Obsah (15)
§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Artikel 1§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlL509 2122305-1 SpruchL509 2122305-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HU
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57und § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 u, n, d, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 23.01.2016 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 24.01.2016 gab er an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, aus Pakistan zu stammen und am 17.06.1983 geboren zu sein. Zur Begründung des Antrages führte er aus, er habe Pakistan verlassen, weil sein bester Freund jemanden getötet habe und der Beschwerdeführer nun von den Hinterbliebenen des Opfers aus diesem Grunde gesucht werde.
- Am 29.01.2016 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) asylbehördlich einvernommen. Dabei führte er zusammengefasst an, dass sein bester Freund einen Mann umgebracht hätte. Danach sei der Freund zur Familie des Beschwerdeführers gekommen. Die Familie des Opfers habe geglaubt, dass der Beschwerdeführer etwas mit diesem Vorfall zu tun gehabt hätte. Deshalb sei sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen einen Freund des Beschwerdeführers und gegen den Täter eine Anzeige erstattet worden. Die beiden anderen seien gefasst worden, der Beschwerdeführer habe jedoch nach Saudi-Arabien flüchten können, wo er sich drei Jahre lang aufgehalten hätte. Als "der andere" freigekommen sei, habe sich eine weitere Familie gemeldet und angeboten, bei dem Streitfall zu schlichten. Dem Beschwerdeführer habe man gesagt, er solle zurückkommen und die Familie des Opfers würde die Anzeige gegen den Beschwerdeführer zurücknehmen. Der Täter habe die Todesstrafe erhalten. Als der Beschwerdeführer jedoch nach Pakistan gekommen war, sei auch der Täter freigekommen. Die Familie des Opfers habe deshalb Rache gewollt und verlangt, dass der Beschwerdeführer auch bestraft werde. Die Familie des Opfers hätte sich mit der Familie des Beschwerdeführers nicht geeinigt. Dann habe sich der Beschwerdeführer in Pakistan versteckt gehalten und als er befürchtete, dass man ihn finden würde, habe er beschlossen, ins Ausland zu reisen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch an, dass er sich nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien von 2012 bis Ende November 2015 in Pakistan aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer gab darüber hinaus an, von der Polizei verfolgt zu werden; dies obwohl der Freund des Beschwerdeführers geständig war und zur Todesstrafe verurteilt wurde. Zur Begründung führte er aus, die Polizei wolle Geld, die Familie des Opfers würde ebenfalls Geld als Wiedergutmachung haben und außerdem Rache nehmen wollen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen können, da die Familie des Opfers sehr gut vernetzt sei und ihn überall finden könnte. Als sie herausgefunden hätten, dass es sich in Shekupura versteckt hatte, habe er untertauchen müssen. Bei dem Verfolger handle es sich um den älteren Bruder des Opfers, dieser sei bei der Armee und daher sehr einflussreich. Er kenne viele Menschen, außerdem gebe es in Pakistan jeden Tag Bombenanschläge und könne der Beschwerdeführer dort nirgends hingehen. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr, die Polizei unternehme gegen die Familie des Opfers nichts. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer umfangreiche aktuelle Länderberichte zum Herkunftsland Pakistan zur Verfügung und gab ihm die Möglichkeit binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er brauche diese Informationen nicht, da er selbst wüsste, wie es in Pakistan zugeht.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt sowie gegen den Beschwerdeführer
§ 10Abs. 1 Z 13 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III).
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ebenso wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die belangte Behörde traf in der Bescheidbegründung die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei angenommen werden könne, seine Angaben zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösen Gesinnung jedoch glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Punjabi mit sunnitischer Glaubensrichtung an. Er sei spätestens am 23.01.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und ausschließlich aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen habe nie bestanden. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankung vorgebracht und hätte sich eine solche auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren ergeben. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht traumatisiert sein könnte, hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet und es würden keine Asylausschlussgründe vorliegen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat weder politisch tätig gewesen noch wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe auch keine asylrelevanten Probleme aufgrund der Religionszugehörigkeit, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, mit Ämtern oder Behörden gehabt. Es sei daher nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. Hinweise auf das Vorliegen einer Flüchtlingseigenschaft beim Beschwerdeführer hätten sich nicht ergeben. Umstände, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes erfordern würden, seien nicht hervorgekommen. Eine Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar, da er keine weiteren Familienmitglieder oder nahen Angehörigen im Bundesgebiet habe. Ein allfälliger Eingriff in das Privatleben sei gerechtfertigt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde einerseits aus, dass das Vorbringen aufgrund widersprüchlicher Angaben und Ungereimtheiten nicht glaubwürdig sei und andererseits, dass die Bedrohung, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, von Privaten ausginge. Eine systematische Verfolgung seiner Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Fluchtgründen ließe sich daraus nicht ableiten. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Überdies mangle es an einer aktuellen Verfolgungsgefahr, da sich das Fluchtvorbringen auf Vorfälle stütze, die sich bereits im Jahr 2008 zugetragen hätten. Auch in rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde und dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft wiedergegeben habe. Das Vorbringen stelle überwiegend auf eine Bedrohung durch die Familie eines Mordopfers ab, dessen Ermordung bereits im Jahr 2008 stattgefunden habe, was aber unter keinem asylrelevanten Tatbestand zu subsumieren sei. Eine Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht und genau dies sei beim Beschwerdeführer gegeben. Es hätten sich also keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche
Artikel 1Abschnitt A Z.
