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{'item': 'W216 2116743-1'}

Obsah (12)§ 2Art. 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2116743-1 SpruchW216 2116743-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014 wurde der am 04.07.2014 eingelangte Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 09.09.2014 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (oberer Rahmensatz, da häufige Selbstbemessungen und Insulinabgaben erforderlich) unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 090202) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde. Die nachfolgenden, durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände im Zuge seiner Stellungnahme waren nicht geeignet das Ermittlungsverfahren zu entkräften.1. Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014 wurde der am 04.07.2014 eingelangte Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 09.09.2014 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (oberer Rahmensatz, da häufige Selbstbemessungen und Insulinabgaben erforderlich) unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 090202) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde. Die nachfolgenden, durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände im Zuge seiner Stellungnahme waren nicht geeignet das Ermittlungsverfahren zu entkräften. Am 22.01.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte dem Antrag medizinische Befunde bei. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Diabetes mellitus I, insulinpflichtig.Diabetes mellitus römisch eins, insulinpflichtig. Derzeitige Beschwerden: Bei Stress "schwankender Zucker", im letzten Jahr keine stationären Aufenthalte an einer Fachabteilung. Angegeben wird auch eine Depression, aktuelle fachärztliche Befunde liegen heute nicht vor. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lantus, Humalog, Acemin, Trittico, Adjuvin. Sozialanamnese: Beschäftigt bei "Servus-TV". Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 21.1.2014 Dr. Kopsa: Diabetes mellitus I.21.1.2014 Dr. Kopsa: Diabetes mellitus römisch eins. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 179,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Keine funktionellen Behinderungen, gute, freie Beweglichkeit. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: In allen Qualitäten orientiert, kooperativ-freundlich, Ductus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Diabetes mellitus 1 Oberer Rahmensatz, da häufige Selbstmessungen und Insulingaben erforderlich. 09.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Depressio: durch aktuelle und aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA keine neuen Aspekte, welche zu einer Änderung im Gesamt-GdB führen würden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: |x] Dauerzustand ? Nachuntersuchung Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: |x] JA ? NEIN (....) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft |x] ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie odereine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. ? |x] ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ? |x] ? Erkrankungen des Verdauungssystems Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde der am 23.01.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde der am 23.01.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass ein grundlegender Teil seiner Behinderung in der Befragung und der Diagnose nicht abgedeckt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung des ärztlichen Sachverständigen, wonach eine Depression bei der Untersuchung angegeben wurde, aktuelle fachärztliche Befunde jedoch nicht vorlagen. Nicht berücksichtigt sei der mit dem Antrag vorgelegte aktuelle fachärztliche psychologische Befund des Beschwerdeführers, welchen er daher mit der gegenständlichen Beschwerde nochmal vorlegte und um Feststellung der im Befund festgehaltenen Einschränkungen ersuchte. Der Beschwerdeführer befände sich seit 2001 nicht mehr in einem normalen Arbeitsbüro, da der Zustand schwankend bei Stress innerhalb von Büro-Rahmenbedingungen chronisch geworden wäre und dieser auch durch die Behandlungserfahrung von 10 Jahren nicht in den Griff zu bekommen wäre. Zudem hätte der Beschwerdeführer seinen damaligen regulären Arbeitsbetrieb beenden müssen, um die regelmäßigen kritischen Situationen und den teilweise lebensbedrohenden, durch BE/Insulin-Therapiestrategie nicht erklärbaren Unterzucker auszuschalten. