Obsah (13)
§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 5§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2106431-1 SpruchW216 2106431-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN
§ 42Abs.
1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 11.12.2014 verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in ihren Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Arzt für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.01.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Derzeitige Beschwerden: Schmerzen in den Kniegelenk und in beiden Füssen (li>rechts), Einlagenversorgung, Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Agopton 15, Bisoürolol 1,25, Blopress+ 16/12,5, Eutrhyrox 75, Oleovit D3, Urosin 300, Seretide, Escitalopram 10, Trittico 150 Sozialanamnese: pens. Ordinationshilfe seit 2012, Korridorpension, verh., zwei erwachsene Kinder, Gatte: Pensionist, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): (...) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 164 cm Gewicht: 128 kg Blutdruck: 130/85 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Kopf: Zähne: saniert, Brillenträgerin, st.p. TE, Sens. frei, Psoriaisbefall an beiden äußeren Gehörgängen, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B., Thorax: symm., Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Kyphoskoliose der BWS, Hyperlordrose der LWS, FBA 15cm, thorak. Schober 30/33, Ott: 10/14, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach med. Laparotomie, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität: frei beweglich, Verband wird am rechten Handgelenk getragen, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung beider Hüftgelenke, rechts 0/0/90 und links 0/0/110 Grad werden demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Hüftgelenke verzichtet, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des re. Kniegelenkes: 56cm, (links: 53cm), endlagige Flexionsstörung beids., keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 49cm (links: 47cm), gering ind. Ödeme beider Unterschenkel, Besenreiservarithen mit geringen troph. Hautstörungen, Reflex schwach auslösbar, renige Schwellung an beiden dors. Vorfüssen rechts>li., Zehen- und Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, AW verwendet 2 Stützkrücken als Gehhilfe (...) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Adipositas permagna, Schilddrüsenunterfunktion zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da BMI 47,6 09.01.01 30 2 wiederholte Bauchwandbrüche, Zustand nach mehrmaligem Herienverschluss zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Rezidiv mit Operationsindikation und Mieder getragen werden muss gz 07.08.01 30 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 4 Depression eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil, 03.06.01 20 5 Gonarthrose beidseits, Polymyalgie, Polyarthrose unterer Rahmensatz, da nur endlagige Funktionsstörung nachweisbar, gz 02.05.19 20 6 Eisenmangelanämie unterer Rahmensatz, da kein Transfusionserfordernis besteht, 10.01.01 10 7 Verlust der Gebärmutter 08.03.02 10 8 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht 06.06.01 10 9 Schuppenflechte 01.01.02 10 10 Bluthochdruck 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. (...) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja nein nicht geprüft Die/Der Untersuchte [X] ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen [X] ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) [X] ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) [X] ist gehörlos [X] ist schwer hörbehindert [X] ist taubblind [X] ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates [X] ist Epileptikerin oder Epileptiker [X] bedarf einer Begleitperson [X] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial [X] ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger [X] ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger [X] Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor. Begründung: Keine, da aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung keine der angeführten Zusatzeintragungen gerechtfertigt ist. Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 -400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Die AW verwendet zwei Stützkrücken, um die Gehleistung zu verbessern, es liegt jedoch keine Gesundheitsschädigung vor die eine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat und sohin ist die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend zu begründen. 2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird. 2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus? Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung vorliegen. 3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft? Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte. 3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten? Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird. 4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht? Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. 5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen? Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegen stehen. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja nein nicht geprüft [X] ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: [X] ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: [X] ? Erkrankungen des Verdauungssystems GdB:" Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
