Obsah (14)
Art. 133§§ 2§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW217 2122123-1 SpruchW217 2122123-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) begehrte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.07.2015 von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.07.2015 von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 01.07.2015, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2004 wird eingangs verwiesen. Zwischenanamnese: Meniskusoperation linkes Knie, 2x Meniskusoperation rechtes Knie, Umstellungsosteotomie rechtes Kniegelenk, Rekonstruktion einer Herzklappe, Augenoperation rechts - grauer Star. Letzte Rehabilitation in Felbring - Befund dazu vorhanden. Derzeitige Beschwerden: Sehprobleme - keine Sehleistung links; Probleme mit beiden Beinen; der rechte Ellbogen kann noch immer nicht komplett gestreckt werden; "Luftprobleme" und Angstzustände seit der Herzoperation. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Cosopt, Xalatan, Marcoumar, Betahistin. Hilfsmittel: Brille. Sozialanamnese: im Krankenstand, geschieden, 4 Kinder. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund XXXX Krankenhaus vom 12.6.2013: ASK rechtes Knie mit Teilmeniscektomie des lateralen Meniskus, Knorpelglättung,Befund römisch 40 Krankenhaus vom 12.6.2013: ASK rechtes Knie mit Teilmeniscektomie des lateralen Meniskus, Knorpelglättung, Plicaresektion. Befund Evangelisches Krankenhaus vom 24.6.2013: ASK rechtes Knie mit Teilmeniscektomie des lateralen Meniskus, Knorpelglättung, Plicaresektion. Befund Privatklinik XXXX vom 28.10.2013; Varusgonarthrose dext. - ASK, Teilsynovektomie, varisierende tibiale Umstellungsosteotomie.Befund Privatklinik römisch 40 vom 28.10.2013; Varusgonarthrose dext. - ASK, Teilsynovektomie, varisierende tibiale Umstellungsosteotomie. Befund AKH XXXX vom November 2014: Mitralklappenrekonstruktion wegen hochgradiger Mitralklappeninsuffizienz; Ausschluss einer wirksamen koronaren Herzerkrankung.Befund AKH römisch 40 vom November 2014: Mitralklappenrekonstruktion wegen hochgradiger Mitralklappeninsuffizienz; Ausschluss einer wirksamen koronaren Herzerkrankung. Befund XXXX vom 18.12.2014: Z. n. Mitralklappenrekonstruktion wegen hochgradiger Mitralklappeninsuffizienz, Glaukom beidseits.Befund römisch 40 vom 18.12.2014: Z. n. Mitralklappenrekonstruktion wegen hochgradiger Mitralklappeninsuffizienz, Glaukom beidseits. Augenärztlicher Befund vom 29.1.2015: LA - nur Restsehen (0,16) seit
- MRT rechtes Knegelenkvom 17.3.2015: Multikompartmentgonarthrose, Chondropathie, Meniskusschaden, Femoropatellararthrose, Zustand nach Umstellungsosteotomie an der proximalen Tibia. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 91,00 kg Blutdruck: 115/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträgerin) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: Narbe nach Thorakotomie, auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot. Abdomen: etwas über TN, unauffällige Organgrenzen, Nierenlager frei. Extremitäten: endlagig geringes Streckdefizit rechter Ellbogen (~15°) - sonst Arme frei beweglich. Kein Tremor. Linkes Kniegelenk - Zustand nach ASK - frei beweglich. Rechtes Kniegelenk - Z. n. ASK und Umstellungsosteotomie - kein Streckdefizit, Beugung knapp 110° möglich. Linkes Sprunggelenk - reizlose Narben - minimale endlagige Bewegungsstörungen im oberen und unteren Sprunggelenk. Rechtes Sprunggelenk und beide Hüftgelenke: frei beweglich. Keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: normal strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS und LWS. Gesamtmobilität - Gangbild: frei, sicher, leicht hinkend. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 1 Mitralklappenrekonstruktion wegen Mitralinsuffizienz. 05.06.08 30 2 Grüner Star beiderseits, normales Sehvermögen rechts, praktische Erblindung links wegen Gesichtsfeldverfall Tabelle, Kolonne 1, Zeile