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde ein Schreiben eines praktischen Arztes vom 02.10.2015, der den regelmäßigen Bezug von mehreren Medikamente bestätigen soll, sowie ein Befund eines Laboratoriums aus dem Jahre 2014 bei, der einen seiner diversen Besuche aufgrund akuter Herzinfarktvermutung belegen soll. Dem Beschwerdeführer sei es seit 2001 gelungen, unter besonderen Rücksichtsbedingungen, wie Homeoffice, arbeiten zu können. Den Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft hätte er gestellt, da er den drohenden Verlust seines Privilegs befürchte. Die Beschwerdevorlage und der bezughabende Verwaltungsakt sind am 05.11.2015 am Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gab das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie auf Basis einer persönlichen Begutachtung, sowie eine Zusammenfassung vom Sachverständigengutachten durch den bereits befassten Sachverständigen XXXX in Auftrag.Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gab das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie auf Basis einer persönlichen Begutachtung, sowie eine Zusammenfassung vom Sachverständigengutachten durch den bereits befassten Sachverständigen römisch 40 in Auftrag. Die dabei herangezogene Fachärztin für Nervenheilkunde und Neurologie führte in ihrem Gutachten vom 28.10.2016 - basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag - Folgendes aus: "Anamnese: 56 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er wurde zuletzt am 9.9.2014, Aktenblatt 10, begutachtet und auf 40 % Behinderungsgrad wegen Diabetes mellitus I eingestuft, wogegen er Berufung eingelegt hat, da seine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden war.56 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er wurde zuletzt am 9.9.2014, Aktenblatt 10, begutachtet und auf 40 % Behinderungsgrad wegen Diabetes mellitus römisch eins eingestuft, wogegen er Berufung eingelegt hat, da seine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden war. Im Akt beiliegend sind folgende Befunde: + Befund Dr. Satter vom 29.9.2015: Diagnosen: Generalisierte Angststörung, Recidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, Soziophobie, leichte cognitive Störung. (Aktenblatt 1.2.) + Psychologischer Befund von Frau Mag. Eva Gürtler vom 12.1.2015: Ergebnisse: recidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit leichter kognitiver Störung, generalisiere Angststörung, Soziophobie, gebesserte Agoraphobie mit Panikstörung. (Aktenblatt 1.3) + Beschwerdebrief von XXXX vom 8.10.2015 (Aktenblatt 1.4)+ Beschwerdebrief von römisch 40 vom 8.10.2015 (Aktenblatt 1.4) + Befund von Dr.Muhsen Shoumariyeh vom 2.10.2015 (Aktenblatt 1.5} Bestätigung über die Einnahme der oben angegebenen Medikamente. Herr XXXX erzählt, er sei derzeit bei "Servus TV" als freier Journalist tätig und könne von zu Hause aus arbeiten. Er gestalte Sendungen und sichte Berichte und Sendungen vor. Er sei von Kindheit an schon schwierig, sensibel und auffällig gewesen. Der Vater sei verstorben an Leukämie, da sei er gerade 5 Jahre alt gewesen. Er sei mit der Mutter, die wohl überfordert gewesen sei, alleine gewesen. Die Mutter habe arbeiten müssen, habe als Buchhalterin gearbeitet und er habe schon als Kind vor allem Angst gehabt. Er erinnere sich, dass er beim Besuch des Kindergartens nur geweint habe. Die Oma sei eine wichtige Bezugsperson für ihn gewesen und er habe sehr gelitten, als sie gestorben sei. Er sei damals 20 Jahre alt gewesen und der Tod gehe ihr noch immer nahe, (beginnt zu weinen). Er habe maturiert, aber danach 5 Jahre absolut nichts gemacht. Habe sich für nichts interessiert und nichts machen können. Das Bundesheer habe er irgendwie überstanden. Dann habe er einige Studentenjobs gemacht beim Rundfunk. Habe auch einige Beziehungen gehabt, die aber nie von Dauer gewesen seien.Herr römisch 40 erzählt, er sei derzeit bei "Servus TV" als freier Journalist tätig und könne von zu Hause aus arbeiten. Er gestalte Sendungen und sichte Berichte und Sendungen vor. Er sei von Kindheit an schon schwierig, sensibel und auffällig gewesen. Der Vater sei verstorben an Leukämie, da sei er gerade 5 Jahre alt gewesen. Er sei mit der Mutter, die wohl überfordert gewesen sei, alleine gewesen. Die Mutter habe arbeiten müssen, habe als Buchhalterin gearbeitet und er habe schon als Kind vor allem Angst gehabt. Er erinnere sich, dass er beim Besuch des Kindergartens nur geweint habe. Die Oma sei eine