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{'item': 'W216 2112843-1'}

Obsah (12)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2112843-1 SpruchW216 2112843-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 42Abs.

1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit bei der belangten Behörde am 14.10.2014 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen medizinischen Befund vor. Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.11.2014 die Vorlage weiterer fachärztlicher Unterlagen auf. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag gegeben. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.03.2015 erstatteten Gutachtens wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt: "Anamnese /derzeitige Beschwerden: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit ZE "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VerkehrsmitteI" über KOBV wegen chronisch vertebragener Beschwerden Lumbalgie,operativ sanierter Bandscheibenvorfall 2007.Endprothetischer Gelenksersatz linkes Knie 02/2007,linke Hüfte 07/2014.Schultergelnksoerpation rechts 2000.KArpaltunnelsanierung links 2006,schnellende Finger operativ korrigiert 2006,2008, Hallux valgus Korrektur links 2010.Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit ZE "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher VerkehrsmitteI" über KOBV wegen chronisch vertebragener Beschwerden Lumbalgie,operativ sanierter Bandscheibenvorfall 2007.Endprothetischer Gelenksersatz linkes Knie 02 aus 2007,,linke Hüfte 07 aus 2014,.Schultergelnksoerpation rechts 2000.KArpaltunnelsanierung links 2006,schnellende Finger operativ korrigiert 2006,2008, Hallux valgus Korrektur links

  1. Seit 2008 Exraucher;Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung,overlap Asthma,letzte Infektexazerbation mit Pneumonie 10/2014,Reizhusten mit Kurzatmigkeit;stabil unter Dauer-und Bedarfsmedikation. Refluxleiden.Seit 2008 Exraucher;Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung,overlap Asthma,letzte Infektexazerbation mit Pneumonie 10 aus 2014,,Reizhusten mit Kurzatmigkeit;stabil unter Dauer-und Bedarfsmedikation. Refluxleiden. Opiatdauermedikation;2x jährlich Bad Deutsch Altenburg zur Kur,Salzgrottentherapie,Infrarotkabine zu Hause,adaptierte Wohnung,feste Schuhe. Behandlung/en : stationär zuletzt RZ Zicksee 18.9.-9.10.2014 Medikamente: Mundidol Uno retard 30-0-60,Ambrohexal,Foster.Avamys,Berodual,Spiriva,Halcion Hilfsmittel Wannenlift,Haltegriffe am WC Sozialanamnese:verheiratet,2 erw. Kinder, Pensionist Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl.8:2000: Schultemeienksoperation rechts ...Abl 10: op. Sanierung Leistenbruch 2003 Abl
  2. operativ saniertes CTS links 2006,Abl 20: TEP linkes Knie Eisenstadt 02/2007....Abl 26: TURP 07/2009,...Abl 31-33: TEP linke Hüfte bei Coxarthrose 07/2014...ohne Komplikationen Abl 31:Dr Sebök.Unfallchirurq 23.10,2014,Brief an die GKK:..Behandlung nach TEP inke Hüfte soll fortgesetzt werden...TEP linkes Knie Eisenstadt 02 aus 2007,....Abl 26: TURP 07 aus 2009,,...Abl 31-33: TEP linke Hüfte bei Coxarthrose 07 aus 2014,...ohne Komplikationen Abl 31:Dr Sebök.Unfallchirurq 23.10,2014,Brief an die GKK:..Behandlung nach TEP inke Hüfte soll fortgesetzt werden... Untersuchungsbefund: Größe: 1 80 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: n.f. Kommt alleine (Automatik KFZ) frei gehend in festen Konfektionsschuhen zur Untersuchung An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig keine Auffälligkeiten des Hautbildes ,keine Atemnot/Lippencyanose in Ruhe, milder Reizhusten kondit.Defizit.bei chronischer Lungenerkrankung und Herzschwäche, kompensiert. Status - Fachstatus: 69 Jahre alt, Rechtshänder AZ: mäßig gut EZ: adipös Diät/Kostanpassung bei Obstipation,Reflux,diabet. SWIage Nikotin: 30 py,Ex seit 2008 Alkohol: 0 Allergie: unbekannt Stuhl: unauffällig. Harn: unauff. Ein/Durchschlafstörungen Hals LK+ Schilddrüse: unauff. Tastbefund Mund:sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Zahnstatus saniert Herz: rhythmisch,mittellaute Herztöne Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium,keine pathologischen Atemgeräusche,mammae unauffällig Abdomen: weich,über Thoraxniveau,Peristaltik unauffällig,nicht drucksensibel.keine Resistenzen Nierenlager: bds.kein Klopfschmerz blande Narben nach Kniegelenksersatz