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{'item': 'W187 2117133-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW187 2117133-1 SpruchW187 2117133-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am

  1. März 2010 für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte sowie Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.1.1 Der Beschwerdeführer stellte am
  2. März 2010 für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte sowie Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. 1.2 Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2010,XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 4.717,
  4. Dabei ging sie von 97,19 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 97,51 ha, davon 65,66 ha Almfläche, sowie einer ermittelten Fläche von 97,19 ha, davon 65,66 ha Almfläche, aus.1.2 Mit Bescheid vom
  5. Dezember 2010,römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 4.717,
  6. Dabei ging sie von 97,19 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 97,51 ha, davon 65,66 ha Almfläche, sowie einer ermittelten Fläche von 97,19 ha, davon 65,66 ha Almfläche, aus. 1.3 Am
  7. September 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine am
  8. August 2012 um 11.30 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  9. September 2012, XXXX, übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht.1.3 Am
  10. September 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine am
  11. August 2012 um 11.30 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  12. September 2012, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht. 1.4 Am
  13. Oktober 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr eine am
  14. Oktober 2012 um 17.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war eine andere Person als der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  15. Dezember 2012, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht.1.4 Am
  16. Oktober 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr eine am
  17. Oktober 2012 um 17.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war eine andere Person als der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  18. Dezember 2012, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht. 1.5 Mit Schreiben vom
  19. November 2012 forderte die belangte Behörde die Agrargemeinschaft der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX auf, für die Antragsjahre 2008 bis 2011 bis
  20. November 2012 die Flächen zu verringern.1.5 Mit Schreiben vom
  21. November 2012 forderte die belangte Behörde die Agrargemeinschaft der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 auf, für die Antragsjahre 2008 bis 2011 bis
  22. November 2012 die Flächen zu verringern. 1.6 Mit Schreiben vom
  23. November 2012 korrigierte der Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX aufgrund einer Aufforderung zur Aufklärung von Flächendifferenzen durch die belangte Behörde.1.6 Mit Schreiben vom
  24. November 2012 korrigierte der Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 aufgrund einer Aufforderung zur Aufklärung von Flächendifferenzen durch die belangte Behörde. 1.7 Am
  25. Dezember 2012 korrigierte der Vertreter der Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer XXXX die Flächennutzung. Diese Korrektur berücksichtige die belangte Behörde.1.7 Am
  26. Dezember 2012 korrigierte der Vertreter der Agrargemeinschaft mit der Betriebsnummer römisch 40 die Flächennutzung. Diese Korrektur berücksichtige die belangte Behörde. 1.8 Am
  27. Mai 2013 beantragte der Vertreter der Agrargemeinschaft der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Korrektur der Flächennutzung für die Antragsjahre 2009 bis 2011, die die belangte Behörde nicht berücksichtigte.1.8 Am
  28. Mai 2013 beantragte der Vertreter der Agrargemeinschaft der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Korrektur der Flächennutzung für die Antragsjahre 2009 bis 2011, die die belangte Behörde nicht berücksichtigte. 1.9 Am
  29. August 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  30. August 2013 um 12.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Obmann der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  31. September 2013, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.9 Am
  32. August 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  33. August 2013 um 12.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Obmann der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  34. September 2013, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.10 Am
  35. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine am
  36. Oktober um 20.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  37. Oktober 2013,XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.10 Am
  38. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine am
  39. Oktober um 20.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  40. Oktober 2013,römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.11 Am
  41. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  42. Oktober um 8.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  43. November 2013, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.11 Am
  44. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  45. Oktober um 8.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  46. November 2013, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.12 Mit Abänderungsbescheid vom
