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{'item': 'W216 2131693-1'}

Obsah (11)§ 41Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW216 2131693-1 SpruchW216 2131693-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 41Abs. 2 BBG idg

F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 41, Absatz 2, BBG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 31.08.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 18.11.2015, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wird - auszugsweise - Folgendes festgestellt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 8.4.2014, AbI. 26, Gesamt-GdB 50 % (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diabetes mellitus Typ 2, degenerative Gelenksveränderungen, arterieller Bluthochdruck) Zwischenanamnese: 05/2014 Polypektomie bei Carcinoid des Magens. Nächste Kontrolle 03/201605 aus 2014, Polypektomie bei Carcinoid des Magens. Nächste Kontrolle 03/2016 Derzeitige Beschwerden: 'Die Schmerzen sind deutlich stärker geworden, Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in der Hüfte und in die Beine. Bekomme Schweißausbrüche bei Anstrengung. Das Herz und die Lunge sind aber in Ordnung, habe aber starke Atemnot bei Anstrengung Der Appetit ist halbwegs gut, esse regelmäßig, öfter. Nächste Gastroskopie ist 03/2016 geplant. Habe Harninkontinenz, trage immer Einlagen.'Die Schmerzen sind deutlich stärker geworden, Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in der Hüfte und in die Beine. Bekomme Schweißausbrüche bei Anstrengung. Das Herz und die Lunge sind aber in Ordnung, habe aber starke Atemnot bei Anstrengung Der Appetit ist halbwegs gut, esse regelmäßig, öfter. Nächste Gastroskopie ist 03 aus 2016, geplant. Habe Harninkontinenz, trage immer Einlagen. Ich kann den Haushalt nicht mehr selber führen, kann nur etwa 5 Minuten stehen. Muss mich am Geländer anhalten, wenn ich die Stufen zum Parkplatz hinuntergehe. Vermeide Schmerzmittel.' Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: NovoMix 2 x tgl,Lisinopril, Thyrex, Meloxicam. Allerbei: Penicillin. Nikotin: 0 Laufende Therapie bei HA Dr. Petruccio, 1100 und WGKK, Injektionen. Sozialanamnese: verheiratet, lebt in Wohnung im

  1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Pensionistin (...) Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 149 cm Gewicht: 57 kg Blutdruck: 140/90 Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen in beiden Schultergelenken. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S bds. 0/140, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paravertebral. Mäßig Klopfschmerz über der LWS, ISG und lschiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: F 20/0/20, R 50/0/50 BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, R und F BWS je 20°, LWS je 10° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbstständig gehend ohne Hilfsmittel mit Halbschuhen in Begleitung des Gatten, das Gangbild verlangsamt, das Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen gelingt selbstständig, das Anziehen und ausziehen teilweise im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da deutliche Bewegungseinschränkung vor allem lumbal bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden in mehreren Etagen ohne neurologisches Defizit, inkludiert Osteoporose. 02.01.02 40 2 Diabetes mellitus II, insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechsellage. Diabetes mellitus römisch zwei, insulinpflichtig Unterer Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechsellage. 09.02.02 30 3 Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz, da chronisch rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke jedoch ohne maßgebliche objektivierbare Funktionsbeeinträchtigungen. 02.02.01 20 4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 5 Zustand nach Carcinoid des Magens (05/2014) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Appetit unauffällig und guter Ernährungszustand. Zustand nach Carcinoid des Magens (05 aus 2014,) 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Appetit unauffällig und guter Ernährungszustand. g.Z.07.04.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein relevantes zusätzliches Leiden. Die weiteren Leidern erhöhten nicht, da kein ungünstiges Zusamenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt und keine wesentliche Beeinträchtigung des Bewegungsumfangs vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 (degenerative Gelenksveränderungen) wird um eine Stufe angehoben, da mäßige Verschlechterung, vor allem im Bereich der Schultergelenke, feststellbar. Hinzukommen von Leiden 5, da dokumentiert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamt-GdB, da keine maßgebliche Verschlimmerung eingetreten ist. (...) Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Tabelle kann nicht abgebildet werden Begründung: - Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke beidseits führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine hochgradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
  3. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Tabelle kann nicht abgebildet werden Mit Bescheid vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 31.08.2015 ab und stellte

§§ 41

, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage.Mit Bescheid vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 31.08.2015 ab und stellte

Paragraphen 41, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Mit angefochtenem Bescheid ebenfalls vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde auch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Am 01.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein und legte einen medizinischen Befund vom 27.05.2016 vor. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht der beiliegende Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. In der diesbezüglichen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 10.06.2016 wird Nachfolgendes festgehalten: "Zu Abl. 64: Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insb. auch hinsichtl. der Voraussetzungen bezügl. 'Unzumutbarkeit d. öffentl. Vkmtl.", dadurch nicht belegt. Eine neuerl. Begutachtung, innerhalb d. Jahresfrist, ist daher nicht gerechtfertigt." Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§ 41Abs.

2 zurückgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 41, Absatz 2, zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln vor, dass sich ihr körperlicher Zustand seit dem Tod ihres Mannes im April 2016 wesentlich verschlechtert habe. Starke Schmerzen in der linken Hüfte würden sie sehr wesentlich hindern, ebenso die starken Abnützungen in der Wirbelsäule. Sie sei nicht in der Lage, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Aus diesem Grund benötige sie dringend den Behindertenausweis, um sich unabhängig zu den notwendigen Erledigungen bewegen zu können. Die gegenständliche Beschwerde vom 25.06.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2015 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 wurde der Antrag abgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin brachte am 01.06.2016, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, ein. Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 01.12.2015 nicht glaubhaft zu machen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 10.06.2016, wonach aus dem im Rahmen des gegenständlichen Antrages zur Vorlage gebrachten medizinischen Befundes eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist. In der Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr körperlicher Zustand habe sich seit April 2016 wesentlich verschlechtert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin weder im Zuge der gegenständlichen Antragstellung noch mit der Beschwerde Befunde vorgelegt hat, die eine Änderung bzw. Verschlechterung ihres Zustandes dokumentieren. Die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist daher nicht gerechtfertigt. Da aus der medizinischen Stellungnahme vom 10.06.2016, wie bereits ausgeführt, hervorgeht, dass sich aus dem neu vorgelegten Befund keine neuen Erkenntnisse ergeben und eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich ist, war eine neuerliche persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht geboten. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 18.11.2015, welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist davon auszugehen, dass der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegte Arztbericht nicht in einer solchen Weise von jenen medizinischen Beweismitteln abweicht, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat und daher von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden kann.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: "§ 41 Abs. 2:"§ 41 Absatz 2 : Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird." "Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083)."Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2016 erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2016 erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2016 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

§ 41Abs.

2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2016 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2131693.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.