links,Hüftgelenksersatz links,CTS op.links, schnellende Finger und Haliuxsanierung links,Schulteroperation rechts Wirbelsäule: Beckengeradstand,Schultergeradstand Rundrücken,Flachrücken HWS: Ante/Retroflexion,Rotation bds Seitneigung bds.reduziert,KJA 0,5cm BWS:Seitneigung, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits Reklination eingeschränkt LWS: Finger-Boden-Abstand: nicht geprüft negativer Lasegue Obere Extremitäten:äußerlich unauffällig,milde muskuläre Hypotrophie,Armheben über Kopf möglich Nackengriff: rechts, links eingeschränkt durchführbar Schürzengriff: rechts , links eingeschränkt durchführbar Kreuzgriff: rechts , links uneingeschränkt durchführbar Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich Faustschluss: bds vollständig, Fingergelenke frei beweglich Grobe Kraft und Händedruck bds gut-Fein-,Pinzettengriff:bds.durchführbar, keine muskul Atrophien Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar Sensibilität:bds.keine Einschränkungen Untere Extremitäten: Beinachsen gerade,keine Beinlängendifferenz Hüftgelenke: endlagige Bewegungseinschränkung rechts.links gut beweglich keine Schmerzen,leichtes Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung Kniegelenke:bandfest,verplumpt,Streckdefizit im operierten,linken Knie.rechts gut beweglich Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts+ links endlagige Bewegungseinschränkung beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung bds. intakt keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds. keine Ödeme .Besenreiser, sichtbare Varizen bds, Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk beidseits ( Stiegen steigen): mit Anhalten im Wechselschritt Zehenstand, Fersenstand: beidseits durchführbar Einbeinstand kurz möglich kein Gehbehelf Gangbild:unauffäilig Status psychicus: ausreichend orientiert.gut kontakt-und auskunftsfähig, Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar, Affizierbarkeit gegeben .Antrieb adäquat .Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Polyarthrosen Geienksersatz linke Hüfte 07/2014,linkes Knie 2007 Unterer Rahmensatz.da zwar Opiatdauertherapie seit >10 Jahren.aber zufriedenstellende Funktion und Belastbarkeit Polyarthrosen Geienksersatz linke Hüfte 07 aus 2014,,linkes Knie 2007 Unterer Rahmensatz.da zwar Opiatdauertherapie seit >10 Jahren.aber zufriedenstellende Funktion und Belastbarkeit 02.02.03 50 2 chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Nikotinabusus bis 2008 Infektexazerbation (Pneumonie) 10/2014 Oberer Rahmensatz.da kombinierte Dauer-und Bedarfstherapie erforderlich. Reizhusten und Atemnot bei Belastung. chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Nikotinabusus bis 2008 Infektexazerbation (Pneumonie) 10 aus 2014, Oberer Rahmensatz.da kombinierte Dauer-und Bedarfstherapie erforderlich. Reizhusten und Atemnot bei Belastung. 06.06.02 40 3 chronische Dorsolumbalgie, operativ sanierter Bandscheibenschaden L4/5 2007 Oberer Rahmensatz.da chronifizierte Beschwerden mit Belastungs einschränkungen.Opiatdauertherapie bereits unter Leiden 1 mitberücksichtigt. 02.01.01 20 4 diabetische Stoffwechsellage seit 2003 Unterer Rahmensatz.da Kostanpassung ausreichend. 09.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht Leiden 1 um eine Stufe, da es schwerwiegend ist; Leiden 3 erhöht nicht weiter, da das Beschwerdebild bei der Beurteilung von Leiden 1 mitberücksichtigt wurde. Leiden 4 erhöht nicht weiter. da unter Kostanpassung stabiler Krankheitsverlauf; bisher keine Medikation erforderlich. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Strumaoperation. unter Substitutionstherapie stabil, Refluxieiden, da guter Ernährungszustand, div operativ korrigierte Leiden (Hailux valgus, schneilende Finger, Karpaltunnelsyndrom),Prostatateilresektion ohne Nachbehandlung 2009 (...) Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  3. Weiche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Weqstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Belastungsdefizit und funktionelle Einschränkungen nach Gelenksersatz linke Hüfte und linkes Knie, sowie endlagiges funktionelles Defizit bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Kurzatmigkeit mit Reizhusten(eher in Ruhe auftretend)bei chronischer Lungenerkrankung vorliegend, aber Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
