Obsah (9)
§ 3§ 28Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW189 2124520-1 SpruchW189 2124520-1/11E W189 2124523-1/10E W189 2131857-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005,römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG,Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu § 55 AsylG 2005
§ 28Abs. 1 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird die spruchgemäße Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die Beschwerdeführer auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung der Vorbringen aller Beschwerdeführer abzuhandeln war. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF3 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer” bezeichnet. BF1 und BF2, Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen bzw. der russischen Volksgruppe zugehörig und orthodox, reisten am 03.06.2015 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein, wo sie noch am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten. BF1 und BF2 wurden am 05.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. BF1 erklärte dabei, mit BF2 verheiratet zu sein. Er habe bis zum Jahr 2004 die Grundschule in DONEZK besucht und danach von 2004 bis 2009 die Universität. Im Herkunftsstaat würden unverändert seine Eltern und seine Schwester leben. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. vier Monaten gefasst. Sie seien am 30.05.2015 mit einem Flugzeug legal von KIEW ausgereist. Ausgestellt sei sein Reisepass vom Passamt in KIEW geworden. DONEZK hätten sie im Juli 2014 verlassen. Sie seien nach MARIUPOL und weiter nach KIEW gereist, wo sie neun Monate lang geblieben seien. Am 30.05.2015 seien sie von KIEW nach PODGORICA und am 03.06.2015 weiter nach WIEN geflogen, um hier um Asyl anzusuchen. Die Ausreise sei von BF1 und BF2 geplant, organisiert und finanziert worden. Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte BF1, dass in DONEZK, wo sie gewohnt hätten, überall geschossen worden sei. Als sie im Juli nach MARIUPOL geflüchtet seien, habe der Krieg in DONEZK begonnen. Als er in MARIUPOL gewesen sei, seien die jungen Männer zum Militär geholt worden. Der Krieg habe sich sehr schnell nach MARIUPOL ausgebreitet. Sie seien nach zwei Monaten nach KIEW geflüchtet, da es in MARIUPOL schon gefährlich gewesen sei. In KIEW hätten sie nicht in Ruhe leben können, da sie wie Terroristen behandelt worden seien, da der früherer Präsident Janukowitsch auch aus der Gegend von DONEZK gewesen sei. Sie seien für den Krieg verantwortlich gemacht worden. Als sie in PODGORICA gewesen seien, hätten sie wieder nach DONEZK zurückkehren wollen. Sie seien jedoch von der Schwiegermutter von BF1 gewarnt worden, wieder zurückzukehren, da der Krieg noch lange nicht zu Ende und es gefährlich sei, dort zu leben. Derzeit sei eine Reise nach DONEZK nicht möglich, da das Militär alles abgesichert habe. Bei einer Rückkehr nach DONEZK befürchte er, umgebracht zu werden. In anderen Städten herrsche eine Aggression gegen sie, da ihnen vorgeworfen werde, am Krieg Schuld zu sein. In Vorlage gebracht wurden Reisepass und Flugunterlagen. BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung an, in DONEZK die Grundschule und die Universität besucht zu haben. Den Entschluss zur Ausreise hätten sie vor ca. vier Wochen gefasst und seien sie am 30.05.2015 mit dem Flugzeug von KIEW legal ausgereist. Sie sei mit ihrem Reisepass, ausgestellt vom Passamt in KIEW, ausgereist. DONEZK hätten sie im Juli 2014 verlassen, wobei sie sich zwei Monate in MARIUPOL und danach neun Monate in KIEW aufgehalten hätten. Am 30.05.2015 seien sie von KIEW nach PODGORICA geflogen, wobei sie am 03.06.2015 nach Wien weitergereist seien, wo sie um Asyl angesucht hätten. Ihr Ehemann (BF1) sei mit ihr nach Österreich gekommen. Die Reise hätten sie und ihr Ehemann selbst organisiert und finanziert. Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, in DONEZK gewohnt zu haben, wo sehr viel geschossen worden sei. Sie seien dort nicht mehr sicher gewesen und deshalb nach MARIUPOL geflüchtet. Es habe aber nicht lange gedauert, bis auch in MARIUPOL Krieg ausgebrochen sei. Da sie dort auch in Gefahr gewesen seien, seien sie weiter nach KIEW gereist, wo sie auch nicht in Ruhe leben hätten können, da sie für den Krieg verantwortlich gemacht worden seien. Der früherer Präsident Janukowitsch, der geflüchtet sei, sei auch aus der Gegend von DONEZK gekommen. Sie seien wie Terroristen behandelt worden. Ihr Ehemann und sie hätten deshalb beschlossen, nach PODGORICA zu fahren, um sich zu erholen. Ihre Mutter habe sie dann aber vor einer Rückkehr gewarnt, da unverändert der Krieg heftig tobe. Aus diesem Grund hätten sie beschlossen, nach Österreich zu reisen, um hier Asyl anzusuchen. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dort getötet zu werden. In anderen Städten könnten sie auch nicht in Ruhe leben, da sie für den Krieg verantwortlich gemacht werden würden. Vorgelegt wurden Reisepass und Flugunterlagen. Am 18.01.2016 wurde BF1 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. BF1 legte seine Heiratsurkunde vor, wonach er BF2 am XXXX in DONEZK geheiratet habe. Seine Ehefrau befinde sich mit ihm im Bundesgebiet. Sie sei schwanger und sei der Geburtstermin der 01.05.2016.BF1 legte seine Heiratsurkunde vor, wonach er BF2 am römisch 40 in DONEZK geheiratet habe. Seine Ehefrau befinde sich mit ihm im Bundesgebiet. Sie sei schwanger und sei der Geburtstermin der 01.05.
