RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW234 2116510-1 SpruchW234 2116510-1/15E W234 2116512-1/14E W234 2116511-1/9E W234 2116508-1/9E W234 2116509-1/7E IM NAMEN DER REPUBLI
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549703 / 1739179, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549703 / 1739179, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549910 / 1739152, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549910 / 1739152, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549801 / 1739165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 831549801 / 1739165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
Art. 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 1000925909 / 14054828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2015, Zl. 1000925909 / 14054828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
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Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind Ehegatten und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3 und BF 5). Sie alle reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
- In der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF 1 an, er sei in Bujnaksk in der Russischen Föderation geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Awaren an, sei moslemischen Bekenntnisses, Jurist und habe zuletzt als Unternehmer gearbeitet. Die Asylanträge begründeten sämtliche BF im Wesentlichen mit der Bedrohung des BF 1 im Herkunftsstaat: Einem Bekannten, der den BF 1 aus Sicherheitsgründen auf Reisen begleitet habe, vorgeworfen worden sei, im Lagerhaus des BF 1 Munition deponiert zu haben. Am 29.07.2013 seien maskierte und bewaffnete uniformierte Männer gekommen, hätten den BF 1 mit einem Maschinengewehr angehalten, ihm die Hände auf dem Rücken fixiert und ihn in ein Fahrzeug gebracht. Man habe ihm eine Maske übers Gesicht gezogen und diese mit Klebeband befestigt. Er sei in eine Behörde gebracht und zu seinen Personalien sowie zu seinem Sicherheitsmann befragt worden. Danach seien andere Personen gekommen und hätten ihn geschlagen. Nach zwei Tagen und der Unterzeichnung diverser Unterlagen habe man den BF 1 freigelassen. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Sicherheitsmann bereits verhaftet gewesen und man habe vom BF 1 verlangt, dass er Informationen über die Kontakte seines Sicherheitsmannes beschaffe. Der BF 1 sei anschließend außerhalb der Stadt aus dem Auto geworfen worden und man habe ihm erklärt, dass ein Kontaktmann auf ihn zukommen werde. Der BF 1 habe sich nicht mehr nach Hause begeben. Die BF 2 habe ihm telefonisch berichtet, sie sei von einer seiner Mitarbeiterinnen über seine Entführung informiert worden und habe sich deswegen zu ihrem Vater begeben. Dieser Fall sei auch publik gemacht und der BF 1 öffentlich übers Internet diskreditiert worden (AS 29). Sein älterer (knapp vier Jahre alter) Sohn leide an Kinderlähmung und befinde sich bei den Eltern der BF
- Man habe dem BF 1 gedroht, seinem Sohn nicht mehr helfen zu können, sollte er ins Gefängnis kommen (AS 31).
- Am XXXX wurde die BF 5 im Bundesgebiet geboren. Am 24.01.2014 stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 wurde die BF 5 im Bundesgebiet geboren. Am 24.01.2014 stellte der BF 1 als gesetzlicher Vertreter für sie einen Antrag auf internationalen Schutz.
- In der niederschriftlichen Einvernahme im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.02.2015 im Beisein zweier Dolmetscher für die russische Sprache legte der BF 1 ein Schulzeugnis (mittlere Reife), ein Diplom eines Genossenschaftstechnikums, ein Universitätsdiplom (Studienrichtung Rechtswissenschaften), die Kopien der russischen Inlandsreisepässe von ihm und der BF 2, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden des BF 3 und des BF 4 (Republik Dagestan) sowie Internetausdrucke über sich und sein Unternehmen vor und gab wie bisher an, er sei in Bujnaksk, Republik Dagestan, geboren worden, Aware und sunnitischen Bekenntnisses. Zudem sei er verheiratet und habe vier Kinder. Sein älterer Sohn lebe bei seinen Schwiegereltern. Zuletzt habe der BF 1 ein eigenes Gartencenter namens XXXX betrieben. Zudem sei er in einem anderen Gartencenter mit dem Firmennamen XXXX als Direktor angestellt gewesen.