  4. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsvstems vor? Nein." (...) Mit Schreiben vom 05.05.2015 bat die belangte Behörde die Sachverständige um Ergänzung bzw. Revidierung ihres Gutachtens. Im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs

§ 45

AVG wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen abzugeben. In der Stellungnahme vom 16.06.2015 bestritt der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und führte im Wesentlichen aus, dass seiner Meinung nach sehr wohl eine erhebliche Funktionseinschränkung vorlege. Aufgrund seiner Polyarthrosen, der geschädigten Wirbelsäule sowie der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen. Aufgrund seiner chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung und der aufgrund der Bandscheibenschädigung bestehenden Sensibilitätsstörungen müsse er nach kurzen Wegstrecken eine Sitzpause einlegen.Im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2015 die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen abzugeben. In der Stellungnahme vom 16.06.2015 bestritt der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und führte im Wesentlichen aus, dass seiner Meinung nach sehr wohl eine erhebliche Funktionseinschränkung vorlege. Aufgrund seiner Polyarthrosen, der geschädigten Wirbelsäule sowie der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen. Aufgrund seiner chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung und der aufgrund der Bandscheibenschädigung bestehenden Sensibilitätsstörungen müsse er nach kurzen Wegstrecken eine Sitzpause einlegen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass vorliegen, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2015 wird Folgendes ausgeführt: "(Abl 501:Parteienqehör vom 27.5.2015:..mit Leidensbeurteilung nicht einverstanden.. (Abl 49):Schreiben des KOBV vom 16,6.2015... Aw ist bei bestehenden Leiden nicht in der Lage in angemessener Zeit eine Haltestelle zu erreichen...Einlegen einer Sitzpause erforderlich....Atemnot und Sensibilitätsstörungen kommen hinzu... Keine Befundnachreichung: Die Dauer des Zurücklegens einer Wegstrecke und etwaige Erfordernis des Einlegens von Pausen sind nicht beurteilungsrelevant. Die Gelenksbeweglichkeit nach endoprothetischem Ersatz der linken Hüfte und des Sinken Kniegelenkes ist ausreichend gut, ein Defizit der Belastbarkeit wurde in der Beurteilung des Gelenksleidens mitberücksichtigt; Die vorliegende Lungenerkrankung ist unter medikamentöser Dauer-und Bedarfstherapie stabil, die Alltagsbewältigung ist selbständig möglich. Die selbständige Mobilität ist gegeben, die konditioneilen Einschränkungen stehen zudem der regelmäßigen Absolvierung von Kuraufenthalten nicht entgegen. Es liegen keine relevanten neurologischen Ausfälle vor. Das gelenks-und wirbelsäulenabnützungsbedingte Beschwerdebild ist durch eine, seit über 10 Jahren eingenommene Opiattherapie zufriedenstellend beherrschbar. Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzeintragung 'Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' liegen nicht vor." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bevollmächtigte, mit Schreiben vom 13.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass er durch die Polyarthrosen und der chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung sehr wohl in seiner Fortbewegung eingeschränkt sei. Es legen derzeit auch massive Coxarthrosezeichen rechts vor und sei die Bewegungseinschränkung rechts ausgeprägt. Er leide, entgegen den Ausführungen im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten, sehr wohl unter Schmerzen und betrage die maximale Gehstrecke derzeit 250 m. Die Kurzatmigkeit käme erschwerend schon bei mäßigen körperlichen Anstrengungen hinzu und sei die Leistungsfähigkeit auch in der Freizeit spürbar subjektiv vermindert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in seinem Fall keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. der Funktionen der unteren Extremitäten vorlägen. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde als Beweis einen unfallchirurgischen und einen laryngologischen Befund bei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Lungenheilkunde. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2015 vorgelegt. In den nächsten Monaten übermittelte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Befunde. Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Sachverständigengutachten eins Facharztes für Orthopädie vom 17.06.2016 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Orthopädischer Status: Größe (

