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{'item': 'W198 2145789-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 4§ 414§ 24§ 6§ 9§ 38§ 58Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW198 2145789-1 SpruchW198 2145789-1/8Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelricht

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zur Zahl W198 2132028-2 anhängigen Verfahren, ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im zur Zahl W198 2132028-2 anhängigen Verfahren, ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 29.06.2016 sprach die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit der Beitragsabrechnung vom 08.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 885.009,99 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.), Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 in der Höhe von €
  2. Mit Bescheid vom 29.06.2016 sprach die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass die römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin verpflichtet sei, die mit der Beitragsabrechnung vom 08.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 885.009,99 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 1.), Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 in der Höhe von € 466.845,97 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 2.), die mit der Beitragsabrechnung vom 03.02.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.117.439,59 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 3.), Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 263.368,32 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 4.), die mit der Beitragsabrechnung vom 27.06.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 55.495,13 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 5.) sowie Verzugszinsen für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2014 in der Höhe von € 13.651,52 an die belangte Behörde zu entrichten (Spruchpunkt 6.).
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014

§ 4Abs.

2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf den "Versicherungspflichtbescheid vom 27.06.2016; VA/RB-GPLA-0002/2016, berufen zu können. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig und würde der Bescheid auch nicht die Personen XXXX, XXXX (sondern XXXX), XXXX, XXXX und XXXX umfassen. Wenn mit den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen auch solche für diese Personen nachverrechnet werden würden, sei der angefochtene Bescheid völlig mangelhaft und daher rechtswidrig.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Personen, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würden, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wären. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf den "Versicherungspflichtbescheid vom 27.06.2016; VA/RB-GPLA-0002/2016, berufen zu können. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig und würde der Bescheid auch nicht die Personen römisch 40 , römisch 40 (sondern römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 umfassen. Wenn mit den vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen auch solche für diese Personen nachverrechnet werden würden, sei der angefochtene Bescheid völlig mangelhaft und daher rechtswidrig. Jedenfalls im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2013 hätten keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden, sodass Verjährung eingetreten sei. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf diverse Unterlagen in einer für die Beschwerdeführerin nicht verständlichen und überdies nicht nachvollziehbaren Form gestützt. Auch könne die belangte Behörde nicht einfach auf die "Beweiswürdigung des Versicherungspflichtbescheides vom 27.06.2016, VA/RB-GPLA-0002/2016" verweisen. Bei diesem Bescheid gehe es um die Pflichtversicherung dem Grunde nach, beim angefochtenen Bescheid jedoch um Sozialversicherungsbeiträge (und Verzugszinsen) der Höhe nach. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. überhaupt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass keine der vom angefochtenen Bescheid umfassten Personen versicherungspflichtig gewesen sei). Des Weiteren beantrage die Beschwerdeführerin

§ 414Abs.

2 ASVG die Entscheidung durch einen Senat sowie, dass

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. überhaupt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass keine der vom angefochtenen Bescheid umfassten Personen versicherungspflichtig gewesen sei). Des Weiteren beantrage die Beschwerdeführerin

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG die Entscheidung durch einen Senat sowie, dass

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

  1. In der Folge wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage, datiert mit 13.09.2016, der Gerichtsabteilung W198 zugeteilt am 22.12.2016, regte die belangte Behörde an, die Verfahren (gemeint: Die Verfahren der übrigen Gebietskrankenkassen, die Bescheide gegen die Beschwerdeführerin erlassen haben und die von dieser ebenfalls angefochten sind) österreichweit zu verbinden und vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, abzuhandeln oder eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, Außenstelle Linz abzuwarten. Die angeregte Vorgangsweise entspreche den Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit im Sinne der Verwaltungsökonomie. Eine solche Vorgangsweise dürfte auch im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen sein, da durch diese Vorgangsweise die Beschwerdeführerin nicht mit den vermeidbaren Prozess (vertretungs) kosten belastet werden würde.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.12.2016 (ho. einlangend) ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin um Bekanntgabe (ua.) der Geschäftszahlen des Bundesverwaltungsgerichtes zur der ihre Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 27.06.2016 und 29.06.2016 anhängig sind.
  3. Am 20.01.2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die voranstehend genannte Anfrage sowie weitere zu diversen Geschäftszahlen der ho. Gerichtsabteilung ergangene Auskunftsersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin.
  4. Am 23.01.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt Salzburg Stadt um Rechtshilfe

§ 4Vw

GVG, § 360 ASVG und Art. 20 B-VG.6. Am 23.01.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Finanzamt Salzburg Stadt um Rechtshilfe

Paragraph 4, VwGVG, Paragraph 360, ASVG und Artikel 20, B-VG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2016, mit welchem der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge und Verzugszinsen für im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 namentlich genannten Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben. 1.
  3. Zur Klärung der Frage, ob die im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 namentlich genannten Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu der Zahl W198 XXXX, anhängig.1.
  4. Zur Klärung der Frage, ob die im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 namentlich genannten Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zu der Zahl W198 römisch 40 , anhängig.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens

§ 38

AVG unterliegt somit nach Ansicht des erkennenden Richters der Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Auch ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG unterliegt somit nach Ansicht des erkennenden Richters der Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38

AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

des genannten § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

des genannten Paragraph 17, VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. 3.2. Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Vollversicherung § 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ...

(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. ... An- und Abmeldung der Pflichtversicherten § 33.
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33,
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. ... Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens) Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt § 44.
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:Paragraph 44,
(1)Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
  1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
  2. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6; ... Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für im Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.06.2016 namentlich genannte Personen, zu den eben dort angegebenen Zeiten, zu entrichten sowie Verzugszinsen vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung die Nachverrechnung der Beiträge evident sei. Hinsichtlich der nachverrechneten Beiträge werde auf die Aufstellung der Beitragsdifferenzen in den Prüfberichten verwiesen. Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

§ 4Abs.

2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG dar vergleiche VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217). Ob die verfahrensgegenständlichen Personen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, bildet derzeit den Gegenstand ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Verfahren im Sinne des § 38 AVGOb die verfahrensgegenständlichen Personen im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, bildet derzeit den Gegenstand ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängiger Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG . § 38 AVG gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem anderen Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte (vgl. VwGH vom 20.06.1980, Zl. 0099/80).Paragraph 38, AVG gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem anderen Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte vergleiche VwGH vom 20.06.1980, Zl. 0099/80). Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich dahingehend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Gerichts, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich dahingehend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121, mwN, und E vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0212). Die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem ASVG der verfahrensgegenständlichen Personen wäre ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Gerichtsverfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen zu beschließen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W198.2145789.1.00

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