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{'item': 'W106 2135919-1'}

Obsah (13)§ 75§ 28Art. 133§ 50b§ 50a§ 6§ 58§ 17Art 130§ 24§ 31§ 48a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlW106 2135919-1 SpruchW106 2135919-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER

§ 75

BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, Stiftgasse 23, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.07.2016, GZ P6/174669/2016-PA, betreffend Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 75 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. (31.01.2017) Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf der Polizeiinspektion (PI) XXXX im Exekutivdienst verwendet. Auf ihren Antrag vom 22.05.2016 wurde ihre Wochendienstzeit

§ 50b

BDG für die Zeit vom 10.06.2016 bis 13.09.2020 auf 20 Wochenstunden herabgesetzt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 im Exekutivdienst verwendet. Auf ihren Antrag vom 22.05.2016 wurde ihre Wochendienstzeit

Paragraph 50 b, BDG für die Zeit vom 10.06.2016 bis 13.09.2020 auf 20 Wochenstunden herabgesetzt. I.2. Mit Eingabe vom 14.03.2016 stellte sie einen Antrag auf "Verlängerung der Karenzzeit

§ 75

BDG (Karenzurlaub)" und begründete sie diesen damit, dass sich die Betreuung ihrer Kinder (geb. 2001, 2005 und 2014) als schwierig darstelle, da ihr Lebensgeführte als Carabiniere mit unterschiedlichen Arbeitszeiten (Schicht-/Wechseldienst) in Italien Dienst versehe. Auch gestalte sich die Betreuung der Kinder durch ihre Mutter als sehr schwierig, da sie sich der Aufgabe nicht gewachsen sehe und zudem gemeinnützige Arbeit in einem Hospiz leiste. Auch gäbe es in der Wohngemeinde und in den anliegenden Nachbargemeinden keine Einrichtung für Kleinkinderbetreuung.römisch eins.2. Mit Eingabe vom 14.03.2016 stellte sie einen Antrag auf "Verlängerung der Karenzzeit

Paragraph 75, BDG (Karenzurlaub)" und begründete sie diesen damit, dass sich die Betreuung ihrer Kinder (geb. 2001, 2005 und 2014) als schwierig darstelle, da ihr Lebensgeführte als Carabiniere mit unterschiedlichen Arbeitszeiten (Schicht-/Wechseldienst) in Italien Dienst versehe. Auch gestalte sich die Betreuung der Kinder durch ihre Mutter als sehr schwierig, da sie sich der Aufgabe nicht gewachsen sehe und zudem gemeinnützige Arbeit in einem Hospiz leiste. Auch gäbe es in der Wohngemeinde und in den anliegenden Nachbargemeinden keine Einrichtung für Kleinkinderbetreuung. In Folge teilte die belangte Behörde der BF mit Schreiben vom 30.05.2016 mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag aufgrund der derzeitigen angespannten Personalsituation bzw. der dadurch entstehenden Überstundenbelastung, bescheidmäßig abzulehnen und räumte ihr eine Frist zur Stellungnahme ein. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 14.06.2016 gab die nunmehr rechtlich vertretene BF im Wesentlichen an, dass der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer eines Jahres keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen würden. Die Ankündigung der Behörde vom 30.05.2016 nenne keine nachvollziehbaren Gründe, welche dem beantragten Karenzurlaub entgegenstehen würden. Diesem sei auch keine konkrete Prognose, insbesondere über die während des beantragten Zeitraumes der Beurlaubung zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage zu entnehmen. Es fehlten auch konkrete Angaben zu einer zweckmäßigen, zukünftigen Planstellenbewirtschaftung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein stelle kein wichtiges dienstliches Interesse dar, welches der beantragten Beurlaubung entgegengehalten werden könnte. Ein dienstliches Interesse an der Abweisung des Antrags bestehe nicht, wenn dieses aus einer Kollision von nicht erfüllten Dienstgeberpflichten mit berechtigten Dienstnehmerinteressen abgeleitet wird. I.3. Mit Bescheid vom 20.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub

§ 75BDG 1979 ab.römisch eins.3.

Mit Bescheid vom 20.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG 1979 ab. Begründend wird hiezu im Wesentlichen ausgeführt:

