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{'item': 'W216 2116744-1'}

Obsah (13)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 5§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2116744-1 SpruchW216 2116744-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN

§ 42Abs.

1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 18.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, um zu beurteilen, ob die medizinischen Voraussetzungen für allfällige Zusatzeintragungen vorliegen würden. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.06.2015 erstatteten Gutachten wurde Folgendes - hier in den für die Beurteilung allfälliger Zusatzeintragungen wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt: "Anamnese: Zustadn Talusluxationsfraktur , Zustand nach Verschraubung 9/2010, Revisions-OP, Pseudoarthrose, Tarsatunnelrelease 10/2010, Metallentfernung und Re-Osteosynthese 5/2011 Zustand nach Pantalarthrodese mit Allograft im Talonaviculargelenk 12/2014 Z.n. Tarsaltunnelsyndrom, Inkomplette N.tibialisläsion links, Coxarthrose rechts, Posttraumatische Belastungsstörung, Schilddrüsenunterfunktion, Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, Degenerative Veränderungen der WirbelsäuleZustadn Talusluxationsfraktur , Zustand nach Verschraubung 9 aus 2010,, Revisions-OP, Pseudoarthrose, Tarsatunnelrelease 10 aus 2010,, Metallentfernung und Re-Osteosynthese 5 aus 2011, Zustand nach Pantalarthrodese mit Allograft im Talonaviculargelenk 12 aus 2014, Z.n. Tarsaltunnelsyndrom, Inkomplette N.tibialisläsion links, Coxarthrose rechts, Posttraumatische Belastungsstörung, Schilddrüsenunterfunktion, Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Derzeitige Beschwerden: Ich habe eine distale inkomplette Tibilisparese, und eine distale Peroneus superficilasparese. Es geht mir insgesamt sehr schlecht, seitdem ich wieder zu Arbeiten angefange habe, weil die Situation gegen mich weitergeführt wird. Ich will mich aber nicht in die Pension drängen lassen. Da ich in der Bewegung des Fußen eingeschränkt bin habe ich auch Schmerzen ninder Hüfte und Wirbelsäule. Ich habe Gleichgewichtsprobleme. Ich habe Ruheschmerzen in der Hüfte. Ich nehme die Krücken zur Entlastung Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex 100pg, Effectin ER 150mg, Trittico 150mg, Simvastatin 20mg Sozialanamnese: (...) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: zufriedenstellend Ernährungszustand: zufriedenstellend Größe: 167 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status - Fachstatus: 59 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, rechte Hüfte Rom in S 0-0-90, mittelgradige Einschränkung der Rotation, freie Beweglichkeit in linken Hüft-und beiden Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Versteifung des linken Sprunggelenks mit multiplen reaktionslosen Narben Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im sitzen: 0 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im allen Ebeben endlagig eingeschränkt Gesamtmobilität - Gangbild: mit 2 Unterarmstützekrücken langsames, normalschrittiges Gangbild Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos.Nr. GdB % 1 Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks nach Sprungbeinverrenkungsbruch 2 Dysthymie mit Persönlichkeitstörung nach PTBS 3 Nervus tibilis Teilläsion links 4 Schilddrünunterfunktion 5 Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks 6 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 7 Abnützungserscheinungen des rechten Hüftgelenks (...) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: ja- nein-nicht geprüft-Die/Der Untersuchte -[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen -[X]--ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) -[X]--ist gehörlos -[X]--ist schwer hörbehindert -[X]--ist taubblind -[X]--ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates -[X]--ist Epileptikerin oder Epileptiker -[X]--bedarf einer Begleitperson [X]---ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial -[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger -[X]--ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: 1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Der Gebrauch Zweierunterarmstützkrücken erhöht den Gang Sicherheit und ist ein zumutbares Hilfsmittel. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar 2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: ja-nein-nicht geprüft--- -[X]--* Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:- -[X]--* Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB: - -[X]--* Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB:"- Das Beiblatt zum Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.Das Beiblatt zum Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.06.2015 in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Mit am 14.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden erklärte und angab, öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht benützen zu können. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. In der diesbezüglichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.06.2015 wird Folgendes ausgeführt: "Im Rahmen der durchgeführten ho. Untersuchung konnte eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit gerade eben nicht objektiviert werden. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 03.06.2015 und der Stellungnahme vom 25.06.2015 abgewiesen. Auf Grund der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Mit bei der belangten Behörde am 13.10.2015 eingelangtem Schreiben vom 12.10.2015 erhob die Beschwerdeführerin - rechtzeitig - durch ihre bevollmächtigte Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.08.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: 04 09 2010 Unfall (Freizeitunfall) mit Verletzung des linken Fußes (Talusluxationsfraktur) . Sie hatte eine Amnesie und sie habe rekonstruiert, dass ihr ein Wäschekorb auf den Fuß links gefallen sei. 05 09 2010 Operation und in der Folge mehrfache Operationen, Wundheilungsstörung und auch Dekompressionen des N. tibialis im Tarsalkanal (10/1010). Insgesamt 6x operiert, zuletzt 11/2015 (KH Speising) Schon im Krankenhaus habe sie um psychologische Betreuung gebeten, seit damals habe sie psychotherapeutische Betreuung bei einer Kollegin, die sie seit Ausbildungszeiten kenne.05 09 2010 Operation und in der Folge mehrfache Operationen, Wundheilungsstörung und auch Dekompressionen des N. tibialis im Tarsalkanal (10/1010). Insgesamt 6x operiert, zuletzt 11 aus 2015, (KH Speising) Schon im Krankenhaus habe sie um psychologische Betreuung gebeten, seit damals habe sie psychotherapeutische Betreuung bei einer Kollegin, die sie seit Ausbildungszeiten kenne. 2013 kam eine massive Bossing/ Mobbing Situation dazu. 4/2014 wurde wegen Verschlechterung ein Antrag auf Neufestsetzung des Behinderungsgrades gestellt.4 aus 2014, wurde wegen Verschlechterung ein Antrag auf Neufestsetzung des Behinderungsgrades gestellt. Andere Erkrankungen: im