- Fixer Rahmensatz. 11.02.01 30 3 Geringe Bewegungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk nach Fraktur 02.06.11 20 4 Posttraumatische Arthrose linkes Sprunggelenk Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nur sehr geringe Funktionseinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenkes vorliegen. 02.05.32 20 5 Gonarthrose rechts, Zustand nach varisierender Unstellungsosteotomie Oberer Rahmensatz, da radiologische Beweise, kein Streckdefizit und Beugungsvermögen von etwa 110° vorliegen. 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3, 4 und 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Betreffend linkem Kniegelenk wird kein GdB erreicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden 1 und 5 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstmalige Anwendung der EVO - es ist keine Änderung des Gesamt-GdB trotz Neuaufnahme der Leiden 1 und 5 eingetreten - denn Leiden 2 des Vorgutachtens (nun Leiden 4) hat sich durch natürliche Adaptationsvorgänge gebessert. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA"römisch zehn JA"
- Mit Schriftsatz vom 30.09.2015 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie seit 21.06.2015 unter Tinnitus im linken Ohr leide.
- In einer sofortigen Beantwortung, erstellt am 29.10.2015, führte der Sachverständige Dr. XXXX hierzu aus:
- In einer sofortigen Beantwortung, erstellt am 29.10.2015, führte der Sachverständige Dr. römisch 40 hierzu aus: "Angeführt wird ein Tinnitus im linken Ohr, seit einigen Wochen symptomatisch. Aus ärztlicher Sicht ergibt sich daraus keine Änderung des vorliegenden Gutachtens, da erst in genauerer HNO-ärztl. Abklärung u. Therapieeinleitung, und daher ein Anhalten der Beschwerden, in behinderungsrelevantem Ausmaß, über einen Zeitraum v. 6 Monaten hinaus, dzt. Nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist."
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dieses sei der BF bereits im Zuge des Parteiengehörs vom 10.08.2015 übermittelt worden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
- In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass der Tinnitus, der sehr schwer sei, nicht berücksichtigt worden sei. Bezüglich der posttraumatischen Arthrose linkes Sprunggelenk führte die BF weiter aus, dass sich das Leiden in keinster Weise durch natürliche Adaptionsvorgänge gegenüber dem Bescheid vom 11.06.2004 gebessert habe. Vielmehr sei eine Verschlechterung eingetreten, da sie durch die Leiden am rechten Kniegelenk und durch die Umstellungsosteotomie das linke Sprunggelenk vielmehr beansprucht habe und dadurch unter ständigen Schmerzen leide. Auch sei sie im Freien und öffentlichen Räumen sehr unsicher unterwegs, da sie aufgrund ihrer amtsbekannten Augenerkrankung bei nicht optimalen Lichtverhältnissen Bodenunebenheiten nicht erkennen könne und immer wieder zu Sturz komme. Die Leiden 1, 2, 4 und 5 hätten für sie daher eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Durch ihre Herzoperation leide sie auch immer noch an Angstzuständen. In öffentlichen Räumen mit großen Menschenansammlungen könne sie sich nicht aufhalten, da es zu Schweißausbrüchen und Panikattacken komme. Der Beschwerde wurde ein medizinischer Befund beigelegt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.02.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
- In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den ärztlichen Dienst um Erstellung medizinischer Sachverständigenbeweise. 8.
- Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, führt in seinem Gutachten vom 02.08.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF aus:8.