  1. Zum Sachverhalt: "Die Polizeiinspektion (PI) XXXX ist eine von drei Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX. Mit Stand vom 01.07.2016 nach Auflösung der PI XXXX und Zusammenlegung der beiden Dienststellen ist Ihre Stammdienststelle mit 44 Exekutivbedienstete (EB) systemisiert. Derzeit stehen 42 EB zur Dienstverrichtung auf der PI XXXX zur Verfügung. Diese Zahl ergibt sich daraus, dass ein Beamter der EKO-Cobra, ein Beamter der PI XXXX und ein Beamter dem BPK XXXX zugeteilt sind. Ein Beamter ist von der PI XXXX anher zugeteilt. Von diesen 42 EB ist die Wochendienstzeit eines Beamten gem. § 50a BDG auf 97,5%, die Wochendienstzeit einer Beamtin (Antragstellerin) gern. § 50b BDG auf 50%, einer weiteren Beamtin auf 90 % sowie einer Beamtin im Sinne des Mutterschutzgesetzes auf 70% herabgesetzt. Diese Beamtin ist schwanger und tritt mit 25.07.2016 das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz an. Unter Einbeziehung der Beschäftigungsäquivalente der vier EB mit herabgesetzter Wochendienstzeit verbleibt im Endeffekt ein Personalstand von knapp über 41 Bediensteten, welche auf der BLS XXXX Dienst verrichten. Mit Beginn des Beschäftigungsverbotes der EB, deren Wochendienstzeit auf 70% herabgesetzt ist, verbleibt ab 25.07.2016 ein Dienststand von 40,375 EB."Die Polizeiinspektion (PI) römisch 40 ist eine von drei Polizeiinspektionen im Bereich des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 . Mit Stand vom 01.07.2016 nach Auflösung der PI römisch 40 und Zusammenlegung der beiden Dienststellen ist Ihre Stammdienststelle mit 44 Exekutivbedienstete (EB) systemisiert. Derzeit stehen 42 EB zur Dienstverrichtung auf der PI römisch 40 zur Verfügung. Diese Zahl ergibt sich daraus, dass ein Beamter der EKO-Cobra, ein Beamter der PI römisch 40 und ein Beamter dem BPK römisch 40 zugeteilt sind. Ein Beamter ist von der PI römisch 40 anher zugeteilt. Von diesen 42 EB ist die Wochendienstzeit eines Beamten gem. Paragraph 50 a, BDG auf 97,5%, die Wochendienstzeit einer Beamtin (Antragstellerin) gern. Paragraph 50 b, BDG auf 50%, einer weiteren Beamtin auf 90 % sowie einer Beamtin im Sinne des Mutterschutzgesetzes auf 70% herabgesetzt. Diese Beamtin ist schwanger und tritt mit 25.07.2016 das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz an. Unter Einbeziehung der Beschäftigungsäquivalente der vier EB mit herabgesetzter Wochendienstzeit verbleibt im Endeffekt ein Personalstand von knapp über 41 Bediensteten, welche auf der BLS römisch 40 Dienst verrichten. Mit Beginn des Beschäftigungsverbotes der EB, deren Wochendienstzeit auf 70% herabgesetzt ist, verbleibt ab 25.07.2016 ein Dienststand von 40,375 EB.
  2. Ablehnungsgründe: Die Dienstbehörde sieht sich im Fall Ihrer Stammdienststelle und der dargelegten Personalsituation mit folgenden Tatsachen konfrontiert, welche zwingende dienstliche Gründe darstellen, die einer Gewährung des beantragten Karenzurlaubes entgegenstehen. 2.
  3. Weitere Mehrdienstleistungsbelastung für die restlichen Bediensteten: Auf der PI XXXX wurden im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Feber 2016 (6 Monate) insgesamt 4.693,90 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 25,10 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX 10.109,79 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 23,96 Überstunden pro Bediensteten/Bezirkspolizeikommando im Monat.Auf der PI römisch 40 wurden im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Feber 2016 (6 Monate) insgesamt 4.693,90 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 25,10 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im Bereich des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 10.109,79 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 23,96 Überstunden pro Bediensteten/Bezirkspolizeikommando im Monat. Im Falle der Gewährung des beantragten Karenzurlaubes würde die Leistung von Überstunden (iSd § 49 BDG 1979 idgF) weiterhin auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden.Im Falle der Gewährung des beantragten Karenzurlaubes würde die Leistung von Überstunden (iSd Paragraph 49, BDG 1979 idgF) weiterhin auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten Ihrer Stammdienststelle übertragen werden. Die Dienstbehörde hat insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.Die Dienstbehörde hat insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen. Im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum von September 2015 bis Februar 2016 wurden auf der PI XXXX im Schnitt 46,27 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche/ÜberstundenIeistenden Exekutivbediensteten geleistet. Diese statistischen Zahlen entstammen der EDD (elektronische Dienstdokumentation). Im oa. Beobachtungszeitraum wurden von Bediensteten der PI XXXX insgesamt 4693,9 Überstunden geleistet. Das heißt es wurden in diesem Zeitraum pro Monat 782,32 Überstunden geleistet. Von September 2015 bis Feber 2016 leisteten insgesamt 187 EB Überstunden, was einen Schnitt von 31,17 ÜberstundenIeistenden EB auf der PI XXXX pro Monat im Beobachtungszeitraum bedeutet. Daraus ergibt sich ein Überstundenschnitt von 25,1 Stunden pro Monat und Überstundenleistenden Beamten. Auf die Woche ausgelegt entspricht dies einem Schnitt von 6,27 Überstunden pro ÜberstundenIeistenden Beamten.Im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum von September 2015 bis Februar 2016 wurden auf der PI römisch 40 im Schnitt 46,27 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche/ÜberstundenIeistenden Exekutivbediensteten geleistet. Diese statistischen Zahlen entstammen der EDD (elektronische Dienstdokumentation). Im oa. Beobachtungszeitraum wurden von Bediensteten der PI römisch 40 insgesamt 4693,9 Überstunden geleistet. Das heißt es wurden in diesem Zeitraum pro Monat 782,32 Überstunden geleistet. Von September 2015 bis Feber 2016 leisteten insgesamt 187 EB Überstunden, was einen Schnitt von 31,17 ÜberstundenIeistenden EB auf der PI römisch 40 pro Monat im Beobachtungszeitraum bedeutet. Daraus ergibt sich ein Überstundenschnitt von 25,1 Stunden pro Monat und Überstundenleistenden Beamten. Auf die Woche ausgelegt entspricht dies einem Schnitt von 6,27 Überstunden pro ÜberstundenIeistenden Beamten. Mit der Zusammenlegungen der PI XXXX mit der PI XXXX (siehe dazu unter Pkt
  4. Allgemeines) wird sich der Überstundenschnitt nicht nachhaltig verändern. Im selben Beobachtungszeitraum wurden auf der PI XXXX 902,25 Überstunden geleistet, was einem Überstundenschnitt von 25,06 Überstunden pro Überstundenleistenden Bediensteten im Monat entspricht. Diese Zahl zeigt, dass die Stundenbelastung auf der PI XXXX annähernd gleich hoch war, wie auf der PI XXXX. Das heißt es kann in Zusammenschau mit der Personalsituation und dem deutlich vergrößerten Überwachungsbereich ab 01.07.2016 davon ausgegangen werden, dass die Überstundenbelastung nicht sinken wird.Mit der Zusammenlegungen der PI römisch 40 mit der PI römisch 40 (siehe dazu unter Pkt
