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{'item': 'W191 1433599-2'}

Obsah (18)§ 46aArt 133§ 3§ 8§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 50§ 61§ 5§ 46§ 21§ 24Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW191 1433599-2 SpruchW191 1433599-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald ROSENAUER

§ 46aAbs.

1 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46 a, Absatz eins und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein nepalesischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Am selben Tag fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), die Erstbefragung des BF statt. In weiterer Folge wurde der BF am 29.07.2011 sowie am 10.10.2011 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) einvernommen. Dabei gab er – neben Ausführungen zu seinen Fluchtgründen – in seiner Einvernahme am 29.07.2011 an, dass er einen Reisepass besessen habe, dieser ihm jedoch in Moskau gestohlen worden sei. In seiner Einvernahme am 10.10.2011 brachte der BF vor, dass er in Österreich über keine Dokumente verfüge. Er habe einen Reisepass besessen, diesen habe jedoch der Schlepper in Moskau wieder mitgenommen. Darüber hinaus habe er einen Staatsbürgerschaftsnachweis, dieser befinde sich zu Hause in Nepal. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine Brüder sowie seine Frau und seine zwei Kinder leben. 1.
  4. Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid des BAA erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH). 1.
  2. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.1.4. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, wurde die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. 1.

  1. In einer Einvernahme am 27.05.2013 vor der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gab der BF an, dass er ausreisewillig sei und sich mit den entsprechenden Organisationen zwecks Gewährung von Rückkehrhilfe in Verbindung setzen wolle. Er sei nicht im Besitz von Reisedokumenten, wolle aber das Heimreisezertifikat-Formblatt wahrheitsgemäß ausfüllen. 1.
  2. Mit Schreiben vom 28.05.2013 und 02.12.2013 ersuchte die Landespolizeidirektion (in der Folge LPD) Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, die nepalesische Botschaft in Berlin um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. 1.
  3. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag

§ 46a

Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein.1.7. Mit Schreiben vom 24.09.2015 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter den verfahrensgegenständlichen Antrag

Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG auf Erteilung einer Duldungskarte, in eventu auf Erteilung einer Identitätskarte, ein. Er führte aus, dass er seit vier Jahren in Österreich lebe und über keinen Lichtbildausweis verfüge. Er erleide daher rechtliche Nachteile und benötige dringend eine Duldungs- bzw. Identitätskarte. Er habe stets mit den Behörden kooperiert und sei durchgehend ordentlich in Österreich gemeldet. Neben Rechtsausführungen brachte der BF vor, dass es in Österreich keine nepalesische Botschaft gäbe, sodass dem Antragssteller nicht die erforderlichen Dokumente ausgestellt werden könnten. Eine Abschiebung sei daher aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. 1.

  1. Mit Schreiben vom 26.11.2015 teilte die nepalesische Botschaft in Berlin mit, dass für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorlage eines Dokumentes (z.B. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis oder ein sonstiges nepalesisches Dokument mit einem Foto des BF) zwecks Identifizierung des BF als nepalesischen Staatsbürger notwendig sei. 1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2015 wurde der BF vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) aufgefordert, Personal- und/oder Identitätsdokumente im Original binnen vier Wochen vorzulegen. 1.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016 wurde dem BF von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzulehnen, und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. 1.
  4. Im Rahmen einer Stellungnahme seines Vertreters vom 18.02.2016 wurde ausgeführt, der BF sei als Flüchtling nach Österreich gekommen und habe durchgehend gleichbleibende Angaben zu seiner Identität gemacht. Eine Vorsprache bei den nepalesischen Behörden sei nicht möglich, da es in Österreich keine nepalesische Botschaft gebe und ihm eine Reise nach Deutschland zur dortigen Botschaft nicht erlaubt sei. Auch bringe ihn eine Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon keinen Schritt weiter. Die geplante Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte sei daher nicht verständlich, da er stets wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet habe. Eine Abschiebung sei faktisch unmöglich. Den weiteren Aufenthalt in Österreich strebe der BF einerseits wegen seiner Verfolgung in seiner Heimat, andererseits wegen der katastrophalen Sicherheitslage und fehlender Existenzmöglichkeit im Falle einer Rückkehr an. Es würde im Falle einer Abschiebung auch die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Nepal und wegen der durch die lange Abwesenheit eingetretenen Entwurzelung aus seiner Heimat drohen. 1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

