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{'item': 'W107 2114270-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW107 2114270-3 SpruchW107 2114269-3/12Z W107 2114270-3/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom 10.11.2015 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde Geldstrafen über die nach § 9 Abs. 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenen Organe (Vorstände) einer als Kreditinstitut operierenden Aktiengesellschaft. Die Straferkenntnisse beruhen auf § 44 Abs. 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBI I Nr. 20/2012 (teilweise iVm §59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBI. I Nr. 184/2013) iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBI I Nr. 184/2013.
  2. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen vom 10.11.2015 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde Geldstrafen über die nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenen Organe (Vorstände) einer als Kreditinstitut operierenden Aktiengesellschaft. Die Straferkenntnisse beruhen auf Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 20 aus 2012, (teilweise in Verbindung mit §59 BWG Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 184 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBI römisch eins Nr. 184 aus 2013,.
  3. Die Bestrafung erfolgte, weil es die beiden Beschwerdeführer zu verantworten hätten, dass die XXXX AG (in Folge: Bank)
  4. gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss der Bank betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der belangten Behörde und der Oesterreichischen Nationalbank (in Folge: OeNB) vorzulegen sowie
  5. gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den geprüften Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe "
  6. Die Bestrafung erfolgte, weil es die beiden Beschwerdeführer zu verantworten hätten, dass die römisch 40 AG (in Folge: Bank)
  7. gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den geprüften Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in Paragraph 63, Absatz 5, BWG genannten Anlage zum Prüfbericht über den Jahresabschluss der Bank betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der belangten Behörde und der Oesterreichischen Nationalbank (in Folge: OeNB) vorzulegen sowie
  8. gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den geprüften Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX ", welche die Bank und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der belangten Behörde und der OeNB vorzulegen und
  9. gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den geprüften Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " XXXX " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe "Far East", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX ", mit Sitz in Velp, Niederlande, und ihren nachgeordneten Institute, darunter die Bank, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der belangten Behörde und der OeNB vorzulegen.römisch 40 ", welche die Bank und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der belangten Behörde und der OeNB vorzulegen und
  10. gegen die Verpflichtung verstoßen habe, den geprüften Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß Paragraph 59, BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " römisch 40 " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe "Far East", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft römisch 40 ", mit Sitz in Velp, Niederlande, und ihren nachgeordneten Institute, darunter die Bank, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der belangten Behörde und der OeNB vorzulegen.
  11. Gleichzeitig wurde die Bank unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Straferkenntnisse gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung zur ungeteilten Hand für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.
  12. Gleichzeitig wurde die Bank unter Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Straferkenntnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung zur ungeteilten Hand für die verhängten Geldstrafen verpflichtet.
  13. Mit einem gesondert ergangenen, ebenfalls am 10.11.2015 erlassenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde in weiterer Folge über die Bank als juristische Person auf Grundlage von § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013 sowie in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 20/2014 iVm § 98 Abs. 2 Z 11 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 184 /2013 iVm § 99d, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013, Geldstrafen wegen derselben Tatvorwürfe (s. oben 2.).
  14. Mit einem gesondert ergangenen, ebenfalls am 10.11.2015 erlassenen Straferkenntnis verhängte die belangte Behörde in weiterer Folge über die Bank als juristische Person auf Grundlage von Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, sowie in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 11, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, Geldstrafen wegen derselben Tatvorwürfe (s. oben 2.).
  15. Gegen sämtliche (drei) Straferkenntnisse erhoben die jeweils betroffenen Beschwerdeführer gemeinsam eine gleichlautende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierten, die belangte Behörde hätte aufgrund der Tatsache, dass für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt worden sei, gemäß der Bestimmung des § 99d Abs. 5 BWG von der Bestrafung der Geschäftsleiter absehen können. Besondere Umstände, die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen würden, seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden.
  16. Gegen sämtliche (drei) Straferkenntnisse erhoben die jeweils betroffenen Beschwerdeführer gemeinsam eine gleichlautende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierten, die belangte Behörde hätte aufgrund der Tatsache, dass für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt worden sei, gemäß der Bestimmung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG von der Bestrafung der Geschäftsleiter absehen können. Besondere Umstände, die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen würden, seien von der belangten Behörde nicht behauptet worden.