  5. Allgemeines) wird sich der Überstundenschnitt nicht nachhaltig verändern. Im selben Beobachtungszeitraum wurden auf der PI römisch 40 902,25 Überstunden geleistet, was einem Überstundenschnitt von 25,06 Überstunden pro Überstundenleistenden Bediensteten im Monat entspricht. Diese Zahl zeigt, dass die Stundenbelastung auf der PI römisch 40 annähernd gleich hoch war, wie auf der PI römisch 40 . Das heißt es kann in Zusammenschau mit der Personalsituation und dem deutlich vergrößerten Überwachungsbereich ab 01.07.2016 davon ausgegangen werden, dass die Überstundenbelastung nicht sinken wird. Auf den Bereich des Bezirkspolizeikommando XXXX bezogen wurden im selben Beobachtungszeitraum von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 46,12 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet.Auf den Bereich des Bezirkspolizeikommando römisch 40 bezogen wurden im selben Beobachtungszeitraum von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 46,12 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. In diese Berechnung wurden nur die Plandienststunden und die geleisteten Überstunden miteinbezogen. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG 1979 zu kommen, müssten noch, wie auf Seite 7 dargelegt, zusätzlich jene Teile der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, hinzugerechnet werden.In diese Berechnung wurden nur die Plandienststunden und die geleisteten Überstunden miteinbezogen. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung im Sinne des Paragraph 48 a, BDG 1979 zu kommen, müssten noch, wie auf Seite 7 dargelegt, zusätzlich jene Teile der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, hinzugerechnet werden. Die dargestellten Zahlen der Prognoserechnung (Daten der letzten 6 Monate) zeigen also, dass eine weiterhin eine tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die Bediensteten vorliegt, und, bei Genehmigung des vorliegenden Antrages, an die im § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze der regelmäßigen Wochendienstzeit heranreichen, bzw. wie auf Seite 7 dargelegt, diese übersteigen würde.Die dargestellten Zahlen der Prognoserechnung (Daten der letzten 6 Monate) zeigen also, dass eine weiterhin eine tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit für die Bediensteten vorliegt, und, bei Genehmigung des vorliegenden Antrages, an die im Paragraph 48 a, BDG 1979 normierten Höchstgrenze der regelmäßigen Wochendienstzeit heranreichen, bzw. wie auf Seite 7 dargelegt, diese übersteigen würde. Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen. 2.2 Beschränkungen des Stellenplanes, Personalsituation, deren Entwicklung und damit verbunden die fehlende Möglichkeit einer Ersatzstellung: Zu dem im Bundesfinanzgesetz 2016, BGBl I Nr 141/2015 vom 03.12.2015, erlassenen Personalplan (Anlage IV) für das Jahr 2016 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.991 Planstellen für den Exekutivdienst zugewiesen. Der Landespolizeidirektion Tirol sind davon 1.957 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen.Zu dem im Bundesfinanzgesetz 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2015, vom 03.12.2015, erlassenen Personalplan (Anlage römisch vier) für das Jahr 2016 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.991 Planstellen für den Exekutivdienst zugewiesen. Der Landespolizeidirektion Tirol sind davon 1.957 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen. Grundsätzlich haben die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand sind nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung ist mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Hinsichtlich der Entwicklung der Personalsituation ist anzuführen, dass von 50 Neuaufnahmen im Jahr 2013 nunmehr 44 Exekutivbedienstete (aufgrund regelmäßiger Abgänge während der Ausbildungsphase) im Jahr 2015 ausgemustert wurden. Demgegenüber waren im Jahr 2013 57 Abgänge durch Pensionierungen und 4 Austritte bzw. Entlassungen zu verzeichnen. Im Jahr 2014 waren 63 Neuaufnahmen und 52 Abgänge in der LPD Tirol zu verzeichnen. Für das Jahr 2015 wurden seitens des BM.I je ein Ausbildungslehrgang mit 21 VB/S per 01.06.2015, 25 VB/S mit 01.12.2015, 54 VB/S und 21 VB/S-Grenze mit 01.01.2016 genehmigt und damit insgesamt 121 VB/S neu aufgenommen. Gleichzeitig wurden für das Jahr 2015 insgesamt 57 Abgänge durch Ruhestandsversetzungen, Austritte udgl verzeichnet. Für das Jahr 2016 werden ca. 45 bis 50 Pensionsabgänge erwartet. Gleichzeitig wurde mit 01.06.2016 ein Grundausbildungslehrgang mit 24 VB/S bzw. folgend mit 01.09.2016 ein weiterer Grundausbildungslehrgang mit 35 VB/S ausgemustert. Diese Bediensteten werden in der Folge auf den Polizeiinspektionen verwendet. Trotz der im Jahr 2016 eingeleiteten Personaloffensive mit insgesamt 225 neu aufzunehmenden Bediensteten, insbesondere von speziell auszubildenden Exekutivbediensteten im grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich (VB/S-Grenze), kann erst durch weitere Personalmaßnahmen eine Erleichterung in der Arbeits- bzw. Überstundenbelastung erreicht werden. Darüber hinaus ist bei Neueinstellungen auch eine Ausbildungszeit von zwei Jahren und einer vollständigen Verwendbarkeit in der Praxis von insgesamt drei Jahren auszugehen. Durch die seit Sommer 2015 herrschenden Flüchtlings- und Migrationsbewegung und der dadurch notwendigen Schaffung/Verstärkung von Organisationseinheiten mit speziell ausgebildeten Exekutivbediensteten im Bereich der LPD Tirol, ist aufgrund der dargelegten Personalsituation eine (auch vorübergehende) Personalverstärkung für die Dienststelle des Antragstellers nicht möglich. In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 42,8 Jahren (Stand 21.07.2016) kann auch davon ausgegangen werden, dass trotz der Personalaufstockung gegenüber 2015 (v 1.941 auf 1.957 EB-Planstellen) in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen und durch Neuaufnahmen nicht abgedeckt werden können. Derzeit sind 638 EB älter als 50 Jahre! Eine Besserung der Personalsituation auf der PI XXXX wird daher in absehbarer Zeit, insbesondere auch bezogen auf den Zeitraum der beantragten Karenz bezogen, nicht zu erwarten sein.Eine Besserung der Personalsituation auf der PI römisch 40 wird daher in absehbarer Zeit, insbesondere auch bezogen auf den Zeitraum der beantragten Karenz bezogen, nicht zu erwarten sein. Aufgrund der dargelegten Personalsituation ist eine Ersatzstellung auch aus anderen Bereichen der LPD Tirol nicht möglich. Dies würde nur zu einer Verschiebung der Last bzw. zu einer Übertragung der Belastung in einen anderen Bezirk führen. 2.
  6. Beachtung der im § 48a BDG enthaltenen Höchstgrenze der Dienstzeit:2.
  7. Beachtung der im Paragraph 48 a, BDG enthaltenen Höchstgrenze der Dienstzeit: Insbesondere hat die Dienstbehörde auch zu beachten, dass die im § 48a BDG 1979 festgelegte Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird.Insbesondere hat die Dienstbehörde auch zu beachten, dass die im Paragraph 48 a, BDG 1979 festgelegte Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird. Wie in den Gesetzesmaterialien (Erläuterung zur Neufassung des § 48a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.61/1997, RV 631 BlgNR
  8. GP, 71f) zu § 48a BDG 1979 idgF festgehalten wurde, sind in die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden die Überstunden, sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht.Wie in den Gesetzesmaterialien (Erläuterung zur Neufassung des Paragraph 48 a, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.61 aus 1997,, Regierungsvorlage 631 BlgNR
  9. GP, 71f) zu Paragraph 48 a, BDG 1979 idgF festgehalten wurde, sind in die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden die Überstunden, sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgeht. Zur statistischen Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG 1979 idgF wurden im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum von September 2015 bis Feber 2016 jene zusammenhängenden 17 Wochen herangezogen, an denen die Stundenbelastung am stärksten war und im Vergleich dazu die letzten 17 Wochen dieses Zeitraumes.Zur statistischen Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des Paragraph 48 a, BDG 1979 idgF wurden im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum von September 2015 bis Feber 2016 jene zusammenhängenden 17 Wochen herangezogen, an denen die Stundenbelastung am stärksten war und im Vergleich dazu die letzten 17 Wochen dieses Zeitraumes. Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergibt sich, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen 48,40 und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen die Stundenbelastung durchschnittlich 48,34 Stunden beträgt. Diese Berechnung ergibt sich aus der Summe von 160 Plandienststunden/Monat, den durchschnittlich geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden/Monat, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Insgesamt wurden im Beobachtungszeitraum auf der PI XXXX 1764 derartige Journaldienststunden von 179 EB (entspricht einem Durchschnitt von 29,83 Journaldienst-Ieistenden EB pro Monat) verrichtet, was einem Schnitt von 9,85 Stunden pro Journaldienst-Ieistenden Bediensteten entspricht. Die Berechnung erfolgt analog der durchschnittlichen Überstundenberechnung wie auf den Seiten 4 und 5 ersichtlich.Diese Berechnung ergibt sich aus der Summe von 160 Plandienststunden/Monat, den durchschnittlich geleisteten Überstunden/Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden/Monat, an denen der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Insgesamt wurden im Beobachtungszeitraum auf der PI römisch 40 1764 derartige Journaldienststunden von 179 EB (entspricht einem Durchschnitt von 29,83 Journaldienst-Ieistenden EB pro Monat) verrichtet, was einem Schnitt von 9,85 Stunden pro Journaldienst-Ieistenden Bediensteten entspricht. Die Berechnung erfolgt analog der durchschnittlichen Überstundenberechnung wie auf den Seiten 4 und 5 ersichtlich. Die dargestellten Zahlen zeigen also, dass die im § 48a BDG 1979 idgF festgesetzte höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für die übrigen Mitarbeiter Ihrer Dienststelle überschritten ist.Die dargestellten Zahlen zeigen also, dass die im Paragraph 48 a, BDG 1979 idgF festgesetzte höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden für die übrigen Mitarbeiter Ihrer Dienststelle überschritten ist. Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 (Höchstgrenzen der Dienstzeit) hätte die Genehmigung der beantragten Karenz aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion PI XXXX basiert. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, genormten Aufgabe des Wachkörpers Bundespolizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen.Unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG 1979 (Höchstgrenzen der Dienstzeit) hätte die Genehmigung der beantragten Karenz aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion PI römisch 40 basiert. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, genormten Aufgabe des Wachkörpers Bundespolizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt hat, darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Bei der Prüfung des Vorliegens von zwingenden dienstlichen Gründen hat die Landespolizeidirektion von der jeweiligen Situation auszugehen. Die Dienstbehörde hat zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Karenzen nach dem MSchG, Väterkarenzgesetz, Teizeitbeschäftigungen nach dem MSchG bzw. VKG vorrangig zu befriedigen sind. Unter den gegebenen Umständen und unter Prüfung des Einzelfalles kommt die Dienstbehörde zum Entschluss, dass unter den derzeit gegebenen Umständen bei Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes ein ordentlicher Dienstbetrieb unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich wäre. Dies gilt insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Entfall der Arbeitskraft der Beamten infolge Karenz nicht durch weitere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann. Die auf dem Arbeitsplatz der Beamten zu erfüllenden Aufgaben können ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbediensteten durchgeführt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion Tirol ist ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft der Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbediensteten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft der Beamten nicht möglich wäre. Des Weiteren steht einer Aufstockung der genannten Dienststelle der in dem zum Bundesfinanzgesetz
  10. BGBl I Nr I 141/2015 vom 03.12.2015 erlassenen Personalplan für den Exekutivdienst, sowie der in der Planstellensystemisierung der Landespolizeidirektionen festgesetzte systemisierte Stand an Personal, sowie die Vorgaben der Finanzgebarung entgegen.Des Weiteren steht einer Aufstockung der genannten Dienststelle der in dem zum Bundesfinanzgesetz
  11. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr römisch eins 141 aus 2015, vom 03.12.2015 erlassenen Personalplan für den Exekutivdienst, sowie der in der Planstellensystemisierung der Landespolizeidirektionen festgesetzte systemisierte Stand an Personal, sowie die Vorgaben der Finanzgebarung entgegen. Weiters wäre aufgrund der außergewöhnlichen Belastung für die auf Ihrer Stammdienststelle dienstverrichtenden Beamten nach der Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben. Bei Heranziehung der europarechtlichen Vorschriften würden sich die Gründe für die Ablehnung Ihres Ansuchens noch deutlicher darstellen. Dazu würde die Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes für die im Regeldienstbetrieb stehenden vollbeschäftigten Beamten, zu einer weiterführenden Mehrdienstbelastung und damit auch zu einer weiterdauernden psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dass eine Fürsorgepflicht auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber trifft, wurde bereits vom OGH in einem frühen Stadium bejaht. Im Urteil vom 23.4.1986 (1 Ob 5/86) führt der OGH aus, dass "der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wesenseigenen Treuepflicht des Dienstbeamten [...] die Fürsorgepflicht des öffentlich- rechtlichen Dienstgebers seinen Beamten gegenüber" entspricht. Darüber hinaus werden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa 2005), GZ: BMI-OA1340/003-11/10/a/2013, dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienstleistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende ist nur auf Antrag des Beamten möglich. Aufgrund Ihrer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wird abschließend Folgendes zusammengefasst: In Ihrer von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 14.06.2016 eingebrachten Stellungnahme monieren Sie, dass keine nachvollziehbaren Gründe genannt würden, welches konkretes dienstliches Interesse einer Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes entgegenstehen würde. Hier darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die derzeitige Personalsituation auf der PI XXXX, im Bezirk XXXX sowie im gesamten LPD Bereich und dadurch auch die fehlende Möglichkeit einer Ersatzstellung für sich allein ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen, den beantragten Karenzurlaub nicht zu gewähren.In Ihrer von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 14.06.2016 eingebrachten Stellungnahme monieren Sie, dass keine nachvollziehbaren Gründe genannt würden, welches konkretes dienstliches Interesse einer Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes entgegenstehen würde. Hier darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die derzeitige Personalsituation auf der PI römisch 40 , im Bezirk römisch 40 sowie im gesamten LPD Bereich und dadurch auch die fehlende Möglichkeit einer Ersatzstellung für sich allein ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen, den beantragten Karenzurlaub nicht zu gewähren. Des weiteren stellen die übermäßige Stundenbelastung der übrigen Bediensteten auf der PI XXXX (Überschreitung der im § 48a BDG enthaltenen Höchstgrenze), die fehlende Möglichkeit einer Ersatzstellung aufgrund der im Stellenplan auferlegten Beschränkungen und die Entwicklung der Personalsituation jeder für sich ein wichtiges dienstliches Interesse dar, den Antrag abzulehnen. Ein Ermessensspielraum verbleibt daher für die LPD Tirol nicht.Des weiteren stellen die übermäßige Stundenbelastung der übrigen Bediensteten auf der PI römisch 40 (Überschreitung der im Paragraph 48 a, BDG enthaltenen Höchstgrenze), die fehlende Möglichkeit einer Ersatzstellung aufgrund der im Stellenplan auferlegten Beschränkungen und die Entwicklung der Personalsituation jeder für sich ein wichtiges dienstliches Interesse dar, den Antrag abzulehnen. Ein Ermessensspielraum verbleibt daher für die LPD Tirol nicht. Selbstverständlich respektiert die LPD Tirol als Dienstbehörde die familiären und sozialen Umstände seiner Bediensteten und versucht, den Interessen seiner Bediensteten in diesem Bereich auch entgegen zu kommen. Doch können dieses nur insoweit berücksichtigt werden, als nicht zwingende gesetzliche Vorschriften diesen entgegenstehen. Wie oben dargestellt bestehen zwingende dienstliche Gründe an der Versagung des Karenzurlaubes, die einer Ermessensentscheidung entgegenstehen. Im Ergebnis der dargelegten Fakten kommt die Dienstbehörde zum Schluss, dass der Gewährung des begehrten Antrages zwingende dienstliche Gründe

