Obsah (20)
§ 17§ 5§ 44a§ 9§ 12§ 44e§ 16§ 73§ 13Art. 130§ 1§ 68§ 122§ 72§ 4§ 3§ 40Art. 151Art. 131§ 19RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW109 2000179-1 SpruchW109 2000179-1/291E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Karl T
§ 17
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erteilt wurde:gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2012, Zl. römisch 40 , mit dem der Flughafen W. die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L" als Antragstellerin und erstmitbeteiligte Partei sowie dem römisch 40 als Antragstellerin und zweitmitbeteiligte Partei (beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH) die Genehmigung für den Vorhabensbestandteil "Verlegung der Landesstraße B 10"
Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) erteilt wurde: A) I. Die Beschwerden des XXXX (15.-Beschwerdeführer) und der "XXXX" (23.-Beschwerdeführerin) werden zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden des römisch 40 (15.-Beschwerdeführer) und der "XXXX" (23.-Beschwerdeführerin) werden zurückgewiesen. II. Die Anträge auf Löschung der Sicherheitszone im Grundbuch werden zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Löschung der Sicherheitszone im Grundbuch werden zurückgewiesen. III. Den sonstigen im Verfahren gestellten Anträgen der Beschwerdeführer wird nicht Folge gegeben.römisch drei. Den sonstigen im Verfahren gestellten Anträgen der Beschwerdeführer wird nicht Folge gegeben. und erkennt zu Recht: B) Der Antrag der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei zu Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L" samt "Verlegung der Landesstraße B 10" wird abgewiesen. C) Die Revision gegen die Spruchpunkte A. und B. ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Genehmigungsverfahren der belangten Behörde: 1.1. Verfahrenseinleitender Antrag: Mit gemeinsamen Schreiben vom 01.03.2007 beantragten die Flughafen W. (erstmitbeteiligte Partei) die Genehmigung für das Vorhaben "Parallelpiste 11R/29L" und das XXXX (zweitmitbeteiligte Partei) für den Vorhabensbestandteil "Verlegung der Landesstraße B 10"
§ 5
UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde, der nunmehrigen belangten Behörde des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.Mit gemeinsamen Schreiben vom 01.03.2007 beantragten die Flughafen W. (erstmitbeteiligte Partei) die Genehmigung für das Vorhaben "Parallelpiste 11R/29L" und das römisch 40 (zweitmitbeteiligte Partei) für den Vorhabensbestandteil "Verlegung der Landesstraße B 10"
Paragraph 5, UVP-G 2000 bei der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde, der nunmehrigen belangten Behörde des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die neue Parallelpiste 11R/29L (kurz: dritte Piste) sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Vorhabensbestandteile sollen unmittelbar angrenzend an den Bestand der im Süden bestehenden Piste 11/29 (der ersten Piste, die hinkünftig als Piste 11L/29R bezeichnet werden soll) des Flughafen W.errichtet werden; die dritte Piste kommt somit schräg zur bestehenden Piste 16/34 (der zweiten Piste) zum Liegen. Der Antrag umfasst im Wesentlichen folgende Vorhabensteile: ? Errichtung und Betrieb einer dritten Start- und Landepiste mit der Bezeichnung "Parallelpiste 11R/29L" mit einer Gesamtlänge von 3.680 m, die im Abstand von ca. 2.400 m parallel zur bestehenden ersten Piste 11/29 situiert werden soll; ? Geländeanpassungsmaßnahmen, ? Rollwege, ? Straßen, Wege und Betriebsstraßen, ? Gebäude und Betriebseinrichtungen im neuen Betriebsbereich der dritten Piste, ? Außenanlagen im neuen Betriebsbereich der dritten Piste, ? Flugsicherungseinrichtungen, ? Markierungen und Beschilderungen, ? Abwasser-Entsorgungsanlagen, ? Wasserversorgung, ? elektro- und nachrichtentechnische Versorgungseinrichtungen, ? Beleuchtungsanlagen, ? Gasversorgungeinrichtungen, ? Schneelagerplatz, ? technische Lärmschutzmaßnahmen, ? landschaftspflegerische und naturschutzfachliche Begleitmaßnahmen, ? Flugplatzumzäunung, ? Erweiterung der Zivilflugplatzgrenzen, ? Rodungen und Ersatzaufforstungen, ? Verlegung der Landesstraße B 10 auf einer Länge von 7,420 km. Nicht zur Genehmigung beantragt wurden ausdrücklich die Festlegung von Flugrouten und Änderungen im Flugbetrieb der bestehenden Start- und Landebahnen. Bereits Anfang 2001 wurde ein Mediationsverfahren begonnen. An diesem nahmen neben der erstmitbeteiligten Partei auch Vertreter der Flugsicherung (der Austro Control GmbH - kurz: ACG), die Länder Wien und Niederösterreich, die Umweltanwaltschaften von Wien und Niederösterreich, die Gemeinden der Bezirke Mödling, Wien-Umgebung/Ost, Bruck a.d. Leitha sowie Gänserndorf, verschiedene Bürgerinitiativen, Siedlervereine, Kammern, Verbände, Interessenvertreter, sowie politische Parteien teil. Gegenstand dieses Verfahrens war sowohl die Gestaltung des Flugverkehrs im bestehenden Zwei-Pistensystem als auch die Errichtung einer weiteren Piste am Flughafen W.. Das Mediationsverfahren wurde im Juni 2005 abgeschlossen. 1.
- Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA): Zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens wurden sowohl amtliche Sachverständige (ASV) als auch nichtamtliche Sachverständige (SV) aus folgenden Fachbereichen beigezogen: ? Abfallchemie, ? Abwassertechnik, ? anlagentechnischer Brandschutz, ? Bautechnik inkl. bautechnischer Brandschutz, ? Befeuerung, ? Deponietechnik, ? Eisenbahntechnik, ? Elektrotechnik, ? Emergency planning, rescue and fire fighting, ? Flugmeteorologie, ? Flugsicherungsbetrieb, ? Flugsicherungstechnik (Kommunikations-, Radar- und Navigationsanlagen), ? Flugsicherungsverfahren, ? Flugverkehrsprognose, ? Forst- und Jagdwirtschaft, ? Geohydrologie, ? Geologie, ? Gewässerökologie, ? Kulturgüter, ? Landwirtschaft, ? Lärmschutz, ? Luftfahrtechnik/allgemein, ? Luftfahrt Security, ? Luftreinhaltetechnik, ? Maschinenbautechnik, ? Meteorologie, ? Naturschutz, ? optische Störwirkungen, ? Ornithologie, ? Raumordnung und Landschaftsbild, ? Umwelthygiene, ? Verkehrsplanung, ? Verkehrstechnik, ? Veterinärmedizin. 1.
- Änderungen des Genehmigungsantrages (Revision 01 bis 05): Mit Schreiben vom 31.01.2008 wurde die "Revision 01" (aufgrund der Stellungnahmen der Sachverständigen Projektsergänzungen durch die mitbeteiligten Parteien als Antragstellerinnen) eingereicht; zugleich wurde das Vorhaben in einigen Punkten geringfügig modifiziert bzw. präzisiert, und zwar hinsichtlich der Anpassung der Rollweggeometrie des Perimeter-Rollwegs, der Anpassung der Befeuerung und der Stromkreise sowie der Rollwegweiser, der Anpassung des Kreuzwegbereichs des Mittelrollwegs und der Umplanung des Schmutzwasserkanals von den Betriebsgebäuden. Mit Schreiben vom 27.03.2008 wurde die "Revision 02" aufgrund der dazu ergangenen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen und vereinzelt auch losgelöst davon, von den beiden mitbeteiligten Parteien weitere Optimierungen, Präzisierungen und Verbesserungen des Einreichoperates vorgelegt. Mit Schreiben vom 06.05.2008 wurde die "Revision 03" nach einer weiteren ergänzenden Vorprüfung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.02.2009 wurde der Genehmigungsantrag als "Revision 04" erneut modifiziert. Diese Änderungen betrafen die Verlegung des Lärmschutzwalles bei Rauchenwarth und Schwadorf sowie die Umplanung des Lärmschutzwalles bei Klein-Neusiedl. Mit Schriftsatz vom 23.07.2010 wurde schließlich die "Revision 05" vorgelegt. Die damit vorgelegten Modifikationen betrafen die Präzisierung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung sowie die Präzisierung einiger Details zur Verlegung der Landesstraße B
- Aufgrund der Dauer des Verfahrens wurde neben dem Prognosezeitpunkt 2020 auch der Prognosehorizont 2025 betrachtet, sowie eine neue Flugverkehrsprognose (Dokument 30.35) vorgelegt. Ergänzend wurde auch das Dokument 30.36 "Flugverkehrsprognose - Zuteilung der Flugbewegungen auf Flugrouten" vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24.08.2011 wurde von der erstmitbeteiligten Partei eine Stellungnahme zum Umweltverträglichkeitsgutachten abgegeben und die beantragte Deponie hinsichtlich der Überwachung der Erdbaumaßnahmen präzisiert. 1.