  17. Mit Beschluss vom 23.12.2016, W107 2118633-2/7Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen das aufgrund von § 99d BWG an die juristische Person adressierte Straferkenntnis ausgesetzt und an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 99d BWG zur Gänze, in eventu in einzelnen näher bezeichneten Teilen, gestellt. Dieses Verfahren wird beim Verfassungsgerichtshof zur dortigen Zahl G 21/ 2017 geführt.
  18. Mit Beschluss vom 23.12.2016, W107 2118633-2/7Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen das aufgrund von Paragraph 99 d, BWG an die juristische Person adressierte Straferkenntnis ausgesetzt und an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des Paragraph 99 d, BWG zur Gänze, in eventu in einzelnen näher bezeichneten Teilen, gestellt. Dieses Verfahren wird beim Verfassungsgerichtshof zur dortigen Zahl G 21/ 2017 geführt.
  19. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit, dass von den jeweiligen Beschwerdeführern nur jeweils für diese selbst Beschwerde erhoben worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  20. Maßgebliche Rechtslage § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "§
  21. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." § 24 VStG lautet:Paragraph 24, VStG lautet: "§
  22. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.""§
  23. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden." § 38 VwGVG lautet:Paragraph 38, VwGVG lautet: "§
  24. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  25. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.""§
  26. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  27. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." § 99d BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013, lautet:Paragraph 99 d, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, lautet: "§ 99d.

(1)Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
  1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3)Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(4)Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
(5)Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen." Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:Artikel 130, B-VG lautet auszugsweise: "Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; [ ]
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. [ ]" Zu dieser Verfassungsbestimmung führte die Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, Folgendes aus (RV 1618 BlgNR
  1. GP, 14):Zu dieser Verfassungsbestimmung führte die Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, Folgendes aus Regierungsvorlage 1618 BlgNR
  2. GP, 14): "Hat die Verwaltungsbehörde ein ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mangels Rechtswidrigkeit weder aufheben noch ändern; insbesondere ist es dem Verwaltungsgericht diesfalls verwehrt, das Ermessen anders zu üben als die Verwaltungsbehörde. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn in Verwaltungsstrafsachen einschließlich der Finanzstrafsachen sowie in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Abgabenwesens und Zollwesens Ermessen zu üben ist."
  3. Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich für die Beschwerdefälle Folgendes: 2.
  4. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ist von der Frage abhängig, ob das im Rahmen der Anwendung von § 99d BWG ausgeübte Ermessen rechtmäßig (nicht) ausgeübt wurde. Die hier maßgebliche Ermessensvorschrift knüpft als Voraussetzung unter anderem daran an, dass "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird". Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Straferkenntnisses der juristischen Person ist derzeit auf Grund der Anfechtung des § 99d BWG beim Verfassungsgerichtshof ausgesetzt und somit unterbrochen. Diese Unterbrechung bewirkt – beschränkt auf das Anlassverfahren zum Straferkenntnis hinsichtlich der juristischen Person -, dass die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht in die Verjährung eingerechnet wird (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG). Für die vorliegenden Verfahren, in denen zwar § 99d Abs. 5 BWG, nicht aber die sonstigen Teile des § 99d leg. cit. anzuwenden sind, kam mangels Präjudizialität eine Anfechtung der betreffenden Norm wegen der im genannten Gesetzesprüfungsantrag angeführten Bedenken nicht in Betracht.2.
