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{'item': 'W213 2142130-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW213 2142130-1 SpruchW213 2142130-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer gab am 22.01.2016 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016, GZ. 440257/1/ZD/16, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 20.01.2016 festgestellt.Der Beschwerdeführer gab am 22.01.2016 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.02.2016, GZ. 440257/1/ZD/16, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 20.01.2016 festgestellt. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.09.2016 einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis zum Ende des Studiums (10 Semester) ein. Als Begründung gab er an, dass er seit Oktober 2016 an der Universität Wien Rechtswissenschaften studiere. Er habe im Sommer 2016 ein Praktikum beim Verfassungsgerichtshof absolviert. Da es sich dabei sehr bewährt hätte, seien weitere Praktika zugesagt worden. In Verbindung mit diesen Praktika wäre sein Studium für seine weitere berufliche Laufbahn besonders viel versprechend. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2016 auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen.Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.09.2016 auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte hierauf eine Dienstbeschreibung des Verfassungsgerichtshofs vom 21.09.2016 sowie ein Studienblatt der Universität Wien (Wintersemester 2016) betreffend ein Studium der Rechtswissenschaften vor. Ferner legte er Studienbestätigungen für das Wintersemester 2015/16 vor. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der ausgezeichneten Dienstbeschreibung nahe gelegt worden sei, im Zuge eines rechtswissenschaftlichen Studiums in absehbarer Zeit weitere Praktika anzustreben. Es sei für ihn daher ein bedeutender Nachteil, diese Ausbildung in Kombination mit weiteren Praktika am Verfassungsgerichtshof wegen der Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht weiterführen zu können. Die belangte Behörde erließ in weitere Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 26.09.2016 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen.""Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 26.09.2016 (Postaufgabedatum) wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF, abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 27.08.2015 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2016 begonnen habe, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2 ZDG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienst gemäß § 14 Abs. 2

  1. Satz ZDG aufzuschieben gewesen, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß § 14 Abs. 2
  2. ZDG der Antritt des Zivildienstes auch aufzuschieben, wenn der Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 27.08.2015 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2016 begonnen habe, sei auf seinen Antrag Paragraph 14, Absatz 2, ZDG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, wäre sein Zivildienst gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Satz ZDG aufzuschieben gewesen, wenn die Unterbrechung seiner Ausbildung einen bedeutenden Nachteil bedeuten würde. Da er außerdem ohne zugewiesen zu sein eine weiterführende Ausbildung begonnen habe, wäre gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  4. ZDG der Antritt des Zivildienstes auch aufzuschieben, wenn der Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass er das oben angegebene Praktikum am Verfassungsgerichtshof bereits abgeschlossen habe. Weitere Praktika seien nicht fixiert und stellten daher bloß mögliche Zukunftsereignisse dar, die einen Aufschub gemäß 14 Abs. 2 ZDG nicht begründen könnten. Facheinschlägige Praktika während des Studiums stellten zwar allenfalls empfehlenswerte Ergänzungen der Ausbildung dar, es handle sich dabei aber nicht um Pflichtveranstaltungen im Studium der Rechtswissenschaften. Es bestehe daher kein direkter Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hochschulausbildung. Es sei ferner kein Grund ersichtlich, dass die angestrebte Kombination aus Praktika und Studium durch eine Unterbrechung des Studiums aufgrund der Ableistung des Zivildienstes nicht mehr möglich sein werde. Darüber hinaus sei noch keine weiteren Praktika fixiert worden.Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass er das oben angegebene Praktikum am Verfassungsgerichtshof bereits abgeschlossen habe. Weitere Praktika seien nicht fixiert und stellten daher bloß mögliche Zukunftsereignisse dar, die einen Aufschub gemäß 14 Absatz 2, ZDG nicht begründen könnten. Facheinschlägige Praktika während des Studiums stellten zwar allenfalls empfehlenswerte Ergänzungen der Ausbildung dar, es handle sich dabei aber nicht um Pflichtveranstaltungen im Studium der Rechtswissenschaften. Es bestehe daher kein direkter Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hochschulausbildung. Es sei ferner kein Grund ersichtlich, dass die angestrebte Kombination aus Praktika und Studium durch eine Unterbrechung des Studiums aufgrund der Ableistung des Zivildienstes nicht mehr möglich sein werde. Darüber hinaus sei noch keine weiteren Praktika fixiert worden. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2
  5. Satz ZDG erbracht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des §§ 14 Abs. 2
  6. Satz ZDG vorlägen, könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2
  7. Satz ZDG vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden.Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
  8. Satz ZDG erbracht habe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Da die Voraussetzungen des Paragraphen 14, Absatz 2,
  9. Satz ZDG vorlägen, könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,
