den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zur seiner Person gab er an, dass er Punjabi und ledig sei. Auf Vorhalt, dass er in Österreich bereits ein Asylantrag gestellt habe, welcher bereits entschieden worden sei und auf die Frage, ob er seit dieser Entscheidung Österreich verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich verlassen habe, weil sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und ihm die grüne Karte entzogen worden sei. Er sei selbstständig im Jänner 2013 mit einem Zug nach Rom gefahren, von dort sei er nach Neu Delhi geflogen. Seine alten Fluchtgründe seien nicht mehr aufrecht. Er habe neue Gründe. "Als ich im Jänner 2013 nach Indien zurückgekehrt bin, habe er als Makler zu arbeiten begonnen. Ich wurde beim Kauf eines Grundstückes betrogen und verlor dadurch fünf Millionen Indische Rupien. Das Geld habe ich mir von Gläubigern ausgeborgt. Als die Gläubiger ihr Geld wieder zurück verlangten und ich aber kein Geld hatte und meine Schulden nicht zurückzahlen konnte, verließ ich das Land." Auf die Frage was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Es kann sein, dass ich von meinen Gläubigern vielleicht umgebracht werde." Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am XXXX im Bezirk XXXX geboren worden. Sein Vater sei im Jahr 1994 verstorben und seine Mutter bekomme eine Witwenpension und habe eine kleine Landwirtschaft. Seine Schwester sei verheiratet. Als er aus Österreich nach Indien zurückgekommen sei habe er angefangen zu arbeiten. Vorher habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Immobilienhandel habe er gemacht als er nach Indien zurückgekehrt sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe zehn Jahre die Grundschule und dann zwei Jahre ein College besucht. In Indien habe er noch vier Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits. Auch seine Großeltern leben noch. Er sei in Österreich Zeitungszusteller. Bevor er Indien verlassen habe, sei er drei oder vier Monate davor verhafteten worden. Er sei ein oder zwei Tage in Haft gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an: "Hier ist mein Asylverfahren abgelehnt worden und dann war ich im Hungerstreik und hatte dann gesundheitliche Probleme deshalb bekommen, dann habe ich versucht nach Italien zu gehen und dort hatte ich auch Probleme mit der Polizei. Ich hatte damals Geld gehabt und habe mir ein Ticket gekauft und bin nach Indien geflogen. Danach zwei oder drei Monate später habe ich als Immobilienhändler angefangen zu arbeiten und habe ein Grundstück gekauft. Über vier Millionen indische Rupien habe ich für das Grundstück bezahlt. Dann haben wir das Grundstück hergerichtet und wollten was bauen aber ich bin betrogen worden. Das Grundstück ist ein zweites Mal verkauft worden. Beim Einkauf habe ich nur eine Million indische Rupien gehabt und drei Millionen habe ich mir ausgeborgt. Die, die mir das Geld geborgt haben, haben mich unter Druck gesetzt. Dann haben die mich von der Polizei verhaften lassen. Die Polizei hat Bestechungsgeld genommen und dann habe ich Indien verlassen." Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte große Schulden dort, wenn ich nach Indien zurückkehre, weiß ich nicht was sie mit mir machen werden. Es war nicht notwendig Indien zu verlassen, meine Mutter ist ganz allein. Wir haben eine Landwirtschaft dort, ich hatte nur Angst wegen meiner Schulden." Auf die Frage, warum er in Indien als Immobilienhändler angefangen habe zu arbeiten, gab der Beschwerdeführer an, dass man damit Geld verdienen könne. Er habe in XXXX gearbeitet. Auf die Frage für welche Firma, gab der Beschwerdeführer an: "Dort braucht man keine Firma zu gründen." Er sei bei seinem ersten Kauf reingelegt worden. Das Geld für die eine Million indischen Rupien habe er zum Teil von seinen eigenen Ersparnissen gehabt und ein Teil habe er von der Landwirtschaft angespart. In weiterer Folge führt er aus:Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren worden. Sein Vater sei im Jahr 1994 verstorben und seine Mutter bekomme eine Witwenpension und habe eine kleine Landwirtschaft. Seine Schwester sei verheiratet. Als er aus