2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden.Auch in rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde darauf, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde und dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft wiedergegeben habe. Das Vorbringen stelle überwiegend auf eine Bedrohung durch die Familie eines Mordopfers ab, dessen Ermordung bereits im Jahr 2008 stattgefunden habe, was aber unter keinem asylrelevanten Tatbestand zu subsumieren sei. Eine Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht und genau dies sei beim Beschwerdeführer gegeben. Es hätten sich also keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche
Artikel 1
Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden. Da der Beschwerdeführer eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht habe, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 1 Asylgesetz ausgegangen werden. Die Lage in Pakistan sei nicht so schlecht, dass quasi jedermann im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann durchaus zumutbar, "selbst für sein Auslangen zu sorgen". Darüber hinaus bestünden in Form verwandtschaftlicher und freundschaftlicher Bindungen in Pakistan Unterstützungsmöglichkeiten für ihn. Es drohe in Pakistan keine ständige Praxis offenkundiger, massenhafter, grober und nicht sanktionierter Menschenrechtsverletzungen. Derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe auch keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht.Da der Beschwerdeführer eine Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht habe, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz ausgegangen werden. Die Lage in Pakistan sei nicht so schlecht, dass quasi jedermann im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann durchaus zumutbar, "selbst für sein Auslangen zu sorgen". Darüber hinaus bestünden in Form verwandtschaftlicher und freundschaftlicher Bindungen in Pakistan Unterstützungsmöglichkeiten für ihn. Es drohe in Pakistan keine ständige Praxis offenkundiger, massenhafter, grober und nicht sanktionierter Menschenrechtsverletzungen. Derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe auch keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht. Es würden somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 vorliegen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig.Es würden somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 vorliegen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher zulässig. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich habe und dass seine Familie in Pakistan lebe. Wie er selbst angegeben habe, liege kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Im Übrigen sei der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privatleben in der Gesamtschau insofern gerechtfertigt, als insbesondere der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch sehr kurz sei und das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens dem Recht auf Achtung des Privatlebens vorgehe. Eine Verletzung des Rechts auf Privat-und Familienleben sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erforderlich, zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK einen Aufenthaltstitel
§ 55Absatz 1 Asylgesetz von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen.
Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war, sei
§ 10Absatz 1 Asyl
G 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es drohe dem Beschwerdeführer weder eine Gefahr im Sinne des § 50 Absatz 1 FPG noch käme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu, noch existiere eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die der Abschiebung entgegensteht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig.Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich habe und dass seine Familie in Pakistan lebe. Wie er selbst angegeben habe, liege kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar. Im Übrigen sei der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Recht auf Privatleben in der Gesamtschau insofern gerechtfertigt, als insbesondere der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch sehr kurz sei und das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens dem Recht auf Achtung des Privatlebens vorgehe. Eine Verletzung des Rechts auf Privat-und Familienleben sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht erforderlich, zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz 1 Asylgesetz von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen war, sei
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es drohe dem Beschwerdeführer weder eine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 1 FPG noch käme dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu, noch existiere eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die der Abschiebung entgegensteht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan sei daher zulässig. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei und die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Demgemäß sei bei Vorliegen des genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Es sei dem Beschwerdeführer auch zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens war im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Gegen den angeführten Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und mit der Beschwerdeschrift unschlüssige Beweiswürdigung bzw. rechtliche Beurteilung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller über den Herkunftsstaat verfügbaren spezifischen Informationen verabsäumt. Der Beschwerde war ein in der Muttersprache des Beschwerdeführers verfasstes, handschriftliches Schreiben angeschlossen. Es wird auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin bemüht sei, Nachweise zu erbringen, die eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat dokumentieren. Solche weiteren Beweise würden bei Verfügbarkeit dem Bundesverwaltungsgericht sofort vorgelegt werden. Schließlich wurden die Anträge gestellt, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten; in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Aus der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung der Beilage zur Beschwerde ergibt sich: Der Antrag des Beschwerdeführers sei negativ entschieden worden, obwohl er alle Beweismittel vorgelegt hätte. In Pakistan sei sein Leben in Gefahr. Auch das Leben seiner Frau und Kinder sei in Gefahr. Da er alle Beweismittel vorgelegt habe, bitte er den Fall noch einmal zu überprüfen. Es solle ihm erlaubt werden, hier zu bleiben und es könne jederzeit Auskunft über ihn in seinem Heimatland eingeholt werden. Wenn er falsche Angaben gemacht haben sollte, könne er ausgewiesen werden und werde er selbständig das Land verlassen. Er bitte um Erlaubnis in diesem Land (Österreich) zu leben und bedanke sich im Voraus.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2016, Zl. L509 2122305-1/3Z, der Beschwerde
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.03.2016, Zl. L509 2122305-1/3Z, der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 20.04.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesamtes sowie einen Dolmetscher für die Sprache Punjabi geladen. Der Beschwerdeführer wurde in einem gleichzeitig mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zugestellten Merkblatt in einer ihm verständlichen Sprache (Punjabi) darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Teilnahme seines Rechtsberaters (eines Vertreters des Vereines Menschenrechte Österreich) verlangen kann und er zu dem Zweck mit diesem ehestmöglich Kontakt aufnehmen kann. Zur Beschwerdeverhandlung erschienen der Beschwerdeführer und der Dolmetscher. Die Teilnahme eines Rechtsberaters hat der Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeverhandlung wurde zur weiteren Beweismittelerhebung vertagt und am 21.12.2016 fortgesetzt. An dieser Verhandlung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt wurde, nahm neben dem Beschwerdeführer auch der von ihm zur Vertretung bevollmächtigte Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich (zur Seite gestellte Rechtsberatung), Mag. XXXX , teil.Die Beschwerdeverhandlung wurde zur weiteren Beweismittelerhebung vertagt und am 21.12.2016 fortgesetzt. An dieser Verhandlung, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt wurde, nahm neben dem Beschwerdeführer auch der von ihm zur Vertretung bevollmächtigte Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich (zur Seite gestellte Rechtsberatung), Mag. römisch 40 , teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt, in den Beschwerdeschriftsatz sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, Übersetzung vorgelegter Gerichtunterlagen und Erörterung aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme eines informierten Vertreters in beiden Verhandlungen verzichtet.
