G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014 wurde der am 04.07.2014 eingelangte Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 09.09.2014 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (oberer Rahmensatz, da häufige Selbstbemessungen und Insulinabgaben erforderlich) unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 090202) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde. Die nachfolgenden, durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände im Zuge seiner Stellungnahme waren nicht geeignet das Ermittlungsverfahren zu entkräften.1. Der Beschwerdeführer stellte im Juli 2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2014 wurde der am 04.07.2014 eingelangte Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 09.09.2014 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Insulinpflichtiger Diabetes mellitus" (oberer Rahmensatz, da häufige Selbstbemessungen und Insulinabgaben erforderlich) unter Anwendung der Einschätzungsverordnung (Positionsnummer 090202) mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde. Die nachfolgenden, durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände im Zuge seiner Stellungnahme waren nicht geeignet das Ermittlungsverfahren zu entkräften. Am 22.01.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen neuen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte dem Antrag medizinische Befunde bei. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Diabetes mellitus I, insulinpflichtig.Diabetes mellitus römisch eins, insulinpflichtig. Derzeitige Beschwerden: Bei Stress "schwankender Zucker", im letzten Jahr keine stationären Aufenthalte an einer Fachabteilung. Angegeben wird auch eine Depression, aktuelle fachärztliche Befunde liegen heute nicht vor. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lantus, Humalog, Acemin, Trittico, Adjuvin. Sozialanamnese: Beschäftigt bei "Servus-TV". Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 21.1.2014 Dr. Kopsa: Diabetes mellitus I.21.1.2014 Dr. Kopsa: Diabetes mellitus römisch eins. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Normal. Größe: 179,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck: 135/70 Klinischer Status - Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Atemnot, keine Lippencyanose. THORAX / LUNGE / HERZ: Sonorer Klopfschall, Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Reine, rhythmische Herzaktion, keine pathologischen Geräusche. ABDOMEN: Weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. WIRBELSÄULE: Keine funktionellen Behinderungen, gute, freie Beweglichkeit. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht, vollständiger Faustschluß beidseits, keine Muskelverschmächtigungen. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke frei beweglich, bandstabil, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersengang beidseits möglich. Keine Varizen, keine Ödeme, Fußpulse tastbar. GROB NEUROLOGISCH: Keine neurologischen Ausfälle, keine pathologischen Reflexe. Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: In allen Qualitäten orientiert, kooperativ-freundlich, Ductus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Diabetes mellitus 1 Oberer Rahmensatz, da häufige Selbstmessungen und Insulingaben erforderlich. 09.02.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Depressio: durch aktuelle und aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA keine neuen Aspekte, welche zu einer Änderung im Gesamt-GdB führen würden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: |x] Dauerzustand ? Nachuntersuchung Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: |x] JA ? NEIN (....) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft |x] ? ? Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie odereine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 40 v.H. ? |x] ? Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit ? |x] ? Erkrankungen des Verdauungssystems Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde der am 23.01.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde der am 23.01.