Obsah (9)
§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 27§ 28Art. 130§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2118193-1 SpruchW216 2118193-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN
§§ 40Abs.
1, 41 Abs. 1 und 45A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 40, Absatz eins, 41, Absatz eins und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals den am 19.03.2009 beim Bundessozialamt eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln. Mit Bescheid des Bundessozialamts vom 01.09.2009 wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurde das von der Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 23.04.2009 und das chirurgisch-fachärztliche Sachverständigengutachten vom 28.04.2009 zugrunde gelegt, in denen eine "degenerative Veränderung der Wirbelsäule" mit 20 v.H., "Reizlose Narbe rechtes Handgelenk nach Carpaltunnelsyndromoperation" mit 0 v.H. und der "Zustand nach Belastungsstörung" mit 10 v.H. festgestellt wurden. Am 23.07.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dem Antrag ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.10.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06.10.2015: Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung bei chronischer Lumbalgie ohne maßgebliche radtkuläre Ausfälle 020101 20 2 Diabetes mellitus Typ II Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinsteilung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist Diabetes mellitus Typ römisch zwei Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinsteilung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist 090201 20 3 Zustand nach Belastungsstörung Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz, da milde Symptomatik noch vorhanden 030601 10 4 Arterieller Bluthochdruck 050101 10 5 Degenerative Gelenksveränderungen /Tendovaginitis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung bei Arthralgie beider Handgelenk und nach Sehnenspaltung I und Carpaitunnelsyndromoperation Degenerative Gelenksveränderungen /Tendovaginitis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung bei Arthralgie beider Handgelenk und nach Sehnenspaltung römisch eins und Carpaitunnelsyndromoperation g.Z. 020201 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinfiussung vorliegt" Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40
, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2015 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass entgegen der vom Sachverständigen gewählten Richtsatzposition, funktionelle Auswirkungen fortgeschritten Grades vorlägen, da der Beschwerdeführer unter einer Spinalkanalstenose der LWS sowie hochgradiger Spondylarthrose der HWS und einem Zustand nach DP C5/C6 sowie Discopathie C3-C7 leide. Aufgrund dieser Erkrankungen hätte der Beschwerdeführer Schmerzen, könne nichts heben und hätte Funktionseinschränkungen in den Armen. Es wäre, entgegen der Einstufung des Sachverständigen, ein höherer Grad der Behinderung als 10 % heranzuziehen, da der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund seiner Kriegsgefangenschaft im XXXX mit andauernder Persönlichkeitsstörung, Grübeln, Erinnerung an spezifische traumatische Sequenzen, Vermeidungsverhalten dieser Erinnerungen, regressives Verhalten und Konzentrationsstörungen leide. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie sowie aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2015 – fristgerecht – das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführt, dass entgegen der vom Sachverständigen gewählten Richtsatzposition, funktionelle Auswirkungen fortgeschritten Grades vorlägen, da der Beschwerdeführer unter einer Spinalkanalstenose der LWS sowie hochgradiger Spondylarthrose der HWS und einem Zustand nach DP C5/C6 sowie Discopathie C3-C7 leide. Aufgrund dieser Erkrankungen hätte der Beschwerdeführer Schmerzen, könne nichts heben und hätte Funktionseinschränkungen in den Armen. Es wäre, entgegen der Einstufung des Sachverständigen, ein höherer Grad der Behinderung als 10 % heranzuziehen, da der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund seiner Kriegsgefangenschaft im römisch 40 mit andauernder Persönlichkeitsstörung, Grübeln, Erinnerung an spezifische traumatische Sequenzen, Vermeidungsverhalten dieser Erinnerungen, regressives Verhalten und Konzentrationsstörungen leide. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Orthopädie/Chirurgie sowie aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.12.2015 – einlangend am 07.12.2015 – von der belangten Behörde vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mit Schreiben vom 09.05.2016 um Erstellung eines Sachverständigengutachtens, basierend auf der Aktenlage. Insbesondere wurde um Stellungnahme ersucht, inwiefern das Vorbringen in der Beschwerde des Beschwerdeführers entkräftet werden könne. Außerdem wurde – unter Hinweis auf den von dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten Befunden – um Beantwortung der Fragen ersucht, welche Gesundheitsschädigungen in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, sowie weiters, ob diese Befunde eine Änderung bzw. Erweiterung der bisher vorgenommenen Beurteilung bewirken würde. Am 06.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das beauftragte Sachverständigengutachten ein. Das Sachverständigengutachten des bereits von der belangten Behörde beauftragten Arztes für Allgemeinmedizin kam zu folgendem Ergebnis: "Stellungnahme: Ad
- die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen wurden mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 eingeschätzt, da - bei dokumentierter chronischer Lumbalgie wegen Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule, Wirbelkörperhämangiom des 2, Lendenwirbelkörpers und hochgradiger Spondylarthrose der Halswirbelsäule - bei der hierortigen Untersuchung vom 6,10.2015 eine endlagige Einschränkung der Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich bei altersentsprechend freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule objektiviert werden konnte sowie keine radikulären Ausfälle faßbar waren . Eine höhergradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule beziehungsweise der Arme konnte damals nicht festgestellt werden. Der "Zustand nach Belastungsstörung" wurde aus dem Vorgutachten (Abi. 14) übernommen. Die Einstufung erfolgte 2009 durch den Neurologen und Psychiater Dr. Salzmann. Neuerliche fachspezifische Befunde waren nun nicht mehr vorgelegt worden und eine entsprechende Problematik im Rahmen der Untersuchung war negiert worden. Ad
- Die Befunde Abl. 63- 69 lagen bei der hierortigen Untersuchung bereits vor (Abl. 63= 30, 64= 31,65 = 36, 66-67= 42-43 und 68-69=37-38) und dokumentieren die oben beschriebenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie die erfolgreiche Sanierung einer Tendovaginitis stenosans de Quervain der rechten Hand und eines Carpaltunnelsyndroms rechts, einen medikamentös kompensierten arteriellen Bluthochdruck und eine Kniegelenksabnützung rechts geringen Grades. Abl. 61 vom 17.3.2009 , ein Befund des Allergiezentrums Floridsdorf dokumentiert eine nicht nachweisbare spezifische allergische Sensibilisierung und Abl. 62 vom 21.5.2009 den Ausschluß einer Kontaktallergie durch einen negativen Epicutantest-zeigen kein einschätzungsrelevantes Leiden auf. Abl, 70 ein psychotherapeutischer Befundbericht von Dr. Preitler, Psychologin und Psychotherapeutin vom 18.11.2015 beschreibt eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit nicht akuter Symptomatik und Therapiebeendigung 2001 beziehungsweise - nach einer Krise 2014 - im März 2015 mit psychischer Stabilisierung. Diese Befunde bedingen somit keine Änderung beziehungsweise Erweiterung der Beurteilung , insbesondere auch , da nach beschriebener aggravierter Symptomatik der psychischen Belastungsstörung keine kontinuierliche Behandlungsdokumentation objektivierbar ist und darüber hinaus eine psychische Stabilisierung eingetreten ist." Mit Schreiben vom 08.06.2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.06.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine Einschätzung von lediglich 10 % nicht nachvollziehbar sei, da trotz zeitweiser Stabilisierung weiterhin Schlafstörungen, Grübeln, Erinnerung, spezifische traumatische Sequenzen, Vermeidungshaltung dieser Erinnerungen, depressives Verhalten und Konzentrationsstörungen vorlegen, sodass von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastungen gesprochen werden könne. Dem allgemeinmedizinischen Gutachten fehle dem Beschwerdeführer nach jegliche Ausführung über den psychopathologischen Statuts, weshalb eine Beurteilung, ob ein dissoziatives Verhalten bzw. Konzentrationsstörungen etc. vorlegen, nicht erfolgen könne. Der Beschwerdeführer hielt daher den Antrag zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht gab am 01.08.2016 die Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie in Auftrag. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.2016 wird – basierend auf der persönlichen Untersuchung am selben Tag – im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "Anamnese: 45 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er stammt aus XXXX , war dort 1 Jahr in Haft und wurde gefoltert, geschlagen und hat Fürchterliches erlebt. Sein Vater war politisch aktiv und wurde hingerichtet, die Mutter war schon vorher bei einem Unfall verstorben. Er sei ein Einzelkind gewesen und mit Schleppern und mit Hilfe von Freunden geflüchtet und alleine 1997 nach Österreich gekommen. Hier habe er auch eine neue Identität bekommen, (neuer Name) Zu Hause habe er keine Ausbildung erhalten, das sei damals gar nicht möglich gewesen. Hier in Österreich sei er nach Traiskirchen gekommen, dann nach Mödling, danach in ein Heim. Zuerst habe er Deutsch gelernt, (was er mittlerweile ganz gut spricht). Er habe dann hier geheiratet, mit seiner Frau 2 Kinder, 2 Töchter bekommen. Aber seine Frau habe seine Depressionen und sein Trauma offenbar nicht ausgehalten und habe ihn verlassen. 2005 sei er geschieden worden. Die Töchter seien bei ihm geblieben und er habe sie alleine großgezogen. Jetzt seien beide 17 und 18 Jahre alt. Er habe sich mit Jobs über Wasser gehalten. Sei bei dann IKEA tätig gewesen, Habe auch eine ganz gute Laufbahn hingelegt, bis er dann 2009 nicht mehr dazu fähig gewesen wäre. Seither arbeitslos.45 Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er stammt aus römisch 40 , war dort 1 Jahr in Haft und wurde gefoltert, geschlagen und hat Fürchterliches erlebt. Sein Vater war politisch aktiv und wurde hingerichtet, die Mutter war schon vorher bei einem Unfall verstorben. Er sei ein Einzelkind gewesen und mit Schleppern und mit Hilfe von Freunden geflüchtet und alleine 1997 nach Österreich gekommen. Hier habe er auch eine neue Identität bekommen, (neuer Name) Zu Hause habe er keine Ausbildung erhalten, das sei damals gar nicht möglich gewesen. Hier in Österreich sei er nach Traiskirchen gekommen, dann nach Mödling, danach in ein Heim. Zuerst habe er Deutsch gelernt, (was er mittlerweile ganz gut spricht). Er habe dann hier geheiratet, mit seiner Frau 2 Kinder, 2 Töchter bekommen. Aber seine Frau habe seine Depressionen und sein Trauma offenbar nicht ausgehalten und habe ihn verlassen. 2005 sei er geschieden worden. Die Töchter seien bei ihm geblieben und er habe sie alleine großgezogen. Jetzt seien beide 17 und 18 Jahre alt. Er habe sich mit Jobs über Wasser gehalten. Sei bei dann IKEA tätig gewesen, Habe auch eine ganz gute Laufbahn hingelegt, bis er dann 2009 nicht mehr dazu fähig gewesen wäre. Seither arbeitslos. Frühere Erkrankungen: Zahlreiche Beschwerden seitens des Bewegungsapparates. (HWS, LWS, Knie rechts und links) CTS beidseits. Diabetes mellitus, mit Medikamenten eingestellt. Hypertonie. Aber vor allem Depressionen, chronifiziert. Posttraumatische Belastungsstörung mit somatischen Symptomen. Typische Symptomatik mit flash backs und Albträumen. Vegetativ: Größe: 177 cm. Gewicht: 102 kg. Nikotin: 1 bis 1 Päckchen pro Tag. Alkohol:
- Medikamentöse Therapie: Glucophage 500 mg, Pantoprozol 40 mg, Candesartan 8 mg, Neuromultivit, Seractil 300 mg, Oleovit D3 Tropfen, Ciproxin 500 mg, Seroquel 100 mg, Paroxat 20 mg, Ciprasidon 200 mg, Cymbalta 60 mg, Arthrotec, Sirdalud 6 mg, Venoruton 100 mg, Trittico 150 mg retard. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig. Nur Schmerzen diffus im gesamten Körper, besonders Hals- und Lendenwirbelsäule, ohne radiculäres Defizit. Bücken und Beugen in der Lende schmerzhaft, aber ohne neurologisches Defizit. Leichte Sensibilitätsdefizite beidseits Handgelenke innen nach Carpaltunnelsyndromoperation. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit herabgesetzt. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit deprimiert, erschöpft, resigniert. Beklagt überall Schmerzen. Beklagt Schlafstörungen und Albträume. Oft auch flash backs, in unterschiedlicher Häufigkeit und Intensität. Vermindert affizierbar, vermindert mitschwingend. Teilweise instabil. Keine Suizidalität. Zahlreiche vor allem das orthopädische Fachgebiet vorgelegte Befunde, die aber keine neuen Erkenntnisse bringen und auch nicht berücksichtigt werden: + MRT linkes Handgelenk vom 5.7.2016 (regulär) + Orthopädischer Befundbericht vom 26.4.2016: Diagnosen: Vitamin D Mangel, Dorsolumbalgie, Cervicalsyndrom, Arthralgie Handgelenke beidseits, Gonalgie beidseits. + Radiologischer Befund Wirbelsäule gesamt vom 14.3.2016: Steilgestellte HWS, Leichte BWS- und LWS-Skoliose bei geringem Beckenschiefstand, Lumbosacrale Übergangsvariante, keilwirbelbiidungen der unteren BWS, am ehesten anlagebedingf, leichte Spondyiosis deformans der BWS. + Orthopädischer Befund vom 16.4.2015: Cervicalsyndrom, Paradoxe Kyphose, Hyperiordose. + Radiologischer Befund linkes Handgelenk, HWS, WS vom 7.10.2014: Handgelenk unauffällig, Streckhaltung der HWS bei Cervicalsyndrom, minimale linkskonvexe Achsendeviation der LWS. + MRT rechtes Handgelenk vom 14.5.2014: auffallend prominenter processus styloideus ulnae, sonst regulär. + Röntgen cor/pulmo vom 18.12.2013: geringes Emphysem sowie Bild wie bei dirty chest Syndrom, + Lungenfachärztlicher Befund vom 17.12.2013: unauffälliger bronchopulmonaler Befund. + Röntgen BWS und LWS vom 14.11.2013: multisegmentale Spondylose. Deutliche Streckhaltung bei lumbosacralem Übergangswirbel S
- Beantwortung der gestellten Fragen:
- Die Vorbringungen des Beschwerdeführers bezüglich der Einstufung seiner psychischen Erkrankung auf 10 % bestehen zu Recht. Im ersten Gutachten von Dr. Salzmann vom 23.4.2009 wurde seine psychische Erkrankung auch damals schon nur unter "Belastungsstörung" mit 10 % eingestuft. Damals hat Antragsteller nicht dagegen berufen, aber 10/2015 neu um einen Behindertenpass angesucht. Im zweiten Gutachten vom 6.10.2015, Aktenblatt 45, wurde daher auf das Gutachten von 2009 zurückgegriffen, da Antragsteller keine akuten psychischen Beschwerden angegeben hat und lediglich eine Unzahl orthopädischer Befunde und keine das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffende Befunde vorgeiegt hat.
- Die Vorbringungen des Beschwerdeführers bezüglich der Einstufung seiner psychischen Erkrankung auf 10 % bestehen zu Recht. Im ersten Gutachten von Dr. Salzmann vom 23.4.2009 wurde seine psychische Erkrankung auch damals schon nur unter "Belastungsstörung" mit 10 % eingestuft. Damals hat Antragsteller nicht dagegen berufen, aber 10 aus 2015, neu um einen Behindertenpass angesucht. Im zweiten Gutachten vom 6.10.2015, Aktenblatt 45, wurde daher auf das Gutachten von 2009 zurückgegriffen, da Antragsteller keine akuten psychischen Beschwerden angegeben hat und lediglich eine Unzahl orthopädischer Befunde und keine das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffende Befunde vorgeiegt hat. Erst bei der Beschwerdeerhebung hat Beschwerdeführer einen Befund des therapeutischen Zentrums "Hemayat" vorgelegt, aus dem eine "posttraumatische Belastungsstörung" sowie eine "anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" befundet wird. Daher kommt es zu folgender Einschätzung:
- Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung nach traumatischen Erlebnissen 03.05.04 30% Unterer Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild und medikamentös weitgehend konsolidiert.
- Die Befunde 61-70 berühren vor allem das orthopädische Fachgebiet und wurden bereits ausreichend berücksichtigt. Aktenblatt 61 und 62 betreffen das Gebiet der Allergien. Da beide Befunde jedoch keinen Hinweis auf eine spezifische Allergie geben, bleibt dies ohne Einstufung. Es kommt zu folgendem Ergebnis:
- Posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung nach traumatischen Erlebnissen 03.05.04 30% Unterer Rahmensatz, da chronifiziertes Zustandsbild und medikamentös weitgehend konsolidiert.
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung bei chronischer Lumbalgie ohne maßgebliche radicuäre Ausfälle.
- Diabetes mellitus II 09.02.01 20%
- Diabetes mellitus römisch zwei 09.02.01 20% Mittlerer Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinsteliung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.
