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{'item': 'W235 2110008-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW235 2110008-1 SpruchW235 2110008-1/ 12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEH

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am XXXX in Somalia geboren, gehöre der Volksgruppe der Asharaaf an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Von 2002 bis 2014 habe er in XXXX die Grundschule besucht. Somalia habe er am 03.01.2014 von Mogadischu aus verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er am 03.04.2014 angekommen und von Rom aus am 22.04.2014 direkt nach Wien gefahren sei.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei am römisch 40 in Somalia geboren, gehöre der Volksgruppe der Asharaaf an und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Von 2002 bis 2014 habe er in römisch 40 die Grundschule besucht. Somalia habe er am 03.01.2014 von Mogadischu aus verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo er am 03.04.2014 angekommen und von Rom aus am 22.04.2014 direkt nach Wien gefahren sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor der Terroristengruppe Al Shabaab geflohen sei. Diese Gruppe wolle junge Männer – auch den Beschwerdeführer – rekrutieren. Das habe er jedoch nicht gewollt und sei daher geflohen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst um sein Leben. 1.
  4. Aufgrund der Angabe des Beschwerdeführers, er sei minderjährig bzw. aufgrund des vorgebrachten Geburtsdatums "XXXX", veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom 07.05.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Finales Stadium Schmeling 3, GP30" vorliegt. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Thema "sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. Unterscheidung von Minder- vs. Volljährigkeit". Das diesbezügliche Gutachten vom 14.06.2014 kommt aufgrund der durchgeführten multifaktoriellen Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX2014 ein Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen habe und sohin sein spätestmögliches Geburtsdatum der "XXXX" sei. Damit habe er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.04.2014 nicht eindeutig jenseits des vollendeten
  5. Lebensjahres befunden. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne sohin nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. 1.
  6. Am 13.10.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei. Auf Vorhalt des Ergebnisses des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in einem Krankenhaus geboren und könne daher auch nicht bestätigen, dass er 16 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger und sei in XXXX aufgewachsen, wo er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgehalten habe. XXXX sei eine mittelgroße Stadt und liege im Süden Somalias. In XXXX habe er acht Jahre lang eine [öffentliche] und weitere vier Jahre lang eine Privatschule besucht. In XXXX würden noch seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben. Sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben. In XXXX habe er auch noch einen Onkel, der die Familie finanziell unterstütze. Seine Familie sei sehr arm gewesen. Derzeit habe er keinen Kontakt zu ihr.Der Beschwerdeführer sei somalischer Staatsangehöriger und sei in römisch 40 aufgewachsen, wo er sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgehalten habe. römisch 40 sei eine mittelgroße Stadt und liege im Süden Somalias. In römisch 40 habe er acht Jahre lang eine [öffentliche] und weitere vier Jahre lang eine Privatschule besucht. In römisch 40 würden noch seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder leben. Sein Vater sei eines natürlichen Todes gestorben. In römisch 40 habe er auch noch einen Onkel, der die Familie finanziell unterstütze. Seine Familie sei sehr arm gewesen. Derzeit habe er keinen Kontakt zu ihr. Ein Arzt habe ihm gesagt, dass er Bluthochdruck habe und weiters habe er kleine Wunden im Brustbereich, die mit Shampoo und Cremen behandelt würden. In Österreich habe er keine Verwandten. Er besuche einen Deutschkurs. Darüber hinausgehende soziale Bindungen habe er nicht zu Österreich. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass eines Tages – als er in der Schule gewesen sei – Mitglieder von Al Shabaab in die Schule gekommen seien und die Schüler aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten sich jedoch geweigert. Al Shabaab Mitglieder seien öfter in die Schule gekommen und zwar das erste Mal im Jahr
