4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX2017 um 12:45 Uhr, wurde über den BF
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX2017 um 12:45 Uhr, wurde über den BF
, Absatz eins und 2 der Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem am 31.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit selben Tag datierten Schriftsatz (OZ 1) erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen die Festnahme, den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in weiterer Folge feststellen, dass die von der belangten Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2017 vorgenommene Festnahme rechtswidrig war; den angefochten Schubhaftbescheid vom XXXX2017 sowie die darauf gestützte, seither aufrechterhaltene Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären - feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen ?und den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang verhalten. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Kärnten, am 01.02.2017 die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt (OZ 2). In der Beschwerdevorlage wurde abschließend vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.In der Beschwerdevorlage wurde abschließend vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am XXXX2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz welcher am 23.07.2016
G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 30.01.2017 als unbegründet abgewiesen.Der BF stellte am XXXX2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz welcher am 23.07.2016
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 30.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Die BF ist somit "Antragsteller" im Sinne des Art. 2 lit. c Dublin-VO.Die BF ist somit "Antragsteller" im Sinne des Artikel 2, Litera c, Dublin-VO. Der BF wurde am XXXX2016 nach Ungarn überstellt. Der BF wurde am XXXX2017 in den Räumlichkeiten der Grundversorgungsbehörde des Landes XXXX festgenommen. Zunächst wurde der BF im XXXX angehalten und am XXXX2017 in das XXXX überstellt, wo er sich bis dato in Schubhaft befindet.Der BF wurde am XXXX2017 in den Räumlichkeiten der Grundversorgungsbehörde des Landes römisch 40 festgenommen. Zunächst wurde der BF im römisch 40 angehalten und am XXXX2017 in das römisch 40 überstellt, wo er sich bis dato in Schubhaft befindet. Der BF wurde bis dato vom BFA nicht einvernommen. Der BF verfügt in Österreich über familiäre, jedoch über keine beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
, Absatz 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3 FPG. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011,Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Zur Stattgebung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen folgendes vorgebracht: "Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter, XXXX, geb. XXXX, sowie seine drei Geschwister, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, halten sich seit mehr als zwei Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf. Sie sind in XXXX wohnhaft."Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie seine drei Geschwister, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , halten sich seit mehr als zwei Jahren als anerkannte Flüchtlinge in Österreich auf. Sie sind in römisch 40 wohnhaft. Die ganze Familie sah sich veranlasst, aus asylrelevanten Gründen aus ihrem Herkunftsstaat, Afghanistan, zu fliehen. Diese Gründe stützen sich auf die selben Umstände. Der Vater des BF wurde vor rund drei Jahren aufgrund seiner Tätigkeit als Gründer eines Vereins, der sich für die Volksgruppe der XXXX einsetzte, von Angehörigen der Taliban - nach vorherigen Drohungen - ermordet. Der BF war Zeuge dieses Geschehens und wurde von den Mördern seines Vaters entführt.Die ganze Familie sah sich veranlasst, aus asylrelevanten Gründen aus ihrem Herkunftsstaat, Afghanistan, zu fliehen. Diese Gründe stützen sich auf die selben Umstände. Der Vater des BF wurde vor rund drei Jahren aufgrund seiner Tätigkeit als Gründer eines Vereins, der sich für die Volksgruppe der römisch 40 einsetzte, von Angehörigen der Taliban - nach vorherigen Drohungen - ermordet. Der BF war Zeuge dieses Geschehens und wurde von den Mördern seines Vaters entführt. Die Mutter und die zum damaligen Zeitpunkt allesamt minderjährigen Geschwister des BF verließen Afghanistan, als sie von dem Vorfall erfuhren und flohen nach Österreich, wo sich seit schon rund 20 Jahren die Großeltern des BF aufhalten. In Österreich angekommen, stellten alle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anträge auf internationalen Schutz. Diesen Anträgen wurde mit Bescheiden der belangten Behörde, Regionaldirektion Kärnten, stattgegeben und den Familienangehörigen des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF selbst konnte circa drei bis vier Monate nach der Entführung im Zuge eines militärischen Angriffs auf den Stützpunkt der Taliban, in dem er angehalten wurde, im Rahmen des dadurch ausgelösten Tumults aus der Gefangenschaft der Taliban fliehen. Er kehrte nach Hause zurück und erfuhr, dass seine Familie geflohen war. Da es ihm nicht gelang, den Aufenthaltsort seiner Angehörigen in Erfahrung zu bringen, floh er zunächst nach Indien und erst danach, als die Kontaktaufnahme mit seiner Familie gelang, weiter in Richtung Österreich, wo er (circa) im Juni 2016 ankam und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Auf seiner Reise nach Österreich erfolgte eine Registrierung des BF in Ungarn. Aufgrund des bestehenden EURODAC-Treffers nahm die belangte Behörde eine Zurückweisung des Antrags des BF unter Hinweis auf die (vermeintliche) Zuständigkeit Ungarns vor. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn ausgesprochen. Auch in Österreich lebte der BF - wie schon zuvor in Afghanistan - mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX, in XXXX. Der BF wurde (glaublich) am XXXX2016 nach Ungarn abgeschoben und nach seiner Ankunft dort unter völlig unzureichenden Bedingungen im Aufnahmezentrum XXXX untergebracht. Die Versorgung mit Nahrung und warmer Kleidung erfolgte in völlig unzureichender Weise, die hygienischen Bedingungen waren katastrophal und der BF erhielt - obwohl an einer Hepatitis B- Infektion leidend - keine medizinische Versorgung. Zudem wurden dem BF - wie so gut wie allen anderen Asylsuchenden auch - ständig beim Verlassen seiner Unterkunft und bei jedem Transport Handschellen angelegt. Diese Behandlung empfand der BF als erniedrigend.Auch in Österreich lebte der BF - wie schon zuvor in Afghanistan - mit seinen Angehörigen im gemeinsamen Haushalt an der Adresse römisch 40 , in römisch 40 . Der BF wurde (glaublich) am XXXX2016 nach Ungarn abgeschoben und nach seiner Ankunft dort unter völlig unzureichenden Bedingungen im Aufnahmezentrum römisch 40 untergebracht. Die Versorgung mit Nahrung und warmer Kleidung erfolgte in völlig unzureichender Weise, die hygienischen Bedingungen waren katastrophal und der BF erhielt - obwohl an einer Hepatitis B- Infektion leidend - keine medizinische Versorgung. Zudem wurden dem BF - wie so gut wie allen anderen Asylsuchenden auch - ständig beim Verlassen seiner Unterkunft und bei jedem Transport Handschellen angelegt. Diese Behandlung empfand der BF als erniedrigend. Aufgrund dieser, in Ungarn herrschenden Zustände entschied der BF, wieder nach Österreich zurückzukehren, wo er sich sofort zur Erstaufnahmestelle Ost der belangten Behörde nach XXXX begab und am XXXX2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der als Beschwerdeergänzung im gegenständlichen Verfahren zu werten ist.Aufgrund dieser, in Ungarn herrschenden Zustände entschied der BF, wieder nach Österreich zurückzukehren, wo er sich sofort zur Erstaufnahmestelle Ost der belangten Behörde nach römisch 40 begab und am XXXX2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der als Beschwerdeergänzung im gegenständlichen Verfahren zu werten ist. In der Erstaufnahmestelle Ost wurde dem BF noch am XXXX2016 eine "grüne" Karte ausgefolgt. Am 27.12.2016 teilte man ihm mit, dass er nicht in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen werde und die Erstaufnahmestelle verlassen müsse. Er begab sich daraufhin wieder nach XXXX zu seinen Familienmitgliedern, wo er erneut in der Wohnung seiner Angehörigen an der Adresse XXXX, Unterkunft nahm. Der BF war während des überwiegenden Zeitraums seines Aufenthalts im Bundesgebiet an dieser Adresse nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet.In der Erstaufnahmestelle Ost wurde dem BF noch am XXXX2016 eine "grüne" Karte ausgefolgt. Am 27.12.2016 teilte man ihm mit, dass er nicht in die Grundversorgung des Bundes aufgenommen werde und die Erstaufnahmestelle verlassen müsse. Er begab sich daraufhin wieder nach römisch 40 zu seinen Familienmitgliedern, wo er erneut in der Wohnung seiner Angehörigen an der Adresse römisch 40 , Unterkunft nahm. Der BF war während des überwiegenden Zeitraums seines Aufenthalts im Bundesgebiet an dieser Adresse nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet. Am XXXX2017 begab er sich zur Grundversorgungsbehörde des Landes XXXX an der Adresse XXXX, und fragte an, ob er im Hinblick auf das nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Asylverfahren die Gewährung von Grundversorgungsleistungen (und insbesondere Krankenversicherungsschutz) beantragen könne. Er wurde nur kurze Zeit später in den Räumlichkeiten der Grundversorgungsbehörde aus noch nicht erfindlichen Gründen festgenommen. Die belangte Behörde ordnete mit Mandatsbescheid vom selben Tag - offenbar ohne eine Einvernahme des BF vorzunehmen - die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am XXXX2017 wurde der BF in das XXXX gebracht, wo die Schubhaft seither vollzogen wird.Am XXXX2017 begab er sich zur Grundversorgungsbehörde des Landes römisch 40 an der Adresse römisch 40 , und fragte an, ob er im Hinblick auf das nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Asylverfahren die Gewährung von Grundversorgungsleistungen (und insbesondere Krankenversicherungsschutz) beantragen könne. Er wurde nur kurze Zeit später in den Räumlichkeiten der Grundversorgungsbehörde aus noch nicht erfindlichen Gründen festgenommen. Die belangte Behörde ordnete mit Mandatsbescheid vom selben Tag - offenbar ohne eine Einvernahme des BF vorzunehmen - die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Am XXXX2017 wurde der BF in das römisch 40 gebracht, wo die Schubhaft seither vollzogen wird. Beweis: Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari- Einvernahme der Mutter des BF, XXXX, geb. XXXX, XXXX, als Zeugin, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari beizuschaffender Akt der belangten Behörde zur IFA-Zahl: XXXX.Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari- Einvernahme der Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , als Zeugin, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari beizuschaffender Akt der belangten Behörde zur IFA-Zahl: römisch 40 . 