4 FPG abgewiesen.1.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2016 wurde der Antrag vom 24.09.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz Nichtgewährung von Asyl nicht dazu bereit sei, Österreich zu verlassen, und somit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Überdies habe er Familienangehörige in seiner Heimat. Bei seiner Erstbefragung habe er angegeben, über einen Reisepass und einen Staatsbürgernachweis zu verfügen. Der Reisepass sei aber laut Angaben des BF in Moskau gestohlen worden, der Staatsbürgernachweis würde zu Hause liegen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, hätte der BF keine Dokumente vorgelegt. Er hätte etwa im Wege seiner Angehörigen Dokumente beibringen können, und es wäre dann der Botschaft möglich gewesen, Dokumente auszustellen, wenn seine Angaben stimmen würden. Da der BF dies jedoch unterlassen habe, stehe für die Behörde fest, dass er nicht an einer Ausreise interessiert sei und somit nicht entsprechend mitwirke. Sein Vorgehen bzw. sein Verhalten bestätige die Einschätzung der Behörde, dass er seine Identität verschleiere. Des Weiteren habe er keine Familienangehörigen in Österreich, und es könne daher kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben festgestellt werden. Sein Asylantrag sei abgewiesen worden, womit seine angegebenen Gründe in Bezug auf Verfolgung und Sicherheitslage in Nepal als nicht glaubhaft erachtet worden wären. Mit dem Vorbringen der fehlenden Existenzmöglichkeit habe er zugegeben, reiner "Wirtschaftsflüchtling" zu sein und sich auch jetzt der Ausreise zu verwehren. Ferner seien seine Angehörigen in der Lage, für seine Existenz in Nepal zu sorgen. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 05.04.2016 durch einen bevollmächtigten Vertreter des BF fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Der BF beantragte, * eine mündliche Verhandlung durchzuführen, * festzustellen, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete rechtswidrig sei, * der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen, * die Karte für Geduldete auszustellen. In der Beschwerdebegründung wurde neben Rechtsausführungen im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF nie versucht habe, seine Identität zu verschleiern. Er sei stets bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und jegliche Fragen zu beantworten. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde seines Heimatstaates sei nicht von ihm zu vertreten. Ferner sei eine geklärte oder nachgewiesene Identität keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte. Es liege kein Heimreisezertifikat vor, weshalb der BF ex lege geduldet sei. Diese Duldung sei durch Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren. 1.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.04.2016 beim BVwG ein. 1.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.04.2016 übermittelte das BVwG dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 17.05.2016 brachte der BF vor, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die wirtschaftliche Situation in Nepal generell katastrophal seien. Auch zeige das verheerende Erdbeben die fehlende Existenzmöglichkeit des BF im Falle einer Abschiebung auf.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den Akt des vorangegangenen Asylverfahrens, insbesondere in die Niederschrift der Erstbefragung vom 19.07.2011, die Einvernahmen vor dem BAA vom 29.07.2011 und 10.10.2011, den Bescheid des BAA vom 22.02.2013, die Beschwerde vom 07.03.2013 an den AsylGH sowie das Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, * Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere in die Niederschrift vor der LPD Wien vom 27.05.2013, die Schreiben vom 28.05.2013 und 02.20.2013 der LPD Wien an die nepalesische Botschaft in Berlin, dem am 24.09.2015 eingebrachten Antrag des BF, das Schreiben der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 26.11.2015, die Verfahrensanordnung vom 14.12.2015, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2016, die Stellungnahme des BF vom 18.02.2016 sowie den Bescheid des BFA vom 17.03.2016, * Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im Verfahren vor dem BVwG (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.06.2015) und die hierzu ergangene Stellungnahme des BF vom 17.05.
  5. Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für seine angegebene Identität vorgelegt.
  6. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
  7. angeführten Beweismittel. 2.
  8. Der BF führt den Namen XXXX, auch XXXX, geboren am XXXX, ist nepalesischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Magar an, ist Hindu und verheiratet. Er ist nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet seit 19.07.2011 in Österreich aufhältig.2.
  9. Der BF führt den Namen römisch 40 , auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist nepalesischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Magar an, ist Hindu und verheiratet. Er ist nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet seit 19.07.2011 in Österreich aufhältig. 2.
  10. Die Identität des Antragstellers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht abschließend fest. Die Familie des BF (Eltern, zwei Brüder, Ehefrau, zwei Kinder) hält sich in Nepal auf. 2.