  5. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ist von der Frage abhängig, ob das im Rahmen der Anwendung von Paragraph 99 d, BWG ausgeübte Ermessen rechtmäßig (nicht) ausgeübt wurde. Die hier maßgebliche Ermessensvorschrift knüpft als Voraussetzung unter anderem daran an, dass "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird". Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Straferkenntnisses der juristischen Person ist derzeit auf Grund der Anfechtung des Paragraph 99 d, BWG beim Verfassungsgerichtshof ausgesetzt und somit unterbrochen. Diese Unterbrechung bewirkt – beschränkt auf das Anlassverfahren zum Straferkenntnis hinsichtlich der juristischen Person -, dass die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht in die Verjährung eingerechnet wird (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG). Für die vorliegenden Verfahren, in denen zwar Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG, nicht aber die sonstigen Teile des Paragraph 99 d, leg. cit. anzuwenden sind, kam mangels Präjudizialität eine Anfechtung der betreffenden Norm wegen der im genannten Gesetzesprüfungsantrag angeführten Bedenken nicht in Betracht. 2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass § 38 AVG keine Grundlage dafür bietet, die Aussetzung eines Verwaltungs(straf)verfahrens darauf zu stützen, dass zu der in diesem Verfahren anzuwendenden Norm ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (VwGH 15.12.1988, 87/08/0139; 17.03.2006, 2005/05/0247; 24.06.2009, 2007/05/0089).2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Paragraph 38, AVG keine Grundlage dafür bietet, die Aussetzung eines Verwaltungs(straf)verfahrens darauf zu stützen, dass zu der in diesem Verfahren anzuwendenden Norm ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist (VwGH 15.12.1988, 87/08/0139; 17.03.2006, 2005/05/0247; 24.06.2009, 2007/05/0089). 2.
  8. Um einen derartigen Fall von Aussetzung handelt es sich hier aber nicht. Die Aussetzung erfolgt vielmehr im Sinne von "bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage", nämlich der für § 99d Abs. 5 BWG relevanten Vorfrage, ob "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird", über die (wenngleich erst nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens) in der Hauptsache vom Bundesverwaltungsgericht in dem zu Zl. W107 2118633-2 protokollierten Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein wird. Dass § 38 AVG auch auf jene Fälle Anwendung findet, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwSlg. 14.854 A/1927; 9689 A/1978; VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158 sowie die weitere bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 38 Rn. 5 zitierte Judikatur). § 31 Abs. 2 Z 3 VStG sieht vor, dass "die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist" in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.2.
  9. Um einen derartigen Fall von Aussetzung handelt es sich hier aber nicht. Die Aussetzung erfolgt vielmehr im Sinne von "bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage", nämlich der für Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG relevanten Vorfrage, ob "für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird", über die (wenngleich erst nach Abschluss des verfassungsgerichtlichen Verfahrens) in der Hauptsache vom Bundesverwaltungsgericht in dem zu Zl. W107 2118633-2 protokollierten Beschwerdeverfahren zu entscheiden sein wird. Dass Paragraph 38, AVG auch auf jene Fälle Anwendung findet, in denen zwar dieselbe Behörde, diese aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden hat, folgt aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwSlg. 14.854 A/1927; 9689 A/1978; VwGH 31.01.2003, 2002/02/0158 sowie die weitere bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 38, Rn. 5 zitierte Judikatur). Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG sieht vor, dass "die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist" in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. 2.
  10. Bei Ausübung des genannten Ermessens hat die belangte Behörde nach den für die Ermessensübung relevanten Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person geführt oder eingestellt wird. Die Rechtslage ist dabei nicht anders als im Fall der Ausübung des Ermessens in anderen Konstellationen, die zur Einstellung eines Strafverfahrens führen können. Wäre daher das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse nicht in der Lage, eine und konkret die Ermessensübung des § 99d Abs. 5 BWG der belangten Behörde zu überprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden, wäre die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses in diesem Punkt nicht überprüfbar, was jedenfalls gegen Art. 130 B-VG verstieße.2.
  11. Bei Ausübung des genannten Ermessens hat die belangte Behörde nach den für die Ermessensübung relevanten Gesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die juristische Person geführt oder eingestellt wird. Die Rechtslage ist dabei nicht anders als im Fall der Ausübung des Ermessens in anderen Konstellationen, die zur Einstellung eines Strafverfahrens führen können. Wäre daher das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Straferkenntnisse nicht in der Lage, eine und konkret die Ermessensübung des Paragraph 99 d, Absatz 5, BWG der belangten Behörde zu überprüfen und gegebenenfalls anders zu entscheiden, wäre die Rechtmäßigkeit eines Straferkenntnisses in diesem Punkt nicht überprüfbar, was jedenfalls gegen Artikel 130, B-VG verstieße.
  12. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden daher aus den angeführten Gründen ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W107.2114270.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.