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{'item': 'W224 2123840-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 63§ 52Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 11§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW224 2123840-1 SpruchW224 2123840-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einze

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 29.06.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX/Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum Islam und sei verheiratet. Vom XXXX aus habe sie mit zwei ihrer Kinder Syrien am 09.06.2015 legal verlassen und sei mit dem Autobus in den Libanon gefahren. Von dort sei sie mit einer Gruppe von Personen zunächst in die Türkei und dann mit dem Boot nach Griechenland gereist, von dort aus mit dem Zug bzw. zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen.Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.06.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX/Syrien, gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum Islam und sei verheiratet. Vom römisch 40 aus habe sie mit zwei ihrer Kinder Syrien am 09.06.2015 legal verlassen und sei mit dem Autobus in den Libanon gefahren. Von dort sei sie mit einer Gruppe von Personen zunächst in die Türkei und dann mit dem Boot nach Griechenland gereist, von dort aus mit dem Zug bzw. zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Nach den Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei mit ihren Kindern aus der Heimat geflüchtet, weil dort Krieg herrsche. Ihr Wohnhaus sowie der ganze Bezirk seien zerstört worden. Vom IS würden alle wahllos getötet, sodass sie und ihre Kinder keine Überlebenschance hätten.
  2. Am 15.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören, verheiratet zu sein und fünf Kinder zu haben. Ihr Mann sowie zwei ihrer Töchter würden sich in Syrien aufhalten, ein Sohn sei in Deutschland, eine Tochter sowie ein Sohn bei ihr in Österreich. Sie legte einen Personenregisterauszug und einen Familienregisterauszug vor. In dem Gebiet, in dem sie in XXXX gewohnt habe, sei die Sicherheitslage prekär, die Rebellen und die syrischen Truppen würden sich Gefechten liefern. Nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie weiters an, in Syrien herrsche Krieg und in XXXX sei heftig gekämpft worden, ihr Sohn habe nicht mehr zur Schule und ihre Tochter nicht mehr zur Uni gehen können. Einmal sei versucht worden, ihren Sohn zu entführen. Sie führte aus, dass Kinder entführt würden, um sie zu rekrutieren oder gegen Barzahlung wieder freizulassen. Sie habe Angst um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer Kinder. Sie selbst sei mehrmals an Straßensperren angehalten und beschimpft worden, weil sie aus XXXX stamme und die Regierungstruppen Personen aus XXXX als Terroristen betrachten würden. Wegen ihrer Abstammung aus Ost-XXXX sei sie sowohl durch die Regierung als auch die Rebellen gefährdet und habe Angst, verschleppt oder verhaftet zu werden, weil die syrischen Sicherheitskräfte jeden verhaften oder verschleppen würden, der aus XXXX stamme. Außerdem gebe es Bombardierungen und Autobombenanschläge, ihre Tochter habe bei einem Raketenangriff drei Kinder verloren.In dem Gebiet, in dem sie in römisch 40 gewohnt habe, sei die Sicherheitslage prekär, die Rebellen und die syrischen Truppen würden sich Gefechten liefern. Nach ihren Fluchtgründen befragt gab sie weiters an, in Syrien herrsche Krieg und in römisch 40 sei heftig gekämpft worden, ihr Sohn habe nicht mehr zur Schule und ihre Tochter nicht mehr zur Uni gehen können. Einmal sei versucht worden, ihren Sohn zu entführen. Sie führte aus, dass Kinder entführt würden, um sie zu rekrutieren oder gegen Barzahlung wieder freizulassen. Sie habe Angst um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer Kinder. Sie selbst sei mehrmals an Straßensperren angehalten und beschimpft worden, weil sie aus römisch 40 stamme und die Regierungstruppen Personen aus römisch 40 als Terroristen betrachten würden. Wegen ihrer Abstammung aus Ost-XXXX sei sie sowohl durch die Regierung als auch die Rebellen gefährdet und habe Angst, verschleppt oder verhaftet zu werden, weil die syrischen Sicherheitskräfte jeden verhaften oder verschleppen würden, der aus römisch 40 stamme. Außerdem gebe es Bombardierungen und Autobombenanschläge, ihre Tochter habe bei einem Raketenangriff drei Kinder verloren.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2016, Zl. 1075547708 - 150759727, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2016, Zl. 1075547708 - 150759727, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihr

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.), und erteilte ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA Folgendes aus: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Sie habe mit ihrer Familie zuletzt in XXXX in XXXX gelebt.Die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Sie sei syrische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Sie habe mit ihrer Familie zuletzt in römisch 40 in römisch 40 gelebt. Die Beschwerdeführerin werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Ihre ausschlaggebenden Fluchtgründe seien der Krieg und die unsichere Lage im Heimatland. Andere Fluchtgründe hätten nicht festgestellt werden können. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine ungesetzmäßige Verfolgung von staatlichen Organen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland. 4. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 26.02.2016 teilte das BFA der Beschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG mit, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.4. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 26.02.2016 teilte das BFA der Beschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG mit, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine näher genannte juristische Person als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

  1. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
  2. Gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Entgegen den Ausführungen im Bescheid habe die Beschwerdeführerin Syrien nicht ausschließlich aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen, sondern habe sie noch weitere Fluchtgründe vorgebracht: Die Beschwerdeführerin stamme aus Ost-XXXX und befürchte deswegen Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten regimekritischen Gesinnung. Auch fürchte sie eine Verschleppung und Zwangsrekrutierung ihres minderjährigen Sohnes. Im Falle ihrer Rückkehr würde ihr auch Verfolgung aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich und infolge unterstellter politischer Gesinnung drohen. Darüber hinaus wären Verhöre und Befragungen, wie sie im Falle einer Einreise nach Syrien drohen würden, laut den Länderfeststellungen häufig mit Folter und Misshandlungen verbunden und würde damit eine asylrechtlich relevante Eingriffsintensität vorliegen. Hätte die Behörde ausreichend ermittelt, hätte sie feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründetet Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK angeführten Gründen verlassen hat. Der Beschwerde angeschlossen war eine Kopie des syrischen Personalausweises der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder.
  3. Am 25.05.2016 langte ein ergänzendes Schreiben des bevollmächtigen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, welchem die Personalausweise der Beschwerdeführerin sowie deren mitgereister Kinder im Original angeschlossen waren. Im Schreiben wurden ergänzende Fluchtgründe dargelegt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX, einem Ort in der Nähe von XXXX, der bereits vor dem syrischen Bürgerkrieg von Rebellen eingenommen und bislang von den Regierungstruppen nicht zurückerobert worden, aber Ziel von Bomben- und Chemiewaffenangriffen gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin durch Bestechungszahlungen aus dem Ort entkommen konnte, sei ihr damaliges Haus in XXXX als Feldkrankenhaus benutzt worden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied einer Frauengruppe gewesen, die Lebensmittel und Erste-Hilfe-Güter nach
  4. Am 25.05.2016 langte ein ergänzendes Schreiben des bevollmächtigen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, welchem die Personalausweise der Beschwerdeführerin sowie deren mitgereister Kinder im Original angeschlossen waren. Im Schreiben wurden ergänzende Fluchtgründe dargelegt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus römisch 40 , einem Ort in der Nähe von römisch 40 , der bereits vor dem syrischen Bürgerkrieg von Rebellen eingenommen und bislang von den Regierungstruppen nicht zurückerobert worden, aber Ziel von Bomben- und Chemiewaffenangriffen gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin durch Bestechungszahlungen aus dem Ort entkommen konnte, sei ihr damaliges Haus in römisch 40 als Feldkrankenhaus benutzt worden. Die Beschwerdeführerin sei Mitglied einer Frauengruppe gewesen, die Lebensmittel und Erste-Hilfe-Güter nach XXXX gebrachte habe. Als die Frauengruppe später an die Regierung verraten worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin verstecken müssen, da sie gesucht worden sei.römisch 40 gebrachte habe. Als die Frauengruppe später an die Regierung verraten worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin verstecken müssen, da sie gesucht worden sei. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei außerdem zum Erlernen des Waffengebrauches gehalten worden, was wiederum dazu geführt habe, dass er von den Rebellen als Unterstützer des Regimes gesehen worden sei. Unabhängig davon sei der Sohn aber bereits im wehrfähigen Alter und laufe daher Gefahr, im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Diese Gründe hätte die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme nicht geschildert, weil sie von ihrem Vermieter in Österreich wiederholt bedroht worden sei, er würde sie der Unterstützung von Terrorismus bezichtigen und dafür sorgen, dass sie nach Syrien zurückgeschickt werde. Er habe sie in solche Unruhe versetzt, dass sie Angst gehabt habe, ihre Fluchtgründe zur Gänze darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