- In der niederschriftlichen Einvernahme im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 05.02.2015 im Beisein zweier Dolmetscher für die russische Sprache legte der BF 1 ein Schulzeugnis (mittlere Reife), ein Diplom eines Genossenschaftstechnikums, ein Universitätsdiplom (Studienrichtung Rechtswissenschaften), die Kopien der russischen Inlandsreisepässe von ihm und der BF 2, eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden des BF 3 und des BF 4 (Republik Dagestan) sowie Internetausdrucke über sich und sein Unternehmen vor und gab wie bisher an, er sei in Bujnaksk, Republik Dagestan, geboren worden, Aware und sunnitischen Bekenntnisses. Zudem sei er verheiratet und habe vier Kinder. Sein älterer Sohn lebe bei seinen Schwiegereltern. Zuletzt habe der BF 1 ein eigenes Gartencenter namens römisch 40 betrieben. Zudem sei er in einem anderen Gartencenter mit dem Firmennamen römisch 40 als Direktor angestellt gewesen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am Montag, den
- oder 29.07.2013, von maskierten Polizisten in schwarzen Uniformen von seinem Arbeitsplatz in der Firma XXXX verschleppt worden (siehe AS 122 ff.). Man habe ihm Handschellen angelegt, einen Sack über den Kopf gezogen und diesen mit einem Klebeband befestigt. Mit einem Minibus sei er zu einem Gebäude gebracht und dort zu seinen Personalien und auch zu der Firma, bei der er gearbeitet habe, befragt worden. Die Entführer hätten ihn auch geschlagen und danach in einen Keller gebracht. Eine Stunde später hätten sie ihn wieder geholt, um ihn zu seinem Wachmann zu verhören. Betreffemd diesen Wachmann legte der BF 1 einen Internetauszug vor, in dem jener als Mitglied einer kriminellen Gruppe in Bujnaksk bezeichnet wird, der Sprengstoffverstecke preisgegeben haben soll. Im Zuge dieser Sonderoperation sei in einem alten verlassenen Schacht auf dem Gelände, auf dem sich die Firma XXXX sowie die XXXX befunden hätten, Sprengstoff gefunden worden. Während dieses Verhörs habe man dem BF 1 erklärt, dass sein Wachmann ihm diesen Sprengstoff untergeschoben hätte. Der Wachmann habe durch einen Ausweis, den ihm der BF 1 ausgestellt habe, Zugang zu diesem Gelände gehabt. Zudem sei ein von einer benachbarten Firma aus aufgenommenes Videoband gezeigt worden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie ein Auto auf das Gelände gefahren und der Sprengstoff abgeladen und in den Schacht gebracht worden sei. Die Person auf der Aufnahme sei nicht erkennbar gewesen. Der BF 1 habe erwidert, dass es möglich wäre, zum Vergleich auch die Aufzeichnungen der auf seinem Gebäude installierten Kameras heranzuziehen, dass sein Sicherheitsmann nicht autofahren könne und überdies zur fraglichen Zeit mit dem BF 1 in Stawropol gewesen wäre. Danach sei der BF 1 besonders stark geschlagen und es sei ihm gedroht worden, er würde nur am Leben bleiben, wenn er bestimmte Papiere unterzeichne. Zudem hätten sie ihm ein Video gezeigt, auf dem sein Wachmann geschlagen worden sei und erklärt, dass dieser die Schuld auf sich genommen und auf das aus der Aussage des BF 1 folgende Alibi verzichtet hätte. Der Beschwerdeführer habe die Papiere nicht unterschrieben. Während des Verhörs habe der BF 1 die ganze Zeit den Sack über dem Kopf gehabt; dieser sei nur hochgestülpt worden, als man ihm die Aufnahmen gezeigt hätte. Später habe man ihm den Sack weggerissen und gesagt, er könne die Gesichter sehen, er würde sowieso nicht am Leben bleiben. Nachdem man ihm die Uhr und das Telefon abgenommen habe, sei er wieder in den Keller geschleppt und dort liegen lassen worden. Der BF 1 sei ins Gesicht und in die Rippen geschlagen und mit Militärschuhen getreten worden.Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am Montag, den
- oder 29.07.2013, von maskierten Polizisten in schwarzen Uniformen von seinem Arbeitsplatz in der Firma römisch 40 verschleppt worden (siehe AS 122 ff.). Man habe ihm Handschellen angelegt, einen Sack über den Kopf gezogen und diesen mit einem Klebeband befestigt. Mit einem Minibus sei er zu einem Gebäude gebracht und dort zu seinen Personalien und auch zu der Firma, bei der er gearbeitet habe, befragt worden. Die Entführer hätten ihn auch geschlagen und danach in einen Keller gebracht. Eine Stunde später hätten sie ihn wieder geholt, um ihn zu seinem Wachmann zu verhören. Betreffemd diesen Wachmann legte der BF 1 einen Internetauszug vor, in dem jener als Mitglied einer kriminellen Gruppe in Bujnaksk bezeichnet wird, der Sprengstoffverstecke preisgegeben haben soll. Im Zuge dieser Sonderoperation sei in einem alten verlassenen Schacht auf dem Gelände, auf dem sich die Firma römisch 40 sowie die römisch 40 befunden hätten, Sprengstoff gefunden worden. Während dieses Verhörs habe man dem BF 1 erklärt, dass sein Wachmann ihm diesen Sprengstoff untergeschoben hätte. Der Wachmann habe durch einen Ausweis, den ihm der BF 1 ausgestellt habe, Zugang zu diesem Gelände gehabt. Zudem sei ein von einer benachbarten Firma aus aufgenommenes Videoband gezeigt worden, auf dem zu sehen gewesen sei, wie ein Auto auf das Gelände gefahren und der Sprengstoff abgeladen und in den Schacht gebracht worden sei. Die Person auf der Aufnahme sei nicht