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{'item': 'L509 2143728-2'}

Obsah (13)§ 71Art. 133§ 23§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlL509 2143728-2 SpruchL509 2143728-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die B

§ 71Abs.

1 AVG als unbegründet abgewiesen.A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) vom 13.10.2016 wurde der BF für den 19.10.2016 zur Einvernahme geladen.
  3. Mit E-Mail der Betreuungsstelle, an der der BF untergebracht war, wurde das BFA davon verständigt, dass der BF abgemeldet worden sei.
  4. Vom BFA aus dem ZMR erstellte Auszüge vom
  5. und 17.10.2016 (bzw. in weiterer Folge auch vom 20.10.2016) ergaben keine aktuelle Meldeadresse des BF.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2016, Zl. 1129832510/161264499, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde weiters gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 17.10.2016, Zl. 1129832510/161264499, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde weiters gem. Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, NR. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
  8. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2016 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  10. Die Entscheidung des BFA wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt am 20.10.2016 zugestellt. Laut Rechtsmittelbelehrung im Bescheid (AS 118) beträgt die Rechtsmittelfrist 2 Wochen.
  11. Am 11.11.2016 wurde von einer hierfür vom BF bevollmächtigten Vertreterin Akteneinsicht genommen.
  12. Erneute Abfragen aus dem ZMR vom
  13. und
  14. 11.2016 ergaben, dass der BF von seiner letzten Meldeadresse mit 14.10.2016 abgemeldet worden war.
  15. Mit E-Mail der Asyl- und Fremdenrechtsberatung der Caritas der ED Wien an das BFA vom 17.11.2016 wurde bekannt gegeben, dass der BF an diesem Tag vorgesprochen habe und dabei entdeckt worden sei, dass von Seiten des BFA am 20.
  16. ein Bescheid expediert worden sei. Der BF habe diesen aber niemals erhalten. Es werde daher angefragt, ob der BF diesen im Wege der Akteneinsicht selbst abholen können bzw. ob in seinem Fall eine Hinterlegung im Akt verfügt worden sei. Dieses Schreiben wurde vom BFA am 07.12.2016 dahingehend beantwortet, dass im Fall des BF eine Hinterlegung im Akt erfolgt sei, da dieser weder eine GVS-Meldung, noch eine ZMR-Meldung aufgewiesen habe. Sein Aufenthaltsort sei somit nicht feststellbar gewesen.
  17. Mit Schriftsatz vom 09.12.2106 wurde vom BF ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zugleich Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.10.2016 erhoben. Ausgeführt wurde, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Es sei völlig unverständlich, warum das BFA nicht abgewartet habe, dass der BF wieder einen Meldezettel vorlege. Dem BFA sei es nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären, warum dem BF Schutz verwehrt werde. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF sei nicht erfolgt und fehle den Schlussfolgerungen des BFA jeglicher erkennbarer Begründungswert. Vorgelegt wurde zudem eine Bestätigung vom XXXX vom 21.10.2016, wonach der BF in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift XXXX, XXXX erhalten werde. Laut beiliegendem Auszug aus dem ZMR ist der BF seit 22.11.2016 in XXXX gemeldet.Vorgelegt wurde zudem eine Bestätigung vom römisch 40 vom 21.10.2016, wonach der BF in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift römisch 40 , römisch 40 erhalten werde. Laut beiliegendem Auszug aus dem ZMR ist der BF seit 22.11.2016 in römisch 40 gemeldet.
  18. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2016 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
  19. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt wie folgt: "[...] Als Gründe für den Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. als Begründung, warum ein unvorhersehbares Ereignis vorlag für die angebliche Versäumung der Frist der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016 und den BF allenfalls nur eine geringfügige Schuld diesbezüglich traf, wurde vorgebracht, dass keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgte. Das Bundesamt meint in der Begründung seiner Abweisung des Antrages auf Weidereinsetzung der Bescheid wäre mangels aufrechter Meldung des Beschwerdeführers im Akt hinterlegt worden, und damit wäre die Zustellung erfolgt. Dem ist jedoch erstens zu entgegnen, dass bereits unverständlich ist, wie das Bundesamt einen Bescheid erlassen kann, ohne dass der Beschwerdeführer überhaut einvernommen wurde. Allenfalls, der Argumentation des Bundesamtes folgend, dass der Beschwerdeführer keinen Meldezettel gehabt hätte, hätte das Verfahren vorläufig eingestellt werden müssen. Zweitens hat der Beschwerdeführer durchaus weiterhin an der von ihm angemeldeten Adresse in der XXXX, XXXX gewohnt. Seitens der Behörde wurde jedoch keinerlei Versuch getätigt, abgesehen von einer ZMR Anfrage, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkunden, beispielsweise mittels einem Ersuchen an die örtliche Polizeidienststelle, in der XXXX nachzusehen, ob der Beschwerdeführer noch dort wohnt.Zweitens hat der Beschwerdeführer durchaus weiterhin an der von ihm angemeldeten Adresse in der römisch 40 , römisch 40 gewohnt. Seitens der Behörde wurde jedoch keinerlei Versuch getätigt, abgesehen von einer ZMR Anfrage, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erkunden, beispielsweise mittels einem Ersuchen an die örtliche Polizeidienststelle, in der römisch 40 nachzusehen, ob der Beschwerdeführer noch dort wohnt. Die Hinterlegung des Bescheides im Akt war daher rechtswidrig, und der Bescheid ist nicht rechtswirksam erlassen worden. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass aus diesem Grund zumindest ein unabwendbares Ereignis vorlag, dass den Beschwerdeführer daran hinderte rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen ist, zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt wird. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände entsprechen der Wahrheit und es wäre daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben gewesen [...]". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 17.10.2016, Zl. 1129832510/161264499 erfolgte am 20.10.2016 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer vom BFA verfügten Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 3 Zustell