  7. Wann genau könne er nicht sagen. Danach seien sie noch unzählige Male in die Schule gekommen und hätten die Schüler aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Jedes Mal hätten sie auch gesagt, dass sie diejenigen umbringen würden, die sich nicht anschließen wollten. Es seien manche Schüler mitgenommen und manche auch getötet worden. Manche würden bis heute vermisst. Nach Präzisierung der Frage gab der Beschwerdeführer an, dass keine Schüler mitgenommen worden seien, sondern Al Shabaab nur in die Schule gekommen sei, um die Schüler aufzufordern, sich der Gruppe anzuschließen. Im November 2012 seien drei Al Shabaab Mitglieder zu ihm in die Wohnung gekommen und hätten wissen wollen, warum sich der Beschwerdeführer ihnen nicht anschließe. Er habe geantwortet, dass er nicht bereit sei, sich der Gruppe anzuschließen, weil er am Leben bleiben wolle. Daraufhin hätten sie gesagt, dass sie ihn töten würden und hätten begonnen, den Beschwerdeführer zu schlagen, sodass er bewusstlos geworden sei. Er sei auch mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Als seine Mutter einige Zeit später gekommen sei, hätten sie ihr gesagt, dass sie vorhätten, den Beschwerdeführer zu töten. Seine Mutter habe um Hilfe geschrien, habe ihm jedoch nicht helfen können. Auf die Frage, woher er das wissen könne, wenn er ohnmächtig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe es im Nachhinein erfahren. Danach seien die Al Shabaab Mitglieder weggegangen. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass die Männer auch gesagt hätte, sie würden ihn töten und daher sei es besser, wenn er das Land verlasse. Als die Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen sei, sei er nicht alleine gewesen. Seine drei Schwestern seien auch zu Hause gewesen. Auf Vorhalt, dieser Vorfall habe sich 2012 ereignet, der Beschwerdeführer habe Somalia jedoch erst 2014 verlassen, gab er an, dass er sich zwei Jahre lang in Sicherheit gebracht habe. Er habe sich dauernd verstecken müssen. Die weitere Einvernahme gestaltete sich wie folgt: "LA: Wo haben Sie sich versteckt? AW: Ich war öfter zu Hause, meine Bewegungsfreiheiten waren sehr begrenzt. Ich habe mit den gleichaltrigen Jungen mich getroffen. LA: Hatten Sie keine Angst, dass Sie die Al Shabaab zu Hause noch einmal aufsuchen? AW: Ja, ich hatte Angst, aber ich konnte nirgends anders hingehen. LA: Sind die Al Shabaab nach diesem Vorfall noch einmal zu ihnen nach Hause gekommen? AW: Nein, meine Mutter hat mitbekommen, dass die Gruppe auch vorhat, mich zu töten und dass ich das Land verlassen soll. LA: Sie haben gesagt, dass Sie bis 2014 die Schule besuchten. Ist das korrekt? AW: Ja. LA: Hat es in der Schule dann noch Vorfälle gegeben? AW: Nein." [ ] LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten? AW: Weil ich Angst hatte, von Al Shabaab getötet zu werden. Ich wollte mich nicht ständig verstecken. LA: Es war Ihnen möglich noch zwei Jahre in Ihrer Heimatregion zu leben, ohne dass weitere Vorfälle mit den Al Shabaab hervorgekommen wären. Erklären Sie sich hierzu: AW: Ich habe an diesem Tag Glück gehabt; normalerweise bringen sie auch Leute um, wenn sie nach Hause kommen. LA: Was befürchten Sie nun? AW: Ich hatte vorher Angst und habe immer noch Angst." Der Beschwerdeführer sei auch ausgegrenzt worden, weil sein Stamm zur Minderheitsgruppe in XXXX gehöre. Er sei beschimpft worden. Auch dürften die Mitglieder seines Stammes keine Fortbildungen machen und würden schlechter bezahlt. Er habe nur Glück gehabt, dass er zwölf Jahre lang eine Schule habe besuchen dürfen.Der Beschwerdeführer sei auch ausgegrenzt worden, weil sein Stamm zur Minderheitsgruppe in römisch 40 gehöre. Er sei beschimpft worden. Auch dürften die Mitglieder seines Stammes keine Fortbildungen machen und würden schlechter bezahlt. Er habe nur Glück gehabt, dass er zwölf Jahre lang eine Schule habe besuchen dürfen. 1.