  1. LJ an der Oberlippe - Hämangiom mit Bestrahlung, seit
  2. LJ Hypothyreose, Z.n. mehrfachen Curettagen, Abortus Berufungsgrund bezüglich des VGA Dr. XXXX 24 10 2014 nach Angabe der BF:Berufungsgrund bezüglich des VGA Dr. römisch 40 24 10 2014 nach Angabe der BF: Sie beeinspruche die 80 %, da dies zu hoch sei. Sie empfinde es als unrichtig, dass angekreuzt wurde, dass sie nicht arbeiten könne. Das käme dem Dienstgeber entgegen. Weiteres empfinde sie es als unrichtig, dass beschrieben werde sie sei 'psychisch so schrecklich, dass sie die öffentlichen Verkehrsmitteln nicht benutzen könne'. In der Zeit von 8/14- 3/16 habe sie den Parkausweis gebraucht weil sie beim Gehen Beschwerden gehabt habe, weil ein Knochen abgestorben sei. Das sei jetzt besser. Sie habe auch Phasen gehabt, wo sie aus psychischen Gründen die ÖVM nicht benutzen konnte, das gehe jetzt auch schon wieder, aber nicht weil sie andere gefährde. Nikotin: nein Alkohol: gel. Medikamente/ Therapien: Thyrex 100 1-0-0, Simvastatin 20 0-0-1, Efectin 150 ret 1-0-0, Abilify 15 1-0-0, Trittico 150 ret 0-0-2 ( fallweise im Urlaub auch weniger , Xanor 0,5 fallweise ca. 1-2x/ Monat, selten Schmerzmittel regelmäßige psychiatrisch fachärztliche Kontrolle Jetzige Beschwerden: Es gehe ihr dreckig, weil sie seit 23 12 2013 keine Patienten an ihrer Arbeitsstätte mehr betreuen dürfe. Sie schlafe schlecht, habe immer grauenvolle Alpträume und sei um 3 oder 4x wach und könne nicht einschlafen. Sie habe ständig lntrusionen und Gedankenkreisen, sie könne sich schwer konzentrieren, verliere den Faden, habe dissoziative Zustände. Sie versuche ihren Arbeitstag zu strukturieren, was schwierig sei wenn man keine Aufgabe habe. Sie habe eine wahnsinnige Anspannung. Sie habe immer wieder Phasen, da vertrage sie keine Menschenmengen, könne da auch fallweise nicht in ein Theater gehen. Sie sei 'beruflich tot', was ja durch Mobbing bezweckt werde, das belaste sie massiv. Notdürftig könne sie wieder U Bahnfahren, hin und wieder habe sie flash backs. Es wechsle auch, sie könne aber schon mit der U Bahn fahren. Sie habe Dysästhesien am linken Fuß, es sei wie ein Schraubstock rund um den Knöchel und bei den Zehen. Von Seiten des Fußes habe sie Beschwerden, versuche aber trotzdem alles zu machen, es sei ihr auch wieder möglich länger zu wandern. Sozialanamnese: (...) Status: Größe: 1.67 Gewicht: 76 Rechtshänder Stuhl/ Miktion: unauffällig Visus: Brille Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage belastet, gedrückt, in beiden Bereichen affizierbar, im Positiven vermindert, etwas labil, Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft links proximal unauffällig, distal Wackelbewegungen der Zehen ansonsten keine Bewegung des Fußes, da versteift im Knöchelbereich, Trophik: Narben im Knöchelbereich und Schwellneigung, Motilität : SGG Versteifung, kein Laseque, Sensibilität am Fußrücken links vermindert und Parästhesien erstes Zwischenzehenfach und medialer Fußsohle, dort eher hyperästhetisch, Ferse: Sensibilität erhalten, am lat. Fußrand Sens. gering reduziert, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR rechts schwach, links nicht auslösbar, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: hinkend ohne Hilfsmittel, Romberg Versuch: unauffällig, Unterberger Tretversuch: hinkend; Zehen - und Fersenstand nur rechts möglich Gesamteindruck- Gangbild: Kommt frei gehend zur Untersuchung, wird vom Gatten begleitet, dieser anwesend. Führerschein vorhanden, fährt auch selbst Kooperativ und gut auskunftsfähig Beurteilung und Stellungnahme und Zusammenfassung des neurologischen Gutachtens vom 25 08 2016 und des orthopädischen Gutachtens vom 16 09 2016: I.römisch eins. Ad1) 1 posttraumatische Versteifung des linken Sprunggelenkes in günstiger Stellung 02 05 32 40% Oberer Rahmensatz, da auch Talonaviculargelenk betroffen. Wahl der Position, da einseitiges Defizit der Sprunggelenke 2 Posttraumatische Belastungsstörung und depressive Symptomatik 03 05 01 40% Oberer Rahmensatz, da deutliche Beeinträchtigung aber keine kognitiven Einbussen, soziale Integration erhalten. 