- Stellungnahmen, Edikt, Einwendungen, Verhandlung: Mit Edikt vom 23.05.2008 wurde in den Tageszeitungen Kurier, Kronen Zeitung (jeweils Ausgabe Niederösterreich), im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich, der Homepage des XXXX und den Amtstafeln der Standortgemeinden Fischamend, Klein Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
§ 44ai
Vm § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG und
§ 9
UVP-G 2000 der Antrag mit Beschreibung des Vorhabens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme kundgemacht, die Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Da im Rahmen des Vorhabens auch eine Änderung der Sicherheitszone des Flughafen W. vorgeschlagen wurde, erfolgte unter Bezugnahme auf § 44a Abs. 3 AVG und § 70 Abs. 4 Luftfahrtgesetz (LFG) an den Amtstafeln der Gemeinden, welche von der beabsichtigten Änderung der Sicherheitszonen betroffen sind, eine entsprechende ediktale Kundmachung vom 29.05.2008 bis 31.07.2008.Mit Edikt vom 23.05.2008 wurde in den Tageszeitungen Kurier, Kronen Zeitung (jeweils Ausgabe Niederösterreich), im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich, der Homepage des römisch 40 und den Amtstafeln der Standortgemeinden Fischamend, Klein Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf, Schwechat und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung
Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG und
Paragraph 9, UVP-G 2000 der Antrag mit Beschreibung des Vorhabens sowie Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme kundgemacht, die Projektunterlagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Da im Rahmen des Vorhabens auch eine Änderung der Sicherheitszone des Flughafen W. vorgeschlagen wurde, erfolgte unter Bezugnahme auf Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG und Paragraph 70, Absatz 4, Luftfahrtgesetz (LFG) an den Amtstafeln der Gemeinden, welche von der beabsichtigten Änderung der Sicherheitszonen betroffen sind, eine entsprechende ediktale Kundmachung vom 29.05.2008 bis 31.07.2008. Von 29.05.2008 bis einschließlich 31.07.2008 waren der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie bei der belangten Behörde während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien wurden Einwendungen von verschiedenen natürlichen Personen, Bürgerinitiativen, Nicht-Regierungs-Organisationen und Gemeinden erhoben. Vom 07.07.2011 bis einschließlich 25.08.2011 waren das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Teilgutachten
§ 12
UVP-G 2000 sowie das gesamte Projekt mit Stand der "Revision 05" in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung während der jeweiligen Amtsstunden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgelegt, was durch Edikt öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit demselben Edikt wurde zugleich Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie der geplante Verhandlungsablauf im Großverfahren
§§ 44a
ff des AVG kundgemacht.Vom 07.07.2011 bis einschließlich 25.08.2011 waren das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Teilgutachten
Paragraph 12, UVP-G 2000 sowie das gesamte Projekt mit Stand der "Revision 05" in den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung während der jeweiligen Amtsstunden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgelegt, was durch Edikt öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit demselben Edikt wurde zugleich Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie der geplante Verhandlungsablauf im Großverfahren
Paragraphen 44 a, ff des AVG kundgemacht. Im Zuge der Auflage langten verschiedene Stellungnahmen ein, die sich gegen das Vorhaben aussprachen. In der Zeit vom 29.08. bis 07.09.2011 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde das Vorhaben in Themenblöcken erörtert und es wurden zahlreiche Stellungnahmen (u.a. auch der SV) zu Protokoll genommen.
§ 44e
AVG wurde eine Ausfertigung der aufgenommenen Verhandlungsschrift bei den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie bei der belangten Behörde in der Zeit vom 13.09.2011 bis 03.10.2011 zur Einsichtnahme aufgelegt. Eine Abschrift der Verhandlungsschrift war auch im Internet auf der Homepage der Behörde für die Dauer von drei Wochen abrufbar. Von der XXXX langte eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift bei der Behörde ein.
Paragraph 44 e, AVG wurde eine Ausfertigung der aufgenommenen Verhandlungsschrift bei den Standortgemeinden und in der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sowie bei der belangten Behörde in der Zeit vom 13.09.2011 bis 03.10.2011 zur Einsichtnahme aufgelegt. Eine Abschrift der Verhandlungsschrift war auch im Internet auf der Homepage der Behörde für die Dauer von drei Wochen abrufbar. Von der römisch 40 langte eine Stellungnahme zur Verhandlungsschrift bei der Behörde ein. Mit Edikt wurde das Ermittlungsverfahren betreffend das Vorhaben "Parallelpiste 11R/29L" schließlich mit Wirkung vom 12.10.2011
§ 16Abs.
3 UVP-G 2000 für geschlossen erklärt.Mit Edikt wurde das Ermittlungsverfahren betreffend das Vorhaben "Parallelpiste 11R/29L" schließlich mit Wirkung vom 12.10.2011
Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 für geschlossen erklärt.
- Genehmigungsbescheid der belangten Behörde: 2.
- Mit Bescheid vom 10.07.2012, Zl. XXXX, der belangten Behörde wurde den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L", sowie des Vorhabensbestandteils "Verlegung der Landesstraße B 10", unter Einschluss nachfolgend angeführter Vorhabensbestandteile erteilt:2.
- Mit Bescheid vom 10.07.2012, Zl. römisch 40 , der belangten Behörde wurde den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Parallelpiste 11R/29L", sowie des Vorhabensbestandteils "Verlegung der Landesstraße B 10", unter Einschluss nachfolgend angeführter Vorhabensbestandteile erteilt: ? Piste und Rollwegesystem, ? Markierung und Beschilderung, ? Geländeanpassungen, ? Bodenaushubdeponie, ? Rückbaumaßnahmen, ? Rodungen und Ersatzaufforstungen, ? Landschaftspflegerische Maßnahmen, ? Zivilflugplatzgrenzen, ? Flugplatzumzäunung, ? Straßen und Wege, ? Internes Wegenetz, ? Rollwegeunterführung, ? Externes Wegenetz, ? Flugsicherungs- und Sonderanlagen, ? Sonstige Bodeneinrichtungen, ? Gebäude, Anlagen und Objekte (Feuerwache, Betriebstankstelle, Luftfahrzeug-Enteisungsstation, Werkstättengebäude, Winterdiensthallen, Bodenenteisungsmitteltank, Einstellhalle, Luftfahrzeug-Enteisungsgeräte, Befeuerungseinrichtungen, Trafostationen für den Flugsicherungsring), ? Außenanlagen, ? Enteisungsflächen, ? Abwasser-Entsorgungseinrichtungen, ? Wasserversorgung, ? Elektro- und Nachrichtentechnik, ? Beleuchtung, ? Gasversorgung, ? Fernwärmeversorgung, ? Schneelagerplatz. Der zweitmitbeteiligten Partei (vertreten durch die Landesstraßenplanung) wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabensbestandteils "Verlegung der Landesstraße B 10"
§ 17
UVP-G 2000 erteilt.Der zweitmitbeteiligten Partei (vertreten durch die Landesstraßenplanung) wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabensbestandteils "Verlegung der Landesstraße B 10"
Paragraph 17, UVP-G 2000 erteilt. 2.
- Im konzentrierten Bewilligungsverfahren nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 wurden mit der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 auch folgende materienrechtliche Bewilligungen miterteilt:2.