§ 45
AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2015 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 09.01.2015 abgewiesen. Mit Schreiben vom 07.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - durch ihre bevollmächtigte Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2015 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, eines Facharztes für Nervenheilkunde und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.04.2016 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.05.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in Wohnung
- Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Pensionistin Medikamente: Euthyrox, Agopton, Blopress, Concor Cor, Cipralex, Otezla, Aktiferrin, Urosin, Folsan, Vitamin D 3, Pregabalin, ThromboASS, Magnosolv bei Bedarf, Lexotanil bei Bedarf, Seretide Dosieraerosol bei Bedarf, Arcoxia bei Bedarf Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Liebhart, 1120 Wien und Facharzt für Innere Medizin und Orthopädie, Neurologie und physikalische Therapie Krankenhaus Floridsdorf. Derzeitige Beschwerden: 'Seit der Facettenblockade kann ich wieder in Auto einsteigen, keine Besserung allerdings im Bereich der Hüfte. Eine Rehabilitation ist in einer Woche in Kitzbühel geplant. Die meisten Schmerzen habe ich in der LWS und in beiden Kniegelenken, beide Kniegelenke sind bereits für eine Operation vorgesehen, angemeldet bin ich im Krankenhaus Gersthof, einen Termin habe ich noch nicht, da ich zuwarten soll. Habe alle 6 Wochen einen Rheumaschub, dauert etwa 1 bis 2 Monate, kann dann nicht einmal allein aus dem Bett aufstehen. Schmerzen habe ich vor allem in den Füßen, Vorfüßen, Schmerzen in der Früh etwa 1 Stunde, dann belastungsabhängig zunehmend. Schmerzen auch in Bereich der Halswirbelsäule mit Verspannungen. In den Händen habe ich Schmerzen, bekomme Infusionen. Die Fingerkuppe des linken Ringfingers ist bamstig. Lähmungen habe ich im rechten Bein, kann das rechte Bein im Hüftgelenk nicht beugen. Die Gehstrecke ist auf etwa 200 m eingeschränkt, 300 m schaffe ich nicht. Gehe immer mit 2 Krücken, auch zu Hause. Früher bin ich zu Hause mit einer Krücke gegangen. Das Einsteigen und Aussteigen in alte Straßenbahnwaggons ist gar nicht möglich, hergekommen bin ich mit dem Auto.' STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 167 cm, Gewicht 125 kg, RR 125/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, Narbe im Oberbauch median und UB quer, kleine Nabelhernie, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich der Fingerkuppe des linken Ringfingers als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Im Bereich der Schultergelenke, Handgelenke und Fingergelenke keine Auffälligkeiten, freie Beweglichkeit, kein Hinweis für teigige Schwellungen, keine Achsenabweichungen, keine Umfangsvermehrungen, Gaenslen beidseits negativ. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk links: kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Hüftgelenk rechts: kein Stauchungsschmerz, endlagig Rotationsschmerz. Kniegelenke beidseits: Patella beidseits mäßig verbacken, sonst unauffällige, bandstabile Gelenke ohne Erguss, keine Überwärmung. Geringgradig Senkspreizfuß beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits 0/90 (konstitutionsbedingt), IR/AR links 20/0/40, rechts 20/0/20, Knie beidseits 0/0/120 (konstitutionsbedingt), Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 80° bei Kraftgrad 5 möglich, rechts aktiv nicht möglich, auch das Halten der abgehobenen Extremität nicht möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, mäßig verstärkte Kyphose der oberen BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann paralumbal, Druckschmerz im Bereich der iliolumbalen Bänder. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend in Begleitung des Gatten mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit 2 Krücken harmonisch, mäßig zügig. Das Gangbild im Untersuchungszimmer mit einer Krücke zeigt geringgradig gehemmtes Vorführen der rechten unteren Extremität mit etwas verkürzter Schrittlänge, insgesamt zügig und raumgewinnend möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig, zum Teil mit Hilfe im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste: 1) Adipositas permagna, Schilddrüsenunterfunktion 2) wiederholte Bauchwandbrüche, Zustand nach mehrmaligem Hernienverschluss 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit geringgradigem Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 4) Depression 5) Abnützungserscheinungen der Hüft-und Kniegelenke mit geringgradigen Fusionseinschränkungen, Polymyalgie - unter Therapie stabil, Polyarthrose der Fingergelenke ohne relevante Funktionseinschränkungen 6) Eisenmangelanämie 7) Psoriasisarthritis, unter Therapie stabil 8) Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 9) arterielle Hypertonie 10) sensomotorisch axonale Polyneuropathie ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Im Bereich der Hüftgelenke werden endlagige Rotationsschmerzen angegeben, sonst keine Bewegungsschmerzen der Gelenke der unteren Extremitäten und kein Hinweis für entzündliche Veränderungen oder aktivierte Arthrose, sodass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Die oberen Extremitäten weisen kein Funktionsdefizit auf. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, ist möglich, insbesondere wird auf das beobachtete Gangbild verwiesen. Aus den Fachgebieten der Neurologie und Inneren Medizin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperliche Belastbarkeit vor? Aus orthopädischer, neurologischer und aus internistischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Betrifft das Fachgebiet für Neurologie. Dem Facharztgutachten ist zu entnehmen, dass erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen nicht vorliegen. ad 5) Stellungnahme zu Vergleichsgutachten AbI. 110-116, ist eine Veränderung objektivierbar? Keine Änderung in der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus neurologischer, internistischer und orthopädischer Sicht, Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung liegen weiterhin nicht vor. ad 6) Stellungnahme zu den Einwendungen der BF, Beschwerdevorbringen AbI. 137-139: maßgebend für die Beurteilung beantragter Zusatzeintragung sind nicht aufgelistete Diagnosen, sondern objektivierbare Funktionseinschränkungen, welche von internistischer, neurologischer und orthopädischer Seite geprüft werden. Die umfassenden Begutachtungen ergeben keine Änderung in der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass weder eine höhergradige Funktionsbeeinträchtigung der Gelenke der unteren Extremitäten noch der Wirbelsäule vorliegt und kein Hinweis für eine maßgebliche Gleichgewichtsstörung festgestellt werden konnte und auch keine höhergradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, sodass die dauernde Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken nicht begründbar ist. Stellungnahme zu Befunden, das vertretene Fach betreffend: Abl. 88-90, stationärer Aufenthalt Kaiser Franz Josef Spital vom
- 2013 (Epicondylitis humeroradialis beidseits, Fingerpolyathrose, Polymyalgia rheumatica, Therapie mit NSAR bei Bedarf) - kein aktueller Befund hinsichtlich Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, Bedarfsmedikation ausreichend. Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Abl. 86,87, Bericht Gesundheitstresort Agathenhof vom
- 2013 (Diagnoseliste und Medikamentenliste, Schmerzmittel bei Bedarf). Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Abl. 84, Ambulanzkarte Krankenanstalt Kaiser Franz Josef Spital vom
- 2013: Befund nicht aktuell. Abl. 83, Röntgen beide Hände beide Vorfüße vom
- 2013 (geringe Arthrose im Bereich der Fingergelenke, unauffälliger Befund im Bereich Fundebereich der Vorfüße). Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Abl. 81, Bericht Dr. Spitz, Fachärztin für Orthopädie vom
- 2012 (Lumboischialgie beidseits, Cervikalsyndrom, Fersensporn beidseits, Anterolisthesis L4, Spreizfuß beidseits, Arthrose Sprunggelenk beidseits, Gonarthrose beidseits, Polymyalgia rheumatica). Befund enthält keinen orthopädischen Status, Erreichbarkeit daher nicht möglich. Aufgelistete Diagnosen geben keine Auskunft über das Ausmaß der jeweiligen Funktionseinschränkungen. Abl. 77, MRT der LWS vom
- 2012, Abl. 76,75, Röntgen gesamte Wirbelsäule
- 2011, Befunde jeweils nicht aktuell. Abl. 64, Bericht Dr. Riedel, Facharzt für Orthopädie vom
- 2007 - Befund nicht aktuell. Stellungnahme zu nachgereichten Befunden: Hervorzuheben ist das MRT der LWS vom
- 2015, in welchem eine Discusprotrusion L2/L3, minimale Retrolisthese L3/L4, keine Vertebrostenose oder Tangierung der Lumbalwurzeln, minimale Anterolisthesis L4/L5 beschrieben wird. Dieser Befund steht in Einklang mit den mäßigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne nachweisbares radikuläres neurologisches Defizit und untermauert Richtigkeit der getroffenen Beurteilung. Bestätigt wird in den nachgereichten Befunden eine CT-gezielte Infiltration im Bereich der Lendenwirbelsäule, welche eine Besserung der Beschwerden gebracht hat. ad 7) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 110-
- Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." In dem ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten einer Ärztin für Innere Medizin wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Beantwortung der Fragen: Ad 1 Rein fachbezogen: Adipositas permagna, Schilddrüsenunterfunktion Wiederholte Bauchwandbrüche, Z.n. mehrmaligem Hernienverschluss Eisenmangelanämie Psoriasisarthritis Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Arterielle Hypertonie Ad 2 Aus rein internistischer Sicht liegen eine dokumentiert gut behandelte Psoriasisarthritis und eine konservativ behandelte periphere arterielle Verschlusskrankheit mit für die Erkrankung sehr untypischen Beschwerden vor. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich. Es kann durch die vorliegende Befunde keine erhebliche Erschwernis bei der Benutzung der ÖVM objektiviert werden. Ad 3 Aus rein internistischer Sicht ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in ÖVM bei ausreichend kompensierter körperlichen Leistungsfähigkeit möglich. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM begründet. Ad 4 Fällt nicht in das Fachgebiet Innere Medizin Ad 5 Durch die neu vorgelegten Befunde läßt sich eine Psoriasisarthritis und eine peripherer arterielle Verschlußkrankheit dokumentieren, jedoch konnte die Psoriasisarthritis laut Befunden zwischenzeitlich gut behandelt werden. Die periphere arterielle Verschlußkrankheit, ebenfalls dokumentiert in den Symptomen untypisch, liegt nicht in einem behinderungsrelevantem Ausmaß vor. Ad 6 (...) Ad 7 Es kommt zu keiner Änderung vom bisherigen Ergebnis. Ad 8 Dauerzustand" In dem ebenfalls auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 25.07.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Die Patientin gibt Depressionen seit 10 bis 15 Jahren. Weiters berichtet sie über intermittierende Einnahme von Antidepressiva. Derzeit nimmt sie zusätzlich bei Bedarf Lexotanil ein (seit 2-3 Jahren). Psychotherapie hatte sie bei der WGKK vor ca. 10 Jahren. Eine Polyneuropathie wurde im Herbst 2008 diagnostiziert im Sinne einer sensomotorisch axonalen Polyneuropathie. Sie klagt über Berührungempfindlichkeit und unruhige Beine, diese jedoch nur abends. Die Patientin berichtet, dass sie nur kurz frei gehen kann, dann beginnt das rechte Bein zu hinken und wird unsicher. Sie hat Angst, dass das rechte Bein nachlässt, deshalb könne sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen, vor allem weil sie Probleme beim Einsteigen hat. Der Ringfinger links sei gefühllos. Psych-Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, jedoch klagsam, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. ausreichend gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt, psychomotorisch unauffällig Neu ro-Status: HN: unauff., OE: MER stgl., VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., Rechtshänderin UE: PSR mittellebhaft auslösbar, ASR li nicht auslösbar, re schwach auslösbar, grobe Kraft stgl. unauff., KG 5/5, Lasegue ab 70° mit Schmerzsensation in der Leiste und lumbal,Bab. neg., Sensibilität: Hypästhesie ab halber Wade distalwärts beids. angegeben, Trophik, Tonus stgl., Stand: unauff., bei Augenschluss unauff., Zehen- und Fersenstand kurz möglich Behandlungen/Medikamente/Hilfmittel: Pramulex 10mg 1-0-0, Pregabalin 75mg 1-0-0 und 150mg 0-0-1, Thrombo ASS 100mg 1x1
- Diagnoseliste fachbezogen: Sensomotorisch axonale Polyneuropathie Depression
- Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten? Von neurologischer Seite liegt eine klinisch leichtgradige Polyneuropathie vor. Es wird seitens der Patientin eine Berührungsempfindlichkeit und unruhige kribbelnde Beine beschrieben. Die Symptomatik ist medikamentös gut eingestellt und bedingen keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten. Die oberen Extremitäten sind uneingeschränkt verwendbar
- Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit? Von neurologischen Seite liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
- Einschräkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen? Es liegen keine erheblichen Einschräkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor. Die Polyneuropathie ist leichtgradig und vor allem sensibel. Motorische Defizite können nicht dingfest gemacht werden. Es besteht eine abgeschwächte Sensibilität und berichtete kribbelnde Missempfindungen der unteren Extremitäten. Stand und Gang sind ausreichend sicher gegeben. Die Depression ist als leicht einzustufen und medikamentös mit Pramulex gut behandelt. Im Befundbericht von Dr. Peter Thun, Facharzt für Neurologie vom 26.3.2015 Abl. 134135 wird als Zusammenfassung: Zeichen einer PNP (Polyneuropathie) sonst unauff. neurologischer Status beschrieben. Eine laufende Psychotherapie ist nicht dokumentiert.