  1. cm)Gewicht (
  2. kg)Allgemein-180cm 98kg Kommt alleine, aufrecht gehend, mit einer UA-Stützkrücke, normale Kleidung, normale Schuhe. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben L4-S1, im Bereich der Sinken Hüfte, im linken Kniegelenk und im Bereich des linken Großzehengrundgelenkes. Gangbild-Mittelschrittig, leichtes Hinken auf der linken Seite, Zehen- Fersenstand möglich, rechtsbetont. Einbeinstand rechts sicher, links nach der Kniewechsel-OP noch unsicher. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, ohne Fremdhilfe. Wendebewegungen auf der US-Liege werden rasch und zielgerichtet durchgeführt. Gesamt-Wirbelsäule Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Streckhaltung der LWS, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, keine Atrophien. HWS-S 30/0/20, R je 70, Fje 30. BWS-R je 20, Ott normal. LWS-FBA +30, Reklination 10 Grad. Seitneigen je 20, Plateau L4-S1 und Druckschmerz L4-S1 links. Hirnnerven frei, mittel leb hafte Muskeleigenreflexe, Kraft- Koordination symmetrisch und seitengleich an der UE und OE. Sensibilität im Bereich des linken US ist eingeschränkt bis fehlend jedoch keine Nervenwurzeiausbreitungsregion feststellbar. Obere Extremität Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. S 50/0/180, F 180/0/30, Rotation frei. Keine Schmerzangaben beim Bewegen. S 50/0/180, F 180/0/30, Rotation frei. Keine Schmerzangaben beim Bewegen. S 0/0/130, Rje 80, bandfest, kein Erguss, kein Druckschmerz. S 0/0/130, Rje 80, bandfest, kein Erguss, kein Druckschmerz. S je 50, Seitabweichungen normal, bandfest, keine Schwellung, kein Erguss. S je 50, Seitabweichungen normal, bandfest, keine Schwellung, kein Erguss. Frei beweglich. Frei beweglich. Beidseits gut möglich. Beidseits gut möglich. Beidseits gut möglich. Untere Extremität Keine Beinlängendifferenz, plumpes linkes Knie, normale Beinachse beidseits, plumpes Großzehengrundgelenk links, Durchblutung seitengieich, Sensibilität im linken Unterschenkel abgeschwächt, seitengleiche Gebrauchspuren. S 0/0/100, Rje 30, Fje 30, leichtes Kapselmuster. Hüfte li S 0/0/100, R je 30, F je 30, ohne Beschwerden. Knie re S 0/0/150, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, bandfest, Patelfaspiel gut, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/95, bandstabil, Pateilaspiei herabgesetzt, Zohlenzeichen + positiv. Ob. Sg Frei beweglich. Unt. Sg Frei beweglich. Füße Spreizfuß beidseits mit Hallux rigidus links. Einsteifung in Streck- stellung. Keine Dekompensationszeichen und Schwielenbildungen Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Diagnosen (orthopädisch). FunktiF Funktionsseinschränkungen Knieto 1 Knietotalendoprothese links Hüftto 2 Hüfttotalendoprothese links Mehrse 3 Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden ohne Neurol neurologischem Ausfall. Abnüt 4 Abnützung im Bereich des linken Großzehengrundgelenkes mit Ei mit Einsteifung in Streckstellung. Aus orthopädischer Sicht findet sich eine mäßiggradige Belastungs- und Funktionseinschränkung im Bereich der voroperierten Gelenke, linke Hüfte und linkes Kniegelenk. Daraus ergibt sich eine mäßiggradige Einschränkung der Steh- und Gehleistung. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke an der UE ist aber ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. An der OE finden sich keine relevanten Aufbraucherscheinungen. Frage 2: Der unscharfe Begriff Polyarthrosen verlangt aus orthopädischer Sicht eine diffehfizierte Beurteilung. Im Bereich der WS finden sich mäßiggradige Abnützungszeichen der unteren LWS, mäßig bis mittelgradige Funktionsbehinderungen in der linken Hüfte und im linken Knie. Daneben ist eine Einsteifung des Großzehengrundgelenkes in Strecksteilung gegeben. An den übrigen Gelenken der UE und der OE sind aus orthopädischer Sicht keine wesentlichen Funktionsbehinderungen feststellbar. Wie oben erwähnt, ergibt dies eine Einschränkung bei maximaler Gehstrecke über 1km. Kurze Wegstrecken sind dadurch nicht beeinträchtigt. Auch Niveauunterschiede und die Verwendung von Haltegriffen sind bewältigbar bzw. verwendbar. Frage 3: Die Fragestellung ist nicht Gegenstand