RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2016250-1 SpruchW216 2016250-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 04.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.06.2014, wird - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Zwischenzeitl. keine Operationen und Spitalsaufenthalte. PTBS mit teilweise schwerer depressiver Symptomatik, rez. Panikattacken, Gedankenkreisen, Schlafstörungen, flash-backs Schilddrüsenunterfunktion Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im linken Sprunggelenk bei Z.n. 4 x OP, Tibialisparese, neuropathische Dauerschmerzen. Psychisch gehe es ihr schlecht, leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (laut eigenen Angaben). Wöchentliche Telefonate mit der ihr freundsälchftlich verbundenen NervenFÄ Dr. Fehringer, tw. Treffen in Wien, seit ihrem Unfall fürchte sie sich vor Ärzten. Sie habe gegen den DG eine Klage eingebracht. Sie habe auch in der rechten Hüfte Abnützungen, ein Röntgen sei bisher nicht angefertigt worden, sie wisse aber, daß sie Abnützungen habe. Ein DM habe in der Schwangerschaft bestanden, dann im Normbereich liegender Blutzuckerspiegel, von HA sei nun die Diagnose DM gestellt, einen HbA1c gebe es aber nicht (Laborbefund wurde nachgereicht!). Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex 125 mcg, Cipralex 10 mg, Efectin 150 mg, Trittico ret. 150 mg Sozialanamnese: (...) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): (...) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: gut Größe: 167 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck: 140/75 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Caput: ua., keine Lippenzyanose keine Halsvenenstauung Cor: reine HT, rhythmische HA Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., EupnoePulmo: römisch fünf.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eupnoe Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n. p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. frei HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei, BWS: gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei Extremitäten: OE: Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei Schultergelenk links: idem zur Gegenseite Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke: frei Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. frei Faustschluß und Zangengriff bds. durchführbar UE Hüftgelenk rechts: Flexion 95°, Abd. endlagig eing. und Add. altersentsprechend frei Hüftgelenk links: Flexion 110°, Abd. und Add. frei Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil, Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil Sprunggelenk rechts frei beweglich, links: Fußheben und -senken zu 1/3 eingeschränkt, Supination und Pronation nur Wackelbewegung möglich, blande Narbe Innenknöchelbereich links und Fußrücken sowie nach plastischer Deckung Außenknöchelbereich 2 cm haltend bland sonstige Gelenke altersentsprechend frei Fußheben und -senken bds. durchführbar 1-Beinstand bds. vorsichtig durchführbar beide UE können von der Unterlage abgehoben werden Fußpulse bds. palp. Venen: ua., Ödeme: keine Sensibilität an beiden UE wird als unauffällig angegeben Gesamtmobilität - Gangbild: hinkend links, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand rechts durchführbar, links angedeutet durchführbar, Konfektionsschuhe, Treppen zum Empfangsschalter werden begangen Psycho(patho)logischer Status: in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen, freundlich, etwas weinerlich, subdepressiv Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach Sprungbeinverrenkungsbruch Heranziehung dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionseinschränkungen objektivierbar bei voller Belastbarkeit. 020532 30 2 Posttraumatische Belastungsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit rezidivierender depressiver Störung und Panikattacken kombiniert bei Fehlen kognitiver Störungen sowie stationärer Aufnahmen an Fachabteilungen. 030501 30 3 Nervus Tibialis-Teilläsion links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kraftdefizit und Gangablauf-störung. Eine neuropathische Schmerzsymptomatik und Dys- bzw. Parästhesien sind inkludiert. 040501 20 4 Schilddrünunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelt 090101 10 5 Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks Unterer Rahmensatz, da geringgradig. 020507 10 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da teilweise Leidensüberschneidung mit Leiden
- Die Leiden 4 und 5 erreichen kein Ausmaß, welches eine Erhöhung rechtfertigt. Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Bei im Normbereich liegendem HbA1c-Wert ist das Vorliegen eines Diabetes mellitus derzeit nicht belegt. Stellungnahme zu Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden 4 und
- Im Vergleich zum VGA läßt sich insgesamt keine maßgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes objektivieren, sodaß eine Anhebung des Gesamt-GdB derzeit nicht gerechtfertigt ist. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (...) Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb X geeignetrömisch zehn geeignet (...)" Am 21.08.2014 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei. Weiters übermittelte sie einen aktuellen Befund. Dieser wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen sowie der vorgelegte Befund eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.09.2014 wird Folgendes ausgeführt: "Frau (...) gab am 21.08.2014 telefonisch beim SMS bekannt, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Sie reichte zudem einen Befund des Orthopäden Prof. XXXX vom 05.08.2014 nach. Laut diesem Befund sei die Patientin bis Juli 2014 ohne Krücken gegangen, doch mache nun ein plötzlicher Schmerz die Verwendung von Krücken notwendig. Bei Zustand nach Talusfraktur links mit avasculärer Nekrose des Talus (eine Durchheilung der Verletzung ist am 11.05.2011 beschrieben) mit Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks sowie bekannter Talonaviculararthrose wird eine Arthrodese am 05.
