4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR: XXXX,
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 14.01.2013 bis 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 7.779,07 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR: römisch 40 ,
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, für den Zeitraum von 14.01.2013 bis 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 7.779,07 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen auch wenn sie keiner Tätigkeit zuzuschreiben wären, weil diese bereits beendet sei, ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen darstellen würden. Hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der Rückforderung wären keine Einwendungen erhoben worden. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass die Überprüfung anhand der Auszahlungsliste (Bundesrechenzentrum) die rechnerische Richtigkeit ergeben hätte.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen auch wenn sie keiner Tätigkeit zuzuschreiben wären, weil diese bereits beendet sei, ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen darstellen würden. Hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der Rückforderung wären keine Einwendungen erhoben worden. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass die Überprüfung anhand der Auszahlungsliste (Bundesrechenzentrum) die rechnerische Richtigkeit ergeben hätte.
G in der Höhe von € 65.769,
Paragraph 2, Absatz 2, EStG in der Höhe von € 65.769,
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: "§ 7
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; ...... § 24
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 33
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. ...... § 36a
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber." 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die SVA als zuständiger Versicherungsträger leitete zwar Anfang des Jahres 2015 ein Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung des BF für das Jahr 2013 ein, teilte jedoch der belangten Behörde am 03.12.2015 mit, dass die Speicherung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 14.01.2013 storniert wurde. Eine Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab, dass der BF von 01.11.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF im Jahre 2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen ist. Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der BF im gesamten Jahr 2013 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen war. Bei den im Einkommensteuerbescheid 2013 angeführten Einkünften handelt es sich um keine Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern um einen Sanierungsgewinn. Nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Aus § 36a AlVG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG auch reine Sanierungsgewinne als Einkünfte zu berücksichtigen sind. § 36a AlVG ist bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage im Lichte des § 33 Abs. 3 AlVG auszulegen. Die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse wird dadurch nicht erleichtert, dass einer arbeitslosen Person "Einkünfte" in Form eines Sanierungsgewinns "zugeflossen" sind, ist doch ein Sanierungsgewinn ein reiner Buchgewinn, der dadurch entsteht, dass jene Schulden der arbeitslosen Person durch teilweisen Schulderlass in einem Insolvenzverfahren vermindert werden, die in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits steuerlich betriebsausgabenwirksam geworden waren (zum Sanierungsgewinn vgl. § 36 EStG, sowie Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11, Rz 664 ff.; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2016, § 36 Rz 13). In einem Fall, in dem die im Kalenderjahr des Bezuges von Notstandshilfe zugeflossenen Einkünfte einer arbeitslosen Person ausschließlich in einem Sanierungsgewinn bestehen, kann daher von einer Verbesserung oder gar Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage im Ausmaß dieser Einkünfte nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht Verluste
G 1988 von vornherein nicht als einkommensmindernd anerkannt, sondern - wie auch andere Begünstigungen, wie für Investitionsfreibeträge nach § 10 oder für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 Abs. 4 EStG - bei Ermittlung des potentiell notstandshilfeschädlichen Einkommens zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet werden (vgl. § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG). Die Berücksichtigung auch eines Sanierungsgewinns ohne Anerkennung der Verluste würde daher in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine (potentiell) doppelte Benachteiligung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage hinauslaufen (vgl. dazu, dass mit Sanierungsgewinnen in erster Linie Verluste auszugleichen sind, z.B. VwSlg. 7009 F/1995, 15.942 A/2002, zuletzt VwGH vom 30.03.2011, Zl. 2008/13/0010 ua.). Die Heranziehung von Sanierungsgewinnen bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG ist aus diesen Gründen unsachlich. § 36a AlVG ist in einem solchen Fall daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass reine Sanierungsgewinne im Sinne des § 36 EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2016, Zl. E818/2016-11).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Aus Paragraph 36 a, AlVG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG auch reine Sanierungsgewinne als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Paragraph 36 a, AlVG ist bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage im Lichte des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG auszulegen. Die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse wird dadurch nicht erleichtert, dass einer arbeitslosen Person "Einkünfte" in Form eines Sanierungsgewinns "zugeflossen" sind, ist doch ein Sanierungsgewinn ein reiner Buchgewinn, der dadurch entsteht, dass jene Schulden der arbeitslosen Person durch teilweisen Schulderlass in einem Insolvenzverfahren vermindert werden, die in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits steuerlich betriebsausgabenwirksam geworden waren (zum Sanierungsgewinn vergleiche Paragraph 36, EStG, sowie Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11, Rz 664 ff.; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2016, Paragraph 36, Rz 13). In einem Fall, in dem die im Kalenderjahr des Bezuges von Notstandshilfe zugeflossenen Einkünfte einer arbeitslosen Person ausschließlich in einem Sanierungsgewinn bestehen, kann daher von einer Verbesserung oder gar Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage im Ausmaß dieser Einkünfte nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht Verluste
Paragraph 18, Absatz 6 und 7 EStG 1988 von vornherein nicht als einkommensmindernd anerkannt, sondern - wie auch andere Begünstigungen, wie für Investitionsfreibeträge nach Paragraph 10, oder für Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, EStG - bei Ermittlung des potentiell notstandshilfeschädlichen Einkommens zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet werden vergleiche Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG). Die Berücksichtigung auch eines Sanierungsgewinns ohne Anerkennung der Verluste würde daher in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine (potentiell) doppelte Benachteiligung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage hinauslaufen vergleiche dazu, dass mit Sanierungsgewinnen in erster Linie Verluste auszugleichen sind, z.B. VwSlg. 7009 F/1995, 15.942 A/2002, zuletzt VwGH vom 30.03.2011, Zl. 2008/13/0010 ua.). Die Heranziehung von Sanierungsgewinnen bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, AlVG ist aus diesen Gründen unsachlich. Paragraph 36 a, AlVG ist in einem solchen Fall daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass reine Sanierungsgewinne im Sinne des Paragraph 36, EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen vergleiche dazu das Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2016, Zl. E818/2016-11). Somit erweisen sich der Widerruf und die Rückforderung der im angeführten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe als nicht berechtigt. 3.4. Die Beschwerde ist daher begründet, war dieser stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2132051.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.