der orthopädisch fachärztlichen Untersuchung. Frage 4: Es liegen mäßiggradige Funktionsbehinderungen an der UE vor, die Betonung liegt hier vornehmlich im linken Bein. Erhebliche, das heißt, höhergradige Funktionsbehinderungen sind nicht belegbar. Frage 5: Befasst nicht das orthopädische Fachgebiet. Frage 6: • Stellungnahme zu Beschwerdevorbringungen 59-60: Die angegebenen erheblichen Funktionsbehinderungen und die damit verbundene Unzumutbarkeit des Zurücklegens kurzer Wegstrecken (300-400m) sind aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. • Vorgelegte Beweismittel Aktenblatt 57: Belegt den Hüftersatz links vom Juli 2014 und den unkomplizierten postoperativen Verlauf, die weiteren Einwendungen und Angaben sind für die orthopädische Beurteilung nicht verwertbar Frage 7: In Bezug auf die Fragestellung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung der Beurteilung zum Gutachten Aktenblatt 41-44. Frage 8: Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist." Im Sachverständigengutachten eines Lungenfacharztes und Allgemeinmediziners vom 26.08.2016 wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, Folgendes ausgeführt: "Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt Der Beschwerdeführer leidet seit 25 Jahren an chronischer Bronchitis, 2014 wurde ein allergisches Asthma diagnostiziert, diesbezügliche Beschwerden aber schon seit 4 Jahren. Während der Frühjahrs- und Sommermonate komme es regelmäßig zu allergischem Schnupfen. Eine polyvalente Allergieneigung ist bekannt. 2014 wurde eine grenzwertige Zuckerkrankheit festgestellt, bedarf jedoch keiner Medikamente. Der BF steht in regelmäßiger iungenärztlicher Kontrolle bei Dr. Hesse in Bruck an der Leitha. Eingesehen wird insbesondere ein Kurbefund Bad Gleichenberg vom 02.09.2015, wo ein allergisches Asthma, Bluthochdruck und koronare Herzkrankheit festgestellt wurden. Eine Schlaflaboruntersuchung ergab, dass keine Maskenbeatmung mehr notwendig ist, es reicht Lagetraining zur Vermeidung von Rückenlage. Eingesehen wird die Beschwerde Abi. 61; es wird neben den orthopädischen Problemen auch auf eine COPD hingewiesen, welche 40% Grad der Behinderung erreiche. Es komme zu Atemnot. Weiters eingesehen wird das bekämpfte Gutachten I. Instanz Abi. 43 vom 16.03.2016, wo fachbezogen eine COPD mit 40% und Diabetes mellitus mit 10% Grad der Behinderung eingestuft wurden.Weiters eingesehen wird das bekämpfte Gutachten römisch eins. Instanz Abi. 43 vom 16.03.2016, wo fachbezogen eine COPD mit 40% und Diabetes mellitus mit 10% Grad der Behinderung eingestuft wurden. Hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden und Probleme wird auf das orthopädische Fachgutachten Dr. Marchhart hingewiesen, welches für die Gutachtenzusammenfassung berücksichtigt wird. Der BF gibt an, derzeit keine wesentlichen kardialen Beschwerden zu haben. Ein Herzinfarkt sei noch nicht durchgemacht worden. Im Vordergrund stehen seine orthopädischen Probleme und Beschwerden. Er legt an Konvolut an umfangreichen das orthopädische Fachgebiet betreffende Befunde vor, dazu wird auf das entsprechende Fachgutachten, sowie das Neuerungsverbot verwiesen. Allergie: Pollen, Hausstaubmilbe, Pflaster Alkohol + Nikotin: negiert Medikamente (laut Angaben des BF): Mundidol, Pantoloc, Motilium, Ramipril, Simvastatin, Thrombo-ASS, Kreon, Kijimea, Euthyrox, Uroflo, Xanor, Halcion bzw. Noctamid bzw. Zolpidem, Morapid, Avamis, Symbicort, Sultanol, Allergodil-Spray Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers) Asthma seit 4 Jahren, wiederkehrende Atemnot, Husten und schleimiger Auswurf nahezu täglich, ständiges hüsteln, chronische Bronchitis schon seit 25 Jahren, bekannte Allergieneigung mit Heuschnupfen vor allem im Frühjahr und Sommer, Kurzatmigkeit bei Belastung, keine Herzbeschwerden, kein Herzinfarkt bekannt, im Vordergrund stehen Beschwerden vom Stütz- und Bewegungsapparat, deshalb wurde auch die Beschwerde gegen den Bescheid eängebracht. Zur Schlafapnoe: die Untersuchungen 2015 hätten ergeben, dass er keine Maske mehr benötige, lediglich Rückenlage vermeide müsse. Objektiver Untersuchungsbefund Die Untersuchung erfolgt am 26.08.2016 im Zeitraum von 10:00 - 10:50 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen. 70 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 180 cm, Gewicht: 100 