  11. Mit Bescheid vom 22.02.2013 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 ab und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nepal. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 11.04.2013, Zahl C10 433599-1/2013/4E, zugestellt am 18.04.2013, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. 2.
  12. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. 2.
  13. Der BF gab bei der Einvernahme am 10.10.2010 vor dem BAA an, dass er einen Staatsbürgerschaftsnachweis besitze, welcher sich bei ihm zu Hause in Nepal befinde. In der Folge legte der BF weder diesen noch sonstige identitätsbezeugende Dokumente vor. Mangels Vorlage geeigneter Dokumente zur Feststellung seiner Identität und mangels entsprechender Mitwirkung des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments konnten bis dato keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen BF umgesetzt werden. 2.
  14. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK). Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen in Österreich.2.
  15. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen in Österreich.
  16. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen, welche im Asylverfahren getätigt wurden. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte zum einen die Identität des BF nicht festgestellt werden, und scheiterte zum anderen die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt bzw. kein Ersatzreisedokument erlangt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Offenlegung des Dokuments, das der BF eigenen Angaben zufolge im Herkunftsland besitzt, und damit einhergehend auf die Nichtmitwirkung an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zurückzuführen. Alle daran anknüpfenden Konsequenzen sind daher vom BF zu vertreten: Maßgeblich ist, dass der BF bei der Einvernahme am 10.10.2010 – befragt nach Personaldokumenten – unter anderem angab, dass ihm zwar sein Reisepass abhandengekommen sei, er jedoch zu Hause in Nepal über einen Staatsbürgerschaftsnachweis verfüge. Im gegenständlichen Verfahren wurde dieser Umstand durch den BF allerdings nicht mehr erwähnt, weshalb der Schluss naheliegt, dass der BF den vorerst noch zugestandenen Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises – wenn auch in Nepal befindlich – nunmehr verschwieg. Dieses Verhalten ist geeignet, seine Identität zu verschleiern bzw. die Erlangung eines Reiseersatzdokuments zu vereiteln, zumal aus dem Schreiben der nepalesischen Botschaft in Berlin vom 26.11.2015 hervorgeht, dass zur Erlangung eines Reisedokuments ein nepalesischer Staatsbürgerschaftsnachweis benötigt wird. Folglich ist davon auszugehen, dass der BF bei Vorlage seines Staatsbürgerschaftsnachweises, den er zumindest im Zuge seines Asylverfahrens zu besitzen behauptete, die formalen Voraussetzungen zur Erlangung eines Reisedokuments erfüllen könnte. Dass sich der Staatbürgerschaftsnachweis zu Hause in Nepal befinde, lässt nicht den Schluss einer Unmöglichkeit der Beschaffung zu, da der BF über ausreichend Kontakte in seine Heimat verfügt und er sich diesen Identitätsausweis folglich schicken lassen könnte. Eigenen Angaben zufolge hat er bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt, in diesem würden sich weiterhin seine Eltern, Brüder sowie seine Frau und seine zwei Kinder aufhalten. Der BF hat weder vorgebracht noch irgendwie belegt, dass er seine Familie zwecks Zusendung seines Staatbürgerschaftsnachweises kontaktiert habe, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt davon auszugehen ist, dass der BF nicht an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines Identitätsdokumentes mitgewirkt hat. Bezüglich des Vorbringens des BF, dass er bei der nepalesischen Vertretungsbehörde nicht vorsprechen könne, da es eine solche in Österreich nicht gebe und er nicht nach Deutschland reisen dürfe, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass eine Kontaktaufnahme auf elektronischem (z.B. via Internet) oder postalischem Weg denkbar ist, zumal auch dem Schreiben der Botschaft vom 26.11.2015 keine Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache zwecks Erhalt von Ersatzreisedokumenten zu entnehmen ist. Die Situation im Herkunftsland resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, die dem BF im Verfahren vor dem BVwG zur Äußerung übermittelt worden sind. Er hat dazu – unsubstantiierte – Äußerungen getätigt, die Länderfeststellungen jedoch nicht konkret bestritten. Hinsichtlich der Sicherheitslage ist anzumerken, dass sich die innenpolitische Lage nach den erfolgreichen Wahlen im November 2013 stabilisiert hat, und sich aus den Länderfeststellungen keine Bedenken zur Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion ergeben. Zu seinen Existenzmöglichkeiten ist neben der Möglichkeit von Unterstützung durch humanitäre Organisation auf die Angaben des BF hinzuweisen, dass sich die Familie des BF in Nepal aufhalte und der BF auch bis zu seiner Ausreise im Elternhaus gelebt und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Zusammenfassend vermochten die von ihm geäußerten Bedenken die Länderfeststellungen daher nicht zu entkräften. Dass der BF im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen.
  17. Rechtliche Beurteilung: 5.
  18. Anzuwendendes Recht:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 5.