wichtige Bezugsperson für ihn gewesen und er habe sehr gelitten, als sie gestorben sei. Er sei damals 20 Jahre alt gewesen und der Tod gehe ihr noch immer nahe, (beginnt zu weinen). Er habe maturiert, aber danach 5 Jahre absolut nichts gemacht. Habe sich für nichts interessiert und nichts machen können. Das Bundesheer habe er irgendwie überstanden. Dann habe er einige Studentenjobs gemacht beim Rundfunk. Habe auch einige Beziehungen gehabt, die aber nie von Dauer gewesen seien. Mit 31 Jahren sei er an Diabetes mellitus Typ I, sofort insulinpflichtig, erkrankt, was ihn zusätzlich psychisch enorm belastet habe. Er habe nun auch zu seiner Grundängstlichkeit Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen dazu bekommen. Mit Adjuvin, Trittico, Lexotanil habe er sich jahrelang einigermaßen über Wasser gehalten. Aber ab 2001 habe alles plötzlich nichts mehr geholfen.Mit 31 Jahren sei er an Diabetes mellitus Typ römisch eins, sofort insulinpflichtig, erkrankt, was ihn zusätzlich psychisch enorm belastet habe. Er habe nun auch zu seiner Grundängstlichkeit Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen dazu bekommen. Mit Adjuvin, Trittico, Lexotanil habe er sich jahrelang einigermaßen über Wasser gehalten. Aber ab 2001 habe alles plötzlich nichts mehr geholfen. Er habe sein Leben bis jetzt nie wirklich auf die Reihe gebracht. Während Freunde von ihm irgendwie Karriere gemacht hätten, sei er auf der Strecke geblieben. Ein Freund habe Publizistik studiert, er habe es auch versucht, aber nie fertig gemacht. Dieser Freund habe ihm immer wieder Jobs verschafft, so auch den jetzigen bei Servus TV. Sein Glück sei, dass er dort als quasi Selbständiger arbeiten könne, anders wäre es für ihn gar nicht möglich. Frühere Erkrankungen: Diabetes mellitus Typ I seit dem 31. Lebensjahr, insulinpflichtig Depressionen, Ängste, Panikstörung, Sozialphobie eigentlich seif der Kindheit.Diabetes mellitus Typ römisch eins seit dem 31. Lebensjahr, insulinpflichtig Depressionen, Ängste, Panikstörung, Sozialphobie eigentlich seif der Kindheit. Vegetativ: Größe: 178 cm. Gewicht: 73 kg. Nikotin: seifen. Alkohol: selten. Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Trittico 150 mg 2/3, Adjuvin 100 mg 'A, Lexotanil 3 mg 14. Und an internen Medikamenten: Insulin, glucobay 500 mg, Acemin 2,5 mg, ASS 250 mg, Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status; Bewusstsseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, klagsam, unsicher, negativistisch. Immer wieder Panik und Ängste, typisches Vermeidungsverhalten. Schlafstörungen, in alle Richtungen vermindert mitschwingend. Instabil. Persönlichkeitsprobleme seit der Kindheit. Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen: 1. Diagnosen: 2. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da seit der Jugend an bestehend ohne Remission, trotz ständiger Therapie mit mäßiger Beeinträchtigung im beruflichen und sozialen Bereich. 2. - 3. Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 4. - 5. Sämtliche Befunde und auch der Beschwerdebrief bestätigen die neue Einstufung auf 30 % und auch die Aufnahme der psychiatrischen Diagnose. 6. Dass im ersten Gutachten die Erwähnung der psychiatrischen Erkrankung unterblieben ist, kann nur dadurch erklärt werden, dass der vorgelegte psychologische Befund, aus welchem Grund auch immer, nur rudimentär Vorgelegen ist, also ohne Ergebnis und Zusammenfassung, sodass dieser Befund nicht verwertbar gewesen ist. Daher hat der Allgemeinmediziner diesen unvollständigen Befund nicht berücksichtigen können. 5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Der mit der Erstellung eines zusammenfassenden Sachverständigengutachtens betraute Arzt für Allgemeinmedizin führte am 15.11.2016 - ergänzend zu seinem Gutachten vom 03.07.2015 - aus: "Anamnese / Vorgeschichte: Siehe Gutachten vom 3.7.2015. Neue Befunde: Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 28.10.2016, Dr. Caravias- Krones: Diagnose: gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichvermeidenden und soziophoben Anteilen, GdB 30%. Beantwortung der Fragen: Ad 1.) Gesundheitsschädigungen: 1. Diabetes mellitus I 09.02.02 40%1. Diabetes mellitus römisch eins 09.02.02 40% Oberer Rahmensatz, da häufige Selbstmessungen und Insulingaben erforderlich. 2. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen 03.04.01 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da seit der Jugend an bestehend ohne Remission, trotz ständiger Therapie mit mäßiger Beeinträchtigung im beruflichen und sozialen Bereich. Ad 2.) Gesamtgrad der Behinderung: 40%. Begründung: das führende Leiden 1 wird durch 2 nicht weiter erhöht, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeinflussung. Ad 3.) Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Ad 4.) Gesamt-GdB anzunehmen ab Antragsstellung. Ad 5.) Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: zum Untersuchungszeitpunkt wurden alle zu diesem Zeitpunkt in vollständiger und aussagekräftiger, bzw. verwertbarer Weise vorliegenden Fakten berücksichtigt. Die psychiatrische Erkrankung, mittels nun vorliegendem und aussagekräftigen fachärztlichen Gutachten aus der Fachrichtung Psychiatrie belegt, wird der Liste der Gesundheitsschädigungen als Leiden 2 hinzugefügt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel, siehe 1.2, 1.3, 1.5, 1.6, bestätigen und untermauern die neue Einstufung bzw. Aufnahme der psychiatrischen Diagnose in die Liste der Gesundheitsschädigungen. Ad 6.) Aufgrund neu vorliegender Aspekte entsprechende Ergänzung gerechtfertigt, gegenüber Vorgutachten insgesamt keine Änderung im Gesamt-GdB. Ad 7.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Mit Schreiben vom 04.01.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sein Unverständnis gegenüber der Feststellung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen ausdrückte, wonach "keine relevanten ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestünde". Der beauftragte Sachverständige hätte dazu keine medizinische Begründung angeführt. Diese Feststellung weiche zu sehr von seiner tatsächlichen Lebensrealität ab und sei eine Zusammenwirkung von Diabetes-Blutzuckerverläufen und zusätzlicher Stressbelastung fachärztlich unbestritten. Er führte zudem aus, dass das Leiden 2 den Bereich von Störungen des limbischen Systems beträfe und damit ursächlich die Verarbeitung von Stress, und dadurch eine Wechselwirkung gegeben sei. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht auf einem geschützten Arbeitsplatz führe und er seine Beschäftigung in der gegebenen Form und sein Status Quo auch weiterhin erhalten wolle. Der Beschwerdeführer beantragte in der Stellungnahme weiters, die Zuerkennung des Zusammenhanges von Leiden 1 und Leiden 2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Der Beschwerdeführer leidet unter den Funktionseinschränkungen "Diabetes Mellitus Typ 1 und gemischter Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen". Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von 50% vorliegt, basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.10.2016, eines von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.07.2015 und einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Zusammenfassung desselbigen, welche sich - im Ergebnis übereinstimmend mit dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.09.2014 - umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken aller zur berücksichtigenden Gesundsheitsschädigungen auseinandersetzen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Funktionsbeeinträchtigungen "Diabetes mellitus I und gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen" wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet. Die Diagnose von 40 % des Leidens 1 (Diabetes mellitus 1) und der Bestimmung des oberen Rahmensatzes aufgrund häufiger Selbstbemessung und Insulingaben ist auch in Anbetracht des vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vorgelegten Attests, das ausführt, dass eine mehrmalige tägliche Blutzuckerkontrolle erforderlich ist, stimmig. Leiden 2 ("gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen") wurde im nervenärztlichen Gutachten vom 28.10.2016 und von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen übernommen und die Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz begründet, da seit der Jugend an bestehend ohne Remission, trotz ständiger Therapie mit mäßiger Beeinträchtigung im beruflichen und sozialen Bereich vorliegt. Die aufgezeigten Leiden und Zustände im vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Befund vom 14.01.2015 werden auch im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten angenommen.Die Funktionsbeeinträchtigungen "Diabetes mellitus römisch eins und gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen" wurden nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet. Die Diagnose von 40 % des Leidens 1 (Diabetes mellitus 1) und der Bestimmung des oberen