- empfohlen."Frau (...) gab am 21.08.2014 telefonisch beim SMS bekannt, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Sie reichte zudem einen Befund des Orthopäden Prof. römisch 40 vom 05.08.2014 nach. Laut diesem Befund sei die Patientin bis Juli 2014 ohne Krücken gegangen, doch mache nun ein plötzlicher Schmerz die Verwendung von Krücken notwendig. Bei Zustand nach Talusfraktur links mit avasculärer Nekrose des Talus (eine Durchheilung der Verletzung ist am 11.05.2011 beschrieben) mit Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks sowie bekannter Talonaviculararthrose wird eine Arthrodese am 05.
- empfohlen. Die Funktionseinschränkungen des linken Sprunggelenks bei Zustand nach Sprungbeinverenkungsbruch und die dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen wurden unter Position 1 nachvollziehbar berücksichtigt. Da im Gutachten lediglich voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkungen eingeschätzt werden, führt die im August 2014 plötzlich aufgetretene Beschwerdezunahme zu keiner Änderung der Einschätzung. Die Gangablaufstörung bei Kraftdefizit und die neuropathische Schmerzsymptomatik infolge Nervus Tibialisschädigung wurden unter Position 3 adäquat berücksichtigt, sodaß eine Anhebung des Behinderungsgrades bezüglich dieser Position derzeit nicht gerechtfertigt erscheint. Insgesamt führt der nachgereichte Befund zu keiner Änderung der am 10.06.2014 getroffenen Einschätzung. In Anbetracht der am 10.06.201 durchgeführten klinischen Untersuchung und der objektivierbaren funktionellen Einschränkungen rechtfertigt die Zunahme der Beschwerdesymptomatik und die dadurch bedingte derzeitige Verwendung von Krücken die Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' nicht." Mit Eingabe vom 18.09.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sich ihre Leiden weiter verschlechtert hätten, welche sich durch aktuelle Befunde belegen ließen. Dieses Vorbringen wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um erneute Überprüfung an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.09.2014 wird Folgendes ausgeführt: "Laut dem von Frau (...) vorliegenden E-Mail vom 18.09.2014 habe sich das vor bestehende Leiden durch die notwendige vollständige Entlastung der linken unteren Extremität aktiviert und verschlechtert. Sie sei großteils auf einen Rollstuhl angewiesen. Da im Gutachten lediglich voraussichtlich länger als 6 Monate andauernde Leiden eingeschätzt werden, führt die aufgrund einer Aktivierung derzeit durchgeführte Entlastung der linken unteren Extremität zu keiner Änderung der Einschätzung vom 10.06.2014." Mit Eingabe vom 21.10.2014 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens für nicht einverstanden. Im von der belangten Behörde in weiterer Folge eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Chefarztes vom 28.10.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe: Durch eigenes Erleben und nach eigener Anschauung der Pat. (...) Schlage ich eine völlige Revision des Gutachtens vor, vgl. untenDurch eigenes Erleben und nach eigener Anschauung der Pat. (...) Schlage ich eine völlige Revision des Gutachtens vor, vergleiche unten Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: AG Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach Sprungbeinverrenkungsbruch Oberer Rahmensatz, da derzeit nicht belastbar. 020532 40 2 Dysthymie mit Persönlichkeitsveränderung nach PTBS Oberer Rahmensatz, der ausgeprägte depressive Stimmungslage und massive affektive Ausbrüche und Impulsdurchbrüche vorliegen. 030402 70 3 Nervus Tibialis Teilläsion links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kraftdefizit und Gangablaufstörung. 040501 20 4 Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelt 090101 10 5 Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks Unterer Rahmensatz, da geringgradig. 