GVG iVm § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wird
1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 01.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich bzw. des Erhalts einer ausdrücklichen Zustimmung seitens Frankreichs zur Aufnahme der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2016 I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
F die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich bzw. des Erhalts einer ausdrücklichen Zustimmung seitens Frankreichs zur Aufnahme der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.07.2016 römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Am 26.7.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments verständigt und wurde der Bescheid am 28.07.2016 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016, übermittelt per Fax am 12.08.2016, wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 18.08.2016. Mit 22.08.2016 wurde ein psychologischer Befundbericht des Vereines XXXX vom 22.08.2016 in Vorlage gebracht. Hierin wird ausgeführt, dass eine akute Belastungsreaktion derzeit nicht klar von einer posttraumatischen Belastungsstörung abgrenzbar sei. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung.Mit 22.08.2016 wurde ein psychologischer Befundbericht des Vereines römisch 40 vom 22.08.2016 in Vorlage gebracht. Hierin wird ausgeführt, dass eine akute Belastungsreaktion derzeit nicht klar von einer posttraumatischen Belastungsstörung abgrenzbar sei. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Behandlung. Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verspätungsvorhalt übermittelt, worin mitgeteilt wurde, dass der Bescheid am 28.07.2016 zugestellt worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen am 11.08.2016 geendet habe. Die Beschwerde sei am 12.08.2016 eingebracht worden und daher verspätet. Mit Schreiben vom 31.08.2016 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den dem Verfahren zu Grunde gelegten Bescheid erhoben. Hierin wird begründend zum Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses versäumt habe. Nach Erhalt des angefochtenen Bescheides habe sich die psychische Lage der Beschwerdeführerin akut verschlechtert, da sie aufgrund des Bruders ihres Exmannes nicht nach Frankreich zurückkehren könne. Am 08.08.2016 habe sie die ihr zugeteilte Rechtberatung aufgesucht und dort angegeben, den Bescheid erst am 01.08.2016 erhalten zu haben. Dies sei auf ihre angespannte und unsichere Situation in Österreich zurückzuführen. Darüber hinaus sei sie rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig. Die Rechtsberaterin habe es unterlassen, sich beim zuständigen Referenten des BFA über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei der Beschwerdeführerin jedoch nicht zuzurechnen, da keine Vollmacht vorliege. Es werde beantragt, die Rechtsberaterin als Zeugin zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Sie habe sich nach dem Gespräch darauf verlassen dürfen, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht werden würde. Sie habe die erforderliche und ihr persönlich zumutbare Sorgfalt beachtet, indem sie am 08.08.2016 zur Rechtsberatungsorganisation gegangen sei. Die dargestellte Verkettung von Umständen - versehentliche falsche Angabe des Zustelldatums und verspätete Einbringung der Beschwerde durch die Rechtsberaterin - stelle ein für sie unvorhergesehenes Ereignis dar, das sie daran gehindert habe, rechtzeitig Beschwerde zu erheben, und an dem sie kein über die Geringfügigkeit hinaus gehenden Verschulden treffe. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2016 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist auch ein formloses Beschwerdeschreiben gereicht hätte. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerde nicht an Ort und Stelle eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin sei am 20.07.2016 vor Beginn ihrer Einvernahme eine Rechtsberatung zuteil geworden, wobei sie darüber informiert worden sei, dass sie sich nach Erhalt des Bescheids an sie wenden könne und bei Einbringung einer allfälligen Beschwerde unterstützt werde. Es habe somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht werden können, welches die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.10.2016 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Wahrung der Frist auch ein formloses Beschwerdeschreiben gereicht hätte. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerde nicht an Ort und Stelle eingebracht worden sei. Der Beschwerdeführerin sei am 20.07.2016 vor Beginn ihrer Einvernahme eine Rechtsberatung zuteil geworden, wobei sie darüber informiert worden sei, dass sie sich nach Erhalt des Bescheids an sie wenden könne und bei Einbringung einer allfälligen Beschwerde unterstützt werde. Es habe somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht werden können, welches die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde durch das Schreiben vom 17.10.2016, beim BFA eingelangt am 19.10.2016, erhoben. Hierin wird begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Beratungsgespräch den 01.08.2016 als Zustelldatum des Bescheids angegeben hatte, aber zu bedenken gegeben habe, dass sie es nicht genau wisse. Die Rechtsberaterin habe es unterlassen, sich über das tatsächliche Zustelldatum zu informieren, weshalb die verspätete Beschwerde auf deren Verschulden zurückzuführen sei. Der Fehler der Rechtsberaterin stelle für die Beschwerdeführerin ein unvorhergesehenes Ereignis dar, an dem sie kein Verschulden treffe. Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde und der diesbezügliche Verwaltungsakt langten am 27.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
G sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des
1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist
Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Absatz 2, leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Absatz 3, leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.) Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 4.4.1984, 84/13/0011,0020 etc).
Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Absatz 2, leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Absatz 3, leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.) Vorausgeschickt wird, dass die beschwerdeführende Partei nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes und hinsichtlich der Erhebung einer Beschwerde erhalten hat. Im gegenständlichen Bescheid des BFA vom 23.07.2016 wurde sie in ihrer Muttersprache explizit auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei verfügt aufgrund Ihrer Schulbildung (die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, 12 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Buchhalterin gerabietet zu haben) über ausreichende Lesekenntnisse um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung, die in ihrer Muttersprache verfasst ist, zu verstehen. Im Zuge des durchgeführten Zuständigkeitsverfahrens hat die beschwerdeführende Partei nachweislich ein Rechtsberatungsgespräch erhalten. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es auch, die beschwerdeführende Partei umfassend über die Möglichkeiten einer Beschwerde zu belehren, bzw. sie auch über die zu wahrenden Fristen zu belehren. Den Erhalt des mit einem Rechtsberater der Diakonie Flüchtlingsdienstes durchgeführten Beratungsgespräches hat die beschwerdeführenden Partei ausdrücklich während ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigt. Die beschwerdeführende Partei war somit zu jeder Zeit vollkommen über den Verlauf des Verfahrens informiert und wusste um die Fristen die sie einzuhalten hat. Im konkreten Fall wird eine "versehentliche Angabe des falschen Zustelldatums und verspätete Einbringung der Beschwerde durch die Rechtsberaterin" als Begründung für die Fristversäumnis angeführt. Auch wenn in einem Schreiben des Vereines XXXX ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei unter Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, so sind diese Symptome nicht geeignet darzulegen, warum diese Symptome die beschwerdeführende Partei konkret gehindert hätten, rechtzeitig während offener Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Alleine das Vorliegen solcher Symptome indiziert nicht bereits das Vorliegen eines unvermeidbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, welches die Unvermeidbarkeit der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne zurechenbares Verschulden glaubwürdig darlegt.Auch wenn in einem Schreiben des Vereines römisch 40 ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei unter Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde, so sind diese Symptome nicht geeignet darzulegen, warum diese Symptome die beschwerdeführende Partei konkret gehindert hätten, rechtzeitig während offener Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Alleine das Vorliegen solcher Symptome indiziert nicht bereits das Vorliegen eines unvermeidbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, welches die Unvermeidbarkeit der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne zurechenbares Verschulden glaubwürdig darlegt. Dass die beschwerdeführende Partei während der offenen Rechtsmittelfrist außergewöhnliche gesundheitliche Beschwerden gelitten hat, wurde in der Beschwerdeschrift nachweislich nicht dargelegt. Aus dem vorgelegten Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin "bewusstseinsklar, persönlich, örtlich, zeitlich und situativ orientiert" sei. Der Sprach- und Gedankengang sei kohärent und zielführend. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die im Übrigen nach Ablauf der Beschwerdefrist diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und depressive Episode einen Einfluss auf das Erinnerungsvermögen oder die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zumutbar war, das genaue Zustelldatum des Bescheids entweder zu notieren oder in Erinnerung zu behalten. Da sie in ihrer Heimat zuletzt als Buchhalterin gearbeitet hat, musste ihr die Wichtigkeit der genauen Einhaltung von Fristen bewusst sein. Sie war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vertreten, war jedoch wie oben ausgeführt, jederzeit vollkommen über den entsprechenden Verfahrensablauf informiert. Reichte ihr Wissen über die Notwendigkeit der Wahrung der entsprechenden Beschwerdefristen trotz aller ihr angebotenen Informationen dennoch nicht aus, so trifft ursächlich die beschwerdeführende Partei selbst das Verschulden sich nicht hinreichend und für sie verständlich hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen und faktischen Normen rechtzeitig erkundigt zu haben. Laut Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittmenschen nicht objektiv verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und deren Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Im konkreten Fall ist die versehentliche Angabe des falschen Zustelldatums und die dadurch verursachte verspätete Einbringung der Beschwerde kein unabwendbares Ereignis, da es durch einen Durchschnittsmenschen sehr wohl hätte objektiv verhindert werden können. Die Rechtsmittelfrist geht klar aus der in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfassten Rechtsmittelbelehrung hervor. Die Angabe des korrekten Zustelldatums gegenüber der Rechtsberatung war der Beschwerdeführerin zumutbar. Darüber hinaus wäre es ihr auch möglich gewesen, im Rahmen ihres