- Im konzentrierten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 wurden mit der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 auch folgende materienrechtliche Bewilligungen miterteilt: ? Zivilflugplatz-Bewilligung
LFG für die Änderung des Betriebsumfanges; ? Bewilligung
LFG für die Errichtung von zivilen Bodeneinrichtungen; ? Ausnahmebewilligung
LFG für die Errichtung oder Erweiterung von Luftfahrthindernissen innerhalb der Sicherheitszone; ? Bewilligung
LFG für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung; ? Bewilligung
LFG für die Errichtung und den Betrieb von Flugsicherungsanlagen; ? Bewilligung
Forstgesetz 1975 für die dauernde Rodung von insgesamt 186.620 m² Waldboden und die befristete Rodung von insgesamt 26.155 m² Waldboden; ? Bewilligung
Wasserrechtsgesetz 1959 für Einwirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser (Donau); ? Genehmigung
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer ortsfesten Behandlungsanlage (Bodenaushubdeponie); ? Bewilligung der Veränderung und Zerstörung von Denkmalen
Denkmalschutzgesetz; ? Ausnahmebewilligung
Bundesstraßengesetz 1971 für die Unterquerung der Autobahn A 4; ? Ausnahmebewilligung
Eisenbahngesetz 1957 für die Errichtung von Anlagen im Bauverbotsbereich; ? Bewilligung
NÖ Straßengesetz 1999 für die Verlegung der Landesstraße B 10; ? Bewilligung
NÖ Naturschutzgesetz 2000 für die Errichtung von baulichen Anlagen und die Vornahme von niveauändernden Abgrabungen und Anschüttungen bzw. für die Errichtung einer Bodenaushubdeponie sowie für die Anlagenerrichtung und Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet "Donau-March-Thaya-Auen"; ? Bewilligung
NÖ Nationalparkgesetz für Ausnahmen vom Eingriffsverbot im Nationalpark Donau-Auen. 2.3. Die Genehmigung wurde unter dem Vorbehalt von umfangreichen Auflagen, Bedingungen, Befristungen und sonstigen Nebenbestimmungen erteilt. Für die im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mitzuerteilende Betriebsaufnahmebewilligung wurde bedungen, dass diese
§ 73
LFG bis längstens 31.12.2024 (Ende der dritten Ausbaustufe) zu beantragen sei.Für die im Rahmen des UVP-Abnahmeverfahrens mitzuerteilende Betriebsaufnahmebewilligung wurde bedungen, dass diese
Paragraph 73, LFG bis längstens 31.12.2024 (Ende der dritten Ausbaustufe) zu beantragen sei. Für die Errichtung der dritten Piste und der damit verbundenen Vorhabensbestandteile wurden kapazitätsabhängig drei Ausbaustufen vorgesehen (abhängig von der zeitlichen Abfolge von der Entwicklung des Flugverkehrs). Ausbaustufe 1: In der Errichtungsphase sei als erste Baumaßnahme die Landesstraße B 10 mit den begleitenden Wirtschaftswegen in neuer Lage zu errichten. Weiters seien in insgesamt acht Bauphasen folgende Arbeiten in dieser Ausbaustufe durchzuführen: ? Geländeanpassungen; ? Pisten- und Rollwegesystem 11R/29L mit Anbindung an den Bestand im Zuge der Parallelrollwege der Piste 16/34, TWY E und T; ? Errichtung von Gebäuden im Betriebsbereich Piste 11R/29L; ? Entwässerungsmaßnahmen mit neuer Kanalausleitung in die Donau; ? interne Straßenverbindung zum Bestandsgelände und Infrastrukturmassen auf Lage zukünftiger TWY H und Errichtung einer niveaufreien Wegverbindung (öffentlicher Weg) zum Bereich Katharinenhof von Westen (B 10); ? zugehörige Begleitmaßnahmen (zB Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen, Rodungs- und Bepflanzungsmaßnahmen, landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, usw.); ? Flugsicherungseinrichtungen; ? Errichtung der Bodenaushubdeponie. Im Zuge der Ausbaustufe 1 sollen die neue Piste inklusive zugehöriger Infrastruktur und Rollwegpaar Ost sowie die Anlagen im neuen Betriebsbereich der Parallelpiste und die Trafostationen für den Flugsicherungsring fertig gestellt werden, sodass das neue Pistensystem in Betrieb gehen kann. Die gesamte Bauzeit für die Ausbaustufe 1 soll ca. 42,5 Baumonate betragen. Für diese Ausbaustufe wurde eine Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2018 vorgesehen. Ausbaustufe 2: Zur unabhängigen Querung des bestehenden Pistensystems 11L/29R (der Piste 1) seien in der Ausbaustufe 2 (bestehend aus drei Bauphasen) im Wesentlichen die Errichtung des Perimeter-Rollwegpaares und der Umbau von B4 geplant. Die dafür erforderlichen Geländeanpassungs- und Entwässerungsmaßnahmen sollen bereits in Ausbaustufe 1 erfolgen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sollen ca. sechs Baumonate benötigt werden. Für diese Ausbaustufe wurde eine Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2019 vorgesehen. Ausbaustufe 3: In der Ausbaustufe 3 (bestehend aus zwei Bauphasen) soll die Errichtung des Mittelrollwegpaares TWYY R, H, F, G inklusive der Querung der bestehenden Piste 11/29 über die Rollwege D3, D4, und A5, A6 sowie der Bau der Rollwegunterführung/Straßenwegunterführung der Rollwege H und R (die Zufahrt zum Innenbereich) erfolgen. Schließlich wird das in Ausbaustufe 1 errichtete Provisorium zur Betriebsstraßenquerung entfernt. Begleitend werden in der jeweiligen Bauphase die relevanten Anschlüsse an das in Ausbaustufe 1 errichtete Infrastruktursystem vorgenommen. Weiters erfolgen zugehörige Begleitmaßnahmen (zB Lärm- und Sichtschutzmaßnahmen, Rodungs- und Bepflanzungsmaßnahmen, landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, usw.). Die Baudauer der Ausbaustufe 3 soll insgesamt ca. 8,5 Monate betragen. Für diese Ausbaustufe wurde eine Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2024 vorgesehen.
- Das Beschwerdeverfahren: 3.