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, dass ein grundlegender Teil seiner Behinderung in der Befragung und der Diagnose nicht abgedeckt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung des ärztlichen Sachverständigen, wonach eine Depression bei der Untersuchung angegeben wurde, aktuelle fachärztliche Befunde jedoch nicht vorlagen. Nicht berücksichtigt sei der mit dem Antrag vorgelegte aktuelle fachärztliche psychologische Befund des Beschwerdeführers, welchen er daher mit der gegenständlichen Beschwerde nochmal vorlegte und um Feststellung der im Befund festgehaltenen Einschränkungen ersuchte. Der Beschwerdeführer befände sich seit 2001 nicht mehr in einem normalen Arbeitsbüro, da der Zustand schwankend bei Stress innerhalb von Büro-Rahmenbedingungen chronisch geworden wäre und dieser auch durch die Behandlungserfahrung von 10 Jahren nicht in den Griff zu bekommen wäre. Zudem hätte der Beschwerdeführer seinen damaligen regulären Arbeitsbetrieb beenden müssen, um die regelmäßigen kritischen Situationen und den teilweise lebensbedrohenden, durch BE/Insulin-Therapiestrategie nicht erklärbaren Unterzucker auszuschalten. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde ein Schreiben eines praktischen Arztes vom 02.10.2015, der den regelmäßigen Bezug von mehreren Medikamente bestätigen soll, sowie ein Befund eines Laboratoriums aus dem Jahre 2014 bei, der einen seiner diversen Besuche aufgrund akuter Herzinfarktvermutung belegen soll. Dem Beschwerdeführer sei es seit 2001 gelungen, unter besonderen Rücksichtsbedingungen, wie Homeoffice, arbeiten zu können. Den Antrag auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft hätte er gestellt, da er den drohenden Verlust seines Privilegs befürchte. Die Beschwerdevorlage und der bezughabende Verwaltungsakt sind am 05.11.2015 am Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gab das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie auf Basis einer persönlichen Begutachtung, sowie eine Zusammenfassung vom Sachverständigengutachten durch den bereits befassten Sachverständigen XXXX in Auftrag.Zur Überprüfung der in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gab das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie auf Basis einer persönlichen Begutachtung, sowie eine Zusammenfassung vom Sachverständigengutachten durch den bereits befassten Sachverständigen römisch 40 in Auftrag. Die dabei herangezogene Fachärztin für Nervenheilkunde und Neurologie führte in ihrem Gutachten vom 28.10.2016 - basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag - Folgendes aus: "Anamnese: 56 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er wurde zuletzt am 9.9.2014, Aktenblatt 10, begutachtet und auf 40 % Behinderungsgrad wegen Diabetes mellitus I eingestuft, wogegen er Berufung eingelegt hat, da seine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden war.56 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er wurde zuletzt am 9.9.2014, Aktenblatt 10, begutachtet und auf 40 % Behinderungsgrad wegen Diabetes mellitus römisch eins eingestuft, wogegen er Berufung eingelegt hat, da seine psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden war. Im Akt beiliegend sind folgende Befunde: + Befund Dr. Satter vom 29.9.2015: Diagnosen: Generalisierte Angststörung, Recidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, Soziophobie, leichte cognitive Störung. (Aktenblatt 1.2.) + Psychologischer Befund von Frau Mag. Eva Gürtler vom 12.1.2015: Ergebnisse: recidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit leichter kognitiver Störung, generalisiere Angststörung, Soziophobie, gebesserte Agoraphobie mit Panikstörung. (Aktenblatt 1.3) + Beschwerdebrief von XXXX vom 8.10.2015 (Aktenblatt 1.4)+ Beschwerdebrief von römisch 40 vom 8.10.2015 (Aktenblatt 1.4) + Befund von Dr.Muhsen Shoumariyeh vom 2.10.2015 (Aktenblatt 1.5} Bestätigung über die Einnahme der oben angegebenen Medikamente. Herr XXXX erzählt, er sei derzeit bei "Servus TV" als freier Journalist tätig und könne von zu Hause aus arbeiten. Er gestalte Sendungen und sichte Berichte und Sendungen vor. Er sei von Kindheit an schon schwierig, sensibel und auffällig gewesen. Der Vater sei verstorben an Leukämie, da sei er gerade 5 Jahre alt gewesen. Er sei mit der Mutter, die wohl überfordert gewesen sei, alleine gewesen. Die Mutter habe arbeiten müssen, habe als Buchhalterin gearbeitet und er habe schon