Beratungsgesprächs am 08.08.2016 um die sofortige Übermittlung eines Beschwerdeschreibens per Fax zu bitten, um die Rechtsmittelfrist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an eine Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. Ausschließlich die Beschwerdeführerin selbst trifft die Verpflichtung sich ausreichend hinsichtlich der sie betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhaltes von Informationen, Beratungen und Rechtsmittelinformationen innerhalb des betreffenden Bescheides, sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde - insbesondere in einem Verfahren auf internationalen Schutz - stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar. Auch die Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei rechtsunkundig und unerfahren im Umgang mit Behörden sei und daher an die beschwerdeführende Partei ein äußerst geringer Maßstab an die Sorgfalt anzulegen sei, sind im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ein in casu entschuldbares Verhalten der Beschwerdeführerin an der Versäumung der Frist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei zu jeder Zeit mehrfach nachweislich über den Fristenlauf informiert worden ist. Die ordentliche Kenntnisnahme und entsprechende Wahrung von Fristen sind grundsätzlich nicht an eine Kenntnis der Rechtslage oder Erfahrung im Umgang mit Behörden gebunden, bzw. kann deren Rezeption auch einer rechtsunkundigen, durchschnittlich aufmerksamen Person zugemutet werden. Es war der Beschwerdeführerin in casu somit jedenfalls zuzumuten, grundsätzliche Fristen und Termine zu wahren. Dies insbesondere dann, wenn wie im gegenständlichen Verfahren, die durch die Behörde gefällten Entscheidungen für den Antragsteller wesentliche Wirkungen entfalten können. Dies ist auch in vollkommener Übereinstimmung mit der in der Beschwerdeschrift geäußerten Judikatur des VwGH hinsichtlich eines großzügigeren Sorgfaltsmaßstabes bei Asylwerbern mit dieser Schlussfolgerung festzuhalten. Sehr wohl ist der Sorgfaltsmaßstab in einem Fall, in dem eine geringere Rechtskenntnis angenommen werden muss, niedriger anzusetzen, als dies bei einer sprachkundigen und mit dem österreichischen Rechtssystem vertrauten Person der Fall sein wird. In diesem konkreten Fall ist jedoch klar festzuhalten, dass die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei nachweisbare Schritte zur Vornahme von hinreichenden Erkundigungen in Hinblick auf die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und damit der Vermeidung der Versäumnis der Rechtsmittelfrist unternommen hat, als ein Ihr persönlich direkt zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Dies insbesondere deshalb, da sie durch die Rechtsmittelbelehrung in ihrer eigenen Sprache nachweislich tatsächlich um den Fristenlauf wusste. Dass die beschwerdeführende Partei während der gesamten offenen Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Frist zu wahren ist sämtlichen Ausführungen nicht ersichtlich. Auch wenn die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht mächtig ist ändert dies am relevanten Sorgfaltsmaßstab nichts. Die beschwerdeführende Partei hat keine Notwendigkeit, sich zum Verfassen einer Beschwerde örtlich zu einer NGO zu begeben. Sie kann die Beschwerde auch in ihrer Muttersprache erheben. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen jedenfalls auch nach höchstgerichtlicher Judikatur alleine keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen als Vergleichsfigur herangezogen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen Beschwerde gehindert haben konnte. Es kann daher zusammenfassend eindeutig nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben. Insgesamt ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des §71 AVG aufgezeigt worden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil A II.Zu Spruchteil A römisch zwei.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende, angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 26.07.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist
1 BFA-VG ist daher am 09.08.2016 fruchtlos abgelaufen. Fälschlicherweise wurde der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt der 11.8.2016 als Ablauf der Beschwerdefrist mitgeteilt, doch nachdem die Beschwerde erst am 12.8.2016, somit jedenfalls verspätet, eingebracht wurde, brauchte darauf nicht näher eingegangen werden.Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende, angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 26.07.2016 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG ist daher am 09.08.2016 fruchtlos abgelaufen. Fälschlicherweise wurde der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt der 11.8.2016 als Ablauf der Beschwerdefrist mitgeteilt, doch nachdem die Beschwerde erst am 12.8.2016, somit jedenfalls verspätet, eingebracht wurde, brauchte darauf nicht näher eingegangen werden. Aufgrund der oben unter Spruchteil A I. dargelegten Sachlage langte die Beschwerde erst am 12.08.2016 beim Bundesamt ein. Demnach war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.Aufgrund der oben unter Spruchteil A römisch eins. dargelegten Sachlage langte die Beschwerde erst am 12.08.2016 beim Bundesamt ein. Demnach war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W212.2132778.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.