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am bezeichneten Datum geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. Nachweise für seine Identität hat der BF nicht vorgelegt. Der BF ist gesund. Nach seinen Angaben hielt er sich in den Jahren ab 2008 (oder 2009) bis 2011 in Saudi-Arabien auf, kehrte danach nach Pakistan zurück und reiste Ende 2015 neuerlich über die Route Iran, Türkei nach Österreich. Die Einreise in Österreich erfolgte illegal. Der BF besuchte in Pakistan die Grundschule und arbeitete als Landwirt. Von den Angehörigen des BF nach wie vor in Pakistan die Mutter, seine Ehegattin, 1 minderjähriger Sohn und 2 minderjährige Töchter, sowie 2 Brüder. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es die Begründung einer asylrelevanten Verfolgung betrifft, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin – einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insoweit es die Begründung einer asylrelevanten Verfolgung betrifft, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. aktuell einer solchen ausgesetzt ist bzw. - im Falle seiner Rückkehr dorthin – einer sonstigen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt sein wird. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig ist. 1.
- Zum Herkunftsland Pakistan wird aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 13.11.2015 wie folgt festgestellt: Sicherheitslage Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vgl. auch: PIPS 4.1.2015).Pakistan sieht sich mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert. Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA 9.2015; vergleiche auch: PIPS 4.1.2015). [ ..] Im Kampf gegen die Gewalt kündigten sowohl die Bundes- als auch die provinzielle Regierung einige Maßnahmen an. Nach dem Anschlag auf eine Schule am
- Dezember 2014 führte die Regierung die Todesstrafe wieder ein. Die Regierung genehmigte auch den 20-Punkte umfassenden National Action Plan gegen Terrorismus und veröffentlichte eine Liste von 5.400 Terrorismusverdächtigen. Nach der Implementierung dieses Plans wurden über 600 sogenannte "hardcore" Aufständische verhaftet, einschließlich 320 Anhänger der pakistanischen Taliban (SATP 2015). [ .] Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen auch außerhalb von Süd-Wasiristan schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 8.2015a). [ ] Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen und Operationen durch (USDOS 25.6.2015). 130 operative Militärschläge wurden im Jahr 2014 in den Regionen FATA, Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Karachi durchgeführt. 1.930 Menschen wurden in diesen Operationen getötet, einschließlich 1.917 Aufständische und 9 Zivilisten (PIPS 4.1.2015). Es wurden auch Maßnahmen ergriffen um die Verbindungen zwischen den Terroristen zu schwächen und Rekrutierungen durch militante Organisationen zu verhindern. Große Waffenarsenale wurden in städtischen Gebieten, wie Islamabad, Lahore und Karatschi, ausgehoben, Gang-Mitglieder und TTP-Kommandanten, die logistische Unterstützung für Militante in Stammesgebieten boten, wurden in Karatschi verhaftet, Selbstmordattentäter wurden vor der Tat verhaftet und Anschlagspläne vereitelt (USDOS 25.6.2015). Ein weiterer Weg der Bekämpfung ist die Kontrolle und Beschneidung des internationalen Geldflusses zu diesen Organisationen (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.9.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/248024/374206_de.html, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1443527547_bfa-paki-ffm-report-2015-09.pdf, Zugriff 30.9.2015 -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014 -Strichaufzählung Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence, Zugriff 25.11.2014 -Strichaufzählung SATP-South Asia Terrorism Portal (23.2.2015): Pakistan, http://www.satp.org/satporgtp/sair/Archives/sair13/13_34.htm, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 [ .]
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 23.7.2015). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015).Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich (AA 23.7.2015). Teil römisch sieben der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus oder Blasphemie, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 25.6.2015). [ .] Im Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem gibt es öffentliche Verhandlungen, es gilt die Unschuldsvermutung, und es gibt die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und der Konsultation eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden (USDOS 25.6.2015). [ .] Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.4.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (20.4.2015): Dämpfer für die Todesstrafe in Pakistan, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=732, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (5.9.2015): Military courts get Supreme Court nod, http://www.dawn.com/news/1198533, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (14.7.2015): NAB places amended list of scams before SC, http://www.dawn.com/news/1194323, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (13.7.2015): NAB submits revised list of mega corruption cases before SC, http://www.dawn.com/news/1194194, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Dawn (29.3.2013): Jirga system and plight of women, http://dawn.com/2013/03/29/jirga-system-and-plight-of-women/, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (6.1.2015): Unterhaus billigt Gesetz über neue Militärgerichte, http://www.dw.com/de/unterhaus-billigt-gesetz-%C3%BCber-neue-milit%C3%A4rgerichte/a-18173476, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung EASO (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-Overview_final.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/237129/360003_de.html, Zugriff 26.