§ 3Asyl

G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318; vom 19.10.2000, 98/20/0233). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden und auch Zivilisten in vermeintlich regierungsfeindlichen Gebieten wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden und auch Zivilisten in vermeintlich regierungsfeindlichen Gebieten wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN). Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme mehrmals dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Abstammung aus Ost-XXXX der Gefahr ausgesetzt sei, seitens der Regierung und seitens der Rebellen verfolgt zu werden. Sie führte aus, dass die Regierungstruppen Personen aus XXXX als Terroristen betrachten würden. Aufgrund ihrer Abstammung sei sie auch mehrmals beleidigt und beschimpft worden, sie habe Angst, dass sie selbst oder ihre Kinder deshalb verschleppt oder verhaftet würden. Weiters brachte sie vor, dass einmal versucht worden sei, ihren Sohn zu entführen.Die Beschwerdeführerin hat in der Einvernahme mehrmals dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Abstammung aus Ost-XXXX der Gefahr ausgesetzt sei, seitens der Regierung und seitens der Rebellen verfolgt zu werden. Sie führte aus, dass die Regierungstruppen Personen aus römisch 40 als Terroristen betrachten würden. Aufgrund ihrer Abstammung sei sie auch mehrmals beleidigt und beschimpft worden, sie habe Angst, dass sie selbst oder ihre Kinder deshalb verschleppt oder verhaftet würden. Weiters brachte sie vor, dass einmal versucht worden sei, ihren Sohn zu entführen. Das BFA hat es unterlassen, Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen, wonach sie aufgrund ihrer Abstammung aus der Region XXXX Gefahr einer Verschleppung oder Verhaftung durch die Regierungstruppen oder auch die Rebellen laufe. Das BFA traf keine Feststellungen zur politischen Lage in der Herkunftsregion Ost-XXXX und zur Frage, ob und warum Personen, die aus diesem Gebiet stammen, von der syrischen Regierung als regimekritisch und oppositionell betrachtet und verfolgt werden und ob von der Regierung oder den Rebellen gegen diese Personen mit asylrelevanter Intensität vorgegangen wird.Das BFA hat es unterlassen, Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen, wonach sie aufgrund ihrer Abstammung aus der Region römisch 40 Gefahr einer Verschleppung oder Verhaftung durch die Regierungstruppen oder auch die Rebellen laufe. Das BFA traf keine Feststellungen zur politischen Lage in der Herkunftsregion Ost-XXXX und zur Frage, ob und warum Personen, die aus diesem Gebiet stammen, von der syrischen Regierung als regimekritisch und oppositionell betrachtet und verfolgt werden und ob von der Regierung oder den Rebellen gegen diese Personen mit asylrelevanter Intensität vorgegangen wird. Das BFA hat es weiters unterlassen, nähere Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu treffen, sie habe Angst, ihr minderjähriger Sohn, der gleichzeitig mit ihr nach Österreich eingereist ist und den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, könnte zwangsrekrutiert werden, obwohl sich im Bescheid selbst Länderfeststellungen finden, wonach unter anderem Regime-Organisationen und bewaffnete Oppositionsgruppen für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich seien. Auch als Frau fällt die Beschwerdeführerin unter eine Gruppe von Personen, die entsprechend den UNHCR-Positionen wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutzes bedürfen. Auch hierzu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Sollten die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft sein, läge unter Umständen eine - dem Wortlaut der GFK entsprechende - Verfolgung wegen der "politischen Gesinnung" vor. Trotz zahlreicher Hinweise durch die Beschwerdeführerin hat das BFA es unterlassen, auf mögliche Fluchtgründe näher einzugehen und dafür notwendige Ermittlungen durchzuführen sowie entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nicht zuletzt die kurze Dauer der schriftlichen Einvernahme vor dem BFA von 40 Minuten samt Belehrung, Übersetzung und Rückübersetzung weist auf die mangelhaften Ermittlungen hin. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch die beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 eingelangten Ergänzungen zur Beschwerde zu berücksichtigen haben.Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Nicht zuletzt die kurze Dauer der schriftlichen Einvernahme vor dem BFA von 40 Minuten samt Belehrung, Übersetzung und Rückübersetzung weist auf die mangelhaften Ermittlungen hin. Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch die beim Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2016 eingelangten Ergänzungen zur Beschwerde zu berücksichtigen haben. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W224.2123840.1.00

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