als Kind vor allem Angst gehabt. Er erinnere sich, dass er beim Besuch des Kindergartens nur geweint habe. Die Oma sei eine wichtige Bezugsperson für ihn gewesen und er habe sehr gelitten, als sie gestorben sei. Er sei damals 20 Jahre alt gewesen und der Tod gehe ihr noch immer nahe, (beginnt zu weinen). Er habe maturiert, aber danach 5 Jahre absolut nichts gemacht. Habe sich für nichts interessiert und nichts machen können. Das Bundesheer habe er irgendwie überstanden. Dann habe er einige Studentenjobs gemacht beim Rundfunk. Habe auch einige Beziehungen gehabt, die aber nie von Dauer gewesen seien.Herr römisch 40 erzählt, er sei derzeit bei "Servus TV" als freier Journalist tätig und könne von zu Hause aus arbeiten. Er gestalte Sendungen und sichte Berichte und Sendungen vor. Er sei von Kindheit an schon schwierig, sensibel und auffällig gewesen. Der Vater sei verstorben an Leukämie, da sei er gerade 5 Jahre alt gewesen. Er sei mit der Mutter, die wohl überfordert gewesen sei, alleine gewesen. Die Mutter habe arbeiten müssen, habe als Buchhalterin gearbeitet und er habe schon als Kind vor allem Angst gehabt. Er erinnere sich, dass er beim Besuch des Kindergartens nur geweint habe. Die Oma sei eine wichtige Bezugsperson für ihn gewesen und er habe sehr gelitten, als sie gestorben sei. Er sei damals 20 Jahre alt gewesen und der Tod gehe ihr noch immer nahe, (beginnt zu weinen). Er habe maturiert, aber danach 5 Jahre absolut nichts gemacht. Habe sich für nichts interessiert und nichts machen können. Das Bundesheer habe er irgendwie überstanden. Dann habe er einige Studentenjobs gemacht beim Rundfunk. Habe auch einige Beziehungen gehabt, die aber nie von Dauer gewesen seien. Mit 31 Jahren sei er an Diabetes mellitus Typ I, sofort insulinpflichtig, erkrankt, was ihn zusätzlich psychisch enorm belastet habe. Er habe nun auch zu seiner Grundängstlichkeit Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen dazu bekommen. Mit Adjuvin, Trittico, Lexotanil habe er sich jahrelang einigermaßen über Wasser gehalten. Aber ab 2001 habe alles plötzlich nichts mehr geholfen.Mit 31 Jahren sei er an Diabetes mellitus Typ römisch eins, sofort insulinpflichtig, erkrankt, was ihn zusätzlich psychisch enorm belastet habe. Er habe nun auch zu seiner Grundängstlichkeit Panikattacken, Schlafstörungen und Depressionen dazu bekommen. Mit Adjuvin, Trittico, Lexotanil habe er sich jahrelang einigermaßen über Wasser gehalten. Aber ab 2001 habe alles plötzlich nichts mehr geholfen. Er habe sein Leben bis jetzt nie wirklich auf die Reihe gebracht. Während Freunde von ihm irgendwie Karriere gemacht hätten, sei er auf der Strecke geblieben. Ein Freund habe Publizistik studiert, er habe es auch versucht, aber nie fertig gemacht. Dieser Freund habe ihm immer wieder Jobs verschafft, so auch den jetzigen bei Servus TV. Sein Glück sei, dass er dort als quasi Selbständiger arbeiten könne, anders wäre es für ihn gar nicht möglich. Frühere Erkrankungen: Diabetes mellitus Typ I seit dem 31. Lebensjahr, insulinpflichtig Depressionen, Ängste, Panikstörung, Sozialphobie eigentlich seif der Kindheit.Diabetes mellitus Typ römisch eins seit dem 31. Lebensjahr, insulinpflichtig Depressionen, Ängste, Panikstörung, Sozialphobie eigentlich seif der Kindheit. Vegetativ: Größe: 178 cm. Gewicht: 73 kg. Nikotin: seifen. Alkohol: selten. Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Trittico 150 mg 2/3, Adjuvin 100 mg 'A, Lexotanil 3 mg 14. Und an internen Medikamenten: Insulin, glucobay 500 mg, Acemin 2,5 mg, ASS 250 mg, Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status; Bewusstsseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit schlecht, klagsam, unsicher, negativistisch. Immer wieder Panik und Ängste, typisches Vermeidungsverhalten. Schlafstörungen, in alle Richtungen vermindert mitschwingend. Instabil. Persönlichkeitsprobleme seit der Kindheit. Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen: 1. Diagnosen: 2. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und 2 Stufen über unteren Rahmensatz, da seit der Jugend an bestehend ohne Remission, trotz ständiger Therapie mit mäßiger Beeinträchtigung im beruflichen und sozialen Bereich. 2. - 3. Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 4. - 5. Sämtliche Befunde und auch der Beschwerdebrief bestätigen die neue Einstufung auf 30 % und auch die Aufnahme der psychiatrischen Diagnose. 6. Dass im ersten Gutachten die Erwähnung der psychiatrischen Erkrankung unterblieben ist, kann nur dadurch erklärt werden, dass der vorgelegte psychologische Befund, aus welchem Grund auch immer, nur rudimentär Vorgelegen ist, also ohne Ergebnis und Zusammenfassung, sodass dieser Befund nicht verwertbar gewesen ist. Daher hat der Allgemeinmediziner diesen unvollständigen Befund nicht berücksichtigen können. 5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Der mit der Erstellung eines zusammenfassenden Sachverständigengutachtens betraute Arzt für Allgemeinmedizin führte am 15.11.2016 - ergänzend zu seinem Gutachten vom 03.07.2015 - aus: "Anamnese / Vorgeschichte: Siehe Gutachten vom 3.7.2015. Neue Befunde: Nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 28.10.2016, Dr. Caravias- Krones: Diagnose: gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichvermeidenden und soziophoben Anteilen, GdB 30%. Beantwortung der Fragen: Ad 1.) Gesundheitsschädigungen: 1. Diabetes mellitus I 09.02.02 40%1. Diabetes mellitus römisch eins 09.02.02 40% Oberer Rahmensatz, da häufige Selbstmessungen und Insulingaben erforderlich. 2. Gemischte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen 03.04.01 30% 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da seit der Jugend an bestehend ohne Remission, trotz ständiger Therapie mit mäßiger Beeinträchtigung im beruflichen und sozialen Bereich. Ad 2.) Gesamtgrad der Behinderung: 40%. Begründung: das führende Leiden 1 wird durch 2 nicht weiter erhöht, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeinflussung. Ad 3.) Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Ad 4.) Gesamt-GdB anzunehmen ab Antragsstellung. Ad 5.) Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: zum Untersuchungszeitpunkt wurden alle zu diesem Zeitpunkt in vollständiger und aussagekräftiger, bzw. verwertbarer Weise vorliegenden Fakten berücksichtigt. Die psychiatrische Erkrankung, mittels nun vorliegendem und aussagekräftigen fachärztlichen Gutachten aus der Fachrichtung Psychiatrie belegt, wird der Liste der Gesundheitsschädigungen als Leiden 2 hinzugefügt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel, siehe 1.2, 1.3, 1.5, 1.6, bestätigen und untermauern die neue Einstufung bzw. Aufnahme der psychiatrischen Diagnose in die Liste der Gesundheitsschädigungen. Ad 6.) Aufgrund neu vorliegender Aspekte entsprechende Ergänzung gerechtfertigt, gegenüber Vorgutachten insgesamt keine Änderung im Gesamt-GdB. Ad 7.) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.Mit Schreiben vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Mit Schreiben vom 04.01.2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sein Unverständnis gegenüber der Feststellung des allgemeinmedizinischen Sachverständigen ausdrückte, wonach "keine relevanten ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestünde". Der beauftragte Sachverständige hätte dazu keine medizinische Begründung angeführt. Diese Feststellung weiche zu sehr von seiner tatsächlichen Lebensrealität ab und sei eine Zusammenwirkung von Diabetes-Blutzuckerverläufen und zusätzlicher Stressbelastung fachärztlich unbestritten. Er führte zudem aus, dass das Leiden 2 den Bereich von Störungen des limbischen Systems beträfe und damit ursächlich die Verarbeitung von Stress, und dadurch eine Wechselwirkung gegeben sei. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht auf einem geschützten Arbeitsplatz führe und er seine Beschäftigung in der gegebenen Form und sein Status Quo auch weiterhin erhalten wolle. Der Beschwerdeführer beantragte in der Stellungnahme weiters, die Zuerkennung des Zusammenhanges von Leiden 1 und Leiden 2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 23.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Der Beschwerdeführer leidet unter den Funktionseinschränkungen "Diabetes Mellitus Typ 1 und gemischter Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlich-vermeidenden und soziophoben Anteilen". Ausschlussgründe
G liegen nicht vor.Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2116743.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.