A) Die Beschwerde wird
Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.09.2016, wurde der Antrag des BF vom 11.05.2016 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.09.2016, wurde der Antrag des BF vom 11.05.2016 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen erhob der BF durch seinen RV Berufung.1.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde
Paragraph 65 b, in Verbindung mit 67 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Berufung. 1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 20.02.2014, in Rechtskraft erwachsen am 27.02.2014, wurde der Beschwerde
GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 20.02.2014, in Rechtskraft erwachsen am 27.02.2014, wurde der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 1.
Am selben Tag fand vor dem BFA, RD Wien neuerlich eine Einvernahme des BF zu seinem Verbleib im Bundesgebiet entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot statt, in deren Zuge gegen ihn mit Bescheid des BFA vom selben Tag die Schubhaft verhängt wurde.Am römisch 40 wurde der BF abermals von einem Organ der AFA in römisch 40 betreten, zur Anzeige gebracht, und in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Am selben Tag fand vor dem BFA, RD Wien neuerlich eine Einvernahme des BF zu seinem Verbleib im Bundesgebiet entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot statt, in deren Zuge gegen ihn mit Bescheid des BFA vom selben Tag die Schubhaft verhängt wurde. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am XXXX wurde dem BF letztmalige die Möglichkeit geboten, das Bundesgebiet freiwillig auf dem Luftweg bis spätestens XXXX zu verlassen, widrigenfalls dessen Abschiebung behördlich durchgesetzt werde. Um 10:05 Uhr desselben Tages wurde der BF aufgrund eines Antrages seines RV aus der Schubhaft entlassen.Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am römisch 40 wurde dem BF letztmalige die Möglichkeit geboten, das Bundesgebiet freiwillig auf dem Luftweg bis spätestens römisch 40 zu verlassen, widrigenfalls dessen Abschiebung behördlich durchgesetzt werde. Um 10:05 Uhr desselben Tages wurde der BF aufgrund eines Antrages seines Regierungsvorlage aus der Schubhaft entlassen. Am XXXX um 12:05 Uhr wurde der BF entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes von Organen der XXXX der XXXX in der XXXXStation XXXX betreten, festgenommen und dem BFA vorgeführt, das mit Bescheid vom selben Tag gegen ihn die Schubhaft verhängte. In der am 06.03.2015 vor dem BFA, RD durchgeführten Einvernahme wurde der BF über seine anstehende Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt.Am römisch 40 um 12:05 Uhr wurde der BF entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes von Organen der römisch 40 der römisch 40 in der XXXXStation römisch 40 betreten, festgenommen und dem BFA vorgeführt, das mit Bescheid vom selben Tag gegen ihn die Schubhaft verhängte. In der am 06.03.2015 vor dem BFA, RD durchgeführten Einvernahme wurde der BF über seine anstehende Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt. Am XXXX wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF hielt sich somit dem seit 27.02.2014 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG Wien zuwider bis zumindest 15.01.2015 und am 24.02.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Am römisch 40 wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF hielt sich somit dem seit 27.02.2014 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG Wien zuwider bis zumindest 15.01.2015 und am 24.02.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. 1.
3 AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist.
Paragraph 61, Absatz 3, AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am Donnerstag, den 08.09.2016 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fiel somit auf den 06.10.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (das ist der
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erlassen und erwuchs in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Wien vom 20.02.2014 am 27.02.2014 in Rechtskraft.Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , erlassen und erwuchs in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Wien vom 20.02.2014 am 27.02.2014 in Rechtskraft. Das gegenständliche auf 6 Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit nach dem nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig. § 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 60, FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) lautete auszugsweise wie folgt: "§ 60.
3 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.
2 FPG hatten bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als bestimmte Tatsachen insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3.
Paragraph 63, Absatz 3, FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen.
Paragraph 63, Absatz 2, FPG hatten bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als bestimmte Tatsachen insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, § 53 Abs. 5 und 6 gelten.Paragraph 53, Absatz 5 und 6 gelten. Im vorliegenden Fall wurde das
Vm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassene 6jährige Aufenthaltsverbot auf Grund der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes einen Monat nach Zustellung (05.04.2013) des zugrunde liegenden Bescheides am 06.05.2013 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des LVwG Wien erwuchs das Aufenthaltsverbot am 27.02.2014, weshalb dieses mit Ablauf des 28.02.2020 endet. Bei dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Ende der Gültigkeit mit 28.03.2020 dürfte es sich um einen Tippfehler handeln.Im vorliegenden Fall wurde das
Paragraph 65 b, in Verbindung mit 67 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erlassene 6jährige Aufenthaltsverbot auf Grund der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes einen Monat nach Zustellung (05.04.2013) des zugrunde liegenden Bescheides am 06.05.2013 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des LVwG Wien erwuchs das Aufenthaltsverbot am 27.02.2014, weshalb dieses mit Ablauf des 28.02.2020 endet. Bei dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Ende der Gültigkeit mit 28.03.2020 dürfte es sich um einen Tippfehler handeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297). Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).Bei der Beurteilung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032). Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.05.2016 begründete der RV des BF lediglich mit der "intakten" Ehe, dem Bestehen der Vaterschaft zu seinem Sohn und dem vaterschaftsgleichen Verhältnis zu seiner Stieftochter. Ferner wurde auf die Bestätigung des XXXX verwiesen, wonach der regelmäßige Kontakt des BF mit den im Haushalt wohnhaften Kindern aus psychologischer Sicht dringend empfohlen werde. Schließlich wurde darin vorgebracht, der BF sei sich seiner Fehler in der Vergangenheit bewusst, sei er gereift und verfüge über eine positive Einstellung zu den Gesetzen, insbesondere der österreichischen Strafrechtsordnung.Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.05.2016 begründete der Regierungsvorlage des BF lediglich mit der "intakten" Ehe, dem Bestehen der Vaterschaft zu seinem Sohn und dem vaterschaftsgleichen Verhältnis zu seiner Stieftochter. Ferner wurde auf die Bestätigung des römisch 40 verwiesen, wonach der regelmäßige Kontakt des BF mit den im Haushalt wohnhaften Kindern aus psychologischer Sicht dringend empfohlen werde. Schließlich wurde darin vorgebracht, der BF sei sich seiner Fehler in der Vergangenheit bewusst, sei er gereift und verfüge über eine positive Einstellung zu den Gesetzen, insbesondere der österreichischen Strafrechtsordnung. In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, der bekämpfte Bescheid verletzte das Recht des BF auf Führung eines Privat- und Familienlebens. Das Rechtsmittel verwies seinem Inhalt nach neuerlich auf das gute Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie und den Umstand, dass diese ihn dringend benötige. Ferner sei sein Aufenthalt in Österreich - entgegen dem bestehenden Verbot - in der Sehnsucht seiner Familie begründet und nach der Verurteilung seitens des LG XXXX keine strafgesetzwidrigen Vorfälle mehr passiert.In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, der bekämpfte Bescheid verletzte das Recht des BF auf Führung eines Privat- und Familienlebens. Das Rechtsmittel verwies seinem Inhalt nach neuerlich auf das gute Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie und den Umstand, dass diese ihn dringend benötige. Ferner sei sein Aufenthalt in Österreich - entgegen dem bestehenden Verbot - in der Sehnsucht seiner Familie begründet und nach der Verurteilung seitens des LG römisch 40 keine strafgesetzwidrigen Vorfälle mehr passiert. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass der BF, noch dazu nach Erlassung des Bescheides, mit welchem gegen ihn das ursprüngliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sehr wohl, und zwar vom LG für Strafsachen XXXX am XXXX rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf 3 Jahre verurteilt wurde.Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass der BF, noch dazu nach Erlassung des Bescheides, mit welchem gegen ihn das ursprüngliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sehr wohl, und zwar vom LG für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf 3 Jahre verurteilt wurde. Abgesehen davon steht außer Zweifel, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein Privat- und Familienleben führte. Dieses hatte jedoch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes Bestand und hat sich daran nichts geändert. Dass dem BF viel daran liegt, sein Familienleben aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand und innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hatte und hat angesichts des Geschehenen dessen Einschränkung im Lichte der öffentlichen Interessen hinzunehmen. Es haben sich im Hinblick auf diesen Umstand seit Bescheiderlassung durch das FRB XXXX auch keine maßgebenden Änderungen ergeben.Abgesehen davon steht außer Zweifel, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein Privat- und Familienleben führte. Dieses hatte jedoch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes Bestand und hat sich daran nichts geändert. Dass dem BF viel daran liegt, sein Familienleben aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand und innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hatte und hat angesichts des Geschehenen dessen Einschränkung im Lichte der öffentlichen Interessen hinzunehmen. Es haben sich im Hinblick auf diesen Umstand seit Bescheiderlassung durch das FRB römisch 40 auch keine maßgebenden Änderungen ergeben. Im Übrigen fällt auf, dass sich der BF beharrlich geweigert hat, der von Seiten der belangten Behörde mehrmals ergangenen Ausreiseaufforderung Folge zu leisten und so seine Ausgangslage im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verschlechtert hat. Der BF täuschte das Bundesamt augenscheinlich auch in seinem Ausreisewillen, legte er nämlich eine Buskarte für die geplante Ausreise am XXXX vor, welche Urkundenvorlage er - vermittelt durch seinen RV - mit "Bestätigung der vorgesehenen Ausreise" tituliert hat, wobei er dieser Ankündigung nicht nachgekommen ist.Der BF täuschte das Bundesamt augenscheinlich auch in seinem Ausreisewillen, legte er nämlich eine Buskarte für die geplante Ausreise am römisch 40 vor, welche Urkundenvorlage er - vermittelt durch seinen Regierungsvorlage - mit "Bestätigung der vorgesehenen Ausreise" tituliert hat, wobei er dieser Ankündigung nicht nachgekommen ist. Der BF stellte trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich den Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potential mit Nachdruck unter Beweis, was sich vor allem in seiner raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung und der Uneinsichtigkeit in die Einhaltung der österreichischen Gesetze äußerte. Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen vier Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen ließen und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Gerade der Umstand, dass der BF innerhalb von rund 2 Jahren, noch dazu in Kenntnis über das bereits verhängte, jedoch noch nicht rechtskräftige Aufenthaltsverbot 4 Mal straffällig wurde und sein strafbares Verhalten steigerte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie und Gewaltbereitschaft ausgestattet ist (zuletzt beging er einen Einbruchsdiebstahl), weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen jedoch in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Schutz von Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwögen, hat er die zitierten Bindungen zu seiner Familie im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwögen, hat er die zitierten Bindungen zu seiner Familie im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Was die Behauptung anbelangt, dass das Aufenthaltsverbot die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner in Österreich wohnhaften Kernfamilie stark einschränke, ist einzuwenden, dass - wie bereits erwähnt - er diese im Sinne des öffentlichen Interesses, zumindest vorübergehend, hinzunehmen habe. Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083). 3.1.3. Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953). Wie bereits dargelegt wurde, hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und endet folglich mit Ablauf des 28.02.2020. 3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung Dauer von 6 Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung Dauer von 6 Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Da mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe
AVG nicht angefochten wurde, hat
GVG ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben.3.2. Da mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betreffend Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe
Paragraph 78, AVG nicht angefochten wurde, hat
Paragraph 27, VwGVG ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Im gegenständlichen Verfahren konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. 3.4 . Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2136895.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.