Obsah (10)
§ 28§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlL513 2126779-1 SpruchL513 2126779-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) beantragte am 11.05.2015 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) Arbeitslosengeld. Auf dem Antrag wurde die Wiedervorlage am 27.05.2015 vermerkt.
- In der vom AMS am 22.12.2015 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Arbeitssuche bislang nicht erfolgreich gewesen sei, weil das Ergebnis der Bewerbungen der BF noch nicht bekannt sei. Zum Profil der Beschwerdeführerin wird in der Betreuungsvereinbarung näher dargelegt, dass sie Berufserfahrung als Reinigungsarbeiterin habe und darüber hinaus verfüge sie über Praxis als Köchin in Italien und wenig Praxis in der Produktion. Als Ziel der Betreuung wurde festgelegt, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Produktions- bzw. Reinigungsmitarbeiterin unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurde der Bezirk Salzburg definiert und als Arbeitsausmaß "Vollzeit" festgelegt. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz der BF mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Weiters wurde unter anderem festgelegt, dass von der Beschwerdeführerin erwartet werde, dass sie selbständig Aktivitäten setze und sie sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, bewerbe und sie über die Bewerbung innerhalb von acht Tagen Rückmeldung gebe.
- Am 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Berater persönlich ein Stellenangebot als Generalreinigerin in der Hausbetreuung bei der Firma XXXX (im Folgenden Fa. S), einem Tochterunternehmen der Firma XXXX, übermittelt. Der Aufgabenbereich umfasse neben den allgemeinen Reinigungsarbeiten im Hausbereich von Dachboden und Keller auch die Fensterreinigung. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste flexible und zuverlässige Bewerberinnen und gesicherte Deutschkenntnisse. Als Mindestentgelt für die Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung waren € 1.491,25 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angeführt.
- Am 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Berater persönlich ein Stellenangebot als Generalreinigerin in der Hausbetreuung bei der Firma römisch 40 (im Folgenden Fa. S), einem Tochterunternehmen der Firma römisch 40 , übermittelt. Der Aufgabenbereich umfasse neben den allgemeinen Reinigungsarbeiten im Hausbereich von Dachboden und Keller auch die Fensterreinigung. Das Anforderungsprofil für die angebotene Stelle umfasste flexible und zuverlässige Bewerberinnen und gesicherte Deutschkenntnisse. Als Mindestentgelt für die Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung waren € 1.491,25 brutto pro Monat auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung angeführt.
- Mit 14.01.2016 wurde das AMS darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführerin für die angebotene Stelle bis dato nicht beworben habe.
- Am 08.02.2016 wurde vom AMS bezüglich der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer Beschäftigung mit der BF eine Niederschrift aufgenommen. Die BF bestätigte hierbei, dass sie zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt worden sei und insoweit hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungszeiten keine Einwendungen hätte. Ansonsten wurde von der BF eingewandt, dass es sich laut Stellenvorschlag um die Reinigung von Dachboden, Keller und Fenster gehandelt habe. Da ihr diese Tätigkeit zu anstrengend sei und sie die Arbeit körperlich auf keinen Fall bewältigen könne, habe sie sich bei der Fa. S nicht beworben. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme des AMS vom 19.02.2016 festgehalten, dass von der Beratung die Sanktion nach § 10 AlVG befürwortet werde, da von der BF niemals körperliche Einschränkungen erwähnt worden seien. Insoweit in der Betreuungsvereinbarung Reinigungsarbeiten in Vollzeit vereinbart worden seien, sei die Stelle zumutbar und hätte sich die BF bewerben müssen.Des Weiteren wurde in der Stellungnahme des AMS vom 19.02.2016 festgehalten, dass von der Beratung die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG befürwortet werde, da von der BF niemals körperliche Einschränkungen erwähnt worden seien. Insoweit in der Betreuungsvereinbarung Reinigungsarbeiten in Vollzeit vereinbart worden seien, sei die Stelle zumutbar und hätte sich die BF bewerben müssen.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2016 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG in der Zeit von 14.01.2016 bis 24.02.2016 verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Fa. S vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.6. Mit Bescheid des AMS vom 19.02.2016 wurde ausgesprochen, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG in der Zeit von 14.01.2016 bis 24.02.2016 verloren habe. Dieser Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die BF das Arbeitsangebot beim Dienstgeber Fa. S vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schreiben vom 29.02.2016 bestätigte der Allgemeinmediziner Dr. XXXX, dass die BF an diesem Tage in seiner Ordination gewesen sei. Aufgrund von Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich sollte eine übermäßige Belastung für die Wirbelsäule vermieden werden.