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, führt in seinem Gutachten vom 02.08.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF aus: "VORGESCHICHTE Juni 2015 hat Tinnitus links begonnen, plötzlich beim Lesen im Bett, war bei Dr. XXXX in XXXX, MR Kopf war in Ordnung; Injektionen und Phys. therapie bekommen, war dann im Tinnituszentrum GP XXXX/XXXX, dort wurde HG-Versorgung li mit Noiser und Aufbissschiene über Zahnklinik-Kiefergelenksamb. in die Wege geleitet sowie eine klinisch-psychologische Diagnostik.Juni 2015 hat Tinnitus links begonnen, plötzlich beim Lesen im Bett, war bei Dr. römisch 40 in römisch 40 , MR Kopf war in Ordnung; Injektionen und Phys. therapie bekommen, war dann im Tinnituszentrum Gesetzgebungsperiode XXXX/XXXX, dort wurde HG-Versorgung li mit Noiser und Aufbissschiene über Zahnklinik-Kiefergelenksamb. in die Wege geleitet sowie eine klinisch-psychologische Diagnostik. Medikamente: Trittico 1 150mg; Tinnitus-Control-Instrument seit 13.
- in Probe; Aufbissschiene seit ca 2/2016.Medikamente: Trittico 1 150mg; Tinnitus-Control-Instrument seit 13.
- in Probe; Aufbissschiene seit ca 2 aus 2016,. VORBEFUNDE
- Allgemeinärtzliches VGA (GA
- Instanz) vom 1.7.2015: der Tinnitus links kam nicht zur Sprache, wurde daher nicht berücksichtigt.
- Antrag auf Aufnahme des Leidens Tinnitus v. 30.9.2015 (Abl. 43)
- Vorläufige Ablehnung d. SMS in einer "sofortigem Beantwortung" vom 29.10.2015 (Abl. 32), da Dauer vermutlich nicht mehr als 6 Monate.
- Bescheid
- Instanz vom 21.10.2015 (Abl. 4-6)
- Beschwerde vom 1.2.2016 (Abl. 70): Tinnitus wurde nicht berücksichtigt. Neu vorgelegte Befunde:
- Psychologische Diagnostik Maga. XXXX v.3.11.2015 (Abl. 54-56 = Abl. 76/6-8): sehr schwere Beeinträchtigung durch Tinnitus links.
- Psychologische Diagnostik Maga. römisch 40 v.3.11.2015 (Abl. 54-56 = Abl. 76/6-8): sehr schwere Beeinträchtigung durch Tinnitus links.
- Befund HNO-GP XXXX/XXXX vom 9.6.2016 mit Tonaudiogramm vom 4.5.2016
- HG-Anpassbericht XXXX vom 27.7.2016.
- HG-Anpassbericht römisch 40 vom 27.7.
- SUBJEKTIVE BESCHWERDEN Hörstörung bei mehreren Leuten im Raum; Tinnitus links ist ganzer Tag, wie Trafogeräusch; schläft wegen Tinnitus schlecht. Tinnitus unter Tags auch kaum erträglich, nur in der Natur. Keine Hyperakusie. STATUS Rechtes Ohr: o.B. Linkes Ohr: o.B. Nase: frei Mund/Rachen: St.p.TE, Zäpfchen wurde bei TE akzidentell mitentfernt. Hals: palp. frei, jedoch deutlicher DS bds. hyoidal, bds. an den Kiefergelenken, das linke knackst. Stimme: normal Klinische Hörprüfung: Weber im Kopf + R + 6 v 5 >6 V >6>6 römisch fünf >6 Tonaudiogramm liegt bei: rechts normales Gehör, links geringgrad. Hörstörung, Hörverlust nach Röser ist rechts 20%, links 34%. BEWERTUNG Stellungnahme zu GA
- Instanz: entfällt Stellungnahme zur "sofortigen Beantwortung" (Abl. 32): Mittlerweile besteht das Leiden länger als sechs Monate, es wurden entsprechende Untersuchungen und Therapien vorgenommen. Bewertung:
- Tinnitus links 12.02.02 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verknüpft mit emotionalen und vegetativen Begleiterscheinungen.