  8. Am 27.10.2014 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zu den Länderberichten des Bundesamtes ein, der zu entnehmen ist, dass die Menschenrechtslage in Somalia seit Jahren extrem schlecht sei, staatliche Strukturen nicht existieren würden und die Macht in weiten Teilen des Landes durch in Opposition zur Regierung stehenden Gruppierungen ausgeübt werde. Al Shabaab foltere und töte Menschen. Ferner werde in den Länderfeststellungen von Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab berichtet, wodurch auch der Beschwerdeführer gefährdet gewesen sei. Nicht einmal in Mogadischu habe die Regierung die Kontrolle. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Süden Somalias, wo sich die militärischen Aktivitäten von Al Shabaab konzentrieren würden. In großen Teilen von Süd/Zentralsomalia würden Zustände herrschen, die im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und die humanitäre Lage desaströs seien. Auch in Mogadischu habe sich die Lage erheblich verschlechtert. Eine Rückkehr nach Somalia sei sohin für den Beschwerdeführer völlig unzumutbar. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht. Hinzu komme, dass Somalia eines der ärmsten Länder der Welt sei
  9. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 19.06.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.06.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei, aus XXXX stamme und der Volksgruppe der Asharaaf angehöre. Er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Er werde in seinem Heimatland nicht aus den Gründen der Rasse, politischen Einstellung oder Religion verfolgt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei, aus römisch 40 stamme und der Volksgruppe der Asharaaf angehöre. Er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens. Seine Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Er werde in seinem Heimatland nicht aus den Gründen der Rasse, politischen Einstellung oder Religion verfolgt. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia sei eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 30 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die Feststellungen zur Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend mit näherer Begründung ausgeführt, dass die von ihm geschilderten Ereignisse nicht hätten nachvollzogen werden können. Er habe lediglich knappe Antworten gegeben und sich oftmals selbst widersprochen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den behördlichen Länderfeststellungen widerspiegeln würden, sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und daher nicht als asylrelevant gewertet werden könne. Zu seinem Vorbringen betreffend seine Volksgruppe wurde darauf verwiesen, dass die Asharaaf – den Länderberichten zufolge – traditionell respektiert und von den Clans, bei denen sie leben, geschützt würden. Das Bestehen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr sei nicht feststellbar, weshalb der bloße Umstand, der ethnischen Minderheit der Asharaaf anzugehören, nicht zur Asylgewährung führen könne. Auch im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung

§ 8Asyl

G ausgegangen sei, da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Somalia zu entnehmen sei. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und daher nicht als asylrelevant gewertet werden könne. Zu seinem Vorbringen betreffend seine Volksgruppe wurde darauf verwiesen, dass die Asharaaf – den Länderberichten zufolge – traditionell respektiert und von den Clans, bei denen sie leben, geschützt würden. Das Bestehen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr sei nicht feststellbar, weshalb der bloße Umstand, der ethnischen Minderheit der Asharaaf anzugehören, nicht zur Asylgewährung führen könne. Auch im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall des Beschwerdeführers von der realen Gefahr einer Bedrohung

Paragraph 8, AsylG ausgegangen sei, da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Somalia zu entnehmen sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der nunmehr volljährige Beschwerdeführer am 26.06.2015 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er auf seine Angaben in der Einvernahme vom 13.10.2014 verwies.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der nunmehr volljährige Beschwerdeführer am 26.06.2015 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er auf seine Angaben in der Einvernahme vom 13.10.2014 verwies.
  3. Am 15.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung eines Rechtsberaters teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Er sei nicht im Spital geboren und habe ihm nur seine Mutter gesagt, dass er am XXXX geboren sei. Das aufgrund des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung festgelegte fiktive Geburtsdatum XXXX habe er angenommen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre dem Hauptclan der Asharaaf und dem Subclan der Sheikh Hassan an. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme in Somalia gehabt. Allerdings sei er wegen seiner Stammeszugehörigkeit diskriminiert worden. Er sei von Nicht-Asharaaf beschimpft worden und wenn er Streit mit jemanden gehabt habe, seien alle gegen ihn gewesen. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia wollten weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater eine Stellungnahme abgeben.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Er sei nicht im Spital geboren und habe ihm nur seine Mutter gesagt, dass er am römisch 40 geboren sei. Das aufgrund des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung festgelegte fiktive Geburtsdatum römisch 40 habe er angenommen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehöre dem Hauptclan der Asharaaf und dem Subclan der Sheikh Hassan an. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er keine Probleme in Somalia gehabt. Allerdings sei er wegen seiner Stammeszugehörigkeit diskriminiert worden. Er sei von Nicht-Asharaaf beschimpft worden und wenn er Streit mit jemanden gehabt habe, seien alle gegen ihn gewesen. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia wollten weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsberater eine Stellungnahme abgeben. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder als er ausgereist sei in XXXX, im Bezirk XXXX, gelebt hätten. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer ebenfalls dort in seinem Elternhaus gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen im Heimatland aufhältigen Verwandten. Er habe in Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht. Es sei eine "normale" Schule und keine Koranschule gewesen.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder als er ausgereist sei in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , gelebt hätten. Bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer ebenfalls dort in seinem Elternhaus gelebt. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen im Heimatland aufhältigen Verwandten. Er habe in Somalia zwölf Jahre lang die Schule besucht. Es sei eine "normale" Schule und keine Koranschule gewesen. Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia am 03.01.2014 verlassen habe und schlepperunterstützt über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gereist sei, von wo aus er mit einem Boot nach Italien gefahren sei. Von Italien aus sei er mit einem Zug nach Österreich gelangt. Somalia habe er wegen Al Shabaab verlassen. Al Shabaab habe gewollt, dass er sich ihrer Gruppe anschließe. Den ersten Kontakt zu Al Shabaab habe er in der Schule gehabt. Sie seien in die Schule gekommen und hätten den Schülern gesagt, sie würden das Land befreien wollen und gegen die Ungläubigen kämpfen. Einige Schüler hätten sich geweigert und seien gezwungen worden; sie hätten auch den Beschwerdeführer zwingen wollen, hätten ihn jedoch nicht mitgenommen. Nach einiger Zeit – er wisse nicht genau wann; eher nach längerer Zeit – seien drei Männer von Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit ihm gesprochen. Nachdem er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschließen, hätten sie gesagt, man solle auch ihn töten. Das erste Mal sei er im Jahr 2012 in der Schule von Al Shabaab angesprochen worden. Es seien damals viele Männer in die Schule gekommen und hätten gesagt, sie würden das Land sicher machen wollen. Sie hätten die Schüler nach Alter aufgeteilt und einige von ihnen mitgenommen. Wie viele mitgenommen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesamt angegeben, dass keine Schüler mitgenommen worden seien, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gesagt, dass man einige Schüler mitgenommen habe. Wie es zu den Aussagen gekommen sei, wisse er nicht; er sei nicht so genau befragt worden. Auf die Frage, wie oft Al Shabaab in die Schule gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe sie zweimal gesehen; dieses Mal [in der Schule] und ein anderes Mal seien sie wieder gekommen [zu ihm nach Hause]. Sie könnten aber überall sein. Im November 2012 seien sie dann zu ihm nach Hause gekommen. Nachdem sie mit ihm gesprochen hätten, hätten sie begonnen ihn zu schlagen. Es seien drei Männer gewesen. Damals sei der Beschwerdeführer allein zu Hause gewesen. Als er geschlagen worden sei, habe er das Bewusstsein verloren und erst nach einigen Stunden wieder erlangt. Da sei seine Mutter da gewesen und habe ihm erzählt, dass sie geschrien habe und daher Al Shabaab aufgehört hätten, den Beschwerdeführer weiter zu schlagen. Sie hätten gedacht, er sei tot und hätten seiner Mutter gesagt, wenn er noch in der Stadt lebend gesehen werde, müsse er bei ihnen mitmachen. Auf Vorhalt, wenn Al Shabaab gedacht habe, er sei tot, sei es nicht logisch, dass sie zu seiner Mutter gesagt hätten, wenn sie ihn lebend in der Stadt sehen würden, müsse er mitmachen, brachte der Beschwerdeführer vor, sie seien nicht sicher gewesen, ob er tot sei. Nach November 2012 habe er aufgepasst; er habe aufgehört in die Stadt zu gehen und Freunde zu besuchen, damit er nicht gesehen werde. Er habe sich vor Al Shabaab verstecken müssen. Versteckt habe er sich zu Hause. Die Frage, ob er in die Schule gegangen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Al Shabaab habe er danach nicht mehr gesehen; auch nicht in der Schule. Ob sie nochmals in die Schule gekommen seien, wisse er nicht; er habe Al Shabaab danach jedenfalls nicht mehr in der Schule gesehen. Auf die Frage, warum er erst im Jahr 2014 geflohen sei, wenn die fluchtauslösenden Ereignisse bereits im November 2012 vorgefallen seien, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, wie er sonst fliehen könne. Er habe sich zu Hause verstecken müssen. Auf die Frage des Rechtsberaters nach der Diskriminierung als Angehöriger des Clans der Asharaaf gab der Beschwerdeführer an, bevor Al Shabaab die Kontrolle übernommen habe, habe es einen dominanten Clan gegeben und dieser habe den Asharaaf ihre Besitztümer – wie Häuser und Landwirtschaften - weggenommen. Der Familie des Beschwerdeführers sei ihr Haus jedoch nicht weggenommen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  6. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Hauptclan der Asharaaf sowie zum Subclan der Sheikh Hassan und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der im Süden Somalias gelegenen Stadt XXXX, in der Region Jubbada Hoose, wo er in seinem Elternhaus aufgewachsen ist und zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Jänner 2014 verlassen und ist schlepperunterstützt über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gefahren, wo er nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.1.1.