  1. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.04.2016 beim BFA eingebracht und ist am 11.04.2016 beim BVwG eingegangen. Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.Das BVwG hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146, oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird. 5.2.
  2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: § 46a FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden und mangels Übergangsvorschriften vom BVwG anzuwendenden Fassung FrÄG 2015 wie folgt:Paragraph 46 a, FPG lautet in der seit 20.07.2015 geltenden und mangels Übergangsvorschriften vom BVwG anzuwendenden Fassung FrÄG 2015 wie folgt: Duldung "

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt."
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. § 46a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete wie folgt:Paragraph 46 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (Vorgängerbestimmung; Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkrafttretensdatum 19.07.2015) lautete wie folgt: Duldung § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

Paragraph 46 a,

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung

  1. §§ 50 und 51 oder
  2. Paragraphen 50 und 51 oder
  3. §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
  4. Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

§ 5Asyl

G 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.

(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn das Bundesamt von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(1c)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist ebenfalls geduldet, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
(2)
(3)Der mit dem am 20.07.2015 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 70, neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG sowie der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals § 46a Abs. 1a FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (vgl. Erläuterungen zur RV 582 25. GP, 19; vgl. dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73).
(2)
(3)Der mit dem am 20.07.2015 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. römisch eins Nr. 70, neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung und erfasst die Duldung wegen Unzulässigkeit der Abschiebung aus Gründen der Paragraphen 50 und 51 FPG sowie der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) [Anm.: vormals Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG] sowie die Duldung wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  1. GP, 19; vergleiche dazu ausführlich Hinterberger/Klammer, Das Rechtsinstitut der fremdenpolizeilichen Duldung, migraLex 2015, 73). Mit dem neuen § 46a Abs. 6 FPG wurde der Beginn der Duldung insoweit verändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt (vgl. VfGH 29.11.2016, E 847/20216-17). Die tragende Erwägung dahinter war das Erreichen einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten (vgl. Erläuterungen zur RV 582
  2. GP, 20). Zur bisherigen Rechtslage sprach der VfGH aus, dass eine Duldung

§ 46aAbs.

1a FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei (vgl. VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171/2014, G 189-190/2014, G 214/2014). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. § 46a Abs. 6 FPG). Die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 28 Z 3 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015

§ 46aAbs.

1a FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG gilt (vgl. Erläuterungen zur RV 582