020507 10 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funkt. Einschränkung 2 wird durch das Leiden 1 um 1 Stufe erhöht, da deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3-5 erhöhen aufgrund der geringen funkt. Zusatzrelevanz nicht weiter. (...) Folgende beantragten bzw. In den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Das Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, da laut Befund Dr. (...) vom 5.8.2014 infolge Nekrose des Talus eine op. Versteifung des linken Sprunggelenkes erforderlich sein wird. Das Leiden 2 hat sich in Folge eigenen Erlebens des Unterzeichnenden erheblich verschlechtert. Die Leiden 3-5 werden unverändert zum VGA eingestuft. Insgesamt Erhöhung des Gesamt-GdB um 4 Stufen. (...) Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz Ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen X neinrömisch zehn nein (...)" Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.04.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 80 vom Hundert festgesetzt. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 80 vom Hundert betrage. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Mit bei der belangten Behörde am 11.12.2014 eingelangtem Schreiben vom 10.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2014 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.08.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 04 09 2010 Unfall (Freizeitunfall) mit Verletzung des linken Fußes (Talusluxationsfraktur) . Sie hatte eine Amnesie und sie habe rekonstruiert, dass ihr ein Wäschekorb auf den Fuß links gefallen sei. 05 09 2010 Operation und in der Folge mehrfache Operationen, Wundheilungsstörung und auch Dekompressionen des N. tibialis im Tarsalkanal (10/1010). Insgesamt 6x operiert, zuletzt 11/2015 (KH Speising) Schon im Krankenhaus habe sie um psychologische Betreuung gebeten, seit damals habe sie psychotherapeutische Betreuung bei einer Kollegin, die sie seit Ausbildungszeiten kenne.05 09 2010 Operation und in der Folge mehrfache Operationen, Wundheilungsstörung und auch Dekompressionen des N. tibialis im Tarsalkanal (10/1010). Insgesamt 6x operiert, zuletzt 11 aus 2015, (KH Speising) Schon im Krankenhaus habe sie um psychologische Betreuung gebeten, seit damals habe sie psychotherapeutische Betreuung bei einer Kollegin, die sie seit Ausbildungszeiten kenne. 2013 kam eine massive Bossing/ Mobbing Situation dazu. 4/2014 wurde wegen Verschlechterung ein Antrag auf Neufestsetzung des Behinderungsgrades gestellt.4 aus 2014, wurde wegen Verschlechterung ein Antrag auf Neufestsetzung des Behinderungsgrades gestellt. Andere Erkrankungen: im
- LJ an der Oberlippe - Hämangiom mit Bestrahlung, seit
- LJ Hypothyreose, Z.n. mehrfachen Curettagen, Abortus Berufungsgrund bezüglich des VGA Dr. XXXX 24 10 2014 nach Angabe der BF:Berufungsgrund bezüglich des VGA Dr. römisch 40 24 10 2014 nach Angabe der BF: Sie beeinspruche die 80 %, da dies zu hoch sei. Sie empfinde es als unrichtig, dass angekreuzt wurde, dass sie nicht arbeiten könne. Das käme dem Dienstgeber entgegen. Weiteres empfinde sie es als unrichtig, dass beschrieben werde sie sei 'psychisch so schrecklich, dass sie die öffentlichen Verkehrsmitteln nicht benutzen könne'. (...) Nikotin: nein Alkohol: gel. Medikamente/ Therapien: Thyrex 100 1-0-0, Simvastatin 20 0-0-1, Efectin 150 ret 1-0-0, Abilify 15 1-0-0, Trittico 150 ret 0-0-2 ( fallweise im Urlaub auch weniger , Xanor 0,5 fallweise ca. 1-2x/ Monat, selten Schmerzmittel regelmäßige psychiatrisch fachärztliche Kontrolle Jetzige Beschwerden: Es gehe ihr dreckig, weil sie seit 23 12 2013 keine Patienten an ihrer Arbeitsstätte mehr betreuen dürfe. Sie schlafe schlecht, habe immer grauenvolle Alpträume und sei um 3 oder 4x wach und könne nicht einschlafen. Sie habe ständig lntrusionen und Gedankenkreisen, sie könne sich schwer konzentrieren, verliere den Faden, habe dissoziative Zustände. Sie versuche ihren Arbeitstag zu strukturieren, was schwierig sei wenn man keine Aufgabe habe. Sie habe eine wahnsinnige Anspannung. Sie habe immer wieder