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (10.10.2012): Quartalsbericht, Pakistan III/2012, http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_III.pdf, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (1.8.2012): Pakistan's tribal justice system: Often a vehicle for revenge, http://articles.latimes.com/2012/aug/01/world/la-fg-pakistan-jirga-justice-20120801, 15.10.2014 -Strichaufzählung ÖB Islamabad – Österreichische Botschaft (11.2014): Asylländerbericht – 2014 -Strichaufzählung Reuters (16.4.2015): Pakistani court blocks execution of those convicted by military courts, http://www.reuters.com/article/2015/04/16/us-pakistan-court-idUSKBN0N70M220150416, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung Reuters (14.3.2013): In Pakistan, ancient and modern justice collide, http://in.reuters.com/article/2013/03/13/pakistan-jirgas-idINDEE92C0HM20130313, Zugriff 15.10.2014 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2015): Pakistani Military Courts Approved By Supreme Court, http://www.ecoi.net/local_link/309434/447325_de.html, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (16.7.2015): Fighting corruption: Supreme Court seeks report on steps to bust graft, http://tribune.com.pk/story/921746/fighting-corruption-supreme-court-seeks-report-on-steps-to-bust-graft/, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung UKHO – UK Home Office (6.10.2014): Country Information and Guidance; Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1412603953_pakistan-cig-2014-10-06.pdf, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/270793/400683_de.html, Zugriff 10.11.2015
- Sicherheitsbehörden Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Sie ist zuständig für die Bereiche Einwanderung, organisierte Kriminalität, Interpol sowie der Terrorismusbekämpfung. Die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung innerhalb der FIA ist der Counter Terrorism Wing (CTWI). In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI [Inter-Services Intelligence] und IB [Intelligence Bureau] aktiv. Die führende Behörde in der Rauschgiftbekämpfung ist die ANF ("Anti Narcotics Force"), die dem Innenministerium (Ministry of Interior and Narcotics Control) angegliedert ist. Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Die einzelnen Provinzen verfügen über eigene Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 23.7.2015). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 25.6.2015). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen, sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen. Die Polizeikräfte sind oftmals in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage, unparteiische Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (AA 23.7.2015). Neben diesen Vorwürfen gibt es auch solche des "Verschwinden Lassens". Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führte zum Verschwinden zahlreicher Männer und männlicher Jugendlicher, vor allem in den Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und Sindh, und war dabei teilweise sogar durch das Antiterrorgesetz und andere Regelungen gedeckt (AI 25.2.2015). Sicherheitskräfte verletzen regelmäßig Grundrechte, Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal weiterhin den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden (HRW 21.1.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Polizei versagt häufig dabei, Minderheitenangehörige, wie Christen, Ahmadis und Schiiten vor Attacken zu schützen. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Interne Ermittlungen und Strafen können bei Missbräuchen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den "Bezirks-Nazims" [~Bezirksleiter], Provinzinnenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premierminister und den Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können in solchen Fällen auch Kriminalstrafverfolgung empfehlen, und die Gerichte können eine solche anordnen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 25.6.2015). Im Saeedabad Ausbildungszentrum für Polizisten in Karachi gab es ergänzende Schulungen zu Menschenrechten für polizeiliche Ausbildner, da sich die Philosophie der Polizeiarbeit von Gewaltausübung in Richtung Serviceorientierung ändern soll. Diese Schulung war als follow-up zu einer bereits im Dezember 2014 stattgefundenen Modul mit dem Titel "Protecting Human Rights" gedacht. Dabei wurden verschiedene Menschenrechtsaspekte, sowie Kinderechte, Frauenrechte, Jugendstrafrecht und Minderheitenrechte behandelt (TET 21.1.2015). Auch arbeiten das Vereinigte Königreich mit der pakistanischen Polizei, Staatsanwälten und Justizbehörde zusammen, um deren Fähigkeiten bei Ermittlungen, Verfolgungen und Verurteilungen von Terrorverdächtigen Menschenrechtsstandards und Rechtstaatlichkeit zu stärken (FCO 21.1.2015) Ein "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei, selbst einen FIR zu initiieren, ist begrenzt. Oft muss eine andere Person dies tun. Ein FIR erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage ist nach Vorführung vor einem Polizeirichter möglich, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. Einige halten sich nicht an diese Beschränkung. Es gibt Berichte, dass Staatsorgane entweder einen FIR ohne Beweise ausstellten, oder aber erst nach dem Erhalt von Bestechungsgeld (USDOS 25.6.2015). Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vgl. auch: USDOS 25.6.2015).Die Nationalversammlung verabschiedete im Juli ein Antiterrorgesetz (Protection of Pakistan Act) und später weitere Sicherheitsgesetze, die Polizei und Sicherheitskräfte mit weitreichenden Befugnissen ausstatten. Die Gesetze erlauben willkürliche Festnahmen, unbegrenzte Inhaftierungen, den Einsatz tödlicher Gewalt und Geheimverfahren in einem Ausmaß, das weit über die internationalen Standards bezüglich Strafverfolgung und fairer Verfahren hinausgeht (AI 25.2.2015; vergleiche auch: USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (25.2.2015): Amnesty Report 2015, Pakistan, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pakistan#verschwindenlassen, Zugriff 1.10.2015 -Strichaufzählung FCO – Foreign Commonwealth Office (21.1.2015): Corporate report, Pakistan - Country of Concern, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-of-concern/pakistan-country-of-concern#access-to-justice-and-the-rule-of-law, Zugriff 12.
- -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 – Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/267806/395161_de.html, Zugriff 1.10.2014 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (21.1.2015): Protecting human rights: Training of master trainers concludes in Karachi police academy, http://tribune.com.pk/story/841575/protecting-human-rights-training-of-master-trainers-concludes-in-karachi-police-academy/, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 [ .]