  47. Jänner 2014, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ab. Dabei ging sie von 97,19 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 95,08 ha, davon 63,23 ha Almfutterfläche, sowie einer ermittelten Fläche von 72,51 ha, davon 40,66 ha Almfutterfläche, aus. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages entstand eine Rückforderung in der Höhe von € 4.717,60.1.12 Mit Abänderungsbescheid vom
  48. Jänner 2014, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ab. Dabei ging sie von 97,19 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 95,08 ha, davon 63,23 ha Almfutterfläche, sowie einer ermittelten Fläche von 72,51 ha, davon 40,66 ha Almfutterfläche, aus. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages entstand eine Rückforderung in der Höhe von € 4.717,
  49. 1.13 Mit am
  50. Jänner 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom
  51. Jänner 2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom
  52. Jänner 2014, XXXX. Darin wird ausgeführt, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Der angefochtene Bescheid leide ferner unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Es treffe ihn kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.1.13 Mit am
  53. Jänner 2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom
  54. Jänner 2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom
  55. Jänner 2014, römisch 40 . Darin wird ausgeführt, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Der angefochtene Bescheid leide ferner unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Es treffe ihn kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Zur Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX führte der Beschwerdeführer aus er habe einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten, er habe keine Möglichkeit einer Zuordnung gehabt. Auch sei ihm als Auftreiber keine Einsicht in Luftbilder bzw. Luftbildaufnahmen gewährt worden. Der Bewirtschafter habe andere zivilrechtliche Interessen als der Beschwerdeführer als Auftreiber. Die rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche sei nicht durchgeführt worden. Es habe eine mangelnde Verrechnung von Untererklärungen stattgefunden. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt, dieser habe sich als zuverlässig erwiesen, eines anderen Bewirtschafters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zum Verschulden des Beschwerdeführers führen.Zur Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus er habe einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten, er habe keine Möglichkeit einer Zuordnung gehabt. Auch sei ihm als Auftreiber keine Einsicht in Luftbilder bzw. Luftbildaufnahmen gewährt worden. Der Bewirtschafter habe andere zivilrechtliche Interessen als der Beschwerdeführer als Auftreiber. Die rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche sei nicht durchgeführt worden. Es habe eine mangelnde Verrechnung von Untererklärungen stattgefunden. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt, dieser habe sich als zuverlässig erwiesen, eines anderen Bewirtschafters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zum Verschulden des Beschwerdeführers führen. Zur Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX führte der Beschwerdeführer aus die gebotene Sorgfalt eingehalten worden sei, er habe sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen zur Abgabe des Mehrfachantrages informiert und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes sei die unrichtige Flächenangabe nicht erkennbar gewesen, da es bis 2012 mehrere sehr unscharfe Luftbilder gegeben habe. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mit Hilfe eines neuen Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Die vorgenommene Einstufung entspreche den örtlichen Gegebenheiten. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche seien mangelhaft berücksichtigt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2001 sei unberücksichtigt geblieben. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. An einer allfälligen Überbeantragung treffe den Beschwerdeführer ebenfalls kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.Zur Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus die gebotene Sorgfalt eingehalten worden sei, er habe sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen zur Abgabe des Mehrfachantrages informiert und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes sei die unrichtige Flächenangabe nicht erkennbar gewesen, da es bis 2012 mehrere sehr unscharfe Luftbilder gegeben habe. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mit Hilfe eines neuen Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Die vorgenommene Einstufung entspreche den örtlichen Gegebenheiten. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche seien mangelhaft berücksichtigt worden. Eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2001 sei unberücksichtigt geblieben. Diese Vorgangsweise sei unsachlich. An einer allfälligen Überbeantragung treffe den Beschwerdeführer ebenfalls kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Hinsichtlich aller Almen führte er aus, dass der Sanktionskatalog gleichheitswidrig sei, die Ermittlung der Futterflächen nicht gleichheitskonform sei, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die Strafe sei zudem unangemessen hoch. Der Beschwerdeführer beantrage, das Bundesverwaltungsgericht möge "
