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{'item': 'W216 2113566-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2113566-1 SpruchW216 2113566-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 30.11.2010 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., ausgestellt und dieser bis zum 30.04.2015 befristet, da eine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten sei.Der Beschwerdeführer beantragte am 30.11.2010 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz (BBG). Diesem Antrag wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., ausgestellt und dieser bis zum 30.04.2015 befristet, da eine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer stellte einen am 27.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und legte diesem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Im von der belangten Behörde in der Folge eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.04.2015 wurde – basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag – im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: seit ca. 7 Jahren im Vorruhestand davor in der Rechtsabteilung der Bank Austritt beschäftigt, verheiratet seit ca. 23 Jahren, Gattin Buffetkraft, 14 jährige Tochter TE, 77 Sacraldermoid, Hygrom am Zeigefinger rechts 80, Arthroskopie rechtes Sprunggelenk nach Seitenbandriß 05, Lapraskopische Hiatusplastik 05 , Hydrocele links 06, Bandplastik rechtes Handgelenk. 4-2010 Prostatakarzinom - keine Radiatio oder Chemotherapie, regelmäßige ambulante Kontrollen in Abständen von 6 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen. Letzter PSA Wert 0,027 Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über laufende Kreuz – und Nierenschmerzen, immer wieder auch Migräneanfälle. Außerdem Schmerzen in der rechten Hüfte im Gehen . Gelegentlich auch Schmerzen noch in der rechten Hand und rechten Schulter ('die Spritzen waren aber schlimmer als der Normalschmerz'). Immer wieder habe er das Gefühl den Drang nicht richtig einordnen zu können und leide unter Potenzstörungen. Wegen der Haut sei er in jährlichen Kontrollen PollenAllergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: bei Bedarf: Diclobene, Urelium, Tarivid, Novalgin, Sirdalud, Dedolor, Deflamat , Norgesic, Alprostadil, Helopanflat ( ) Untersuchungsbefund: 59 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung, Rechtshänder, guter Ernährungszustand Größe: 1,86 cm Gewicht: 110 kg (nach eigenen Angaben) , BMI: 31,79 Blutdruck: 140/90 Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig . Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, blonde Narbenverhältnisse rechter Zeigefinger radiales Handgelenk rechtsmit endlagiger Dorsalextensionseinschränkung . Nacken- und Schürzengriff gut möglich , in den übrigen Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz , Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen .Sensorium: frei. Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 27.04.2015: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Prostatakarzinom 2010-4 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre rezidivfrei 13.01.02 20 2 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da diskrete Funktionsstörung rechtes Handgelenk und Zustand nach Supinationstrauma des rechten Sprunggelenks, Coxalgie und Omalgie rechts 02.02.01 10 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung bei chronischer Lumbalgie ohne radikuläre Ausfälle 02.01.01 10% Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach erfolgreicher Hiatusplastik erreicht keinen Grad der Behinderung. Eine maßgebliche Nierenfunktionseinschränkung ist nicht dokumentiert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Herabstufung von Leiden 1 und somit des Gesamtgrades der Behinderung -nach Abschluß der Heilungsbewährung. Das neu aufgenommene Leiden (Position 3 ) rechtfertigt keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung" Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Mit E-Mail vom 01.06.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigt. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.07.2015 wird Folgendes ausgeführt: "Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.05.2015 an, daß [er] mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da [seine] Leiden zu gering eingeschätzt worden seien Beigelegt wurden radiologische Befunde aus den Jahren 2002-2014 in denen geringe degenerative Gelenksveränderungen, ein Weichteilganglion im Bereich des Os piriforme der rechten Hand und ein Bandscheibenvorfall L5-S1 beschrieben ist Ein weiterer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Die nunmehr geltend gemachten Funktionseinschränkung[en] werden nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde untermauert. Die von der Partei beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen. Klinisch fand sich bei der ho. Untersuchung am 27.4.2015 (Abl. 37