- Todesstrafe Bei Verwirklichung von 27 verschiedenen Straftatbeständen kann die Todesstrafe verhängt werden, darunter Anstiftung zum Mord, Hochverrat, Spionage, Besitz von und Handel mit mehr als 1 kg Rauschgift, gemeinschaftlich begangene Vergewaltigung, terroristischer Anschlag mit Todesfolge und Internet-Terrorismus ("cyber terrorism") mit Todesfolge. Der unter die Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus (AA 23.7.2015). [ .] Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AI – Amnesty International (4.8.2015): Shafqat Hussain execution a "deeply sad day” for Pakistan, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/08/shafqat-hussain-execution-a-deeply-sad-day-for-pakistan/, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (4.2015): Death sentences and executions in 2014, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/0001/2015/en/, Zugriff 2.11.2015 [ .]
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. [ .] Die Reisefreiheit in Pakistan wurde 2014 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffnete Konflikte, militärische Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung eingeschränkt. In einigen Städten sowie Gilgit waren einige Teile für bestimmte religiöse Gruppen nicht zugänglich. In Karachi gab es auch Gegenden, die nicht von Mitglieder bestimmter Banden oder politischen Parteien betreten werden durften. Gewalt in Belutschistan gegen die sogenannten Siedler und Mitglieder mit nichtbelutschischer Abstammung zwang diese, das Gebiet zu verlassen. Durch die Sicherheitslage und die militärischen Operationen in vielen Agencies der FATA sind diese für Personen von außerhalb und manchmal auch für die Bewohner selbst zur "no go area" geworden (HRCP 3.2015). Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 23.7.2015). [ .] Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile (AA 23.7.2015). [ ..] Für jene Individuen, denen aufgrund schädlicher religiöser Normen oder traditioneller Praktiken Leid droht, wie Opfer von oder Personen in Gefahr von Zwangsheirat, Zwangskonversion oder Ehrenmorden und für die eine interne Relokation in einen anderen Teil des Landes relevant sein kann, muss die Anerkennung solcher Normen durch breite Teile der Gesellschaft und mächtige, konservative Elemente in der Verwaltung berücksichtigt werden (Murad Ullah o.D.). [ .] Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2011): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene%20Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014, http://hrcp-web.org/hrcpweb/data/HRCP%20Annual%20Report%202014%20-%20English.pdf„ Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung Murad Ullah, Legal Officer des UNHCR in Islamabad (o.D.): Minorities in Pakistan – UNHCR Eligibility Guidelines and practical perspective from the field, Unterlage zu DACH Workshop 1.-2.10.2013 -Strichaufzählung ÖB Islamabad – Österreichische Botschaft (25.7.2013): Ermittlungsbericht des Vertrauensanwaltes, SLC/SIS/A-15887 -Strichaufzählung UKHO – UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance Pakistan: Ahmadis, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/406527/CIG_-_Pakistan_-_Ahmadis_-_v1_0_-_2015-02_23.pdf , Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014– Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/306342/443617_de.html, Zugriff 23.9.2015 [ .]
- Grundversorgung/Wirtschaft Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vgl. auch TET 18.5.2015).Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die prekäre Sicherheitslage und die unzureichende Energieversorgung. Mit 4,2 Prozent blieb das Wirtschaftswachstum auch im Haushaltsjahr 2014/15 (01.07.2014 - 30.06.2015) hinter den Möglichkeiten des Landes zurück und bewegte sich auf dem Niveau der Vorjahre (2011: 2,4 Prozent; 2012: 4,4 Prozent; 2013: 3,7 Prozent; 2014: 4,0) (AA 9.2015b). Die Naturkatastrophen in Pakistan hatten wie in den Jahren zuvor gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung durch Schäden in Milliardenhöhe und Zerstörung der Lebensgrundlage der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung (DW 17.9.2014; vergleiche auch TET 18.5.2015). Die Inflationsrate sank von 11 Prozent im Haushaltsjahr 2012/13 und 8,7 Prozent in 2013/14 auf 4,8 Prozent im Haushaltsjahr 2014/
- Das Haushaltsdefizit von 5,8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr 2013/14 konnte nach Angaben der Regierung auf 5 Prozent im vergangenen Haushaltsjahr gesenkt werden. Die Staatsverschuldung Pakistans liegt bei 62 Prozent des BIP. Die Währungsreserven der Zentralbank liegen derzeit bei ca. 14 Mrd. US-Dollar. Defizitäre Staatsbetriebe belasten die öffentlichen Finanzen und benötigen regelmäßig staatliche Finanzspritzen. Pakistan hat mit knapp 9 Prozent des BIP eine der niedrigsten Steuerquoten der Welt (AA 9.2015b). Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b).Der pakistanische Energiesektor kann den steigenden Energiebedarf des Landes nicht decken, was zu erheblichen Problemen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes führt. Es gibt eine Energiekrise, ein großer Teil der Bevölkerung hat keinen regelmäßigen Zugang zu Strom. Der Stromausfall beträgt bis zu 18 Stunden am Tag. Besonders betroffen ist der Punjab, in anderen Provinzen ist die Situation etwas besser Es gibt ein System des "load shedding shedule", ein öffentlicher Plan und Information, wann die Elektrizität wo abgeschaltet wird (BAA 6.2013; vergleiche auch: BFA 10.2014). Die Stromausfälle haben nicht nur negative Auswirkungen auf die Lebensumstände der Bevölkerung. Sie führen auch zu einem um bis zu zwei Prozentpunkte niedrigeren Wirtschaftswachstum. Die von der neuen Regierung im Juli 2013 vorgestellte Nationale Energiepolitik benennt als erste Priorität die Schließung der Lücke zwischen Stromangebot und –nachfrage (AA 9.2015b). Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 58 Prozent zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 Prozent der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 Prozent zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die etwa 65 Prozent aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit etwa 21 Prozent zum BIP bei. Wichtige Bereiche sind hier v.