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, normale Gesamtmobilität, unauffälliges Gangbild innerhalb der Untersuchungsräume Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz; 97 pro Minute, Blutdruck: 150/80 Lunge: sonorer Klopfschall, Hinweise auf Emphysem, keine spastischen Nebengeräusche Gliedmaßen: Knöchelödeme beidseits, links mehr als rechts, keine Krampfadern, zu den orthopädischen Einschränkungen darf auf das dementsprechende Fachgutachten verwiesen werden Große Lungenfunktionsprüfung: normale Spirometrie ohne Obstruktion, die Kriterien einer COPD werden nicht erreicht, mäßig erhöhte Atemwegswiderstände, leichtgradige Restriktion, keine Überblähung, normale Sauerstoffsättigung. Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen 1 mildes persistierendes allergisches Asthma bronchiale 2 allergische Rhinitis 3 polyvalente Allergieneigung 4 chronische Bronchitis 5 koronare Herzkrankheit in der Anamnese bei klinisch normaler Funktion der linken Herzkammer 6 leichtgradiges nicht-beatmungspflichtiges Schlafapnoe-Syndrom 7 diabetische Stoffwechsellage 8 Knietotalendoprothese links 9 Hüfttotalendoprothese links 10 Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden ohne neurologischem Ausfall 11 Abnützung im Bereich des linke Großzehengrundgelenkes mit Einsteifung in Strecksteilung Stellungnahme zu den Fragestellungen des Gerichtes ad1) wie oben angeführt ad2) siehe orthopädisches Fachgutachten ad3) Es liegt keine COPD, sondern vielmehr ein mildes allergisches Asthma, sowie chronische Bronchitis vor, die beiden Erkrankungen haben keine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die Lungenfunktion lag im Normbereich, das Lungenvoiumen ist durch Zwerchfelihochstand bei Adipositas mäßig eingeschränkt. ad4) siehe orthopädisches Fachgutachten ad5) Aus kardiopulmonaler Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Das Übergewicht verursacht vermehrte subjektive Beschwerden, hat jedoch keine funktionell objektiv erhebbare Entsprechung. ad6) Zum Beschwerdevorbringen wird auf das orthopädische Fachgutachten verwiesen, die Atembeschwerden wurden in der Liste der Diagnosen aufgenommen. Die neu vorgelegten Beweismittel Abi. 56-57 betreffen vorwiegend das orthopädische Fachgebiet. Der HNO-Befund Abi. 56 vom 10.08.2015 beschreibt ein sinubronchiales Syndrom, weiters wurde damals eine Rachen- und Kehlkopfentzündung durchgemacht, diese ist zwischenzeitlich abgeklungen. Asthma bronchiale und allergische Beschwerden im HNO-Trakt sind in der Liste der Diagnosen aufgenommen, nehmen jedoch keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ad7) Fachbezogen (Herz, Lunge, Zuckerkrankheit) ist im Gutachten Abi. 43 I. Instanz eine COPD festgestetlt worden, dies trifft nicht zu, vielmehr liegt ein allergisches Asthma bronchiale leichten Grades vor. Die Funktionsstörung entspricht nicht dem im erstinstanzlichen Gutachten festgestellten 40%. Die Einstufung wurde aus lungenfachärztlicher Sicht zu hoch vorgenommen. Die leichte diabetische Stoffwechsellage entspricht meiner eigenen Feststellung mit 10%.ad7) Fachbezogen (Herz, Lunge, Zuckerkrankheit) ist im Gutachten Abi. 43 römisch eins. Instanz eine COPD festgestetlt worden, dies trifft nicht zu, vielmehr liegt ein allergisches Asthma bronchiale leichten Grades vor. Die Funktionsstörung entspricht nicht dem im erstinstanzlichen Gutachten festgestellten 40%. Die Einstufung wurde aus lungenfachärztlicher Sicht zu hoch vorgenommen. Die leichte diabetische Stoffwechsellage entspricht meiner eigenen Feststellung mit 10%. Zu ergänzen wäre eine koronare Herzkrankheit in der Anamnese, welche keine wesentlichen- oder höhergradigen Funktionsstörungen bewirkt, insbesondere keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nimmt. Zusammenfassend kommt es jedenfalls zu keiner Abweichung, insbesondere, da nun objektive Messwerte vorliegen, wobei Lungenfunktion und Messung der Sauerstoffsättigung im Normbereich lagen und keine Herzinsuffizienz besteht. Der BF ist kardiorespiratorisch stabil und kompensiert, sodass ihm sowohl das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pause problemlos möglich ist, dies gilt auch für das Besteigen und Transport der Verkehrsmittel. Nach seinen eigenen Angaben liegt die Einschränkung vorwiegend im orthopädischen Bereich. Der Sachverständige nimmt Einsicht in das orthopädische Fachgebiet