G.Die Zustellung des Bescheides des BFA vom 17.10.2016, Zl. 1129832510/161264499 erfolgte am 20.10.2016 - ohne vorhergehenden Zustellversuch - aufgrund einer vom BFA verfügten Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG. Der BF war im Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.10.2016 in XXXX gemeldet, ab dem 21.10.2016 verfügte er laut Vorlage in der Beschwerde vom 09.12.2016 über eine Postanschrift beim XXXX. Seit 22.11.2016 ist der BF in XXXX gemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Akt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz.Der BF war im Zeitraum vom 20.09.2016 bis 14.10.2016 in römisch 40 gemeldet, ab dem 21.10.2016 verfügte er laut Vorlage in der Beschwerde vom 09.12.2016 über eine Postanschrift beim römisch 40 . Seit 22.11.2016 ist der BF in römisch 40 gemeldet. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Akt verfügte der BF über keinen gemeldeten Wohnsitz. Der Bescheid des BFA vom 17.10.2016 erwuchs am 04.11.2016 in Rechtskraft. Die Beschwerdeeinbringung am 09.12.2016 erweist sich als verspätet. Ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hat, liegt nicht vor. 2. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung betreffend die verspätet eingegangene Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der beurkundeten Hinterlegung im Akt vom 20.10.2016 und der am 09.12.2016 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 03.11.2016 bei der belangten Behörde einlangen sollen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1.

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 23 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG) idgF, lauten2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 23, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, lauten "Änderung der Abgabestelle § 8.

