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{'item': 'W224 2123824-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 11§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW224 2123824-1 SpruchW224 2123824-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einze

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 29.06.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.06.2015 erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Niederschrift über diese Erstbefragung findet sich unzutreffend im Akt zur IFA/VZ-Zahl 150759522 unter dem Namen XXXX (Verfahrenszahl des Bruders und Name der Mutter der Beschwerdeführerin). Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX/Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitisch-muslimischen Glauben an. Sie habe zwölf Jahre Grundschule absolviert und zwei Jahre in XXXX studiert. Vom Damaskus aus habe sie Syrien am 09.06.2015 legal verlassen und sei mit dem Autobus in den Libanon gefahren. Von dort sei sie zunächst in die Türkei und dann mit dem Boot nach Griechenland gereist, von dort aus mit dem Zug bzw. zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.Am 29.06.2015 erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Niederschrift über diese Erstbefragung findet sich unzutreffend im Akt zur IFA/VZ-Zahl 150759522 unter dem Namen römisch 40 (Verfahrenszahl des Bruders und Name der Mutter der Beschwerdeführerin). Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX/Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber und dem sunnitisch-muslimischen Glauben an. Sie habe zwölf Jahre Grundschule absolviert und zwei Jahre in römisch 40 studiert. Vom Damaskus aus habe sie Syrien am 09.06.2015 legal verlassen und sei mit dem Autobus in den Libanon gefahren. Von dort sei sie zunächst in die Türkei und dann mit dem Boot nach Griechenland gereist, von dort aus mit dem Zug bzw. zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, die Wohnung der Familie in Syrien sei zerstört worden. Es herrsche Krieg und Leute würden einfach getötet. Frauen würden entschleiert und vergewaltigt. Auch der IS würde töten und vergewaltigen, sodass es für die Beschwerdeführerin keine Zukunft gebe, ohne vergewaltigt und getötet zu werden.
  2. Am 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Araber anzugehören. In Syrien habe sie die Matura gemacht und an der Universität in XXXX ein Jahr französische Literatur studiert. Sie legte einen Personenregisterauszug und einen Familienregisterauszug vor.
  3. Am 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Araber anzugehören. In Syrien habe sie die Matura gemacht und an der Universität in römisch 40 ein Jahr französische Literatur studiert. Sie legte einen Personenregisterauszug und einen Familienregisterauszug vor. In dem Gebiet, in dem sie in XXXX gewohnt habe, sei die Sicherheitslage extrem schlecht gewesen, es habe Gefechte, Bombardierungen und Entführungen gegeben. Die Wohngegend der Beschwerdeführerin sei an der Frontlinie der Kämpfe zwischen der syrischen Armee und den bewaffneten Rebellen gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei bewegen und nicht einmal zur Uni gehen können, weil sie Angst vor Verschleppung und Vergewaltigung gehabt habe. Nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie weiters an, an der Uni seien mehrere Sprengsätze explodiert. Viele Mädchen seien entführt und vergewaltigt worden. Auch sie persönlich sei der Gefahr ausgesetzt gewesen, entführt zu werden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, entführt, vergewaltigt oder zur Zahlung von Lösegeld erpresst zu werden.In dem Gebiet, in dem sie in römisch 40 gewohnt habe, sei die Sicherheitslage extrem schlecht gewesen, es habe Gefechte, Bombardierungen und Entführungen gegeben. Die Wohngegend der Beschwerdeführerin sei an der Frontlinie der Kämpfe zwischen der syrischen Armee und den bewaffneten Rebellen gelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht frei bewegen und nicht einmal zur Uni gehen können, weil sie Angst vor Verschleppung und Vergewaltigung gehabt habe. Nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie weiters an, an der Uni seien mehrere Sprengsätze explodiert. Viele Mädchen seien entführt und vergewaltigt worden. Auch sie persönlich sei der Gefahr ausgesetzt gewesen, entführt zu werden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien befürchte sie, entführt, vergewaltigt oder zur Zahlung von Lösegeld erpresst zu werden.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2016, Zl. 1075547806 - 150759760, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2016, Zl. 1075547806 - 150759760, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.), und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Sie habe mit ihrer Familie zuletzt in XXXX in XXXX gelebt.Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Sie habe mit ihrer Familie zuletzt in römisch 40 in römisch 40 gelebt. Die Beschwerdeführerin sei in Syrien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen und solche seien auch zukünftig nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe Syrien aufgrund des Krieges und der unsicheren Lage sowie aufgrund des Umstandes, dass sie nicht mehr zur Uni gehen konnte, verlassen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie aufgrund eines in der GFK genannten Grundes Verfolgung in ihrer Heimat zu befürchten habe. 4. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 26.02.2016 teilte das BFA der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG mit, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 26.02.2016 teilte das BFA der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe die Beschwerdeführerin Syrien nicht ausschließlich aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen, sondern habe sie noch weitere Fluchtgründe vorgebracht: Als Frau müsse sie befürchten, verschleppt und vergewaltigt zu werden. Dass der Beschwerdeführerin als junge und unverheiratete Frau die Gefahr drohe, verschleppt und vergewaltigt zu werden, sei insbesondere vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar. Auch die UNHCR habe in ihren Risikoprofilen betreffend den Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, Frauen ausdrücklich angeführt. Im Falle ihrer Rückkehr würde ihr auch Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich infolge unterstellter politischer Gesinnung drohen. Darüber hinaus wären Verhöre und Befragungen, wie sie im Falle einer Einreise nach Syrien drohen würden, laut den Länderfeststellungen häufig mit Folter und Misshandlungen verbunden und würde damit eine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität vorliegen. Hätte die Behörde ausreichend ermittelt, hätte sie feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründetet Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK angeführten Gründen verlassen hat. Der Beschwerde angeschlossen war eine Kopie des syrischen Personalausweises der Beschwerdeführerin.
  3. Am 25.05.2016 langte ein ergänzendes Schreiben des bevollmächtigen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, welchem auch der Personalausweis der Beschwerdeführerin im Original angeschlossen war. Im Schreiben wurden ergänzende Fluchtgründe dargelegt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in Syrien mit anderen Jugendlichen an der Universität Demonstrationen organisiert. Einer der Jugendlichen sei im Mai 2015 vom Geheimdienst verhaftet worden und seither verschwunden, später sei der Freund der Beschwerdeführerin auf offener Straße erschossen worden. Diese Gründe hätte die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme nicht geschildert, weil sie von ihrem Vermieter in Österreich wiederholt bedroht worden sei, er würde sie der Unterstützung von Terrorismus bezichtigen und dafür sorgen, dass sie nach Syrien zurückgeschickt werde. Er habe sie in solche Unruhe versetzt, dass sie Angst gehabt habe, ihre Fluchtgründe zur Gänze darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme mehrfach dargelegt, dass sie als junge Frau besondere Angst habe, vergewaltigt, verschleppt oder entführt und zur Zahlung eines Lösegeldes erpresst zu werden. Daher habe sie sich auch nicht frei bewegen und die Universität besuchen können. Das BFA hat es unterlassen, Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen, wonach sie als (junge) Frau der Gefahr ausgesetzt war, entführt, verschleppt und vergewaltigt sowie getötet zu werden. Das BFA traf keine Feststellungen, ob die Beschwerdeführerin als Frau den Repressionen des IS oder der Regierung ausgesetzt sein könnte. Sollten die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft sein, läge unter Umständen eine dem Wortlaut der GFK entsprechende Verfolgung vor. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nicht zuletzt die kurze Dauer der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA von 25 Minuten samt Belehrung, Übersetzung und Rückübersetzung weist auf die mangelhaften Ermittlungen hin. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch die beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 eingelangten Ergänzungen zur Beschwerde zu berücksichtigen haben.Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nicht zuletzt die kurze Dauer der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA von 25 Minuten samt Belehrung, Übersetzung und Rückübersetzung weist auf die mangelhaften Ermittlungen hin. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch die beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 eingelangten Ergänzungen zur Beschwerde zu berücksichtigen haben. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2123824.1.00

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