Phasen, da vertrage sie keine Menschenmengen, könne da auch fallweise nicht in ein Theater gehen. Sie sei 'beruflich tot', was ja durch Mobbing bezweckt werde, das belaste sie massiv. Notdürftig könne sie wieder U Bahnfahren, hin und wieder habe sie flash backs. Es wechsle auch, sie könne aber schon mit der U Bahn fahren. Sie habe Dysästhesien am linken Fuß, es sei wie ein Schraubstock rund um den Knöchel und bei den Zehen. Von Seiten des Fußes habe sie Beschwerden, versuche aber trotzdem alles zu machen, es sei ihr auch wieder möglich länger zu wandern. Sozialanamnese: (...) Status: Größe: 1.67 Gewicht: 76 Rechtshänder Stuhl/ Miktion: unauffällig Visus: Brille Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage belastet, gedrückt, in beiden Bereichen affizierbar, im Positiven vermindert, etwas labil, Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft links proximal unauffällig, distal Wackelbewegungen der Zehen ansonsten keine Bewegung des Fußes, da versteift im Knöchelbereich, Trophik: Narben im Knöchelbereich und Schwellneigung, Motilität : SGG Versteifung, kein Laseque, Sensibilität am Fußrücken links vermindert und Parästhesien erstes Zwischenzehenfach und medialer Fußsohle, dort eher hyperästhetisch, Ferse: Sensibilität erhalten, am lat. Fußrand Sens. gering reduziert, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR rechts schwach, links nicht auslösbar, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: hinkend ohne Hilfsmittel, Romberg Versuch: unauffällig, Unterberger Tretversuch: hinkend; Zehen - und Fersenstand nur rechts möglich Gesamteindruck- Gangbild: Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird vom Gatten begleitet, dieser anwesend. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst Kooperativ und gut auskunftsfähig Beurteilung und Stellungnahme und Zusammenfassung des neurologischen Gutachtens vom 25 08 2016 und des orthopädischen Gutachtens vom 16 09 2016: I.römisch eins. Ad1) 1 posttraumatische Versteifung des linken Sprunggelenkes in günstiger Stellung 02 05 32 40% Oberer Rahmensatz, da auch Talonaviculargelenk betroffen. Wahl der Position, da einseitiges Defizit der Sprunggelenke 2 Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Symptomatik 03 05 01 40% Oberer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung aber keine kognitiven Einbussen, soziale Integration erhalten. 3 Zustand nach Hüftendoprothese rechts 02 05 18 20% Oberer Rahmensatz berücksichtigt die Endoprothese 4 Nervenschädigung am Fuß links(N. tibialis und N. peroneus) 04 05 14 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da anhaltende Gefühlsstörung, aber Restfunktion der Zehen vorhanden. 5 Schilddrüsenunterfunktion 09 01 01 10% Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelt, stabil 6 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule 02 01 01 10% Unterer Rahmensatz, da nahezu frei Beweglichkeit. Wahl der Position, da geringe radiologische Veränderungen Eine Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenkes kann nicht erhoben werden Die verringerte Großzehenbeugefunktion erreicht für sich keinen GdB Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: GdB 50% Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 um 1 Stufe erhöht, da ein eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung bezüglich Leiden 4 vorliegt. Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung der anderen Leiden vorliegt. Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter da geringe funktionelle Funktionsstörungen vorliegen. Ad3) Zu Beschwerdevorbringungen die sich auf die formale Erstellung der VGA beziehen kann keine Stellung genommen werden Die Beschwerdevorbringungen, die das orthopädische Fachgebiet betreffen- siehe Gutachten Dr. XXXXDie Beschwerdevorbringungen, die das orthopädische Fachgebiet betreffen- siehe Gutachten Dr. römisch 40 Stellungnahme zu den Einwendungen soweit es das nervenfachärztliche Gebiet betrifft: Die psychiatrische Erkrankung wurde nach dem eigenen Eindruck und Exploration bei der gegenständlichen Untersuchung, der fachärztlichen Kenntnis und den vorliegenden fachärztlichen Befunden abgeändert und nach EVO eingeschätzt Die verschieden Rahmensatzbegründung der Bescheide von 2012 und des VGA vom 6/14 bei gleichem Behinderungsgrad wird durch die Wahl verschiedener Positionsnummern erklärt Die nervenfachärztlichen Befunde wurden eingesehen. Ad4) Leiden 1, 3, 6: siehe orthopädisches Gutachten Dr. XXXXLeiden 1, 3, 6: siehe orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 Leiden 2: Wahl einer anderen Positionsnummer entsprechend der Hauptdiagnose und affektiven Beeinträchtigung. Reduktion um 3 Stufen gegenüber dem bisherigen Ergebnis (Abl. 102- 106), entsprechend dem klinischen Bild bei der gegenständlichen Untersuchung. Neben den deutlichen Beeinträchtigung kann der Alltag bewältigt werden kann und auch in Freizeitaktivitäten aufrecht erhalten werden. Die kognitiven Leistungen sind erhalten. Daher kann die Antragstellerin aus neurologischer Sicht trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Leiden 4, 5: keine Änderung zum VGA Leiden 5 des VGA entfällt siehe orthopädisches Gutachten Ad1) Ad5) Aus nervenfachärztlicher und orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich. II. (...)"römisch zwei. (...)" In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 16.09.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Relevante Anamnese: Sprungbeinbruch 2010, Operation und Reoperation, Tibialisparese; Tarsaltunnelspaltung und Lappenplastik. Ossatronbehandlung bei verzögerter Knochenheilung. 2011 Re-Operation.12/2014 Pantalararthrodese.Sprungbeinbruch 2010, Operation und Reoperation, Tibialisparese; Tarsaltunnelspaltung und Lappenplastik. Ossatronbehandlung bei verzögerter Knochenheilung. 2011 Re-Operation.12 aus 2014, Pantalararthrodese. 11/2015 Hüftendoprothese rechts und Revision linker Fuß mit Rearthrodese talonavicular mit Span aus dem Hüftkopf.11 aus 2015, Hüftendoprothese rechts und Revision linker Fuß mit Rearthrodese talonavicular mit Span aus dem Hüftkopf. Jetzige Beschwerden: Die psychischen Beschwerden werden nicht besprochen. Sie habe ein Patientenkontaktverbot durch den Dienstgeber. Jetzt gehe es ihr besser, den Parkausweis hätte sie von 8/14 bis 3/16 gebraucht. Jetzt brauche sie ihn nicht mehr. Der eine oder andere Gutachter hätte einiges ausgelassen. Ein konkretes Schmerz- oder Beschwerdebild wird nicht geäußert. (...) Allgemeiner Status: 166 cm große und 75kg schwere Frau in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Die oberen Extremitäten frei und seitengleich beweglich, auch Handgelenke. Kein sensomotorisches Defizit. Relevanter Status: WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16cm. BWS 35-0-35, Schober 10/14, FKBA 5cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella. Kein wesentlicher Beckenschiefstand. Hüfte rechts in S 0-0-100 zu links 0-0-110, F 30-0-20 zu links 35-0-25, R 25-0-15 zu links 30-0-
- Kniegelenke rechts 0-0-130 zu links 0-0-
- Links Sprunggelenk verdickt, steif. Rechts OSG 20-0-45, das untere frei. Es zeigen sich mehrere blande Narben links am SG, Zehenbeweglichkeit eingeschränkt, Dysästhesien links werdehangegeben. Im Liegen geringe Beinverkürzung rechts erkennbar, unter 1cm. Unterschenkelumfang rechts 37,5cm zu links 34cm, SG rechts 28cm zu links 31cm. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe kleinerschrittig, links ohne Abrollen, Verkürzungshinken links, Gangbildsicher. Zehenspitzen-und Fersenstand links nicht möglich. BEURTEILUNG Ad1) 1) posttraumatische Versteifung der linken Sprunggelenke 02.05.32 40% in günstiger Stellung Oberer Rahmensatz, da auch Talonaviculargelenk betroffen Wahl der Position, da einseitiges Defizit der Sprunggelenke 2) Zustand nach Hüftendoprothese rechts 02.05.18 20% Oberer Rahmensatz berücksichtigt die Endoprothese Wahl der Position, da gute Beweglichkeit und geringe Funktionseinschränkung. 