2. Beschwerdelegitimation Die Festnahme des BF ereignete sich am XXXX2017. Auch der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid wurde am XXXX2017 erlassen. Die Anhaltung in Schubhaft wird nach wie vor aufrechterhalten. Durch die am 31.01.2017 per Web-ERV eingebrachte Beschwerde ist die in § 22a Abs 1a BFA-VG iVm § 7 Abs 4 VwGVG normierte Beschwerdefrist daher gewahrt.Die Festnahme des BF ereignete sich am XXXX2017. Auch der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid wurde am XXXX2017 erlassen. Die Anhaltung in Schubhaft wird nach wie vor aufrechterhalten. Durch die am 31.01.2017 per Web-ERV eingebrachte Beschwerde ist die in Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normierte Beschwerdefrist daher gewahrt. Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen und des Schubhaftbescheids ergibt sich aus § 22a Abs 1 BFA-VG.Die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen und des Schubhaftbescheids ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. 3. Begründung Der BF erachtet sich durch die rechtswidrige Festnahme, Schubhaftanordnung und Anhaltung (insbesondere) in seinem verfassungsgesetzlich und einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Dem Schubhaftbescheid liegt die Einschätzung der belangten Behörde zugrunde, es liege Fluchtgefahr vor, die einen Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs 3 FPG begründen würde.Dem Schubhaftbescheid liegt die Einschätzung der belangten Behörde zugrunde, es liege Fluchtgefahr vor, die einen Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG begründen würde. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, im Mandatsbescheid näher darzulegen, welche der in § 76 Abs 3 FPG genannten Kriterien sie für das Vorliegen einer Fluchtgefahr iSd Art 2 lit n Dublin III VO im konkreten Fall für gegeben erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass es nicht ausreichend ist, Schubhaft allein auf die Bestimmungen des Art 28 Abs 1 und 2 iVm Art 2 lit n Dublin III VO zu stützen. Die genannten Bestimmungen seien vielmehr durch im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelte Bestimmungen zu ergänzen, die den Begriff der Fluchtgefahr näher definieren und für dessen Auslegung - sachliche - Kriterien festlegen sollten (vgl VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). Eine solche nähere Ausgestaltung hat der österreichische Gesetzgeber nun in der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG vorgenommen. Dort hat er in neun Ziffern bestimmte Tatsachen angeführt, die die Annahme einer Fluchtgefahr rechtfertigen könnten.In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, im Mandatsbescheid näher darzulegen, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Kriterien sie für das Vorliegen einer Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO im konkreten Fall für gegeben erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass es nicht ausreichend ist, Schubhaft allein auf die Bestimmungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO zu stützen. Die genannten Bestimmungen seien vielmehr durch im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelte Bestimmungen zu ergänzen, die den Begriff der Fluchtgefahr näher definieren und für dessen Auslegung - sachliche - Kriterien festlegen sollten vergleiche VwGH 19.02.2015, Ro 2014/21/0075). Eine solche nähere Ausgestaltung hat der österreichische Gesetzgeber nun in der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorgenommen. Dort hat er in neun Ziffern bestimmte Tatsachen angeführt, die die Annahme einer Fluchtgefahr rechtfertigen könnten. Jeder Freiheitsentzug hat sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen. Als Hafttitel fungiert im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017, dem allerdings nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Tatbestand des § 76 Abs3 FPG sich die Annahme des Vorliegens einer Fluchtgefahr stützt. Schon insofern genügt der Mandatsbescheid den dargestellten Anforderungen an einen Hafttitel nicht und erweist sich dahingehend als rechtswidrig.Jeder Freiheitsentzug hat sich auf eine konkrete Rechtsgrundlage zu stützen. Als Hafttitel fungiert im vorliegenden Fall der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.01.2017, dem allerdings nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Tatbestand des Paragraph 76, Abs3 FPG sich die Annahme des Vorliegens einer Fluchtgefahr stützt. Schon insofern genügt der Mandatsbescheid den dargestellten Anforderungen an einen Hafttitel nicht und erweist sich dahingehend als rechtswidrig. Im Mandatsbescheid werden im Rahmen der Aufzählung aller neun Ziffern der Bestimmung des §76 Abs 3 FPG die Z 1 und 3 fett wiedergegeben. Es stellt sich die Frage, ob die in diesen (oder den übrigen Ziffern) angeführten Kriterien für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr im konkreten Fall herangezogen werden können. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbeständen ergibt folgendes Bild:Im Mandatsbescheid werden im Rahmen der Aufzählung aller neun Ziffern der Bestimmung des §76 Absatz 3, FPG die Ziffer eins und 3 fett wiedergegeben. Es stellt sich die Frage, ob die in diesen (oder den übrigen Ziffern) angeführten Kriterien für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr im konkreten Fall herangezogen werden können. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Tatbeständen ergibt folgendes Bild: -Strichaufzählung Dem BF kann nicht angelastet werden, am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt bzw seine Abschiebung behindert zu haben (vgl Z 1 leg cit). Schließlich leistete der BF allen Ladungen der Asyl- und Fremdenpolizeibehörden Folge und war immer an seiner Hauptwohnsitzadresse aufhältig und damit für die Behörden greifbar. Die belangte Behörde konnte am XXXX2016 problemlos die Überstellung des BF nach Ungarn auf dem Luftweg vornehmen. Der Überstellung ging die Festnahme des BF an seiner Hauptwohnsitzadresse voran. Der BF war dabei für die belangte Behörde greifbar und entzog sich diesen Maßnahmen nicht.Dem BF kann nicht angelastet werden, am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt bzw seine Abschiebung behindert zu haben vergleiche Ziffer eins, leg cit). Schließlich leistete der BF allen Ladungen der Asyl- und Fremdenpolizeibehörden Folge und war immer an seiner Hauptwohnsitzadresse aufhältig und damit für die Behörden greifbar. Die belangte Behörde konnte am XXXX2016 problemlos die Überstellung des BF nach Ungarn auf dem Luftweg vornehmen. Der Überstellung ging die Festnahme des BF an seiner Hauptwohnsitzadresse voran. Der BF war dabei für die belangte Behörde greifbar und entzog sich diesen Maßnahmen nicht. -Strichaufzählung Der in Z 2 umschriebene Tatbestand der neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet "während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung" ist gegeben.Der in Ziffer 2, umschriebene Tatbestand der neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet "während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung" ist gegeben. -Strichaufzählung Insofern ließe sich auch argumentieren, dass iSd Z 3 leg cit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht.Insofern ließe sich auch argumentieren, dass iSd Ziffer 3, leg cit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. -Strichaufzählung Für die Annahme der Z 4 (Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) finden sich keine Anhaltspunkte, zumal der BF keinen Folgeantrag iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat. Sein am 24.12.2016 gegenüber der belangten Behörde gestellter neuerlicher Antrag ist schließlich im Hinblick auf das nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Asylverfahren
G 2005 (vgl dazu auch VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011) als Beschwerdeergänzung zu werten.Für die Annahme der Ziffer 4, (Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes) finden sich keine Anhaltspunkte, zumal der BF keinen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG gestellt hat. Sein am 24.12.2016 gegenüber der belangten Behörde gestellter neuerlicher Antrag ist schließlich im Hinblick auf das nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Asylverfahren
Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 vergleiche dazu auch VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011) als Beschwerdeergänzung zu werten. -Strichaufzählung Auch für die Annahme der Z 5 (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) finden sich keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man den neuerlichen Antrag vom 24.12.2016 als eigenständigen Antrag qualifizieren würde, erfolgte die Antragstellung nicht in Haft oder während der Anhaltung des BF.Auch für die Annahme der Ziffer 5, (Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) finden sich keine Anhaltspunkte. Selbst wenn man den neuerlichen Antrag vom 24.12.2016 als eigenständigen Antrag qualifizieren würde, erfolgte die Antragstellung nicht in Haft oder während der Anhaltung des BF. -Strichaufzählung Auch für eine Heranziehung der Z 6 finden sich keine näheren Anhaltspunkte. Zwar besteht angesichts der bereits erfolgten Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 und der ausgesprochenen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn die Möglichkeit, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", allerdings sind die in diesem Zusammenhang für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr weiter in den lit a bis c genannten Aspekte nicht heranziehbar: Der BF hat nämlich nicht mehrere Anträge auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten gestellt, sondern war in Ungarn aufgrund seines Aufgriffs dort verhalten, sich registrieren zu lassen, er hat keine falsche Angaben zum Aufenthalt in Ungarn gemacht, hat nicht versucht, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen und keine Handlung gesetzt, die die Annahme rechtfertigen würde, er würde eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigen.Auch für eine Heranziehung der Ziffer 6, finden sich keine näheren Anhaltspunkte. Zwar besteht angesichts der bereits erfolgten Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz nach Paragraph 5, AsylG 2005 und der ausgesprochenen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn die Möglichkeit, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", allerdings sind die in diesem Zusammenhang für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr weiter in den Litera a bis c genannten Aspekte nicht heranziehbar: Der BF hat nämlich nicht mehrere Anträge auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten gestellt, sondern war in Ungarn aufgrund seines Aufgriffs dort verhalten, sich registrieren zu lassen, er hat keine falsche Angaben zum Aufenthalt in Ungarn gemacht, hat nicht versucht, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen und keine Handlung gesetzt, die die Annahme rechtfertigen würde, er würde eine Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigen. -Strichaufzählung