- Verfahren vor dem Umweltsenat: Gegen den angefochtenen Bescheid Behörde wurden Berufungen (an den damals zuständigen Umweltsenat) eingebracht: Verfahrensrechtlich wurde vorgebracht, die belangte Behörde und all ihre Mitarbeiter seien befangen, da es sich um ein Projekt des XXXX handle. Es wurde der Antrag gestellt, das Verfahren an eine andere Landesregierung zu verweisen.Verfahrensrechtlich wurde vorgebracht, die belangte Behörde und all ihre Mitarbeiter seien befangen, da es sich um ein Projekt des römisch 40 handle. Es wurde der Antrag gestellt, das Verfahren an eine andere Landesregierung zu verweisen. Weiters hätte das UVP-Verfahren gar nicht eingeleitet werden dürfen, da der Genehmigungsantrag unvollständig und der bestehende (Alt-)Bestand bereits nicht ordentlich genehmigt worden sei ("nachträgliche UVP"). Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei mangelhaft, die Ermittlungstätigkeit fehlerhaft; weiters sei die Begründung kursorisch und gehe nicht auf Einwendungen ein. Zu den vorgebrachten Argumenten und Gutachten werde im Bescheid nicht Stellung genommen. Die mündliche Verhandlung der belangten Behörde hätte nicht verfolgt werden können, da es ein eigenwilliges System zur Protokollierung der Einwendungen gegeben habe. Weiters wurde der Schluss des Ermittlungsverfahrens gerügt. Über Anträge sei nicht entschieden worden. Die "Revision 05" sei nicht vor der mündlichen Verhandlung öffentlich aufgelegt oder den Parteien übermittelt worden. Zur Begründung bzw. Notwendigkeit des Vorhabens wurde vorgebracht, diese sei im angefochtenen Bescheid fehlerhaft abgehandelt worden. Das öffentliche Interesse am Vorhaben liege nicht vor, der Bedarf sei künstlich generiert, Arbeitsplätze seien nicht so zahlreich und nicht so hochwertig, wie dargestellt. Auf Grund des Zertifikatehandels, der steigenden Energiepreise und des "XXXX" komme es zu viel weniger Verkehr als angenommen. Auch stünden dem Vorhaben andere öffentlichen Interessen entgegen. Zum Umfang des Vorhabens wurde vorgebracht, das Gesamtkonzept des Flughafens werde verändert. Auch Änderungen bestehender Teile des Flughafens hätten Berücksichtigung finden müssen. Zum Variantenvergleich wurde vorgebracht, die Flugverkehrsprognosen seien nicht aktuell, die Vertrauensintervalle seien nicht angegeben. Auch sei nicht die umweltverträglichste Variante eingereicht worden. Die Auswahl entspreche nicht dem Stand der Technik, es fehle "die Option Bratislava" und schließlich sei die Gefährdung der Verkehrsaufgaben des Flughafens von Bratislava nicht geprüft worden. Schließlich seien die verglichenen Varianten unvollständig, da das Ausscheiden von Varianten nicht ausreichend begründet worden sei. Zu den verkehrlichen Grundlagen wurde ausgeführt, es würden die Flugrouten fehlen. Wenn diese nicht vorher determinierbar wären, weil diese durch Verordnung der Austro Control festgelegt werden, dann müssten alle möglichen Flugrouten untersucht werden, nicht nur die plausiblen. Weiters fehle eine Flugverkehrsverteilung. Das Betriebskonzept (einschl. Flugrouten) müsse bindend als Bedingung formuliert werden. Die Festlegung müsse nach dem Grundsatz der Minimierung der Betroffenen erfolgen. Weiters seien die Flugverkehrsprognosen falsch. Auf Grund von Kapazitätsreserven werde es viel mehr Flugverkehr geben, als der UVE zugrunde gelegt worden sei. Es gäbe Prognoseunsicherheiten. Auf Grund des Zertifikatehandels, der sinkenden Energiepreise und des "XXXX" werde es zu viel weniger Verkehr als angenommen kommen. Zum gekurvten Anflug (Curved Approach) wurde vorgebracht, dieser entspräche nicht dem Stand der Technik. Weiters sei die Flugroutennutzung für Liesing falsch angenommen worden. Weiters gäbe es einen Trend zu größeren Flugzeugen, der nicht berücksichtigt worden sei. Zu den lärmtechnischen Grundlagen wurde ausgeführt, es würde eine Beurteilung der Gesamtfluglärmauswirkungen fehlen. Es seien die kumulativen Auswirkungen sämtlicher Pisten, einschließlich der bestehenden, heranzuziehen. Die Festlegung der Fluglärmzonen sei nicht nachvollziehbar, zumal alle möglichen Flugrouten als Grundlage heranzuziehen wären. So sei der Messwert beim Messpunkt "SW 30, Andromedaweg" eklatant niedriger als der Rechenwert. Die Lärmzonen würden anders festgelegt, als in ÖNORMEN und Richtlinien vorgegeben. Die Ist-Lärmmessungen seien falsch und Lärmmessgeräte seien ungüngstig aufgestellt worden. Weiters seien stark betroffene Gebiete zusätzlich von Fluglärm betroffen. Ein Gebiet, das bereits jetzt unter den Starts auf der Piste 29 bei Westwind leide, sei durch Landungen bei Ostwind auf Piste R11 betroffen. Dicht besiedelte Gebiete seien betroffen, aber nicht gewertet worden, weil diese unter 45 dB lägen. So sei zB Liesing Tag und Nacht betroffen. Mit Lärmereignissen auf das Wiener Stadtgebiet habe man sich nicht auseinandergesetzt. Die Lärmprognosen für Liesing seien falsch. Die Prognose für den landseitigen Verkehr sei nicht nachvollziehbar. Es gäbe keine nachvollziehbare Kalibrierung anhand von Verhaltensparametern. Weiters sei der Modal Split nicht angeführt und auch keine Maßnahmen zur Verbesserung des Modal Split vorgeschrieben worden. Es fehle die Beurteilung und Bewertung des Lärms im Außenbereich. Personen könnten sich nicht mehr im Freien aufhalten und würden so zu "Indoorwesen". Zu den luftreinhaltetechnische Grundlagen wurde vorgebracht: ? Die Prognosewerte für PM2,5 seien entgegen der Annahme im Verfahren nicht irrelevant. ? Die NO2-Belastungsprognosen des Zubringerverkehrs seien falsch bzw. würden zu Überschreitungen führen. ? Durch das Vorhaben sei eine NO2-Grenzwertüberschreitung in Mannswörth ausgewiesen, es erfolge jedoch keine Auseinandersetzung damit (Gutachten XXXX, Seite 128). Während der Bauphase sind die TMG für PM10 erst ab 400 µg/m3 zu melden, wodurch hier der Schutz der Gesundheit nicht mehr gewährleistet werden kann. TMG ist normal 50 µg/m3.? Durch das Vorhaben sei eine NO2-Grenzwertüberschreitung in Mannswörth ausgewiesen, es erfolge jedoch keine Auseinandersetzung damit (Gutachten römisch 40 , Seite 128). Während der Bauphase sind die TMG für PM10 erst ab 400 µg/m3 zu melden, wodurch hier der Schutz der Gesundheit nicht mehr gewährleistet werden kann. TMG ist normal 50 µg/m
- ? Das Gegen-Gutachten von XXXX sei nicht ausreichend gewürdigt, vor allem in Bezug auf die herangezogenen Daten (zuerst nur von 2002 die Rede, dann von 1999 -
- Hierbei scheine auch nicht klar, in welchem Ausmaß die einzelnen Bezugsjahre Einfluss auf sein Ergebnis hatten).? Das Gegen-Gutachten von römisch 40 sei nicht ausreichend gewürdigt, vor allem in Bezug auf die herangezogenen Daten (zuerst nur von 2002 die Rede, dann von 1999 -
- Hierbei scheine auch nicht klar, in welchem Ausmaß die einzelnen Bezugsjahre Einfluss auf sein Ergebnis hatten). ? Die Beurteilungszeiträume müssten ab dem Jahr 2008 festgelegt werden, da zwölf Jahre alte Daten keine richtige Basis liefern könnten. ? Im Gutachten von XXXX seien nicht jene Daten ausgewiesen, auf die sich der Sachverständige stütze und daher sei sein Gutachten selbst durch Experten nicht nachprüfbar und nachrechenbar.? Im Gutachten von römisch 40 seien nicht jene Daten ausgewiesen, auf die sich der Sachverständige stütze und daher sei sein Gutachten selbst durch Experten nicht nachprüfbar und nachrechenbar. ? Es sei nicht verständlich, wie die weitere Verschlechterung der Luftgüte in einem bereits belasteten Gebiet zulässig sein könne. Im Gutachten werde selbst festgehalten, dass die Grenzwerte für NO2 teilweise überschritten seien. Die Ist-Situation sei bereits vom Ballungsraum Wien geprägt und es gebe daher geringe bis mäßig Belastungen von CO, SO2, Benzol und NOx. ? Im Raum Wien komme es bereits jetzt zu häufigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM10 und PM 2,
- Es gäbe einen Studienstreit über die Auswirkungen von Feinstaub. ? Weiters wird die Problematik der Messdatenvermischung sowie der inhomogenen und unterschiedlichen Messzeiträume von Emissionswerten kritisiert; die unterlassene Stellungnahme zur Sekundärbildung von Luftschadstoffen. ? Flächendeckende PM2,5 Messungen würden fehlen, wie genaue Angaben zum Untersuchungsraum. ? Es werde nur der Bau der Piste beurteilt, nicht jedoch der Betrieb. So würde nämlich 330.000 Tonnen Kerosin über dichtest besiedeltem Gebiet pro Jahr verbrannt - in den Luftschichten zwischen Null und 1.500 m Höhe, welche für die Lungenatmung der Menschen relevant sei (bei den geplanten 460.000 Flugbewegungen). Derzeit seien es 150.000 Tonnen Kerosin. Studien gingen davon aus, dass Partikel aus Flugzeugtriebwerken zu 100 % in PM2,5 zu klassifizieren seien. Laut WHO sei ab einer Konzentration von 10 µg eine erhöhte Mortalität gegeben. Bereits 2005 sei in der Österr. Ärztezeitung gestanden, dass es zu einer Steigerung um 8 % bei Lungenkrebs komme, wenn der Feinstaub um 10 µg/m3 Außenluft zunehme. ? Die Berechnung vom PM10 und PM2,5 unter Koppelung mit der "Smoke Number" der betrachteten Luftfahrzeugflotte führe zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Emissionen und somit zu einer Fehlinterpretation der Prognose für die Jahre 2020 und
