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{'item': 'L513 2123014-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133§ 7§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 5§ 36a§ 36b§ 156b§ 293§ 89§ 92§ 93§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlL513 2123014-1 SpruchL513 2123014-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich

§ 28Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 08.01.2016 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Braunau (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  2. Am 08.01.2016 stellte Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Braunau (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld

§ 7Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Al

VG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer laut aktuellem Firmenbuchauszug als Liquidator eingesetzt wäre und daher nicht arbeitslos sei.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer laut aktuellem Firmenbuchauszug als Liquidator eingesetzt wäre und daher nicht arbeitslos sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er als Liquidator der XXXX tätig sei und die rechtliche Abwicklung der Gesellschaft vornehme. Es entspreche allerdings nicht den Tatsachen, dass er für diese Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt beziehe. Die Behörde hätte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Umstand bzw. die Vermutung hinsichtlich einer entgeltlichen Tätigkeit Auswirkungen auf die positive Erledigung seines Antrages haben könne. Die Behörde hätte ihn auch zu keinem Zeitpunkt zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage aufgefordert. Die Behörde stütze ihr gesamtes Vorgehen daher auf Scheinbegründungen. Es wird auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 12 AlVG verwiesen. Es wird um Stattgebung und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gebeten.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.02.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass es grundsätzlich richtig sei, dass er als Liquidator der römisch 40 tätig sei und die rechtliche Abwicklung der Gesellschaft vornehme. Es entspreche allerdings nicht den Tatsachen, dass er für diese Tätigkeit ein entsprechendes Entgelt beziehe. Die Behörde hätte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Umstand bzw. die Vermutung hinsichtlich einer entgeltlichen Tätigkeit Auswirkungen auf die positive Erledigung seines Antrages haben könne. Die Behörde hätte ihn auch zu keinem Zeitpunkt zur Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage aufgefordert. Die Behörde stütze ihr gesamtes Vorgehen daher auf Scheinbegründungen. Es wird auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 12, AlVG verwiesen. Es wird um Stattgebung und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gebeten.
  3. Mit Schreiben vom 18.02.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör, wobei mitgeteilt wurde, dass eine Konkurseröffnung noch keine Auswirkungen auf die handesrechtliche Stellung des GF habe. Die Gesellschaft werde durch die Konkurseröffnung zwar aufgelöst, bestehe aber während der Liquidation noch bis zur Löschung im Firmenbuch weiter. Dem Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme bis 29.2.2016 eingeräumt.
  4. Mit Schreiben vom 25.2.2016 wurde dahingehend Stellung genommen, dass nochmals wiederholt wurde, dass der BF für die Tätigkeit als Liquidator kein wie immer geartetes Entgelt erhalten würde. Die XXXX wäre im Jänner 2015 nachweislich stillgelegt und er mit 31.12.2014 abgemeldet worden. In der ursprünglichen Funktion als GF der Firma wäre er sohin ab dem 1.1.2015 nicht mehr tätig. Ab dem 1.1.2015 wäre er als Liquidator bestellt worden, wobei die Position des Liquidators und des GF in rechtlicher Hinsicht völlig unabhängig voneinander Bestand hätten. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde gelten die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen nicht auch für den Liquidator einer Gesellschaft, der kein Entgelt beziehe. Dass kein Einkommen daraus erzielt werde, könne auch aus der Arbeitnehmerveranlagung ersehen werden.
  5. Mit Schreiben vom 25.2.2016 wurde dahingehend Stellung genommen, dass nochmals wiederholt wurde, dass der BF für die Tätigkeit als Liquidator kein wie immer geartetes Entgelt erhalten würde. Die römisch 40 wäre im Jänner 2015 nachweislich stillgelegt und er mit 31.12.2014 abgemeldet worden. In der ursprünglichen Funktion als GF der Firma wäre er sohin ab dem 1.1.2015 nicht mehr tätig. Ab dem 1.1.2015 wäre er als Liquidator bestellt worden, wobei die Position des Liquidators und des GF in rechtlicher Hinsicht völlig unabhängig voneinander Bestand hätten. Entgegen der Rechtsansicht der Behörde gelten die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen nicht auch für den Liquidator einer Gesellschaft, der kein Entgelt beziehe. Dass kein Einkommen daraus erzielt werde, könne auch aus der Arbeitnehmerveranlagung ersehen werden.
  6. Mit Bescheid vom 02.03.2016 hat die belangte Behörde "im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens" ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.01.2016 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird. Die belangte Behörde führte aus, dass die Auflösung einer GmbH (zB wegen Konkurseröffnung) im Firmenbuch vermerkt werde. Mit der Auflösung wäre die Gesellschaft jedoch noch nicht beendet, sondern es folge die Liquidation der GmbH. Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation und Entlastung durch die Gesellschafter beim Firmenbuch um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Die Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasse daher auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Erst mit dem Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma sei die Organfunktion des Liquidators beendet. Das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma sei die letzte Arbeitsleistung, die der Liquidator zu erbringen habe; davor wäre er nicht arbeitslos (VwGH 11.2.1997, 96/08/0380).
  7. Mit Schreiben vom 07.03.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  8. Mit Schreiben vom 14.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.
  9. Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde gegenständliches Verfahren am 1.9.2016 der Gerichtsabteilung L513 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Der Beschwerdeführer hat am 08.01.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und auf dem Antragsformular angegeben, dass er nicht selbständig erwerbstätig wäre. 1.
  12. Laut Aussage des BF sei er ab 1.1.2015 als Liquidator bestellt worden.
  13. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten. 2.
  14. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 08.01.2016 ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  15. Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigung bzw. Konkurseröffnung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie der Insolvenzdatei. 2.
  16. Dass der Beschwerdeführer ab 1.1.2015 als Liquidator für die Abwicklung der Gesellschaft tätig sei, ist unbestritten.
  17. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer ---------- 1.-eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2.-nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2.-nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und 3.-keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: ---------- a)-wer in einem Dienstverhältnis steht; b)-wer selbständig erwerbstätig ist; c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt; d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist; e)-wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird; f)-wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht; g)-ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien; h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4)Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(4)Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch, ---------- a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen;b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen; c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde; e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