§ 75

BDG 1979Gewährung des begehrten Antrages zwingende dienstliche Gründe

Paragraph 75, BDG 1979 entgegenstehen." I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt:römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Hiezu wird im Wesentlichen ausgeführt: Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides: Der Gewährung des Karenzurlaubes stünden keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen. Die Zusammenlegung der PI XXXX mit der PI XXXX und die daraus entstehende Personalsituation sei kein schicksalhaftes Ereignis, sondern eine lange vorhersehbare Tatsache. Im Rahmen der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht sei es unzulässig, Dienstgeberversäumnisse als wichtige dienstliche Interessen darzustellen. Mit der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen wäre auch auf biologische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen gewesen. Ein Unterlassen einer damit zu erwartenden vorausschauenden Personalpolitik stelle ein Organisationsverschulden dar. Abgesehen davon stelle ein bloß abstraktes Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kein wichtiges dienstliches Interesse dar.Der Gewährung des Karenzurlaubes stünden keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen. Die Zusammenlegung der PI römisch 40 mit der PI römisch 40 und die daraus entstehende Personalsituation sei kein schicksalhaftes Ereignis, sondern eine lange vorhersehbare Tatsache. Im Rahmen der den Dienstgeber treffenden Fürsorgepflicht sei es unzulässig, Dienstgeberversäumnisse als wichtige dienstliche Interessen darzustellen. Mit der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen wäre auch auf biologische Gegebenheiten Bedacht zu nehmen gewesen. Ein Unterlassen einer damit zu erwartenden vorausschauenden Personalpolitik stelle ein Organisationsverschulden dar. Abgesehen davon stelle ein bloß abstraktes Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein kein wichtiges dienstliches Interesse dar. Die Einholung einer nach Bundesländern gegliederten Bekanntgabe des BMI zu sämtlichen 2016 österreichweit bewilligten Anträgen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit und auf Gewährung von Karenzurlaub werde zum Beweis dafür beantragt, dass vom Dienstgeber sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen werden und die tatsächliche Personalsituation auch die Gewährung des Antrags der BF ermöglicht hätte. Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Es wäre zu prüfen gewesen, ob der durch Genehmigung bedingte Ausfall an Arbeitskraft durch Mehrdienstleistungen anderer BeamtInnen verkraftet werden könne, sowie dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer BeamtInnen besteht. Die BF sei ihm Recht auf Gehör dadurch verletzt worden, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu sämtlichen, im angefochtenen Bescheid angeführten Ermittlungsergebnissen nach ihrer Stellungnahme vom 14.06.2016 zu äußern. Ebenso fehlten konkrete Ermittlungsergebnisse zur tatsächlichen Personalsituation ab 10.06.2016 wie die daraus abzuleitende Überstundenbelastung. Es sei auch nicht erhoben worden, weshalb bei einer angeblich angespannten Personalsituation Dienstzuteilungen zu anderen Dienststellen und Herabsetzungen der WDZ möglich waren. Bei einer Prognostizierung eines weiterhin besehenden Fehlbestandes sei jedenfalls von keiner zweckmäßigen zukünftigen Planstellenbewirtschaftung auszugehen. Dazu zähle auch das Erfordernis, einer Personalknappheit durch Nachbesetzung freier Planstellen so rasch als möglich nach zu besetzen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit geboten erscheint (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044). Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichten für eine Verweigerung der beantragten Karenzierung nicht aus. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf einer erschöpfenden Sachverhaltsgrundlage wäre dem Antrag Folge zu geben gewesen. Zum Beweis werde die Einholung einer Prognoseentscheidung der LPD Tirol betreffend den Zeitraum 10.06.2016 bis 09.06.2017 sowie die Einvernahme der BF beantragt. Es werden folgende Anträge gestellt: Das BVwG wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag der BF auf Gewährung von Karenzurlaub in der Zeit vom 10.06.2016 bis 09.06.2017 Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen; die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. I.
  3. Die Behörde legte mit Schreiben vom 23.09.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete gleichzeitig eine Gegenäußerung. In dieser wies sie erneut darauf hin, dass das zur Verfügung stehende Personal nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bedarfsorientiert zugeteilt werde. Die Dienstbehörde sei nicht zuletzt durch die nicht absehbare Flüchtlings- und Migrationsbewegung und den dadurch notwendigen Exekutivdiensteinsätzen an den Binnengrenzen gefordert, das zur Verfügung stehende Personal auch für solche Anlassfälle bereit zu stellen. Die LPD Tirol habe in ihrem Bereich die Grenzübergänge Sillian, Brenner und Nauders/Reschenpass sowie Timmelsjoch zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass diese mit entsprechend Personal besetzt werden können. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der LPD Tirol sei ein Personalausgleich auf der PI XXXX (zur Verringerung von MDL) auch nach der Zusammenlegung mit der PI XXXX in absehbarer Zeit nicht möglich. Auch eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung gesetzlicher Ansprüche auf Urlaub, Teilzeitarbeit udgl. sei nur dann aufrechtzuerhalten, wenn Karenzurlaub

