GVG alsA) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Sie stellten am XXXX2014 erste Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2014 gab die erste beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, legal mit dem eigenen Reisepass ausgereist zu sein. Sie habe sich als Verkehrspolizist geweigert, illegale Strafgelder einzuheben und habe deswegen Anzeige gegen ihren Vorgesetzten erstattet. Daraufhin habe dieser der Gattin aufgelauert und sie verprügelt. Die Ehefrau der ersten beschwerdeführenden Partei sei immer noch im Krankenhaus. In einer schriftlichen Stellungnahme ist weiter davon die Rede, dass die erste beschwerdeführende Partei als Informant für die KNB gearbeitet habe und mitbekommen habe, wie eine Person von der KNB ermordet worden sei. Sie sei wegen der Meldung dieser Angelegenheit bedroht worden. Am 29.12.2014 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen, wobei diese zusammengefasst angab, auch in einer Fahrschule die Fahrregeln unterrichtet zu haben. Sie habe sich geweigert, von den Fahrschülern Schmiergeld wegen der Fahrprüfung zu nehmen, weshalb sie von ihrem Chef verwarnt worden sei. Sie habe dann ihren Chef angezeigt, der ihr gedroht habe. Diese Drohung habe sie aber nicht ernst genommen. 2012 sei sie von der KNB als Informant angeheuert worden. Zuletzt habe die KNB einen einflussreichen Unternehmer erpresst und getötet. Im Jänner 2014 sei er erschossen worden. Die erste beschwerdeführende Partei habe dann nicht mehr für die KNB arbeiten wollen. Ende Jänner seien Kollegen vom Innendienst gekommen und hätten das Dienstauto untersucht. Man habe ihr eine Waffe untergeschoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und ihr alles abgenommen, den Dienstausweis, die Waffe etc. Sie sei vorübergehend dienstfrei gestellt worden und vor dem Gerichtsverfahren ausgereist. Am XXXX2014 sei auch ihre Frau überfallen worden, ihre Kopfverletzung sei nicht so schlimm gewesen; sie sei insgesamt 10 Tage im Krankenhaus gewesen. Die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei hätten keine eigenen Fluchtgründe. Am XXXX2014 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG eingebracht.Am XXXX2014 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Mit Bescheiden vom XXXX2015 bzw. vom XXXX2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
FPG nach Kasachstan zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.Mit Bescheiden vom XXXX2015 bzw. vom XXXX2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. Die Behörde hielt das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die erste beschwerdeführende Partei angegeben habe, trotz ihrer Suspendierung wegen Waffenbesitzes und eventuellen Verwicklungen in den Mord an dem Unternehmer legal ausreisen zu können. Die erste beschwerdeführende Partei habe außerdem die Adresse ihrer Dienststelle, an der sie auch verhört werden hätte sollen, nicht angeben können. Auch habe die erste beschwerdeführende Partei angebliche Ladungen, die nach ihrer Ausreise in ihrem Strafverfahren bei ihrer Frau eingegangen sein sollen, nicht vorlegen können. Zum Übergriff auf ihre Frau hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, wie Krankenhausbestätigungen. Die erste beschwerdeführende Partei habe sich widersprochen, was die Länge des Aufenthalts der Ehefrau im Spital angehe. Zum dem Mordfall des Unternehmers sei anzuführen, dass auch nach der diesbezüglichen medialen Berichterstattung drei junge Männer den Mord gestanden hätten. Die Erklärung der ersten beschwerdeführenden Partei, dass diese den Mord gestanden hätten, um sich Straferleichterungen zu verschaffen, sei unverständlich. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am XXXX2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in deren Rahmen die erste beschwerdeführende Partei befragt wurde. Mit Email vom XXXX2016 wurden außerdem noch eine Kopie eines Beschlusses über die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form einer schriftlichen Verpflichtung zur Nichtausreise vom XXXX2014 zugeschickt; der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei habe diesen aus den Strafakten fotografiert. Mit Erkenntnissen vom 22.04.2016 wurden die Beschwerden der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte aus, dass das angebliche fluchtauslösende Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der vorgelegte Dienstausweis könne keinen Beweis über die Tätigkeit bei der Polizei liefern, und habe es die berufliche Tätigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei betreffend Ungereimtheiten gegeben. Diese habe außerdem unterschiedliche Angaben in der Erstbefragung und vor der Behörde gemacht, um welche Art von Schmiergelder es sich gehandelt haben soll - Verkehrsstrafen oder Abkassieren bei Fahrschülern -, was auch in der Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend habe aufgeklärt werden können. In der Verhandlung habe die erste beschwerdeführende außerdem gesagt, sie habe zur Finanzpolizei gewechselt, während sie früher und später erklärend angegeben habe, bei der Finanzpolizei gewesen zu sein, um über die Zustände bei der Verkehrspolizei zu berichten. Außerdem sei auch der Überfall auf die Ehefrau unterschiedlich geschildert worden: einmal habe ihr Chef der Ehefrau selbst aufgelauert (Erstbefragung), während in der Verhandlung zwei Männer die Ehefrau überfallen haben sollen. Dann wurde der unterschiedlich lange Krankenhausaufenthalt der Ehefrau aufgezeigt. Zur vorgelegten Unterlage aus dem angeblichen Strafakt wurde vermerkt, dass diese sehr spät im Verfahren vorgelegt wurde; nicht erklärlich ist, warum zB die Ladungen nicht vorgelegt werden konnten; außerdem sei der nunmehr eingebrachte Beschluss zum Vorbringen widersprüchlich. Nach dem Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei erscheine es vollkommen lebensfremd, dass die beschwerdeführenden Parteien legal unter Verwendung ihrer eigenen Papiere ausreisen konnten. Im Zusammenhang mit dem Beschluss hätten sich daher große Ungereimtheiten aufgetan, sodass dieser als Fälschung und als Gefälligkeitsleistung betrachtet werden müsse. Mit Erkenntnis vom 22.04.2016 betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde I. der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und II. der Antrag der dritten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G abgewiesen,
G ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei
FPG nach Kasachstan zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Erkenntnis vom 22.04.2016 betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde römisch eins. der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und römisch zwei. der Antrag der dritten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2. Am XXXX2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, neue Beweismittel aus Kasachstan erhalten zu haben, und zwar einen Beschluss über die Absonderung des Strafverfahrens. Sie habe keine neuen Asylgründe, nur diese neuen Beweismittel. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2016 gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, gesund zu sein. Sie habe nunmehr neue Beweismittel. Sie habe einen Bescheid der Staatsanwaltschaft der kasachischen Republik, der beweise, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Das Dokument sei ein Beschluss über die Ausscheidung des Verfahrens gegen sie. Auf die Frage, warum sie das Beweismittel erst jetzt abgebe, meinte sie, dass im Jänner 2014 gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Am XXXX2014 sei der Beschluss erstellt worden, weshalb sie das Schreiben nicht mitbekommen habe. Sie habe es am XXXX2016 bekommen. Auf die Frage, von wem die erste beschwerdeführende Partei es bekommen habe, meinte diese, von einem Freund, der in Kasachstan lebe. Das Dokument sei jedoch schwer zu besorgen. Auf die Frage, wann der Freund begonnen habe, sich um das Dokument zu bemühen, meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie ihn Anfang August 2016 angerufen und gebeten habe, das Dokument zu besorgen. Sie habe ihren Freund auch vorher gebeten, dass er die Dokumente besorge, was ohne ihre Anwesenheit jedoch nicht möglich sei. Im August 2016 habe sie den Freund erneut gebeten, wobei ihr Freund dann recherchiert habe, wer der Untersuchungsrichter sei und dann das ganze persönlich abgeklärt habe. Das Dokument sei sehr schwer zu besorgen gewesen; der Freund sei in Kasachstan Polizist und habe für das Dokument seinen Posten riskiert. Sie könne nicht mehr nach Kasachstan zurück, weil gegen sie dort ein Strafverfahren anhängig sei, und ihre Kinder in Österreich schon gut integriert wären. Am XXXX2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab an, dass das Dokument ein Freund erhalten habe; er sei Polizist und habe es daher besorgen können. Jener Freund habe mit dem Untersuchungsbeamten Kontakt aufgenommen, denn normalerweise dürfe man das Dokument nur der ersten beschwerdeführenden Partei selbst aushändigen. Da er aber Polizist sei, habe er es geschafft. Auf Nachfrage gab sie weiter an, dass sie den Freund immer um das Dokument gebeten habe; Anfang August 2016 habe sie ihn erneut gebeten und der Freund habe sich mehr bemüht. Sie lebe mit ihren Kindern in Österreich, spreche ein bisschen Deutsch und habe ohne Bezahlung etwas ausgeholfen. Ihre Kinder seien gut integriert. Sie habe die gleichen Gründe für ihre Antragstellung wie früher. Die zweite und dritte beschwerdeführende Partei gaben bei ihrer Einvernahme am selben Tag an, keine eigenen Gründe für die Antragstellung zu haben. Sie hätten Freunde in Österreich, gingen zur Schule und wollten hier Ausbildungen machen. Am XXXX2016 wurde eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebracht. Nach einer Übersetzung ins Deutsche betrifft die nunmehr vorgelegte Unterlage aus dem August 2014 einen Beschluss der Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX über die Ausscheidung des Verfahrens.Nach einer Übersetzung ins Deutsche betrifft die nunmehr vorgelegte Unterlage aus dem August 2014 einen Beschluss der Staatsanwaltschaft der Stadt römisch 40 über die Ausscheidung des Verfahrens. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.09.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.09.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien gesund seien und an keinen schweren Krankheiten leiden würden. Der Erwerb jenes Dokuments, das nunmehr vorgelegt worden sei, werde angezweifelt. Danach traf die belangte Behörde aktuelle Feststellungen zur Situation in Kasachstan betreffend unter anderem die politische Lage, die Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, die Sicherheitsbehörden, Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, die allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, die Grundversorgung und Wirtschaft und die Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass das vorgelegte Dokument selbst keinen Hinweis darauf gebe, dass Anklage erhoben worden wäre. Die Fluchtgründe würden daher keinen glaubhaften Kern aufweisen. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei in gegenständlichen Verfahren würden sich Großteils auf die Angaben stützen, die bereits im Vorverfahren für nicht glaubhaft angesehen worden seien. Die Bescheide wurden dem Vertreter und den beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der den beschwerdeführenden Parteien der VMÖ amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am XXXX2017 bzw. am XXXX.2017 zugestellt.Die Bescheide wurden dem Vertreter und den beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der den beschwerdeführenden Parteien der VMÖ amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am XXXX2017 bzw. am römisch 40 .2017 zugestellt. Gegen die Bescheide wurde am XXXX Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, und das Fehlen von Ermittlungen in Kasachstan moniert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erfülle die Mindestkriterien nicht. Vorgelegt wurden erneut der Beschluss aus Kasachstan aus dem August 2014 sowie