- ? Die NO2-Belastungsprognosen betreffend den Zubringerverkehr seien falsch bzw. es komme zu Überschreitungen. ? Die Prognosewerte seien nicht aktuell (2002 statt 2010). ? Die Sekundärbildung von Luftschadstoffen (Ozon, CO2) werde ebenso vernachlässigt. Zum Klima bzw. Klimaschutz wurde vorgebracht, dieser werde konterkariert. Es komme zu einer Verschärfung des Klimawandels. Zum Sachgüterschutz wurde vorgebracht, es komme zu Vermögensschäden. Diese seien vom Schutzzweck des UVP-G erfasst. Eine Auflistung der Vermögensschäden bei Wertverlust von Grundstücken sei notwendig. In diesem Zusammenhang wurde auf die UVP-Richtlinie (UVP-RL) und die Ansicht der Kommission in einem österreichischen Vorabentscheidungsverfahren verwiesen. Zu den Störfallmaßnahmen wurde vorgebracht, die Auswirkungen von Flugzeugabstürzen seien nicht untersucht worden. Zum Klima- und Energiekonzept wurde vorgebracht, dieses sei fehlerhaft, da beispielsweise die Treibstoffprognose fehle. Zum Bereich Umweltmedizin wurde vorgebracht, es komme zu Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Lärm. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen (dazu wurde ein humanmedizinisches Gegengutachten vorgelegt). Besondere Empfindlichkeit Alter und Kranker, die zu Hause gepflegt würden, werde nicht berücksichtigt. Weiters komme es zu zusätzlichen Erkrankungsrisiken für Einwohner von Liesing. So seien die Gegengutachten zur Umweltmedizin nicht gewürdigt und abgetan worden. Konkretes Vorbringen zu Gutachten und Vorbringen im Verfahren der belangten Behörde (XXXX), Verweis auf diese, Versuch einer Entkräftung der Gutachten XXXX. Weiters würden Erholungsgebiete beeinträchtigt. So sei die Bedeutung des Fluglärms für Naherholungsgebiete nur unzureichend gewürdigt worden. Es komme zu unzumutbaren Belästigungen im Außenbereich. Der Schallpegel von 60 dB und darüber im Außenbereich sei unzumutbar. Die Lärmgrenzwerte seien zu hoch angesetzt. Der Pegel von 62 dB (A) sei willkürlich festgelegt worden. Objektseitige Lärmschutzmaßnahmen seien rechtswidrig. Dies verstoße gegen Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die UVP-RL. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren diesbezüglich einzuleiten. Weiters würden die Flugzeuge Kondensstreifen und weiße Wolken bilden. Diese würden "wie Brenngläser am Himmel" wirken. Dadurch komme es zu erhöhten UV-Strahlungen, was Hautkrebs verursache. Dadurch werde jede Tätigkeit im Freien eingeschränkt. Die belangte Behörde sei diesem Argument nicht näher auf den Grund gegangen.Zum Bereich Umweltmedizin wurde vorgebracht, es komme zu Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Lärm. Das Vorhaben führe zu unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen (dazu wurde ein humanmedizinisches Gegengutachten vorgelegt). Besondere Empfindlichkeit Alter und Kranker, die zu Hause gepflegt würden, werde nicht berücksichtigt. Weiters komme es zu zusätzlichen Erkrankungsrisiken für Einwohner von Liesing. So seien die Gegengutachten zur Umweltmedizin nicht gewürdigt und abgetan worden. Konkretes Vorbringen zu Gutachten und Vorbringen im Verfahren der belangten Behörde (römisch 40 ), Verweis auf diese, Versuch einer Entkräftung der Gutachten römisch 40 . Weiters würden Erholungsgebiete beeinträchtigt. So sei die Bedeutung des Fluglärms für Naherholungsgebiete nur unzureichend gewürdigt worden. Es komme zu unzumutbaren Belästigungen im Außenbereich. Der Schallpegel von 60 dB und darüber im Außenbereich sei unzumutbar. Die Lärmgrenzwerte seien zu hoch angesetzt. Der Pegel von 62 dB (A) sei willkürlich festgelegt worden. Objektseitige Lärmschutzmaßnahmen seien rechtswidrig. Dies verstoße gegen Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die UVP-RL. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren diesbezüglich einzuleiten. Weiters würden die Flugzeuge Kondensstreifen und weiße Wolken bilden. Diese würden "wie Brenngläser am Himmel" wirken. Dadurch komme es zu erhöhten UV-Strahlungen, was Hautkrebs verursache. Dadurch werde jede Tätigkeit im Freien eingeschränkt. Die belangte Behörde sei diesem Argument nicht näher auf den Grund gegangen. Zum Naturschutz wurde vorgebracht, der Bienenfresser sei gefährdet. Dies stehe auch im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Spange Götzendorf". Zur erfolgten Mediation wurde vorgebracht, deren Ergebnisse dürften im Bescheid keinen Niederschlag finden. Zur Bestimmtheit und Geeignetheit einzelner Auflagen wurde vorgebracht, die Flüssigkeit und Umweltfreundlichkeit des Rollverkehrs sei nicht klar geregelt. Es fehle das Betriebskonzept. Die Lärmschutzkriterien seien unzumutbar, nicht praktikabel (Aufenthalt in den Räumen) und gesundheitsschädlich. Schallschutzmaßnahmen seien widersprüchlich, kämen zu spät und würden auf unbestimmten Prognosen aufbauen. Weiters würden Schallschutzmaßnahmen für Wien und das Umland (Liesing, Mödling) fehlen. Die Sicherheitszonenverordnung überschreite die behördlichen Kompetenzen. Die Messpunkte für Schadstoffe in der Bauphase seien unzureichend gesetzt, da sich Wind dauernd drehe. Das Emissionsminderungskonzept gehe von unzureichenden Werten aus, ab denen Maßnahmen zu setzen sind. Die Meldepflicht bei bestimmten Werten sei unzureichend. Zu den landwirtschaftlichen Kompensationsflächen wurde vorgebracht, die Auflagen seien ungeeignet, um Kompensationsflächen zu sichern. Die ökologische Bauaufsicht sei eine unzulässige Delegation der Prüfbefugnis. Auch habe die Bauaufsicht nur sehr vage Kompetenzen. Das ornithologische Lärmmonitoring sei nicht ausreichend und könne ein Schutzkonzept nicht ersetzen. Die Auflagen für das Mobilitätsmanagement seien unbestimmt und nicht ausreichend. Ebenso seien die landschaftspflegerischen Maßnahmen und der Lärmschutz zu unbestimmt. Die Erwerbsfähigkeit durch den Tourismus in der Naturparkregion Rosalia-Kogelberg werde durch den Lärm vermindert. Die Beschwerdeführer beantragen, die Anträge der erst- und zweitmitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab- bzw. zurückzuweisen, in eventu das Verfahren an die belangte Behörde zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, ? das Verfahren der belangten Behörde in Bezug auf verschiedene näher aufgezeigte Bereiche zu ergänzen; ? das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-420/11 (XXXX gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich) auszusetzen;? das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-420/11 (römisch 40 gegen Republik Österreich und Land Niederösterreich) auszusetzen; ? den Betrieb des Flughafen W. zu beschränken (Einschränkung des Flugbetriebes auf bestimmte Zeiten, Setzung von Obergrenzen für die Flugbewegungen für einzelne Pisten, Einführung eines Grenzwertes für Schallemissionen für unterschiedliche Betriebszeiten, Änderung der Berechnungsmethode für Schallemissionen); ? ergänzend abzuklären, in welchem Verhältnis (einschließlich Intensitäten) Belastungen und Entlastungswirkungen mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben verbunden sind; ? den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er dem Gebot der Betroffenheitsminimierung Rechnung trägt, insbesondere, indem Grundsätze der Betroffenheitsminimierung in den normativen Teil des Spruches - etwa durch geeignete Nebenbestimmungen - aufgenommen werden, und dieses Gebot nicht bloß auf eine "Erwartung" oder "Hoffnung" der Behörde auf den Begründungsteil beschränkt bleibt. Die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien traten mit Schreiben vom 15.11.2012 den Berufungen entgegen und beantragten deren Zurück- bzw. Abweisung. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Umweltsenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und Univ.-Prof. S. zum Bereich Luftschadstoffe, und die xxx GMBH zum Bereich Lärm zu nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 19.09.2013 wurde von der xxx GMBH, das Gutachten "Lärmschutzgebiete
LuLärmIV für den Flughafen W. nach Inbetriebnahme der Parallelpiste 11R/29L und Vergleich mit den Lärmschutzgebieten
Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10.07.2012" vorgelegt. Mit Schreiben vom 10.11.2013 wurde von Univ.-Prof. S. das Gutachten zur "Beantwortung der Fragestellungen des Umweltsenates bezüglich projektbezogene Luftschadstoffbelastungen" vorgelegt. 3.
- Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 3.2.
- Parteiengehör, ergänzendes Ermittlungsverfahren, Edikt: Mit Schreiben vom 30.12.2013 wurden vom Umweltsenat die Akten der belangten Behörde und des Genehmigungs- sowie des Berufungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Die vom Umweltsenat eingeholten Gutachten Univ.-Prof. S. sowie der xxx GMBH wurden zum Parteiengehör an die (nunmehrigen) Beschwerdeführer mit Frist bis Ende Juni 2014 übermittelt. Dazu langten Stellungnahmen der Beschwerdeführer ein. Folgende weitere nichtamtliche Sachverständige wurden in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht bestellt: für den Bereich Ornithologie Dr. P., für den Bereich Verkehrsplanung Dr. N sowie Univ.-Prof. Dr. N. für den Bereich Umwelthygiene. Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ersucht, den Akt zur Erlassung der Verordnung über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs (Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung - LuLärmIV) (BGBl. II Nr. 364/2012) zu übermitteln, um die Grundlagen zur Erlassung dieser "besonderen Immissionsschutzvorschrift" im Sinne des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen. Der Akt zur Erlassung der LuLärmIV langte am 14.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit Schreiben vom 16.09.2014 wurde das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ersucht, den Akt zur Erlassung der Verordnung über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich des Luftverkehrs (Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung - LuLärmIV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2012,) zu übermitteln, um die Grundlagen zur Erlassung dieser "besonderen Immissionsschutzvorschrift" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 zu prüfen. Der Akt zur Erlassung der LuLärmIV langte am 14.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Edikt vom 18.11.2014 in den Tageszeitzungen Kurier (für Wien und Niederösterreich), Standard und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde
§ 44ai
Vm § 44b AVG die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Jänner 2015 kundgemacht. Mit diesem Edikt wurde gleichzeitig auch ergänzend eingeholten Gutachten zur Luftschadstoffbelastung von Univ.-Prof. S. vom 10.11.2013 sowie zu den Lärmschutzgebieten
LuLärmIV der xxx GMBH vom 19.09.2013 hingewiesen. Weiters wurde bekanntgegeben, dass diese öffentlichen Gutachten zur Einsicht aufliegen und weiters im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes abrufbar sind. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien und -beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen.Mit Edikt vom 18.11.2014 in den Tageszeitzungen Kurier (für Wien und Niederösterreich), Standard und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde
Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, AVG die Anberaumung der mündlichen Verhandlung im Jänner 2015 kundgemacht. Mit diesem Edikt wurde gleichzeitig auch ergänzend eingeholten Gutachten zur Luftschadstoffbelastung von Univ.-Prof. S. vom 10.11.2013 sowie zu den Lärmschutzgebieten
LuLärmIV der xxx GMBH vom 19.09.2013 hingewiesen. Weiters wurde bekanntgegeben, dass diese öffentlichen Gutachten zur Einsicht aufliegen und weiters im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes abrufbar sind. Gleichzeitig wurden die Verfahrensparteien und -beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen. 3.2.
- Mündliche Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes: Vom
- bis 09.1.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der vom Gericht bestellten Sachverständigen statt. Am 07.01.2015 wurde der Themenbereich Lärm erörtert. Am 08.01.2015 wurden die Themenbereiche Verkehr, Luftschadstoffe sowie Umwelthygiene, weiters Ornithologie, Flugzeugabstürze, elektromagnetische Felder, öffentliche Interessen und Bedarfsprüfung erörtert. Am 09.01.2015 wurden die Bereiche öffentliche Interessen und Bedarfsprüfung abgeschlossen und weiters die Mediation behandelt. Die Verhandlungsschrift samt Beilagen wurde den Verfahrensparteien mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung nach § 14 Abs. 3 und Abs. 7 AVG übermittelt und auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt. Weiters wurde die Verhandlungsschrift nach der Bestimmung des § 44e Abs. 3 AVG beim Bundesverwaltungsgericht für drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Zur Verhandlungsschrift wurden verschiedene Stellungnahmen eingebracht.Die Verhandlungsschrift samt Beilagen wurde den Verfahrensparteien mit dem Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung nach Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 7, AVG übermittelt und auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt. Weiters wurde die Verhandlungsschrift nach der Bestimmung des Paragraph 44 e, Absatz 3, AVG beim Bundesverwaltungsgericht für drei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Zur Verhandlungsschrift wurden verschiedene Stellungnahmen eingebracht. 3.2.