  56. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls
  57. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt und a. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls b. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Berufungsgründe verhängt werden
  58. die Feststellung der Alm- Referenzfläche aussprechen" 1.14 Mit Schreiben vom
  59. Februar 2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer im Fall der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für das Antragsjahr 2010, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei.1.14 Mit Schreiben vom
  60. Februar 2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer im Fall der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 für das Antragsjahr 2010, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. 1.15 Mit Schreiben vom
  61. Februar 2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer im Fall der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX für das Antragsjahr 2010, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei.1.15 Mit Schreiben vom
  62. Februar 2014 bestätigte die zuständige Bezirksbauernkammer im Fall der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 für das Antragsjahr 2010, dass sie die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die Bezirksbauernkammer und aus ihrer Sicht auch für den Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. 1.16 Am
  63. April 2014 fand von 10.00 bis 12.00 Uhr auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine nicht angekündigte Nachkontrolle statt. Mit Schreiben vom
  64. Juli 2014, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.16 Am
  65. April 2014 fand von 10.00 bis 12.00 Uhr auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine nicht angekündigte Nachkontrolle statt. Mit Schreiben vom
  66. Juli 2014, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.17 Der Beschwerdeführer übermittelte für die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG vom
  67. Juni 2014.1.17 Der Beschwerdeführer übermittelte für die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 die Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG vom
  68. Juni
  69. 1.18 Der Beschwerdeführer übermittelte für die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX die Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG vom
  70. Juni 2014.1.18 Der Beschwerdeführer übermittelte für die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 die Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG vom
  71. Juni
  72. 1.19 Mit Abänderungsbescheid vom
  73. Dezember 2014, XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.948,
  74. Diesem Bescheid legte die belangte Behörde 97,19 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 95,08 ha, davon 63,23 ha Almfutterfläche, sowie eine ermittelten Fläche von 72,51 ha, davon 40,66 ha Almfutterfläche, zugrunde. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 6,28 ha und stellt eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % dar. Die Differenzfläche errechnete sich ausschließlich durch die Abweichung auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist. Es wurden dort 13,29 ha beantragt und 7,01 ha ermittelt, woraus sich die schlussendliche Differenzfläche für den Beschwerdeführer ergibt. Es wurde daher eine Sanktion (Kürzung) verhängt, der Beihilfebetrag musste um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Daraus ergab sich eine Flächensanktion von € 623,12, die von dem Betrag von € 2.948,76 abgezogen werden musste.1.19 Mit Abänderungsbescheid vom
  75. Dezember 2014, römisch 40 , gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von € 2.948,
  76. Diesem Bescheid legte die belangte Behörde 97,19 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 95,08 ha, davon 63,23 ha Almfutterfläche, sowie eine ermittelten Fläche von 72,51 ha, davon 40,66 ha Almfutterfläche, zugrunde. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 6,28 ha und stellt eine Abweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % dar. Die Differenzfläche errechnete sich ausschließlich durch die Abweichung auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist. Es wurden dort 13,29 ha beantragt und 7,01 ha ermittelt, woraus sich die schlussendliche Differenzfläche für den Beschwerdeführer ergibt. Es wurde daher eine Sanktion (Kürzung) verhängt, der Beihilfebetrag musste um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Daraus ergab sich eine Flächensanktion von € 623,12, die von dem Betrag von € 2.948,76 abgezogen werden musste. Dieser Bescheid stellt eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer stellte mit Datum
  77. Jänner 2015 den Antrag, die Behörde möge seine Beschwerde gemäß § 15 VwGVG aufgrund des bereits vorgebrachten Sachverhalts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.Dieser Bescheid stellt eine Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde dar, der Beschwerdeführer stellte mit Datum
  78. Jänner 2015 den Antrag, die Behörde möge seine Beschwerde gemäß Paragraph 15, VwGVG aufgrund des bereits vorgebrachten Sachverhalts dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.20 Am
  79. Jänner 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  80. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Der Beschwerdeführer stellte am
  81. März 2010 für den Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte sowie Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.1.1 Der Beschwerdeführer stellte am
