Obsah (17)
Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133Art. 18§ 5Art. 25§ 61§ 76§§ 56§ 57§ 77§ 16§ 83§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlW250 2145832-1 SpruchW250 2145832-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1,1, Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 18.09.2014 in Italien und am 23.11.2016 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2. Das vom Bundesamt für Fremde und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) am 02.12.2016 an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch
Art. 18Abs.
1 lit. b der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet.1.2. Das vom Bundesamt für Fremde und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) am 02.12.2016 an Italien gestellte Wiederaufnahmegesuch
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) blieb innerhalb der Frist des Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO unbeantwortet. 1.
- Spätestens am 27.12.2016 hat der BF seinen dem Bundesamt bis dahin bekannten Wohnsitz verlassen ohne eine neue Zustelladresse bekannt zu geben. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs.
1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da
Art. 25Abs. 2 i
Vm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde
§ 61Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Da der BF an der bekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde dieser Bescheid am 18.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da
Artikel 25
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Da der BF an der bekannten Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde dieser Bescheid am 18.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. 1.
- Am 18.01.2017 wurde der BF aufgegriffen und am 19.01.2017 vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Reisedokumente oder sonstige Dokumente bei sich habe, die seine Identität bestätigen. Seinen bisherigen Wohnsitz habe er auf Grund von gesundheitlichen Problemen verlassen, da man ihm ärztlich nicht habe helfen können, auch in XXXX habe er keine Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung erhalten. In XXXX sorge eine Nigerianerin für ihn. An Bargeld habe er 20,-- Euro bei sich. In Italien habe er eine Freundin, in Wien habe er bei XXXX oder in einer Kirche genächtigt. Er könne weder Name noch Adresse der Kirche angeben. Zum Stand seines Asylverfahrens in Italien könne er keine Angaben machen. Es sei ihm nicht bewusst, dass er sich illegal in XXXX aufhalte, in Österreich habe er weder Bezugspersonen, Verwandte oder sonstige Bindungen.1.
- Am 18.01.2017 wurde der BF aufgegriffen und am 19.01.2017 vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er keine Reisedokumente oder sonstige Dokumente bei sich habe, die seine Identität bestätigen. Seinen bisherigen Wohnsitz habe er auf Grund von gesundheitlichen Problemen verlassen, da man ihm ärztlich nicht habe helfen können, auch in römisch 40 habe er keine Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung erhalten. In römisch 40 sorge eine Nigerianerin für ihn. An Bargeld habe er 20,-- Euro bei sich. In Italien habe er eine Freundin, in Wien habe er bei römisch 40 oder in einer Kirche genächtigt. Er könne weder Name noch Adresse der Kirche angeben. Zum Stand seines Asylverfahrens in Italien könne er keine Angaben machen. Es sei ihm nicht bewusst, dass er sich illegal in römisch 40 aufhalte, in Österreich habe er weder Bezugspersonen, Verwandte oder sonstige Bindungen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.01.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und sein Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und eine durchsetzbare Anordnung der Außerlandesbringung erlassen worden sei. Der BF sei im bisherigen Verfahren insofern unkooperativ gewesen, als er gesetzliche Meldevorschriften negiert und offensichtlich seinen wissentlich rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern versucht habe. Der BF sei untergetaucht, indem er unangemeldet Unterkunft genommen habe und so versucht habe, seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prolongieren. Der BF verfüge über kein Reisedokument, könne Österreich aus eigenem nicht verlassen, er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren und er sei in keinster Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere. Der BF weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Im Fall des BF bestehe Fluchtgefahr, da er obdachlos sei, keine Unterkunft habe und er sich bisher dem Verfahren entzogen habe. Es seien daher die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG erfüllt. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.Im Fall des BF bestehe Fluchtgefahr, da er obdachlos sei, keine Unterkunft habe und er sich bisher dem Verfahren entzogen habe. Es seien daher die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG erfüllt. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Die Prüfung der Anordnung eines gelinderen Mittels habe ergeben, dass damit im Fall des BF nicht das Auslangen gefunden werden könne, da auf Grund des von ihm gesetzten Vorverhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen könne im Fall des BF eingehalten werden. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom BF eingebrachte Beschwerde, in der er nach einer Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen folgendes vorbringt: Dem Bundesamt sei vorzuwerfen, dass entgegen der Judikatur des VwGH die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die rechtliche Ausführung des Bescheides bestehe aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die vom Bundesamt angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Diese Vorgangsweise sei nach der Rechtsprechung des VwGH rechtswidrig und widerspreche dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen dürfe. Da bei Fällen mit Dublin-Bezug die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen dürfe, sei daher in jedem Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Im Fall des BF lägen keine Umstände vor, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr hindeuten würden. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, da das Bundesamt eine ordnungsgemäße Subsumtion unter die gesetzlichen Bestimmungen unterlassen habe, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien konkret durch welchen Sachverhalt verwirklicht seien. Aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft auch unionsrechtswidrig.Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, da das Bundesamt eine ordnungsgemäße Subsumtion unter die gesetzlichen Bestimmungen unterlassen habe, indem in der Begründung nicht angeführt werde, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien konkret durch welchen Sachverhalt verwirklicht seien. Aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft auch unionsrechtswidrig. Im vorliegenden Fall begründe das Bundesamt das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes in erster Linie damit, dass der BF laut ZMR-Abfrage behördlich nicht gemeldet und obdachlos sei, keine Unterkunft habe und sich dadurch dem Verfahren entzogen habe. Der BF habe im Rahmen seiner Einvernahme angegeben, dass er gewillt gewesen sei, sich behördlich zu melden und er habe nie vorgehabt, sich einem Verfahren in Österreich zu entziehen. Das Bundesamt habe den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, nicht genau ermittelt und gehe teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG sei bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es sei zwar richtig, dass der BF am 24.12.2016 die Grundversorgungsunterkunft unbefugt verlassen habe, der BF habe sich aber aktiv um eine melderechtliche Registrierung bemüht und habe bei einer polizeilichen Kontrolle die Sicherheitsorgane über seine Telefonnummer informiert. Der BF habe somit nie vorgehabt, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Die Z. 3 des § 76 Abs. 3 FPG sei daher im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei bei der Beurteilung der Frage, ob Fluchtgefahr vorliege, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Es sei zwar richtig, dass der BF am 24.12.2016 die Grundversorgungsunterkunft unbefugt verlassen habe, der BF habe sich aber aktiv um eine melderechtliche Registrierung bemüht und habe bei einer polizeilichen Kontrolle die Sicherheitsorgane über seine Telefonnummer informiert. Der BF habe somit nie vorgehabt, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG sei daher im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen. Das Bundesamt stütze die Schubhaft implizit auch auf die Z. 9 des § 76 Abs. 3 FPG und führe begründend aus, dass der BF in Österreich in keinster Weise verankert sei, da weder familiäre oder berufliche Bindungen bestünden. Der BF bringt dazu vor, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorlägen. Dadurch stelle dies keine besonderen Umstände dar, die die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen rechtfertige.Das Bundesamt stütze die Schubhaft implizit auch auf die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und führe begründend aus, dass der BF in Österreich in keinster Weise verankert sei, da weder familiäre oder berufliche Bindungen bestünden. Der BF bringt dazu vor, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorlägen. Dadurch stelle dies keine besonderen Umstände dar, die die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen rechtfertige. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der BF illegal eingereist sei. Es müsse vielmehr zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Auch die Weigerung, freiwillig auszureisen, sei kein Grund für die Annahme von Sicherungsbedarf. Das Bundesamt habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft sowie die weitere Anhaltung als rechtswidrig zu qualifizieren seien. Selbst unter der Annahme, dass Sicherungsbedarf bestehe - was ausdrücklich in Abrede gestellt werde - wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend sei. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage komme, habe das Bundesamt nicht nachvollziehbar dargestellt. Es sei sowohl die periodische Meldeverpflichtung als auch die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Der BF hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen. Die Rechtsvertretung des BF beantragte darüber hinaus den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von Euro 737,60 sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. 1.
- Das Bundesamt legte am 27.01.2017 die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes im Wesentlichen ergibt, dass beabsichtigt sei den BF nach Italien zu überstellen. Ein Termin dafür stehe noch nicht fest, die Frist ende am 17.06.