§ 75

BDG und Herabsetzungen der WDZ

§ 50a

BDG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. Durch die Ablehnung dieses Antrags werde einem möglichen Missstand in der Personalsituation auf der PI XXXX entgegengewirkt. Aufgrund der derzeitigen Personalsituation sei es zu keiner Verringerung der Überstundenbelastung für das bei PI XXXX dienstversehende Personal gekommen.römisch eins.5. Die Behörde legte mit Schreiben vom 23.09.2016 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete gleichzeitig eine Gegenäußerung. In dieser wies sie erneut darauf hin, dass das zur Verfügung stehende Personal nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bedarfsorientiert zugeteilt werde. Die Dienstbehörde sei nicht zuletzt durch die nicht absehbare Flüchtlings- und Migrationsbewegung und den dadurch notwendigen Exekutivdiensteinsätzen an den Binnengrenzen gefordert, das zur Verfügung stehende Personal auch für solche Anlassfälle bereit zu stellen. Die LPD Tirol habe in ihrem Bereich die Grenzübergänge Sillian, Brenner und Nauders/Reschenpass sowie Timmelsjoch zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, dass diese mit entsprechend Personal besetzt werden können. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der LPD Tirol sei ein Personalausgleich auf der PI römisch 40 (zur Verringerung von MDL) auch nach der Zusammenlegung mit der PI römisch 40 in absehbarer Zeit nicht möglich. Auch eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung gesetzlicher Ansprüche auf Urlaub, Teilzeitarbeit udgl. sei nur dann aufrechtzuerhalten, wenn Karenzurlaub

Paragraph 75, BDG und Herabsetzungen der WDZ

Paragraph 50 a, BDG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. Durch die Ablehnung dieses Antrags werde einem möglichen Missstand in der Personalsituation auf der PI römisch 40 entgegengewirkt. Aufgrund der derzeitigen Personalsituation sei es zu keiner Verringerung der Überstundenbelastung für das bei PI römisch 40 dienstversehende Personal gekommen. Abschießend wird auf die bewilligte Herabsetzung der WDZ der BF

§ 50b

BDG für die Zeit vom 10.06.2016 bis 13.09.2020 hingewiesen.Abschießend wird auf die bewilligte Herabsetzung der WDZ der BF

Paragraph 50 b, BDG für die Zeit vom 10.06.2016 bis 13.09.2020 hingewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die BF steht als Exekutivbeamtin bei der PI XXXX in Verwendung.Die BF steht als Exekutivbeamtin bei der PI römisch 40 in Verwendung. Die PI XXXX ist eine von drei Polizeiinspektionen im Bereich des BPK XXXX. Mit XXXX wurden die PI XXXX mit der PI XXXX zusammengelegt.Die PI römisch 40 ist eine von drei Polizeiinspektionen im Bereich des BPK römisch 40 . Mit römisch 40 wurden die PI römisch 40 mit der PI römisch 40 zusammengelegt. Mit Stand 01.07.2016 ist die PI Lienz mit 44 Exekutivbediensteten (EB) systemisiert. Davon sind 2 EB dem BPK XXXX zugeteilt. Von den 42 zur Verfügung stehenden EB ist die Wochendienstzeit (WDZ) eines Beamten

§ 50a

BDG auf 97,5%, die WDZ der BF

§ 50bBDG auf 50%, einer weiteren Beamtin auf 90% und sowie einer Beamtin auf 70% nach dem MSch

G herabgesetzt. Für die zuletzt genannte Beamtin ist mit 25.07.2016 das Beschäftigungsverbot nach dem MSchG eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Dienststand von 40,375Mit Stand 01.07.2016 ist die PI Lienz mit 44 Exekutivbediensteten (EB) systemisiert. Davon sind 2 EB dem BPK römisch 40 zugeteilt. Von den 42 zur Verfügung stehenden EB ist die Wochendienstzeit (WDZ) eines Beamten

Paragraph 50 a, BDG auf 97,5%, die WDZ der BF

Paragraph 50 b, BDG auf 50%, einer weiteren Beamtin auf 90% und sowie einer Beamtin auf 70% nach dem MSchG herabgesetzt. Für die zuletzt genannte Beamtin ist mit 25.07.2016 das Beschäftigungsverbot nach dem MSchG eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Dienststand von 40,375 EB. Nach den Berechnungen der Dienstbehörde wurden im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 auf der PI XXXX im Schnitt 46,27 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro EB und Woche geleistet. Dies ergibt 6,27 Überstunden pro Woche und Überstunden leistenden EB. Durch die Zusammenlegung der PI XXXX und der PI XXXX hatte sich die Überstundenbelastung nicht nennenswert verändert.Nach den Berechnungen der Dienstbehörde wurden im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 auf der PI römisch 40 im Schnitt 46,27 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro EB und Woche geleistet. Dies ergibt 6,27 Überstunden pro Woche und Überstunden leistenden EB. Durch die Zusammenlegung der PI römisch 40 und der PI römisch 40 hatte sich die Überstundenbelastung nicht nennenswert verändert. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die statistischen Zahlen wurden seitens der Behörde der elektronischen Dienstdokumentation (EDD) entnommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV.

Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom

  1. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
  2. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 75Abs.

1 BDG 1979 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 75 Abs. 1 BDG 1979 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 26.05.1999, 99/12/0107).Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 untersagt die Gewährung eines Karenzurlaubes für den Fall ausdrücklich, dass ihr zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, stellt sie in allen anderen Fällen jedoch dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim (Hinweis E 12.12.1988, 87/12/0077). Ob der Karenzurlaubsgewährung zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ist von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 26.05.1999, 99/12/0107). Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung mit dem bestehenden Personalfehlstand und den monatlichen Mehrdienstleistungen pro EB an der Dienststelle des BF, welche eine weitere Mehrbelastung nicht zulassen, sowie damit begründet, dass die seit Sommer 2015 herrschende und weiter nicht absehbare Flüchtlings- und Migrationsbewegung die notwendige Schaffung/Verstärkung von Organisationseinheiten erfordere und mit der Bereitstellung von Personal für die notwenigen Exekutivdiensteinsätze an den im Bereich der LPD Tirol liegenden Grenzübergängen gerechnet werden müsse. Der VwGH hat zum wichtigen dienstlichen Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine umfangreiche Judikatur entwickelt. Das BVwG erachtet diese Rechtsprechung infolge der identen Tatbestandsvoraussetzungen bei Gewährung eines Karenzurlaubes auf den Beschwerdefall für übertragbar.Der VwGH hat zum wichtigen dienstlichen Interesse im Verständnis des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine umfangreiche Judikatur entwickelt. Das BVwG erachtet diese Rechtsprechung infolge der identen Tatbestandsvoraussetzungen bei Gewährung eines Karenzurlaubes auf den Beschwerdefall für übertragbar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein dienstliches Interesse

§ 50aAbs.

1 BDG 1979 darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Zudem darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass - sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß, besteht. Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (vgl. VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein dienstliches Interesse

Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach Paragraph 50 c, BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Zudem darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass - sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß, besteht. Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen vergleiche VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Den Erhebungen der Behörde zufolge wurden in den Monaten September 2015 bis Februar 2016 pro EB der PI XXXX von 46,27 Stunden pro Woche Plandienst- und Überstunden geleistet, das ergibt 6,27 Überstunden pro Überstundenleistenden EB. Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten sind dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrachtung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen wurde eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 48,40 und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen eine durchschnittliche Stundenbelastung von 48,34 Stunden errechnet.Den Erhebungen der Behörde zufolge wurden in den Monaten September 2015 bis Februar 2016 pro EB der PI römisch 40 von 46,27 Stunden pro Woche Plandienst- und Überstunden geleistet, das ergibt 6,27 Überstunden pro Überstundenleistenden EB. Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten sind dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrachtung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen wurde eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 48,40 und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen eine durchschnittliche Stundenbelastung von 48,34 Stunden errechnet.

§ 48aAbs.

3 BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zufolge dessen Abs. 4 sind über diese Höchstgrenze hinaus längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten möglich.

Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zufolge dessen Absatz 4, sind über diese Höchstgrenze hinaus längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten möglich. Unter Zugrundelegung der oben wieder gegebenen Zahlen wurde die normierte Höchstgrenze der durchschnittlich zulässigen Wochendienstzeit von 48 Stunden auf der PI XXXX bereits überschritten.Unter Zugrundelegung der oben wieder gegebenen Zahlen wurde die normierte Höchstgrenze der durchschnittlich zulässigen Wochendienstzeit von 48 Stunden auf der PI römisch 40 bereits überschritten. Wenn die BF die Frage stellt, weshalb bei einer angeblich angespannten Personalsituation dennoch Dienstzuteilungen zu anderen Dienststellen und Herabsetzung der WDZ möglich waren, übersieht sie, dass sich solche Zuweisungen aus der Dringlichkeit des Personalbedarfs innerhalb der gesamten Dienstbehörde (LPD Tirol) ergeben und dieser Personalbedarf vorrangig zu befriedigen ist. So mussten etwa im Zusammenhang mit dem Flüchtlingszustrom der hiedurch veränderte Personalbedarf an anderen Dienststellen (EE Kufstein/Ibk, AGM Kufstein, Frontex) mit vorübergehenden Dienstzuteilungen von mehreren EB abgedeckt werden. Zum anderen können Dienstzuteilungen auch durch das BMI als Zentralstelle angeordnet werden. Aus solchen aus übergeordneten Interessen angeordneten Personalumschichtungen auf einen Personalüberschuss der abgebenden Dienststelle zu schließen, ist daher nicht gerechtfertigt und unzulässig. Darüber hinaus haben die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN). Auf der PI XXXX stehen 42 EB tatsächlich zur Verfügung. Davon sind 3 EB zu anderen Dienststellen dienstzugeteilt, die WDZ einer Beamtin ist auf 90%, die einer anderen auf 70% und die der BF seit 10.06.2016 auf 50% herabgesetzt. Für eine Beamtin ist mit 19.08.2016 ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG eingetreten.Darüber hinaus haben die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN). Auf der PI römisch 40 stehen 42 EB tatsächlich zur Verfügung. Davon sind 3 EB zu anderen Dienststellen dienstzugeteilt, die WDZ einer Beamtin ist auf 90%, die einer anderen auf 70% und die der BF seit 10.06.2016 auf 50% herabgesetzt. Für eine Beamtin ist mit 19.08.2016 ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG eingetreten. Eine weitere Mehrbelastung der noch zur Verfügung stehenden EB ist angesichts der bereits gegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (s. oben) nicht zumutbar. Schließlich hat die Behörde auch eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber diesen Bediensteten. Mit dem Ersuchen der Beschwerde auf Einholung sämtlicher 2016 österreichweit bewilligten Anträge auf Herabsetzung der WDZ und auf Gewährung von Karenzurlauben im Bereich des BMI ist für den Beschwerdefall deshalb nichts zu gewinnen, weil aus einer allfälligen "großzügigeren", eventuell mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Vorgangsweise anderer Behörden kein Anspruch des BF auf Gleichbehandlung abgeleitet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann die Rede sein, wenn subjektive, in der Person des Betroffenen gelegenen Momente für die Entscheidung im Einzelfall bestimmend waren und die Behörde auf diese Weise zu einer anderen Entscheidung gelangte als in sonstigen Fällen mit gleichem rechtlich relevantem Tatbestand (vgl. zB VfSlg. 9024). Hiefür gibt es im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte. Diesem Beweisersuchen ist daher nicht näher zu treten.Mit dem Ersuchen der Beschwerde auf Einholung sämtlicher 2016 österreichweit bewilligten Anträge auf Herabsetzung der WDZ und auf Gewährung von Karenzurlauben im Bereich des BMI ist für den Beschwerdefall deshalb nichts zu gewinnen, weil aus einer allfälligen "großzügigeren", eventuell mit dem Gesetz nicht im Einklang stehenden Vorgangsweise anderer Behörden kein Anspruch des BF auf Gleichbehandlung abgeleitet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann die Rede sein, wenn subjektive, in der Person des Betroffenen gelegenen Momente für die Entscheidung im Einzelfall bestimmend waren und die Behörde auf diese Weise zu einer anderen Entscheidung gelangte als in sonstigen Fällen mit gleichem rechtlich relevantem Tatbestand vergleiche zB VfSlg. 9024). Hiefür gibt es im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte. Diesem Beweisersuchen ist daher nicht näher zu treten. Soweit die BF eine nachvollziehbare Darstellung der Dienstbehörde vermisst, weshalb von dem im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften nicht Gebrauch gemacht wurde bzw. werden konnte, ist auf die detaillierten Ausführungen zu dieser Problematik in Pkt. 2.2. des Bescheides zu verweisen, wo die belangte Behörde die aktuelle Planstellenlage und die Entwicklung in den kommenden Jahren klar und nachvollziehbar dargestellt hat. Insbesondere ist die Behörde auch auf die im Jahr 2016 eingeleitete Personaloffensive der Aufnahme von speziell auszubildenden EB im grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich eingegangen und hat sie dazu auch plausibel dargelegt, dass bei Neueinstellungen von EB eine Ausbildungszeit von zwei Jahren zu berücksichtigen ist, sodass von einer vollständigen Verwendbarkeit der Neuaufnahmen in der Praxis in etwa 3 Jahren auszugehen ist. Der pauschale Hinweis des BF auf allfällige - nicht konkretisierte - Personalmaßnahmen ist daher nicht geeignet, die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde zu widerlegen. Dass die Behörde die Ablehnung des Antrags auf ein bloß abstraktes Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems gestützt hätte, kann daher keine Rede sein. Unberechtigt ist auch der Vorwurf, die Behörde hätte keine konkrete Prognose, insbesondere über die während des beantragten Zeitraumes zu erwartenden Abgänge angestellt. So werden auf S 7 des Bescheides konkrete Zahlen über den Altersschnitt der Bediensteten im Exekutivbereich angeführt und daraus geschlossen, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen und nicht durch Neuaufnahmen werden abgedeckt werden können; eine Besserung der Personalsituation werde auch auf die Dienststelle der BF nicht erwartet. Zum Einwand der BF, es wäre unzulässig "Dienstgeberversäumnisse" als wichtiges dienstliches Interesse darzustellen, ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, nach welcher es nicht darauf ankommt, ob der im Zeitpunkt der Erlassung eines die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. die Gewährung eines Karenzurlaubes versagenden Bescheides vorliegende Personalstand allenfalls auch auf eine verfehlte Bewirtschaftung von Planstellen in der Vergangenheit zurückzuführen gewesen sein mochte (VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220). Der behaupteten Verletzung des Rechtes der BF auf rechtliches Gehör, welche die BF darin erblickt, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu sämtlichen im bekämpften Bescheid angerführten Ermittlungsergebnissen nach der Stellungnahme der BF vom 14.06.2016 zu äußern, ist auf das Schreiben der Behörde vom 30.05.2016 zu verweisen, in welchem die Behörde der BF sämtliche sodann im Bescheid verwerteten statistischen Daten mitgeteilt hatte. Die sich aus diesem Datenmaterial umgelegt auf jeden einzelnen Überstundenleistenden EB auf der PI XXXX ergebende Überstundenbelastung ist ein bloßer Rechenvorgang, der keines weiteren Parteiengehörs bedurfte.Der behaupteten Verletzung des Rechtes der BF auf rechtliches Gehör, welche die BF darin erblickt, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu sämtlichen im bekämpften Bescheid angerführten Ermittlungsergebnissen nach der Stellungnahme der BF vom 14.06.2016 zu äußern, ist auf das Schreiben der Behörde vom 30.05.2016 zu verweisen, in welchem die Behörde der BF sämtliche sodann im Bescheid verwerteten statistischen Daten mitgeteilt hatte. Die sich aus diesem Datenmaterial umgelegt auf jeden einzelnen Überstundenleistenden EB auf der PI römisch 40 ergebende Überstundenbelastung ist ein bloßer Rechenvorgang, der keines weiteren Parteiengehörs bedurfte. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Vorbringen des BF nicht geeignet, den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Die Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Gewährung des beantragten Karenzurlaubes nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als wichtige dienstliche Interessen im Sinne des § 75 Abs. 1 BDG, welche einer Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes der BF entgegenstehen.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Vorbringen des BF nicht geeignet, den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Die Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Gewährung des beantragten Karenzurlaubes nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als wichtige dienstliche Interessen im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, BDG, welche einer Genehmigung des beantragten Karenzurlaubes der BF entgegenstehen. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur hat die belangte Behörde die Bewilligung des Karenzurlaubes somit aufgrund des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Grundes rechtskonform untersagt. Eine Ermessensentscheidung im Sinne einer Abwägung zwischen dienstlichen und privaten Interessen hatte infolgedessen nicht mehr stattzufinden (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0113, uva.). Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf den Umstand, dass die von der BF beantragte Stattgebung ihres Antrages auch aus dem Grund nicht zulässig gewesen wäre, weil eine rückwirkende Gewährung eines Karenzurlaubes für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Dienst geleistet hat, nicht in Betracht gekommen wäre (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Entscheidung kommt auch eine Teilstattgebung des Antrags nur für Zeiten, die nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen sind, nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 75 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes

§ 75

BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes

Paragraph 75, BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2135919.1.00

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