Österreich nach Indien zurückgekommen sei habe er angefangen zu arbeiten. Vorher habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Immobilienhandel habe er gemacht als er nach Indien zurückgekehrt sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe zehn Jahre die Grundschule und dann zwei Jahre ein College besucht. In Indien habe er noch vier Onkel mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits. Auch seine Großeltern leben noch. Er sei in Österreich Zeitungszusteller. Bevor er Indien verlassen habe, sei er drei oder vier Monate davor verhafteten worden. Er sei ein oder zwei Tage in Haft gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er Folgendes an: "Hier ist mein Asylverfahren abgelehnt worden und dann war ich im Hungerstreik und hatte dann gesundheitliche Probleme deshalb bekommen, dann habe ich versucht nach Italien zu gehen und dort hatte ich auch Probleme mit der Polizei. Ich hatte damals Geld gehabt und habe mir ein Ticket gekauft und bin nach Indien geflogen. Danach zwei oder drei Monate später habe ich als Immobilienhändler angefangen zu arbeiten und habe ein Grundstück gekauft. Über vier Millionen indische Rupien habe ich für das Grundstück bezahlt. Dann haben wir das Grundstück hergerichtet und wollten was bauen aber ich bin betrogen worden. Das Grundstück ist ein zweites Mal verkauft worden. Beim Einkauf habe ich nur eine Million indische Rupien gehabt und drei Millionen habe ich mir ausgeborgt. Die, die mir das Geld geborgt haben, haben mich unter Druck gesetzt. Dann haben die mich von der Polizei verhaften lassen. Die Polizei hat Bestechungsgeld genommen und dann habe ich Indien verlassen." Auf die Frage, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte große Schulden dort, wenn ich nach Indien zurückkehre, weiß ich nicht was sie mit mir machen werden. Es war nicht notwendig Indien zu verlassen, meine Mutter ist ganz allein. Wir haben eine Landwirtschaft dort, ich hatte nur Angst wegen meiner Schulden." Auf die Frage, warum er in Indien als Immobilienhändler angefangen habe zu arbeiten, gab der Beschwerdeführer an, dass man damit Geld verdienen könne. Er habe in römisch 40 gearbeitet. Auf die Frage für welche Firma, gab der Beschwerdeführer an: "Dort braucht man keine Firma zu gründen." Er sei bei seinem ersten Kauf reingelegt worden. Das Geld für die eine Million indischen Rupien habe er zum Teil von seinen eigenen Ersparnissen gehabt und ein Teil habe er von der Landwirtschaft angespart. In weiterer Folge führt er aus: "LA: Von wem haben Sie das große Grundstück gekauft? VP: Mir hat er sich mit dem Namen XXXX vorgestellt. Unter diesem Namen hat er verkauft.VP: Mir hat er sich mit dem Namen römisch 40 vorgestellt. Unter diesem Namen hat er verkauft. LA: Mit wem haben Sie konkret gestritten? VP: Mit XXXX hatte ich später Streit weil, er war nicht der Besitzer.VP: Mit römisch 40 hatte ich später Streit weil, er war nicht der Besitzer. LA: Haben Sie versucht von den Behörden in Indien Hilfe zu bekommen? VP: Ich wollte zur Polizei eine Anzeige erstatten, die hatten mich festgenommen weil der XXXX Bestechungsgelder bezahlt hat bei der Polizei.VP: Ich wollte zur Polizei eine Anzeige erstatten, die hatten mich festgenommen weil der römisch 40 Bestechungsgelder bezahlt hat bei der Polizei. LA: Also konnten Sie keine Anzeige erstatten? VP: Nein. LA: Haben Sie versucht sich einen Anwalt zu nehmen oder zu Gericht zu gehen? VP: In Indien ist das nicht so, wenn man Bestechungsgelder bezahlt dann wird eine Anzeige erstattet, zu einem Anwalt bin ich nicht gegangen. Wenn dort die Polizei was gemacht hätte, wäre ich nicht ein zweites Mal nach Österreich gekommen. Ich habe auf Facebook Fotos. Anmerkung VP zeigt Fotos auf seinem Mobiltelefon. Zu sehen: ein Mann der in verschiedenen Posen mit Waffe fotografiert wurde. Einmal mit einem anderen Mann umarmt mit Waffe fotografiert wurde. Einmal mit einem anderen Mann umarmt mit Schusswaffe, einmal auf der Couch mit zwei Schusswaffen in der Hand. Weiter ähnlich Fotos. Einmal mit Sonnenbrille angelehnt auf einem Masten ohne Waffe. VP: Dieser Mann hat eine Gang und der hat einmal jemanden umgebracht und