  82. März 2010 für den Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 einen Mehrfachantrag- Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag stellte sowie Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. 1.2 Am
  83. September 2010 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine am
  84. August um 11.30 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm anwesend.1.2 Am
  85. September 2010 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine am
  86. August um 11.30 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm anwesend. 1.3 Am
  87. September 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine am
  88. August 2012 um 11.30 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  89. September 2012, XXXX, übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht.1.3 Am
  90. September 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr eine am
  91. August 2012 um 11.30 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  92. September 2012, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Kontrollbericht. 1.4 Am
  93. Oktober 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr eine am
  94. Oktober 2012 um 17.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war eine andere Person als der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  95. Dezember 2012, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht.1.4 Am
  96. Oktober 2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 8.30 Uhr bis 14.00 Uhr eine am
  97. Oktober 2012 um 17.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war eine andere Person als der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  98. Dezember 2012, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht. 1.5 Am
  99. Mai 2013 beantragte der Vertreter der Agrargemeinschaft der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Korrektur der Flächennutzung für die Antragsjahre 2009 bis 2011, die die belangte Behörde nicht berücksichtigte.1.5 Am
  100. Mai 2013 beantragte der Vertreter der Agrargemeinschaft der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Korrektur der Flächennutzung für die Antragsjahre 2009 bis 2011, die die belangte Behörde nicht berücksichtigte. 1.6 Am
  101. August 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  102. August 2013 um 12.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Obmann der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  103. September 2013, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.6 Am
  104. August 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  105. August 2013 um 12.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Obmann der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  106. September 2013, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.7 Am
  107. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine am
  108. Oktober um 20.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  109. Oktober 2013, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.7 Am
  110. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr eine am
  111. Oktober um 20.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  112. Oktober 2013, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.8 Am
  113. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  114. Oktober um 8.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  115. November 2013, XXXX, übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein.1.8 Am
  116. Oktober 2013 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr eine am
  117. Oktober um 8.00 Uhr angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei war der Bewirtschafter der Alm anwesend. Mit Schreiben vom
  118. November 2013, römisch 40 , übersandte die belangte Behörde der Agrargemeinschaft den Kontrollbericht und räumte zwei Wochen für eine Stellungnahme zu den Kontrollfeststellungen ein. 1.9 Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Beschwerdeführers im Jahr 2010 um insgesamt 6,28 ha ab, woraus sich eine Flächenabweichung von über 3 % oder 2 ha jedoch weniger als 20% errechnet. 1.10 Es hat ein rückwirkender Flächenabgleich stattgefunden. Auf den Almen mit den Betriebsstättennummer XXXX und XXXX fanden Vor-Ort-Kontrollen stattfanden, wurde das Ergebnis der jeweiligen Vor-Ort-Kontrolle für die Berechnung herangezogen, auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX fand zudem eine Verwaltungskontrolle statt.1.10 Es hat ein rückwirkender Flächenabgleich stattgefunden. Auf den Almen mit den Betriebsstättennummer römisch 40 und römisch 40 fanden Vor-Ort-Kontrollen stattfanden, wurde das Ergebnis der jeweiligen Vor-Ort-Kontrolle für die Berechnung herangezogen, auf der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 fand zudem eine Verwaltungskontrolle statt. 1.11 Die Differenzfläche errechnete sich ausschließlich aufgrund der Abweichungen auf der Alm mit Betriebsstättennummer XXXX, deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist. Es wurden dort 13,29 ha beantragt und 7,01 ha ermittelt, woraus sich die Differenzfläche von 6,28 ha für den Beschwerdeführer ergibt.1.11 Die Differenzfläche errechnete sich ausschließlich aufgrund der Abweichungen auf der Alm mit Betriebsstättennummer römisch 40 , deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer ist. Es wurden dort 13,29 ha beantragt und 7,01 ha ermittelt, woraus sich die Differenzfläche von 6,28 ha für den Beschwerdeführer ergibt.