Dr. Marchhart vom 17.06.2016: nach Untersuchung des BF wird festgestellt, dass aus orthopädischer Sicht keine Änderung gegenüber dem Gutachten I. Instanz besteht und somit auch in diesem Fachgebiet die Renützuna öffentlicher Verkehrsmittel. Nach seinen eigenen Angaben liegt die Einschränkung vorwiegend im orthopädischen Bereich.Der Sachverständige nimmt Einsicht in das orthopädische Fachgebiet Dr. Marchhart vom 17.06.2016: nach Untersuchung des BF wird festgestellt, dass aus orthopädischer Sicht keine Änderung gegenüber dem Gutachten römisch eins. Instanz besteht und somit auch in diesem Fachgebiet die Renützuna öffentlicher Verkehrsmittel. Nach seinen eigenen Angaben liegt die Einschränkung vorwiegend im orthopädischen Bereich. Der Sachverständige nimmt Einsicht in das orthopädische Fachgebiet Dr. Marchhart vom 17.06.2016: nach Untersuchung des BF wird festgestellt, dass aus orthopädischer Sicht keine Änderung gegenüber dem Gutachten I. Instanz besteht und somit auch in diesem Fachgebiet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.Der Sachverständige nimmt Einsicht in das orthopädische Fachgebiet Dr. Marchhart vom 17.06.2016: nach Untersuchung des BF wird festgestellt, dass aus orthopädischer Sicht keine Änderung gegenüber dem Gutachten römisch eins. Instanz besteht und somit auch in diesem Fachgebiet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Der endgefertigte zusammenfassende Sachverständige schließt sich nach eigener Untersuchung des BF diesen Feststellungen an. ad8) Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Beim Beschwerdeführer besteht eine ausreichende körperliche Belastbarkeit, auch zeigen sich keine relevanten Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates, sodass sowohl das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als auch das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar sind. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.05.2015, ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.06.2015 sowie auf den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten und auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 17.06.2016 sowie eines Facharztes für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 26.08.2016, welche das genannte Sachverständigengutachten vom 12.05.2015 im Wesentlichen im Ergebnis bestätigen. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Die allgemeinmedizinische Sachverständige stellt in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer unter 1. Polyarthrose, 2. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 3. Chronische Dorsolumbalgie, und 4. diabetischer Stoffwechsellage leidet. Sie beurteilt die Funktionsbeeinträchtigungen auch im Zusammenwirken untereinander und führt aus, dass zwar ein Belastungsdefizit und funktionelle Einschränkungen nach dem Gelenksersatz der linken Hüfte und des linken Knies bestehen, im Ergebnis aber die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist. Auch die Kurzatmigkeit mit Reizhusten, welcher eher in Ruhe auftritt und auch mit der Anamnese des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunds vom 04.02.20113 übereinstimmt, ändert das Endergebnis nicht. Das Gutachten vom 12.05.2015 geht auf die Leiden des Beschwerdeführers ein und berücksichtigt sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde. Die Sachverständige führt vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass der Beschwerdeführer frei gehend in festen Konfektionsschuhen zur Untersuchung komme, das An- und Auskleiden sowie den Transfer auf der Untersuchungsliege selbstständig schaffe. Der Beschwerdeführer bediene sich keines Gehbehelfes und zeige das Gangbild keine Auffälligkeiten auf. Die ergänzende Stellungnahme von der Sachverständigen vom 30.06.2015 befasst sich außerdem mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, welcher unter anderem moniert, dass er schon nach kurzen Wegstrecken eine Sitzpause einlegen müsse. Dem tritt die Sachverständige nachvollziehbar entgegen, dass die Dauer des Zurücklegens einer Wegstrecke und etwaige Erfordernisse des Einlegens von Pause nicht beurteilungsrelevant sind. Auch das eingeholte Sachverständigengutachten im Fachbereich Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 26.08.2016 setzt sich mit den Leiden des Beschwerdeführers auseinander und beinhaltet einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde erstellt wurde. Anders als das zuvor erwähnte Sachverständigengutachten, wird statt einer COPD nur ein allergisches Asthma bronchiale diagnostiziert, welches im Endergebnis für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allerdings keinen Unterschied darstellt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 13.08.2015 dass die maximale Gehstrecke derzeit 250 m liegt und stützt sich dabei auf ein Schreiben eines Unfallchirurgen vom 11.08.2015. Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständige für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin merkt kein auffälliges Gangbild des Beschwerdeführers an und führt aus, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300-400 Metern selbsttätig und ohne Pausen problemlos möglich ist. Ähnlich wird dies vom beauftragten orthopädischen Sachverständigen am 17.06.2016 beurteilt, der die vom Beschwerdeführer angegeben Funktionsbeeinträchtigungen und die Unzumutbarkeit des Zurücklegens kurzer Wegstrecken (300-400m) als nicht nachvollziehbar ansieht. Aus orthopädischer Sicht findet sich eine mäßiggradige Belastungs- und Funktionseinschränkung im Bereich der voroperierten Gelenke, der linken Hüfte und dem linken Kniegelenk. Dies führt zu einer mäßiggradigen Einschränkung der Steh- und Gehleistung, der Bewegungsumfang der großen Gelenke an den unteren Extremitäten sei aber ausreichend um Niveauunterschiede zu überwinden. Eine Einschränkung ergibt sich erst bei maximaler Gehstrecke über 1 km und sind dadurch kurze Wegstrecken nicht beeinträchtigt. Auch aus orthopädischer und lungenheilkundiger Sicht bedingen die Beschwerdeeinwendungen und die vorgelegten Befunde daher keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis. Nicht verkannt werden seitens des Bundesverwaltungsgerichts die unterschiedlichen Krankheitsbilder und Operationen der letzten Jahre, die jedoch, unter Zugrundelegung der drei Sachverständigengutachten in ihrer Gesamtheit nicht den benötigten Grad erreichen, um die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar deklarieren und eine dementsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zu den im weiteren Verfahren vorgelegten Berichten, wie den Röntgenbefunden vom 30.11.2015, 11.01.2016, 06.06.2016 und 13.06.2016, dem Bericht des Klinikum Bad Gleichenberg vom 02.09.2015, dem Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.10.2015 und der dokumentierten Patientenaufklärung für den Prothesenwechsel am 12.09.2016 des Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt ist - ohne auf deren Inhalt näher einzugehen- zu sagen, dass die Beschwerde am 17.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen können bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 02.05.2016 mitgeteilt.Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Zu den im weiteren Verfahren vorgelegten Berichten, wie den Röntgenbefunden vom 30.11.2015, 11.01.2016, 06.06.2016 und 13.06.2016, dem Bericht des Klinikum Bad Gleichenberg vom 02.09.2015, dem Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.10.2015 und der dokumentierten Patientenaufklärung für den Prothesenwechsel am 12.09.2016 des Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Eisenstadt ist - ohne auf deren Inhalt näher einzugehen- zu sagen, dass die Beschwerde am 17.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht mehr vorgebracht werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgelegte Befunde bzw. sonstige Unterlagen können bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 02.05.2016 mitgeteilt. Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.05.2015, 17.06.2016 und 26.08.2016. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder dAbsatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. ... Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. ..." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.07.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.07.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.05.2015 sowie in den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, ebenfalls auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin vom 17.06.2016 sowie eines Facharztes für Orthopädie vom 26.08.2016 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2112843.1.00

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