- Veränderung zum Vergleichsgutachten objektivierbar? Mein Fach betreffend ist eine Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten Abl. 110 bis 116 in Bezug auf laufende Nr. 4 Depression, nicht objektivierbar. Die Polyneuropathie wurde damals nicht eingestuft, bewirkt jedoch aufgrund ihrer leichten Verlaufsform keine Einschränkung in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Ausführliche Stellungnahme: Abl. 137 bis 139: die Polyneuropathie wurde in meinem akutellen Gutachten bewertet, ebenso die vordiagnostizierte Depression. Abl. 107 bis 109: unvollständige Seiten eines Briefes von Dr. Maya Thun, Facharzt für Innere Medizin, Medikamentenblatt ohne fachspezifische Relevanz Ab. 101 bis 106, Laborbefunde: ohne fachspezifische Relevanz" Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2012 eingelangtem Schreiben vom selben Tag erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis der drei eingeholten Sachverständigengutachten nicht einverstanden zeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.. Sie brachte am 11.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf den drei vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.05.2016, dem Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.11.2016 sowie dem Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 25.07.2016 in einer Zusammenschau mit dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin. Darin wird - übereinstimmend - nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Es wird seitens der beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten vom 03.05.2016, 11.11.2016 und 25.07.2016 beinhalten auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde erstellt wurde. Den unsubstantiierten Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständigen führen in den von ihnen erstellten Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass eine ausreichend lange Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sei gegeben. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie führt diesbezüglich nachvollziehbar weiters aus, dass im Bereich der Hüftgelenke endlagige Rotationsschmerzen angegeben würden, sonst jedoch keine Bewegungsschmerzen der Gelenke der unteren Extremitäten und kein Hinweis für entzündliche Veränderungen oder aktivierte Arthrose feststellbar seien, sodass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen. Die oberen Extremitäten würden kein Funktionsdefizit aufweisen. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, sei möglich, insbesondere werde auf das beobachtete Gangbild verwiesen. Auch aus den Fachgebieten der Neurologie und Inneren Medizin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Auch aus orthopädischer, neurologischer und aus internistischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Darüber hinaus liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin werden mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden auch nicht untermauert. Die darin diagnostizierten Leiden entsprechen lediglich den Funktionsstörungen, die bereits von den Sachverständigen in ihren Gutachten festgestellt wurden. Weder werden in den vorgelegten Befunden eine Verschlechterung der Leiden der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung behauptet, noch die Einwendungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde sowie dem Parteiengehör auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde sowie dem Parteiengehör auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin vermochte somit mit ihrem Beschwerdevorbringen und ihrer Stellungnahme die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: § 1 ....Paragraph eins, ....
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dInhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist
§ 5Abs.
1 leg.cit. mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist
Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, 11.11.2016 und vom 25.07.2016 zu Grunde gelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine ausreichend lange Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gegeben. Die Gutachter konnten nachvollziehbar keine erhebliche Einschränkung der Mobilität feststellen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.05.2016, 11.11.2016 und vom 25.07.2016 zu Grunde gelegt. Danach ist die Beschwerdeführerin in der Lage, eine ausreichend lange Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gegeben. Die Gutachter konnten nachvollziehbar keine erhebliche Einschränkung der Mobilität feststellen. In den eingeholten Gutachten wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften konnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2106431.1.00