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen und der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat (AA 9.2015b). Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 9.2015b). Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In den Städten wie Multan, Lahore und Islamabad ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. Laut IOM liegt das Einkommen der Mittelklasse bei ca. 20.000-30.000 Rupien (ca. € 152-227) im Monat. Durch die Inflation ist das bei einer Familie mit 2 Kindern gerade genug, um die wichtigsten Bedürfnisse zu befriedigen - im Fall eines eigenen Hauses und ohne private Schule. Muss man Miete zahlen, ist es schwieriger (BAA 6.2013). Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab – was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vgl. auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013).Im niedrigen öffentlichen Dienst, als Tagelöhner oder Kleinstangestellter zeichnet sich ein Gehalt von 10.000-20.000 Rupien (ca. € 76-152) im Monat ab – was kaum reicht, um über die Runden zu kommen (BAA 6.2013). 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015; vergleiche auch: BAA 6.2013). Die geschätzte Arbeitslosigkeit ist gering, aber der Arbeitsmarkt ist durch eine Unterbeschäftigung bzw. Unterbezahlung gekennzeichnet. Lahore und Karatschi sind teurer, hier braucht man zwischen 30.000 und 35.000 Rupien (ca. € 227-265) im Monat, allerdings gibt es hier mehr Einkommensmöglichkeiten und ein stärker ausgeprägtes Mietwohnungswesen. Es sind zwar alle "irgendwie beschäftigt", aber die Löhne sind gering und reichen schlecht für das notwendigste Auskommen. In Karatschi, Rawalpindi und Lahore haben die Menschen eher ihre eigenen kleinen Geschäfte oder Kleinstunternehmen als eine Arbeitsstelle. In den ländlichen Gegenden ist der Großteil in der Land- oder Viehwirtschaft tätig (BAA 6.2013). Die Organisation National Rural Support Programme erläutert, dass es aufgrund der großen Bevölkerung sehr viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis gibt, neue gut laufende Trends sind z.B. kleine Schönheitssalons oder Handyreparaturwerkstätten. Die Organisation SEPLAA spricht den Bereichen IT, Energie-Sektor, Training und Unterricht hohes Potential in Pakistan zu. Die Leiterin des Women Entrepreneurial Development Programme führt aus, dass es viele Möglichkeiten am Markt gibt, aber das Problem sei oft, das Individuum mit den Marktanforderungen zu verknüpfen (BAA 6.2013). Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010/2011 auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem. Die Zahl der Arbeitslosen nahm von 3,4 Millionen 2010 aus 2011, auf 3,72 Millionen 2013 zu (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015). Es fehlen rund neun Millionen Wohneinheiten. Vertreibungen durch den bewaffneten Konflikt und Naturkatastrophen erschweren die Problematik zusätzlich. Laut der Planning Commission Pakistan werden 300.000 Wohneinheiten jährlich gebaut (HRCP 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015b): Pakistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C2C3DF892573C0A8B185C354561BDB9D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives -Strichaufzählung DW (17.9.2014): Pakistan’s economy battered by floods and political unrest, http://www.dw.de/pakistans-economy-battered-by-floods-and-political-unrest/a-17927741, Zugriff 10.11.2015 -Strichaufzählung HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014 -Strichaufzählung HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2014): State of Human Rights in 2013, http://www.hrcp-web.org/hrcpweb/report14/AR2013.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (18.5.2015): Financial impacts: ‘Pakistan at fiscal risk from natural disasters’, http://tribune.com.pk/story/888134/financial-impacts-pakistan-at-fiscal-risk-from-natural-disasters/, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung TET – The Express Tribune (4.8.2014): Pakistanis spend nearly half of their income on food: Report, http://tribune.com.pk/story/744223/pakistanis-spend-nearly-half-of-their-income-on-food-report/, Zugriff 27.10.2015 [ .] 6.
- Rückkehrhilfe und -projekte Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 23.7.2015). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011). Von
- Juli 2015 bis
- Dezember 2016 implementiert die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt "RESTART – Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien”. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und in die Republik Tschetschenien der Russischen Föderation sowie bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. IOM setzt im Rahmen des Projekts folgende Maßnahmen um: Die Rückkehrunterstützung beinhaltet Logistische Organisation der Reise (inklusive Kauf des Flugtickets), Unterstützung bei der Abreise am Flughafen Wien, Empfang und Unterstützung bei der Ankunft sowie Organisation der Weiterreise in Afghanistan und Pakistan. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer/innen nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten und besteht aus EUR 500,- für jede/n Projektteilnehmer/in, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Weiters gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen: Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer/innen durch. Zudem ermöglichen es Monitoringreisen den Mitarbeiter/innen von IOM Österreich, Projektteilnehmer/innen nach Erhalt der Unterstützung zu treffen (IOM o.D.). Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Sie versuchen die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (BAA 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.7.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): RESTART – Reintegrationsunterstuetzung fuer Freiwillige Rueckkehrer/innen nach Afghanistan, Pakistan und in die Russische Foederation/Republik Tschetschenien, http://www.iomvienna.at/de/restart-%E2%80%93-reintegrationsunterstuetzung-fuer-freiwillige-rueckkehrerinnen-nach-afghanistan-pakistan, Zugriff 28.10.2015 [ ..]
