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{'item': 'G304 2127943-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 14§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlG304 2127943-1 SpruchG304 2127943-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHN

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm. §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 22/1970 idF. BGBl. I Nr. 138/2013 wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, wird die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag samt Beilagen auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
  2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.04.2016 eingeholt.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.04.2016 eingeholt. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden. Zur Frage, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum, wurde ausgeführt: "Keine - Der Gang ist ohne Hilfsmittel und ohne fremde Hilfe möglich. Es besteht keine Gehbehinderung im Sinne des Passverfahrens. Kurze Wegstrecken können selbständig zurückgelegt werden." Das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems wurde verneint.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt 283 aus 1990,, idgF, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.04.2016 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen derzeit nicht vor.
  6. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF mit handschriftlichem Schriftsatz vom 02.06.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.06.2016, Beschwerde. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten sei unvollständig und teilweise unrichtig.
  7. Am 14.06.2016 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  8. Mit Verfügung des BVwG vom 06.07.2016, Zl. G304 2127943-1/2Z, wurde Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung" dem BVwG zu übermitteln.
  9. Mit Verfügung des BVwG vom 06.07.2016, Zl. G304 2127943-1/2Z, wurde Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ersucht, ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen und dieses "binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Anordnung" dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom selben Tag, Zl. G304 2127943-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 18.08.2016, um 16:00 Uhr bei Dr. XXXX an einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Dem BF wurde am 18.07.2016 die Änderung des angeführten Untersuchungstermins auf "16.08.2016" mitgeteilt.Mit weiterem Schreiben des BVwG vom selben Tag, Zl. G304 2127943-1/2Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 18.08.2016, um 16:00 Uhr bei Dr. römisch 40 an einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Dem BF wurde am 18.07.2016 die Änderung des angeführten Untersuchungstermins auf "16.08.2016" mitgeteilt.
  10. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 16.08.2016 wird nach an demselben Tag erfolgter Begutachtung des BF unter Berücksichtigung seines Vorbringens und relevanter vorgelegter Befunde bezüglich des beantragten Zusatzes der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes festgehalten:
  11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 vom 16.08.2016 wird nach an demselben Tag erfolgter Begutachtung des BF unter Berücksichtigung seines Vorbringens und relevanter vorgelegter Befunde bezüglich des beantragten Zusatzes der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes festgehalten: "(...) zeigt sich daher kein Gegengrund, der das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken von wenigen 100 m in der Ebene als nicht möglich erachten ließe. (...) Einfache Niveauunterschiede können entsprechend oben Gesagtem daher ebenfalls aus eigener Kraft und ausreichend sicher bewältigt werden, wobei hier die oberen Extremitäten in geeigneter und wirkungsvoller Weise unterstützen können. Es besteht eine ausreichende Anpassungsfähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, derart hochgradige Krafteinschränkungen oder Koordinationsstörungen, die hier ausgeprägte Funktionseinschränkungen bewirken würden, können nicht objektiviert werden. " Der Sachverständige merkte abschließend noch Folgendes an: "Nachvollziehbar erscheint die Argumentation des BW, dass er kein ÖV benutzen könne, da die nächst gelegene Einstiegsstelle mindestens 3 km entfernt sei - dies stellt jedoch ein Problem der Infrastruktur dar und kann den beantragten Zusatz nicht begründen. Gleiches gilt für die Notwendigkeit der Herbeischaffung entsprechender Einkäufe."
  12. Mit Verfügung des BVwG vom 29.08.2016, Zl. G304 2127943-1/4Z, dem BF zugestellt am 05.09.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen.
  13. Mit handschriftlichem Schreiben vom 17.09.2016, eingelangt beim BVwG am 21.09.2016, wendete sich der BF im Wesentlichen insofern gegen das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, als er, wie bereits bei seiner Begutachtung am 16.08.2016, angab, wegen drei Kilometer - Entfernung von seinem Wohnsitz bis zur nächstgelegenen Einstiegsstelle keine Einkäufe besorgen zu können, sei es ihm doch nicht möglich, schwer zu heben oder zu tragen.
  14. Mit handschriftlichem Schreiben vom 17.09.2016, eingelangt beim BVwG am 21.09.2016, wendete sich der BF im Wesentlichen insofern gegen das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , als er, wie bereits bei seiner Begutachtung am 16.08.2016, angab, wegen drei Kilometer - Entfernung von seinem Wohnsitz bis zur nächstgelegenen Einstiegsstelle keine Einkäufe besorgen zu können, sei es ihm doch nicht möglich, schwer zu heben oder zu tragen.
  15. In der Folge wurde am 15.12.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige Dr. XXXX teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
  16. In der Folge wurde am 15.12.2016 vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF und der medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Verhandlung gestaltete sich auszugsweise wie folgt (SV= Amtssachverständiger; BF = Beschwerdeführer): "Befragung: (...) SV: Uns sind folgende Leiden bekannt: Wirbelsäulenabnützung + Wirbelkörperbruch des LW
  17. BF: Schmerze habe ich, Lähmungen habe ich keine. SV: Weiters liegt ein Leistenbruch vor sowie der Zustand nach Schlaganfällen. BF: Die rechte Seite ist etwas eingeschränkt, ebenso die Feinmotorik, die Grobmotorik ist in Ordnung. SV: Weiters liegt beidseits eine Schwerhörigkeit vor. BF: Ja das ist richtig. SV: Weiters liegt ein Problem mit der Milz vor. BF: Ich hatte einen Arbeitsunfall. Ich hatte einen Serienrippenbruch auf der linken Seite. Die Lunge war demoliert, auch der LW5 war betroffen. Das wird aber jetzt abgestritten. Aufgrund dieses Unfalls wurde die Milz entfernt. Auch der Darm ist angegriffen. Ich kann heute nicht mehr alles essen. SV: Wie lange können Sie gehen? BF: Ich glaube nicht, dass ich es ohne Pause bis zum XXXX schaffe. Vom SMS in der XXXX habe ich es jedenfalls nicht bis zum Hauptbahnhof geschafft. Ich musste eine Pause einlegen, da mir die Kraft ausgeht. Ich habe 3 km bis in den Ort, ich habe selbst kein Auto. Ich muss mir mein Auto ausleihen. Ich schaffe jedenfalls nicht diese 3 Km bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel. Ich kann ca. 150 bis 200m gehen, dann muss ich eine Pause einlegen. Ich brauche den Ausweis deswegen, damit ich ihn verwenden kann, wenn ich mir ein Auto ausleihe.BF: Ich glaube nicht, dass ich es ohne Pause bis zum römisch 40 schaffe. Vom SMS in der römisch 40 habe ich es jedenfalls nicht bis zum Hauptbahnhof geschafft. Ich musste eine Pause einlegen, da mir die Kraft ausgeht. Ich habe 3 km bis in den Ort, ich habe selbst kein Auto. Ich muss mir mein Auto ausleihen. Ich schaffe jedenfalls nicht diese 3 Km bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel. Ich kann ca. 150 bis 200m gehen, dann muss ich eine Pause einlegen. Ich brauche den Ausweis deswegen, damit ich ihn verwenden kann, wenn ich mir ein Auto ausleihe. Ich lege weitere Unterlagen vor. Nach Durchsicht der Unterlagen gibt der SV folgendes an: SV: Die Einschätzung mit den 50 v. H ist im Groben richtig. Es bestehen keine schwerwiegenden Funktionseinschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten, keine Lähmungszeichen. Auch bestehen keine schwerwiegenden Herz-Kreislauf-Störungen. In erster Linie ist ein Trainingsmangel bzw. eine Schwäche als eventuell limitierender Faktor in Sachen Mobilität zu eruieren. Die 300m sind jedenfalls mit einer Pause zurücklegbar. Abschließende Bemerkungen: VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen? BF: Ich kann dazu nicht viel sagen. Ich finde es ungerecht, dass jemand die Zusatzeintragung bekommt, der in der Stadt wohnt und 150 m zur Straßenbahn hat." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  21. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  22. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs.