sonstige Unterlagen zur Freiwilligenarbeit der ersten beschwerdeführenden Partei.Gegen die Bescheide wurde am römisch 40 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, und das Fehlen von Ermittlungen in Kasachstan moniert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erfülle die Mindestkriterien nicht. Vorgelegt wurden erneut der Beschluss aus Kasachstan aus dem August 2014 sowie sonstige Unterlagen zur Freiwilligenarbeit der ersten beschwerdeführenden Partei. Die Beschwerden und Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Die (Beschwerden gegen die Abweisung der) ersten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2016 rechtskräftig abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund der Folgeanträge vom XXXX2016 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Herkunftsstaates Kasachstan nicht in einem Umfang verändert haben, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des Paragraph 68, AVG entgegenstünde, auszugehen ist. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz daher zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Situation in Kasachstan hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2016 nicht wesentlich geändert.
1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache der gegenständlichen Verfahren die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt
Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidungen des BVwG vom 22.04.2016 sind in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt
Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidungen des BVwG vom 22.04.2016 sind in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegen gegenständlich entschiedene Sachen vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegen gegenständlich entschiedene Sachen vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): Die Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.Die Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügen die beschwerdeführenden Parteien über kein anderes Familienleben in Österreich als miteinander, und wurde ein solches auch nicht behauptet.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügen die beschwerdeführenden Parteien über kein anderes Familienleben in Österreich als miteinander, und wurde ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien: unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien: unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Die beschwerdeführenden Parteien halten sich mittlerweile zwei Jahre und zehn Monate auf Basis zweier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf, wobei sie bereits spätestens seit April 2016 davon ausgehen mussten, keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich erwarten zu dürfen. Die erste beschwerdeführende Partei engagiert sich ehrenamtlich und spricht sicher schon etwas Deutsch. Sie hat auch eine Stellenzusage für eine Halbtagstätigkeit mit einem geplanten Einkommen von 600 Euro monatlich. Die zweite und dritte beschwerdeführende Partei besuchen die Schule. Gerade sie haben sicher bereits private Kontakte und Freundschaften in Österreich geknüpft, was auch insbesondere aus der Schulbestätigung der dritten beschwerdeführenden Partei hervorgeht. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. In Kasachstan lebt zumindest noch die Ehefrau der ersten und die Mutter der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Damit überwiegen die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich aufgrund hier geknüpfter privater und sozialer Bande die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien nicht. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist die Dauer des Aufenthalts in Österreich von zwei Jahren und zehn Monaten, wobei den beschwerdeführenden Parteien die prekäre Natur ihres Aufenthaltsstatus spätestens seit der Entscheidung des BVwG vom 22.04.2016 bewusst gewesen sein musste. Die letzten neun Monate des Aufenthalts beruhten auf einem erneut erfolglosen Folgeantrag im Asylverfahren, was sich auf die Würdigung der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich mindernd auswirken muss. Dass dieser Aufenthalt in Österreich für die zweite und dritte beschwerdeführende Partei eine lange Zeit darstellen und auch ihre Zeit hier sicher prägend ist, soll nicht unterschätzt werden. Eine Rückkehr der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei nach Kasachstan bedeutet für diese sicher einen gravierenden Eingriff in ein nunmehr gewohntes Umfeld und würde eine große Umstellung erfordern. Mildernd dazu muss aber anerkannt werden, dass beide Kinder in Kasachstan geboren sind und bis zu einem ungefähren Alter von fast vierzehn bzw. elfeinhalb Jahren dort lebten und daher auch dort sozialisiert sind. Und für alle beschwerdeführenden Parteien muss mitbedacht werden, dass immerhin noch die Mutter der beiden Kinder, aber auch die Frau der ersten beschwerdeführenden Partei nach wie vor dort lebt, und daher Familienverband und auch Verwurzelung in der Heimat besteht. Damit ist der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig zu qualifizieren. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kasachstan keine ungerechtfertigten Eingriffe in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.Damit ist der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig zu qualifizieren. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kasachstan keine ungerechtfertigten Eingriffe in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kasachstan zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kasachstan zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). 3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III):3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei): Im angefochtenen Bescheid wurde
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
AVG.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG. 3.
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2102419.2.00
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