  7. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Hauptclan der Asharaaf sowie zum Subclan der Sheikh Hassan und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der im Süden Somalias gelegenen Stadt römisch 40 , in der Region Jubbada Hoose, wo er in seinem Elternhaus aufgewachsen ist und zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer hat Somalia im Jänner 2014 verlassen und ist schlepperunterstützt über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gefahren, wo er nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.1.
  8. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von der in Opposition zur somalischen Regierung stehenden Gruppierung Al Shabaab ausgeht, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Asharaaf bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
  9. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
  10. Minderheiten und Clans – Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind:Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; * ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.

  1. Aktuelle Situation: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.; * C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.; * LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  2. Beweiswürdigung: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Haupt- bzw. Subclan- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus XXXX, zu seiner Schulbildung und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.07.
  4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.2.1.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Haupt- bzw. Subclan- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus römisch 40 , zu seiner Schulbildung und zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.07.
  6. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, jedoch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig ist, ergibt sich ferner aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.06.2014, dem schlüssig und nachvollziehbar – gestützt auf die durchgeführte multifaktorielle Befunderhebung – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX2014 ein Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen hat und sohin spätestens am XXXX geboren ist, sodass zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 23.04.2014) noch minderjährig war, jedoch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis dieses Gutachtens auch nicht entgegengetreten, sondern gab diesbezüglich an, dass er nicht in einem Krankenhaus geboren sei und sein angegebenes Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter wisse. Das aufgrund des Sachverständigengutachtens festgelegte, fiktive Geburtsdatum (XXXX) habe er angenommen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 6).Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig, jedoch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährig ist, ergibt sich ferner aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.06.2014, dem schlüssig und nachvollziehbar – gestützt auf die durchgeführte multifaktorielle Befunderhebung – zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX2014 ein Mindestalter von 17,5 Jahren aufgewiesen hat und sohin spätestens am römisch 40 geboren ist, sodass zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung (am 23.04.2014) noch minderjährig war, jedoch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig ist. Der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis dieses Gutachtens auch nicht entgegengetreten, sondern gab diesbezüglich an, dass er nicht in einem Krankenhaus geboren sei und sein angegebenes Geburtsdatum lediglich von seiner Mutter wisse. Das aufgrund des Sachverständigengutachtens festgelegte, fiktive Geburtsdatum (römisch 40 ) habe er angenommen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 6). 2.1.
  7. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu den fluchtauslösenden Ereignissen sind nicht glaubwürdig; diese Behauptungen des Beschwerdeführers werden zur Gänze nicht der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt. Wenn das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nicht hätten nachvollzogen werden können und er sich oft widersprochen habe, ist auszuführen, dass der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durch seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entkräftet werden konnte. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer gab an, dass Al Shabaab zu ihm in die Schule gekommen sei und gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer (sowie andere Mitschüler) Al Shabaab anschließe. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert und seien daraufhin einige Zeit später - genau wisse er es nicht, es sei "eher nach längerer Zeit" gewesen – im November 2012 drei Angehörige von Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Danach habe er Al Shabaab nicht mehr gesehen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Auf die Frage, aus welchen Gründen er Somalia erst im Jänner 2014 verlassen habe, wenn die fluchtauslösenden Ereignisse bereits im Jahr 2012 stattgefunden hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich versteckt. Diesbezüglich befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, er habe sich zu Hause versteckt und sei nicht mehr in die Stadt gegangen, um seine Freunde zu besuchen. Die Schule habe er dennoch besucht. Ob Al Shabaab nochmals in die Schule gekommen sei, wisse er nicht; er selbst habe sie dort nicht mehr gesehen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Dieser Vorbringensteil ist aus zwei