1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 17.10.2016, Zl. 1129832510/161264499 erfolgte am 20.10.2016 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer vom BFA verfügten Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG. Der BF war im Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.10.2016 in XXXX gemeldet, ab dem 21.10.2016 verfügte er laut Vorlage in der Beschwerde vom 09.12.2016 über eine Postanschrift beim XXXX. Seit 22.11.2016 ist der BF in XXXX gemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Akt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz.Der BF war im Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.10.2016 in römisch 40 gemeldet, ab dem 21.10.2016 verfügte er laut Vorlage in der Beschwerde vom 09.12.2016 über eine Postanschrift beim römisch 40 . Seit 22.11.2016 ist der BF in römisch 40 gemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Akt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Bescheid des BFA vom 17.10.2016 erwuchs am 04.11.2016 in Rechtskraft. Die Beschwerdeeinbringung am 09.12.2016 erweist sich als verspätet. Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 20.10.2016 und der am 09.12.2016 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 03.11.2016 bei der belangten Behörde einlangen sollen. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1.
1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lauten2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, lauten "Änderung der Abgabestelle § 8.
G zugestellt, nachdem bereits zuvor von der Betreuungsstelle bekannt gegeben wurde, dass der BF abgemeldet worden war und keine neue Meldeadresse bekannt gegeben wurde.3.1. Der Bescheid des BFA wurde nach (neuerlicher) Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt, nachdem bereits zuvor von der Betreuungsstelle bekannt gegeben wurde, dass der BF abgemeldet worden war und keine neue Meldeadresse bekannt gegeben wurde. Dem BF wurde anlässlich seiner Erstbefragung am 17.09.2016 unter anderem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom BF auch durch seine Unterschrift auf der entsprechenden Niederschrift bestätigt. Dieses Merkblatt hat unter anderem folgenden Inhalt: "Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens beim Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen! Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen! Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen! Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie daher der Behörde jede Änderung der Adresse mit". Laut ZMR-Abfrage des BFA verfügte der BF vom 14.10.2016 an über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Erst mit 22.11.2016 wurde wieder ein Wohnsitz angemeldet. Dass der BF in der Zwischenzeit offenbar seit 21.10.2016 (und damit erst nach der am 20.10.2016 erfolgten Hinterlegung im Akt) über eine Postadresse iZm einer Obdachlosenmeldung verfügte, wurde erst durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Zuge der Beschwerdeerhebung bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekanntgegeben. Mangels ladungsfähiger Adresse war bereits zuvor die Ladung des BF zur Einvernahme vor das BFA gescheitert. Der BF wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und musste ihm auch bewusst sein, dass er mit Schreiben des BFA (etwa Ladung zur Einvernahme) zu rechnen habe. Das BFA hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
G verfügt.Der BF wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und musste ihm auch bewusst sein, dass er mit Schreiben des BFA (etwa Ladung zur Einvernahme) zu rechnen habe. Das BFA hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG verfügt. Sofern nunmehr moniert wird, das BFA habe, abgesehen von einer ZMR Abfrage keinerlei Versuche getätigt, den Aufenthaltsort des BF zu erkunden, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Verpflichtung für allfällige Nachforschungen objektiv nicht erkannt werden kann. So lässt sich keiner in diesem Kontext anzuwendenden Gesetzesbestimmung ein Auftrag zu selbständig geführten Ermittlungen des BFA im Falle eines nicht aufrecht gemeldeten bzw. untergetauchten Antragstellers entnehmen. Demgegenüber besteht eine explizit in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG normierte Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung für Asylwerber und wurde diese dem BF im gegenständlichen Fall auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund kann kein Verfahrensfehler des BFA erkannt werden.Sofern nunmehr moniert wird, das BFA habe, abgesehen von einer ZMR Abfrage keinerlei Versuche getätigt, den Aufenthaltsort des BF zu erkunden, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Verpflichtung für allfällige Nachforschungen objektiv nicht erkannt werden kann. So lässt sich keiner in diesem Kontext anzuwendenden Gesetzesbestimmung ein Auftrag zu selbständig geführten Ermittlungen des BFA im Falle eines nicht aufrecht gemeldeten bzw. untergetauchten Antragstellers entnehmen. Demgegenüber besteht eine explizit in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normierte Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung für Asylwerber und wurde diese dem BF im gegenständlichen Fall auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund kann kein Verfahrensfehler des BFA erkannt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass, sofern argumentiert wird, dass der BF weiterhin an der von ihm angemeldeten Adresse in XXXX gewohnt habe, eine Meldung an dieser Adresse erst mit 22.11.2016 ersichtlich ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid des BFA bereits rechtskräftig geworden war.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass, sofern argumentiert wird, dass der BF weiterhin an der von ihm angemeldeten Adresse in römisch 40 gewohnt habe, eine Meldung an dieser Adresse erst mit 22.11.2016 ersichtlich ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid des BFA bereits rechtskräftig geworden war. 3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weswegen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zwei Wochen beträgt.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weswegen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zwei Wochen beträgt.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Hinterlegung des Bescheides des BFA erfolgte am 20.10.2016, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 03.11.2016 endete. Die mit Schriftsatz vom 09.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist somit als verspätet anzusehen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.2143728.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.