erkennbar gewesen. Der BF 1 habe erwidert, dass es möglich wäre, zum Vergleich auch die Aufzeichnungen der auf seinem Gebäude installierten Kameras heranzuziehen, dass sein Sicherheitsmann nicht autofahren könne und überdies zur fraglichen Zeit mit dem BF 1 in Stawropol gewesen wäre. Danach sei der BF 1 besonders stark geschlagen und es sei ihm gedroht worden, er würde nur am Leben bleiben, wenn er bestimmte Papiere unterzeichne. Zudem hätten sie ihm ein Video gezeigt, auf dem sein Wachmann geschlagen worden sei und erklärt, dass dieser die Schuld auf sich genommen und auf das aus der Aussage des BF 1 folgende Alibi verzichtet hätte. Der Beschwerdeführer habe die Papiere nicht unterschrieben. Während des Verhörs habe der BF 1 die ganze Zeit den Sack über dem Kopf gehabt; dieser sei nur hochgestülpt worden, als man ihm die Aufnahmen gezeigt hätte. Später habe man ihm den Sack weggerissen und gesagt, er könne die Gesichter sehen, er würde sowieso nicht am Leben bleiben. Nachdem man ihm die Uhr und das Telefon abgenommen habe, sei er wieder in den Keller geschleppt und dort liegen lassen worden. Der BF 1 sei ins Gesicht und in die Rippen geschlagen und mit Militärschuhen getreten worden. Am nächsten Morgen sei ein Mitarbeiter des FSB gekommen, habe ihn in das Verhörzimmer gebracht und ihm wieder die Maske über das Gesicht gezogen. Sie hätten ihm gesagt, sie hätten ihn schlecht behandelt, aber es würde sich alles ändern, wenn er bereit sei, mit dem FSB zusammenzuarbeiten. Dem Beschwerdeführer sei ein Standardformular vorgelegt worden; mit der Unterschrift hätte er einer Tätigkeit für den Geheimdienst zustimmen sollen, was er jedoch verweigert habe. Ein Mitarbeiter des FSB habe einen anderen angewiesen, den BF 1 nicht mehr ins Gesicht zu schlagen und auch auf den Händen keine Schlagspuren zu verursachen. Der BF 1 sei in den Keller gebracht worden, wo er nach weiteren Drohungen Elektroschocks veranreicht bekommen habe. Zuvor hätten sie ihm noch versprochen, alle seine Probleme zu lösen, ihn gut zu bezahlen und seinem behinderten Kind medizinische Unterstützung zukommen zu lassen. Da der BF 1 dies abgelehnt habe, hätten sie ihm mehrere Stromschläge verpasst; wiederholt sei er bewusstlos geworden. Am Abend habe der Beschwerdeführer unterschrieben, was ihm vorgelegt wurde, und ein Arzt habe sich um seine Verletzungen gekümmert. In der Nacht habe ihn ein FSB-Mitarbeiter aufgesucht und ihm verboten zu erzählen, was sie mit ihm besprochen hätten. Er wurde angewiesen, lediglich zu berichten, dass er wegen seines Security-Mitarbeiters festgenommen worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, Informationen über alle Verwandten seines Chefs bei XXXX zu sammeln und sich in einer Bande einzuschleusen. Sie würden ihm Geld geben, damit er in die Gruppierung investieren und so eine Vertrauensbasis aufbauen könne. Der Führer dieser Gruppe würde ihm glauben, weil der BF 1 gute Freunde im Dunstkreis der Gruppe hätte und viele religiöse Führer in guter Beziehung zu ihm stünden. Falls der BF 1 weglaufen oder sich verstecken würde, würden die unterschriebenen Unterlagen veröffentlicht werden. Am nächsten Morgen hätten die Entführer den BF 1 mit dem Auto zu einem unbekannten Ort zwischen Bujnaksk und Machatschkala gebracht und dort aussteigen lassen. Der BF 1 habe dann ein Auto gestoppt und sei in seinen Geburtsort zu seinen Verwandten gefahren. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihr von seiner Mitarbeiterin von der Festnahme berichtet worden sei. Die BF 2 sei mit allen Kindern zu ihren Eltern gezogen und der BF 1 nicht mehr zur Arbeit gegangen. Einen Monat nach diesem Vorfall habe er seinen Stellvertreter mit der Geschäftsabwicklung und dem Verkauf seiner Wohnung, seines Autos und sonstigen Vermögens beauftragt.Am Abend habe der Beschwerdeführer unterschrieben, was ihm vorgelegt wurde, und ein Arzt habe sich um seine Verletzungen gekümmert. In der Nacht habe ihn ein FSB-Mitarbeiter aufgesucht und ihm verboten zu erzählen, was sie mit ihm besprochen hätten. Er wurde angewiesen, lediglich zu berichten, dass er wegen seines Security-Mitarbeiters festgenommen worden sei. Sie hätten ihn aufgefordert, Informationen über alle Verwandten seines Chefs bei römisch 40 zu sammeln und sich in einer Bande einzuschleusen. Sie würden ihm Geld geben, damit er in die Gruppierung investieren und so eine Vertrauensbasis aufbauen könne. Der Führer dieser Gruppe würde ihm glauben, weil der BF 1 gute Freunde im Dunstkreis der Gruppe hätte und viele religiöse Führer in guter Beziehung zu ihm stünden. Falls der BF 1 weglaufen oder sich verstecken würde, würden die unterschriebenen Unterlagen veröffentlicht werden. Am nächsten Morgen hätten die Entführer den BF 1 mit dem Auto zu einem unbekannten Ort zwischen Bujnaksk und Machatschkala gebracht und dort aussteigen lassen. Der BF 1 habe dann ein Auto gestoppt und sei in seinen Geburtsort zu seinen Verwandten gefahren. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass ihr von seiner Mitarbeiterin von der Festnahme berichtet worden sei. Die BF 2 sei mit allen Kindern zu ihren Eltern gezogen und der BF 1 nicht mehr zur Arbeit gegangen. Einen Monat nach diesem Vorfall habe er seinen Stellvertreter mit der Geschäftsabwicklung und dem Verkauf seiner Wohnung, seines Autos und sonstigen Vermögens beauftragt. Inzwischen hätten FSB-Mitarbeiter nach ihm gesucht und – da sie ihn nicht gefunden hätten – Mitte September im Internet veröffentlicht, dass der BF 1 für sie tätig wäre und eine Widerstandskämpfer-Gruppierung verraten hätte. Neben den vom BF 1 unterschriebenen Unterlagen sei auch sein Passfoto ins Netz gestellt worden. In den Unterlagen werde ausgeführt, dass der BF 1 diese freiwillig unterzeichnet hätte, immer für den FSB tätig gewesen und sogar einverstanden gewesen wäre, einen Polizisten umzubringen, um von den Widerstandskämpfer ihn in ihre Gruppierung aufgenommen zu werden. Hierzu legte der BF 1 einen Internetausdruck vor. Da alle Mitglieder der genannten Widerstandsgruppierung umgebracht worden seien, würden sich nun deren Angehörige am BF 1 rächen wollen. Es habe sich um die Gruppierung des Widerstandskämpfers XXXX gehandelt. Zudem sei ein Gespräch zwischen zwei homosexuellen jungen Männern veröffentlicht worden; eine der Stimmen sei der des BF 1 ähnlich gewesen. Auch habe er eine SMS von einer unbekannten Nummer erhalten, in der gedroht worden sei, dass sein Leben schrecklich aussehen werde und ihn die Wahabiten wegen des Verrates töten würden. Zudem würden alle Polizisten sein Foto kennen und ihn erschießen, sollte er bei einer Polizeikontrolle davonlaufen. Der BF 1 legte einen weiteren Internet-Artikel, dem zufolge sein Security-Mitarbeiter auf dem Firmengelände Sprengstoff gelagert haben soll. Zudem legte er zwei Fotos von einem mittlerweile gesprengten Gebäude auf dem Gelände seiner Firma vor.Inzwischen hätten FSB-Mitarbeiter nach ihm gesucht und – da sie ihn nicht gefunden hätten – Mitte September im Internet veröffentlicht, dass der BF 1 für sie tätig wäre und eine Widerstandskämpfer-Gruppierung verraten hätte. Neben den vom BF 1 unterschriebenen Unterlagen sei auch sein Passfoto ins Netz gestellt worden. In den Unterlagen werde ausgeführt, dass der BF 1 diese freiwillig unterzeichnet hätte, immer für den FSB tätig gewesen und sogar einverstanden gewesen wäre, einen Polizisten umzubringen, um von den Widerstandskämpfer ihn in ihre Gruppierung aufgenommen zu werden. Hierzu legte der BF 1 einen Internetausdruck vor. Da alle Mitglieder der genannten Widerstandsgruppierung umgebracht worden seien, würden sich nun deren Angehörige am BF 1 rächen wollen. Es habe sich um die Gruppierung des Widerstandskämpfers römisch 40 gehandelt. Zudem sei ein Gespräch zwischen zwei homosexuellen jungen Männern veröffentlicht worden; eine der Stimmen sei der des BF 1 ähnlich gewesen. Auch habe er eine SMS von einer unbekannten Nummer erhalten, in der gedroht worden sei, dass sein Leben schrecklich aussehen werde und ihn die Wahabiten wegen des Verrates töten würden. Zudem würden alle Polizisten sein Foto kennen und ihn erschießen, sollte er bei einer Polizeikontrolle davonlaufen. Der BF 1 legte einen weiteren Internet-Artikel, dem zufolge sein Security-Mitarbeiter auf dem Firmengelände Sprengstoff gelagert haben soll. Zudem legte er zwei Fotos von einem mittlerweile gesprengten Gebäude auf dem Gelände seiner Firma vor. Während er sich versteckt gehalten habe, habe er sich an eine namentlich genannte Menschenrechtsaktivistin gewandt. Diese sei mittlerweile inhaftiert worden, weil sie versucht habe, eine antiterroristische Operation zu verhindern. Auch darüber befänden sich Informationen im Internet. Nachdem der BF 1 alles verkauft und alle Schulden beglichen habe, habe er sein Herkunftsland verlassen. In Österreich habe der BF 1 zwei SMS bekommen und sei von einer ihm unbekannten Telefonnummer aus Dagestan angerufen worden. Danach habe er sein Telefon abgemeldet und seine Telefonnummer gewechselt (AS 121). Am 09.02.2015 wurde die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache fortgesetzt. Dabei legte der BF 1 die Geburtsurkunde seiner nachgeborenen Tochter (BF 5) vor. Er erklärte, dass ihm am zweiten Tag im Keller die Maske abgenommen worden sei. Der Raum, in dem er sich befunden habe, hätte ein ca. 30 mal 50 cm großes Fenster und eine Eisentüre gehabt; der BF 1 sei die einzige Person dort gewesen. Als er die Unterlagen unterschrieben habe, sei ihm die Maske hochgezogen worden. Am Tag, nachdem er die Dokumente unterzeichnet habe, hätten sie ihm Handschellen angelegt und ihm einen anderen Sack über den Kopf gestülpt. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und fortgebracht. Nach seiner Freilassung habe er seine Frau noch am selben Tag kontaktiert.
- Mit Bescheiden vom 08.10.2015 – alle zugestellt am 12.10.2015 – wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurden die Anträge hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheiden vom 08.10.2015 – alle zugestellt am 12.10.2015 – wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurden die Anträge hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass es nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft zu machen.Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass es nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus Konventionsgründen glaubhaft zu machen.
