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{'item': 'G304 2123019-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlG304 2123019-1 SpruchG304 2123019-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsit

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 23.10.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
  2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Vornahme der Zusatzeintragung Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 23.10.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den KOBV XXXX mit Schriftsatz vom 29.02.2016 und legte unter Einem neue Befunde vor.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch den KOBV römisch 40 mit Schriftsatz vom 29.02.2016 und legte unter Einem neue Befunde vor.
  5. Am 14.03.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  6. In einem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird nach am selben Tag erfolgter Begutachtung des BF zusammengefasst festgehalten, dass sich im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde keine Änderungen ergeben hätten, was bedeutet, dass dem BF das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
  7. In einem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird nach am selben Tag erfolgter Begutachtung des BF zusammengefasst festgehalten, dass sich im Vergleich zum Gutachten der belangten Behörde keine Änderungen ergeben hätten, was bedeutet, dass dem BF das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
  8. Mit Schreiben vom 19.07.2016 - dem BF zugestellt am 25.07.2016 - wurde dem BF dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung dazu zu nehmen.
  9. Mit Stellungnahme des BF vom 08.08.2016, die beim BVwG am 09.08.2016 einlangte, wendete sich der BF gegen die im Sachverständigengutachten getroffene Beurteilung und ersuchte um neuerliche Überprüfung.
  10. Nachdem eine zunächst für den 27.10.2016 angesetzte Verhandlung wieder abberaumt werden musste, fand am 02.02.2017 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF mit seiner Rechtsvertreterin XXXX vom KOBV XXXX und
  11. Nachdem eine zunächst für den 27.10.2016 angesetzte Verhandlung wieder abberaumt werden musste, fand am 02.02.2017 vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF mit seiner Rechtsvertreterin römisch 40 vom KOBV römisch 40 und MR Dr. Athanasius PUSKURIS, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die diesbezügliche Rechtslage behandelt. Diese Verhandlung, an deren Ende das Beweisverfahren geschlossen wurde, gestaltete sich auszugsweise wie folgt (VR= verhandlungsleitende Richterin, BF=Beschwerdeführer, SV= Sachverständiger): "Befragung: SV an BF: Warum können Sie kein öffentliches Verkehsmittel benützen? BF: Ich tue mir schwer beim Gehen. Mir fehlen die Zehen und ich habe Abnützungen an den Hüften. Wenn ich mich viel Bewege habe ich Schmerzen. Ich gehe im Dorf ein wenig raus, so etwa 1 km. Mit dem Stock geht das Stiegensteigen einigermaßen. Ich wohne im Erdgeschoss. Es ist nur ein Stufe und ich bin in meinem Zimmer. An manchen Tagen kann ich nicht gut schreiben, aber das Halten geht. Dies sind die Gründe, warum ich nicht mit dem öffentlichen Verkehrsmittel fahren kann. VR führt die angenommenen Medikamente an. Sie leiden an einer Depression. Ich finde keinerlei Medikation zur Linderung der Depression. BF: Ich bekomme jetzt ein neues Medikament. SV an BF: Rauchen Sie? BF: Nein. VR: Sind Sie in psychiatrischer Behandlung? BF: Momentan nicht. VR: 2014 bis jetzt ist eine sehr kurze Zeit um zu genesen. Wie erlären Sie sich das? BF: Es geht mir gut. Ich habe zu tun. VR: Leiden Sie noch an der Depression? BF: Nein. Es war damals so, dass meine Gattin verstarb, dann kam die Depression. Ich habe die Landwirtschaft vor einem Jahr übergeben. Jetzt ist dieser Stress vorbei. VR: Es bleiben wirklich die köperlichen Leiden übrig? SV: So scheint es. SV: Aus medizinischer Sicht ist unter Einschluss der persönlichen Befragung eine Wegstrecke von einem Kilometer umsetzbar, das Stiegensteigen unter Anhalten möglich und auch das Hantieren nicht eingeschränkt. Dies deckt sich mit den Vorbefunden Dris XXXX "Das Gehvermögen ist ausreichend trotz Amputation der
  12. bis
  13. Zehe rechts, Stehen gelingt längere Zeit frei, Anhalten ist sicher, das Treppensteigen ist durchführbar." Zu identen Feststellungen kommt der orthopädische Sachverständige Dr. XXXX.SV: Aus medizinischer Sicht ist unter Einschluss der persönlichen Befragung eine Wegstrecke von einem Kilometer umsetzbar, das Stiegensteigen unter Anhalten möglich und auch das Hantieren nicht eingeschränkt. Dies deckt sich mit den Vorbefunden Dris römisch 40 "Das Gehvermögen ist ausreichend trotz Amputation der
  14. bis
  15. Zehe rechts, Stehen gelingt längere Zeit frei, Anhalten ist sicher, das Treppensteigen ist durchführbar." Zu identen Feststellungen kommt der orthopädische Sachverständige Dr. römisch 40 . Die VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.Die VR gibt dem Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. Sach- und Rechtslage wird in der Folge weitwendig erörtert und erklärt der BF nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung die Beschwerde zurückzuziehen. Der BF zog schließlich seine Beschwerde zurück." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
  17. Beweiswürdigung: Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde beruht auf die diesbezügliche Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  19. Zuständigkeit und Beschlussform Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 45 BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht Paragraph 45, BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor). Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.Nach Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (Paragraph 7, Absatz 2, BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
  20. Zurückziehung der Beschwerde § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 ausdrücklich nach Erörterung der Rechtslage und Rücksprache mit seiner Rechtsvertreterin die Beschwerde zurückgezogen hat. 3.
  21. Einstellung des Beschwerdeverfahrens In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, wonach der nachträgliche Beschwerdeverzicht ebenso wie der Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde nicht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde führen dürfe; uvm); des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, wonach der nachträgliche Beschwerdeverzicht ebenso wie der Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde nicht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde führen dürfe; uvm); des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2123019.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.