  1. GP, 25).Mit dem neuen Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG wurde der Beginn der Duldung insoweit verändert, als der Aufenthalt eines Fremden nunmehr mit Ausfolgung der Karte als geduldet gilt vergleiche VfGH 29.11.2016, E 847/20216-17). Die tragende Erwägung dahinter war das Erreichen einer größeren Rechtssicherheit für alle Beteiligten vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582
  2. GP, 20). Zur bisherigen Rechtslage sprach der VfGH aus, dass eine Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG ex lege mit dem Vorliegen der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung und nicht erst mit ihrer behördlichen Feststellung eintrete. Der Fremde habe einen Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, und im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung dieser Karte habe die Behörde zu prüfen, ob der Sachverhalt einer Duldung eingetreten sei vergleiche VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, VfGH 23.02.2015, G 171 aus 2014,, G 189-190/2014, G 214 aus 2014,). Dies führte in der Praxis zu zahlreichen Problemen und Unklarheiten, weshalb vom System der deklarativen Wirkung der behördlichen Feststellung abgegangen wurde, und der Ausfolgung der Karte für Geduldete nunmehr konstitutive Wirkung zukommt. Eine Ausnahme der konstitutiven Wirkung gibt es nur dann, wenn die Duldung bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt wurde vergleiche Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG). Die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 28, Ziffer 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, dient zur Klarstellung, dass ein vor dem 20.07.2015

Paragraph 46 a, Absatz eins a, FPG geduldeter Aufenthalt nunmehr als Duldung

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gilt vergleiche Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582

  1. GP, 25). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch nach der vorherigen Rechtslage die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung des BF zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren (vgl. dazu Punkt
  2. sowie die nachfolgenden Ausführungen), und eine rechtskräftige Feststellung

§ 46Abs.

1a FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 seitens der belangten Behörde zu Recht nicht getroffen wurde.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch nach der vorherigen Rechtslage die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung des BF zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren vergleiche dazu Punkt 4. sowie die nachfolgenden Ausführungen), und eine rechtskräftige Feststellung

Paragraph 46, Absatz eins a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, seitens der belangten Behörde zu Recht nicht getroffen wurde. In der Bestimmung des § 46a FPG wird bei den Tatbestandsvoraussetzungen zwischen rechtlichen und faktischen Gründen unterschieden. Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 28.08.2014, 2013/21/0218 aus, dass von zwei Grundtypen auszugehen sei, wobei einer jene Konstellationen erfassen würde, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig sei, und beim anderen darauf abgestellt werde, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.In der Bestimmung des Paragraph 46 a, FPG wird bei den Tatbestandsvoraussetzungen zwischen rechtlichen und faktischen Gründen unterschieden. Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 28.08.2014, 2013/21/0218 aus, dass von zwei Grundtypen auszugehen sei, wobei einer jene Konstellationen erfassen würde, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig sei, und beim anderen darauf abgestellt werde, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Ein unter die rechtlichen Gründe des § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen auch insbesondere die dem BF zugestellten Länderfeststellungen berücksichtigt wurden. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. In Frage kommen daher lediglich die in § 46a Abs. 1 Z 3 FPG normierten faktischen Gründe, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.Ein unter die rechtlichen Gründe des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des BF weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen auch insbesondere die dem BF zugestellten Länderfeststellungen berücksichtigt wurden. Hier wird auch auf das bereits durchgeführte asylrechtliche Verfahren verwiesen, in dem ein solcher Sachverhalt ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. In Frage kommen daher lediglich die in Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normierten faktischen Gründe, wonach der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Der VwGH hat mit Erkenntnis 30.06.2015, Ra 2014/21/0040, im Hinblick auf fehlende Identitätsnachweise ausgesprochen, dass es den revisionswerbenden Parteien, die keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt hätten, nur dann zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären. Wie oben unter Punkt 4. ausführlich dargelegt, ist aber genau das beim BF der Fall: Der BF hat zu Hause in Nepal einen Staatsbürgerschaftsnachweis und verfügt sogar über im selben Haus wohnhafte Angehörige, die er um dessen Übermittlung ersuchen könnte. Aufgrund der Beschaffbarkeit dieses Dokuments und seines Unterlassens, sich darum zu kümmern, hat der BF seine Identität im bisherigen Verfahren verschleiert und nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten mitgewirkt. Für die Unmöglichkeit der Abschiebung liegen daher vom BF zu vertretende Gründe vor. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass schon allein aufgrund der Abweisung der Beschwerde über den vom BF beantragten Kostenersatz nicht abzusprechen war. 4.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Art. 47Abs.

1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt, und das BVwG teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist die Entscheidung des BFA auch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen. Eine hinreichende fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des BFA fand in der Beschwerde nicht statt. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Behauptungen in der Beschwerde sind somit nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche §10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.1433599.2.00

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