RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlI403 2144578-1 SpruchI403 2144321-1/2E I403 2144573-1/3E I403 2144578-1/3E I403 2144576-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht h
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer stellten am
- Mai 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde für die am XXXX nachgeborene Tochter im Anschluss ein Asylantrag gestellt. Die Verfahren sind als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen, da es sich um ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern handelt.Die Beschwerdeführer stellten am
- Mai 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde für die am römisch 40 nachgeborene Tochter im Anschluss ein Asylantrag gestellt. Die Verfahren sind als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen, da es sich um ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Niederösterreich, vom
- Oktober 2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom
- Mai 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 Fremdenpolizeigesetz in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt III). Mit Spruchpunkt IV wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Niederösterreich, vom
- Oktober 2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom
- Mai 2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz in den Sudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Mit Spruchpunkt römisch vier wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde von
- Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde von
- Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführern gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Bescheide wurden am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde am
- Jänner 2017 Beschwerde erhoben, eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein vom
- Oktober 2016 vorgelegt sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt. Als Grundlage des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit dem Rechtssystem nicht vertraut seien und den MigrantInnenverein zwar bevollmächtigt, aber nicht über die negativen Entscheidungen informiert haben würden.Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde am
- Jänner 2017 Beschwerde erhoben, eine Vollmacht für die Vertretung durch den MigrantInnenverein vom
- Oktober 2016 vorgelegt sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG gestellt. Als Grundlage des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit dem Rechtssystem nicht vertraut seien und den MigrantInnenverein zwar bevollmächtigt, aber nicht über die negativen Entscheidungen informiert haben würden. Beschwerden und Anträge auf Wiedereinsetzung wurden unerledigt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zwar am
- Jänner
- Mittels verfahrensleitenden Beschlüssen vom
- Jänner 2017, Zl. I403 2144321-2/2E, Zl. I403 2144573-2/2E, I403 2144578-2/2E, I403 2144576-2/2E, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesams für Fremdenwesen und Asyl rückübermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die obengenannten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Oktober 2016 wurden den Beschwerdeführern am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 durch Hinterlegung zugestellt. In der Folge wurden gegen diese Bescheide Beschwerden erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- Jänner
- Die Beschwerden wurden nach Ende der Beschwerdefrist am
- Oktober 2016 eingebracht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass am Rückschein der Bescheide als Beginn der Abholfrist der
- Oktober 2016, bei dem zuletzt zugestelltem Bescheid der minderjährigen Tochter als Beginn der Abholfrist der 17.10.2016 vermerkt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom
- Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom
- Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Ein entsprechendes Vorbringen wurde weder in den Beschwerden noch in den Anträgen auf Wiedereinsetzung vorgebracht, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 auszugehen ist.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 auszugehen. Dies ergibt sich dadurch, dass am Rückschein der Bescheide als Beginn der Abholfrist der
- Oktober 2016, bei dem zuletzt zugestelltem Bescheid der minderjährigen Tochter als Beginn der Abholfrist der 17.10.2016 vermerkt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu Paragraph 22, Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom
- Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom
- Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Ein entsprechendes Vorbringen wurde weder in den Beschwerden noch in den Anträgen auf Wiedereinsetzung vorgebracht, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 auszugehen ist. Laut Faxbestätigung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am
- Jänner 2017 eingebracht. Bei einer Zustellung am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits - ausgehend von dem zuletzt zugestellten Bescheid der minderjährigen Tochter - am
- Oktober
- Auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. § 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
- Im gegenständlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführer am
- Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde für die am
- Juni 2016 nachgeborene Tochter im Anschluss einen Asylantrag gestellt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom
- Oktober 2016 waren diese Anträge abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG
- Im gegenständlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführer am
- Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. wurde für die am
- Juni 2016 nachgeborene Tochter im Anschluss einen Asylantrag gestellt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom
- Oktober 2016 waren diese Anträge abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Zur Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 3 des AsylG 2005 (alte Fassung) führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, aus: "Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist dahingehend vom Beginn des Fristlaufes ab dem zuletzt zugestellten Bescheides auszugehen.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, des AsylG 2005 (alte Fassung) führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, 2007/01/1153, aus: "Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH ist dahingehend vom Beginn des Fristlaufes ab dem zuletzt zugestellten Bescheides auszugehen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannten Bescheide der Beschwerdeführer am
- Oktober 2016 bzw. im Falle der minderjährigen Tochter am
- Oktober 2016 durch Hinterlegung zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden waren. Ausgehend –wie oben dargelegt- vom zuletzt zugestellten Bescheid am
- Oktober 2016 endete die zweiwöchige Beschwerdefrist sohin mit Ablauf des
- Oktober
- Die per Fax vom
- Jänner 2016 eingebrachten Beschwerden sind daher verspätet eingebracht worden, was von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, da sie zugleich mit den Beschwerden Anträge auf Wiedereinsetzung stellten (über die das BFA zu entscheiden haben wird) und in diesen auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwiesen. Die Verspätung der Beschwerden ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen. Diese Wiedereinsetzungsanträge stehen der Zurückweisung der Beschwerden als verspätet im Übrigen nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, die Vorgangsweise für zulässig erklärte, dass über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschieden worden war. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2014, Ra 2014/03/0037)."Diese Wiedereinsetzungsanträge stehen der Zurückweisung der Beschwerden als verspätet im Übrigen nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, die Vorgangsweise für zulässig erklärte, dass über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschieden worden war. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den Paragraphen 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2014, Ra 2014/03/0037)." Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2144578.1.00