- Im Fall des BF bestehe Sicherungsbedarf, da seine Identität mangels eines Personendokumentes nicht feststehe, er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, er sich sowohl in Österreich als auch in Italien seinem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei, er auf Grund unbekannten Aufenthaltes für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und er keine soziale Verankerung, keinen gesicherten Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit und keine ausreichenden Existenzmittel habe. Die Schubhaft sei im Fall des BF nicht als Standard-Maßnahme angeordnet worden, sondern liege auf Grund seines Vorverhaltens kein Grund vor, der eine Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft rechtfertige. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkomme und damit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Dem Vorwurf des BF die Schubhaft sei unverhältnismäßig, werde insofern entgegengetreten, als der BF für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte des § 76 Abs. 3 FPG vorlägen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF plötzlich bereit sei, behördliche Anordnungen zu befolgen.Dem Vorwurf des BF die Schubhaft sei unverhältnismäßig, werde insofern entgegengetreten, als der BF für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorlägen und auch aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF plötzlich bereit sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I. 1.
- - I. 1.8.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins. 1.
- - römisch eins. 1.8.) Der unter Punkt I. 1.
- bis I.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1.
- bis römisch eins.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF 2.
- Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, insbesondere besitzt er kein Reisedokument. Die Identität des BF ist nicht geklärt. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er reiste spätestens am 23.11.2016 unrechtmäßig nach Österreich ein. 2.
- Der BF stellte am 18.09.2014 in Italien und am 23.11.2016 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Im gesamten Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft 3.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da
Art. 25Abs. 2 i
Vm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde
§ 61Abs.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Entscheidung über die Außerlandesbringung ist nicht rechtskräftig, aber durchsetzbar.3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da
Artikel 25
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Unter einem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des BF angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Die Entscheidung über die Außerlandesbringung ist nicht rechtskräftig, aber durchsetzbar. 3.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückführung des BF nach Italien nicht möglich ist. 3.
- Der BF ist haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf 4.
- Der BF hat spätestens am 27.12.2016 unbefugt die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen und ist untergetaucht. 4.
- Seit dem Verlassen seines Grundversorgungsquartiers ist der BF seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen. Er wurde im Zuge der Ersteinvernahme am 23.11.2016 nachweislich über die ihn treffenden Verpflichtungen schriftlich belehrt. 4.
- Der BF hat Italien verlassen, bevor über seinen Antrag auf internationalen Schutz entschieden worden ist.
- Zur sozialen bzw. familiären Komponente 5.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. 5.
- Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 5.
- Der BF hat keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 5.
- Der BF hat keinen Bezugspunkt zu Österreich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des BF (2.1.-2.3.) Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Ausführungen in der Beschwerde stehen diesen Feststellungen nicht entgegen. Die Feststellung 2.1., wonach der BF über kein Reisedokument bzw. über kein Dokument verfügt, das seine Identität bescheinigt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt am 19.01.
- Mangels entsprechender Dokumente konnte sein Identität daher nicht geklärt werden. Unbestritten fest steht, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der spätestmögliche Zeitpunkt der Einreise des BF nach Österreich ergibt sich daraus, dass er am 23.11.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass der BF wie unter 2.
- festgestellt am 18.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt hat, steht auf Grund des Auszuges über die EUROTAC-Treffer fest. Im gesamten Verfahren gibt es keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF und es wird derartiges von ihm auch nicht vorgebracht (2.3.). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (3.1.-3.3.) Die Feststellung zu 3.
- - insbesondere zum Vorliegen einer durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung - ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und wurde in der hier zu beurteilenden Beschwerde des BF nicht bestritten. Die Feststellung, wonach die Abschiebung des BF nach Italien möglich ist (3.2.) begründet sich auf die Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 27.01.
- Die Feststellung der Haftfähigkeit (3.3.) ergibt sich aus dem Akteninhalt und liegen dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor. 2.
- Zum Sicherungsbedarf (4.1.-4.3.) Den Zeitpunkt des unbefugten Verlassens des Grundversorgungsquartiers (4.1.) nennt der BF selbst in seiner Einvernahme vom 19.01.