- Sämtliche Beschwerdeführer erhoben gegen sämtliche Spruchpunkte der angeführten Bescheide unter einem Beschwerde, welche am 27.10.2015 zur Post gegeben wurde. Darin wurde das Vorbringen des BF 1 bekräftigt, wegen seiner Tätigkeit für den FSB und des ihm unterstellten Verrates an Widerstandskämpfern bedroht zu sein sowie zu Unrecht durch die Behörden verfolgt zu werden. Wegen der Ausführungen der belangten Behörde im an den BF 1 adressierten Bescheid wurde sein Vorbringen der Einvernahmen im Wesentlichen dahingehend erläutert, dass der FSB die Deponierung des Sprengstoffs auf dem Firmengelände inszeniert habe, um etwas gegen den BF 1 und seinen Wachmann in der Hand zu haben. Aus diesem Grund sei auch der BF 1 entführt und mit den unterschriebenen Papieren erpressbar gemacht worden. Der BF 1 hätte in weiterer Folge in Banden eingeschleust werden und Informationen an den FSB liefern sollen. Außerdem hätte er Informationen über seinen Chef sammeln sollen, weil dieser ein einflussreicher Mann in Dagestan gewesen sei. Auf Grund seiner Verbindungen durch die Firma und wegen seiner sonstigen Beziehungen sei der BF 1 dafür besonders geeignet gewesen. Bezüglich der Maskierung seines Kopfes sei klarzustellen, dass sich seine Aussage, die Maske immer getragen zu haben, auf die Zeiträume beziehe, in denen er durch andere Personen verhört und misshandelt worden sei. Der Sack sei nur über seinen Kopf hochgezogen worden, um etwa das Video anzuschauen oder die Unterschrift fertigen zu können. Er habe die Unterlagen vor der Unterfertigung zwar gesehen, aber nicht durchgelesen. Zu Beginn sei er von einem Ermittler verhört und misshandelt worden, später seien Personen des FSB hinzugekommen, welche die Anweisung gegeben hätten, ihn nicht ins Gesicht und nicht auf die Hände zu schlagen. Der Beschwerde angefügt wurde ein Internetausdruck, in dem sowohl dem BF 1 als auch seinem Wachmann vorgeworfen werde, Mitglieder einer kriminellen Bande zu sein. Zudem werde darin dem BF 1 unterstellt, homosexuell zu sein und sich übers Internet mit Männern zum Geschlechtsverkehr verabredet zu haben. Darin enthalten sind auch Beispiele der Unterlagen, die der BF 1 unterschrieben habe und aus denen hervorgehe, dass er sich bereit erklärt habe, mit dem FSB zusammenzuarbeiten, sich in bestimmte Gruppen einzuschleusen und Informationen an den FSB weiterzuleiten. Die Verfolgung sei aktuell, weil der BF 1 auch in Österreich Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. XXXXrömisch 40
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.12.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der zur Vertretung sämtlicher Beschwerdeführer – einschließlich der rechtserheblichen Entgegennahme von Zustellungen – bevollmächtigten gewillkürten Vertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung hielt der BF 1 sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen aufrecht, in der Russischen Föderation zu Unrecht durch die Behörden verfolgt zu werden sowie wegen des unterstellten Verrats einer wahhabitischen Gruppe und angeblicher homosexueller Handlungen von Sympathisanten dieser Gruppe bedroht zu sein. Die übrigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe, jedoch würden seinetwegen die Brüder der BF 2 verfolgt. Zuerst sei der ältere Bruder sehr oft zur Polizei mitgenommen worden. Es sei gängige Praxis, dass man die Verwandten gesuchter Personen mitnehme und quäle. Etwa im Mai 2015 sei sein Schwager in der Polizeistation von FSB-Leuten mitgenommen worden und er sei nach wie vor verschwunden. Ein Bekannter, der bei der Polizei arbeite, habe dem jüngeren Bruder der BF 2 mitgeteilt, dass der verschwundene Bruder nicht mehr am Leben sei. Zudem habe die Polizei nach der Flucht der BF häufig Hausdurchsuchungen bei der Mutter des BF 1 durchgeführt und nach diesem gefragt. Die Mutter sei auch in ihrer Arbeitsstelle gekündigt worden. Inoffiziell habe man ihr mitgeteilt, dass ihr Sohn der Kündigungsgrund sei. In Österreich habe der BF 1 einen Anruf von einer Telefonnummer aus Dagestan erhalten. Nachdem er aufgelegt hätte, habe er zwei SMS bekommen. In der ersten SMS sei gestanden, er würde sich irren, wenn er annähme, dass sie ihn nicht ergreifen würden. In der zweiten sei er ebenfalls bedroht worden; es sei auch geschrieben worden, dass man wisse, in welcher Stadt er sich befinde. Daraufhin habe er die SIM-Karte weggeworfen und wechsle nun laufend seine Telefonnummer. Die BF hätten in der Russischen Föderation in der Republik Dagestan in der Stadt Machatschkala in einem privaten Haus gelebt. Der jüngste Bruder der BF 2 habe bei ihnen gewohnt, weil er als Stellvertreter des BF 1 in dessen Firma gearbeitet hätte. Zu seinem Fluchtvorbringen führte der BF 1 im Wesentlichen wie bisher aus, er sei mit seinem Wachmann geschäftlich unterwegs gewesen und am 28.07.2013 zurückgekommen. Als er am nächsten Tag in seinem Büro gewesen sei, seien maskierte und bewaffnete FSB-Mitarbeiter in schwarzen Uniformen in das Gebäude gekommen, hätten ihm Handschellen angelegt, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und diesen mit Klebeband fixiert. Mit dem Auto hätten sie ihn dann in ein Gebäude gebracht, wo er verhört und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Er habe sich jedoch geweigert, die vorgelegten Papiere zu unterschreiben. Daraufhin habe er gleich einen Schlag versetzt bekommen und sei in den Keller gebracht worden. Nach einiger Zeit habe man ihn wieder aus dem Keller geholt und aufgefordert, Informationen unter anderem über geistige "Leader" in Erfahrung zu bringen und weiterzuleiten. Nachdem er