- Er sei gesund, nehme keine Medikamente und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe zuletzt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung in KIEW gelebt. Seine Eltern seien in DONEZK, wo sich seine Schwester aufhalte, wisse er nicht genau. Seine Familie habe in DONEZK zwei Wohnungen, wobei die eine seinem Vater gehöre und die zweite zwar nicht privatisiert sei, er und seine Schwester jedoch die Hauptmieter seien. Es gebe auch ein Einfamilienhaus, das den Großeltern gehört habe und jetzt auf seine Schwester und seine Mutter registriert sei. Er habe keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, seine Heimat zu verlassen. Er sei zum ersten Mal im Ausland und verwies auf seinen ukrainischen Reisepass, der sich im Akt befinde. Weiters legte er drei Empfehlungsschreiben vor. Er legte auch zwei Fotos vor. Dabei soll es sich um die Wohnung in DONEZK handeln. Die Fenster seien zerstört und auf einem Foto sei ein Loch im Boden erkennbar, welches im Zuge des Beschusses der Wohnung entstanden sein soll. Er sei im Heimatland nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Er habe auch niemals einen offiziellen Militärdienst geleistet, da er aufgrund des Studiums befreit gewesen sei und einen Aufschub erhalten habe. Er legte im Original seine Erfassung bei der Einberufungsstelle – Vorstufe zur Einberufung zum Wehrdienst – vor. Laut vorgelegtem Schreiben wurde BF1 beim städtischen Militärkommissariat der Stadt DONEZK am 28.05.2004 erfasst. Die militärische Vorausbildung des Gesetzes über die allgemeine Wehrdienstpflicht habe er bis 30.06.2009 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei nicht einberufen worden und sei im Schreiben auch keine Untauglichkeit vermerkt. Er sei Ukrainer und Christ. Er habe Schule mit Matura und Universität abgeschlossen und legte ein entsprechendes Diplom vor. Er habe im Herkunftsstaat bei der Post in verschiedenen Funktionen gearbeitet. Er sei Leiter einer Postfiliale gewesen, was seine höchste Funktion gewesen sei. Es sei eine private Post innerhalb der Ukraine (NOVAYA POCHTA) gewesen. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation vor der Ausreise sei normal gewesen. Sie hätten ein Auto gehabt. Er stehe mit seinen Eltern in Kontakt. Er skype einmal in der Woche mit seinem Vater. Sie würden über die Situation im Herkunftsstaat und darüber sprechen, was sie so machen würden. Sie hätten ursprünglich kein konkretes Zielland gehabt. Sie hätten nicht einmal ihr Land verlassen wollen. Sie seien in MONTENEGRO auf Urlaub gewesen und am Weg nachhause hätten sie erfahren, dass sich die Situation wesentlich geändert habe. Die Grenzen zum Gebiet DONEZK und auch konkret der Stadt DONEZK seien blockiert und die Stadt massiv beschossen worden. Sie seien eigentlich am Weg nach Hause gewesen. Die Flucht sei legal mittels Flugzeug erfolgt. Österreich sei das Transitland gewesen. Er sei sowohl hier als auch im Heimatland unbescholten und bestehe gegen ihn kein offizieller Haftbefehl. Er habe aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Nach Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, dass er und seine Ehefrau sich nicht im Heimatstaat aufhalten könnten. Ihre Heimatstadt würde unter Beschuss stehen und auch als sie sich in KIEW aufgehalten hätten, hätten sie einige Male Drohungen bekommen. Ihr Problem habe mit ihrer regionalen Zugehörigkeit zu tun. Auf Nachfrage, über welchen Zeitraum, in welcher Form und vom wem sie Drohungen erhalten hätten, meinte er, dass es am letzten Wohnsitz im Hof ihres damaligen Wohnhauses gewesen sei. Dort seien sie von anderen Bewohnern des Hauses verbal bedroht worden. Dann habe seine Ehefrau sich die Haare schneiden müssen, weil ihr die Nachbarn im Lift einen Kaugummi in die Haare geklebt hätten. Zuletzt seien Reifen seines Autos durchstochen und eine Notiz dort angebracht worden. Auf dieser seien sie sinngemäß aufgefordert worden, in ihre Region nachhause zu gehen. Die Nachricht sei ziemlich obszön formuliert gewesen. Aus diesen Gründen hätten sie dann ihre letzte Woche in KIEW bei Freunden verbracht. Der Vermieter habe sie ersucht, die Wohnung zu verlassen bzw. wegzuziehen. Befragt, ob sie dann in Urlaub gefahren seien, erklärte er, dass sie eigentlich vorgehabt hätten, nach dem Urlaub in ihre Region zurückzukommen. Sie hätten sogar schon einige Sachen zurückgeschickt. Dieser Urlaub sei schon früher geplant gewesen. Befragt, ob sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, erklärten sie, dass das bei ihnen nicht funktioniere. Es sei nur Zeitvergeudung und würde zu keinem Ergebnis führen. Er sei nicht körperlich angegriffen worden. Nach weiteren Bedrohungen befragt, erklärte er, dass es davor zwar keine direkten Drohungen gegeben habe, sie aber früher schon die Wohnadresse in KIEW gewechselt hätten. Sie hätten bei der letzten Wohnung nicht gesagt, aus welcher Region sie stammen würden. In DONEZK habe er seit seiner Geburt bis zum Jahr 2014 gelebt. Danach seien sie in die Nachbarstadt nach MARIUPOL gegangen, die 100 km von DONEZK entfernt liege. Sie hätten dort zwei Monate bis zum Beschuss gelebt. Im September 2014 seien sie nach KIEW. Im Juli seien sie nach MARIUPOL gezogen. Befragt, ob es dort Drohungen gegen ihn gegeben habe, meinte er, dass es dort problematisch gewesen sei, eine Wohnung zu finden. Befragt, was er mit regionaler Zugehörigkeit meine, erklärte er, dass es immer schon Vorurteile und zwar zwischen der Ukraine links und rechts vom Dnepr gegeben habe. Mit dem Beginn der Kampfhandlungen sei die Situation eskaliert und die Leute aus der Region seien beschuldigt worden, schuldig am Kriegsbeginn zu sein. Der vorletzte ukrainische Präsident, der nach Russland geflüchtet sei, sei aus seiner Region gewesen. BF1 sei in KIEW berufstätig gewesen. Er und seine Ehefrau hätten geheiratet. Er habe in KIEW in einer Firma gearbeitet, die Ausrüstungen für Autowerkstätten verkauft habe. Auf Nachfrage habe er angegeben, dort fast acht Monate tätig gewesen zu sein. Vier Tage bevor sie auf Urlaub gefahren seien, habe er gekündigt, weil sie eigentlich in ihre Region zurückkehren hätten wollen. Seine Ehefrau habe auch gekündigt. Er verneinte, vom ukrainischen Staat verfolgt oder bedroht worden zu sein. Befragt, woher die Leute in KIEW gewusst hätten, woher er stamme, meinte er, dass der Meldenachweis in den Pässen vermerkt sei. Nach Einsicht in den ukrainischen Pass von BF1 wurde festgehalten, dass eine Adresse in DONEZK vermerkt sei und die Adressen in KIEW nicht eingetragen seien. BF1 erklärte, in KIEW nicht gemeldet gewesen zu sein. Sie hätten zwar Mietverträge gehabt, aber dies sei nichts Offizielles gewesen und es seien diese Verträge auch nicht am Finanzamt registriert gewesen. Befragt, wer ihn bedroht habe, erklärte er, dass es, soweit er es verstanden habe, die Nachbarn gewesen seien. Auf Vorhalt, ob er diesen Personen den Pass gezeigt habe, verneinte dies BF
- Der Vermieter und das ganze Haus hätten es aber gewusst. Befragt, weshalb er nicht in die Ukraine zurückgekehrt sei, meinte er, eine Nachricht von der Mutter seiner Ehefrau bekommen zu haben, als sie schon am Flughafen in Montenegro gewesen seien. Die Mutter seiner Ehefrau habe berichtet, dass sie gerade aus dem Keller rausgekommen sei, weil einige Zeit die Gegend beschossen worden sei. Als sie in WIEN angekommen seien, hätten sie fünf bis sechs Stunden bis zum Weiterflug Zeit gehabt. Sie hätten im Internet nachgelesen, dass die Stadt DONEZK blockiert und die Einreise nicht möglich sei. Sie hätten auch nicht anrufen können. Der Flug sei nach KIEW gegangen. Befragt, ob sie trotz Passkontrollen die Ausreise ganz normal antreten hätten können, erklärten sie, von einem Mann des Migrationsdienstes beim Einchecken befragt worden zu sein. Der Mann habe sie gefragt, wohin sie fliegen würden und ob sie genug Geld hätten, um sich in Montenegro aufhalten zu können. Befragt, weshalb sie aufgrund des Anrufs nicht in MONTENEGRO geblieben seien, um Asyl zu beantragen, erklärte er, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht daran gedacht hätten. Es sei eine halbe Stunde vor dem Einchecken – also praktisch schon beim Einsteigen – gewesen. Sie hätten die Nachricht bekommen, dass die Stadt bombardiert worden sei. Erst in WIEN hätten sie aus dem Internet erfahren, dass die Stadt blockiert sei. Auf Vorhalt, sie hätten nach KIEW reisen und die Lage dort abwarten können, meinte