Auch die Z 7 taugt nicht zur Begründung der Annahme einer Fluchtgefahr, zumal gegen den BF kein gelinderes Mittel angeordnet wurde.Auch die Ziffer 7, taugt nicht zur Begründung der Annahme einer Fluchtgefahr, zumal gegen den BF kein gelinderes Mittel angeordnet wurde. -Strichaufzählung Der BF hat keine Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen iSd Z 8 leg cit verletzt.Der BF hat keine Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen iSd Ziffer 8, leg cit verletzt. -Strichaufzählung Auch die Heranziehung der Z 9 überzeugt schließlich im konkreten Fall nicht, zudem der Grad der sozialen Verankerung in Österreich bei Asylsuchenden, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden und daher erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhältig sind, keine Relevanz für die Beurteilung der Fluchtgefahr zukommt. Darüber hinaus besteht beim BF trotz dieses Umstands ein hoher Grad sozialer Verankerung in Österreich, zumal hier seine Mutter und seine drei Geschwister als anerkannte Flüchtlinge aufhältig sind und er mit ihnen während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte. ?Die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr lässt sich somit auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG in Zusammenschau der dort demonstrativ angeführten Kriterien, die für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr sprechen, nicht begründen. Zwar ist der BF unbestritten trotz Bestehens einer Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet eingereist, dieser Umstand kann aber für sich allein genommen im Rahmen einer - von der belangten Behörde unterlassenen - Gesamtabwägung des Verhaltens des BF und der - ebenso unterlassenenAuch die Heranziehung der Ziffer 9, überzeugt schließlich im konkreten Fall nicht, zudem der Grad der sozialen Verankerung in Österreich bei Asylsuchenden, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden und daher erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhältig sind, keine Relevanz für die Beurteilung der Fluchtgefahr zukommt. Darüber hinaus besteht beim BF trotz dieses Umstands ein hoher Grad sozialer Verankerung in Österreich, zumal hier seine Mutter und seine drei Geschwister als anerkannte Flüchtlinge aufhältig sind und er mit ihnen während seines Aufenthalts in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte. ?Die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr lässt sich somit auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in Zusammenschau der dort demonstrativ angeführten Kriterien, die für die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr sprechen, nicht begründen. Zwar ist der BF unbestritten trotz Bestehens einer Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet eingereist, dieser Umstand kann aber für sich allein genommen im Rahmen einer - von der belangten Behörde unterlassenen - Gesamtabwägung des Verhaltens des BF und der - ebenso unterlassenen -Strichaufzählung Interessenabwägung zwischen dem Interesse des BF am Schutz seines Grundrechts auf persönliche Freiheit und dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens nicht die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr begründen. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere die für das Gegenteil sprechenden Umstände ins Treffen zu führen, wonach -Strichaufzählung der BF für die belangte Behörde stets greifbar war, -Strichaufzählung allen Ladungen Folge leistete, -Strichaufzählung im Zuge seiner Festnahme vor der erfolgten Abschiebung an seiner ?Hauptwohnsitzadresse angetroffen werden konnte, -Strichaufzählung sich seiner Abschiebung nach Ungarn nicht widersetzte, -Strichaufzählung aus eigenem Antrieb nach seiner erneuten Wiedereinreise bei der belangten ?Behörde in deren Erstaufnahmestelle in XXXX vorsprach,aus eigenem Antrieb nach seiner erneuten Wiedereinreise bei der belangten ?Behörde in deren Erstaufnahmestelle in römisch 40 vorsprach, -Strichaufzählung wiederum aus eigenem Antrieb bei der Grundversorgungsbehörde vorsprach, -Strichaufzählung schon im Zuge der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet das selbe Verhalten an den Tag legte, -Strichaufzählung über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte, -Strichaufzählung gemeinsam mit seiner Mutter und seinen drei (teilweise minderjährigen) ?Geschwistern im Haushalt lebte und damit sozial verankert ist -Strichaufzählung und Ungarn allein aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel des Asylsystems und aufgrund des nachvollziehbaren Wunsches, mit seinen Angehörigen zusammenzuleben, wieder verlassen hat. All diese Aspekte hat die belangte Behörde nicht gewürdigt. Im Schubhaftbescheid wird textbausteinartig immer wieder angeführt, es bestünde die Gefahr, der BF werde sich dem Verfahren entziehen, ohne diesen Umstand durch das bisherige Verhalten des BF belegen zu können. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vielmehr anzulasten, dass sie es offenbar unterlassen hat, den BF vor der Anordnung der Schubhaft überhaupt rechtliches Gehör zu gewähren und ihn zu befragen bzw ihm Gelegenheit zu geben, zur Annahme des Bestehens von Fluchtgefahr Stellung zu beziehen. Die im Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen erweisen sich zum Teil -Strichaufzählung etwa bezogen auf die Behauptung der fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet bzw der Absicht, durch Österreich durchreisen zu wollen (vgl Seiten 3 und [im Rahmen der rechtlichen Beurteilung] 6 des Schubhaftbescheids) - als aktenwidrig.etwa bezogen auf die Behauptung der fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet bzw der Absicht, durch Österreich durchreisen zu wollen vergleiche Seiten 3 und [im Rahmen der rechtlichen Beurteilung] 6 des Schubhaftbescheids) - als aktenwidrig. Die getroffene rechtliche Beurteilung, die - wohl mangels durchgeführter Einvernahme - ohne vorhergehende Beweiswürdigung auskommt, ist nicht nachvollziehbar: Die zentrale Aussage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lautet schließlich wie folgt (vgl Seite 6, Mitte, des Schubhaftbescheids): "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind höchst mobil, wurden bereits am XXXX2016 nach Ungarn überstellt und sind neuerlich zurückgekehrt und haben somit die Anordnungen der österreichischen Behörden ignoriert." Dieser Umstand allein vermag - wie dargestellt - die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr allerdings nicht zu tragen. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch nur unzureichend mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinandergesetzt und insbesondere das Auskommen mit einem gelinderen Mittel nicht ernsthaft geprüft. Der BF wäre jeder im Rahmen eines gelinderen Mittels ausgesprochen Auflage nachgekommen, so wie er schon bisher jeder behördlichen Entscheidung entsprochen hatte und allen Mitwirkungspflichten nachkam.Die getroffene rechtliche Beurteilung, die - wohl mangels durchgeführter Einvernahme - ohne vorhergehende Beweiswürdigung auskommt, ist nicht nachvollziehbar: Die zentrale Aussage im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lautet schließlich wie folgt vergleiche Seite 6, Mitte, des Schubhaftbescheids): "Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind höchst mobil, wurden bereits am XXXX2016 nach Ungarn überstellt und sind neuerlich zurückgekehrt und haben somit die Anordnungen der österreichischen Behörden ignoriert." Dieser Umstand allein vermag - wie dargestellt - die Annahme des Bestehens einer Fluchtgefahr allerdings nicht zu tragen. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang auch nur unzureichend mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinandergesetzt und insbesondere das Auskommen mit einem gelinderen Mittel nicht ernsthaft geprüft. Der BF wäre jeder im Rahmen eines gelinderen Mittels ausgesprochen Auflage nachgekommen, so wie er schon bisher jeder behördlichen Entscheidung entsprochen hatte und allen Mitwirkungspflichten nachkam. Zum Beweis für diese Bereitschaft wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zum Beweis für das bisher an den Tag gelegte kooperative Verhalten des BF, für den Umstand des Befolgens aller behördlichen Aufträge und Anordnungen, für das Vorliegen einer sozialen Verankerung im Bundesgebiet und das Bestehen enger familiärer Bande zu seiner Mutter und seinen Geschwistern, für den Umstand des Aufenthaltnehmens an der angeführte Adresse in Klagenfurt, für die Festnahme an dieser Adresse und die aus eigenem Antrieb erfolgte Kontaktaufnahme mit der Grundversorgungsbehörde nach neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet wird die Einvernahme der Mutter und der drei Geschwister des BF beantragt. Beweis: -Strichaufzählung Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari -Strichaufzählung Einvernahme der Mutter des BF, XXXX, geb. XXXX, der Brüder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, und der Schwester XXXX, geb. XXXX, alle wohnhaft in XXXX, als Zeugen, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, dass keine Rechtsgrundlage für die Festnahme des BF in den Räumlichkeiten der Grundversorgungsbehörde gegeben war. Anzunehmen ist, dass sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Bestimmungen des § 34 bzw § 40 BFA-VG stützten. Tatsächlich erweist sich aber auch die Festnahme als unverhältnismäßig. Der BF war schließlich an seiner, der belangten Behörde bekannten Wohnadresse greif- und erreichbar. Er wäre einer ihm zuzustellenden Ladung jederzeit gefolgt. Gerade im Hinblick auf das vorherige Verhalten der belangten Behörde, die ihm schon am XXXX2016 im Zuge der Vorsprache des BF in der Erstaufnahmestelle Ost der belangten Behörde in XXXX eine "grüne" Karte ausfolgte und ihn für drei Tage zunächst auch im Rahmen der Grundversorgung des Bundes in der Erstaufnahmestelle beherbergte und versorgte, wird die nun angeordnete Festnahme noch weniger nachvollziehbar. Im Zuge der auf eigenem Antrieb beruhenden Vorsprache in Traiskirchen sah sich die belangte Behörde schließlich nicht veranlasst, den BF festzunehmen oder über ihn die Haft anzuordnen. Inwiefern sich dies nun knapp drei Wochen später anders darstellen sollte, ist nicht ersichtlich."Einvernahme der Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , der Brüder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , und der Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , alle wohnhaft in römisch 40 , als Zeugen, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich auch, dass keine Rechtsgrundlage für die Festnahme des BF in den Räumlichkeiten der Grundversorgungsbehörde gegeben war. Anzunehmen ist, dass sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Bestimmungen des Paragraph 34, bzw Paragraph 40, BFA-VG stützten. Tatsächlich erweist sich aber auch die Festnahme als unverhältnismäßig. Der BF war schließlich an seiner, der belangten Behörde bekannten Wohnadresse greif- und erreichbar. Er wäre einer ihm zuzustellenden Ladung jederzeit