wieder abgelehnt habe, die Papiere über seine Zusammenarbeit zu unterschreiben, sei ihm ein Schlag mit dem Kugelschreiber auf den Kopf versetzt worden. Man habe ihm gesagt, dass sein Wachmann an der Sonderoperation auf seinem Firmengelände involviert gewesen wäre und ihm ein Video vorgeführt, das gezeigt hätte, wie ein Auto auf das Firmengelände gefahren wäre und dass ein Mann irgendetwas ausgeladen hätte. Damit hätte bewiesen werden sollen, dass sein Wachmann auf dem Parkplatz eine Sprengvorrichtung angelegt hätte. Der BF 1 habe erwidert, dass dies kein Beweis sei, weil sich der Wachmann sich zu dieser Zeit mit ihm in Stawropol aufgehalten hätte. Dem BF 1 seien im Keller Elektroschocks verpasst worden. Durch die Stromschläge habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn mit Wasser begossen, sodass er wieder zu sich gekommen sei. Danach habe er ein Papier unterschrieben, das ihn verpflichtet hätte, für den FSB zu arbeiten und die geforderten Informationen zu übermitteln. Die FSB-Mitarbeiter hätten von ihm verlangt, sich einer Bande namens XXXX anzuschließen. Man habe gefordert, dass er über seine Kontakte mit in der Gesellschaft angesehenen Personen und in Moscheen versuche, die geforderten Informationen zu beschaffen. Der Leiter der auf dem selben Firmengelände befindlichen XXXX sei der Vater des Chefs des BF 1 und ein sehr geachteter Politiker gewesen. Es sei bezweckt gewesen, gleichzeitig mit dem BF 1 seinen Chef und dessen Familie fertig zu machen, weil diese sehr reich und einflussreich sei. Der neue Präsident habe den Vater seines Chefs durch seinen eigenen Mann als Leiter der XXXX ersetzen wollen, was auch gelungen sei. Dessen Position habe jetzt der Neffe des neuen Präsidenten inne. Ziel sei zudem die Diskreditierung des Vaters seines Chefs gewesen, der ebenfalls Kandidat für das Präsidentenamt von Dagestan gewesen sei. Denn die XXXX habe sich den Parkplatz mit den Gartenfirmen geteilt, wo der BF 1 tätig gewesen sei. Der Vater des Chefs des BF 1 hätte als Behördenleiter dargestellt werden sollen, dem entgeht, dass auf seinem Gelände Sprengstoff versteckt wird. Der Name des Vaters des Chefs des BF 1 sei XXXX . Es existiere auch eine YouTube-Information darüber, dass ein Mitarbeiter der XXXX als vermeintlicher Mittäter mit Banditen im Untergrund in Kontakt stehe.Dem BF 1 seien im Keller Elektroschocks verpasst worden. Durch die Stromschläge habe er das Bewusstsein verloren. Man habe ihn mit Wasser begossen, sodass er wieder zu sich gekommen sei. Danach habe er ein Papier unterschrieben, das ihn verpflichtet hätte, für den FSB zu arbeiten und die geforderten Informationen zu übermitteln. Die FSB-Mitarbeiter hätten von ihm verlangt, sich einer Bande namens römisch 40 anzuschließen. Man habe gefordert, dass er über seine Kontakte mit in der Gesellschaft angesehenen Personen und in Moscheen versuche, die geforderten Informationen zu beschaffen. Der Leiter der auf dem selben Firmengelände befindlichen römisch 40 sei der Vater des Chefs des BF 1 und ein sehr geachteter Politiker gewesen. Es sei bezweckt gewesen, gleichzeitig mit dem BF 1 seinen Chef und dessen Familie fertig zu machen, weil diese sehr reich und einflussreich sei. Der neue Präsident habe den Vater seines Chefs durch seinen eigenen Mann als Leiter der römisch 40 ersetzen wollen, was auch gelungen sei. Dessen Position habe jetzt der Neffe des neuen Präsidenten inne. Ziel sei zudem die Diskreditierung des Vaters seines Chefs gewesen, der ebenfalls Kandidat für das Präsidentenamt von Dagestan gewesen sei. Denn die römisch 40 habe sich den Parkplatz mit den Gartenfirmen geteilt, wo der BF 1 tätig gewesen sei. Der Vater des Chefs des BF 1 hätte als Behördenleiter dargestellt werden sollen, dem entgeht, dass auf seinem Gelände Sprengstoff versteckt wird. Der Name des Vaters des Chefs des BF 1 sei römisch 40 . Es existiere auch eine YouTube-Information darüber, dass ein Mitarbeiter der römisch 40 als vermeintlicher Mittäter mit Banditen im Untergrund in Kontakt stehe. Die XXXX sei damals die einzige Gruppierung gewesen, die dem FSB Widerstand geleistet habe. Der BF 1 hätte alle Informationen über XXXX sammeln und auch darüber berichten sollen, womit sich sein Chef beschäftige und alles über dessen Familie in Erfahrung bringen sollen. Da er dieser Familie sehr nahe gestanden sei, hätte er die Möglichkeit dazu gehabt. Sein verstorbener Vater und der Vater seines Chefs seien gemeinsam politisch tätig gewesen.Die römisch 40 sei damals die einzige Gruppierung gewesen, die dem FSB Widerstand geleistet habe. Der BF 1 hätte alle Informationen über römisch 40 sammeln und auch darüber berichten sollen, womit sich sein Chef beschäftige und alles über dessen Familie in Erfahrung bringen sollen. Da er dieser Familie sehr nahe gestanden sei, hätte er die Möglichkeit dazu gehabt. Sein verstorbener Vater und der Vater seines Chefs seien gemeinsam politisch tätig gewesen. Nach insgesamt zwei Tagen habe man den BF 1 außerhalb der Stadt Machatschkala freigelassen und er sei per Autostop in sein Heimatdorf gefahren. Er habe telefonisch seine Frau kontaktiert, die ihm mitgeteilt hätte, dass sie sich bei ihren Eltern befinde. Eine seiner Verkäuferinnen hätte sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass es eine Sonderoperation gegeben habe und der BF 1 mitgenommen worden sei. Darauf hin habe sich der BF 1 in seinem Heimatdorf versteckt gehalten. Einige Male habe er seine Frau kontaktiert und aus Sicherheitsgründen ständig seine Telefonnummer geändert. Die BF 2 hätte ihm mitgeteilt, dass Personen zu ihr gekommen wären