Rahmensatzes aufgrund häufiger Selbstbemessung und Insulingaben ist auch in Anbetracht des vom Beschwerdeführer mit dem Antrag vorgelegten Attests, das ausführt, dass eine mehrmalige tägliche Blutzuckerkontrolle erforderlich ist, stimmig. Leiden 2 ("gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen") wurde im nervenärztlichen Gutachten vom 28.10.2016 und von dem allgemeinmedizinischen Sachverständigen übernommen und die Wahl der Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz begründet, da seit der Jugend an bestehend ohne Remission, trotz ständiger Therapie mit mäßiger Beeinträchtigung im beruflichen und sozialen Bereich vorliegt. Die aufgezeigten Leiden und Zustände im vom Beschwerdeführer vorgelegten psychologischen Befund vom 14.01.2015 werden auch im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten angenommen. Ferner führt der Sachverständige im zusammenfassenden Gutachten vom 15.11.2016 aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40vH beträgt, weil das führende Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird. Begründend wurde dargelegt, dass keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptet in der Stellungnahme vom 04.01.2017, dass sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, insofern als eine Zusammenwirkung von Diabetes-Blutzuckerverläufen und zusätzlicher Stressbelastung fachärztlich unbestritten ist, ohne diese aber in irgendeiner Form belegen zu können. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass keine medizinische Begründung angeführt wurde, ist dem entgegenzutreten, dass diese durch die medizinische Untersuchung und Begutachtung sowie der Einschätzung durch die fachärztliche Expertise indiziert wird. Aufgrund des geschilderten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens ergibt sich, dass sich der Sachverständige mit sämtlichen vorgelegten Befunden befasst hat und auf die Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die ergänzenden Fragen der Richterin eingegangen ist und diese nachvollziehbar schlüssig beantwortet hat. Angemerkt wird, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest vom 21.1.2014 dargelegt wird, dass der Patient mit den Problemen der labilen Stoffwechsellage durch die häufigen Blutzuckerselbstmessungen gut zurecht kommt, und wird dadurch keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung hervorgestrichen. Der Sachverständige führt im zusammenfassenden Gutachten vom 15.11.2016 auch aus, dass der "Behinderte in Folge des Ausmaße seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist", dass der Gesamtgrad der Behinderung ab Antragsstellung anzunehmen ist und dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich ist, da es sich um einen Dauerzustand handelt. Dies wird auch in Hinblick auf Leiden 2 durch die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie angenommen. In der Stellungnahme vom 04.01.2017 moniert der Beschwerdeführer, dass er seine derzeitige Erwerbstätigkeit nicht auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ausübt. Dazu ist auszuführen, dass die Sachverständigen nur auf die Eignung abstellen, ein subjektives Unvermögen einer dementsprechenden Erwerbstätigkeit im genannten Bereich nachzugehen, ist davon abzugrenzen. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Insbesondere setzen sie sich mit den Leidensbeschwerden des Beschwerdeführers ausführlich auseinander und zieht das nervenfachärztliche in Kombination mit dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ausgehend von den psychologischen Belastungen des Beschwerdeführers in jungen Jahren bis hin zu seiner aufscheinenden Depression und Zuckererkrankung im Erwachsenenalter einen kohärenten und stringenten Schluss mit dem vom Sachverständigen diagnostizierten Gesamtgrad der Behinderung. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs. 3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteils, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, ZI. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteils, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, ZI. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die zwei ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.07.2015 und 28.10.2016 sowie das zusammenfassende medizinische Sachverständigengutachten vom 15.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 40 v. H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2116743.1.00

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