← Österreich

{'item': 'W243 2138658-1'}

Obsah (20)§ 21Art. 133Art. 25§ 5Art. 18§ 61§ 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 46Art. 2Artikel 45Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW243 2138658-1 SpruchW243 2138658-1/4E W243 2138660-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 21Abs.

3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der volljährige Erstbeschwerdeführer (XXXX) und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer XXXX, beide afghanische Staatsangehörige, sind Geschwister (Brüder). Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Der volljährige Erstbeschwerdeführer (römisch 40 ) und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer römisch 40 , beide afghanische Staatsangehörige, sind Geschwister (Brüder). Die Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" vom 08.04.2016 zu Bulgarien und der Kategorie "2" vom 20.04.2016 zu Ungarn vor. Weiters besteht eine EURODAC-Treffermeldung des Erstbeschwerdeführers der Kategorie "1" vom 21.04.2016 zu Ungarn.
  3. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragungen am 10.04.2016 gab der Erstbeschwerdeführer zum Reiseweg an, dass er seinen Herkunftsstaat vor etwa zwei Monaten illegal und schlepperunterstützt in Richtung Iran verlassen habe. Über die Türkei und Bulgarien habe er sich nach Ungarn begeben, von wo aus er schließlich seine Reise nach Österreich fortgesetzt habe. Der Zweitbeschwerdeführer führte an, dass ihm die gesamte Reiseroute unbekannt sei, zumal sie immer in der Nacht gereist seien.
  4. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlasste Untersuchung der Beschwerdeführer zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab beim Erstbeschwerdeführer das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" und beim Zweitbeschwerdeführer das Ergebnis "Schmeling 3, GP 26".
  5. Eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) veranlasste Untersuchung der Beschwerdeführer zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab beim Erstbeschwerdeführer das Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" und beim Zweitbeschwerdeführer das Ergebnis "Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 26".
  6. In der Folge richtete das BFA am 11.06.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien.
  7. In der Folge richtete das BFA am 11.06.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestützte - die Beschwerdeführer betreffende - Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die bulgarische Dublin-Behörde die Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als "unbegleiteter Minderjähriger" registriert sei, weshalb im Sinne von Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO Österreich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches

Art. 25Abs.

2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei.Mit Nachricht vom 09.07.2016 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Wiederaufnahmegesuches

Artikel 25

, Absatz 2, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung seines Asylverfahrens eingetreten sei. Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Art. 2 lit. j Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.Nachdem das BFA mit Nachricht vom 14.07.2016 ein Remonstrationsverfahren im Zusammenhang mit dem Verfahren des Zweitbeschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser gemeinsam mit seinem erwachsenen Bruder gereist sei, weshalb es sich beim Zweitbeschwerdeführer nicht um einen "unbegleiteten Minderjährigen" im Sinne von Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handle, eingeleitet hatte, stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 09.08.2016 der Rückübernahme des Zweitbeschwerdeführers ausdrücklich zu.

  1. Aus einem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18,67 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers fest.
  2. Aus einem vom BFA eingeholten und auf Grundlage einer durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose erstellten medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18,67 Jahren aufgewiesen habe. Mit Verfahrensanordnung vom 19.07.2016 stellte das BFA die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers fest.
  3. In weiterer Folge wurde der Zweitbeschwerdeführer am 06.09.2016 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, die im Beisein seines gesetzlichen Vertreters stattfand, unterzogen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer unter anderem zu Protokoll, dass er in Österreich nur seinen Bruder habe. Es brauche seinen Bruder und sei nicht in der Lage, ohne diesen selbständig zu entscheiden und zu leben. Im Heimatland hätten sie gemeinsam mit der Familie zusammengewohnt. Nunmehr wohne er mit seinem Bruder im selben Heim.
  4. Am 07.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer unter anderem an, in Österreich nur seinen minderjährigen Bruder zu haben. Sie hätten gemeinsam beschlossen, zu flüchten und wohne er mit diesem im selben Heim.
  5. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom XXXX wies das BFA mit Bescheiden vom 14.10.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen im Zulassungsverfahren vom römisch 40 wies das BFA mit Bescheiden vom 14.10.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens zweifelsfrei feststehe. In der rechtlichen Begründung wird Folgendes ausgeführt: "Auch wenn in Ihrem Falle kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Sie als Obsorgeberechtigter für Ihren eindeutig minderjährigen Bruder ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Sie die Verantwortung für Ihren Bruder getragen haben und auch weiterhin ein Zusammenleben mit diesem angestrebt wird. Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt und gemeinsam beschlossen, aus Ihrem Heimatland auszureisen. Es ergibt sich aus keiner Bestimmung der Dublin III-VO der Umstand, dass bei einer Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren Ihres Bruders auch eine Zuständigkeit Ihres Verfahrens auf Österreich übergehen würde. Da in Ihrem Fall nun wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Bulgariens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihrer Person nach Bulgarien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch im Falle Ihres Bruders nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen, insbesondere auch deshalb, weil es der ausdrückliche Wunsch Ihres Bruders ist, bei Ihnen bleiben zu wollen." Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wurde festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wurde festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.

