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{'item': 'L513 2125139-1'}

Obsah (10)§ 28§ 14§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 38§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlL513 2125139-1 SpruchL513 2125139-1/9E L513 2125139-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG sowie § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 idgF iVm. § 38 leg.cit. als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 idgF in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 24.02.2016, XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 10 AlVG für den 15.02.2016 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 24.02.2016, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , gem. Paragraph 10, AlVG für den 15.02.2016 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 24.02.2016, XXXX , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 16.02.2016 – 27.03.2016 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz (folgend kurz: "AMS") vom 24.02.2016, römisch 40 , wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), römisch 40 , gem. Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 16.02.2016 – 27.03.2016 ihren Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, dass die bP die zumutbare Arbeitsaufnahme bei der XXXX über die XXXX mit 15.02.2016 vereitelt habe, da sie die Stelle nicht angetreten habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, dass die bP die zumutbare Arbeitsaufnahme bei der römisch 40 über die römisch 40 mit 15.02.2016 vereitelt habe, da sie die Stelle nicht angetreten habe. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen.
  3. Mit Schreiben jeweils vom 08.03.2016 wurden seitens der bP Beschwerden gegen die o. a. Bescheide eingebracht. Sie legte im Wesentlichen dar, dass sie die Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe. Sie hätte in Bereichen tätig werden sollen, in welchen sie keinerlei Erfahrung habe.
  4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.04.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerden der bP jeweils vom 08.03.2016

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab (erster Spruchpunkt).3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 06.04.2016 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerden der bP jeweils vom 08.03.2016

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab (erster Spruchpunkt). In zweiten Spruchpunkt wurden die aufschiebenden Wirkungen der Beschwerden

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.In zweiten Spruchpunkt wurden die aufschiebenden Wirkungen der Beschwerden

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dazu wurde begründend dargelegt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AIVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.Paragraph 10, AIVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen, insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen. 4. Mit Schreiben der bP vom 13.04.2016 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.5.2016, L510 2125139-1/5Z und L510 2125139-2/3Z, wurde den Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen wird

§ 13Abs. 5 Vw

GVG stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.5.2016, L510 2125139-1/5Z und L510 2125139-2/3Z, wurde den Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkungen wird

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der zweite Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.

  1. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 abgenommen und am 1.9.2016 neu zugewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 3.1.2017 (einlangend 4.1.2017) wurde vom Rechtsvertreter ein Fristsetzungsantrag eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die bP bezieht seit 20.7.2015 – mit kurzen Unterbrechungen - Arbeitslosengeld. Der bP wurde ab 15.2.2016 ein Beschäftigungsverhältnis als Maschinenbautechniker mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen, da die bP das Beschäftigungsverhältnis nicht angenommen hat.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes des AMS. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu den einschlägigen Rechtsnormen Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".

§ 38Al

VG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.