er, in KIEW Probleme gehabt zu haben, die sie eigentlich zur Ausreise bewogen hätten. Sie hätten die Arbeit gekündigt, um in ihre Region zurückzukehren. Befragt, erklärte er, dass sie damals Arbeitsstellen in DONEZK in Aussicht gehabt hätten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf Vorhalt, dass er zusammengefasst aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation in der Ostukraine (Stadt DONEZK) nicht in die Ukraine zurückgekehrt sei, meinte er, dass es nicht nur deswegen gewesen sei. Der weitere Grund sei die Feindseligkeit der Menschen in den anderen Regionen der Ukraine ihnen gegenüber. Er meine damit die Feindseligkeit gegenüber Leuten aus seiner Region. Ausschlaggebend für die Flucht sei gewesen, dass die Stadt DONEZK unter Beschuss gestanden sei. Vorher sei schon eine gewisse Zeit ein Waffenstillstand gewesen. Er habe sich vier Tage lang in XXXX in Montenegro aufgehalten. Er habe dort in einer privaten Villa gewohnt.Er habe sich vier Tage lang in römisch 40 in Montenegro aufgehalten. Er habe dort in einer privaten Villa gewohnt. Auf Vorhalt, dass es auffällig sei, dass er vier Tage in MONTENEGRO gewesen sei und dann plötzlich einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, sie hätten wieder zurückkehren wollen, damit er zu arbeiten beginnen könne. Im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchte er, wieder Probleme zu bekommen. Bis zur Gewaltanwendung könne ihnen in der Ukraine alles passieren. Befragt, ob es eine Möglichkeit gebe, sich diesen Problemen innerhalb des Herkunftsstaates zu entziehen, verneinte er dies. Um wieder in das Heimatland zurückkehren zu können, müssten die Kriegshandlungen und die Mobilmachung zu Ende sein. Solange die Kriegshandlungen im Gange seien, werde auch die Mobilmachung weitergehen und seine Altersgruppe einberufen. Auf Nachfrage erklärte er, dass er keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. In seiner Schublade am Arbeitstisch habe er ein Kündigungsschreiben ohne Datum für den Fall erhalten, dass er einen Einberufungsbefehl bekomme. Dann hätte er das Datum eingesetzt. Er sei in KIEW mit Arbeitsbuch angestellt aber nicht gemeldet gewesen. Durch seine Anstellung seien die Angaben zu seiner Person am Finanzamt usw. bekannt gewesen. BF1 wurden Länderfeststellungen zum Parteiengehör ausgefolgt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Abgesehen von seiner Ehefrau habe er hier keine Verwandten. Er besuche einen Deutschkurs und legte ein Schreiben seines Deutschlehrers vor. Er habe sich in Österreich absolut eingelebt. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Er und seine Ehefrau hätten ziemlich viele österreichische Freunde. Er habe auch schon seinen Führerschein umschreiben lassen. Er verfüge in Österreich über kein Eigentum. Abschließend erklärte er, alles vorgebracht zu haben. Er wolle noch hinzufügen, dass er in der Ukraine die
- Mobilmachungswelle befürchte. Er habe Angst, einberufen zu werden. Auch sei seine Ehefrau schwanger. Sie hätten im Bundesgebiet auch nicht vor, auf Dauer von Sozialhilfe zu leben, sondern wolle er einer Arbeit nachgehen. Er legte auch eine Bestätigung seines Vermieters vor, der für ihn eine Arbeitsstelle habe. Nach Rückübersetzung erklärte er, etwas zum Kündigungsschreiben in der Arbeit hinzufügen zu wollen. Damals habe man den Einberufungsbefehl in die Arbeit gebracht. Es habe auch solche Fälle gegeben, dass man die Leute von der Arbeitsstelle mitgenommen habe. Am 20.01.2016 wurde BF2 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Sie erklärte, bislang im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, die ihr jeweils rückübersetzt und die korrekt protokolliert worden seien. Sie sei mit BF1 verheiratet, mit dem sie sich gemeinsam im Bundesgebiet aufhalte. Sie erwarte ein Kind. Sie sei gesund, stehe aber wegen der Schwangerschaft in medizinischer Behandlung. Sie habe manchmal Sodbrennen und Magenbeschwerden, weshalb sie Medikamente einnehmen müsse. BF2 erklärte, die letzte Zeit vor der Ausreise bei Freunden gelebt zu haben, deren Adresse sie nicht wisse. Sie führte die Adresse der Wohnung in KIEW an, aus der sie zuletzt ausgezogen seien. Bei den Freunden in KIEW hätten sie etwa eine Woche lang gelebt. An der genannten Adresse in KIEW hätten sie vier bis viereinhalb Monate gelebt. In der Wohnung seien noch ein Ehepaar und eine Katze gewesen. In der Heimat würden unverändert ihre Mutter, zwei Großmütter und ein Großvater leben. Aktuell würden sich alle Angehörigen in DONEZK aufhalten. Ihrer Großmutter gehöre in DONEZK eine Wohnung. Sie hätten keine wirtschaftlichen Gründe gehabt, ihre Heimat zu verlassen. Sie seien im Rahmen ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland. Abgesehen von ihrem ukrainischen Reisepass legte sie ein Universitätsdiplom im Original vor. Befragt, ob sie die Diplome in den Urlaub mitgenommen habe, meinte sie, dass es sich um wichtige Dokumente handle, die sie nicht per Post wegschicken habe können und bestätigte, diese in den Urlaub nach Montenegro mitgenommen zu haben. Sie hätten in KIEW keine Wohnung mehr gehabt und hätten diese Dokumente nicht dort lassen können. Per Post schicken wäre nicht so günstig gewesen. Sie sei im Heimatland kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen. Sie habe die Schule mit Matura und die Universität abgeschlossen. In ihrer Heimat habe sie bei der Gebietsverwaltung des Pensionsfonds der Ukraine im Gebiet DONEZK gearbeitet. Auf Nachfrage gab sie an, in KIEW als Fotografin tätig gewesen zu sein. Die wirtschaftliche/finanzielle Situation im Herkunftsstaat sei gut gewesen. Manchmal habe sie mit ihrer Mutter via Skype Kontakt. Sie frage ihre Mutter dabei, wie es der Großmutter und der Mutter selbst gehe. Österreich hätten sie sich nicht als Zielland ausgesucht. Als sie gerade in WIEN am Flughafen gewesen seien, hätte ihnen die Mutter eine Nachricht geschickt, dass sie nicht nach DONEZK zurückkönnten. Befragt, ob sie diese Nachricht erst in WIEN am Flughafen erhalten habe, bejahte sie dies. Ihre Mutter habe ihr geschrieben, als sie in Montenegro gewesen seien und auch in WIEN. In Montenegro hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil sie sich nicht sicher gewesen seien, ob sie dort bleiben könnten. Auf Vorhalt, dass sie sich in Österreich auch nicht sicher sein könne zu bleiben, meinte sie, dass sie verstehe, dass die Chancen nicht hoch seien, sie aber keine andere Wahl gehabt hätten. Die Einreise sei mittels Flugzeug erfolgt, wobei Österreich Transitland gewesen sei. Sie sei weder im Herkunftsstaat noch in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen sie bestehe auch kein offizieller Haftbefehl im Heimatland. Nach Problemen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit befragt, meinte sie, Probleme gehabt zu haben, weil sie aus der Region DONEZK stamme. Konkret hätten sie in KIEW mit ihren Nachbarn Probleme gehabt. Es sei auch problematisch gewesen, eine Wohnung zu mieten und hätten sie verheimlichen müssen, aus der Region DONEZK zu stammen. Ihr Auto habe ein Kennzeichen aus der Region DONEZK gehabt und sei ein Reifen zerstochen worden. Sie seien von den Leuten beschimpft worden, die gewusst hätten, dass sie aus DONEZK stammen würden. Die Nachbarn hätten es beispielsweise vom Vermieter erfahren. Körperliche Übergriffe gegen sie habe es nicht gegeben. Ihr sei einzig im Lift ein Kaugummi in die Haare gepickt worden. Sie habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da es erstens für die Polizei nichts Ernsthaftes sei und zweitens die Polizei es so wie die Bevölkerung sehe. Auf Vorhalt, dass das Aufstechen von Reifen etwas Ernstes sei, meinte sie, dass es keinen Sinn habe. Es könne das Ganze nur verschlimmern. Dazu aufgefordert, ihre Verfolgungsgründe zu schildern, gab sie an, dass Grund der Bürgerkrieg in ihrer Region sei. Die Bevölkerung in den anderen Regionen sei ihnen gegenüber feindselig eingestellt. Es gebe auch Diskriminierung durch den Staat. Als Binnenflüchtlinge könnten sie ihre Rechte nicht vor dem europäischen Gericht einklagen. Man habe ihnen – den Bewohnern der Region Donezk – die Meinungsfreiheit und die Bewegungsfreiheit genommen. Die