  1. Gegen die Bescheide vom 14.10.2016 richten sich die binnen offener Frist eingebrachten Beschwerden, die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Erstbeschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Art. 8 Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das den Erstbeschwerdeführer betreffende Gutachten zur Altersfeststellung nicht schlüssig sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei er noch minderjährig gewesen, weshalb im Sinne von Artikel 8, Dublin III-VO Österreich für das Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Dies entspräche auch dem Wohl des jüngeren Bruders. Beim Zweitbeschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 lit. g bzw. lit. h Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Erstbeschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer übernommen.Beim Zweitbeschwerdeführer handle es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen, zumal es über keine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Litera g, bzw. Litera h, Dublin III-VO verfüge. Der volljährige Erstbeschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer übernommen.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016, Zlen. W243 2138658-1/2Z und W243 2138660-1/2Z, wurde den Beschwerden

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016, Zlen. W243 2138658-1/2Z und W243 2138660-1/2Z, wurde den Beschwerden

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der volljährige Erstbeschwerdeführer ist der Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Identität der Beschwerdeführer steht nicht fest. Ein Dokument betreffend die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer ist nicht vorhanden. Die Beschwerdeführer wurden am 08.04.2016 in Bulgarien und in weiterer Folge in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt. Beide Beschwerdeführer stellten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 11.06.2016 richtete das BFA auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wurde nicht beantwortet. Der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers wurde nach erfolgter Remonstration letztlich seitens Bulgariens ausdrücklich zugestimmt.Am 11.06.2016 richtete das BFA auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien. Das Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer wurde nicht beantwortet. Der Wiederaufnahme des Zweitbeschwerdeführers wurde nach erfolgter Remonstration letztlich seitens Bulgariens ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführer sind seit ihrer Einreise nach Österreich gemeinsam untergebracht.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, dessen Richtigkeit die Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten ist.Die Volljährigkeit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , dessen Richtigkeit die Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerden: 3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[...]" 3.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." 3.5.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.5.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.6.

Art. 2lit.

j Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.3.6.

Artikel 2

, Litera j, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung einer für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedsstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird. 3.7. Art. 8 Dublin III-VO lautet:3.7. Artikel 8, Dublin III-VO lautet: "Minderjährige

(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." 3.8. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Verfahrens des Zweitbeschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer angab, minderjährig zu sein. Die behauptete Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.Ausdrückliche Feststellungen zur Frage des Umstandes, ob es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne der Bestimmung des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handelt, wurden von der belangten Behörde nicht getroffen. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO handeln würde. Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10 BFA-VG, K5, Seite 155).Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab, weshalb das österreichische Familienrecht, im konkreten die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden sind. Entsprechend diesen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des Paragraph 207, ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnete werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, Paragraph 10, BFA-VG, K5, Seite 155). In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass dem Akteninhalt nicht entnommen werden kann, dass dem volljährigen Bruder des Erstbeschwerdeführers die Obsorge mittels Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes übertragen worden wäre. Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen handelt es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO.

Art. 8Abs.

4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig. Das auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörde an Bulgarien ist

der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt.Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen handelt es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO.

Artikel 8

, Absatz 4, Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig. Das auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörde an Bulgarien ist

der in Artikel 7, Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist.Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des volljährigen Erstbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich die Zuständigkeit Bulgariens besteht. Begründet liegt die Zuständigkeit Bulgariens darin, dass der Erstbeschwerdeführer aus der Türkei - einem Drittstaat - kommend, die Grenze von Bulgarien überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, da der Erstbeschwerdeführer Bulgarien vor Entscheidung über seinen dort gestellten Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat und die Zuständigkeit Bulgariens auch nicht wieder erloschen ist. Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Bulgariens zur Führung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers ist im konkreten Fall jedoch zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren des minderjährigen Bruders (Zweitbeschwerdeführers) als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich zuzulassen ist. Die Beschwerdeführer haben übereinstimmend angegeben, bereits im Herkunftsstaat in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und einen solchen auch in Österreich aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund und den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach er seinen Bruder brauche, ist jedenfalls von einer engen familiären Beziehung zwischen den Beschwerdeführern auszugehen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter des minderjährigen Bruders des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um den einzigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers handelt, ist es auch ohne Relevanz, dass dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zukommt. Eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinem minderjährigen Bruder würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Brüder bedeuten und kommt somit unter Berücksichtigung des Alters des minderjährigen Bruders und fehlender sonstiger Bezugspersonen im Bundesgebiet auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht.Zur Vermeidung einer Verletzung des Artikel 8, EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter des minderjährigen Bruders des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um den einzigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers handelt, ist es auch ohne Relevanz, dass dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zukommt. Eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinem minderjährigen Bruder würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Brüder bedeuten und kommt somit unter Berücksichtigung des Alters des minderjährigen Bruders und fehlender sonstiger Bezugspersonen im Bundesgebiet auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht. Die an die Beschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheide sind daher zu beheben und es sind die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz zugelassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W243.2138658.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.