3 Zustand nach Hüftendoprothese rechts 02 05 18 20% Oberer Rahmensatz berücksichtigt die Endoprothese 4 Nervenschädigung am Fuß links(N. tibialis und N. peroneus) 04 05 14 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da anhaltende Gefühlsstörung, aber Restfunktion der Zehen vorhanden. 5 Schilddrüsenunterfunktion 09 01 01 10% Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelt, stabil 6 Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule 02 01 01 10% Unterer Rahmensatz, da nahezu frei Beweglichkeit. Wahl der Position, da geringe radiologische Veränderungen Eine Funktionseinschränkungen des rechten Handgelenkes kann nicht erhoben werden Die verringerte Großzehenbeugefunktion erreicht für sich keinen GdB Ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: GdB 50% Leiden 1 wird durch Leiden 3 und 4 um 1 Stufe erhöht, da ein eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung bezüglich Leiden 4 vorliegt. Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung der anderen Leiden vorliegt. Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter da geringe funktionelle Funktionsstörungen vorliegen. Ad3) Zu Beschwerdevorbringungen die sich auf die formale Erstellung der VGA beziehen kann keine Stellung genommen werden Die Beschwerdevorbringungen, die das orthopädische Fachgebiet betreffen- siehe Gutachten Dr. XXXXDie Beschwerdevorbringungen, die das orthopädische Fachgebiet betreffen- siehe Gutachten Dr. römisch 40 Stellungnahme zu den Einwendungen soweit es das nervenfachärztliche Gebiet betrifft: Die psychiatrische Erkrankung wurde nach dem eigenen Eindruck und Exploration bei der gegenständlichen Untersuchung, der fachärztlichen Kenntnis und den vorliegenden fachärztlichen Befunden abgeändert und nach EVO eingeschätzt Die verschieden Rahmensatzbegründung der Bescheide von 2012 und des VGA vom 6/14 bei gleichem Behinderungsgrad wird durch die Wahl verschiedener Positionsnummern erklärt Die nervenfachärztlichen Befunde wurden eingesehen. Ad4) Leiden 1, 3, 6: siehe orthopädisches Gutachten Dr. XXXXLeiden 1, 3, 6: siehe orthopädisches Gutachten Dr. römisch 40 Leiden 2: Wahl einer anderen Positionsnummer entsprechend der Hauptdiagnose und affektiven Beeinträchtigung. Reduktion um 3 Stufen gegenüber dem bisherigen Ergebnis (Abl. 102- 106), entsprechend dem klinischen Bild bei der gegenständlichen Untersuchung. Neben den deutlichen Beeinträchtigung kann der Alltag bewältigt werden kann und auch in Freizeitaktivitäten aufrecht erhalten werden. Die kognitiven Leistungen sind erhalten. Daher kann die Antragstellerin aus neurologischer Sicht trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Leiden 4, 5: keine Änderung zum VGA Leiden 5 des VGA entfällt siehe orthopädisches Gutachten Ad1) Ad5) Aus nervenfachärztlicher und orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich. II.römisch zwei. Ad1) Aus neurologischer und orthopädischer Sicht liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM" nicht vor. Eine kurze Wegstrecke, das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist möglich, auch der sichere Transport in einem ÖVM ist möglich. Siehe auch orthopädisches Gutachten Ad2) siehe I. Ad 1)Ad2) siehe römisch eins. Ad 1) Ad3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Ad4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychiatrischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen und auch keine im Hinblick auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilende Krankheitsbilder als Hauptdiagnose (wie Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung) vor. Die aktuell angegebenen fallweise auftretenden Ängste im Hinblick auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Hinblick auf die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht erheblich und nicht regelmäßig zu bewerten und bedingen dadurch keine andere Einschätzung Siehe auch orthopädisches Gutachten ad 5) Ad6) Aktuell ist die Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel erhalten, das Bewältigen einer kurzen Gehstrecke möglich. Ad7) Es wird nicht vom Ergebnis abgewichen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar. Ad8) Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich" In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten nervenfachärztlichen Gutachten vom 16.09.