  119. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Überdies hätte er (hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX) sowohl bei der Vor-Ort-Kontrolle Einwendungen gegen das Ermittlungsergebnis erheben können, andererseits hätte er (hinsichtlich aller Almen) den im Zuge des Ermittlungsverfahrens übermittelten Kontrollbericht Einwendungen erheben können. Gegen die Feststellungen der belangten Behörde traten keine Bedenken auf, sie hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig ermittelt und festgestellt. Die Unterlagen im vorgelegten Behördenakt sind echt und richtig. Widersprüche traten nicht auf.Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Überdies hätte er (hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 ) sowohl bei der Vor-Ort-Kontrolle Einwendungen gegen das Ermittlungsergebnis erheben können, andererseits hätte er (hinsichtlich aller Almen) den im Zuge des Ermittlungsverfahrens übermittelten Kontrollbericht Einwendungen erheben können. Gegen die Feststellungen der belangten Behörde traten keine Bedenken auf, sie hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig ermittelt und festgestellt. Die Unterlagen im vorgelegten Behördenakt sind echt und richtig. Widersprüche traten nicht auf.
  120. Rechtliche Beurteilung 3.1 Anwendbares Recht 3.1.1 Zur Zuständigkeit 3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 lauten:3.1.1.1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, lauten: "Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. ..." "Artikel 131.
(1)...
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)..." 3.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl I 55/2007 idgF, lautet auszugsweise:3.1.1.2 Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, idgF, lautet auszugsweise: "Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle § 6.
(1)Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.Paragraph 6,
(1)Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
(2)..." 3.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl 376/1992 idgF, lautet auszugsweise:3.1.1.3 Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, lautet auszugsweise: "§
  1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden." 3.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 lauten:3.1.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 lauten: "Einzelrichter §
  2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist." 3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82, lauten:3.1.1.5 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82, lauten: "Anwendungsbereich §
  3. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. ... Anzuwendendes Recht §
  4. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ... Verhandlung § 24.
(1)...Paragraph 24,
(1)...
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)... Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)... Inkrafttreten § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3)..." 3.1.2 In der Sache selbst 3.1.2.1 Die Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom
  1. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290/2005, (EG) 247/2006, (EG) 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.1.2009, S 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:3.1.2.1 Die Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates vom
  2. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) 1290 aus 2005,, (EG) 247 aus 2006,, (EG) 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.1.2009, S 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ... erhalten haben. ... Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, ... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.1.2.2 Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom
  1. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, S 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) 666/2012 der Kommission vom
  2. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, S 3, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:3.1.2.2 Die Verordnung (EG) 1122 aus 2009, der Kommission vom
  3. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, S 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 666 aus 2012, der Kommission vom
  4. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, S 3, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1)"landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
(2)"Dauergrünland": Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009;Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009,; ...
(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; ... Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. ... Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nichtvollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. ... Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. ... Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)...
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
(8)..." 3.1.2.3 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl II 31/2008 idF BGBl II 296/2008 lautet auszugsweise:3.1.2.3 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, 31 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 296 aus 2008, lautet auszugsweise: "Sammelantrag § 3.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 3,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
  1. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
  2. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  3. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist, b) Dauergrünlandflächen, c) ...
(2)Die Flächen sind nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
(3)..." 3.1.2.4 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung) BGBl II 335/2004 lautet auszugsweise:3.1.2.4 Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, 335 aus 2004, lautet auszugsweise: "Begriffsbestimmungen §
  1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
  2. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
  3. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
  4. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
  5. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
  6. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
  7. ... Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag § 5.
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.Paragraph 5,
(1)Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist.
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten."
