F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 41, Absatz 2, BBG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 31.08.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 18.11.2015, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wird - auszugsweise - Folgendes festgestellt: "Anamnese: Letzte Begutachtung im Sozialministeriumservice am 8.4.2014, AbI. 26, Gesamt-GdB 50 % (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Diabetes mellitus Typ 2, degenerative Gelenksveränderungen, arterieller Bluthochdruck) Zwischenanamnese: 05/2014 Polypektomie bei Carcinoid des Magens. Nächste Kontrolle 03/201605 aus 2014, Polypektomie bei Carcinoid des Magens. Nächste Kontrolle 03/2016 Derzeitige Beschwerden: 'Die Schmerzen sind deutlich stärker geworden, Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in der Hüfte und in die Beine. Bekomme Schweißausbrüche bei Anstrengung. Das Herz und die Lunge sind aber in Ordnung, habe aber starke Atemnot bei Anstrengung Der Appetit ist halbwegs gut, esse regelmäßig, öfter. Nächste Gastroskopie ist 03/2016 geplant. Habe Harninkontinenz, trage immer Einlagen.'Die Schmerzen sind deutlich stärker geworden, Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in der Hüfte und in die Beine. Bekomme Schweißausbrüche bei Anstrengung. Das Herz und die Lunge sind aber in Ordnung, habe aber starke Atemnot bei Anstrengung Der Appetit ist halbwegs gut, esse regelmäßig, öfter. Nächste Gastroskopie ist 03 aus 2016, geplant. Habe Harninkontinenz, trage immer Einlagen. Ich kann den Haushalt nicht mehr selber führen, kann nur etwa 5 Minuten stehen. Muss mich am Geländer anhalten, wenn ich die Stufen zum Parkplatz hinuntergehe. Vermeide Schmerzmittel.' Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: NovoMix 2 x tgl,Lisinopril, Thyrex, Meloxicam. Allerbei: Penicillin. Nikotin: 0 Laufende Therapie bei HA Dr. Petruccio, 1100 und WGKK, Injektionen. Sozialanamnese: verheiratet, lebt in Wohnung im
, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage.Mit Bescheid vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 31.08.2015 ab und stellte
Paragraphen 41, 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Mit angefochtenem Bescheid ebenfalls vom 01.12.2015 wies die belangte Behörde auch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde. Am 01.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein und legte einen medizinischen Befund vom 27.05.2016 vor. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund wurde dem Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, ob aus medizinischer Sicht der beiliegende Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. In der diesbezüglichen Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 10.06.2016 wird Nachfolgendes festgehalten: "Zu Abl. 64: Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insb. auch hinsichtl. der Voraussetzungen bezügl. 'Unzumutbarkeit d. öffentl. Vkmtl.", dadurch nicht belegt. Eine neuerl. Begutachtung, innerhalb d. Jahresfrist, ist daher nicht gerechtfertigt." Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
2 zurückgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid vom 21.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraph 41, Absatz 2, zurückgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.2016 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln vor, dass sich ihr körperlicher Zustand seit dem Tod ihres Mannes im April 2016 wesentlich verschlechtert habe. Starke Schmerzen in der linken Hüfte würden sie sehr wesentlich hindern, ebenso die starken Abnützungen in der Wirbelsäule. Sie sei nicht in der Lage, alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Aus diesem Grund benötige sie dringend den Behindertenausweis, um sich unabhängig zu den notwendigen Erledigungen bewegen zu können. Die gegenständliche Beschwerde vom 25.06.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet: "§ 41 Abs. 2:"§ 41 Absatz 2 : Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird." "Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083)."Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2016 erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2015 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.06.2016 erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2016 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
2 BBG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.06.2016 daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.06.2016 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2131693.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.