- Behandlung nach Rückkehr und Dokumente Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. [ .] Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013). Laut dem FFM-Bericht des ungarischen Amts für Einwanderung und Staatsbürgerschaft fallen die Rückkehrer in die Zuständigkeit des Federal Investigation Agency (FIA). Das FIA befragt Rückkehrer bei ihrer Einreise in Pakistan. Jedoch betonen die FIA-Vertreter, dass die Rückkehrer als Opfer und nicht als Täter angesehen werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers wurden nicht nachgewiesen. Aufträgen der Behörde und des Gerichts zur Beibringung von Personaldokumenten ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Beschwerdeverfahren Dokumente vorgelegt, die auf die Führung eines Gerichtsverfahrens durch ein pakistanisches Gericht wegen der Beteiligung an einem Mord im Mai 2009 u. a. gegen eine Person mit gleichem Vornamen, wie der Beschwerdeführer angibt zu führen, hindeutet, einen Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich davon betroffen war und dass er überhaupt diese Identität besitzt, hat er bis dato nicht erbracht. 2.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint nicht glaubhaft. Schon die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstaussage betreffend den Zeitpunkt des für die Ausreise maßgeblichen Vorfalles stimmen nicht mit dem vorgelegten Bescheinigungsmittel überein. In der Erstaussage hat der Beschwerdeführer den Vorfall in das Jahr 2008 (AS 26) datiert,
den vorgelegten Unterlagen habe der Vorfall jedoch im Mai 2009 stattgefunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem geschilderten Vorfall um ein sehr einschneidendes Erlebnis und kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Ereignisses um ein ganzes Jahr irrt, zumal dies auch der Grund gewesen sein soll, dass er vorübergehend nach Saudi-Arabien verzogen ist. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers aus, hätte er ca. 2 Wochen nach dem Vorfall Pakistan Richtung Saudi-Arabien verlassen und – ebenfalls ausgehend von seinen Angaben – sei er ca. 3 Jahre später von Saudi-Arabien wieder nach Pakistan zurückgekehrt, so hätte die Rückkehr in der ersten Hälfte des Jahres 2011 stattfinden müssen. Nun gibt der BF aber an, dass er Ende 2011 oder Anfang 2012 wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Diese zeitliche Diskrepanz hat der Beschwerdeführer nicht aufgeklärt. Indem der Beschwerdeführer insgesamt sehr ungenaue und unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht hat, lässt sich schließen, dass er nicht über von ihm selbst erlebte Vorfälle und Ereignisse berichtet, sondern er diese frei erfunden hat oder er eine wahre Begebenheit benutzt, um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Asylvorbringen darauf aufzubauen. Ein Indiz dafür ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass der (Familien-)Name des Beschwerdeführers in den von ihm vorgelegten pakistanischen Gerichtsunterlagen mit XXXX angeführt ist. Er hat diesen Namen aber weder in den asylbehördlichen Befragungen noch im Beschwerdeverfahren geführt. Vielmehr führt er den Namen " XXXX ". Die Erklärung des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung am 21.12.2016 ist nicht plausibel. So hat er den Familiennamen " XXXX " im gesamten Asylverfahren nicht geführt. Ebenso wenig hat er sich als Zugehöriger der Volksgruppe bzw. Kaste " XXXX " bezeichnet, wie er in der Verhandlung auf Vorhalt ausführte. Im Gegenteil, er hat "Punjabi" als seine Volksgruppe ausgegeben. Das Bundesveraltungsgericht schließt auch daraus, dass der Beschwerdeführer versucht, ein nicht ihn selbst betreffendes Ereignis für sein Asylverfahren ins Treffen zu führen.2.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint nicht glaubhaft. Schon die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstaussage betreffend den Zeitpunkt des für die Ausreise maßgeblichen Vorfalles stimmen nicht mit dem vorgelegten Bescheinigungsmittel überein. In der Erstaussage hat der Beschwerdeführer den Vorfall in das Jahr 2008 (AS 26) datiert,
den vorgelegten Unterlagen habe der Vorfall jedoch im Mai 2009 stattgefunden. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei dem geschilderten Vorfall um ein sehr einschneidendes Erlebnis und kann nicht nachvollzogen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieses Ereignisses um ein ganzes Jahr irrt, zumal dies auch der Grund gewesen sein soll, dass er vorübergehend nach Saudi-Arabien verzogen ist. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers aus, hätte er ca. 2 Wochen nach dem Vorfall Pakistan Richtung Saudi-Arabien verlassen und – ebenfalls ausgehend von seinen Angaben – sei er ca. 3 Jahre später von Saudi-Arabien wieder nach Pakistan zurückgekehrt, so hätte die Rückkehr in der ersten Hälfte des Jahres 2011 stattfinden müssen. Nun gibt der BF aber an, dass er Ende 2011 oder Anfang 2012 wieder nach Pakistan zurückgekehrt sei. Diese zeitliche Diskrepanz hat der Beschwerdeführer nicht aufgeklärt. Indem der Beschwerdeführer insgesamt sehr ungenaue und unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht hat, lässt sich schließen, dass er nicht über von ihm selbst erlebte Vorfälle und Ereignisse berichtet, sondern er diese frei erfunden hat oder er eine wahre Begebenheit benutzt, um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Asylvorbringen darauf aufzubauen. Ein Indiz dafür ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch, dass der (Familien-)Name des Beschwerdeführers in den von ihm vorgelegten pakistanischen Gerichtsunterlagen mit römisch 40 angeführt ist. Er hat diesen Namen aber weder in den asylbehördlichen Befragungen noch im Beschwerdeverfahren geführt. Vielmehr führt er den Namen " römisch 40 ". Die Erklärung des Beschwerdeführers dazu in der Verhandlung am 21.12.2016 ist nicht plausibel. So hat er den Familiennamen " römisch 40 " im gesamten Asylverfahren nicht geführt. Ebenso wenig hat er sich als Zugehöriger der Volksgruppe bzw. Kaste " römisch 40 " bezeichnet, wie er in der Verhandlung auf Vorhalt ausführte. Im Gegenteil, er hat "Punjabi" als seine Volksgruppe ausgegeben. Das Bundesveraltungsgericht schließt auch daraus, dass der Beschwerdeführer versucht, ein nicht ihn selbst betreffendes Ereignis für sein Asylverfahren ins Treffen zu führen. Gegen eine asylrelevante Verfolgung spricht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer 2011 aus Saudi-Arabien nach Pakistan zurückgekehrt ist und dort für weitere 4 Jahre gelebt hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich in Pakistan nicht mehr an der Wohnadresse seiner Familie, sondern in dieser Zeit versteckt aufgehalten, ist nicht plausibel. Zum einen gibt