3) Läsion des Schienbeinnerven links 04.05.14 20% Eine Stufe ober unterem Rahmensatz, da Kraftdefizit und Sensibilitätsdefizit 4) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da nahezu freie Beweglichkeit Wahl der Position, da geringe radiologische Veränderungen. Die verringerte Großzehenbeugefunktion erreicht für sich allein keinen GdB. Ein Funktionsdefizit des rechten Handgelenkes kann nicht erhoben werden. Ad2) Aus orthopädischer Sicht ergibt sich ein GdB von 50%, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung bezüglich Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird. Ad3) Es ist nicht möglich, alle Einwände der Probandin auf Grund der Aktenlage zu beantworten. Das Hüftleiden wurde anerkannt, ein Handgelenksleiden rechts findet sich nicht. Der radiologische Befund der Wirbelsäule wurde berücksichtigt. Sprunggelenksleiden und Schienbeinnervenleiden sind unverändert, das Hüft-Leiden und das Wirbelsäulenleiden wurden, der Beschwerde entsprechend, ins Kalkül aufgenommen. Ad4) Ad Zusammenfassung; orthopädisch unter 3) beschrieben. Ad5) Orthopädischerseits ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich. (...)" Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 04.04.2014 beim Sozialministeriumservice eingelangt. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1) posttraumatische Versteifung des linken Sprunggelenkes in günstiger Stellung, Pos.Nr.: 02.05.32, 40% 2) Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Symptomatik, Pos.Nr.: 03.05.01, 40% 3) Zustand nach Hüftendoprothese rechts, Pos.Nr.: 02.05.18, 20% 4) Nervenschädigung am Fuß links(N. tibialis und N. peroneus), Pos.Nr.: 04.05.14, 20% 5) Schilddrüsenunterfunktion, Pos.Nr.: 09.01.01, 10% 6) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule, Pos.Nr.: 02.01.01, 10%
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Beschwerdeführerin sowie ihren eigenen Angaben. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, in welchen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die beiden Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den erhobenen Einwendungen, den vorgelegten Befunden und den Vorgutachten auseinander und begründeten nachvollziehbar ihre Beurteilung; diesbezüglich wird auch auf die oben wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen. Aus den Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin haben Einwendungen gegen die aktuellen Gutachten vorgebracht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Wie oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, gehört die Beschwerdeführerin seit 04.04.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014 mit 80 v.H. festgestellt.Wie oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, gehört die Beschwerdeführerin seit 04.04.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2014 mit 80 v.H. festgestellt. Wie oben unter Punkt II.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten des sachverständigen Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.09.2016 und jenes der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.08.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - 50 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten des sachverständigen Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.09.2016 und jenes der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.08.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - 50 v.H. beträgt. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls weiterhin vor.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin ebenfalls weiterhin vor. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) auszuüben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, weiterhin gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im vorliegenden Fall wurde das aktuelle Gutachten von beiden Parteien nicht bestritten. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2016250.1.00