- Arterieller Bluthochdruck 05.01.01 10%
- Degenerative Gelenksveränderungen/ Tendovaginitis gz02.02.01 10% Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung bei Arthralgie beider Handgelenke und nach Sehnenspaltung I und Carpaltunnel- Syndrom-Operation.Unterer Rahmensatz, da keine maßgebliche Bewegungseinschränkung bei Arthralgie beider Handgelenke und nach Sehnenspaltung römisch eins und Carpaltunnel- Syndrom-Operation. Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert. Begründung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 5 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragte beziehungsweise in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verdacht auf Kontaktallergie. Es ergeben sich befundmäßig keine maßgeblichen Beweise für das Vorliegen einer Kontaktallergie, sodass dieses Leiden keinen Grad der Behinderung erlangt." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 23.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1) Posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung nach traumatischen Erlebnissen, Pos.Nr.: 03.05.04, 30% 2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Pos.Nr.: 02.02.01, 20% 3) Diabetes mellitus II, Pos.Nr.: 09.02.01, 20%3) Diabetes mellitus römisch zwei, Pos.Nr.: 09.02.01, 20% 4) Arterieller Bluthochdruck, Pos.Nr.: 05.01.01, 10% 5) Degenerative Gelenksveränderungen/ Tendovaginitis. Pos.Nr.: gz02.02.01, 10% Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt 30 v.H. Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. erreicht, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass nicht vor.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen basieren zum einen auf dem von der Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.10.2015 und dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten des schon befassten Sachverständigen vom 23.05.2016 und zum anderen auf dem seitens des Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 21.10.
- Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung – in welchem Ausmaß – durch den vorgelegten Befund dokumentiert wird und ob dieser eine Änderung bzw. Erweiterung der Beurteilung bedingt, auseinander. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.
- Dieses weicht in seiner Einschätzung vom Ergebnis des von der Behörde eingeholten Gutachtens vom 06.10.2015 ab, da es sich auf einen Befund stützt, aus dem eine "posttraumatische Belastungsstörung" sowie eine "anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" ergeht. Dieser Befund wurde erst mit Beschwerdeerhebung am 26.11.2015 vorgelegt und konnte daher zum Zeitpunkt der allgemeinmedizinischen Gutachtenserstellung am 06.10.2015 nicht berücksichtigt werden. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten hat einen Grad von 20 v.H. festgestellt und die Funktionsbeeinträchtigung "Zustand nach Belastungsstörung" mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. herangezogen. Da der Beschwerdeführer damals keine akuten psychischen Beschwerden angegeben hat und keine das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffende Befunde vorgelegt hat, hat der allgemeinmedizinische Sachverständige die in dem ehemaligen, für die Antragsstellung im Jahre 2009 herangezogenen nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten festgestellte Funktionsbeeinträchtigung übernommen. Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 21.10.2016 hat die Funktionsbeeinträchtigung "posttraumatische Belastungsstörung" und "anhaltendende Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" nach der Einschätzungsverordnung ordnungsgemäß eingestuft und die Heranziehung des Rahmensatzes schlüssig begründet. Daher war dem nervenfachärztlichen Gutachten vom 21.10.2016 hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung zu folgen. Ferner wurde auch dargelegt, dass Leiden 1 ("Posttraumatische Belastungsstörung mit anhaltender Persönlichkeitsveränderung nach traumatischen Erlebnissen") durch Leiden 2-5 ("Degenerative Wirbelsäulenveränderung", "Diabetes mellitus II", "Arterieller Bluthochdruck" und "Degenerative Gelenksveränderungen/Tendovaginitis") nicht weiter erhöht wird. Begründend wurde dargelegt, dass keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Hinsichtlich der Leiden 2-5 geht der allgemeinmedizinische Sachverständige in diesem auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Er setzt sich in seinem Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit den im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befunden sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf einem umfassenden Untersuchungsbefund beruhen, entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Soweit der Beschwerdeführer sich nicht damit einverstanden erklärt, dass der Grad seiner Behinderung mit (lediglich) 30 % eingestuft wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Einstufung – wie gesetzlich vorgesehen – durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen erfolgt ist.Soweit der Beschwerdeführer sich nicht damit einverstanden erklärt, dass der Grad seiner Behinderung mit (lediglich) 30 % eingestuft wurde, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Einstufung – wie gesetzlich vorgesehen – durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Da ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2118193.1.00