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{'item': 'W228 2142153-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 2§ 16§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 8§ 273§ 20§ 5§ 13§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW228 2142153-1 SpruchW228 2142153-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUE

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000 idgF zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien vom 26.09.2016, GZ: römisch 40 , wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2000, idgF zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 28.05.2015, einlangend am 22.06.2015, beim Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien (im Folgenden: KSVF) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015.Mag. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 28.05.2015, einlangend am 22.06.2015, beim Künstler-Sozialversicherungsfonds Wien (im Folgenden: KSVF) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015. In diesem Antragsformular wurden folgende Angaben zu den Einkünften gemacht: Gewinn aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (In-/Ausland) im Kalenderjahr 2015: noch keiner; Einnahmen aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit (In-/Ausland) im Kalenderjahr 2015: noch keine; Gesamtgewinn (In-/Ausland) im Kalenderjahr 2015: € 0,--. Mit Email vom 06.07.2015 teile die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem KSVF mit, dass für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG besteht.Mit Email vom 06.07.2015 teile die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem KSVF mit, dass für den Beschwerdeführer keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 10.08.2015 erörtert und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid des KSVF vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

§ 16K-SVFG für das Kalenderjahr 2015 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2015 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Rahmen des "Opting-In" kranken- und unfallversichert. Da die Voraussetzung

§ 17Abs.

1 Z 3 K-SVFG, nämlich das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit

Z 2 nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015 abzuweisen.Mit Bescheid des KSVF vom 26.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung

Paragraph 16, K-SVFG für das Kalenderjahr 2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Kalenderjahr 2015 keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bestehe. Der Beschwerdeführer sei lediglich im Rahmen des "Opting-In" kranken- und unfallversichert. Da die Voraussetzung

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-SVFG, nämlich das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit

Ziffer 2, nicht gegeben sei, sei der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015 abzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Abweisung seines Antrags sein Grundrecht auf das freie Ausüben einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 17a StGG verletze. Nach § 2

(1)K-SVFG sei der Beschwerdeführer Künstler. Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 17a StGG führe nicht automatisch zur Begründung eines Pflichtversicherungsverhältnisses bzw. sei davon unabhängig zu verstehen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 17a StGG könne es keine Unterschiede zwischen Komponisten geben, die eine Pflichtversicherung hätten und solchen, die keine hätten. Der Beschwerdeführer habe bis April 2015 im Ausland gelebt und habe daher in Österreich nicht pflichtversichert sein müssen. Das Vorhandensein einer Pflichtversicherung aufgrund der künstlerischen Tätigkeit als Entscheidungsgrund im Zusammenhang mitParagraph 17 a, StGG verletze. Nach Paragraph 2,
(1)K-SVFG sei der Beschwerdeführer Künstler. Eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 17 a, StGG führe nicht automatisch zur Begründung eines Pflichtversicherungsverhältnisses bzw. sei davon unabhängig zu verstehen. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Paragraph 17 a, StGG könne es keine Unterschiede zwischen Komponisten geben, die eine Pflichtversicherung hätten und solchen, die keine hätten. Der Beschwerdeführer habe bis April 2015 im Ausland gelebt und habe daher in Österreich nicht pflichtversichert sein müssen. Das Vorhandensein einer Pflichtversicherung aufgrund der künstlerischen Tätigkeit als Entscheidungsgrund im Zusammenhang mit § 2 K-SVFG verletze die Bestimmungen des § 17a StGG. Sein Ansuchen entspreche vollkommen den Bestimmungen des § 2
(1)K-SVFG. In seinem Fall habe seine künstlerische Tätigkeit eine Sozialversicherung nach AlVG (Lehrauftrag/Kunstuniversität) begründet. Im Jahr 2015 sei er eine Zeitlang und während seiner permanenten künstlerischen Tätigkeit nach AlVG pflichtversichert gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er keine Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit gehabt. Davon bleibe die Bestimmung über eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 17a StGG und des § 2 Abs. 1 K-SVFG unberührt.Paragraph 2, K-SVFG verletze die Bestimmungen des Paragraph 17 a, StGG. Sein Ansuchen entspreche vollkommen den Bestimmungen des Paragraph 2,
(1)K-SVFG. In seinem Fall habe seine künstlerische Tätigkeit eine Sozialversicherung nach AlVG (Lehrauftrag/Kunstuniversität) begründet. Im Jahr 2015 sei er eine Zeitlang und während seiner permanenten künstlerischen Tätigkeit nach AlVG pflichtversichert gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er keine Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit gehabt. Davon bleibe die Bestimmung über eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 17 a, StGG und des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG unberührt. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 15.12.2016 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.12.2016 dem Beschwerdeführer die Beschwerdevorlage des KSVF zur allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Am 23.01.2017 langte eine mit 21.01.2017 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass er im Jahr 2015 als selbstständig erwerbstätiger Komponist tätig gewesen sei, innerhalb seiner künstlerischen Tätigkeit Kunstwerke erschaffen und ein Einkommen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erzielt habe. In seinem Schaffen sei er den Bestimmungen des Art. 17a StGG und nicht der Konjunktur des Marktes gefolgt. Alle Komponisten seien angesichts der Bestimmungen des Art. 17a StGG gleich. Demnach könne es keine Zweiklassenkomponistenbestimmung je nach ihrer Einkommensgrenze geben. In seiner Beschwerde gehe es dem Beschwerdeführer um die Gleichstellung aller Komponisten. Der Musikmarkt sei klein und undurchsichtig. Keine gesetzliche Bestimmung gewährleiste einen chancengerechten Zugang zum Musikmarkt und somit zum Einkommen. Letztlich würden durch die Bestimmungen des K-SVFG weder das Schaffen der Künstler noch die Künstler selbst unterstützt und gefördert werden. Dass die Komponisten gezwungen werden im Sinne der Marktkonjunktur und nicht im Sinne der Kunstfreiheit zu handeln um ein bestimmtes Einkommen generieren zu können, verletze die Bestimmungen des Art. 17a StGG. Vorliegende Entscheidung entfremde den Zweck eines Zuschusses, zumal ein Zuschuss dann gebraucht werde, wenn keine ausreichenden Selbstmittel zur Verfügung stehen.Am 23.01.2017 langte eine mit 21.01.2017 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass er im Jahr 2015 als selbstständig erwerbstätiger Komponist tätig gewesen sei, innerhalb seiner künstlerischen Tätigkeit Kunstwerke erschaffen und ein Einkommen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erzielt habe. In seinem Schaffen sei er den Bestimmungen des Artikel 17 a, StGG und nicht der Konjunktur des Marktes gefolgt. Alle Komponisten seien angesichts der Bestimmungen des Artikel 17 a, StGG gleich. Demnach könne es keine Zweiklassenkomponistenbestimmung je nach ihrer Einkommensgrenze geben. In seiner Beschwerde gehe es dem Beschwerdeführer um die Gleichstellung aller Komponisten. Der Musikmarkt sei klein und undurchsichtig. Keine gesetzliche Bestimmung gewährleiste einen chancengerechten Zugang zum Musikmarkt und somit zum Einkommen. Letztlich würden durch die Bestimmungen des K-SVFG weder das Schaffen der Künstler noch die Künstler selbst unterstützt und gefördert werden. Dass die Komponisten gezwungen werden im Sinne der Marktkonjunktur und nicht im Sinne der Kunstfreiheit zu handeln um ein bestimmtes Einkommen generieren zu können, verletze die Bestimmungen des Artikel 17 a, StGG. Vorliegende Entscheidung entfremde den Zweck eines Zuschusses, zumal ein Zuschuss dann gebraucht werde, wenn keine ausreichenden Selbstmittel zur Verfügung stehen. Am 24.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Email des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015. Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2015

