1 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung
G mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
G als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.
Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.1.7. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein. Er führte aus, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und über keinen Lichtbildausweis verfüge. Er erleide daher rechtliche Nachteile und benötige dringend eine Duldungs- bzw. Identitätskarte. Er habe stets mit den Behörden kooperiert und sei durchgehend ordentlich in Österreich gemeldet. Neben Rechtsausführungen brachte der BF vor, dass es in Österreich keine nepalesische Botschaft gäbe, sodass dem Antragssteller nicht die erforderlichen Dokumente ausgestellt werden könnten. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. 1.
4 FPG abgewiesen.1.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Nichtgewährung von Asyl nicht dazu bereit sei, Österreich zu verlassen, und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Überdies habe er Familienangehörige in seiner Heimat. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, über einen Reisepass und einen Staatsbürgernachweis zu verfügen. Der Reisepass sei aber laut Angaben des BF in Moskau gestohlen worden, der Staatsbürgernachweis würde zu Hause liegen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hätte der BF keine Dokumente vorgelegt. Er hätte etwa im Wege seiner Angehörigen Dokumente beibringen können, und es wäre dann der Botschaft möglich gewesen, Dokumente auszustellen, wenn seine Angaben stimmen würden. Da der BF dies jedoch unterlassen habe, stehe für die Behörde fest, dass er nicht an einer Ausreise interessiert sei und somit nicht entsprechend mitwirke. Sein Vorgehen bzw. sein Verhalten bestätige die Einschätzung der Behörde, dass er seine Identität verschleiere. Des Weiteren habe er keine Familienangehörigen in Österreich, und es könne daher kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben festgestellt werden. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden, womit seine angegebenen Gründe in Bezug auf Verfolgung und Sicherheitslage in Nepal als nicht glaubhaft erachtet worden wären. Mit dem Vorbringen der fehlenden Existenzmöglichkeit habe er zugegeben, reiner "Wirtschaftsflüchtling" zu sein und sich auch jetzt der Ausreise zu verwehren. Ferner seien seine Angehörigen in der Lage, für seine Existenz in Nepal zu sorgen. 1.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 5.
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Paragraph 46 a,
G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
1a FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei (vgl. VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. § 46a Abs. 6 FPG). Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 Z 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015
1a FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung
1 Z 3 FPG gilt (vgl. Erläuterungen zur RV 582
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei vergleiche VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG). Die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 28, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015
Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gilt vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
1a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 seitens der belangten Behörde zu Recht nicht getroffen wurde.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch nach der vorherigen Rechtslage die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung des BF zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren vergleiche dazu Punkt 4. sowie die nachfolgenden Ausführungen), und eine rechtskräftige Feststellung
Paragraph 46, Absatz eins a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, seitens der belangten Behörde zu Recht nicht getroffen wurde. In der Bestimmung des § 46a FPG wird bei den Tatbestandsvoraussetzungen zwischen rechtlichen und faktischen Gründen unterschieden. Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 28.08.2014, 2013/21/0218 aus, dass von zwei Grundtypen auszugehen sei, wobei einer jene Konstellationen erfassen würde, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig sei, und beim anderen darauf abgestellt werde, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.In der Bestimmung des Paragraph 46 a, FPG wird bei den Tatbestandsvoraussetzungen zwischen rechtlichen und faktischen Gründen unterschieden. Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 28.08.2014, 2013/21/0218 aus, dass von zwei Grundtypen auszugehen sei, wobei einer jene Konstellationen erfassen würde, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig sei, und beim anderen darauf abgestellt werde, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Ein unter die rechtlichen Gründe des § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen auch insbesondere die dem BF zugestellten Länderfeststellungen berücksichtigt wurden. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. In Frage kommen daher lediglich die in § 46a Abs. 1 Z 3 FPG normierten faktischen Gründe, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.Ein unter die rechtlichen Gründe des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen auch insbesondere die dem BF zugestellten Länderfeststellungen berücksichtigt wurden. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. In Frage kommen daher lediglich die in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normierten faktischen Gründe, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Der VwGH hat mit Erkenntnis 30.06.2015, Ra 2014/21/0040, im Hinblick auf fehlende Identitätsnachweise ausgesprochen, dass es den revisionswerbenden Parteien, die keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt hätten, nur dann zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären. Wie oben unter Punkt 4. ausführlich dargelegt, ist aber genau das beim BF der Fall: Der BF hat zu Hause in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis und verfügt sogar über im selben Haus wohnhafte Angehörige, die er um dessen Übermittlung ersuchen könnte. Aufgrund der Beschaffbarkeit dieses Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, hat der BF seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Für die Unmöglichkeit der Abschiebung liegen daher vom BF zu vertretende Gründe vor. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass schon allein aufgrund der Abweisung der Beschwerde über den vom BF beantragten Kostenersatz nicht abzusprechen war. 4.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt, und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist die Entscheidung des BFA auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Behauptungen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche §10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1433599.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.