er an, dass er sich bei den Eltern seiner Frau aufgehalten hat, die seine Cousine (mütterlicherseits) ist (AS 24). Es ist nicht davon auszugehen, dass ein solcher Umstand im Falle einer Familienfehde der gegnerischen Familie unbekannt bliebe, zumal sich der Vorfall offenbar im ländlichen Raum ereignet hat, wo die Kontrahenten im Allgemeinen untereinander bekannt sind. Hätte die gegnerische Familie den Beschwerdeführer tatsächlich verfolgen wollen, so wäre ihr das zumindest in den Jahren nach seiner Rückkehr aus Saudi-Arabien bis zur Ausreise mit hoher Wahrscheinlichkeit leicht möglich gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass seine Familie nur unter Druck gesetzt werde, so lange er sich in Pakistan aufhält, wurde schon beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht angezweifelt (AS 21). Zum anderen führt er aus, dass seine Familie (Frau und Kinder) ohne Repressalien und Morddrohungen im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt (sh. VS vom 21.12.2016, S 8). Dies Widersprüchlichkeit bei Schilderung der Befürchtungen spricht sehr stark gegen eine behauptete Verfolgung. Im Übrigen zeigte sich der Beschwerdeführer bei der Darstellung des Ereignisses, das die Ursache für das Verlassen seines Heimatlandes sein soll, schon im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sehr unsicher. Es ist dabei festzustellen, dass die erste Darstellung von der späteren insofern abweicht, als er zunächst beschreibt, dass er nicht persönlich am Ort des Geschehens anwesend gewesen sei (vergl. AS 25: "Der beste Freund von mir hat einen Mann umgebracht. Danach ist er zu uns gekommen und hat so getan als ob nichts wäre. Die Familie des Opfers hat geglaubt, dass wir auch etwas damit zu tun hätten........"). In der Beschwerdeverhandlung stellt er den Vorfall so dar, als ob er selbst an der Auseinandersetzung der Kontrahenten beteiligt gewesen sei, indem er unmittelbar eingegriffen hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist somit erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Auch die Vorlage von gerichtlichen Unterlagen führt das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Überzeugung, dass er selbst an dem dargestellten Ereignis beteiligt war. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zur Annahme einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung führt. 2.3. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BFA ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). 3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der BF vermochte nämlich – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Verweis auf die allgemeinen Gefahren im Herkunftsland Pakistan vermag eine asylrelevante Verfolgung nicht zu begründen. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung iSd AsylG dar und sind auch, da eine Existenzbedrohung, respektive wirtschaftliche Nachteile nicht basierend auf den Gründen der GFK, vorgebracht wurde, nicht asylrelevant. 3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen.3.1.3. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides daher abzuweisen. 3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). 3.2.
- Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt. Der BF ist weiters ein junger Mann, der gesund ist und seinen Angaben zufolge eine Grundschulausbildung hat und in der Landwirtschaft tätig war. Somit ist kein Grund ersichtlich, wieso er nicht nach seiner Rückkehr arbeitsfähig sein sollte und wieder in der Landwirtschaft, dem immer noch wichtigsten Wirtschaftssektor in Pakistan, Fuß fassen könnte. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Angehörigen rechnen könnte, die nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (allenfalls mit der Unterstützung seiner Angehörigen) möglich war. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist. Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Pakistan nicht substantiiert entgegengetreten sind. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des BFA abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung 3.3.
- Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
§ 57
zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, so ist
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.
- Zur Rückkehrentscheidung 3.3.
- Dem Beschwerdeführer ist weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und der Antrag auf internationalen Schutz war in beiden Punkten abzuweisen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem
- Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, zu erteilen ist und über das Ergebnis dieser Prüfung
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der BF hat nach illegaler Einreise vor ca. 1 Jahr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt. Der erst seit ca. 1 Jahr dauernde Aufenthalt des BF ist ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sein Asylverfahren in zwei Instanzen abzuwickeln war. Er verfügt über keinerlei Aufenthaltstitel, hat aber auch keine Verwandten in Österreich. Diesbezüglich wurden vom BF auch keine Umstände behauptet, aufgrund derer vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen wäre. Im Wesentlichen lebt der BF in Österreich von Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand. Es ist kein Sachverhalt hervorgekommen, aufgrund dessen vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens des BF in Österreich ausgegangen werden konnte. Daher bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht hat, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des § 13 AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dem Umstand, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs besucht hat, kommt angesichts der illegalen Einreise und Aufenthaltsrechts lediglich aufgrund des Paragraph 13, AsylG 2005 keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Aufgrund der erst vor ca. 1 Jahr stattgefundenen Ausreise des Beschwerdeführer kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland stattgefunden hat und es bestehen somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan, zumal dort seine Ehegattin und Kinder und die Mutter sowie Geschwister in Pakistan leben, weswegen auch nach wie vor vom Bestehen eines sozialen Netzes ausgegangen werden kann. Es liegen darüber hinaus erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch seine Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten. Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Eine durch die Rückkehrentscheidung ausgelöste Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht anzunehmen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides
§§ 52Abs. 2 Z 2 i
Vm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.2122305.1.00