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert.Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2015

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert. Aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss für das Kalenderjahr

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 nicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, ergibt sich aus einem Schriftstück der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den KSVF vom 06.07.2015.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2015 nicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert war, ergibt sich aus einem Schriftstück der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an den KSVF vom 06.07.2015. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im K-SVFG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG) lauten: Geltungsbereich § 1.: "Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler."Paragraph eins Punkt :, "Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstlerinnen/Künstler und von sonstigen Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler." Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung § 16.

(1)"Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung

§ 273Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.Paragraph 16,

(1)"Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, zur Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung

Paragraph 273, Absatz 6, GSVG und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG.

(2)" Anspruchsvoraussetzungen § 17.
(1)"Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:Paragraph 17,
(1)"Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
  1. Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
  2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

§ 2

, für die

§ 20Abs.

1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages

§ 5Abs.

2 Z 22. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Paragraph 2,, für die

Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 ASVG; 3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit

§ 2Abs.

1;3. Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit

Paragraph 2, Absatz eins,; 4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages

§ 5Abs.

2 Z 2 ASGV4. die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASGV

(2)
(9)" Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zum E-Mail vom 24.01.2017:

§ 13Abs.

1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Paragraph 13, Absatz eins, AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in Paragraph 13, AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden vergleiche VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2015,, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 24.01.2017 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

§ 1Abs. 1 BVw

G-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).Mit dem gegenständlichen E-Mail vom 24.01.2017 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine

Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom

  1. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  2. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  3. Juni 2007, 2005/16/0186).Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt vergleiche dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom
  4. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom
  5. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist vergleiche dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom
  6. Juni 2007, 2005/16/0186). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein E-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diesem Mail vom 24.01.2017 nicht eingegangen werden. Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können. Zur Sache:

§ 17Abs.

1 Z 3 K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund einer Tätigkeit

§ 2Abs.

1.

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-SVFG ist Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen das Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund einer Tätigkeit

Paragraph 2, Absatz eins, Der Beschwerdeführer war – den oben getroffenen Feststellungen folgend - im Kalenderjahr 2015 nicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Da die gesetzliche Voraussetzung

§ 17Abs.

1 Z 3 K-SVFG sohin nicht erfüllt war, kann kein Beitragszuschuss gewährt werden. Eine darüberhinausgehende Prüfung der in § 17 Abs. 1 K-SVFG genannten Voraussetzungen konnte folglich unterbleiben.Der Beschwerdeführer war – den oben getroffenen Feststellungen folgend - im Kalenderjahr 2015 nicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert. Da die gesetzliche Voraussetzung

Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, K-SVFG sohin nicht erfüllt war, kann kein Beitragszuschuss gewährt werden. Eine darüberhinausgehende Prüfung der in Paragraph 17, Absatz eins, K-SVFG genannten Voraussetzungen konnte folglich unterbleiben. Festzuhalten ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2016 die Beschwerdevorlage des KSVF, in welcher die Sach- und Rechtslage deutlich dargelegt wurde, zur allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer ist in seiner daraufhin erfolgten Stellungnahme den Ausführungen der belangten Behörde nicht substanziiert entgegengetreten. Der erkennende Richter hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Zuschuss zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung davon abhängig gemacht wird, dass auch eine Pflichtversicherung besteht. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf Beitragszuschuss nach §§ 16 und 17 K-SVFG für das Kalenderjahr 2015 nicht erfüllt.Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf Beitragszuschuss nach Paragraphen 16 und 17 K-SVFG für das Kalenderjahr 2015 nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2142153.1.00

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