(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt."
  1. Für die Entscheidung im gegenständlichen Fall bedeutet das: 3.
  2. Der Bescheid des BFA wurde nach (neuerlicher) Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zustell

G zugestellt, nachdem bereits zuvor von der Betreuungsstelle bekannt gegeben wurde, dass der BF abgemeldet worden war und keine neue Meldeadresse bekannt gegeben wurde.3.1. Der Bescheid des BFA wurde nach (neuerlicher) Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt, nachdem bereits zuvor von der Betreuungsstelle bekannt gegeben wurde, dass der BF abgemeldet worden war und keine neue Meldeadresse bekannt gegeben wurde. Dem BF wurde anlässlich seiner Erstbefragung am 17.09.2016 unter anderem das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache übergeben. Dies wurde vom BF auch durch seine Unterschrift auf der entsprechenden Niederschrift bestätigt. Dieses Merkblatt hat unter anderem folgenden Inhalt: "Wenn Sie vorübergehend nicht an der von Ihnen angegebenen Adresse sind, wird das für Sie bestimmte Schriftstück beim Zusteller (meistens beim Postamt) hinterlegt. Sie können es dann später abholen. Bitte beachten Sie, dass diese Hinterlegung wie eine persönliche Zustellung wirkt und für Sie ab diesem Zeitpunkt wichtige Fristen zu laufen beginnen! Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen! Wird die Annahme des Schriftstückes ohne Vorliegen eines gesetzlichen Grundes verweigert, so wird dieses an der Adresse zurückgelassen oder hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass das Schriftstück als zugestellt gilt und wichtige Fristen zu laufen beginnen! Ihr Bescheid kann auch bei der Behörde selbst hinterlegt werden, wenn Sie keine aktuelle Zustelladresse bekannt gegeben haben und die Behörde Ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten feststellen kann. Auch diese Hinterlegung gilt als persönliche Zustellung und wichtige Fristen beginnen für Sie zu laufen! Teilen Sie daher der Behörde jede Änderung der Adresse mit". Laut ZMR-Abfrage des BFA verfügte der BF vom 14.10.2016 an über keinen gemeldeten Wohnsitz und lag daher auch keine zustellfähige Anschrift vor. Erst mit 22.11.2016 wurde wieder ein Wohnsitz angemeldet. Dass der BF in der Zwischenzeit offenbar seit 21.10.2016 (und damit erst nach der am 20.10.2016 erfolgten Hinterlegung im Akt) über eine Postadresse iZm einer Obdachlosenmeldung verfügte, wurde erst durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Zuge der Beschwerdeerhebung bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bekanntgegeben. Mangels ladungsfähiger Adresse war bereits zuvor die Ladung des BF zur Einvernahme vor das BFA gescheitert. Der BF wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und musste ihm auch bewusst sein, dass er mit Schreiben des BFA (etwa Ladung zur Einvernahme) zu rechnen habe. Das BFA hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt

§ 23Abs. 2 Zustell

G verfügt.Der BF wurde ausführlich über die Relevanz einer aktuellen Zustelladresse belehrt und musste ihm auch bewusst sein, dass er mit Schreiben des BFA (etwa Ladung zur Einvernahme) zu rechnen habe. Das BFA hat daher zu Recht die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG verfügt. Sofern nunmehr moniert wird, das BFA habe, abgesehen von einer ZMR Abfrage keinerlei Versuche getätigt, den Aufenthaltsort des BF zu erkunden, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Verpflichtung für allfällige Nachforschungen objektiv nicht erkannt werden kann. So lässt sich keiner in diesem Kontext anzuwendenden Gesetzesbestimmung ein Auftrag zu selbständig geführten Ermittlungen des BFA im Falle eines nicht aufrecht gemeldeten bzw. untergetauchten Antragstellers entnehmen. Demgegenüber besteht eine explizit in § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG normierte Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung für Asylwerber und wurde diese dem BF im gegenständlichen Fall auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund kann kein Verfahrensfehler des BFA erkannt werden.Sofern nunmehr moniert wird, das BFA habe, abgesehen von einer ZMR Abfrage keinerlei Versuche getätigt, den Aufenthaltsort des BF zu erkunden, ist dem zu entgegnen, dass eine derartige Verpflichtung für allfällige Nachforschungen objektiv nicht erkannt werden kann. So lässt sich keiner in diesem Kontext anzuwendenden Gesetzesbestimmung ein Auftrag zu selbständig geführten Ermittlungen des BFA im Falle eines nicht aufrecht gemeldeten bzw. untergetauchten Antragstellers entnehmen. Demgegenüber besteht eine explizit in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG normierte Mitwirkungs- und Meldeverpflichtung für Asylwerber und wurde diese dem BF im gegenständlichen Fall auch nachweislich zur Kenntnis gebracht. Vor diesem Hintergrund kann kein Verfahrensfehler des BFA erkannt werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass, sofern argumentiert wird, dass der BF weiterhin an der von ihm angemeldeten Adresse in XXXX gewohnt habe, eine Meldung an dieser Adresse erst mit 22.11.2016 ersichtlich ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid des BFA bereits rechtskräftig geworden war.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass, sofern argumentiert wird, dass der BF weiterhin an der von ihm angemeldeten Adresse in römisch 40 gewohnt habe, eine Meldung an dieser Adresse erst mit 22.11.2016 ersichtlich ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bescheid des BFA bereits rechtskräftig geworden war. 3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weswegen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zwei Wochen beträgt.3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weswegen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zwei Wochen beträgt.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Hinterlegung des Bescheides des BFA erfolgte am 20.10.2016, wodurch der Beginn der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde und die Frist somit am 03.11.2016 endete. Die mit Schriftsatz vom 09.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist somit als verspätet anzusehen. 3.

  1. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223). Im gegenständlichen Fall erschöpfen sich die Ausführungen im Schriftsatz des BF vom 09.12.2016 im Wesentlichen darin, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werde (AS 165ff). Konkret wird, neben Ausführungen, die ausschließlich die inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz betreffen, wie folgt argumentiert (AS 167): "Die Nicht-Durchführung einer Einvernahme begründet das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer "untergetaucht" wäre, weil er für eine Zeitraum von wenigen Wochen im ZMR Register nicht aufgeschienen wäre. Warum das Bundesamt aber nicht abwarten, dass der Beschwerdeführer wieder einen Meldezettel macht, ist völlig unverständlich." An dieser Stelle ist, unter Verweis auf die dem BF obliegenden Mitwirkungs- und Meldepflichten (siehe obige Ausführungen unter 3.1.) festzuhalten, dass es jedenfalls dem BF obliegt, eine aktuelle Zustelladresse bekanntzugeben. Erst in der am 10.01.2017 (fristgerecht) eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.12.2016, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird erläutert, weshalb für die "angebliche Versäumung der Frist" ein unvorhersehbares Ereignis vorgelegen sei und den BF "allenfalls nur eine geringfügige Schuld diesbezüglich" treffe. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Aus § 71 AVG ergibt sich weiters, dass der Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt. In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031, vgl auch VwGH 26.02.2009, 2008/05/0208).Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen ist, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Aus Paragraph 71, AVG ergibt sich weiters, dass der Antrag Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt. In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0031, vergleiche auch VwGH 26.02.2009, 2008/05/0208). Diesem Konkretisierungsgebot entsprach das das Vorbringen des BF in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 09.12.2016 keinesfalls, zumal sich dieses darauf beschränkte, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb das BFA nicht abgewartet habe, bis der BF wieder einen Meldezettel mache. Der BF hat daher innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet bzw. glaubhaft gemacht, aufgrund welchen konkreten und unabwendbaren Ereignisses er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Die Ausführungen in der Beschwerde vom 10.01.2017 gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist waren entsprechend der voranstehend zitierten Judikatur des VwGH nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Somit konnte der BF in seinem Antrag nicht plausibel darlegen, dass er aufgrund eines unvorhersehbaren oder unanwendbaren Ereignisses daran gehindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  2. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der Sachverhalt war iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 2010 aus 1958,, vergleiche VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vergleiche VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Artikel 6, EMRK auch zur Auslegung der Artikel 47, GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L509.2143728.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.