- Mit Schreiben vom 29.02.2016 bestätigte der Allgemeinmediziner Dr. römisch 40 , dass die BF an diesem Tage in seiner Ordination gewesen sei. Aufgrund von Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich sollte eine übermäßige Belastung für die Wirbelsäule vermieden werden.
- Gegen den Bescheid vom 19.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.03.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie sich aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden im Bereich Rücken nicht beworben habe. Diese Tätigkeiten wären für sie zu anstrengend bzw. eine zu große Belastung für ihren Rücken. Sie wolle sehr wohl arbeiten und bemühe sich auch um eine Stelle.
- Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass die am 29.02.2016 vorgelegte Bestätigung von Dr. XXXX nach Ansicht des AMS keine Aussagekraft besitze, da sie zu allgemein gehalten sei und daraus nicht hervorgehe, ob die ihr am 22.12.2015 vermittelte Stelle zumutbar gewesen sei. Dem AMS würden auch keine sonstigen ärztlichen Unterlagen vorliegen und habe die BF dem AMS gegenüber auch nie gesundheitliche Probleme erwähnt sowie dieses um Unterstützung bei der Suche um eine Stelle als Reinigungskraft ersucht. Um die Einwände in gesundheitlicher Hinsicht berücksichtigen zu können, würde das AMS daher ein aktuelles fachärztliches Attest benötigen, aus dem hervorgehe, ob die Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. S in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 03.03.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass die am 29.02.2016 vorgelegte Bestätigung von Dr. römisch 40 nach Ansicht des AMS keine Aussagekraft besitze, da sie zu allgemein gehalten sei und daraus nicht hervorgehe, ob die ihr am 22.12.2015 vermittelte Stelle zumutbar gewesen sei. Dem AMS würden auch keine sonstigen ärztlichen Unterlagen vorliegen und habe die BF dem AMS gegenüber auch nie gesundheitliche Probleme erwähnt sowie dieses um Unterstützung bei der Suche um eine Stelle als Reinigungskraft ersucht. Um die Einwände in gesundheitlicher Hinsicht berücksichtigen zu können, würde das AMS daher ein aktuelles fachärztliches Attest benötigen, aus dem hervorgehe, ob die Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. S in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen sei.
- Laut Aktenvermerk des AMS vom 25.03.2016 habe die Tochter der BF telefonisch mitgeteilt, dass ein Termin beim Facharzt erst am 04.05.2016 möglich sei, woraufhin der BF zur Vorlage des Attests eine Fristerstreckung bis zum 09.05.2016 gewährt wurde.
- Im Akt befinden sich des Weiteren eine mit der BF am 23.03.2016 vom AMS aufgenommene Niederschrift bezüglich der Trennung der BF von ihrem Gatten im Jahr 2012, ein am 14.03.2016 vom AMS ausgegebener Antrag auf Notstandshilfe, eine vom AMS an die BF ausgefolgte Bewerbungsliste samt diversen Bewerbungen der BF, ein Schreiben über einen Kontrollmeldetermin vom 19.02.2016 und Ausdrucke zum bisherigen Bezugs- und Versicherungsverlauf.
- Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 25.05.2016, hg. einlangend am 25.05.2016, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme vor. Im Rahmen der Stellungnahme wurde von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF vom 22.04.2014 bis 11.05.2015 als Reinigungskraft beschäftigt gewesen sei. Seit 12.05.2015 habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit 19.05.2015 sei sie laufend geringfügig als Reinigungskraft bei der Firma XXXX(im Folgenden Fa. V) beschäftigt gewesen. Vom 28.09.2015 bis 18.12.2015 habe sie einen Deutschkurs absolviert und mit dem Niveau A2.2 abgeschlossen. Anlässlich ihrer Vorsprache beim AMS am 22.12.2015 habe die Beraterin der BF mit dieser vereinbart, die BF unter anderem bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft in Vollzeit zu vermitteln. Diese Vereinbarung habe die Beraterin sofort umgesetzt und der Kundin eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. S vermittelt. Diese Firma habe Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen für die Generalreinigung in der Hausbetreuung für allgemeine Reinigungsarbeiten im Hausbereich, Dachboden und Keller sowie die Fensterreinigung gesucht. Die BF habe sich nicht um diese Beschäftigung beworben. In der mit der BF am 08.02.2016 aufgenommenen Niederschrift erkläre diese, dass ihr die Tätigkeit zu anstrengend sei und sie die Arbeit körperlich auf keinen Fall bewältigen könne. Da die BF niemals körperliche Einschränkungen erwähnt gehabt habe und in der Betreuungsvereinbarung Reinigungsarbeiten in Vollzeit vereinbart worden seien, sei der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Am 29.02.2016 habe die BF eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt. Darin bestätige dieser, dass die BF am 29.02.2016 in seiner Ordination gewesen sei und aufgrund von Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich eine übermäßige Belastung für die Wirbelsäule vermieden werden sollte.Im Rahmen der Stellungnahme wurde von Seiten der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF vom 