und nach ihm gefragt hätten. Der BF 1 habe den jüngeren Bruder seiner Frau, der bei ihm gearbeitet habe, kontaktiert und ihn beauftragt, die Geschäfte seiner Firma abzuwickeln sowie seine im Bau befindliche Wohnung und die Autos zu verkaufen. Zu seiner Firma gebe es einen Zeitungsartikel. Dieser wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Zudem gebe es ein Video und den dazu gehörigen Artikel, was seinen Wachmann und das Auto anbelange. Der Ausdruck einer Internetseite, in welcher ein YouTube-Video eingebunden ist, wurde in Kopie zum Akt genommen. Am Tag seiner Entführung sei auch ein Teil des Firmengebäudes in die Luft gesprengt worden. Dies habe der Beschwerdeführer später auf YouTube gesehen. Hierzu legte er Fotos vor, die zum Akt genommen wurden. Da man den BF 1 nicht ergreifen habe können, habe man falsche Informationen über ihn im Internet verbreitet. Dazu wurde auf die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel verwiesen. Man habe im Internet geschrieben, dass er die XXXX - Bande verraten hätte und sie deswegen gefunden worden wäre. Der Zweck der Veröffentlichung der Informationen im Internet sei es gewesen, religiöse Personen dazu zu motivieren, nach ihm zu suchen, weil ihn der FSB nicht gefunden hätte. Zudem seien Informationen verbreitet worden, dass der BF 1 homosexuelle Handlungen mit jungen Leuten vollzogen habe. Man habe gewusst, dass ihn jemand aus einem dieser beiden Gründe umbringen würde. Deswegen habe der BF 1 nicht nur Angst vor dem FSB gehabt, sondern in der Folge auch vor anderen Personen. Er hätte keine Beweise gehabt, dass er nicht wirklich für den FSB gearbeitet und auch die XXXX nicht verraten habe.Da man den BF 1 nicht ergreifen habe können, habe man falsche Informationen über ihn im Internet verbreitet. Dazu wurde auf die gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel verwiesen. Man habe im Internet geschrieben, dass er die römisch 40 - Bande verraten hätte und sie deswegen gefunden worden wäre. Der Zweck der Veröffentlichung der Informationen im Internet sei es gewesen, religiöse Personen dazu zu motivieren, nach ihm zu suchen, weil ihn der FSB nicht gefunden hätte. Zudem seien Informationen verbreitet worden, dass der BF 1 homosexuelle Handlungen mit jungen Leuten vollzogen habe. Man habe gewusst, dass ihn jemand aus einem dieser beiden Gründe umbringen würde. Deswegen habe der BF 1 nicht nur Angst vor dem FSB gehabt, sondern in der Folge auch vor anderen Personen. Er hätte keine Beweise gehabt, dass er nicht wirklich für den FSB gearbeitet und auch die römisch 40 nicht verraten habe. Aus Angst um sein Leben habe er sich an eine Menschenrechtsorganisation gewandt. Der stellvertretende Leiter dieser Organisation habe ihm mitgeteilt, dass die Leiterin große Probleme habe. Er habe Fotos gemacht und die Verletzungsspuren des BF 1 protokolliert. Später sei das Büro der Organisation verbrannt worden. Der BF 1 habe erfahren, dass die Leiterin aufgrund einer falschen Beschuldigung in Haft genommen und das Büro in Brand gesetzt worden sei. Dabei seien auch die Fotos von den Verletzungen des BF 1 vernichtet worden. Hierzu legte der Beschwerdeführer zwei Berichte über die Leiterin dieser Menschenrechtsorganisation vor. Vor einigen Monaten sei der BF 1 von seinem Wachmann kontaktiert worden. Dieser habe ihm berichtet, dass er sich in Russland in einem Gefängnis unter verschärften Haftbedingungen befinde. Die Überstellung nach Dagestan habe man ihm verweigert. Es sei ihm gelungen, mit dem BF 1 Kontakt aufzunehmen, indem er das Aufsichtspersonal geschmiert habe. Die Telefonnummer habe er von einem gemeinsamen Bekannten erfahren. Er hätte dem BF 1 von Misshandlungen erzählt und berichtet, dass die Finger seiner rechten Hand nicht mehr funktionstüchtig seien. Nach einiger Zeit habe er dem BF 1 geschrieben, dass man von der Kontaktaufnahme erfahren und ihn sehr stark verprügelt hätte. Seine Mutter hätte dem BF 1 berichtet, dass die Familie seines Wachmannes unter anderem keine Kinderbeihilfe mehr erhalte und dass es ihr sehr schlecht gehe. In den letzten drei Jahren habe der BF 1 fünfmal die Telefonnummer gewechselt. Er halte regelmäßig Kontakt mit einem Bekannten, über den er auch seine Mutter erreichen könne. Dieser Bekannte sei die einzige Person, die ihn nicht verraten hätte. Auf die Frage des erkennenden Richters, was er vom politischen System in Österreich halte, erklärte der BF 1, dass ihm dieses gefalle. Auf die Frage, was er davon halte, dass sich in Österreich jedermann seine Religion aussuchen könne, ohne dass dem Nachbarn das Recht zukomme, ihm diese vorzuschreiben, antwortete der Beschwerdeführer, das sei das Recht jedes Staatsbürgers. Er bejahte das Recht der freien Religionswahl jedes Menschen auf der Welt. Auch sei er davon überzeugt, dass die Moslems in Dagestan niemandem ihre Religion aufzwingen würden. Die BF 2 erklärte wie bisher, dass sie und ihre Kinder wegen ihres Gatten im Bundesgebiet seien. Voriges Jahr sei ihr älterer Bruder von Polizisten mitgenommen worden und sie wüssten nicht, wo er sich befinde. Ihre Mutter hätte ihr erzählt, dass nach ihm gesucht worden wäre, man ihn aber nicht gefunden hätte. Die Mutter wolle nicht, dass die BF 2 sich aufrege, deshalb sei sie die Letzte, die etwas erfahre. Ein weiterer Bruder stehe unter Hausarrest. Zu den fluchtauslösenden Ereignissen brachte sie vor, dass im Sommer 2013 eine Mitarbeiterin ihres Mannes zu Hause angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass das Geschäft eingekreist worden sei. Soweit es die BF 2 wisse, seien der BF 1 und zwei weitere Personen