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Relevante Anamnese: Sprungbeinbruch 2010, Operation und Reoperation, Tibialisparese; Tarsaltunnelspaltung und Lappenplastik. Ossatronbehandlung bei verzögerter Knochenheilung. 2011 Re-Operation.12/2014 Pantalararthrodese.Sprungbeinbruch 2010, Operation und Reoperation, Tibialisparese; Tarsaltunnelspaltung und Lappenplastik. Ossatronbehandlung bei verzögerter Knochenheilung. 2011 Re-Operation.12 aus 2014, Pantalararthrodese. 11/2015 Hüftendoprothese rechts und Revision linker Fuß mit Rearthrodese talonavicular mit Span aus dem Hüftkopf.11 aus 2015, Hüftendoprothese rechts und Revision linker Fuß mit Rearthrodese talonavicular mit Span aus dem Hüftkopf. Jetzige Beschwerden: Die psychischen Beschwerden werden nicht besprochen. Sie habe ein Patientenkontaktverbot durch den Dienstgeber. Jetzt gehe es ihr besser, den Parkausweis hätte sie von 8/14 bis 3/16 gebraucht. Jetzt brauche sie ihn nicht mehr. Der eine oder andere Gutachter hätte einiges ausgelassen. Ein konkretes Schmerz- oder Beschwerdebild wird nicht geäußert. (...) Allgemeiner Status: 166 cm große und 75kg schwere Frau in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Die oberen Extremitäten frei und seitengleich beweglich, auch Handgelenke. Kein sensomotorisches Defizit. Relevanter Status: WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16cm. BWS 35-0-35, Schober 10/14, FKBA 5cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella. Kein wesentlicher Beckenschiefstand. Hüfte rechts in S 0-0-100 zu links 0-0-110, F 30-0-20 zu links 35-0-25, R 25-0-15 zu links 30-0-
  3. Kniegelenke rechts 0-0-130 zu links 0-0-
  4. Links Sprunggelenk verdickt, steif. Rechts OSG 20-0-45, das untere frei. Es zeigen sich mehrere blande Narben links am SG, Zehenbeweglichkeit eingeschränkt, Dysästhesien links werdehangegeben. Im Liegen geringe Beinverkürzung rechts erkennbar, unter 1cm. Unterschenkelumfang rechts 37,5cm zu links 34cm, SG rechts 28cm zu links 31cm. Gangbild/Mobilität: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe kleinerschrittig, links ohne Abrollen, Verkürzungshinken links, Gangbildsicher. Zehenspitzen-und Fersenstand links nicht möglich. BEURTEILUNG Ad1) 1) posttraumatische Versteifung der linken Sprunggelenke 02.05.32 40% in günstiger Stellung Oberer Rahmensatz, da auch Talonaviculargelenk betroffen Wahl der Position, da einseitiges Defizit der Sprunggelenke 2) Zustand nach Hüftendoprothese rechts 02.05.18 20% Oberer Rahmensatz berücksichtigt die Endoprothese Wahl der Position, da gute Beweglichkeit und geringe Funktionseinschränkung. 3) Läsion des Schienbeinnerven links 04.05.14 20% Eine Stufe ober unterem Rahmensatz, da Kraftdefizit und Sensibilitätsdefizit 4) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule 02.01.01 10% Unterer Rahmensatz, da nahezu freie Beweglichkeit Wahl der Position, da geringe radiologische Veränderungen. Die verringerte Großzehenbeugefunktion erreicht für sich allein keinen GdB. Ein Funktionsdefizit des rechten Handgelenkes kann nicht erhoben werden. Ad2) Aus orthopädischer Sicht ergibt sich ein GdB von 50%, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung bei Leidensüberschneidung bezüglich Leiden 3 um eine Stufe erhöht wird. Ad3) Es ist nicht möglich, alle Einwände der Probandin auf Grund der Aktenlage zu beantworten. Das Hüftleiden wurde anerkannt, ein Handgelenksleiden rechts findet sich nicht. Der radiologische Befund der Wirbelsäule wurde berücksichtigt. Sprunggelenksleiden und Schienbeinnervenleiden sind unverändert, das Hüft-Leiden und das Wirbelsäulenleiden wurden, der Beschwerde entsprechend, ins Kalkül aufgenommen. Ad4) Ad Zusammenfassung; orthopädisch unter 3) beschrieben. Ad5) Orthopädischerseits ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "." liegen nicht vor. Bis auf das Funktionsdefizit der linken Sprunggelenke und des Schienbeinnerven bestehen keine wesentlichen Defizite. Die Beweglichkeiten der Hüft- und Kniegelenke ist ausreichend, ebenso die Beweglichkeit der rechten Sprunggelenke. Es bestehen keine Instabilitäten. Das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei der Probandin im Regelfall bis zu leichte Schmerzen verursachen, kurzfristigst mittlere Schmerzen. Die Gehstrecke ist sicher ausreichend, das Ein-und Aussteigen ist sicher möglich. Auch die notwendigen Stütz- und Haltefunktionen können erbracht werden. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie brachte am 18.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.08.2016 sowie dem Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 16.09.