  1. f)eine geringe über die altersnormhinausgehende Bewegung Einschränkung des rechten Handgelenks. Diese wurde unter Berücksichtigung der in den Befunden beschriebenen Hüftgelenksabnützung und Schultergelenksabnützung rechts sowie des Zustand nach Supinationstraumas des rechten Sprunggelenks beziehungsweise der chronischen Lumbalgie ohne radikuläre Ausfälle unter Pos. 2 beziehungsweise 3 ausreichend mitberücksichtigt. Eine höhere Einstufung ist nicht gerechtfertigt, da keine höhergradigen Bewegungseinschränkungen vorliegen Die verminderte Einstufung gegenüber dem Vorgutachten erfolgte insbesondere aufgrund der 5jährigen Rezidivfreiheit des Prostatakarzinoms – nach abgeschlossener Heilungsbewährung. Demnach ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens." Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.07.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu bewirken. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 02.09.2015 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten orthopädischen Gutachten vom 17.06.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese – Zwischenanamnese – Verlauf: Seit 4- 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Aktuelle Beschwerden: Plötzliche Kraftlosigkeit im Bereich des rechten OSG. So wie vor der ASK im OSG. Keine Schwellungsneigung. Keine Punktionen im Bereich der OSG. Abwechselnd Schmerzen in den Kniegelenken an der Außenseite. Keine Punktionen. Vor Jahren Injektionen wegen einer Schleimbeutelentzündung. Dann Infiltrationsserie in das Knie mit einer Besserung. Schmerzen werden nur bei Belastung angegeben. Fallweise wird ein Gehstock verwendet. Belastungsschmerzen in beiden Hüften. Keine Beschwerden beim Schuhe und Sockenanziehen. Fallweise auch Ruheschmerzen auch im Liegen an der OS Rückseite. Kreuzschmerzen seit Jahren. Keine Lähmungen. Keine Lendenstützbandage. Letzte physikalische Therapie: 2015. Schmerzstillende Medikamente: Infusionen bei akuten Schmerzen. Diclobene 100 mg Supp bei Bedarf. Diclobene 100 mg Kapseln bei Bedarf. Tarivid 400, Novalgin, Urelium. Sozialanamnese: Vorruhestand. BA Ang. Wohnung 14 Stiegen. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: Röntgenbefunde vom 04.05.2016 sind dem Akt beigefügt, unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung ab 02.09.2015 jedoch nicht zu beurteilen. Im Akt vorhandene ( auszugsweise): ( ) Orthopädischer Status: Größe (
  2. cm)186cm Gewicht (
  3. kg)110kg Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ, Rechtshänder. Caput,Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Reizlose OP-Narben im Bereich des rechten Handgelenkes und im Bereich des rechten OSG. Gangbild Mittelschrittig, flüssig. Zehenballen- Einbeinstand und Hocke gut möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbstständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege rasch, selbstständig, nicht eingeschränkt. Wirbelsäule Gesamt Beckengeradstand, symmetrische Taillendreiecke, seitengleich mittelkräftige Muskulatur, physiologische Krümmungen, keine Skoliose. HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30. BWS R je 30, Ott normal. LWS FBA 10, Reklination 20 Grad, Seitneigen je 30 harmonisch, Schober normal. SI-Gelenke unauffällig. Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich. Obere Extremität Allgemein Rechtshändigkeit. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, Durchblutung-Sensibilität seitengleich, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 50/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Schulter li S 50/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Ellbogen re S 0/0/135, R je 90, bandfest, reizfrei, nicht druckschmerzhaft. Ellbogen li S 0/0/135, R je 90, bandfest, reizfrei, nicht druckschmerzhaft. Plumpe Gelenkkontur, leichter Kapselschmerz, S je 60. Radial- und Ulnarduction frei. Kein vermehrtes dorsopalmares Gelenkspiel. Handgelenk li S je 60, Radial- und Ulnarduction frei, schlankes Gelenk, kein Erguss, bandstabil. Langfinger re Frei beweglich. Langfinger li Frei beweglich. Nackengriff Beidseits gut möglich. Schürzengriff Beidseits gut möglich. Kraft Beidseits gut möglich. Fingerfertigkeit Untere Extremität Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind seitengleich tastbar. Seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30. Leichtes Kapselmuster. Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30. Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie Ii S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.Knie römisch eins i S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg S 10/0/30, bandfest, Kein Erguss. Rechts geringgradiger Kapselbanddruckschmerz. Unt. Sg Frei beweglich. Füße Rückfuß gerade, Längsgewölbe gut ausgebildet, Vorfuß unauffällig. Funktionseinschränkungen Pos. Nr. GdB % 1 Beginnende Abnützung des rechten Handgelenkes, Weichteilreizzustand im rechten OSG. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da radiologische Abnützungszeichen im Bereich des rechten Handgelenkes und sowohl Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk als auch im rechten Sprunggelenk vorliegend sind. 02.02.01 10 2 Degenerativer WS-Schaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da freie Gesamtbeweglichkeit bei radiologisch belegten mehrsegmentalen Abnützungszeichen im Bereich der HWS und LWS und belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeiten. 02.01.01 10 Frage 2: Betrifft nicht das orthopädische Fachgebiet. Frage 3: Die orthopädischen Leiden wurden im Vergleich zum Gutachten vom Aktenblatt 11 - 14 um das WS-Leiden ergänzt. Frage 4: · Stellungnahme zu Beschwerdevorbringungen 65-67, Soweit orthopädisch verwertbar, sind die Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenkes, der WS entsprechend dokumentiert und in den jeweiligen Beurteilungen aufgenommen. Weitere Erkenntnisse sind aus den Beschwerdevorbringungen nicht zu ziehen. · Vorgelegte Befunde 28-35,44-45,50-58. Die Urkunden belegen das Vorliegen von Abnützungserscheinungen im Bereich des rechten Handgelenkes und mehrsegmental der WS insbesondere der HWS und LWS. RÖ-Bilder geben keine Auskunft über die tatsächliche Funktion der jeweiligen Gelenke sind aber als Hilfsbefunde für die Gesamtbeurteilung verwertbar und in dieser Richtung entsprechend verwendet. Frage 5: Aus orthopädischer Sicht ist keine Änderung zum Vorgutachten 37-42 belegbar. Frage 6: Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich." In dem auf Grundlage Aktenlage erstatteten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Krankenvorgeschichte: Zustand nach Prostatakarzinom und radikaler offener Prostatektomie am 29.04.2010 Degenerative Veränderungen des rechten Handgelenks, Weichteilreizzustand im rechten oberen Sprunggelenk, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach laparoskopischer Hiatusplastik und Fundoplicatio bei Hiatushernie am 10. November 2005 Medikamentöse Therapie: laut orthopädischem Gutachten: Infusionen bei akuten Schmerzen, Diclobene bei Bedarf, Tarivid, Novalgin, Urelium. Laut Sachverständigengutachten vom 27. April 2015 zudem: Alprostadil, Helopanflat Beurteilung und Beantwortung der gestellten Fragen: 1. Einschätzung des Grades der Behinderung: 1. Zustand nach Prostatakarzinom 13.01.02 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach radikaler Prostataentfernung, nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidivgeschehen bei angegebener Beschwerdesymptomatik, jedoch ohne Hinweis auf erhebliche Restharnbildung sowie Harninkontinenz. 2. Beginnende Abnützung des rechten Handgelenks, 02.02.01 10 % Weichteilreizzustand im rechten oberen Sprunggelenk Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da radiologisch Abnützungszeichen im Bereich des rechten Handgelenkes und sowohl Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk als auch im rechten Sprunggelenk vorliegend sind. 3. Degenerativer Wirbelsäulen-Schaden 02.01.01 10 % Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da freie Gesamtbeweglichkeit bei radiologisch belegten mehrsegmentalen Abnützungszeichen im Bereich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule und belastungsabhängiger Schmerzhaftigkeiten. 2. Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2 und 3 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Nachsatz: Ein Zustand nach laparoskopischer Hiatusplastik und Fundoplicatio bei Hiatushernie am 10. November 2005 erreicht keinen GdB, da saniertes Leiden. 3. Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten, Abl. 11-14 objektivierbar? Laut orthopädischem Sachverständigengutachten wurden die orthopädischen Leiden im Vergleich zum Gutachten vom 7. Dezember 2010 um das Wirbelsäulen-Leiden ergänzt. Im Vergleich zum Gutachten vom 7. Dezember 2010 erfolgt bei Zustand nach Prostatakarzinom mit radikaler Prostatektomie am 29. April 2010 nach Ablauf der Heilungsbewährung bei bestehender Rezidivfreiheit eine Absenkung des Behinderungsgrades hinsichtlich dieses Leidens. Es liegen keine urologischen Kontrollbefunde vor, welche eine erhebliche Restharnbildung bzw. erhebliche Entleerungsstörungen dokumentieren. 4. Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 65-67: Hinsichtlich der orthopädischen Leiden darf auf die Stellungnahme von Herrn Dr. Marchart hingewiesen werden. Bei Zustand nach Prostatakarzinom sei der Obg. seit 5 Jahren rezidivfrei, es bestehen jedoch Störungen der Sexualfunktion und er könne Harndrang, Stuhldrang bzw. Blähungen seit der Operation nicht mehr unterscheiden, so das "Missgeschicke- passieren können. Bei Zustand nach radikaler Prostatektomie liegen keine urologischen Kontrollbefunde vor, welche maßgebliche postoperative Komplikationen, Entleerungsstörungen bzw. eine erhebliche Harn- bzw. Stuhlinkontinenz beschreiben. Stellungnahme zu den vorliegenden Befunden: Hinsichtlich der Befunde betreffend das orthopädische Sachgebiet darf wiederum auf das orthopädische Sachverständigengutachten hingewiesen werden. Vorliegend ist ein Bericht der urologischen Abteilung des Kaiser Franz Josef Spitals vom 18. Mai 2010, in welchem bei Prostatacarcinom die Durchführung einer radikalen offenen Prostatektomie sowie einer suprapubischen Cystotomie am 29.04.2010 dokumentiert ist. Weiters dokumentiert ein Operationsbericht des Evangelischen Krankenhauses vom 11. November 2005 die Durchführung einer laparoskopischen Hiatusplastik sowie Fundoplicatio bei Hiatushernie und Refluxerkrankung am 10. November 2005. 5. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis Abl. 37-42 abweichenden Beurteilung: Aus orthopädischer Sicht ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Abl. 37-42. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ergeben sich hinsichtlich des Prostataleidens keine Änderungen zum Gutachten Abl. 37-42. 6. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Jänner 2011 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v. H., ausgestellt und der Behindertenpass bis zum 30.04.2015 befristet. 1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.02.2015 die Verlängerung des Behindertenpasses. 1.3. Mit mehrfach eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. vorliegt. 1.4. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor: 1. Zustand nach Prostatakarzinom 2. Beginnende Abnützung des rechten Handgelenks 3. Degenerativer Wirbelsäulen-Schaden 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen. 2.2. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers basiert auf den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.06.2016 und eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.10.2016, welche nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. der Aktenlage und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde sowie der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung vorgebrachten Beschwerden erstellt wurde. Die im gerichtlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen gehen in ihren beiden Gutachten auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Sie setzen sich in ihren Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden sowie dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf einem umfassenden Untersuchungsbefund beruhen und im Ergebnis mit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten übereinstimmen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen in den eingeholten Gutachten verwiesen). Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde auch keinerlei Befunde vor, die eine andere Einschätzung der Funktionsstörungen hervorbringen oder eine Verschlechterung des Zustandes seit der Untersuchung durch die Sachverständigen belegt hätten. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nachvollziehbar nunmehr nur mehr mit 20 v.H. bewertet, da – wie bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten festgehalten – hinsichtlich des Leidens 1 "Zustand nach Prostatakarzinom" nach fünfjährigen Heilungsbewährung kein Rezidiv nachgewiesen wurde und das Leiden somit im Vergleich zum Vorgutachten vom Dezember 2010 herabgesetzt wird. Zum Vorbringen in der Beschwerde, ist festzuhalten, dass keine urologischen Kontrollbefunde vorliegen, welche eine erhebliche Restharnbildung bzw. erhebliche Entleerungsstörungen dokumentieren. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen seiner ihm seitens des Gerichtes eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme ersttatet und somit auch kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen seiner ihm seitens des Gerichtes eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit auch nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme ersttatet und somit auch kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden und im Ergebnis übereinstimmenden Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch stehen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten sowie auch jene von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (Gutachten und Stellungnahme) sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Die beiden Sachverständigengutachten vom 17.06.2016 und vom 19.10.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. Anlage zur Einschätzungsverordnung Tabelle kann nicht abgebildet werden 3.2. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 3.2.
  1. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 21.07.2015, in dem der Grad der Behinderung mit 20% neu festgesetzt wurde. 3.2.
  2. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesen zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. 3.2.
  3. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen – nicht uneinheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2113566.1.00

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