angehalten, wie Straftäter behandelt und mit Handschellen abgeführt worden. Die BF 2 habe versucht, ihren Mann anzurufen, er habe jedoch nicht mehr abgehoben. Danach habe sie ihren Vater kontaktiert, der sie und die Kinder abgeholt hätte. Am Abend habe sie dann in den Nachrichten erfahren, dass auf dem Firmengelände eine Bombe gefunden worden sei. Nach einigen Tagen habe die BF 2 kurz mit ihrem Mann telefoniert, der mitgeteilt hätte, dass er nicht zurückkommen könne. Bis Oktober habe sie ihn nicht mehr gesehen und er habe sie in dieser Zeit einige Male von verschiedenen Telefonnummern aus angerufen. Vor der Flucht sei ein Bekannter zu ihren Eltern gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er mit dem BF 1 vereinbart hätte, dass die Familie ausreisen müsse. Der Bekannte habe sie dann am nächsten Tag zu den Verwandten ihres Mannes gebracht, von wo aus sie geflohen seien. Die Beschwerdeführer wurden gefragt, ob sie zu den übermittelten Länderberichten zu ihrem Herkunftsstaat Stellung nehmen wollen, worauf sie verzichteten. XXXXrömisch 40 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdevorlagen, der gemeinsamen Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze und Unterlagen sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, der Strafregisterauszüge vom 31.01.2017 sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1.
- Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und stammen aus der Republik Dagestan. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Es handelt sich um ein Ehepaar (BF 1 und BF 2) und deren gemeinsame minderjährige Kinder (übrige BF). Die BF 1 bis BF 4 flüchteten nach Österreich und stellten am 24.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz; für die im Bundesgebiet geborene BF 5 wurde am 24.01.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Es ist nicht feststellbar, dass der BF 1 Handlungen setzte, welche die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausschließen würden. Der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführer geht auf Vorkommnisse um den BF 1 zurück: Festgestellt wird, dass der BF 1 aufgrund seiner Kontakte zu religiösen Führern und zur politisch exponierten Familie seines Chefs verhaftet und durch Folter gezwungen wurde, sich schriftlich bereit zu erklären, für den FSB als Informant tätig zu sein. Fest steht weiters, dass der BF 1 daraufhin untertauchte und deshalb in seiner Heimat durch die staatlichen Behörden bedroht ist. Zudem wurden nach seinem Untertauchen das vom BF 1 beim FSB unterschriebene Dokument sowie Informationen über seine angebliche Zusammenarbeit mit den Behörden gegen wahabitische Banden und über seine angeblichen homosexuellen Kontakte im Internet veröffentlicht. Deswegen läuft er auch Gefahr, im Falle einer Rückkehr wegen des ihm unterstellten Verrats sowie einer ihm unterstellten sexuellen Orientierung Übergriffen von wahabitisch Sympathisanten ausgesetzt zu sein. 1.
- Zur Situation in der russischen Föderation enthält das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 folgende Ausführungen, welche das Bundesverwaltungsgericht als maßgebliche Situation im Herkunftsstaat feststellt: Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
- September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 Dagestan Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vergleiche ACCORD 16.3.2015). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als »Mann des Volkes« in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der »Waldbrüder«, des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der »Siloviki«, das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete »Terrorverdächtige« können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich »reinigen«, was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als »Mann des Volkes« in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der »Waldbrüder«, des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999 aus 2000, hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der »Siloviki«, das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete »Terrorverdächtige« können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich »reinigen«, was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015). Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche AI 9.2013). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD (15.1.2016): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung IOM – International Organisation of Migration (6.2014): Länderinformationsblatt Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 Nordkaukasus allgemein Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015). 2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015). Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Artikel 58, StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Artikel 205 Punkt 3, StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Artikel 208, StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015). Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung Caucasian Knot (10.5.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 Dagestan Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats – einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015). Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor (AA 5.1.2016). Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014). 2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 1.6.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern – Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung IAR – International Affai