- geringgradige Hörstörung links 12.02.01 10% Z 1/K 2Ziffer eins /, K, 2 Oberer Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören Die beiden Leiden wirken nicht ungünstig zusammen; die funktionelle Einschränkung ist in Leiden 2 berücksichtigt." 8.2 Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen wie folgt aus:8.2 Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen wie folgt aus: "Allgemeine Krankenvorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten von 01.07.
- Zwischenanamnese: Am 03.02.2018 komplikationslose Kniearthroskopie beidseits in der Privatklinik XXXX.Am 03.02.2018 komplikationslose Kniearthroskopie beidseits in der Privatklinik römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: Beide Knie tun nach wie vor weh. Ich gehe unsicher. Das rechte Knie sackt immer wieder weg. Das linke Sprunggelenk ist geschwollen, das Gelenk blockiert beim Abrollen. Ich sehe links nichts. Ich habe einen Tinnitus. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Xalatan, Cosopt, Trittico, Marcoumar Laufende Therapie: physikalische Therapie Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke Sozialanamnese: Sekretärin. Objektiver Untersuchungsbefund Gesamteindruck: kommt in Schlapfen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke links. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Größe 180 cm, Gewicht ca 89 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: mäßig adipös Caput/Collum: angegebene Amaurose am linken Auge Thorax: mediane blasse Narbe vom Jugulum bis zum Oberbauch reichend. Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Gering Heberden-Arthrosen beidseits Rechter Ellenbogen: vom äußeren Aspekt her unauffällig. Das Gelenk ist seitenbandfest, kein intraartikulärer Erguss, kein Reiben im Gelenk bei Unterarmdrehung, kein wesentlicher Druckschmerz über dem Capitulum. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern seitengleich frei beweglich, Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Ellenbogen S rechts 0-0-135, links 0-0-140, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang wird insgesamt etwas steif und unelastisch ausgeführt, bei gleicher Schrittlänge. Zehenballen- und Fersenstand werden etwas umständlich mit Anhalten ausgeführt. Einbeinstand mit Anhalten. Die tiefe Hocke wird 1/3 ausgeführt. Rechts ist die Beinachse annähernd im Lot, links mäßig X-Fehlstellung. Die Beinlänge ist gleich. Knickfuß links, Spreizfüße beidseits, rechts Hallux valgus. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Narbenbereich streckinnen am rechten Knie als bamstig, sonst als ungestört angegeben. Linkes Sprunggelenk: Blasse Narbe vor dem Innen- und Außenknöchel, der Innenknöchel ist deutlich prominent. Druckschmerzen im Bereich der vorderen Bandgrube. Das Gelenk ist bandfest, keine Schubladenzeichen, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Rechtes Sprunggelenk: Bandfest und unauffällig. Rechtes Knie: Schräggestellte Narbe etwa 10 cm lang streckinnenseitig, weiters Narben nach Arthroskopie. Vermehrte seitliche Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung, Lachmanntest negativ, keine Schubladenzeichen, gering intraartikulärer Erguss. Linkes Knie: Blasse Narben nach Arthroskopie. Kein intraartikulärer Erguss, etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung, Lachmanntest negativ, Zohlentest positiv. Die Beugung ist endlagenschmerzhaft. Hüften altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei beweglich, Knie S rechts 10-0-105, links 0-0-110, oberes Sprunggelenk rechts 20-0-45, links 15-0-40, Pronation rechts 10-0-50, links 5-0-30, Zehen frei beweglich. Wirbelsäule: Der Schultergürtel ist annähernd horizontal, der linke Beckenkamm steht etwa 1,5 cm höher. Zarte s-förmige Rotationsskoliose von Brust- und Lendenwirbelsäule. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein auffälliger Hartspann, kein Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA 2/19, Seitwärtsneigen 20-0-20, Rotation 50-0-
- Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils endlagig eingeschränkt. Beantwortung der Fragen:
- Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem Krankheitsbild die orthop. Funktionsbehinderungen betreffend in der Beschwerde vom 01.02.2016 (Abl. 69-70) unter Berücksichtigung der neue vorgelegten Befunde (Abl 76/9-13) und dem GA Abl 33-39 eine Änderung an den eingeschätzten Leiden ergibt. wenn ja: Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung nach EVO Die Einwendungen bezüglich des linken Sprunggelenks sind insofern nicht nachvollziehbar, als es nach einer Operation am rechten Bein zu keiner vermehrten Beanspruchung des linken Sprunggelenkes kommt. Klinisch besteht lediglich eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung bei deutlicher Knickfußstellung. Im Vergleich zum GA vom 01.07.2015 ergibt sich diesbezüglich keine geänderte Einschätzung des Leidens. Zwischenzeitlich wurde allerdings eine komplikationslose Kniegelenksarthroskopie beider Kniegelenke mit Meniskus- und Knorpelglättung am 03.02.2016 durchgeführt. Bei einer Beweglichkeit von rechts 10-0-105° und links 0-0-110° bei geringer seitlicher Instabilität an den Kniegelenken wäre dieser Umstand unter Pos. 02.05.19 weiterhin mit 20% auf Grund der guten Beweglichkeit zu berücksichtigen. Stellungnahme zu den neu vorgelegten Befunden: 12.01.2016: MR linkes Knie: beschreibt höher bis hochgradige degenerative Veränderungen an Menisci und Knorpel 12.01.2016: MR rechtes Knie: beschreibt Zustand nach Umstellungsosteotomie mit entsprechenden Veränderungen und höher bis hochgradige degenerative Veränderungen an Menisci und Knorpel 05.02.2016: Befundbericht Privatklinik XXXX über komplikationslose Kniearthroskopie beidseits am 03.02.2016.05.02.2016: Befundbericht Privatklinik römisch 40 über komplikationslose Kniearthroskopie beidseits am 03.02.
- Insgesamt ergibt sich aus heutiger Sicht bezüglich der orthopädischen Leiden 3, 4 und 5 aus dem Vorgutachten keine abweichende Beurteilung. Eine Neueinschätzung der Leiden ist daher nicht erforderlich." 8.3 Der bereits befasste Sachverständige, Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX, führt in seinem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 24.09.2016 Folgendes aus:8.3 Der bereits befasste Sachverständige, Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 , führt in seinem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 24.09.2016 Folgendes aus: "3.
- Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB % 1 Mitralklappenrekonstruktion wegen Mitralinsuffizienz 05.06.08 30 2 Grüner Star beiderseits, normales Sehvermögen rechts, praktische Erblindung links wegen Gesichtsfeldverfall 11.02.01 Tabelle, Kolonne 1, Zeile 9 30 3 Geringe Bewegungseinschränkung Im rechten Ellbogengelenk nach Fraktur 02.06.11 20 4 Posttraumatische Arthrose linkes Sprunggelenk Eine Stufe über dem unteren Rahmen Satz, da nur sehr geringe Funktionseinschränkungen des oberen und unteren Sprunggelenkes vorliegen. 02.05.32 20 5 Gonarthrose rechts, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie, Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke mit Meniskusglättung und Knorpelglättung Unterer Rahmensatz, da radiologische Beweise und gute Beweglichkeit beider Kniegelenke vorliegen. 02.05.19 20 6 Tinnitus links Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da verknüpft mit emotionalen und vegetativen Begleiterscheinungen 12.02.02 20 7 Geringgradige Hörstörung links Oberer Rahmensatz, da vermindertes Richtungshören. 12.02.02 Tabelle, Kolonne 2, Zeile 1 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Keine Erhöhung durch die Leiden 3-7 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. 3.
- Betreffend ABL 69-70 ist anzumerken, dass die HNO-Leiden nach neuerlicher Untersuchung nun in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen wurden. Betreffend posttraumatischer Arthrose: des linken Sprunggelenkes wird auf die Ausführungen des Facharztes für Orthopädie verwiesen. Die vorliegende Augenerkrankung wurde korrekt bewertet. Entgegen der Meinung der BF ist anzumerken, dass aus gutachterlicher Sicht Leiden 1 durch Leiden 2 - wie oben ausgeführt - um eine Stufe erhöht wird. Leiden 4 und 5 erhöhen - wie auch oben ausgeführt - nicht weiter. Aus gutachterlicher Sicht bedingt die erfolgreich durchgeführte Herzoperation nicht die Unmöglichkeit, sich in öffentlichen Räumen mit großen Menschenansammlungen aufzuhalten. 3.
- Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich. 3.
- Der ermittelte Gesamt-GdB ist ab 2004 anzunehmen. ZUSAMMENFASSUNG Aus gutachterlicher Sicht wird festgehalten, dass nach neuerlicher HNO-ärztlicher und orthopädischer Untersuchung Leiden 6 und 7 neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufzunehmen sind. Bei Leiden 5 ergibt sich eine Bezeichnungsänderung und eine neue Richtsatzposition bei gleich bleibendem Einzel-GdB. Alle relevanten Gesundheitsschädigungen wurden korrekt berücksichtigt und bewertet. Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes ergibt sich keine geänderte Beurteilung betreffend Gesamt-GdB, der damit weiterhin 40 v. H. beträgt."
- Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs führte die BF aus, dass es sehr wohl für sie zu einer ungünstigen Leidensbeeinflussung aller Leiden komme. Da sie am linken Auge praktisch erblindet sei, ihre Beine sie immer wieder im Stich lassen würden und durch den Tinnitus ihr Hörvermögen vermindert sei, sehe sie darin sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung. Auch sei im Gutachten von Dr. Knotzer nicht darauf eingegangen worden, dass sie aufgrund des laufend vorkommenden jedoch unangekündigten Einknickens des Knies immer wieder zu Sturz komme. Außer Haus sei sie daher gezwungen eine Unterarmstütze zu benützen, um möglichst Stürze zu vermeiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G langte bei der belangten Behörde am 09.01.2015 ein.Der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG langte bei der belangten Behörde am 09.01.2015 ein. Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet. Der Gesamtgrad ihrer Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.08.2016 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.08.2016, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Ergänzungsgutachten des bereits befassten Sachverständigen Dris. XXXX vom 24.09.
- Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 02.08.2016 sowie eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 02.08.2016, basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dem ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten zusammenfassenden allgemein-ärztlichen Ergänzungsgutachten des bereits befassten Sachverständigen Dris. römisch 40 vom 24.09.
- Diese setzen sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das ergänzende Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 24.09.2016 beinhaltet gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zwei zwischenzeitlich hinzugekommene zusätzliche Leiden: Nach neuerlicher Untersuchung der BF wurden zwei HNO-Leiden in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. So wurde der Tinnitus links mit einem GdB in Höhe von 20 % und die geringgradige Hörstörung links mit einem GdB in Höhe von 10 % festgestellt.Das ergänzende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 24.09.2016 beinhaltet gegenüber dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zwei zwischenzeitlich hinzugekommene zusätzliche Leiden: Nach neuerlicher Untersuchung der BF wurden zwei HNO-Leiden in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. So wurde der Tinnitus links mit einem GdB in Höhe von 20 % und die geringgradige Hörstörung links mit einem GdB in Höhe von 10 % festgestellt. Weiters ergibt sich durch eine komplikationslos durchgeführte Kniegelenksarthroskopie beider Kniegelenke mit Meniskus- und Knorpelglättung am 03.02.2016 eine Bezeichnungsänderung und eine neue Richtsatzposition bei Leiden 5 (an Stelle der Funktionseinschränkung "Gonarthrose rechts, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie - Pos.Nr. 02.05.18, wurde dieses geändert in "Gonarthrose rechts, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie, Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke mit Meniskusglättung und Knorpelglättung - Pos.Nr. 02.05.19), wobei jedoch der Einzel-GdB weiterhin mit 20 % festgestellt wurde. Begründend führte Dr. XXXX aus, dass bei einer Beweglichkeit von rechts 10-0-105° und links 0-0-110° bei geringer seitlicher Instabilität an den Kniegelenken dieser Umstand unter Pos. 02.05.19 