GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, nachdem er in den vorangegangenen Verfahren unter einer Aliasidentität aufgetreten ist. Laut Aktenlage reiste der Beschwerdeführer bereits im April 2004 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher letztlich rechtskräftig im Juni 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland festgestellt und diese Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweißung nach Weißrussland verbunden. Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rückübernahme erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage - Aktenseite 216 – die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der Identität XXXX geboren, laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt.Nach einem vorübergehenden illegalen Aufenthalt in der Schweiz und der erfolgten Rückübernahme erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 29.08.2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Laut Aktenlage wurde im Zusammenhang mit diesem erlassenen Aufenthaltsverbot an die Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt, wobei laut Aktenlage - Aktenseite 216 – die Botschaft der Republik Belarus der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg schriftlich mitteilte, dass es einen weißrussischen Staatsbürger mit der Identität des Beschwerdeführers nicht gibt. Die Botschaft des angeblichen Herkunftsstaates nahm ausdrücklich darauf Bezug, dass es eine Person mit der Identität römisch 40 geboren, laut Information der weißrussischen Polizeibehörden nicht gibt. 1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die BPD XXXX am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.11.2004 wegen §§ 127, 130 StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 21.12.2004, wiederum wegen der Begehung der Delikte nach §§ 127 und 130 StGB sowie § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.09.2005 wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.05.2006 wegen §§ 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD XXXX in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD Graz führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken.1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch die BPD römisch 40 am 18.02.2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, da gegen den Beschwerdeführer zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen vorlagen. So wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.11.2004 wegen Paragraphen 127, 130, StGB (Jugendstraftat) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre verurteilt. Anschließend erging ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 21.12.2004, wiederum wegen der Begehung der Delikte nach Paragraphen 127 und 130 StGB sowie Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (unbedingte Freiheitstrafe von drei Monaten). Weiters erging ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.09.2005 wegen der neuerlichen Begehung des Delikts nach Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten und darüber hinaus ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.05.2006 wegen Paragraphen 127 und 130 StGB (unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten). Nach einer weiteren Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom 18.12.2007 wegen der Begehung des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins und 143 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren ging die BPD römisch 40 in der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes davon aus, dass öffentliche Interessen an der Erlassung eines Rückkehrverbotes schwerer wiegen als eine Abstandnahme von einer solchen fremdenpolizeilichen Maßnahme. Der Beschwerdeführer würde über keine sozialen Bindungen in Österreich verfügen, seine Identität und Staatsangehörigkeit seien nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellbar. Die BPD Graz führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine Bereitschaft gezeigt habe, an der Erlangung eines Dokumentes mitzuwirken. 1.3 Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 nunmehr einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung
1 FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
2 FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Beschwerdeführer sei als Waisenkind in Weißrussland aufgewachsen, das Verfahren bei der Botschaft zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei immer ergebnislos verlaufen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden."1.3 Nach Verbüßung seiner langjährigen Freiheitsstrafe stellte der Beschwerdeführer am 17.11.2014 nunmehr einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen vom Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung
Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG und weiters einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges, der Beschwerdeführer sei als Waisenkind in Weißrussland aufgewachsen, das Verfahren bei der Botschaft zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes sei immer ergebnislos verlaufen, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei und "treffe den Antragsteller daran kein Verschulden." Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die Beschwerde
Vm Abs. 3 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.09.2016 zur Zl. W226 2128862-1/2E wurde die Beschwerde
Paragraph 46 a, Absatz eins, Z?3 in Verbindung mit Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13.03.2016 bis voraussichtlich 12.01.2018 in Strafhaft. Verwiesen wird auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13.03.2016 bis voraussichtlich 12.01.2018 in Strafhaft. Verwiesen wird auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der Paragraphen 15, 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt;
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt;
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine
dieses Bescheides wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Ukraine sei, der widerrechtlich trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens (mit falscher Identität) im Bundesgebiet verblieben sei, obwohl bereits ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen wurde. Dieser Aufenthalt habe unter anderem dem Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen gedient. Verwiesen wird auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Aktuell befinde er sich bis 2018 in Strafhaft.Verwiesen wird auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der Paragraphen 15, 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Aktuell befinde er sich bis 2018 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer verfüge über kein legales Einkommen. Es müsse aufgrund des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt sei, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten und sei außerdem anzunehmen, dass bei weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht zu erwarten sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf Seite 7 bis 35 des erstinstanzlichen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Weißrussland sei, jedoch seine richtige Identität festgestellt habe werden können und er Staatsangehöriger der Ukraine sei. Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der aktenkundigen Straftaten müsse von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Verwiesen wird nur auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der §§ 15 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Weißrussland sei, jedoch seine richtige Identität festgestellt habe werden können und er Staatsangehöriger der Ukraine sei. Aufgrund der vorsätzlichen Begehung der aktenkundigen Straftaten müsse von einer besonderen kriminellen Neigung ausgegangen werden. Verwiesen wird nur auf die letzte Verurteilung hinsichtlich der Paragraphen 15, 83/1 15 84/2 15 146 §15 269/1/3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Betreffend der Verhängung eines 10 jährigen Einreiseverbot, sei dies auf die Art der begangenen Straftaten sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zurückzuführen. Bezüglich des Raubdeliktes wurden keine Angaben gemacht. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es im Fall des Beschwerdeführers an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse fehle, dass ihm daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können, zumal er weder berufstätig sei noch über ein Einkommen verfüge. Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls sei die Unterbindung des Aufenthalts von straffälligen Personen sehr bedeutsam. Die Interessensabwägung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung seines Privat- und Familienlebens zulässig. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG zulässig sei, es sei denn, dies sei aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Aus den Feststellungen zur Ukraine habe sich nicht ergeben, dass im Fall einer Abschiebung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK vorläge. Auch komme dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG zu. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem bestehe keine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine sohin zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass es im Fall des Beschwerdeführers an einer derartigen Integration in die österreichischen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse fehle, dass ihm daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein dauerhaftes Bleiberecht hätte erwachsen können, zumal er weder berufstätig sei noch über ein Einkommen verfüge. Zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls sei die Unterbindung des Aufenthalts von straffälligen Personen sehr bedeutsam. Die Interessensabwägung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles könne nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen und sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Abwägung seines Privat- und Familienlebens zulässig. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG zulässig sei, es sei denn, dies sei aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Aus den Feststellungen zur Ukraine habe sich nicht ergeben, dass im Fall einer Abschiebung eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK vorläge. Auch komme dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG zu. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zudem bestehe keine Empfehlung im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine sohin zulässig. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch drei. aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Im Fall des Beschwerdeführers würden die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen vorliegen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dies sei im vorliegenden Fall erfüllt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 25.01.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid ohne vorhergehende Einvernahme des Beschwerdeführers erlassen habe. Dies wäre erforderlich gewesen, da sich das Bundesamt nur so ein umfassendes Bild vom Beschwerdeführer hätte verschaffen können. Dem Beschwerdeführer sei zwar die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen und alle relevanten Angaben zu seinem Verfahren in Schriftform darzulegen, weshalb wichtige Informationen des Beschwerdeführers nicht zum Vorschein gekommen seien. Entsprechende Ermittlungen seitens der Behörde seien unterblieben. Ferner seien die Länderberichte unvollständig und veraltet und würden keine Grundlage für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bieten. Darüber hinaus würden sowohl Feststellungen als auch beweiswürdigende Ausführungen zu der Frage fehlen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.Ferner seien die Länderberichte unvollständig und veraltet und würden keine Grundlage für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bieten. Darüber hinaus würden sowohl Feststellungen als auch beweiswürdigende Ausführungen zu der Frage fehlen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Laut ständiger Rechtssprechung der Höchstgerichte sei jedoch eine aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion des BF notwendig, so auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Prüfung einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Laut ständiger Rechtssprechung der Höchstgerichte sei jedoch eine aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion des BF notwendig, so auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Prüfung einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Fehler eingesehen und bereue seine Straftat. Trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers bedeute eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar. Auch bedürfe es einer Prognosebeurteilung, welche nicht erfolgt sei und sei daher ein 10-jähriges Einreiseverbot mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom BF eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keine soziale Grundlage habe, was von der Behörde ignoriert worden sei. Der BF habe keinerlei Kontakt zu seiner Familie, weshalb er auch keine Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine habe. Er spreche zwar perfekt "Deutsch", jedoch sehr schlecht "Ukrainisch".Der Beschwerdeführer habe zudem seine Fehler eingesehen und bereue seine Straftat. Trotz der Verurteilung des Beschwerdeführers bedeute eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht auf Familien- und Privatleben. Die Verhängung eines Einreiseverbotes stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich dar. Auch bedürfe es einer Prognosebeurteilung, welche nicht erfolgt sei und sei daher ein 10-jähriges Einreiseverbot mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten nicht in Einklang zu bringen. Die belangte Behörde habe es vollständig unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob vom BF eine Gefahr ausgehe und wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren wäre. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine keine soziale Grundlage habe, was von der Behörde ignoriert worden sei. Der BF habe keinerlei Kontakt zu seiner Familie, weshalb er auch keine Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr in die Ukraine habe. Er spreche zwar perfekt "Deutsch", jedoch sehr schlecht "Ukrainisch". Er habe keinerlei Bezug zum Heimatland, zumal er als junger Erwachsener nach Österreich gekommen sei und seit 13 Jahren (bis auf eine einmalige kurze Unterbrechung) seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Weiters wird aus den im Bescheid angeführten Länderberichten zitiert (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides) "Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen". Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wegen der Begehung einer Straftat in der Ukraine inhaftiert werden würde.Weiters wird aus den im Bescheid angeführten Länderberichten zitiert vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides) "Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen". Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF wegen der Begehung einer Straftat in der Ukraine inhaftiert werden würde. Angesichts der zitierten Länderberichte sei evident, dass dem BF bei einer Abschiebung in die Ukraine eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe.Angesichts der zitierten Länderberichte sei evident, dass dem BF bei einer Abschiebung in die Ukraine eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. 2. Zu A) 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung des Beschwerdeführers notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte. 2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG entfallen.2.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung binnen einwöchiger Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG entfallen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe die unter römisch zwei.2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.