war in Haft und jetzt ist er auf Kaution freigelassen worden. LA: Wie oft wurden sie insgesamt bedroht? VP: 2-3 Mal. LA: Erzählen Sie davon. VP: Ich habe von XXXX das Grundstück gekauft und XXXX und XXXX haben mich betrogen.VP: Ich habe von römisch 40 das Grundstück gekauft und römisch 40 und römisch 40 haben mich betrogen. LA: Sind das Freunde des XXXX? VP: Ja. LA: Bitte antworten Sie auf die Frage, wie sind Sie bedroht worden, was genau ist geschehen? VP: XXXX und XXXX kamen mit drei weiteren Unbekannten in der Nacht mit dem Auto zu mir und haben gesagt ich soll das Geld zurückgeben, sonst werden sie mich umbringenVP: römisch 40 und römisch 40 kamen mit drei weiteren Unbekannten in der Nacht mit dem Auto zu mir und haben gesagt ich soll das Geld zurückgeben, sonst werden sie mich umbringen LA: Das war einmal was ist noch geschehen? VP: Dann bin ich nach Neu Delhi geflüchtet habe ein Visum für Italien bekommen und bin ins Ausland geflüchtet. LA: Was ist mit Ihrem RP passiert? VP: Der Schlepper hat mein RP mitgenommen weil ich ihm auch Geld schuldig war. LA: In Ihrer Ersteinvernahme sagten Sie, Sie hätten 5 Mio. Rupien gezahlt und nicht 4. Warum widersprechen Sie sich? VP: Ich habe ja gesagt ich vergesse schnell. Anmerkung VP möchte eine kurze Pause EV wird von 10:04 bis 10:16 unterbrochen. LA: Warum haben Sie zunächst gesagt, Sie wären nur von der XXXX bedroht worden und später meinten Sie von anderen Leuten bedroht worden zu sein.LA: Warum haben Sie zunächst gesagt, Sie wären nur von der römisch 40 bedroht worden und später meinten Sie von anderen Leuten bedroht worden zu sein. VP: Sie haben nicht mehr gefragt. LA: Dennoch haben Sie sich widersprochen. VP: Keine Antwort. LA: Weiter haben Sie sich widersprochen indem Sie zunächst angegeben hatten Sie hätten das Grundstück hergerichtet und wollten etwas darauf bauen, dann haben Sie gesagt Sie hätten es in kleine Stück als Baugrund verkaufen wollen. VP: Ich lüge nicht ich habe alle Beweismittel vorgelegt. LA: Sie haben keine Beweismittelt für das Grundstück vorgelegt. Was haben Sie vorgelegt. VP: Ich habe das erste Mal gelogen und das zweite Mal wollte ich nicht lügen und ich habe meine Pass Kopie vorgelegt, da steht wie ich heiße und wo ich geboren wurde. LA: Weiter haben sie sich widersprochen indem Sie ausdrücklich angegeben hatten 2-3 Mal bedroht worden zu sein und schließlich nur einen Vorfall geschildert hatten. VP: 2-3 Mal wurde ich am Telefon bedroht. LA: Wie sind Sie zu diesem Grundstück gekommen? VP: Ein Freund hat mir das erzählt es gibt ein Grundstück zu verkaufen. LA: Was ist dann passiert? VP: Dann habe ich mich mit XXXX getroffen, dann waren wir in einem Vermessungsamt und haben das Grundstück in meinem Namen eintragen wollen und wir sind draufgekommen das das Grundstück im Grundbuch nicht mehr aus XXXX eingetragen ist. Ich wurde in das Grundbuch eingetragen und nach einer Woche kam der richtige Besitzer und dort kam es zu einem großen Streit. Ich bin draufgekommen ich bin betrogen worden.VP: Dann habe ich mich mit römisch 40 getroffen, dann waren wir in einem Vermessungsamt und haben das Grundstück in meinem Namen eintragen wollen und wir sind draufgekommen das das Grundstück im Grundbuch nicht mehr aus römisch 40 eingetragen ist. Ich wurde in das Grundbuch eingetragen und nach einer Woche kam der richtige Besitzer und dort kam es zu einem großen Streit. Ich bin draufgekommen ich bin betrogen worden. LA: Wo war der richtige Besitzer als Sie das Grundstück vermessen hatten und eintragen wollten? VP: Das ist Gang und Gebe jeder verkauft Sachen von anderen. LA: Wie konnten Sie im Amt in das Grundbuch eingetragen werden wenn der richtige Besitzer nicht da war? VP: Mit Bestechung geht alles. LA: Klären Sie folgenden Widerspruch auf, Sie gaben an nach der einmaligen Bedrohung zu Hause nach Delhi und in weiterer Folge nach Italien geflohen zu sein, wann waren Sie dann in Haft. VP: Ich war 2 Tage bei der Polizei und dann habe ich Bestechungsgelder bezahlt damit ich frei komme. Ich weiß nicht wann das war. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. VP: Nein. Er wolle nur noch angeben, dass sein Geburtsdatum falsch eingetragen worden sei. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft, sei auch nicht verheiratet, habe auch keine Familienangehörige in Österreich. Er habe nur Kontakt zu Landsleuten. Auf die Frage, wie sich seine Freizeit in Österreich gestalte, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuhause nach der Arbeit sei. Er verstehe etwas Deutsch. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er sei auch nicht in einem Verein oder in einer Organisation in Österreich tätig gewesen oder habe auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teilgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. " Sie hatten zusammengefasst angegeben, nach Ihrer Rückkehr nach Indien als Immobilienmakler tätig gewesen zu sein. Hierzu konnten Sie keine näheren Details angeben. Befragt, für welche Firma Sie gearbeitet haben sollen, meinten Sie allgemein, in XXXX tätig gewesen zu sein. Nach dem Firmennamen gefragt antworteten Sie, man brauche in Indien keine Namen. Danach befragt was Sie gekauft und verkauft hätten, gaben Sie weiter an, dieser Kauf bei dem Sie betrogen worden wären, sei Ihr erster Kauf gewesen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unter anderem aus, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. " Sie hatten zusammengefasst angegeben, nach Ihrer Rückkehr nach Indien als Immobilienmakler tätig gewesen zu sein. Hierzu konnten Sie keine näheren Details angeben. Befragt, für welche Firma Sie gearbeitet haben sollen, meinten Sie allgemein, in römisch 40 tätig gewesen zu sein. Nach dem Firmennamen gefragt antworteten Sie, man brauche in Indien keine Namen. Danach befragt was Sie gekauft und verkauft hätten, gaben Sie weiter an, dieser Kauf bei dem Sie betrogen worden wären, sei Ihr erster Kauf gewesen. Diese Angaben könnten der Wahrheit entsprechen, doch in Zusammenschau mit den folgenden Widersprüchen ist Ihr Vorbringen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit einem gedanklichen Konstrukt entsprungen. Befragt, für welchen Kunden Sie das Grundstück gekauft haben sollen, wichen Sie zunächst aus und gaben an, aus diesem einen großen Grundstück mehrere kleine Baugrundstücke hätten machen zu wollen, um dann an verschiedene Leute zu verkaufen. Erneut nannten Sie keine konkreten Käufer. Zuvor gaben sie jedoch an, das Grundstück instandgesetzt zu haben, um dort etwas zu bauen. Das war ein erheblicher Widerspruch, den Sie nicht aufklären konnten. Weiters gaben Sie in der Ersteinvernahme an fünf und später vier Millionen indische Rupien gezahlt zu haben. Selbst wenn es Ihnen schwer fallen würde sich Daten zu merken, wie Sie behauptete hatten, so ist nicht nachvollziehbar weshalb Sie hier widersprüchliche Angaben getätigt hatten, zumal vier oder fünf Millionen eine runde, zu merkende auch hoch Summe sind. Aufgefordert den Hergang der mutmaßlichen Übergriffe zu schildern, gaben sie zunächst an, nur mit XXXX gestritten zu haben. Sie hätten zur Polizei gehen wollen, diese habe Sie aber verhaftet. Sie wären ein bis zwei Tage in Haft gewesen.Weiters gaben Sie in der Ersteinvernahme an fünf und später vier Millionen indische Rupien gezahlt zu haben. Selbst wenn es Ihnen schwer fallen würde sich Daten zu merken, wie Sie behauptete hatten, so ist nicht nachvollziehbar weshalb Sie hier widersprüchliche Angaben getätigt hatten, zumal vier oder fünf Millionen eine runde, zu merkende auch hoch Summe sind. Aufgefordert den Hergang der mutmaßlichen Übergriffe zu schildern, gaben sie zunächst an, nur mit römisch 40 gestritten zu haben. Sie hätten zur Polizei gehen wollen, diese habe Sie aber verhaftet. Sie wären ein bis zwei Tage in Haft gewesen. Zieht man in Betracht, dass eine Verhaftung ein einschneidendes Ereignis darstellt, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb Sie sich nicht daran erinnern konnten, ob Sie ein oder zwei Tage in Haft gewesen wären. Zudem konnten Sie nicht angeben in welchen Zeitraum vor Ihrer Ausreise Sie in Haft gewesen sein sollten. Später gaben Sie an, von fünf weiteren Personen bedroht worden zu sein. Diese Leute hätten sie einmal in der Nacht aufgesucht und Ihnen mitgeteilt, Sie sollten das Geld