  10. Satz ZDG vorliegen und ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm allein durch die Unterbrechung des Studiums sowie durch die Nichtinanspruchnahme eines Praktikumsplatzes beim Verfassungsgerichtshof bedeutenden Nachteil entstehen würden. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, mit dem Semester aus der Planung für einen über 5 Monate andauernden Zeitraum gerissen zu werden. Sein Bemühen das Studium kurzer Zeit mit gutem Erfolg abzuschließen werde zerstört. Der Beschwerdeführer besuche eine Vielzahl von Lehrveranstaltungen und würde durch die Ableistung des Zivildienstes vor dem 15.09.2017 jedenfalls in seinem Weiterkommen beeinträchtigt. Er werde die bis zum Antritt des Zivildienstes erbrachten Leistungen verlieren und später der durch sicher mehr als ein Semester an Zeit verlieren. Damit verbunden wäre eine spätere Auswirkung auf Pensionsbezüge und auch eine später nachteilige Einkommenssituation. Der Beschwerdeführer sei seitens des Verfassungsgerichtshofs ein weiteres Praktikum im Frühjahr 2017 in Aussicht gestellt worden. Eine Nichtinanspruchnahme des Praktikums infolge Zuteilung zum Zivildienst ziehe unzumutbare Nachteile nach sich und Stelle eine außerordentliche Härte dar. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dann keinen weiteren Praktikumsplatz am Verfassungsgerichtshof erhalten werde. Die weiteren Auswirkungen auf das Fortkommen des Beschwerdeführers durch den Entfall mit dem Praktikum verbundenen Ausbildung sei nicht absehbar. Ferner liege Aktenwidrigkeit vor, da die belangte Behörde festgestellt habe, es wäre nicht nachvollziehbar, dass die angestrebte Kombination aus Praktika und Studium durch eine Unterbrechung des Studiums aufgrund der Ableistung des Zivildienstes bei Wiederaufnahme des Studiums nicht mehr möglich sein werde, da es sich nicht um fixierte Praktika handle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom
  11. Oktober ausdrücklich vorgebracht, dass es ihm als sicher bescheinigt worden sei, im Frühjahr 2017 ein weiteres Praktikum zu besuchen. Lediglich der genaue Termin sei noch nicht fixiert worden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und eine Stellungnahme des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  12. in der Sache selbst entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes stattgeben; in eventu
  13. die angefochtene Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; und
  14. die angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; und
  15. eine mündliche Verhandlung durchführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
  17. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  18. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 14, ZDG hat nachstehenden Wortlaut: "§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen." Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Oktober 2016 ein Studium begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt § 14 Abs. 2
  1. Satz ZDG anzuwenden.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Oktober 2016 ein Studium begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz ZDG anzuwenden. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er durch eine Unterbrechung des Studiums für den Zivildienst sicher mehr als ein Semester an Zeit verlieren werde, was sich auch seine späteren Pensionsbezüge und auch seine spätere Einkommenssituation nachteilig auswirken werde. Darüber hinaus würde die Nichtinanspruchnahme eines zugesicherten Praktikumsplatzes beim Verwaltungsgerichtshof im Frühjahr 2017 zur Folge haben, dass er keinen weiteren Praktikumsplatz am Verfassungsgerichtshof mehr erhalten würde. Die dementsprechenden Auswirkungen auf das Fortkommen durch die mit dem Praktikum verbundene jedoch dann unterbliebene Ausbildung seien nicht abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen an der Befreiung von der Zivildienstpflicht dann nicht angenommen werden, wenn der Zivildienstpflichtige seine persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nicht so eingerichtet hat, dass bei Leistung des Zivildienstes vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden, obwohl er damit rechnen musste, zur Zivildienstleistung herangezogen zu werden (VwGH, 15.12.1992, GZ. 91/11/0167). Das war beim Beschwerdeführer seit Feststellung des Eintretens seiner Zivildienstpflicht mit 20.01.2016 der Fall. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Nachweise für einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vorzulegen. Er legte hierauf eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 2016 vor. Darüber hinaus legte er einen Ausbildungsvertrag über ein Verwaltungspraktikum beim Verfassungsgerichtshof für den Zeitraum
  3. Bis 31.08.2016 vom 01.08.2016 und eine Dienstbeschreibung vom 21.09.2016 über dieses Verwaltungspraktikum vor.Das war beim Beschwerdeführer seit Feststellung des Eintretens seiner Zivildienstpflicht mit 20.01.2016 der Fall. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert Nachweise für einen bedeutenden Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG vorzulegen. Er legte hierauf eine Studienbestätigung der Universität Wien für das Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 2016 vor. Darüber hinaus legte er einen Ausbildungsvertrag über ein Verwaltungspraktikum beim Verfassungsgerichtshof für den Zeitraum
  4. Bis 31.08.2016 vom 01.08.2016 und eine Dienstbeschreibung vom 21.09.2016 über dieses Verwaltungspraktikum vor. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch die Ableistung des Zivildienstes ein Jahr verlieren würde, zuträfe, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG dar (VwGH, 17.11.1998, GZ. 98/11/0115).Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch die Ableistung des Zivildienstes ein Jahr verlieren würde, zuträfe, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar (VwGH, 17.11.1998, GZ. 98/11/0115). Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Jahr 2017 ein Praktikum beim Verfassungsgerichtshof zu absolvieren ins Treffen führt, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Derartige Praktika sind für das Studium der Rechtswissenschaften nicht obligatorisch. Schon deshalb kann das Unterbleiben eines solchen Praktikums aufgrund der Ableistung des Zivildienstes keinen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte begründen. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass derartige Praktika nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten jederzeit absolviert werden können. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2142130.1.00

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