  7. Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Es wird seitens der beauftragten Sachverständigen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten beinhalten auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde erstellt wurde. Die Sachverständigen führen in den von ihnen erstellten Sachverständigengutachten vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass zum derzeitigen Zeitpunkt das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei und die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen. Bis auf das Funktionsdefizit der linken Sprunggelenke und des Schienbeinnerven bestünden keine wesentlichen Defizite. Die Beweglichkeiten der Hüft- und Kniegelenke sei ausreichend, ebenso die Beweglichkeit der rechten Sprunggelenke. Es bestünden keine Instabilitäten. Das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln könne bei der Beschwerdeführerin im Regelfall bis zu leichte Schmerzen verursachen, kurzfristigst mittlere Schmerzen. Die Gehstrecke sei sicher ausreichend, das Ein-und Aussteigen sei sicher möglich. Auch die notwendigen Stütz- und Haltefunktionen könnten erbracht werden. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit lägen nicht vor. Weiters hält die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nachvollziehbar in ihrem Gutachten fest, dass keine erheblichen Einschränkungen der psychiatrischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen und auch keine im Hinblick auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilenden Krankheitsbilder als Hauptdiagnose (wie Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung) vorlägen. Die aktuell angegebenen fallweise auftretenden Ängste im Hinblick auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien im Hinblick auf die Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als nicht erheblich und nicht regelmäßig zu bewerten und bedingen dadurch keine andere Einschätzung. Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (hier: des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin gibt vielmehr im Rahmen der medizinischen Begutachtung am 16.09.2016 gegenüber dem Facharzt für Unfallchirurgie selbst an, dass sie den Parkausweis von August 2014 bis März 2016 gebraucht hätte. "Jetzt brauche sie ihn nicht mehr".Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde (hier: des Gerichtes) erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin gibt vielmehr im Rahmen der medizinischen Begutachtung am 16.09.2016 gegenüber dem Facharzt für Unfallchirurgie selbst an, dass sie den Parkausweis von August 2014 bis März 2016 gebraucht hätte. "Jetzt brauche sie ihn nicht mehr". Die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id

F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: § 1 ....Paragraph eins, ....

(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dInhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  5. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist

§ 5Abs.

1 leg.cit. mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist

Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit

  1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

§ 1Abs.

3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 und vom 16.09.2016 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 25.08.2016 und vom 16.09.2016 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, nahm die Beschwerdeführerin Abstand von der Erstattung einer Stellungnahme zu den beiden eingeholten Sachverständigengutachten, weshalb keine Einwendungen vorliegen, die die Gutachten zu entkräften vermögen. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften könnten, wurden ebenso wenig vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend die Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2116744.1.00

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