- Welle der Mobilmachung in der Ukraine sei auch einer der Gründe. Befragt, wann und wie lange sie bedroht worden sei, meinte sie, dass das mit dem Kaugummi im April 2015 gewesen sei. Vorher seien sie von den Leuten ständig bedroht worden. Befragt, auf welche Weise, erklärte sie, sie hätten in ihre Heimatregion zurückkehren sollen. Mit obszönen Ausdrücken seien sie mündlich bedroht worden. Dies sei in KIEW gewesen. Davor in DONEZK sei nur der Krieg eine Bedrohung für sie gewesen. An einer anderen Adresse in KIEW hätten sie mit dem Vermieter in der Wohnung in einem Teil gemeinsam gewohnt. Der Vermieter habe ihnen ständig gedroht, sie auf die Straße zu setzen. In DONEZK habe sie von 1990 bis 2014 gelebt. Sie seien zwei Monate lang in MARIUPOL gewesen, bis die kriegerischen Auseinandersetzungen begonnen hätten. Auf Nachfrage erklärte sie, vom ukrainischen Staat nicht verfolgt oder bedroht worden zu sein. Sie bestätigte, legal aus KIEW in den Urlaub nach MONTENEGRO ausgereist zu sein. Zum Urlaub befragt, erklärte sie, dass dieser schon früher geplant gewesen sei. Sie hätten sich vom Stress erholen wollen. Sie habe davon ein Magengeschwür bekommen. Der Urlaub habe vier Tage gedauert. Befragt, weshalb sie mit ihrem Ehemann nicht mehr in die Heimat zurückgekehrt sei, erklärte sie, sie hätten verstanden, dass sie weder nach KIEW noch nach DONEZK zurückkehren hätten können. Auf Vorhalt, wonach die Ukraine nicht nur aus DONEZK und KIEW bestehe, meinte sie, die Situation können noch schlimmer als in KIEW sein, zumal KIEW eine internationale/gemischte Stadt sei. Sie bestätigte auf Nachfrage, zusammengefasst aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation in die Ukraine zurückgekehrt zu sein. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Befragt, was für sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei, meinte sie, dass es die Nachricht gewesen sei, die sie am Flughafen bekommen hätten, dass die Stadt DONEZK blockiert worden sei, dass man sie nicht frei betreten könne und möglicherweise eine neue Mobilmachungswelle komme. Ihre Mutter habe ihr auch mitgeteilt, dass die Leute, die in die Stadt DONEZK zurückkehren, darüber verhört werden würden, was sie in der Ukraine gemacht hätten. Manche würden von diesen Verhören nicht zurückkommen, manche würden gezwungen werden, auf der Seite von DONEZK zu kämpfen. Die Verhöre würden von Bürgerwehren bzw. den Separatisten geführt. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr Ehemann möglicherweise zur Mobilmachung komme. Sie würden nach DONEZK gehen müssen, wo sie möglicherweise bei einem Bombenangriff getötet werden oder verhungern könnten. Ihre Familie habe den vergangenen Winter nur mit humanitärer Hilfe überlebt. Eine Niederlassung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates komme für BF2 nicht in Frage. Sie könne lediglich dann nach DONEZK zurückkehren, wenn DONEZK wieder zur ukrainischen Stadt ohne russischen Einfluss werden würde. Es sollten auch die Feindseligkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen wieder in Ordnung sein. BF2 wurden Länderfeststellungen zum Parteiengehör ausgehändigt und ihr die schriftliche Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. Sie habe hier nur ihren Ehemann, besuche einen Deutschkurs und legte zur Integration drei Empfehlungsschreiben vor. Sie und ihr Ehemann würden sich an Veranstaltungen beteiligen, welche von der örtlichen Bevölkerung veranstaltet werden würden. Sie singe im Kirchenchor und sei im städtischen Fotoclub Mitglied. Sie und ihr Ehemann würden freundschaftliche Kontakte zu Österreichern aus ihrer Stadt und Umgebung pflegen. Sie verfüge über kein Eigentum in Österreich. Sie erklärte auf Nachfrage, alles vorgebracht zu haben und nichts mehr hinzufügen zu wollen. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 27.03.2016 (BF1 und BF2) wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 27.03.2016 (BF1 und BF2) wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 03.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde BF1 und BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 und BF2 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 und BF2 in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde BF1 und BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen BF1 und BF2 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 und BF2 in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität von BF1 und BF2 wurden festgestellt. Weiters wurde der Aufenthalt von BF1 und BF2 in DONEZK und zuletzt in KIEW festgestellt, sowie dass beide dort beruflich tätig gewesen seien. Festgestellt wurde, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien. Das BFA führte darüber hinaus aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien oder ihnen eine solche drohe. BF1 und BF2 würden im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und habe laut BFA nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine der Gefahr ausgesetzt werden würden, dort in eine finanzielle Notlage zu geraten. Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend festgehalten, dass die Ausführungen von BF1 nicht die Anforderungen erfüllt hätten, um von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen. Er habe sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen gestützt. BF1 habe zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärt, dass DONEZK unter ständigem Beschuss sei und in KIEW verbale Drohungen ausgesprochen worden seien. Dies hänge mit seiner regionalen Herkunft zusammen. Auch die Autoreifen seien einmal zerstochen worden und es habe auch einige Male Drohungen von Nachbarn gegeben, wobei alles mit der regionalen Herkunft zusammenhängen solle. Körperliche Übergriffe habe es nicht gegeben. Auch sein Vorbringen in der Erstbefragung, wonach er in KIEW wie ein Terrorist behandelt worden sei, entbehre jeglicher Logik, habe er dort sowohl eine Mietwohnung als auch Arbeit gehabt, die er erst vier Tage vor Antritt einer Urlaubsreise von sich aus gekündigt habe. Laut den eingeholten Länderinformationen würden Diskriminierungen beim Mieten von Wohnraum sowie bei der Arbeitseinstellung vorkommen, hätten BF1 und BF2 in KIEW jedoch sowohl über eine Wohnung als auch über eine Arbeit verfügt. Aus den weiteren eingeholten Länderinformationen sei zu entnehmen, dass humanitäre Hilfe für Binnenflüchtlinge vorhanden sei und zwar vom Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Die Verbalen Drohungen seiner Nachbarn sowie die zerstochenen Autoreifen habe BF1 auch nicht bei der Polizei angezeigt. Eine Verfolgung von staatlicher Seite habe er nicht ins Treffen geführt. Trotz der angeführten Situation im Herkunftsstaat hätten sich BF1 und BF2 dazu entschlossen, Urlaub zu machen. Sie hätten sogar vorgehabt, nach dem Urlaub wieder nach DONEZK zurückzukehren. Sie hätten problemlos und legal den Herkunftsstaat verlassen können. Sie hätten dann kurz vor dem Rückflug – eine halbe Stunde vor dem Abflug – von der dramatischen Situation in DONEZK erfahren, seien noch bis WIEN weitergeflogen, wo sie sich zur Antragstellung entschlossen hätten. Dieses Vorbringen lasse daraus schließen, dass die Ausreise – verbunden mit dem Kurzurlaub (4 Tage) – vorbereitet gewesen sei. Zumal der Zielflughafen KIEW gewesen sei, hätten sie diesen anfliegen können und sich weiterhin in KIEW aufhalten und die Lage in DONEZK abwarten können. An eine Antragstellung in MONTENEGRO habe BF1 gar nicht gedacht. BF2 erklärte wiederum zu dieser Frage, dass sie sich nicht sicher gewesen seien, ob sie beide dort bleiben hätten können. Es habe daher den Anschein, dass die Flucht bereits in der Ukraine geplant gewesen sei, worauf auch deshalb zu schließen sei, da er und BF2 sämtliche Dokumente, Heiratsurkunde, Diplome, in den Urlaub mitgenommen hätten. Die Mitnahme von Heiratsurkunde und Universitätsdiplomen in den Urlaub erscheine äußerst strukturiert und geplant. Zur Steigerung seines Vorbringens habe BF1 die Mobilmachung seiner Altersgruppe ins Treffen geführt, wobei er keine Einberufung bekommen habe. Aus den eingeholten Länderinformationen ergebe sich, dass man sich einer Einberufung zum Wehrdienst letztlich entziehen könne bzw. bei Verweigerung der Strafrahmen von zwei bis fünf Jahren bislang nicht ausgeschöpft worden sei. Hätte BF1 diese Befürchtung tatsächlich, hätte er diese wohl bereits bei seinen Fluchtgründen angegeben und nicht erst am Ende der Einvernahme auf Frage der Leiterin der Einvernahme. So sei es nicht Aufgabe der Behörde einen Beschwerdeführer dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Die Behörde sei nicht verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. BF1 habe gemeint, aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Situation sowie der Feindseligkeit der Menschen in den anderen Regionen gegenüber ihm und BF2 nicht zurückkehren zu können, wobei BF2 lediglich bestätigt habe, im Zusammenhang mit der bürgerkriegsähnlichen Situation in der Ukraine nicht dorthin zurückkehren zu können. Insgesamt ging das BFA davon aus, dass BF1 den Herkunftsstaat aufgrund des Wunsches nach Emigration verlassen habe. Ein Interesse an der Person von BF1 habe im Herkunftsstaat keinesfalls bestanden. Die Gründe für die Ausreise würden vielmehr im privaten Bereich liegen. Für den Fall einer Rückkehr hätte er soziale Anknüpfungspunkte und verfüge über eine akademische Ausbildung sowie Berufserfahrung. Die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur BF2 decken sich im Wesentlichen mit jenen zu BF1, wobei bei BF2 als körperlicher Übergriff ein Vorfall im Lift angeführt worden sei, wo ihr ein Kaugummi ins Haar geklebt worden sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es BF1 und BF2 nicht gelungen sei, eine Verfolgung in der Ukraine glaubhaft vorzutragen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es BF1 und BF2 nicht gelungen sei, eine Verfolgung in der Ukraine glaubhaft vorzutragen. Selbst wenn man dem Vorbringen glaube, stehe es BF1 und BF2 offen, ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gegend der Ukraine zu verlegen. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen in der Ukraine im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Eine staatliche Verfolgung sei nicht ins Treffen geführt worden. Würde man von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen, handle es sich um private Verfolger und sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Im Falle der behaupteten Bedrohungen hätten sie sich an die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates wenden können, welche willens und fähig wären, Schutz zu gewähren. Dies hätten sie jedoch nicht gemacht. Das BFA führte auch aus, die Lage in der Ukraine nicht zu verkennen, sowie dass es dort in Teilen auch zu gewaltsamen Übergriffen komme. Die allgemein schlechten Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände könnten im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine keine Verfolgungsgefahr iSd. Flüchtlingskonvention darstellen. Auch eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation stelle keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar. Gründe, wonach BF1 und BF2 für den Fall einer Rückkehr Verfolgung im Sinne der GFK drohen könnte, seien nicht hervorgekommen. In Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass es BF1 und BF2 nicht gelungen sei, darzulegen, dass gerade ihre Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner ihres Herkunftsstaates. Aufgrund der persönlichen Eigenschaften und Lebensumstände sei vielmehr davon auszugehen, dass ihre Lebenssituation besser sei, als die eines Durchschnittsbürgers in der Ukraine. Sie würden auch nicht zu den sozialen Risikogruppen im Herkunftsstaat gehören.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass es BF1 und BF2 nicht gelungen sei, darzulegen, dass gerade ihre Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner ihres Herkunftsstaates. Aufgrund der persönlichen Eigenschaften und Lebensumstände sei vielmehr davon auszugehen, dass ihre Lebenssituation besser sei, als die eines Durchschnittsbürgers in der Ukraine. Sie würden auch nicht zu den sozialen Risikogruppen im Herkunftsstaat gehören. Die allgemeine Situation für den Fall einer Rückkehr sehe so aus, dass von einer Sicherung der Grundbedürfnisse – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland – auszugehen sei, wobei hier besonders die akademische Bildung und das Berufsleben von BF1 und BF2 zu berücksichtigen seien. Auch würden BF1 und BF2 an keinen schweren Erkrankungen leiden und sei in ihrem Fall Art. 3 EMRK nicht tangiert.Auch würden BF1 und BF2 an keinen schweren Erkrankungen leiden und sei in ihrem Fall Artikel 3, EMRK nicht tangiert. Aus den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass in den westlichen Landesteilen der Ukraine keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Sicherheitslage bekannt geworden sei. Auch in Teilen der Ostukraine würden die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nachgehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Auch aufgrund des wechselseitig vorliegenden Familienverfahrens betreffend BF1 und BF2 sei kein abgeleitetes Asyl oder subsidiärer Schutz zu begründen. Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.Zu Spruchteil römisch drei. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Das Familienleben von BF1 und BF2 beschränke sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen von BF1 und BF2 an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei, als die privaten Interessen von BF1 und BF2 an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. BF1 und BF2 seien illegal und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und würden sich hier seit Juni 2015 aufhalten. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei alleine aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer ihres Asylverfahrens legalisiert. Beide würden keiner Arbeit nachgehen und von der Grundversorgung leben. Sie seien unbescholten und würden Deutsch lernen. Sie hätten demnach keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können, sondern hätten stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat als zu Österreich. Auch würden Verstöße im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes bestehen und hätte ihnen im Übrigen ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Eine schuldhafte Verfahrensverzögerung seitens der handelnden Behörden könne nicht festgestellt werden. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend BF1 und BF2 gerechtfertigt und ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig, was bereits in Spruchpunkt I. und II. geprüft worden sei.Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend BF1 und BF2 gerechtfertigt und ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig, was bereits in Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. geprüft worden sei. Gegen diese Bescheide wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde erhoben und diese in vollem Umfang angefochten. Darin wurde das Leben seit Mitte Juli 2014 bis zur Ausreise von BF1 und BF2 dargelegt. So schilderten sie die Verschärfung des militärischen Konflikts im DONBASS, weshalb sie beschlossen hätten, ein paar Wochen am Meer in MARIUPOL zu verbringen und dann nach DONEZK zurückzukehren. Nach zwei Wochen habe sich die Situation in DONEZK jedoch dermaßen verschlechtert, dass sie in MARIUPOL geblieben seien, wo sie vorläufig ihrer Arbeit weiter nachgehen hätten könnten. Im September 2014 sei sie (BF2) aus ihrer Arbeit entlassen worden. Im September 2014 seien sie aufgrund des Beschusses von MARIUPOL nach KIEW geflohen, wo BF1 vorerst keine Stelle im gleichen Unternehmen (Post) erhalten habe, da sein früherer Chef eine negative Empfehlung zu seiner Weiterbeschäftigung abgegeben habe, da dieser ihm vorgeworfen habe, MARIUPOL zu früh verlassen zu haben. Sie hätten vergeblich versucht, eine Wohnung zu mieten, was damit zu tun gehabt habe, dass sie aus der Region DONEZK kommen würden. Sie seien schließlich durch Verschweigen ihrer Herkunft im Zimmer einer vom Vermieter genutzten Wohnung untergekommen, wobei sie nicht registriert bei diesem gewohnt hätten. Sie seien regelmäßig von diesem in betrunkenem Zustand beschimpft worden, bis dieser nach vier Monaten verlangt habe, die Wohnung zu verlassen. Auch bei der Jobsuche hätten sie die gleiche Erfahrung gemacht, dass sie aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert worden seien. Aufgrund ihrer Registrierung in der Stadt DONEZK hätten sie keine Arbeit gefunden. BF2 habe nach mehreren vergeblichen Versuchen im Bereich Fotografie eine Arbeit gefunden, sei dort aufgrund ihrer Herkunft jedoch diskriminiert und schikaniert worden. Alles hänge mit der Donezk-Registrierung zusammen. So habe auch BF1 nach einiger Zeit lediglich eine Arbeit als Verkäufer erhalten und sei in der Arbeit schikaniert und diskriminiert worden. So hätten sie in ständiger Angst vor Verlust ihrer Arbeit gelebt. Sie hätten jedoch