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§ 28Art 133§ 19b§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW200 2125034-1 SpruchW200 2125034-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und
§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 21.01.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte als Gesundheitsschädigungen "gesamte Wirbelsäule, Gefühls- und Taubheitsstörungen in Händen und Füßen und Kniegelenken, Colitis ulcerosa usw., Leistenbruch rechts, Migräne, Cephalea, Cervikalsyndrom usw., chronischer pulsierender Tinnitus rechts, ... Nasenmuschelhypertrophie, Septumdeviation, Cervikalsyndrom, generalisierte Syringome der Haut, parietal betonte Liquorräume, hoher Blutdruck". Dem Antrag waren diverse Laborbefunde, ein 24-Stunden-Blutdruckprotokoll vom Jänner 2016, ein hautfachärztlicher Fachbrief aus dem Jahr 2007, ein Koloskopiebefund vom 25.02.2016, eine Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie (undatiert), ein Endoskopiebefund vom 30.11.2015 samt histologischen Befund vom 26.02.2016 sowie ein histologischer Befund vom 07.12.2015, ein (als Gutachten tituliertes) ärztliches Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.02.2016, ein radiologischer Befund aus dem Jahr 2013, eine respiratorische Analyse eines HNO-Facharztes vom 24.12.2015 (Schlaflabor), ein EEG-Befund vom 22.12.2015, ein MRT-Befund des Schädels vom 28.12.2015, Röntgenbefunde der Kniegelenke und der gesamten Wirbelsäule vom 03.12.2015, Arztbriefe eines Facharztes für Chirurgie vom 17.12.2015, eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 16.12.2015 sowie eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.12.2015, ein Befundbericht eines Facharztes für HNO-Erkrankungen vom 15.01.2016 und eine vom Beschwerdeführer erstellte Medikamentenliste. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ergab Folgendes: "Anamnese: chron. pulsierender Tinnitus rechts, Zn. Liechtenstein re, rez. Colitis, seltene Migräneanfälle, Cervicalsyndrom ohne radiculäre Beteiligung, depressives Zustandsbild, Inzipiente Varusgonarthrose, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Derzeitige Beschwerden: Ich möchte meine Galerie in eine Trafik umwandeln, deshalb bin ich hier. Meine Colitis ist extrem schlimm geworden, seit Juni 2015, da kommt nur Blut und Schleim. Am 25.
- habe ich wieder eine Coloskopie. Die Colitis habe ich seit
- Wenn ich mich von der Psyche schlecht fühle, wird sie schlimmer. Die Stühle habe ich alle 15 bis 30 min, da kommt aber nicht viel. Ich bin 1 mal im Monat in psychologischer Behandlung. Ich leide auch unter Migräne, die über 3-4 Tage andauert. Ich habe mind. 7 Migräneattacken im Monat. Anfallskalender führe ich aber keinen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Claversal 500mg, Calversal supp 500mg, Aprednislon 25mg, Candesartan, Zolmitriptan, Sertralin, Urivesc., Saroten Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, Beruf: selbst. Galerie Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. med. XXXX Silvio, FA für HNO vom 15.01.2016: chron. pulsierender Tinnitus rechtsDr. med. römisch 40 Silvio, FA für HNO vom 15.01.2016: chron. pulsierender Tinnitus rechts Dr. XXXX vom 17.12.2015: Zn. Liechtenstein re, rez. ColitisDr. römisch 40 vom 17.12.2015: Zn. Liechtenstein re, rez. Colitis Dr. Wilhelm Wolf, Facharzt für Psychatrie und Neurologie vom 22.12.2015: seltene Migräneanfälle, Cervicalsyndrom ohne radiculäre Beteiligung, depressives Zustandsbild. Röntgen der Kniegelenke beidseits vom 03.12.2015: Inzipiente Varusgonarthrose. Röntgen der gesamten Wirbelsäule vom 03.12.2015: Schwerste multisegmentale Spondyloosteochondrosen C4-C
- Geringfügige Osteochondrosen der gesamten LWS gering betont L3/L
- Verdacht auf knöcherne Engstellung der Neuroforamina L