(2)Landschaftsmerkmale im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten." 3.2 Zu A) - Behandlung der Beschwerde 3.2.1 Im vorliegenden Fall legt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für das Antragsjahr 2010 eine ermittelte Fläche zugrunde, die zu der für den Beschwerdeführer wesentlichen Differenzfläche von 6,34 ha führte. Bezogen auf die beantragte Gesamtfläche des Betriebsinhabers ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 3 % aber weniger als 20 %. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art 58 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche, zu berechnen.Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenzfläche, zu berechnen. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle(
  1. n)vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2010 unzutreffend sein sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art 80 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe aber entgegen dem Unionsrecht zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216).Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe aber entgegen dem Unionsrecht zuerkannt worden sind, abzuändern (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216). Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art 80 Abs 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern vom Almbewirtschafter in seinem Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht auf frühere Wirtschaftsjahre übertragen werden kann, wenn diese Übertragung der Realität entspricht. Es wurde auch kein schematischer jährlicher Überschirmungsprozentsatz angenommen. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 7. 10. 2013, 2012/17/0236). 3.2.3 Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2012 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Auch legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle(
  2. n)von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl VwGH 16. 11. 2011, 2011/17/0145), zumal er in den Kontrollbericht vor der Entscheidung der belangte Behörde Einsicht hatte.Auch legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle(
  3. n)von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche VwGH 16. 11. 2011, 2011/17/0145), zumal er in den Kontrollbericht vor der Entscheidung der belangte Behörde Einsicht hatte. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar. 3.2.4 Nach Art 34 Abs 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art 34 Abs 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art 34 Abs 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9. 3. 2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.3.2.4 Nach Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 34, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 34, Absatz 4, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9. 3. 2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen. Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung bestätigt (Art 10 und Erwägungsgrund 13 VO [EU] 640/2014).Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung bestätigt (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 VO [EU] 640 aus 2014,). Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art 34 Abs 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20 % dennoch 100 % Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Artikel 34, Absatz 3, VO (EG) 796 aus 2004, einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten. § 4 Abs 3 lit d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl II 2011/330, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl römisch zwei 2011/330, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3.2.5 Es hat ein rückwirkender Flächenabgleich stattgefunden. Auf den Almen mit den Betriebsstättennummer XXXX und XXXX fanden Vor-Ort-Kontrollen statt, somit war das Ergebnis der jeweiligen Vor-Ort-Kontrolle für die Berechnung heranzuziehen. Hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX war die rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auch wegen einer zuvor durchgeführten Verwaltungskontrolle nicht mehr möglich.3.2.5 Es hat ein rückwirkender Flächenabgleich stattgefunden. Auf den Almen mit den Betriebsstättennummer römisch 40 und römisch 40 fanden Vor-Ort-Kontrollen statt, somit war das Ergebnis der jeweiligen Vor-Ort-Kontrolle für die Berechnung heranzuziehen. Hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 war die rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche auch wegen einer zuvor durchgeführten Verwaltungskontrolle nicht mehr möglich. 3.2.6 Die beschwerdeführende Partei bringt im Weitesten vor, es liege mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20. 12. 2012, 3 B 20.12). Auch ein allenfalls gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (VerwG Deutschland 29. 3. 2005, 3 B 117.04). 3.2.7 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und auch den Kontrollbericht übermittelt bekommen hat, und im Rahmen selbiger der dem gegenständlichen Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Es gilt das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, was auch vom EuGH bestätigt wurde. Folge daraus ist, dass neue Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es erfolgt die Auszahlung der einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen (EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons). Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. 3.2.8 Zum Vorbringen, dass keine rechtliche Zuordnung im Abänderungsbescheid möglich gewesen sei und der Zugang zu Luftbildern und Prüfbericht verwehrt gewesen sei ist auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung standen. 3.2.9 Nach Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 urgiert.3.2.9 Nach Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, finden die in Kapitel römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, urgiert. Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art 73 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 sein mangelndes Verschuldens darzulegen.Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sein mangelndes Verschuldens darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Art 73 und 80 VO (EG) 1122/2009 sind sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd Artikel 73 und 80 VO (EG) 1122 aus 2009, sind sohin nicht ersichtlich. 3.2.10 Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln (vgl EuGH 17. 7 1997, C-354/95, National Farmers' Union). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16. 11. 2011, 2011/17/0145).3.2.10 Zum Vorbringen der Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges ist auszuführen, dass das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) ein starres System von Anträgen, Fristen, Kontrollen und Sanktionen vorsieht. Durch diese starren Vorgaben soll die effiziente und kostengünstige Abwicklung von Massenverfahren ermöglicht werden. Die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS differenzieren nicht zwischen Flächen, deren Umfang leicht, und solchen, deren Umfang nur mit größerem Aufwand ermittelt werden kann. Da der EuGH die Verhältnismäßigkeit dieser Sanktionsbestimmungen bereits mehrfach bestätigt hat, besteht kein Grund, an der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Primärrecht der Europäischen Union zu zweifeln vergleiche EuGH 17. 7 1997, C-354/95, National Farmers' Union). Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade für den Fall erkennbarer Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Flächen ausgesprochen, dass es im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegt, diese allenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln (VwGH 16. 11. 2011, 2011/17/0145). 3.2.11 Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Art 57 Abs 1, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art 12 Abs 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen.3.2.11 Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009,. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden. Es gilt vielmehr Artikel 57, Absatz eins,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Artikel 12, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Artikel 2, Ziffer 23, VO (EG) 1122 aus 2009, nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen wie im vorliegenden Fall ist den angeführten Rechtsgrundlagen jedoch nicht zu entnehmen. 3.2.12 Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035; EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; 6. 7. 2000, C-356/97, Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, 11. 7. 2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; 11. 3. 2008, C-420/06, Jager). 3.3.13 Durch die übermittelte Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG sowie die Bestätigung gemäß Task Force Almen war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da sich die beiden Schriftstücke auf die Almen mit den Betriebsstättennummer XXXX sowie XXXX bezogen. Für die Abweichungen der Futterfläche und die daraus resultierende Sanktion zeichnete hingegen der Antrag hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX verantwortlich. Da der Beschwerdeführer Bewirtschafter dieser Alm ist, hätte eine Erklärung gemäß § 8i MOG hierfür nicht zum Erfolg führen können.3.3.13 Durch die übermittelte Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG sowie die Bestätigung gemäß Task Force Almen war für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da sich die beiden Schriftstücke auf die Almen mit den Betriebsstättennummer römisch 40 sowie römisch 40 bezogen. Für die Abweichungen der Futterfläche und die daraus resultierende Sanktion zeichnete hingegen der Antrag hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 verantwortlich. Da der Beschwerdeführer Bewirtschafter dieser Alm ist, hätte eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG hierfür nicht zum Erfolg führen können. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. 3.3.14 Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21. 5. 2014, W118 2007172-1). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0216).3.3.14 Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21. 5. 2014, W118 2007172-1). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH 23. 1. 2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25. 4. 1996, 95/07/0216). Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. Die angeführte Bestimmung kann lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen (VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0007).Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. Die angeführte Bestimmung kann lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen (VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0007). Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar (vgl zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit etwa VwGH 14. 10. 2013, 2013/12/0042 mwN). Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar vergleiche zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit etwa VwGH 14. 10. 2013, 2013/12/0042 mwN). Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. 3.2.15 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20. 3. 2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH 27. 6. 2013, C-93/12, Agrokonsulting).3.2.15 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20. 3. 2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH 27. 6. 2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor (vgl dazu grundlegend VwGH 20. 7. 2011, 2007/17/0164). Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15. 9. 2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor vergleiche dazu grundlegend VwGH 20. 7. 2011, 2007/17/0164). Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15. 9. 2011, 2011/17/0123 verwiesen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W187.2117133.1.00

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