- Er bestreitet zwar in seine Beschwerde, dass er untergetaucht ist, doch ergibt sich die Feststellung seines Untertauchens dadurch, dass er zuerst von XXXX nach XXXX gereist ist und dort in unterschiedlichen Quartieren gewohnt hat ohne das Bundesamt über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen. Der BF gibt zwar in seiner Beschwerde an, dass er seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz am Tag seiner Festnahme nachkommen wollte, doch ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der BF seit 27.11.2016 über keine aufrechte Meldeadresse (4.2.) verfügt. In Zusammenschau mit der - entsprechend dem Protokoll über seine Ersteinvernahme am 23.11.2016 - nachweislichen Information darüber, dass er dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort zu jedem Zeitpunkt bekannt zu geben hat, ergibt sich, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hat und bewusst dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Das bedeutet aber auch, dass der BF untergetaucht ist.Den Zeitpunkt des unbefugten Verlassens des Grundversorgungsquartiers (4.1.) nennt der BF selbst in seiner Einvernahme vom 19.01.
- Er bestreitet zwar in seine Beschwerde, dass er untergetaucht ist, doch ergibt sich die Feststellung seines Untertauchens dadurch, dass er zuerst von römisch 40 nach römisch 40 gereist ist und dort in unterschiedlichen Quartieren gewohnt hat ohne das Bundesamt über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen. Der BF gibt zwar in seiner Beschwerde an, dass er seinen Verpflichtungen nach dem Meldegesetz am Tag seiner Festnahme nachkommen wollte, doch ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der BF seit 27.11.2016 über keine aufrechte Meldeadresse (4.2.) verfügt. In Zusammenschau mit der - entsprechend dem Protokoll über seine Ersteinvernahme am 23.11.2016 - nachweislichen Information darüber, dass er dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort zu jedem Zeitpunkt bekannt zu geben hat, ergibt sich, dass sich der BF dem Verfahren entzogen hat und bewusst dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben hat. Das bedeutet aber auch, dass der BF untergetaucht ist. Dass der BF Italien vor Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz verlassen hat (4.3.) räumt er selbst in seiner Einvernahme vom 19.01.2017 ein, in der er angibt, über den Verfahrensstand in Italien nicht Bescheid zu wissen. 2.
- Zur sozialen bzw. familiären Komponente (5.1.-5.4.) Die Feststellungen zu 5.
- bis 5.
- ergeben sich aus den Aussagen des BF in seiner Einvernahme vom 19.01.2017, wonach keine seiner Familienangehörigen in Österreich leben, er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, er keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung besitzt und keinen Bezugspunkt zu Österreich aufweist. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Da der BF bereits am 18.09.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat wurde auf Grund seines in Österreich am 23.11.2016 gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Dublin-III-VO an Italien gestellt. Da Italien innerhalb der Frist des Art. 25 Dublin-III-VO keine Antwort erteilt hat, ist Italien zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet. Da es sich bei der über den BF verhängten Schubhaft um einen Anwendungsfall der Dublin-III-VO handelt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO vorliegen.
Art. 28
Dublin-III-VO darf eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur dann in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darüber hinaus muss die Überstellung auch tatsächlich im Raum stehen.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Da der BF bereits am 18.09.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat wurde auf Grund seines in Österreich am 23.11.2016 gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Artikel 23, Dublin-III-VO an Italien gestellt. Da Italien innerhalb der Frist des Artikel 25, Dublin-III-VO keine Antwort erteilt hat, ist Italien zur Wiederaufnahme des BF verpflichtet. Da es sich bei der über den BF verhängten Schubhaft um einen Anwendungsfall der Dublin-III-VO handelt, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO vorliegen.
Artikel 28
, Dublin-III-VO darf eine Person zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur dann in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Darüber hinaus muss die Überstellung auch tatsächlich im Raum stehen. 3.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurde
§ 61Abs.
1 Z. 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 18.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war.
§ 16Abs.
2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zu. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar. Da das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Überstellung beabsichtigt ist, steht diese im Raum, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Fall des BF daher grundsätzlich möglich ist.3.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 18.01.2017 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt war.
Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung nicht zu. Die Anordnung der Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar. Da das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Überstellung beabsichtigt ist, steht diese im Raum, weshalb die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Fall des BF daher grundsätzlich möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, den Abschluss des Verfahrens in Italien jedoch nicht abgewartet. Noch bevor er in Österreich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen werden konnte, ist der BF untergetaucht. Er hat sich damit diesem Verfahren entzogen, obwohl er nachweislich im Zuge seiner Ersteinvernahme am 23.11.2016 auf die Bestimmungen des Meldegesetzes sowie darauf hingewiesen wurde, dass er das Bundesamt von jeder Änderung seiner Zustelladresse in Kenntnis zu setzen hat. Die Entscheidung im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde daher ohne seine Einvernahme getroffen und erfolgte die Zustellung der Entscheidung durch Hinterlegung im Akt. Dieses Verhalten ist auch im Lichte des Verhaltens des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu sehen, da er offenkundig auch Italien verlassen hat, ohne das Ende des dortigen Verfahrens in Italien abzuwarten. Nach Ansicht des Gerichts zeigt sich daraus auch, dass der BF im Inland untergetaucht ist, um sich dem Verfahren zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, den Abschluss des Verfahrens in Italien jedoch nicht abgewartet. Noch bevor er in Österreich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen werden konnte, ist der BF untergetaucht. Er hat sich damit diesem Verfahren entzogen, obwohl er nachweislich im Zuge seiner Ersteinvernahme am 23.11.2016 auf die Bestimmungen des Meldegesetzes sowie darauf hingewiesen wurde, dass er das Bundesamt von jeder Änderung seiner Zustelladresse in Kenntnis zu setzen hat. Die Entscheidung im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde daher ohne seine Einvernahme getroffen und erfolgte die Zustellung der Entscheidung durch Hinterlegung im Akt. Dieses Verhalten ist auch im Lichte des Verhaltens des BF im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu sehen, da er offenkundig auch Italien verlassen hat, ohne das Ende des dortigen Verfahrens in Italien abzuwarten. Nach Ansicht des Gerichts zeigt sich daraus auch, dass der BF im Inland untergetaucht ist, um sich dem Verfahren zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten - mehrere Anträge auf internationalen Schutz, Untertauchen, bestehende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme - als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In der kurzen Zeit seines Aufenthaltes konnte er auch keine nennenswerten sozialen Kontakte aufbauen.3.1.
- Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In der kurzen Zeit seines Aufenthaltes konnte er auch keine nennenswerten sozialen Kontakte aufbauen. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, an der öffentlichen Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache, dass er sich seinen Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen hat - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache, dass er sich seinen Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen hat - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
- Zu den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach das Bundesamt im angefochtenen Bescheid keine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchgeführt habe, die rechtliche Beurteilung unzulässigerweise aus textbausteinartigen Formulierungen bestehe und die in Dublin-Fällen erforderliche Begründung für die ausnahmsweise Verhängung der Schubhaft nicht erfolgt sei, wird folgendes festgehalten: Im angefochtenen Bescheid werden die Gründe für die Verhängung der Schubhaft unter Darlegung des Verhaltens des BF in seinem Asylverfahren dargestellt und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenübergestellt. Eine vom konkret zu beurteilenden Sachverhalt losgelöste Begründung in Form von Textbausteinen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, da darin sehr wohl auf den vom BF konkret verwirklichten Sachverhalt eingegangen wird. Eine Vergleichbarkeit mit dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 08.06.2006, 2003/01/0506, liegt daher insofern nicht vor, als in dem der zitierten Entscheidung zu Grunde liegenden Bescheid "[die Beweiswürdigung] aus allgemein gehaltenen Textbausteinen [besteht], die an keiner Stelle auf das konkrete Vorbringen eingehen". Auch die gerade bei Anwendungsfällen der Dublin-III-VO erforderlich Begründung für die ausnahmsweise Verhängung der Schubhaft ist dem angefochtenen Bescheid insofern zu entnehmen, als der Grund für die Verhängung der Schubhaft im Untertauchen des BF im anhängigen Asylverfahren gesehen wird. Dieses Sachverhaltselement unterscheidet den hier zu beurteilenden Sachverhalt von jenen der in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, da sowohl in der Entscheidung vom 06.07.2015, W137 2109510-1, als auch in der Entscheidung vom 07.09.2015, W154 2113394-1, keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen sind, dass eine - etwa durch Untertauchen hervorgerufene - erhebliche Fluchtgefahr bestanden habe. Im ersten Fall ist der Beschwerdeführer während seiner Durchreise durch Österreich angehalten worden. Im zweiten Fall war der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt, da er sich in Untersuchungshaft befunden hat und er sich nach Haftentlassung aktiv um die Aufnahme in die Grundversorgung bemüht hat. 3.1.
- Auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung der Begründungspflicht des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, da in der Begründung des Bescheides kein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien erfolgt, sondern an Hand der Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG ausgeführt wird, dass durch das Verhalten und die persönlichen Verhältnisse des BF die Ziffern 3 und 9 der genannten Bestimmung erfüllt werden. Der Vorwurf, dass keine Subsumtion des Sachverhaltes unter die konkrete gesetzliche Bestimmung erfolgt sei, geht insofern ins Leere, als der BF in seiner Beschwerde unter Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides genau darlegen kann, welche Gründe zu einer bestimmten Ziffer des § 76 Abs. 3 FPG geführt haben.3.1.
- Auch die in der Beschwerde behauptete Verletzung der Begründungspflicht des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor, da in der Begründung des Bescheides kein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien erfolgt, sondern an Hand der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgeführt wird, dass durch das Verhalten und die persönlichen Verhältnisse des BF die Ziffern 3 und 9 der genannten Bestimmung erfüllt werden. Der Vorwurf, dass keine Subsumtion des Sachverhaltes unter die konkrete gesetzliche Bestimmung erfolgt sei, geht insofern ins Leere, als der BF in seiner Beschwerde unter Berufung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides genau darlegen kann, welche Gründe zu einer bestimmten Ziffer des Paragraph 76, Absatz 3, FPG geführt haben. 3.1.
- Dem Vorbringen des BF, dass Mittellosigkeit und fehlende Integration, illegale Einreise und Ausreiseunwilligkeit allein keine ausreichende Begründung für die Annahme von Fluchtgefahr bilden, ist entgegenzuhalten, dass im Fall des BF die Verhängung der Schubhaft nicht allein auf die oben genannten Gründe sondern vor allem auf die Tatsache seines Untertauchens und der damit verbundenen Entziehung von seinem Asylverfahren gestützt worden ist. Keinem der in der Beschwerde angeführten Erkenntnisse des VwGH sowie des BVwG liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem der jeweilige Beschwerdeführer untergetaucht ist und sich dem behördlichen Verfahren entzogen hat. Insofern ist die zitierte Judikatur nicht geeignet, der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall entgegen zu treten. 3.1.
- Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach an Stelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG - bei Unterstellung der Fluchtgefahr - zu verhängen gewesen wäre wird entgegengehalten, dass die oben unter Punkt 3.1.
- vorgenommenen Abwägungen, die im wesentlichen mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid übereinstimmen, ergeben haben, dass im Fall des BF die verhängte Schubhaft verhältnismäßig ist und die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kommt. Zu der in der Beschwerde zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes wird festgehalten, dass hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, die auf die besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhaltes einzugehen hat. Die rechtliche Beurteilung im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auch explizit auf das dort durchgeführte Verfahren und ändert nichts an der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung betreffend den BF, zumal sich der BF im Unterschied zum Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 08.04.2016, W171 2124161-1, bereits zwei Mal seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat.3.1.
- Dem Beschwerdevorbringen des BF, wonach an Stelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG - bei Unterstellung der Fluchtgefahr - zu verhängen gewesen wäre wird entgegengehalten, dass die oben unter Punkt 3.1.
- vorgenommenen Abwägungen, die im wesentlichen mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid übereinstimmen, ergeben haben, dass im Fall des BF die verhängte Schubhaft verhältnismäßig ist und die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Frage kommt. Zu der in der Beschwerde zitierten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes wird festgehalten, dass hinsichtlich der Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG jeweils eine Einzelfallprüfung erforderlich ist, die auf die besonderen Umstände des jeweiligen Sachverhaltes einzugehen hat. Die rechtliche Beurteilung im zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auch explizit auf das dort durchgeführte Verfahren und ändert nichts an der hier vorgenommenen Einzelfallprüfung betreffend den BF, zumal sich der BF im Unterschied zum Sachverhalt des zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 08.04.2016, W171 2124161-1, bereits zwei Mal seinen Asylverfahren durch Untertauchen entzogen hat. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.2.
- Für die Durchsetzung der zum Entscheidungszeitpunkt durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Da der Beschwerdeführer - wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was ihn im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde sind angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 3.2.
- In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.4. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2145832.1.00