- Keine ossäre Destruktion. Endoskopiebefund vom 30.11.2015: li Colon deutliche Zeichen einer floriden Colitis Stufen-PE's werden entnommen ad Histo Röntgenbefund: Calcaneus: rechts vom 17.09.2013: Kleinste angedeutete Spornbildung am plantaren Calcaneus XXXX, Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten 16.12.2015römisch 40 , Facharzt für Haut und Geschlechtskrankheiten 16.12.2015 Dg: Syringome Th: Observanz, symptomatische Therapie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 176,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 48 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Barfußgang: geht am rechten außeren Fußrand, wegen Fersensporn, Zehenspitzen und Fersengang durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüft und Kniegelenken: frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds, keine trophische Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: geht am rechten äußeren Fußrand, wegen Fersensporn Status Psychicus: ruhig, angepasst Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende Colitis unterer Rahmensatz, da zufriedenstellender Ernährungszustand 07.04.05 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung in allen Wirbelsäulenabschnitten vorliegt (inkludiert ist das Cervicalsyndrom) 02.01.01 20 3 Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabilisierbar 03.06.01 20 4 Migräne unterer Rahmensatz, da nur seltene Anfälle befundmäßig belegt sind und Tripitane zur Schmerzcoupierung ausreichend sind 04.11.01 10 5 Hörorgan, Tinnitus unterer Rahmensatz, da nur rechts und ohne dokumentierte Hörverminderung 12.02.02 10 6 Syringome Fixer Richtsatz 01.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch die Leiden 2-6 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Der Zustand nach operativer Sanierung eines Leistenbruchs erreicht keinen GdB. Bei freier Beweglichkeit beider Kniegelenke wird kein GdB erreicht. Ein winziger Fersensporn rechts, da gut behandelbar, erreicht keinen GdB. (...) Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid vom 26.02.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v. Hundert fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass diverse vorgelegte Befunde nicht einer Überprüfung unterzogen worden wären, sowie dass er seit seinem neunten Lebensjahr auf Grund von Kriegserlebnissen im Libanon traumatisiert sei. Der Beschwerdeführer kritisierte den von der Ärztin für Allgemeinmedizin erhobenen Befund, sowie dass der Koloskopiebefund vom 25.02.2016 sich extrem verschlechtert hätte. Er leide an massiven, blutigen Durchfällen, einer chronischen Eisenmangelanämie trotz laufender Eisensubstitution und deshalb an einer ausgeprägten körperlichen Schwäche. Der Beschwerde angeschlossen waren diverse bereits vorgelegte Unterlagen sowie fachärztliche Befunde eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 14.01.2016 und 16.03.2016, ein (als ärztliches Gutachten bezeichnetes) Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.03.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 26.02.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v. Hundert fest. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A)
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt: Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
- Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E
- November 2002, 2002/20/0315).Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt
den Maßstäben des Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E
- Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E
- November 2002, 2002/20/0315). Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315) Im Fall eines
§ 66Abs.
2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062)Im Fall eines
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127). (26.09.2013, 2013/07/0062) Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde eine Einschätzung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im Verfahren ein internistisches Gutachten einzuholen - trotz der sich laut Parteienvorbringen seit Jahren verschlechternden Colitis. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte die aktuelle Einstufung des führenden Leiden "rezidivierende Colitis" des Beschwerdeführers ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde - erfolgte ohne Einholung eines internistischen Gutachtens. Im weiteren Verfahren wird daher ein internistisches Gutachten einzuholen sein und sämtliche weiteren vorgelegten Unterlagen einer ärztlichen Beurteilung zu unterziehen sein und in weiterer Folge eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung der sämtlicher vorgelegten Unterlagen zu erfolgen haben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2125034.1.00