22.04.2014 bis 11.05.2015 als Reinigungskraft beschäftigt gewesen sei. Seit 12.05.2015 habe sie Arbeitslosengeld bezogen. Seit 19.05.2015 sei sie laufend geringfügig als Reinigungskraft bei der Firma XXXX(im Folgenden Fa. römisch fünf) beschäftigt gewesen. Vom 28.09.2015 bis 18.12.2015 habe sie einen Deutschkurs absolviert und mit dem Niveau A2.2 abgeschlossen. Anlässlich ihrer Vorsprache beim AMS am 22.12.2015 habe die Beraterin der BF mit dieser vereinbart, die BF unter anderem bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft in Vollzeit zu vermitteln. Diese Vereinbarung habe die Beraterin sofort umgesetzt und der Kundin eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. S vermittelt. Diese Firma habe Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen für die Generalreinigung in der Hausbetreuung für allgemeine Reinigungsarbeiten im Hausbereich, Dachboden und Keller sowie die Fensterreinigung gesucht. Die BF habe sich nicht um diese Beschäftigung beworben. In der mit der BF am 08.02.2016 aufgenommenen Niederschrift erkläre diese, dass ihr die Tätigkeit zu anstrengend sei und sie die Arbeit körperlich auf keinen Fall bewältigen könne. Da die BF niemals körperliche Einschränkungen erwähnt gehabt habe und in der Betreuungsvereinbarung Reinigungsarbeiten in Vollzeit vereinbart worden seien, sei der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Am 29.02.2016 habe die BF eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt. Darin bestätige dieser, dass die BF am 29.02.2016 in seiner Ordination gewesen sei und aufgrund von Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich eine übermäßige Belastung für die Wirbelsäule vermieden werden sollte. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei die BF mit dem Schreiben vom 03.03.2016 aufgefordert worden, ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgehe, ob die Stelle als Reinigungskraft bei der Fa. S in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar gewesen sei, da nach Ansicht des AMS die Bestätigung des Allgemeinmediziners aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung keine Aussagekraft gehabt habe und dem AMS auch sonst keine ärztlichen Unterlagen vorgelegen seien. Die BF hätte dieses Attest letztlich bis 09.05.2016 vorlegen sollen. Bis dato habe die BF kein fachärztliches Gutachten vorgelegt und auch sonst keinen Kontakt mit dem AMS in diese Richtung aufgenommen. Die BF habe am 22.03.2016 die Aufnahme eines zweiten geringfügigen Dienstverhältnisses als Reinigungskraft gemeldet. Am 13.04.2016 habe die BF eine Arbeitsaufnahme mit 01.04.2016 gemeldet. Am 03.03.2016 sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde umgesetzt worden und der BF das Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14.01.2016 bis 24.02.2016 vorläufig angewiesen worden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sehe es das AMS als erwiesen an, dass eine Arbeitsvereitelung vorliege, da die BF trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass ihr die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Fa. S aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Da das AMS mittlerweile die Zuständigkeit für die Entscheidung verloren habe, leite es den Verwaltungsverfahrensakt an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
- Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.08.2016 wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 19.02.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 14.01.2016 bis 24.02.2016 verloren hat. Die Beschwerdeführerin suchte mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Produktions- bzw. Reinigungsarbeiterin. Sie verfügt über Berufserfahrung als Reinigungsarbeiterin und darüber hinaus über Praxis als Köchin in Italien und ein wenig Praxis in der Produktion. Ihr gewünschter Arbeitsort ist der Bezirk Salzburg als Arbeitsausmaß wurde "Vollzeit" festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Der Beschwerdeführerin wurde am 22.12.2015 ein Stellenangebot ausgefolgt. Hierbei handelte es sich um ein Stellenangebot für eine Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung bei der Firma S. Die Beschwerdeführerin hat sich nach Erhalt des Stellenangebotes nicht für die Stelle bei der Fa. S beworben. Die Beschwerdeführerin leidet an Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich, weshalb eine übermäßige Belastung für die Wirbelsäule vermieden werden sollte. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden von der Beschwerdeführerin erstmals nach Erhalt des bekämpften Bescheides bekannt gegeben. Zuvor beschränkte sich die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 08.02.2016 diesbezüglich auf die Aussage, dass ihr das Reinigen von Dachboden, Keller und Fenster zu anstrengend sei und sie die Arbeit körperlich nicht bewältigen könne. Hinsichtlich ihrer Gesundheit brachte sie keine direkten Einwendungen vor. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat, indem sie sich für die zugewiesene Stelle nicht beworben hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.2.
- Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. 2.
- Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin nicht für die am 22.12.2015 angebotene Stelle beworben hat. 2.
- Der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf ersichtlich. 2.
- Die festgehaltenen Umstände zur Betreuungssituation ergeben sich aus der im Akt einliegenden am 22.12.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Dass der Beschwerdeführerin das Stellenangebot als Generalreinigerin in der Hausbetreuung bei der Firma S am 22.12.2015 ausgehändigt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben. 2.
- Die Beschwerdeführerin leidet an Schmerzen im BWS- und LWS-Bereich, weshalb eine übermäßige Belastung für die Wirbelsäule vermieden werden sollte. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden von der Beschwerdeführerin erstmals nach Erhalt des bekämpften Bescheides bekannt gegeben. Zuvor beschränkte sich die BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 08.02.2016 auf die Aussage, dass ihr das Reinigen von Dachboden, Keller und Fenster zu anstrengend sei und sie die Arbeit körperlich nicht bewältigen könne. Hinsichtlich ihrer Gesundheit brachte sie jedoch keine direkten Einwendungen vor. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS wegen Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 08.02.2016 die nicht erfolgte Bewerbung nicht mit gesundheitlichen Gründen erklärte. Diesbezüglich hatte die BF keine Einwendungen; vielmehr gab sie als Begründung an, dass ihr das Reinigen von Dachboden, Keller und Fenster zu anstrengend sei und sie die Arbeit körperlich nicht bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin erwähnte ihre gesundheitliche Beeinträchtigung erstmals nach Erhalt des bekämpften Bescheides, folglich zu einem Zeitpunkt, als die Vereitelung bereits stattgefunden hat. Zuvor hat die Beschwerdeführerin weder gegenüber der Fa. S noch dem AMS gegenüber über gesundheitliche Einschränkungen oder diagnostizierte Krankheiten Angaben gemacht. Dies geht auch aus der Betreuungsvereinbarung hervor, in welcher etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht erwähnt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch - abgesehen von dem allgemein gehaltenen und somit nicht aussagekräftigen Schreiben eines Allgemeinmediziners im Laufe des Verfahrens vor dem AMS - trotz Aufforderung und Gewährung einer Fristerstreckung - keine konkreten - fachärztlichen - Bestätigungen vorgelegt aus denen ersichtlich wäre, dass ihr die Bewerbung aus gesundheitlichen Gründen auf die ihr zugewiesene Stelle nicht zumutbar gewesen wäre. Der Arbeitsuchende ist im Falle von Krankheiten verpflichtet, diese Krankheiten in erster Linie gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS schon aus Anlass der Zuweisung bekannt zu geben, um dieser eine Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung für den Arbeitsuchenden zu ermöglichen. Hat der Arbeitsuchende die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung aber nicht schon bei der Zuweisung geltend gemacht, dann ist der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls dann verwirklicht, wenn die nachträgliche Überprüfung der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung (was wiederum konkretes Vorbringen des Arbeitssuchenden hiezu voraussetzt, sofern die Unzumutbarkeit nicht evident gegeben ist) rechtlich relevante Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu erweisen vermag (Hinweis: E
- April 2002, 2002/08/0051) (VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113). Es ist daher davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin angebotene und folglich ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war. Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.
- Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.3.
- Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
§ 9Abs. 2 Al
VG entsprochen hat.Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Beschäftigung als Generalreinigerin in der Hausbetreuung beim Dienstgeber Fa. S vereitelt hat. Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin für die angebotene Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung bei der Fa. S nicht beworben. Ihre nach Vereitelung - und somit verspätete vorgebrachten -, gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen - wie oben ausgeführt - die Nichtannahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich für die angebotene Stelle nicht bewerben wollte, ihre mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht.Den Feststellungen folgend hat sich die Beschwerdeführerin für die angebotene Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung bei der Fa. S nicht beworben. Ihre nach Vereitelung - und somit verspätete vorgebrachten -, gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen - wie oben ausgeführt - die Nichtannahme des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu rechtfertigen. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Stelle als Generalreinigerin in der Hausbetreuung nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie sich für die angebotene Stelle nicht bewerben wollte, ihre mangelnde Motivation zum Ausdruck gebracht. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da sich die Beschwerdeführerin nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat sie somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Da sich die Beschwerdeführerin nicht für die zugewiesene Stelle beworben hat und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln nicht entfaltet hat, hat sie somit eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall jedenfalls als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 19.02.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Entscheidung der belangten Behörde festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch das Arbeitsmarktservice nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Entscheidung der belangten Behörde festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L513.2126779.1.00