§ 36a

oder einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen

Paragraph 36 a, oder einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156bAbs.

1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Abs. 5 teilnimmt;f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest

Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme

Absatz 5, teilnimmt; g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7)Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(7)Unbeschadet des Absatz 3, Litera a, gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8)Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer beantragt am 08.01.2016 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld. Arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat bzw. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Der BF erklärt, dass die XXXX im Jänner 2015 nachweislich stillgelegt und er mit 31.12.2014 abgemeldet worden wäre. In seiner ursprünglichen Funktion als Geschäftsführer der Firma wäre er sohin ab dem 1.1.2015 nicht mehr tätig. Ab dem 1.1.2015 wäre er als Liquidator bestellt worden, wobei er als Liquidator kein Entgelt beziehe. Dass kein Einkommen daraus erzielt werde, könne auch aus der Arbeitnehmerveranlagung ersehen werden.Der Beschwerdeführer beantragt am 08.01.2016 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld. Arbeitslos ist, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat bzw. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Der BF erklärt, dass die römisch 40 im Jänner 2015 nachweislich stillgelegt und er mit 31.12.2014 abgemeldet worden wäre. In seiner ursprünglichen Funktion als Geschäftsführer der Firma wäre er sohin ab dem 1.1.2015 nicht mehr tätig. Ab dem 1.1.2015 wäre er als Liquidator bestellt worden, wobei er als Liquidator kein Entgelt beziehe. Dass kein Einkommen daraus erzielt werde, könne auch aus der Arbeitnehmerveranlagung ersehen werden. Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft diese noch nicht beendet wäre, sondern es folge die Liquidation. Der Liquidator hat nach Beendigung der Liquidation und Entlastung durch die Gesellschafter beim Firmenbuch um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Die Hauptleistungspflicht des Liquidators umfasse daher auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Erst mit dem Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma sei die Organfunktion des Liquidators beendet. Das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma sei die letzte Arbeitsleistung, die der Liquidator zu erbringen habe; davor wäre er nicht arbeitslos (VwGH 11.2.1997, 96/08/0380). Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des § 12 Abs. 1 AlVG gekommen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.Dazu ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft diese noch nicht beendet wäre, sondern es folge die Liquidation. Der Liquidator hat nach Beendigung der Liquidation und Entlastung durch die Gesellschafter beim Firmenbuch um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Die Hauptleistungspflicht des Liquidators umfasse daher auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma. Erst mit dem Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma sei die Organfunktion des Liquidators beendet. Das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma sei die letzte Arbeitsleistung, die der Liquidator zu erbringen habe; davor wäre er nicht arbeitslos (VwGH 11.2.1997, 96/08/0380). Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der Annahme der belangten Behörde, es sei im Beschwerdefall zu keiner Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gekommen, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er Entgelt erhält (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0046).In seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er Entgelt erhält vergleiche das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde vergleiche das Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0046). Diese Grundsätze gelten nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung

§ 89Abs. 2 erster Satz Gmb

H-Gesetz als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbH-Gesetz nichts anderes vorsieht -

§ 92Abs.

1 leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.

§ 93Abs. 1 Gmb

H-Gesetz haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschaft erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 16. Oktober 2002, Zl. 99/03/0201, und vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/08/0119).Diese Grundsätze gelten nach dem Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deren Auflösung

Paragraph 89, Absatz 2, erster Satz GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt, finden doch - soweit das GmbH-Gesetz nichts anderes vorsieht -

Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit. alle in diesem Gesetz hinsichtlich der Geschäftsführung getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch in Bezug auf die Liquidatoren Anwendung.

Paragraph 93, Absatz eins, GmbH-Gesetz haben die Liquidatoren nach Beendigung der Liquidation und Nachweisung der durch Beschluss der Gesellschaft erwirkten Entlastung bei dem Handelsgericht um die Löschung der Liquidationsfirma anzusuchen. Daraus folgt, dass die Organstellung der Liquidatoren nicht mit der Beendigung der Liquidation endet; die insoweit weiterbestehende Hauptleistungspflicht der Liquidatoren umfasst vielmehr auch noch das Ansuchen um Löschung der Liquidationsfirma vergleiche auch die hg. Erkenntnisse vom

  1. Oktober 2002, Zl. 99/03/0201, und vom
  2. Oktober 2002, Zl. 2000/08/0119). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der BF als Liquidator der genannten GmbH im Firmenbuch eingetragen ist, nachdem er beim selben Unternehmen im Zeitraum vom Oktober 2012 bis Dezember 2014 als Geschäftsführer im anwartschaftsbegründenden Dienstverhältnis gestanden ist. Somit ist im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass es ohne Belang ist, ob der BF als Liquidator ein Entgelt erhält oder seine Tätigkeit entlohnt werde. Ebenso geht die Beschwerde, soweit die Unterlassung einer Aufklärung hinsichtlich der Behördenvermutung, dass eine entgeltliche Tätigkeit Auswirkung auf eine positive Erledigung des Antrages haben könne und ihn – den BF - zu keiner Stellungnahme bzw. Urkundenvorlage aufgefordert hätte, ins Leere, sind der Behörde doch sämtliche Urkunden (FB, Insolvenzdatei) vorgelegen. Es ist daher nicht zu erblicken, inwieweit weitere Urkunden ein anderes Ergebnis bewirken hätte sollen, hat der BF doch mehrmals betont, dass er seit 1.1.2015 als Liquidator tätig sei. Somit bestand nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine weitere Ermittlungs- oder Manuduktionspflicht der Behörde im Sinne des Beschwerdebegehrens. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2123014.1.00

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