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{'item': 'W227 2118010-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW227 2118010-1 SpruchW227 2118010-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom

  1. August 2015, Zl. 8626577 – SoSe 13 und WiSe 13/L, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien vom
  2. August 2015, Zl. 8626577 – SoSe 13 und WiSe 13/L, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Am
  4. Juni 2015 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Wintersemester (WS) 2013/2014 und für das Sommersemester (SS) 2013 ein. Begründet werden diese Anträge damit, dass durch die "VfGH-Aufhebung der Beitragspflicht" keine Zahlungsverpflichtung für das WS 2013/2014 und für das SS 2013 bestanden habe.
  5. Am
  6. Juni 2015 langten im Referat Studienzulassung der Universität Wien die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das Wintersemester (WS) 2013 aus 2014, und für das Sommersemester (SS) 2013 ein. Begründet werden diese Anträge damit, dass durch die "VfGH-Aufhebung der Beitragspflicht" keine Zahlungsverpflichtung für das WS 2013 aus 2014, und für das SS 2013 bestanden habe.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien diese Rückerstattungsanträge mit der Begründung ab, dass die nach der Aufhebung des Verfassungsgerichtshofs in Geltung stehende Bestimmung des § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) weiterhin zwei Zusatzsemester zur Regelstudienzeit vorsehe und die Semesterzählung der Regelstudienzeit durch die beiden Beurlaubungssemester WS 2011/2012 und SS 2012 gehemmt worden sei, sodass für diese Semester keine Studienbeitragspflicht bestanden habe. Auf Grund der Gewährung des zweiten Zusatzsemesters habe auch im WS 2012/2013 keine Studienbeitragspflicht bestanden. Die vorgebrachte Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sei für den gegenständlichen Fall nicht maßgebend, da sich der Beschwerdeführer in den genannten Semestern noch innerhalb der Regelstudienzeit befunden habe und somit keiner Beitragspflicht unterlegen sei. Nach Ausschöpfung des zweiten Zusatzsemesters sei der Beschwerdeführer mit dem
  8. Semester erstmals beitragspflichtig geworden (SS 2013 und WS 2013/2014). Folglich seien die Studienbeiträge für das SS 2013 und WS 2013/2014 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien diese Rückerstattungsanträge mit der Begründung ab, dass die nach der Aufhebung des Verfassungsgerichtshofs in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) weiterhin zwei Zusatzsemester zur Regelstudienzeit vorsehe und die Semesterzählung der Regelstudienzeit durch die beiden Beurlaubungssemester WS 2011 aus 2012, und SS 2012 gehemmt worden sei, sodass für diese Semester keine Studienbeitragspflicht bestanden habe. Auf Grund der Gewährung des zweiten Zusatzsemesters habe auch im WS 2012 aus 2013, keine Studienbeitragspflicht bestanden. Die vorgebrachte Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sei für den gegenständlichen Fall nicht maßgebend, da sich der Beschwerdeführer in den genannten Semestern noch innerhalb der Regelstudienzeit befunden habe und somit keiner Beitragspflicht unterlegen sei. Nach Ausschöpfung des zweiten Zusatzsemesters sei der Beschwerdeführer mit dem
  10. Semester erstmals beitragspflichtig geworden (SS 2013 und WS 2013 aus 2014,). Folglich seien die Studienbeiträge für das SS 2013 und WS 2013 aus 2014, ordnungsgemäß vorgeschrieben worden.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er begründet diese damit, dass die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für die Berechnung der Studienzeit relevant sei, indem diese beiden Semester nicht eingerechnet werden dürften, da eine gesetzliche Grundlage hierfür, nämlich § 91 Abs. 7 UG fehle. Alles andere wäre eine verfassungswidrige Rückwirkung, die aber schon durch den Verfassungsgerichtshof selbst in seinem Erkenntnis ausgeschlossen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Beurlaubung für das SS 2012 und die Einrechnung des WS 2012/2013 als
  12. Zusatzsemester mangels Beitragspflicht und damit verbunden wegen fehlender gesetzlicher Grundlage hinfällig sei. Sein Antrag auf Beurlaubung sei für das SS 2013 anzurechnen, das
  13. Zusatzsemester sei das folgende WS 2013/2014, sodass für diese beiden Semester entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Beitragspflicht bestanden habe.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er begründet diese damit, dass die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für die Berechnung der Studienzeit relevant sei, indem diese beiden Semester nicht eingerechnet werden dürften, da eine gesetzliche Grundlage hierfür, nämlich Paragraph 91, Absatz 7, UG fehle. Alles andere wäre eine verfassungswidrige Rückwirkung, die aber schon durch den Verfassungsgerichtshof selbst in seinem Erkenntnis ausgeschlossen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Beurlaubung für das SS 2012 und die Einrechnung des WS 2012 aus 2013, als