Geld gespart gehabt und hätten auf diese Reserven zurückgreifen können, da sie sonst gezwungen gewesen wären, auf der Straße zu leben. Der Staat würde keine Sozialhilfe leisten. So sei BF2 in KIEW als Flüchtling registriert worden, habe sie jedoch versprochene Hilfe auch von Freiwilligenorganisationen nicht erhalten, da vor allem Familien mit Kindern Zielgruppe seien. Sie seien auch mit Problemen der Gesundheitsversorgung konfrontiert gewesen. BF2 habe Magengeschwüre schwarz behandeln lassen müssen. Als Einwanderer aus DONEZK hätten sie auch Probleme mit der Polizei von KIEW gehabt. Sie seien drei Mal von der Polizei grundlos auf der Straße kontrolliert worden. Sobald sie ihre Dokumente gesehen hätten, seien sie intensiv verhört worden. Die Verhöre hätten ohne Anlass, respektlos und ohne Einhaltung entsprechender Umgangsformen stattgefunden. Als sie dann Probleme mit den Einheimischen vor dem Hintergrund ihres Hasses auf Flüchtlinge aus der DONEZK-Region gehabt hätten, hätten sie Angst gehabt, dies bei der Polizei zu melden, da sie nach ihren Kontakten mit der Polizei befürchtet hätten, dass sich dann ihre Situation noch verschlimmern würde. Die Konflikte mit der einheimischen Bevölkerung seien während ihres Aufenthaltes in KIEW allgegenwärtig gewesen. Im öffentlichen Raum und im Fernsehen sei Stimmung gegen Zuwanderer aus dem Gebiet DONEZK gemacht worden. Auch in der Arbeit habe es abfällige Bemerkungen und Fragen in diesem Zusammenhang gegeben. Nach dem Umzug in ein anderes Zimmer Anfang Jänner 2015 hätten sie vermehrt Probleme mit den Nachbarn bekommen. Nachdem bekannt geworden sei, dass sie aus der Region DONEZK stammen würden, seien sie von diesen beschimpft worden. BF2 sei im April 2015 von Jugendlichen im Aufzug insultiert worden. Sie sei von diesen gestoßen worden und sei ihr im Gemenge Kaugummi ins Haar geklebt worden. Da sie keine Unterstützung durch die Polizei erwarten dürfen habe, habe sie sich nicht an die Polizei wenden können. Sie habe auch Angst gehabt, dass sich diesfalls die Lage von BF1 und BF2 weiter verschlimmern würde. BF1 schilderte, dass es aufgrund der Nummerntafel auf dem Auto (LUHANSK) ständig Konflikte gegeben habe. Die Reifen seien zerstochen und eine Nachricht (Haut ab!) hinterlassen worden. Der Vermieter habe sie aufgrund der Forderung der Nachbarn schließlich dazu angehalten auszuziehen, wobei sie kurze Zeit bei Freunden untergekommen seien. Trotz aller Bemühungen sei ein normales Leben in KIEW nicht möglich gewesen. Es habe vielmehr ständig Spannungen, Konflikte mit der Bevölkerung von Sachbeschädigung bis zu körperlichen Übergriffen, eine hasserfüllte Atmosphäre gegen Menschen aus der DONEZK-Region, bedrohliches Verhalten von Polizei und Behörden, keine Arbeit mit ausreichender Bezahlung sowie keinen Wohnraum gegeben. Die Situation in KIEW sei hoffnungslos gewesen, weshalb sie KIEW verlassen hätten wollen. BF1 habe ein Jobangebot in DONEZK erhalten. Als sie sich zur Rückkehr aufgemacht hätten, sei die Lage in der Ostukraine eskaliert und das ukrainische Militär habe die Ostukraine in beide Richtungen gesperrt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach DONEZK das Schicksal vieler Menschen drohe, die die Ostukraine verlassen hätten und dann wieder zurückgekehrt seien. Viele seien von Soldaten zu einem Verhör abgeholt und wie Terroristen behandelt worden. Viele von ihnen seien entführt worden und nie wieder aufgetaucht. Das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ukraine habe im November 2015 von mehr als 6000 vermissten Personen berichtet, von denen einige entführt und deren Verbleib unbekannt sei. Die inoffizielle Zahl sei sicher höher und habe das Oberhaupt der Volksrepublik DONEZK erklärt, dass alle die nach DONEZK zurückkehren würden, für ihre Schuld, die sie durch ihre Flucht auf sich geladen hätten, mit ihrem Blut sühnen würden. Bei einer Rückkehr in die Ukraine würde sie ein Mangel an Sozialwohnungen erwarten und könnte nur BF1 arbeiten, da BF2 ein Baby erwarte. Ohne Registrierung sei auch eine Anmeldung zur Geburt bzw. die Geburt im Krankenhaus nicht möglich. Auch eine Anmeldung im Kindergarten sei ohne Registrierung nicht möglich. Im Übrigen würden soziale Unterstützungen für das Kind bzw. für Flüchtlinge nicht existieren. Sie hätten nicht noch einmal die Kraft, das Erlebte zu durchleben. In den letzten beiden Jahren habe sich die Einstellung zu Migranten in der Ukraine sehr verschlimmert. Offizielle staatliche Stellen würden auch einen falschen Eindruck von Inlandsflüchtlingen vermitteln, was zur Diskriminierung von Einwanderern aus dem DONBASS führe. Unabhängig von ihren politischen Ansichten würden sie wegen ihrer Herkunft als Separatisten gelten. Es wurde schließlich auch darauf hingewiesen, dass es durchaus passieren könnte, dass BF1 zum Militärdienst einberufen werde. BF2 wäre dann ohne Existenzgrundlage, da sie mit einem Baby nicht in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen und es zurzeit keine Sozialleistungen für Kinder gebe. Offiziell gebe es gar keinen Krieg und keine besondere Notsituation. In der Ukraine würden trotzdem gesetzwidrig Einberufungsbefehle nicht mehr per Post zugestellt, sondern Männer in Zügen, auf Flughäfen oder von Arbeitsplatz weg rekrutiert und direkt in die Krisenregion geschickt. Rechtsanwälte hätten festgestellt, dass diese Anti-Terror-Operation, die offiziell kein Krieg sei, dem Staat nicht das Recht zu einer Zwangsmobilisierung gebe. Für BF1 sei es aus moralischen Gründen unvorstellbar, als Soldat in die besetzte Region zu gehen, da er dort gezwungen wäre, auf seine Heimat bzw. Freunde und Familie zu schießen. Zur Integration wurde auf den Aufenthalt seit sieben Monaten im Bundesgebiet verwiesen. BF2 singe in einem Eltern-Kinder-Chor in der Kirche, sei Mitglied des Fotoclubs und gebe es auch schon eine Ausstellung, an der sie teilnehme. BF1 und BF2 würden aktiv am Leben der Stadt teilnehmen und hätten viele österreichische Freunde gefunden. BF1 habe die praktische Fahrprüfung positiv absolviert und einen österreichischen Führerschein erlangt. Sobald er eine Arbeitserlaubnis habe, könnte er in der Firma seines Wohnungsvermieters arbeiten. BF1 und BF2 würden sich auch auf die Sprachprüfung Zertifikat A2 vorbereiten. Sie würden Deutschkurse besuchen. Die kulturelle Integration falle ihnen leicht und sie würden gerne an den Traditionen und dem kulturellen Leben in Österreich teilnehmen. Im Hinblick auf den nicht gewährten Status von subsidiär Schutzberechtigten wurde auf die aussichtslose Situation hingewiesen, in die sie bei einer Rückkehr in die Ukraine geraten würden. Schließlich wurden Berichte über die schlechte Sicherheitslage in der Ukraine zitiert. Am XXXX wurde BF3 im Bundesgebiet geboren und für diese am 17.05.2016 durch ihren Vater (BF1) als gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Beigelegt wurden Geburtsurkunde und Meldezettel von BF3.Am römisch 40 wurde BF3 im Bundesgebiet geboren und für diese am 17.05.2016 durch ihren Vater (BF1) als gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt. Beigelegt wurden Geburtsurkunde und Meldezettel von BF3. Am 11.07.2016 fand vor dem BFA, RD NÖ, eine niederschriftliche Einvernahme mit BF1 als gesetzlichen Vertreter von BF3 statt. Dabei erklärte er, dass BF3 gesund sei und diese den Fluchtgrund der Familie habe. In Österreich befinde sie sich bei BF1 und BF2. Für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine würde mit ihr das Gleiche, was mit der Familie passiert sei, geschehen. Das Kind würde seinen Vater verlieren. Auf Nachfrage erklärte BF1, dass man ihn zum Militär einziehen könnte, wenn er in seine Heimatstadt zurückkehren würde. Es sei die einzige Stadt, wo sie eine Wohnung hätten. BF1 wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. Abschließend erklärte er neuerlich, dass sie bei einer möglichen Rückkehr nicht die Möglichkeit zur Rückkehr in die Heimatstadt hätten. Sie würden daher in eine andere Stadt bzw. Region in der Ukraine leben müssen. Aufgrund der stark gestiegenen Lebenskosten – insbesondere Betriebskosten – würden sie auch, wen sie beide eine Arbeit finden würden, das gesamte Geld für die Wohnung ausgeben müssen und könnten trotzdem das Notwendigste für das Kind nicht sichern. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.07.2015 (BF3) wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 15.07.2015 (BF3) wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF3 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF3 in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Unter Spruchteil römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen BF3 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF3 in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf den Umstand verwiesen, dass BF3 im Bundesgebiet geboren worden sei, keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und sich eine Gefährdung oder Verfolgung ihrer Person aufgrund des unglaubwürdigen Vorbringens ihrer Eltern in deren Asylverfahren nicht feststellen lasse. Zu den befürchteten Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr als Familie mit Kleinkind wurden Länderinformationen zitiert, aus denen zu entnehmen sei, dass es Sozialbeihilfen in der Ukraine gebe und verschiedene NGOs ebenfalls Menschen in Notlagen unterstützen würden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei in der Beschwerde auf die Beschwerde von BF1 und BF2 gegen deren negative Entscheidungen des BFA verwiesen wurde. Am 12.08.2016 langte eine Integrationsbestätigung einer Flüchtlingsbetreuerin vom 28.07.2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.11.2016 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher die Frage der Aktualität der Fluchtgründe im Vordergrund stand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, die vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen zu integrativen Aspekten, die Beschwerden vom 22.03.2016 und vom 02.08.2016, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2016, durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat insbesondere auch der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren miteinbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Situation der IDP-s in der Westukraine, sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR; GVS und IZR betreffend die Beschwerdeführer.
- Feststellungen: Feststellungen zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und orthodox. BF1 gehört der ukrainischen und BF2 der russischen Volksgruppe an. Die Identität der Beschwerdeführer steht infolge der vorgelegten Dokumente – Reisedokumente, von österreichischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde – fest. BF1 und BF2 stellten nach illegaler Einreise am 03.06.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Für BF3, die im Bundesgebiet geboren wurde, stellte ihre gesetzliche Vertretung am 17.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Ukraine iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Derartiges wurde auch nicht behauptet. BF1 und BF2 halten sich nach illegaler Einreise seit Juni 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. BF3 hält sich seit ihrer Geburt im Mai 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung. BF1 und BF2 haben Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen. BF1 und BF2 setzen sich mit ihrer Umgebung am Aufenthaltsort auseinander und haben dort bereits Freunde gefunden, mit denen sie auch ihre Freizeit gestalten. BF2 singt in einem Chor, ist in einem Fotoclub und hat an einer Fotoausstellung mitgewirkt. Sie üben keine legale Beschäftigung aus und gehen abgesehen vom Deutschkursbesuch keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach. BF3 ist neun Monate alt. Die Beschwerdeführer sind unbescholten und ist es im Verfahren zu keinen durch die Behörden verursachten Verfahrensverzögerungen gekommen. Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat (diese halten sich in DONEZK auf) besteht regelmäßiger Kontakt. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: Einleitend wird im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ausgeführt, dass durch die Ereignisse der letzten Monate die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet hat. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt! Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt. In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig. Politische Lage Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015). Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014). Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015). In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004 aus 2005, und 2013 aus 2014, (Standard 8.6.2015). Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung Uni Bremen – Forschungsstelle Osteuropa (27.5.2015): ukraine-analysen, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen152.pdf -Strichaufzählung Die Presse.com (27.11.2014): Ukrainisches Parlament wählt erneut Jazenjuk zum Premier, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4606103/Ukrainisches-Parlament-waehlt-erneut-Jazenjuk-zum-Premier?from=suche.intern.portal, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (7.6.2015): Ukraine-Beauftragte der OSZE gibt auf, http://derstandard.at/2000017079596/Ukraine-Beauftragte-der-OSZE-gibt-auf?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (8.6.2015): Neues Protestcamp auf dem Maidan gewaltsam geräumt, http://derstandard.at/2000017161310/Neues-Protestcamp-auf-dem-Maidan-gewaltsam-geraeumt?ref=rec, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (9.6.2015): Die Ukraine sperrt russischen Transit, http://www.nzz.ch/international/die-ukraine-sperrt-russischen-transit-1.18559057, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitslage Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a). Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b). Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der
- Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015). Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vergleiche HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Der Standard (17.4.2014): Ukraine-Gipfel in Genf: Einigung auf Entwaffnung illegaler Gruppen, http://derstandard.at/1397520853199/Ukraine-Angespannte-Lage-vor-Treffen-in-Genf, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015b): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295530/430562_de.html, Zugriff 15.6.2015 Ostukraine Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am
- Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015). In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung: Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vergleiche BBC 3.6.2015). Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015). Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung IAC – Information Analysis Center of NDSC (10.6.2015): MAP: THE SITUATION IN THE EASTERN REGIONS OF UKRAINE – 10.06.15 Map developed by Ukrainian Crisis Media Center, http://mediarnbo.org/2015/06/10/map-the-situation-in-the-eastern-regions-of-ukraine-10-06-15-map-developed-by-ukrainian-crisis-media-center/?lang=en, Zugriff 10.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Neue Kämpfe in der Ukraine: Feuer an allen Fronten, http://derstandard.at/2000017215782/Feuer-an-allen-Fronten-in-der-Ukraine, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung Die Presse.com (4.6.2015): Ostukraine: Kiew plant massive Aufrüstung, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4746993/Ostukraine_Kiew-plant-massive-Aufrustung?from=suche.intern.portal, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung derStandard.at (10.6.2015): Kiew will in Kriegsgebiet Menschenrechte nicht mehr garantieren, http://derstandard.at/2000017283292/Kiew-will-in-Kriegsgebiet-Menschenrechte-nicht-mehr-garantieren, Zugriff 11.6.2015 -Strichaufzählung BBC (3.6.2015): Ukraine crisis: Heavy fighting rages near Donetsk, despite truce, http://www.bbc.com/news/world-europe-32988499#, Zugriff 15.6.2015 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014). Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach. Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014). Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015). Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am
- Juni 2011 verabschiedeten und mit
- Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014) Quellen: -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 11.6.2015 Sicherheitsbehörden Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am
- Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015). Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015). Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom
- April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Folter und unmenschliche Behandlung Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vergleiche AI 23.5.2013). Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014). Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung EC – European Commission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Korruption Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014). Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am
- von 175 Plätzen (2013:
- von 177) (EC 25.3.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Am
- Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
- April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/295277/430285_de.html, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 24.4.2014 -Strichaufzählung EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Ukraine, Progress in 2014 and recommendations for actions http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1427898393_ukraine-enp-report-2015-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013). Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Ombudsmann Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am
- Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014). Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vergleiche UPCHR o.D.). Quellen: -Strichaufzählung UPCHR – Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights (o.D.): Ukrainian Parliament Commissioner for Human Rights, http://www.ombudsman.gov.ua/, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine Wehrdienst Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vgl. BBC 2.5.2014).Mit dem Erlass "Über Maßnahmen zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit des Landes" ist die Wehrpflicht nun mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft getreten. Ziel sei es, der "Gefahr für die territoriale Einheit und der Einmischung in innere Angelegenheiten der Ukraine" zu begegnen. In der Ukraine müssen Männer im Alter von 18 bis 25 Jahren wieder ihren Wehrdienst leisten (ORF 1.5.2014, vergleiche BBC 2.5.2014). Das ukrainische Parlament erhöhte das obere Alterslimit für die Wehrpflicht von 25 auf 27 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass männliche Staatsbürger, die älter als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre und die nicht vom Wehrdienst befreit sind, zum Wehrdienst eingezogen werden (GS 20.3.2015). Die derzeitige Mobilmachung in der Ukraine aufgrund der Entwicklungen in der Ostukraine bezieht sich auf den zu Mobilmachung vorgesehenen Personenkreis (Männer wie Frauen) ohne weitere Spezifizierung. Es handelt sich in der nicht bloß um die Mobilmachung von Schlüsselpersonal oder ausschließlich Spezialisten. Alle wehrpflichtigen Männer zwischen 25 und 60 Jahren (Reihenfolge: Freiwillige, Reservisten, Wehrpflichtige [Freiwillige, vorzugsweise jene die Wehrpflichterfahrung haben; Reservisten und Wehrpflichtige wiederum vorzugsweise jene die zum Zeitpunkt der Einberufung Arbeitslos bzw. nicht erwerbstätig sind.]); 50-60-Jahrige jedoch nur auf freiwilliger Basis. Frauen zwischen 25 und 50 Jahre können einberufen werden (ÖB 20.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at (1.5.2014): "Hilflos" gegen Separatisten, http://orf.at/stories/2228345/2228314/, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung BBC.com (2.5.2014): Ukraine reinstates conscription as crisis deepens, http://www.bbc.com/news/world-europe-27247428, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung GS – GlobalSecurity.org (20.3.2015): Military Personnel, http://www.globalsecurity.org/military/world/ukraine/personnel.htm, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-mail Wehrersatzdienst Ukrainische Staatsbürger, die einer laut ukrainischer Gesetzgebung aktiven religiösen Gemeinschaft angehören, deren religiöse Überzeugung keinen Waffengebrauch zulässt, können einen Ersatzdienst ableisten. Der Ersatzdienst kann bei Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen, die staatliches Gemeindeeigentum sind, absolviert werden. Die Tätigkeit muss im Zusammenhang mit dem sozialen Schutz der Bevölkerung, der Gesundheitsvorsorge, Umweltschutz, Baumaßnahmen oder der Landwirtschaft bzw. mit Organisationen des Roten Kreuzes in Verbindung stehen. Der Ersatzdienst dauert 1¿ mal länger als der Militärdienst (IOM 08.2013). Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vgl. IRB 2006).Wehrpflichtige haben das verfassungsmäßig grundgelegte Recht einen Wehrersatzdienst zu leisten. Dieses Recht ist im entsprechenden Gesetz über den Wehrersatzdienst spezifiziert und auf religiöse Gründe eingeschränkt. Das heißt, dass in der Ukraine nur Personen Wehrersatzdienst leisten dürfen, die einer entsprechend anerkannten Religionsgemeinschaft angehören (UK 2006, vergleiche IRB 2006). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (5.12.2006): Alternative military service available to Pentecostals, , http://www.unhcr.org/refworld/type,QUERYRESPONSE„UKR,45f147b811,0.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung UK Home Office (06.2006): Country of Origin Information Report: Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1329_1200308262_ukraine-060706.pdf, Zugriff 12.6.2015 Wehrdienstverweigerung Wehrdienstverweigerung bzw. Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung wird
den Artikeln 335-337 des Strafgesetzbuches der Ukraine folgendermaßen bestraft: Artikel
- Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Wehrdienst sieht eine Inhaftierung bis zu 3 Jahren vor. Artikel
- Die Strafe für die Nichtfolgeleistung der Einberufung während einer Mobilmachung sieht eine Inhaftierung von 2 bis zu 5 Jahren vor. Von einer tatsächlichen Strafverfolgung ist in der Praxis auszugehen – inwieweit der Strafumfang völlig ausgeschöpft wird ist jedoch der ÖB nicht bekannt (ÖB 20.2.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (20.2.2015): Bericht der ÖB, per E-Mail Allgemeine Menschenrechtslage Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren. Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am
- April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014) Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme.
staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/248072/374321_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht - Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014). Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen. Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen
den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010). Quellen: -Strichaufzählung BAA – Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine: Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 Binnenflüchtlinge Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015). Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015 Ukraine, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/ukraine, Zugriff 15.6.2015 -Strichaufzählung Profil (31.3.2015): Ukraine-Flüchtlinge: Ein Lokalaugenschein auf beiden Seiten der Grenze, http://www.profil.at/ausland/ukraine-fluechlinge-lokalaugenschein-seiten-grenze-5578256, Zugriff 15.6.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015). Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013). Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH 1.218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014). Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (05.2015): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine Sozialbeihilfen Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).
- a)Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und
- b)Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vergleiche ÖB 09.2014). Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-2, Zugriff 12.6.2015 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaften (09.2014): Asylländerbericht – Ukraine Medizinische Versorgung Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vergleiche IOM 08.2013). In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013). In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014). Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013). Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – Internationale Organisation für Migration (08.2013): Länderinformationsblatt Ukraine, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698622/16391428/16800762/Ukraine_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801302&vernum=-