gefolgt. Gerade im Hinblick auf das vorherige Verhalten der belangten Behörde, die ihm schon am XXXX2016 im Zuge der Vorsprache des BF in der Erstaufnahmestelle Ost der belangten Behörde in römisch 40 eine "grüne" Karte ausfolgte und ihn für drei Tage zunächst auch im Rahmen der Grundversorgung des Bundes in der Erstaufnahmestelle beherbergte und versorgte, wird die nun angeordnete Festnahme noch weniger nachvollziehbar. Im Zuge der auf eigenem Antrieb beruhenden Vorsprache in Traiskirchen sah sich die belangte Behörde schließlich nicht veranlasst, den BF festzunehmen oder über ihn die Haft anzuordnen. Inwiefern sich dies nun knapp drei Wochen später anders darstellen sollte, ist nicht ersichtlich." Die belangte Behörde ist im Zuge der Aktenvorlage den in der vorliegenden Schubhaftbeschwerde vorgebrachten Einwendungen in keiner Weise entgegengetreten, sondern hat lediglich die Abweisung der Beschwerde beantragt. Wie in der Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wurde, hat es die belangte Behörde unterlassen, notwendige Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Existenz der in Österreich lebenden Familienangehörigen, zu führen, was im Hinblick auf die konkret genannte Wohnadresse dieser Personen aber problemlos möglich gewesen wäre. Vor allem ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass der BF bis dato nicht niederschriftlich einvernommen wurde. Des Weiteren ist der Beschwerde dahingehend beizutreten, dass die belangte Behörde nicht anhand tatsächlicher Umstände hinreichend dargelegt hat, weshalb sich der BF auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig und als kooperationsunwillig erwiesen hätte. Weshalb - trotz der Rückkehr des BF nach erfolgten Abschiebung nach Ungarn am XXXX2016 - und dem negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens - vor dem Hintergrund des Verhaltens des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls eine dringende Fluchtgefahr bestanden hätte, ist von der belangten Behörde im Bescheid nicht dargelegt worden. Wie in der Beschwerde nämlich zu Recht eingewandt wird, sah die belangte Behörde beim Asylverfahren bis zur Abschiebung nach Ungarn im Dezember 2016 offenbar noch keine Veranlassung, den BF, wegen einer allenfalls vorliegenden Fluchtgefahr zur Sicherung einer Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Vielmehr vermochte die belangte Behörde weder im asylrechtlichen Verfahren noch im gegenständlichen Schubhaftbescheid darlegen, warum der BF nicht vertrauenswürdig wäre. Der BF war in der Zeit vom XXXX2016 - XXXX2017 in XXXX - bei seiner Familie - mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beinahe die gesamte Familie des BF befindet sich im Bundesgebiet und ist asylberechtigt. Offensichtlich hat der BF bei seiner Familie immer wieder Unterkunft genommen und war im asylrechtlichen Verfahren an der Adresse auch behördlich gemeldet. Der BF konnte am XXXX2016 anstandslos nach Ungarn überstellt werden und ist aus dem vorliegenden Akt ersichtlich, dass es zu keiner Zeit - von Seiten des BF - zu Zwischenfällen kam. Aus dem bekämpften Bescheid geht nicht hervor, warum die belangte Behörde nun einen Sicherungsbedarf erblickt, zumal sich der BF selbst zur Aufnahmestelle -Grundversorgung- des Landes Kärnten begab und in keiner Weise seinen Aufenthalt verschleiern bzw. hier im Bundesgebiet untertauchen wollte. Die Wiedereinreise des BF in Bundesgebiet, obwohl dieser zuvor nach Ungarn abgeschoben wurde, rechtfertigt allein noch keinen Sicherungsbedarf. Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben.Des Weiteren ist der Beschwerde dahingehend beizutreten, dass die belangte Behörde nicht anhand tatsächlicher Umstände hinreichend dargelegt hat, weshalb sich der BF auf Grund seines Verhaltens als nicht vertrauenswürdig und als kooperationsunwillig erwiesen hätte. Weshalb - trotz der Rückkehr des BF nach erfolgten Abschiebung nach Ungarn am XXXX2016 - und dem negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens - vor dem Hintergrund des Verhaltens des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls eine dringende Fluchtgefahr bestanden hätte, ist von der belangten Behörde im Bescheid nicht dargelegt worden. Wie in der Beschwerde nämlich zu Recht eingewandt wird, sah die belangte Behörde beim Asylverfahren bis zur Abschiebung nach Ungarn im Dezember 2016 offenbar noch keine Veranlassung, den BF, wegen einer allenfalls vorliegenden Fluchtgefahr zur Sicherung einer Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Vielmehr vermochte die belangte Behörde weder im asylrechtlichen Verfahren noch im gegenständlichen Schubhaftbescheid darlegen, warum der BF nicht vertrauenswürdig wäre. Der BF war in der Zeit vom XXXX2016 - XXXX2017 in römisch 40 - bei seiner Familie - mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beinahe die gesamte Familie des BF befindet sich im Bundesgebiet und ist asylberechtigt. Offensichtlich hat der BF bei seiner Familie immer wieder Unterkunft genommen und war im asylrechtlichen Verfahren an der Adresse auch behördlich gemeldet. Der BF konnte am XXXX2016 anstandslos nach Ungarn überstellt werden und ist aus dem vorliegenden Akt ersichtlich, dass es zu keiner Zeit - von Seiten des BF - zu Zwischenfällen kam. Aus dem bekämpften Bescheid geht nicht hervor, warum die belangte Behörde nun einen Sicherungsbedarf erblickt, zumal sich der BF selbst zur Aufnahmestelle -Grundversorgung- des Landes Kärnten begab und in keiner Weise seinen Aufenthalt verschleiern bzw. hier im Bundesgebiet untertauchen wollte. Die Wiedereinreise des BF in Bundesgebiet, obwohl dieser zuvor nach Ungarn abgeschoben wurde, rechtfertigt allein noch keinen Sicherungsbedarf. Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben. Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre. Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte und derzeit noch andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren. Nichtvorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.III.): Den oben dargelegten Erwägungen zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der andauernden Anhaltung kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Da auch sonst vonseiten der belangten Behörde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich aktuell ein Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ableiten lassen würden, war
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Da auch sonst vonseiten der belangten Behörde keinerlei Umstände vorgebracht wurden, aus denen sich aktuell ein Sicherungsbedarf und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ableiten lassen würden, war
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zur Rechtswidrigkeit der Festnahme vom 19.01.2017 (Spruchpunkt A.I.): Für den BF findet sich im Zentralen Melderegister neben der nunmehrigen Hauptwohnsitzmeldung im XXXX eine Meldung an der Adresse seiner Mutter, welche auch als Unterkunftsgeberin aufscheint. Festgestellt wird daher, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich vom XXXX2016 bis zu seiner Überstellung nach Ungarn - XXXX2016 - durgehend aufhielt.Für den BF findet sich im Zentralen Melderegister neben der nunmehrigen Hauptwohnsitzmeldung im römisch 40 eine Meldung an der Adresse seiner Mutter, welche auch als Unterkunftsgeberin aufscheint. Festgestellt wird daher, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, an welchem er sich vom XXXX2016 bis zu seiner Überstellung nach Ungarn - XXXX2016 - durgehend aufhielt. Der BF ist im gesamten Asylverfahren, als auch bei der Überstellung nach Ungarn nicht untergetaucht und hat sich daher bis dato auch keinem Verfahren entzogen. Ganz im Gegenteil, hat sich doch der BF nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet sofort zur Aufnahmestelle EAST - Ost in XXXX begeben. Im Anschluss begab sich der BF nach Kärnten um am XXXX2017 vor der Grundversorgungsbehörde vorsprechen zu können. Warum der BF dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Gerichtes. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob ein Festnahmeauftrag seitens des BFA vorlag oder ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem Antrieb die Festnahme vornahmen. Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.Der BF ist im gesamten Asylverfahren, als auch bei der Überstellung nach Ungarn nicht untergetaucht und hat sich daher bis dato auch keinem Verfahren entzogen. Ganz im Gegenteil, hat sich doch der BF nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet sofort zur Aufnahmestelle EAST - Ost in römisch 40 begeben. Im Anschluss begab sich der BF nach Kärnten um am XXXX2017 vor der Grundversorgungsbehörde vorsprechen zu können. Warum der BF dort von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Gerichtes. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob ein Festnahmeauftrag seitens des BFA vorlag oder ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem Antrieb die Festnahme vornahmen. Die belangte Behörde hat es unterlassen diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben. Da die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig erkannt wurde und es nicht nachvollziehbar ist, warum die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - offensichtlich aus eigenem Antrieb - aus dem gesamten Akteninhalt geht nichts hervor, dass es seitens des BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG gab - die Festnahme vornahmen ist der Schluss zu ziehen, dass auch die durchgeführte Festnahme des BF am XXXX2017 in den Räumlichkeiten der Grundversorgungseinrichtung des Landes Kärnten rechtswidrig war.Da die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig erkannt wurde und es nicht nachvollziehbar ist, warum die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - offensichtlich aus eigenem Antrieb - aus dem gesamten Akteninhalt geht nichts hervor, dass es seitens des BFA einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, BFA-VG gab - die Festnahme vornahmen ist der Schluss zu ziehen, dass auch die durchgeführte Festnahme des BF am XXXX2017 in den Räumlichkeiten der Grundversorgungseinrichtung des Landes Kärnten rechtswidrig war. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.IV. und V.):Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.IV. und römisch fünf.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden
1 BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist die beschwerdeführende Partei
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei. Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) zuzuerkennen. Dem Bund (vertreten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 737,60 Euro aufzuerlegen. Gleichzeitig war der von der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage gestellte Antrag auf Aufwandersatz abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sind.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären sind. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G306.2146299.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.