zurückgeben. Anschließend wären Sie nach Neu Delhi, wo Sie ein Visum für Italien bekommen haben sollen. Schließlich wären Sie ausgereist. Auch in dieser Schilderung war nicht nachvollziehbar wie es Ihnen gelungen sein soll ohne Vorbereitung ein Visum bekommen zu haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Indien hätten fluchtartig verlassen müssen. Weiter gaben Sie an zwei bis drei Mal bedroht worden zu sein, schilderten allerdings nur einen Übergriff. Auf Vorhalt gaben Sie an zwei bis drei Mal telefonisch bedroht worden zu sein. Erneut waren ihre Angaben widersprüchlich und allgemein gehalten, Einzelheiten brachten Sie nicht vor. Danach befragt, wo der richtige Besitzer des Grundstückes während der Vermessungen und des Verkaufs war, wichen Sie aus und meinten banal, es sei üblich in Indien, dass Leute fremdes Eigentum verkauften. Weiter gaben Sie an Indien nicht hätten verlassen zu müssen, lediglich vor Ihren Schulden hätten Sie Angst. Geht die Behörde davon aus, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen, so wäre es Fakt, dass Sie Geld, welches Sie sich ausgeborgt hatten auch zurückzahlen müssten. Hieraus resultiert keine aus der GFK abzuleitenden Verfolgungshandlung. Zudem hatten Sie nicht einmal versucht sich an die Behörden des Herkunftslandes zu wenden um den mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Sie steigerten Ihr Vorbringen indem sie meinten XXXX sei gefährlich. Auch das konnten Sie nicht glaubhaft machen. Die von Ihnen in der Einvernahme gezeigten Fotos eines jungen Mannes in Pose waren nicht geeignet diese Behauptung zu untermauern zumal auf diese Weise nicht einmal die Identität der gezeigten Person festzustellen ist.Sie steigerten Ihr Vorbringen indem sie meinten römisch 40 sei gefährlich. Auch das konnten Sie nicht glaubhaft machen. Die von Ihnen in der Einvernahme gezeigten Fotos eines jungen Mannes in Pose waren nicht geeignet diese Behauptung zu untermauern zumal auf diese Weise nicht einmal die Identität der gezeigten Person festzustellen ist. Es war Ihnen nicht möglich Beweismittel in Vorlage zu bringen die Ihre Behauptung untermauern würden. Ihre Angaben Ihr Fluchtvorbringen betreffend waren überaus widersprüchlich. Konkrete Details konnten sie nicht nennen. Zudem existiert, kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren angeblichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft. Mit dem Verlassen Indiens haben Sie sich dazu entschlossen, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen. Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. Die erkennenden Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihren Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben." Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus: "Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Ihre Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage, widersprüchliche bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von Ihnen behaupteten Verfolgungshandlungen konnten Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden, und steht Ihr Vorbringen auch im Widerspruch zu den ermittelten Tatsachen. Da Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Gefahren droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige gebildete Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Familienangehörigen befinden sich in Indien. Sie verfügen somit über ein soziales Netzwerk im Heimatland. In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr nach Indien Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind wie bereits erwähnt eine, erwachsene, arbeitsfähige Person und es wäre Ihnen auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie den Großteils Ihres Lebens im Heimatland verbrachten und auch über Freunde und Bekannte, sowie Ihre Familie und Verwandte verfügen, welche Sie unterstützten könnten. Sie könnten auch Unterstützungen von NGO¿s in Anspruch nehmen." Zu Spruchpunkt III führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Er sei ledig und habe keine Sorgepflicht. Seine weiteren Angehörigen würden sich im Heimatland befinden. Er befinde sich erst seit spätestens 15.10.2014 im Bundesgebiet. Er