  1. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Soweit die bP im vorliegenden Fall (der Sache nach) die Zuweisungsfähigkeit der ihr zugewiesenen Beschäftigung bestreitet bzw. deren Unzumutbarkeit behauptet, begründet sie dies damit, dass sie die in der Stellenausschreibung (Funktionsbeschreibung) angegebenen Anforderungen in fachlicher persönlicher Hinsicht nur teilweise erfülle, da ihr für das Programm "Catia" die nötige Einschulung verweigert worden wäre und sie im Projektmanagement keine Erfahrung vorweisen könne. Ergänzend verwies die bP darauf, dass die Funktionsbeschreibung eindeutig erkennen lasse, dass sie sämtliche angeführte Tätigkeiten erledigen sollte. Diesem Beschwerdevorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Soweit die bP mit Hinweisen auf ihre Ausbildung und ihre frühere Tätigkeit als Konstrukteur auf dem Programm " XXXX " auf den Umstand hinweisen möchte, dass sie für anderweitige Tätigkeiten wie in der Funktionsbeschreibung genannt, nicht geeignet und sie für diese nicht qualifiziert sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen an der Zuweisungsfähigkeit der Stelle nichts zu ändern vermag, weil die bP keinen Berufsschutz oder besonderen Entgeltschutz in Anspruch nehmen kann. Nach § 9 Abs. 3
  2. Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft (§ 9 Abs. 3
  3. Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) beziehungsweise "in der restlichen Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt). Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezugs, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt. Darauf, dass die bP eine andere Tätigkeit gewohnt war oder erwartet hätte, kann sie sich daher nicht berufen. Nach der zitierten Bestimmung gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Dass die zugewiesene Beschäftigung den hier anwendbaren kollektivvertraglichen Lohn sowie zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. geboten hätte, steht außer Zweifel (sh. NS v. 16.2.2016). Soweit die Beschwerde die Frage der angebotenen Entlohnung anspricht, gelingt es ihr somit nicht aufzuzeigen, dass die Beschäftigung unter dem Kollektivvertragsniveau entlohnt worden wäre. Nur in diesem Fall wäre die Beschäftigung unter dem Aspekt der Entlohnung der bP unzumutbar, weil sie sich - wie dargelegt - nicht mehr auf einen besonderen Entgeltschutz berufen kann.Soweit die bP mit Hinweisen auf ihre Ausbildung und ihre frühere Tätigkeit als Konstrukteur auf dem Programm " römisch 40 " auf den Umstand hinweisen möchte, dass sie für anderweitige Tätigkeiten wie in der Funktionsbeschreibung genannt, nicht geeignet und sie für diese nicht qualifiziert sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen an der Zuweisungsfähigkeit der Stelle nichts zu ändern vermag, weil die bP keinen Berufsschutz oder besonderen Entgeltschutz in Anspruch nehmen kann. Nach Paragraph 9, Absatz 3,
  4. Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft (Paragraph 9, Absatz 3,
  5. Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) beziehungsweise "in der restlichen Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt). Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezugs, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergibt. Darauf, dass die bP eine andere Tätigkeit gewohnt war oder erwartet hätte, kann sie sich daher nicht berufen. Nach der zitierten Bestimmung gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Dass die zugewiesene Beschäftigung den hier anwendbaren kollektivvertraglichen Lohn sowie zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. geboten hätte, steht außer Zweifel (sh. NS v. 16.2.2016). Soweit die Beschwerde die Frage der angebotenen Entlohnung anspricht, gelingt es ihr somit nicht aufzuzeigen, dass die Beschäftigung unter dem Kollektivvertragsniveau entlohnt worden wäre. Nur in diesem Fall wäre die Beschäftigung unter dem Aspekt der Entlohnung der bP unzumutbar, weil sie sich - wie dargelegt - nicht mehr auf einen besonderen Entgeltschutz berufen kann. Wenn die bP darauf verweist, dass ihr beim Bewerbungsgespräch mitgeteilt worden wäre, dass sie als Konstrukteur auf dem Programm Catia arbeiten hätte sollen, ihr eine mögliche Einschulung verweigert worden wäre und sie daher für diese Stelle nicht geeignet sei, so ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist. Wie die bP in ihrer Stellungnahme vom 22.3.2016 ausführte, wurde ihr vorab per E-Mail die Funktionsbeschreibung vom 27.1.2016 für die angebotene Stelle übersandt. Im Zuge des Bewerbungsgespräches am 11.2.2016 bei der Fa. K. wurden jedoch von der bP – obwohl ihr die Funktionsbeschreibung des Arbeitsplatzes bekannt war – keine Bedenken bzw. Einwände geäußert. Der Vertrag mit der bP wurde aufgesetzt und wäre vor der Arbeitsaufnahme am 15.2.2016 unterschrieben worden. Wenn die bP nunmehr im Vorlageantrag vom 13.4.2016 mitteilt, dass sie beim Gespräch am 11.2.2016 der Fa. K. mitgeteilt hätte, dass sie für die ausgeschriebene Stelle nicht in Frage kommen würde, ist dies dahingehend nicht nachvollziehbar, hat sie diese Aussage, dass sie dies der Fa. K. am 11.2.2016 mitgeteilt hätte, doch bisher niemals vorgebracht. Es ist aber auch dahingehend nicht schlüssig, hätte die bP doch am 15.2.2016 ihre Stelle antreten sollen. Warum sollte der Arbeitsbeginn mit 15.2.2016 im beiderseitigen Einvernehmen festgesetzt werden, wo doch – nach nunmehrigem Vorbringen – die bP der Fa. K. schon am 11.2.2016 mitgeteilt hätte, dass sie für den Arbeitsplatz nicht in Frage kommen würde. Aber auch die Handlungsweise der bP , dass sie am 15.2.2016 um 08:15 Uhr (Beginn wäre 0830 Uhr gewesen) fernmündlich erklärte, dass sie kein Interesse an der Stelle habe, spricht dafür, dass die bP ursprünglich – also in Kenntnis der Funktionsbeschreibung – keine Einwände gegen den angebotenen Arbeitsplatz hatte. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Wie festgestellt, hat die bP am 15.2.2016 um 08:15 Uhr fernmündlich bekundet, dass sie kein Interesse an der angebotenen Stelle hätte, weil sie nicht geeignet sei. Insgesamt betrachtet liegt damit - ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme - eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Angesichts dessen geht das Vorbringen der bP ins Leere, dass sie keine entsprechenden Kenntnisse und keine Einschulung für diese Stelle gehabt hätte, war ihr doch die Funktionsbeschreibung bekannt. Dafür, dass vom Arbeitgeber erwartet worden wäre, dass die einzustellende Arbeitskraft ohne Vorlaufzeit sofort (und in allen Bereichen) einsetzbar ist, bieten Sachverhalt und Beweislage keinen Anhaltspunkt. Dass die von der bP getätigte Absage die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vermindert, wenn nicht zunichte gemacht hat, ist aber evident.Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Angesichts dessen geht das Vorbringen der bP ins Leere, dass sie keine entsprechenden Kenntnisse und keine Einschulung für diese Stelle gehabt hätte, war ihr doch die Funktionsbeschreibung bekannt. Dafür, dass vom Arbeitgeber erwartet worden wäre, dass die einzustellende Arbeitskraft ohne Vorlaufzeit sofort (und in allen Bereichen) einsetzbar ist, bieten Sachverhalt und Beweislage keinen Anhaltspunkt. Dass die von der bP getätigte Absage die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vermindert, wenn nicht zunichte gemacht hat, ist aber evident. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er von der potentiellen Dienstgeberin oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Mit der festgestellten Absage unter Berufung auf (subjektiv) mangelnde Eignung brachte die bP zum Ausdruck, dass sie der Aufnahme der Beschäftigung abgeneigt ist und teilte mit, dass sie von der Aufnahme der Beschäftigung Abstand nehme. Damit wirkte die bP vorsätzlich auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hin. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Zu allfälligen Umständen, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die bP nichts vorgebracht; es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für Nachsichtsgründe. Ergebnis Insgesamt hat die Beschwerde nichts aufgezeigt, was den Spruch des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erscheinen ließe; auch sonst ist im Verfahren nichts dergleichen hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung(siehe zur Zuweisungsfähigkeit die zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung(siehe zur Zuweisungsfähigkeit die zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2125139.1.00

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