Gründen nicht glaubhaft: Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall von Al Shabaab – gesetzt den Fall, dieser hat sich tatsächlich ereignet – in seinem Heimatort bzw. in seinem Elternhaus verbleibt und noch über ein Jahr mit seiner Ausreise wartet, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorbrachte, dass ihm seine Mutter unmittelbar nach dem Überfall gesagt habe, er solle das Land verlassen (vgl. AS 169). Zum andern ist davon auszugehen, dass wenn Al Shabaab ernsthaft daran Interesse hätte, den Beschwerdeführer zu (zwangs)rekrutieren bzw. auf eine andere Art und Weise zu bedrohen bzw. zu verfolgen, er nach dem Überfall im November 2012 wohl kaum vollkommen unbehelligt von Al Shabaab in seinem Elternhaus wohnen und auch die Schule besuchen hätte können, sodass bei denklogischer Betrachtung angenommen werden muss, dass sich der geschilderte Überfall vom November 2012 tatsächlich nicht ereignet hat.Der Beschwerdeführer gab an, dass Al Shabaab zu ihm in die Schule gekommen sei und gewollt habe, dass sich der Beschwerdeführer (sowie andere Mitschüler) Al Shabaab anschließe. Dies habe der Beschwerdeführer verweigert und seien daraufhin einige Zeit später - genau wisse er es nicht, es sei "eher nach längerer Zeit" gewesen – im November 2012 drei Angehörige von Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Danach habe er Al Shabaab nicht mehr gesehen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Auf die Frage, aus welchen Gründen er Somalia erst im Jänner 2014 verlassen habe, wenn die fluchtauslösenden Ereignisse bereits im Jahr 2012 stattgefunden hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich versteckt. Diesbezüglich befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst an, er habe sich zu Hause versteckt und sei nicht mehr in die Stadt gegangen, um seine Freunde zu besuchen. Die Schule habe er dennoch besucht. Ob Al Shabaab nochmals in die Schule gekommen sei, wisse er nicht; er selbst habe sie dort nicht mehr gesehen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Dieser Vorbringensteil ist aus zwei Gründen nicht glaubhaft: Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall von Al Shabaab – gesetzt den Fall, dieser hat sich tatsächlich ereignet – in seinem Heimatort bzw. in seinem Elternhaus verbleibt und noch über ein Jahr mit seiner Ausreise wartet, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorbrachte, dass ihm seine Mutter unmittelbar nach dem Überfall gesagt habe, er solle das Land verlassen vergleiche AS 169). Zum andern ist davon auszugehen, dass wenn Al Shabaab ernsthaft daran Interesse hätte, den Beschwerdeführer zu (zwangs)rekrutieren bzw. auf eine andere Art und Weise zu bedrohen bzw. zu verfolgen, er nach dem Überfall im November 2012 wohl kaum vollkommen unbehelligt von Al Shabaab in seinem Elternhaus wohnen und auch die Schule besuchen hätte können, sodass bei denklogischer Betrachtung angenommen werden muss, dass sich der geschilderte Überfall vom November 2012 tatsächlich nicht ereignet hat. Ferner ist dem Bundesamt auch dahingehend Recht zu geben, dass die Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche aufweisen und ist anzumerken, dass sich diese durch seine Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch verstärkt haben. So gab er vor dem Bundesamt an, dass die Mitglieder von Al Shabaab öfter zu ihm in die Schule gekommen seien; sie seien unzählige Male gekommen und hätten die Schüler aufgefordert, sich ihnen anzuschließen (vgl. AS 165, AS 167). Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass Al Shabaab nur einmal in die Schule gekommen sei; er habe sie [insgesamt] zweimal gesehen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12). Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Überfall durch Al Shabaab zeigt sich daraus, dass er vor dem Bundesamt nach Rückübersetzung angab, dass er zum Zeitpunkt des Überfalls nicht alleine zu Hause gewesen sei, sondern seine drei Schwestern ebenfalls anwesend gewesen seien (vgl. AS 177). Widersprüchlich hierzu brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er, als die drei Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, alleine gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 13). Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob Al Shabaab bei ihrem "Besuch" in der Schule Schüler mitgenommen habe. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, dass Schüler getötet und mitgenommen worden seien; manche würden bis heute vermisst. Nach Wiederholung der Frage präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass keine Schüler mitgenommen worden seien, sondern Al Shabaab nur in die Schule gekommen sei, um die Schüler aufzufordern, sich ihnen anzuschließen (vgl. AS 167). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass einige Schüler mitgenommen worden seien; wie viele wisse er nicht, um auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesamt, es seien keine Schüler mitgenommen worden, anzugeben, er wisse nicht, wie es zu diesen Aussagen gekommen sei, er sei vor dem Bundesamt nicht so genau gefragt worden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 12). Vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt von 09:00 Uhr bis 11:20 Uhr gedauert hat und die Niederschrift 17 Seiten umfasst, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären.Ferner ist dem Bundesamt auch dahingehend Recht zu geben, dass die Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche aufweisen und ist anzumerken, dass sich diese durch seine Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung noch verstärkt haben. So gab er vor dem Bundesamt an, dass die Mitglieder von Al Shabaab öfter zu ihm in die Schule gekommen seien; sie seien unzählige Male gekommen und hätten die Schüler aufgefordert, sich ihnen anzuschließen vergleiche AS 165, AS 167). Hingegen brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass Al Shabaab nur einmal in die Schule gekommen sei; er habe sie [insgesamt] zweimal gesehen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12). Ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Überfall durch Al Shabaab zeigt sich daraus, dass er vor dem Bundesamt nach Rückübersetzung angab, dass er zum Zeitpunkt des Überfalls nicht alleine zu Hause gewesen sei, sondern seine drei Schwestern ebenfalls anwesend gewesen seien vergleiche AS 177). Widersprüchlich hierzu brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er, als die drei Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, alleine gewesen sei vergleiche Verhandlungsschrift Seite 13). Widersprüchlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage, ob Al Shabaab bei ihrem "Besuch" in der Schule Schüler mitgenommen habe. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vor, dass Schüler getötet und mitgenommen worden seien; manche würden bis heute vermisst. Nach Wiederholung der Frage präzisierte er seine Angaben dahingehend, dass keine Schüler mitgenommen worden seien, sondern Al Shabaab nur in die Schule gekommen sei, um die Schüler aufzufordern, sich ihnen anzuschließen vergleiche AS 167). In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass einige Schüler mitgenommen worden seien; wie viele wisse er nicht, um auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesamt, es seien keine Schüler mitgenommen worden, anzugeben, er wisse nicht, wie es zu diesen Aussagen gekommen sei, er sei vor dem Bundesamt nicht so genau gefragt worden vergleiche Verhandlungsschrift Seite 12). Vor dem Hintergrund, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt von 09:00 Uhr bis 11:20 Uhr gedauert hat und die Niederschrift 17 Seiten umfasst, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die aufgetretenen Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären. Abgesehen davon, finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch einige Ungereimtheiten. So brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihm seine Mutter – nachdem er nach dem Überfall das Bewusstsein wieder erlangt habe – erzählt habe, dass sie geschrien habe und daher die Mitglieder von Al Shabaab aufgehört hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nicht sonderlich plausibel, dass Angehörige einer Terrormiliz wie Al Shabaab aufhören, auf ihr Opfer einzuschlagen, weil jemand – noch dazu eine Frau – zu schreien beginnt, zumal Al Shabaab zu Dritt waren und die Mutter des Beschwerdeführers wohl leicht zum Schweigen hätten bringen können. Aber auch das darauf folgende Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung weist Ungereimtheiten auf und ist so nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, Al Shabaab habe gedacht, er sei tot und hätten die Angehörigen von Al Shabaab seiner Mutter gesagt, wenn er lebend in der Stadt gesehen werde, müsse er bei ihnen mitmachen. Auf Vorhalt der zuständigen Einzelrichterin, es sei nicht logisch, dass Al Shabaab der Mutter des Beschwerdeführers sage, wenn sie ihn lebend in der Stadt sehen würden, müsste er bei ihnen mitmachen, wenn sie doch davon ausgegangen wären, dass er tot sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien nicht sicher gewesen, ob er tot sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14).Abgesehen davon, finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers auch einige Ungereimtheiten. So brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass ihm seine Mutter – nachdem er nach dem Überfall das Bewusstsein wieder erlangt habe – erzählt habe, dass sie geschrien habe und daher die Mitglieder von Al Shabaab aufgehört hätten, den Beschwerdeführer zu schlagen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es nicht sonderlich plausibel, dass Angehörige einer Terrormiliz wie Al Shabaab aufhören, auf ihr Opfer einzuschlagen, weil jemand – noch dazu eine Frau – zu schreien beginnt, zumal Al Shabaab zu Dritt waren und die Mutter des Beschwerdeführers wohl leicht zum Schweigen hätten bringen können. Aber auch das darauf folgende Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung weist Ungereimtheiten auf und ist so nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gab an, Al Shabaab habe gedacht, er sei tot und hätten die Angehörigen von Al Shabaab seiner Mutter gesagt, wenn er lebend in der Stadt gesehen werde, müsse er bei ihnen mitmachen. Auf Vorhalt der zuständigen Einzelrichterin, es sei nicht logisch, dass Al Shabaab der Mutter des Beschwerdeführers sage, wenn sie ihn lebend in der Stadt sehen würden, müsste er bei ihnen mitmachen, wenn sie doch davon ausgegangen wären, dass er tot sei, gab der Beschwerdeführer an, sie seien nicht sicher gewesen, ob er tot sei vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der divergierenden bzw. widersprüchlichen Schilderungen wesentlicher Teile seines Vorbringens ist das Bundesverwaltungsgericht, wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon überzeugt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte. Überdies ergaben sich - wie oben dargelegt - im Vorbringen einige eklatante Widersprüche, die in ihrer Summe jedenfalls keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die vor dem Bundesamt geschilderten Geschehnisse tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche zukünftig ergibt. 2.