  15. Zusatzsemester mangels Beitragspflicht und damit verbunden wegen fehlender gesetzlicher Grundlage hinfällig sei. Sein Antrag auf Beurlaubung sei für das SS 2013 anzurechnen, das
  16. Zusatzsemester sei das folgende WS 2013 aus 2014,, sodass für diese beiden Semester entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine Beitragspflicht bestanden habe.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  18. November 2015, Zl. 8626577 – SoSe 13 und WiSe 13/L, änderte das Rektorat der Universität Wien den angefochtenen Bescheid (sinngemäß) dahingehend ab, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das SS 2013 und für das WS 2013/2014 gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) wegen verspäteter Antragstellung zurückzuweisen sind. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) eine fristgerechte Einbringung des Antrags sei. Für die Rückzahlung bzw. Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  19. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  20. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher verspätet gestellt worden, weshalb sie zurückzuweisen seien.
  21. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  22. November 2015, Zl. 8626577 – SoSe 13 und WiSe 13/L, änderte das Rektorat der Universität Wien den angefochtenen Bescheid (sinngemäß) dahingehend ab, dass die Anträge des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Studienbeiträge für das SS 2013 und für das WS 2013 aus 2014, gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV) wegen verspäteter Antragstellung zurückzuweisen sind. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des materiell-rechtlichen Anspruchs (Rückzahlung des Studienbeitrags) eine fristgerechte Einbringung des Antrags sei. Für die Rückzahlung bzw. Rückerstattung des Studienbeitrags sei nach Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 eine Antragstellung für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  23. September und für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  24. März festgelegt. Diese Fristen seien durch Verordnung festgelegt; derartige Fristen könnten durch die Behörde nicht erstreckt werden. Die Anträge des Beschwerdeführers seien daher verspätet gestellt worden, weshalb sie zurückzuweisen seien.
  25. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen (unbegründeten) Vorlageantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen Der Beschwerdeführer beantragte (erst) am
  27. Juni 2015 die Studienbeiträge für das SS 2013 und für das WS 2013/2014 rückzuerstatten.Der Beschwerdeführer beantragte (erst) am
  28. Juni 2015 die Studienbeiträge für das SS 2013 und für das WS 2013 aus 2014, rückzuerstatten.
  29. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
  30. Rechtliche Beurteilung 3.
  31. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  32. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  33. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  34. September zulässig.3.1.
  35. Gemäß Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden
  36. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
  37. September zulässig. 3.1.
  38. Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [
  39. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).3.1.
  40. Bei der Frist im Sinne des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [
  41. Ausgabe 2014] Paragraph 33, Rz 11). Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  42. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).Wie Paragraph 2 b, Absatz 3, dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden
  43. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiellrechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiellrechtlichen Frist auszugehen ist vergleiche VwGH 9.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.). 3.1.
  44. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am
  45. Juni
  46. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2013 wäre jedoch bis spätestens
  47. September 2013 und jener für das WS 2013/2014 bis spätestens
  48. März 2014 zu stellen gewesen.3.1.
  49. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge erst am
  50. Juni
  51. Der Antrag auf Rückerstattung für das SS 2013 wäre jedoch bis spätestens
  52. September 2013 und jener für das WS 2013 aus 2014, bis spätestens
  53. März 2014 zu stellen gewesen. Die Anträge wurden daher zu Recht (mit Beschwerdevorentscheidung) als verspätet zurückgewiesen. 3.1.
  54. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.1.
  55. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
  56. Zu Spruchpunkt B) 3.2.
  57. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.
  58. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  59. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.
  60. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Anträge auf Rückerstattung als verspätet zurückzuweisen waren, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
  61. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W227.2118010.1.00

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