4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.02.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aberkannt. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden sei mit der Begründung, dass die Besserung des Knieleidens und der Wegfall der Cervicalgie zu einer Besserung des Leidenszustandes geführt habe. 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.07.2016, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH betrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden mit chronischem Schmerzbild bei Fehlen von neurologischen Ausfällen, Pos.Nr.: 02.01.03, 50% 2. Halbschlittenendprothese linkes Knie, Pos.Nr.: 02.05.18, 10% 2. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Aus der Anamnese ergibt sich, dass sich der Sachverständige mit den Leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ebenso wurden die vorgelegten Befunde berücksichtigt und der aktuelle Status erhoben. Die aufgrund der Überprüfung erfolgte Einstufung wurde wie folgt begründet: "Die Herabsetzung des Gesamt-GdB ergibt sich durch die Rückstufung des Knieleidens. Im Untersuchungsbefund vom 10.12.2013 wird für das linke Knie ein Bewegungsumfang von S (Streckung - 0 - Beugung) 0-0-125° angegeben, im Befund der Nachuntersuchung am 27.01.2016 ein Bewegungsumfang von S 0-0- 130. Bandsituation oder ob Reizzustände im Bereich der Knieweichteile oder Achsfehlstellungen vorliegen werden nicht beschrieben. Bei der eigenen Untersuchung im Juli 2016 konnte ein Bewegungsumfang von S 0-0- 130 festgestellt werden. Das entspricht einer geringgradigen Bewegungseinschränkung der Beugung. Für die Beurteilung ist die Pos. Nr. 02.05.18 mit einem GdB von 10 %, dem unteren Rahmensatz entsprechend, heranzuziehen. Die Rückstufung wäre aus orthopädischer Sicht bereits im Dezember 2013 vorzunehmen gewesen, da ein Unterschied von 5° der gutachterlichen Unschärfe bei der Befundaufnahme entspricht, zumal die Untersuchung vom selben Untersucher vorgenommen wurde. Nach der Befundlage ist das Wirbelsäulenleiden im Vordergrund. Es erfordert eine bereits komplexe Schmerztherapie mit Opioiden (Hydal) sowie ergänzenden Medikamenten wie Gabapentin und Saroten. Auch die Notwendigkeit von Infiltrationen ist aus der Befundlage ableitbar. Relevante Kniebeschwerden sind nicht angegeben. Es liegt im Ermessen des Gutachters Leiden mit einem GdB von 10%, die für die Bildung einer Gesamtbeurteilung keine erhöhende Wirkung haben, einem gleichzusetzenden Leidenszustand zuzurechnen. Im Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 wird so vorgegangen, es wird die Pos.Nr. 02.02.02 gewählt, die generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates umfasst. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Gesamt GdB 50 v.H. beträgt , da mit Leiden 2 keine ungünstige Wechselwirkung besteht. Im Vergleich zur Begutachtung vom 24.10.2012, ist das Wirbelsäulenleiden unverändert, lfd. Punkt 1, das Knieleiden, lfd. Punkt 2, ist aus orthopädischer Sicht rückzustufen. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeizsplatz in einem integrativen Betrieb ist möglich." Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da der Sachverständige aufgrund der vorliegenden Befunde von einem unveränderten Zustand des Wirbelsäulenleidens ausgeht und dies nachvollziehbar begründet, wird das Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W218.2124838.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.