  8. Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 und den dort angeführten Quellen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat weder der Beschwerdeführer noch der ihn begleitende Rechtsberater genützt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.2.
  9. Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016 und den dort angeführten Quellen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Die dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Stellung zu nehmen, hat weder der Beschwerdeführer noch der ihn begleitende Rechtsberater genützt vergleiche Verhandlungsschrift Seite 8). Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell sind bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  3. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  4. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
  5. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. 3.2.2.
  6. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten Al Shabaab ausginge. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat.3.2.2.
  7. Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Somalia die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Somalia in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht, die insbesondere von Seiten Al Shabaab ausginge. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet hat. 3.2.2.
  8. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Asharaaf bzw. des Subclans der Sheikh Hassan sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er diesbezüglich keine Probleme in Somalia gehabt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7).3.2.2.
  9. Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der Asharaaf bzw. des Subclans der Sheikh Hassan sowie aufgrund seines Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seines religiösen Bekenntnisses einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich seines Religionsbekenntnisses hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass er diesbezüglich keine Probleme in Somalia gehabt habe vergleiche Verhandlungsschrift Seite 7). Betreffend seine Clanzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er diesbezüglich ausgegrenzt und beschimpft worden sei und dass der "dominante Clan" den Asharaaf ihre Besitztümer – Häuser und Landwirtschaften – weggenommen habe; allerdings ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine konkret ihn betreffende Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation aufgrund seiner Clanzugehörigkeit darzulegen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Beschimpfungen und Alltagsdiskriminierungen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen. Eine darüber hinausgehende, den Beschwerdeführer konkrete betreffende Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hat er jedoch nicht vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise angibt, Mitglieder seines Stammes dürften keine Fortbildungen machen (vgl. AS 173), ist ihm entgegenzuhalten, dass er seinen eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Zum Vorbringen, Mitglieder des "dominanten Clans" hätten den Asharaaf Häuser und Landwirtschaften weggenommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob auch seiner Familie ihr Haus weggenommen worden sei, verneint hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15). Sohin haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass Mitglieder des Clans der Asharaaf nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anderer Bevölkerungsgruppen oder von Al Shabaab ausgesetzt sind.Betreffend seine Clanzugehörigkeit hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass er diesbezüglich ausgegrenzt und beschimpft worden sei und dass der "dominante Clan" den Asharaaf ihre Besitztümer – Häuser und Landwirtschaften – weggenommen habe; allerdings ist es dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nicht gelungen, eine konkret ihn betreffende Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation aufgrund seiner Clanzugehörigkeit darzulegen. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass Beschimpfungen und Alltagsdiskriminierungen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen. Eine darüber hinausgehende, den Beschwerdeführer konkrete betreffende Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit hat er jedoch nicht vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise angibt, Mitglieder seines Stammes dürften keine Fortbildungen machen vergleiche AS 173), ist ihm entgegenzuhalten, dass er seinen eigenen Angaben zufolge zwölf Jahre lang die Schule besucht hat. Zum Vorbringen, Mitglieder des "dominanten Clans" hätten den Asharaaf Häuser und Landwirtschaften weggenommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob auch seiner Familie ihr Haus weggenommen worden sei, verneint hat vergleiche Verhandlungsschrift Seite 15). Sohin haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer asylrelevanter Bedrohungen ergeben. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen ist, dass Mitglieder des Clans der Asharaaf nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen anderer Bevölkerungsgruppen oder von Al Shabaab ausgesetzt sind. Ausgehend von diesen Erwägungen ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine wegen seiner Clanzugehörigkeit und/oder wegen seiner Glaubensrichtung in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 3.2.2.
  10. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.3.2.2.
  11. Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; vom 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. 3.2.
  12. Der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen. 3.2.
  13. Sofern sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage, insbesondere die Menschenrechts- und die Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Somalia bezieht, ist darauf zu verweisen, dass ihm aus diesen Gründen ohnehin bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. 3.
  14. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage – nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt – und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch zwei.3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage – nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt – und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.
  2. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2110008.1.00

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