habe auch keine anderen Gründe namhaft machen können, die für eine Integration sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe. Er sei ledig und habe keine Sorgepflicht. Seine weiteren Angehörigen würden sich im Heimatland befinden. Er befinde sich erst seit spätestens 15.10.2014 im Bundesgebiet. Er habe auch keine anderen Gründe namhaft machen können, die für eine Integration sprechen würden. Gegen diesen Bescheid ob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und gab an: "Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, nannte ich der Rechtsberatung Mag. XXXX und dem jeweiligen Dolmetscher meine Beschwerdegründe, diese fasste Folgendes zusammen:"Da ich der deutschen Sprache nicht mächtig bin, nannte ich der Rechtsberatung Mag. römisch 40 und dem jeweiligen Dolmetscher meine Beschwerdegründe, diese fasste Folgendes zusammen: Nach Indien möchte ich nicht zurück, weil ich dort von Gegnern der spirituellen Organisation XXXX, der ich und meine Familie angehören, psychisch angegriffen und misshandelt wurde. Zu meinen Angreifern gehörte auch die Polizei. Aus diesem Grund bin ich vor sechs Jahren nach Österreich geflohen. In Indien gibt es keine sichere Zukunft mehr für mich. Ich bemühe mich bereits um eine gute Integration in Österreich und bin bereit Deutschkurse zu besuchen."Nach Indien möchte ich nicht zurück, weil ich dort von Gegnern der spirituellen Organisation römisch 40 , der ich und meine Familie angehören, psychisch angegriffen und misshandelt wurde. Zu meinen Angreifern gehörte auch die Polizei. Aus diesem Grund bin ich vor sechs Jahren nach Österreich geflohen. In Indien gibt es keine sichere Zukunft mehr für mich. Ich bemühe mich bereits um eine gute Integration in Österreich und bin bereit Deutschkurse zu besuchen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Hangre an. Er stellte am 30.03.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab u.a. an, dass seine Familie Anhänger der XXXX sei. Sein Vater sei von Gegnern der XXXX erschossen und der Beschwerdeführer verfolgt und schikaniert worden.Er stellte am 30.03.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab u.a. an, dass seine Familie Anhänger der römisch 40 sei. Sein Vater sei von Gegnern der römisch 40 erschossen und der Beschwerdeführer verfolgt und schikaniert worden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt.
G 2005 wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2010, Zl. C8 412798-1/2010/2E wurde die Beschwerde
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2010, Zl. C8 412798-1/2010/2E wurde die Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser 2013 Österreich verlassen und ist nach Indien zurückgekehrt. Am 15.10.2014 stellte er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat 10 Jahre die Grundschule besucht und 2 Jahre ein College. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, hingegen halten sich seine Mutter, seine Schwester und Großeltern sowie Onkeln in Indien auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, sich sozial engagiere oder hier Freunde gefunden hat. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides :Zu A) Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides :
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994,Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat nach Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985).Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen des Bundesamtes ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derartig bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde. Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat nach Punjab zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt vergleiche VwGH 24.01.2008, Zl. 2006/19/0985). Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte – seine Mutter, seine Schwester, seine Großeltern sowie Onkeln leben noch in Indien-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte – seine Mutter, seine Schwester, seine Großeltern sowie Onkeln leben noch in Indien-, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W222.1412798.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.