weiterhin mit 20% auf Grund der guten Beweglichkeit zu berücksichtigen ist.Weiters ergibt sich durch eine komplikationslos durchgeführte Kniegelenksarthroskopie beider Kniegelenke mit Meniskus- und Knorpelglättung am 03.02.2016 eine Bezeichnungsänderung und eine neue Richtsatzposition bei Leiden 5 (an Stelle der Funktionseinschränkung "Gonarthrose rechts, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie - Pos.Nr. 02.05.18, wurde dieses geändert in "Gonarthrose rechts, Zustand nach varisierender Umstellungsosteotomie, Zustand nach Arthroskopie beider Kniegelenke mit Meniskusglättung und Knorpelglättung - Pos.Nr. 02.05.19), wobei jedoch der Einzel-GdB weiterhin mit 20 % festgestellt wurde. Begründend führte Dr. römisch 40 aus, dass bei einer Beweglichkeit von rechts 10-0-105° und links 0-0-110° bei geringer seitlicher Instabilität an den Kniegelenken dieser Umstand unter Pos. 02.05.19 weiterhin mit 20% auf Grund der guten Beweglichkeit zu berücksichtigen ist. Wenn die BF im Rahmen des Parteiengehörs vorbringt, Dr. XXXX sei in seinem Gutachten vom 02.08.2016 nicht darauf eingegangen, dass sie gezwungen sei, außer Haus eine Unterarmstütze zu benützen, um möglichst Stürze zu vermeiden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige übereinstimmend mit dem Vorbringen der BF festhält, dass die BF eine Unterarmstützkrücke links verwendet.Wenn die BF im Rahmen des Parteiengehörs vorbringt, Dr. römisch 40 sei in seinem Gutachten vom 02.08.2016 nicht darauf eingegangen, dass sie gezwungen sei, außer Haus eine Unterarmstütze zu benützen, um möglichst Stürze zu vermeiden, so ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige übereinstimmend mit dem Vorbringen der BF festhält, dass die BF eine Unterarmstützkrücke links verwendet. Die von der BF in der Beschwerde vorgebrachten subjektiv empfundenen Leidenszustände betreffend das linke Sprunggelenk vermochten vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung in der von der BF geschilderten Form nicht objektiviert werden. Vielmehr stellte er fest, dass diese Leidenszustände nicht nachvollziehbar seien, da es nach einer Operation am rechten Bein zu keiner vermehrten Beanspruchung des linken Sprunggelenkes komme. Klinisch bestehe lediglich eine geringgradige Beweglichkeitseinschränkung bei deutlicher Knickfußstellung. Im Vergleich zum GA vom 01.07.2015 ergebe sich diesbezüglich keine geänderte Einschätzung des Leidens. Ferner stellte Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.09.2016 fest, dass das Leiden 1 zwar durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht wird, jedoch es zu keiner Erhöhung durch die Leiden 3-7 kommt. Begründend hielt er fest, dass hier keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und auch keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz.Ferner stellte Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 24.09.2016 fest, dass das Leiden 1 zwar durch Leiden 2 wegen funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht wird, jedoch es zu keiner Erhöhung durch die Leiden 3-7 kommt. Begründend hielt er fest, dass hier keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht und auch keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz. Die BF ist den eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die BF ist den eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Das Sachverständigengutachten vom 24.09.2016, berücksichtigend die Gutachten vom 02.08.2016 Dris. XXXX und Dris. XXXX, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten vom 24.09.2016, berücksichtigend die Gutachten vom 02.08.2016 Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder die Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten vom 24.09.2016, berücksichtigend die Gutachten vom 02.08.2016 Dris. XXXX und Dris. XXXX, dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus den Sachverständigengutachten vom 24.09.2016, berücksichtigend die Gutachten vom 02.08.2016 Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Somit sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 40 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W217.2122123.1.00