2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. XXXX vom 16.08.2016 nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. römisch 40 vom 16.08.2016 nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde zum Ergebnis, dass beim BF keine Beeinträchtigungen vorlägen, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würden. Der BF konnte der gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, im Rahmen des Parteiengehörs nicht wirksam entgegen treten. Wie der Sachverständige bereits in seinem Gutachten angeführt hat, stellt die Tatsache, dass die nächstgelegene Einstiegsstelle mindestens drei Kilometer vom BF zuhause entfernt sei, ein Problem der Infrastruktur dar und kann den beantragten Zusatz nicht begründen. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 gab der Amtssachverständige Dr. XXXX außerdem an: "Das Gehen auf eine Distanz von 300 Metern sei kein Problem."In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2016 gab der Amtssachverständige Dr. römisch 40 außerdem an: "Das Gehen auf eine Distanz von 300 Metern sei kein Problem." Der BF gab in der mündlichen Verhandlung abschließend an: "Ich finde es ungerecht, dass jemand die Zusatzeintragung bekommt, der in der Stadt wohnt und 150 m zur Straßenbahn hat." Jeder Beschwerdefall ist jedoch individuell zu prüfen. Entscheidend für die Beurteilung, ob jemandem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet werden kann, ist nicht die Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle, sondern das Ausmaß der festgestellten Funktionseinschränkungen. Da der BF dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 nicht wirksam entgegen treten konnte, wird dieses in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.2. Zu Spruchteil A):

§ 1Abs.

2 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. XXXX vom 16.08.2016, erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 vom 16.08.2016, erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der BF konnte diesem Gutachten nicht wirksam entgegen treten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G304.2127943.1.00

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