- Auftrag zur Erstellung einer CO2-Emissionsbilanz und Pistenvergleich in Bezug auf die Treibhausgas-Emissionen: Mit Schreiben vom 09.02.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden der erstmitbeteiligten Partei in Präzisierung des Auftrags des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur CO2-Minimierung
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, eine Energiebilanz und eine daraus abgeleitete CO2-Emissionsbilanz des gesamten Flughafens vorzulegen. Diese sei in die Quellgruppen Flugverkehr "airside", elektrische Infrastruktur des Flughafens (Gebäude und Flugfeld) und den flughafenrelevanten Verkehr "landside" aufzuteilen. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass es bei Inbetriebnahme der dritten Piste auf dem Flughafen W. aufgrund des prognostizierten Anstieges der Flugbewegungen zu einem merklichen Anstieg der CO2-Emissionen kommen werde.Mit Schreiben vom 09.02.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden der erstmitbeteiligten Partei in Präzisierung des Auftrags des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur CO2-Minimierung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, eine Energiebilanz und eine daraus abgeleitete CO2-Emissionsbilanz des gesamten Flughafens vorzulegen. Diese sei in die Quellgruppen Flugverkehr "airside", elektrische Infrastruktur des Flughafens (Gebäude und Flugfeld) und den flughafenrelevanten Verkehr "landside" aufzuteilen. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass es bei Inbetriebnahme der dritten Piste auf dem Flughafen W. aufgrund des prognostizierten Anstieges der Flugbewegungen zu einem merklichen Anstieg der CO2-Emissionen kommen werde. Mit Schreiben vom 19.02.2015 legte die erstmitbeteiligte Partei die geforderte Energie- und CO2-Bilanz des Flughafen W. für das Jahr 2013 sowie einen Maßnahmenkatalog vor. Dazu wurde ausgeführt, dass die Bilanz bei den direkt beeinflussbaren Anteilen für die Planfälle Zwei- bzw. Drei-Pistensystem eine Steigerung von 3,6 kt/a an CO2-Emissionen ausweise. Die erstmitbeteiligte Partei wies in einem Maßnahmenkatalog auf ein mögliches CO2-Reduktionspotenzial durch diverse innerbetriebliche Maßnahmen wie Umrüstung der Fahrzeugflotte Airside, reduzierter Einsatz der APU (auxiliary power units, den Hilfstriebwerken) der Flugzeuge durch vermehrte Bereitstellung von Stromanschlüssen, Photovoltaik usw. in der Höhe von ca. 4.2 kt/a hin. Mit Stellungnahme vom 27.05.2015 führte Univ.-Prof. S. dazu aus, wenn man das im Maßnahmenvorschlag der erstmitbeteiligten Partei genannte Einsparungspotenzial beurteile, so sei es isoliert betrachtet zwar beträchtlich, liege aber lediglich im Bereich von 2 % der durch den Betrieb der dritten Piste generierten zusätzlichen CO2-Emissionen. Der Hauptteil der CO2-Emissionen komme aus dem Flugbetrieb und sei somit nicht beeinflussbar. Der nächstgrößere Anteil beziehe sich auf die externe Energiebereitstellung mit Strom und Fernwärme. Beides erfolge derzeit größtenteils konventionell (auf Basis fossiler Brennstoffe). Hier wäre durch den Umstieg auf z. B. Ökostrom oder Fernwärme aus nicht-fossilen Quellen eine merkliche Reduktion möglich. Betrachte man die auf anderen Flughäfen gesetzten Initiativen zur Reduktion der CO2-Emissionen, so sei das Airport Carbon Accreditation Scheme, ins Leben gerufen 2009 vom Airport Council International Europe (airportcarbonaccreditation.org), eine geeignete Plattform. Dieses Schema sehe vier Stufen bis zur Erreichung der CO2-Neutralität eines Flughafens (ausgenommen des direkten Flugverkehrs) vor. Betrachte man ausschließlich die Stufen 1 (Mapping - das ist die Phase der Sammlung von Daten) und 2 (Bereich Stationäre Infrastruktur, Abfertigung und Verkehr airside usw.) so gebe es bereits viele europäische Großflughäfen, die bereits merkliche Maßnahmen zur CO2-Reduktion gesetzt hätten. Der Flughafen W. befinde sich auf Stufe 1 (mapping). Fast alle großen Flughäfen Europas, wie z.B. Zürich, München, Hamburg oder Großflughäfen wie Frankfurt, Paris (CDG und Orly) oder London Heathrow und Gatwick hätten bereits erhebliche Anstrengungen zur CO2-Reduktion gemacht und befänden sich bereits im Stufe 3 (Optimisation). Zürich und München gäben z.B. eine Reduktion von mehreren 10 kt CO2 gegenüber dem jeweiligen Bezugsjahr an. Erreicht werde dies vorwiegend durch Umstellung der stationären Infrastrukturversorgung (bei Strom, Wärme und Kälte) auf CO2-ärmere Energieträger, Flottenerneuerungen (verstärkter Einsatz von E-Mobilität), Umstellung der Pistenbefeuerung und Vorfeldbeleuchtung auf verbrauchsgünstigere Leuchtmittel usw. Basierend auf den von der erstmitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen, den Informationen aus CO2-Reduktionsmaßnahmen anderer europäischer Flughäfen sowie aus weiterführender Fachliteratur könne geschlossen werden, dass eine merklich höhere CO2-Reduktion als von der erstmitbeteiligten Partei angegeben machbar sei. So sei beispielsweise neben den angedachten Umstellungen in der Fahrzeugflotte auch eine Umstellung der Bezugsquelle für den Sektor "stationäre Infrastruktur" ein denkbares Reduktionsszenario. Abschließend wurde in der Stellungnahme von Univ.-Prof. S. empfohlen, eine Genehmigung der dritten Piste an eine Reduktion der CO2-Emission gegenüber dem konventionell geführten Betrieb von 30 kt/a zu koppeln. Mit Schreiben vom 07.09.2015 legte die erstmitbeteiligte Partei eine CO2-Bilanz für den Flughafen W. für das Jahr 2014 mit dem Ersuchen vor, diese und die darin enthaltenen aktuellen Zahlen der fachlichen Beurteilung und der allfälligen Maßnahmenvorschreibung zugrunde zu legen. Die erstmitbeteiligte Partei verfolge bereits seit vielen Jahren eine Strategie zur Reduktion von CO2-Emissionen. Daher seien bereits in den vergangenen Jahren zahlreiche Maßnahmen zur CO2-Reduktion gesetzt worden (zB Verminderung der GPU-Laufzeiten, Umrüstung Vorfeldbusse, Erdgasfahrzeuge, Erneuerung der Vorfeld- und Pistenbeleuchtungen, usw). All das habe den Energie- und Treibstoffverbrauch und damit die CO2-Emissionen nicht unwesentlich reduziert. Daher sei das weitere Reduktionspotenzial entsprechend geringer. Die erstmitbeteiligte Partei nehme am ACAS (Airport Carbon Accreditation Scheme) teil und führe aktuell die Zertifizierung nach EMAS und ISO 14001 durch. Ihr erscheine daher ein weiteres Reduktionspotenzial von 30 kt/a (bezogen auf das Drei-Pisten Szenario 2015) zu hoch. Über die von der erstmitbeteiligten Partei vorgeschlagenen Einsparungsmaßnahmen hinaus erscheine eine weitere Reduktion nur durch Bezug von Fernwärme und Fernkälte aus erneuerbaren Energiequellen und Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen möglich. Bei der Vorschreibung von Maßnahmen wäre es wichtig, die Berechnungsbasis - wohl auf Grundlage der CO2-Bilanz 2014 - hinreichend klar zu definieren. Es wäre festzulegen, wieviel g C02/kWh aktuell (als Berechnungsbasis) für den Bezug von Fernwärme/Fernkälte und für den Bezug elektrischer Energie anzusetzen seien. Weiters wäre festzulegen, dass die in den - von der erstmitbeteiligten Partei und von Univ.-Prof. S. vorgelegten - Tabellen enthaltenen Hochrechnungen für das Drei-Pisten-System 2025 für das Jahr der Inbetriebnahme der dritten Piste stehen. Sollte dann jedoch die in den Tabellen genannte Emissionsmenge (kt/a) nicht erreicht werden, müsste sich auch die Einsparungsverpflichtung anteilig entsprechend reduzieren. Schließlich wäre festzulegen, dass CO2-Reduktionsmaßnahmen, die ab Rechtskraft des Bescheids gesetzt werden, auf die Einsparungsverpflichtung angerechnet werden. Andernfalls müsste die erstmitbeteiligte Partei weitere Reduktionsmaßnahmen bis dahin hinausschieben, was den Zielen einer raschen und möglichst vorauseilenden Umsetzung widerspreche. Weiters wurde Univ.-Prof. S. vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, eine Bilanz der Treibhausgasen für Gesamtösterreich sowie des Zwei- und Drei-Pistensystems zu erstellen. 3.2.
- Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Anträge und vorgelegte Unterlagen: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellten verschiedene Beschwerdeführer den Antrag, ? die LuLärmIV auf Verfassungskonformität zu überprüfen; ? auf Änderung der Flugsicherheitszonen; ? auf Minimierung der Flugrouten, sodass möglichst wenige Personen betroffen sind; ? den Curved-Approach-Anflug vorzuschreiben; ? ein begleitendes Monitoring zur Gesundheit der betroffenen Bevölkerung vorzuschreiben; ? der erstmitbeteiligten Partei vorzuschreiben, die Einreichunterlagen in Bezug auf verschiedene Themenbereiche zu ergänzen; ? das Gericht möge ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der Einbeziehung von Flugrouten im gegenständlichen Verfahren einbringen; ? auf die Streichung der vorgesehenen "Sicherheitszone neu - West" aus dem Grundbuch; ? auf die Herausgabe der Rohdatensätze zu den Flugbewegungen; ? dem Sachverständigen Dr. N eine Ergänzung seines Gutachtens zur Erhebung der Unsicherheiten des Verkehrsmodells im Sinne von "QUALIVERMO" aufzutragen; ? für die Fachgebiete Lärm und Luftschadstoffe/Klima eine Erhebung der Unsicherheiten durchzuführen und die Ergebnisse dieser Erhebung der Unsicherheiten unter Wahrung des Parteiengehörs mit den Verfahrensparteien zu erörtern; ? auf Herausgabe der Aufnahmen und Mitschnitte des Gerichtes von der Verhandlung. Weiters wurde in der Verhandlung gerügt, der erkennende Senat sei befangen, da verschiedenen Anträgen der Beschwerdeführer nicht Folge gegeben worden sei; dies zeige die Voreingenommenheit des erkennenden Senates. Mit Schreiben vom 10.03.2015 beantragten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer die Übermittlung der Tonaufnahmen der mündlichen Verhandlung. Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Mitschnitte seien lediglich zu Beweiszwecken in einem allfälligen an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes anschließenden Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bereit zu stellen. Den Verfahrensparteien seien die Mitschnitte somit nicht zugänglich. Mit Beschluss vom 19.03.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antrag der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf "Übermittlung der Aufnahme und Mitschnitte der Verhandlungstage" abgewiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2015 beantragte der 21.-Beschwerdeführer die Streichung der vorgesehenen "Sicherheitszone neu - West", da auf die dritte Piste nur der gekurvte Anflug (curved approach) und kein Direktanflug vorgesehen sei. Er schloss sich dem diesbezüglichen Antrag der 20.-Beschwerdeführerin in der Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 wurde durch verschiedene Beschwerdeführer angeregt, zur LuLärmIV einen Prüfantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die in dieser Verordnung festgelegte Grenzhöhe von 915 m sei eine Definition ohne luftschadstofftechnischen Bezug. Das Nichtbetrachten von Emissionen jenseits der 915 m führe unweigerlich zu Widersprüchen und zu einer (gesetzlich nicht vertretbaren) Vernachlässigung relevanter klimaschädlicher Auswirkungen des Flugverkehrs. In jedem Fall möge das Bundesverwaltungsgericht erkennen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass eine atmosphärische Relevanz der Höhe von 915 m, insbesondere mit Bezug auf Luftschadstoffemissionen oder Emissionen von klimarelevanten Schadstoffen nicht nachvollziehbar oder ableitbar sei. Weiters wurde mit diesem Schreiben eine Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. V zur Verträglichkeit der LuLärmIV mit maßgeblichen anderen Normierungen und zur atmosphärischen Relevanz der Grenzhöhe von 915 m vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 wurde durch verschiedene Beschwerdeführer angeregt, zur LuLärmIV einen Prüfantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die in dieser Verordnung festgelegte Grenzhöhe von 915 m sei eine Definition ohne luftschadstofftechnischen Bezug. Das Nichtbetrachten von Emissionen jenseits der 915 m führe unweigerlich zu Widersprüchen und zu einer (gesetzlich nicht vertretbaren) Vernachlässigung relevanter klimaschädlicher Auswirkungen des Flugverkehrs. In jedem Fall möge das Bundesverwaltungsgericht erkennen und bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass eine atmosphärische Relevanz der Höhe von 915 m, insbesondere mit Bezug auf Luftschadstoffemissionen oder Emissionen von klimarelevanten Schadstoffen nicht nachvollziehbar oder ableitbar sei. Weiters wurde mit diesem Schreiben eine Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. römisch fünf zur Verträglichkeit der LuLärmIV mit maßgeblichen anderen Normierungen und zur atmosphärischen Relevanz der Grenzhöhe von 915 m vorgelegt. 3.2.
- Anhörung des BMF und des BMVIT zum öffentlichen Interesse: Mit Schreiben vom 13.03.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aufgefordert, zu den in der VH aufgeworfenen Fragen zur Steuer- und Abgabenbefreiung im Bereich des Flugsektors Stellung zu nehmen. Weiters wurde mit Schreiben vom 13.03.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), als Oberste Zivilluftfahrtbehörde aufgefordert, zu Fragen im Zusammenhang der öffentlichen Interessen zur Errichtung der dritten Piste Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.05.2015 des BMF wurde eine weitgehende Befreiung des Flughafen W. in Bezug auf steuer- und abgabenrechtliche Bestimmungen bestätigt. Mit Schreiben vom 12.06.2015 des BMVIT wurde zum Bestehen eines öffentlichen Interesses ausgeführt: "Das Luftfahrtgesetz (LFG) zählt neben allgemeinen Sicherheitsinteressen wie z.B. den Schutz der Allgemeinheit bzw. Öffentlichkeit vor Gefahren und störenden Einwirkungen der Luftfahrt auch wirtschaftliche Interessen, wie das Interesse der Luftverkehrswirtschaft, ausdrücklich zu den öffentlichen Interessen. Zu den Interessen der Luftverkehrswirtschaft gehören der ‚zweckentsprechende' oder ‚wirtschaftliche Betrieb', die ‚Erfüllung der Verkehrsaufgaben' bzw. die Bedarfsbefriedigung und die Verhinderung planloser Konkurrenz. Auch ist eine Gefährdung der Verkehrsaufgaben der mit Betriebspflicht belasteten öffentlichen Flugplätze hintanzuhalten. Zudem liegt
den Erläuterungen zu § 71 der Stammfassung des LFG der Ausbau der Österreichischen Zivilluftfahrt im öffentlichen Interesse.Zudem liegt
den Erläuterungen zu Paragraph 71, der Stammfassung des LFG der Ausbau der Österreichischen Zivilluftfahrt im öffentlichen Interesse. Auch in der ‚Road Map Luftfahrt 2020', dem strategischen Gesamtkonzept der österreichischen Bundesregierung, wurde die ‚Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Infrastruktur' als eines der drei wesentlichen Ziele für die strategische Ausrichtung des österreichischen Luftverkehrs verankert. Die ‚Road Map Luftfahrt' wurde gemeinsam mit den Stakeholdern der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zur optimalen Entwicklung der österreichischen Luftfahrt erarbeitet. Mit der Umsetzung der formulierten Einzelmaßnahmen, wie u.a. dem ‚Bau der 3. Piste, Träger: VIE', wird der Erhalt und die Stärkung des Luftverkehrsstandortes Österreich sichergestellt. Der Flughafen W. hat sich aufgrund seiner geographischen Lage als wichtiger Luftverkehrsknotenpunkt (Hub) innerhalb Europas etabliert. Aus strategischer Sicht wird die Bereitstellung einer dritten Piste am Flughafen W. für die weitere erfolgreiche Entwicklung des Flughafen W. als Hub-Standort und für den Wirtschafts- und Luftverkehrsstandort Österreich als wesentlich angesehen. Nur durch die Sicherstellung einer leistungsfähigen Infrastruktur können die entsprechenden Kapazitäten zu Verfügung gestellt werden, um künftigen Entwicklungen des Luftverkehrs als Wachstumsmarkt bestmöglich begegnen zu können und Konnektivität im Sinne eines starken Streckennetzes am Flughafen W. gewährleisten zu können. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass jede Verbesserung, die der Erhöhung der Sicherheit der Luftfahrt dient, im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die derzeitige Anordnung der beiden am Flughafen W. vorhandenen Betriebspisten bedingt wesentliche Abhängigkeiten bei Start- und Landebewegungen von Luftfahrzeugen. Durch die Errichtung der dritten Piste wäre ein unabhängiger Parallelbetrieb ohne betriebliche Einschränkungen bei Start- und Landebewegungen möglich, wodurch die Sicherheit der Luftfahrt wesentlich am Flughafen W. erhöht wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, ist die Errichtung der Parallelpiste 11R/29L im öffentlichen Interesse gelegen, welches
den Erläuterungen zu § 71 der Stammfassung des LFG den Bedarf in sich schließt."Die derzeitige Anordnung der beiden am Flughafen W. vorhandenen Betriebspisten bedingt wesentliche Abhängigkeiten bei Start- und Landebewegungen von Luftfahrzeugen. Durch die Errichtung der dritten Piste wäre ein unabhängiger Parallelbetrieb ohne betriebliche Einschränkungen bei Start- und Landebewegungen möglich, wodurch die Sicherheit der Luftfahrt wesentlich am Flughafen W. erhöht wird. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, ist die Errichtung der Parallelpiste 11R/29L im öffentlichen Interesse gelegen, welches
den Erläuterungen zu Paragraph 71, der Stammfassung des LFG den Bedarf in sich schließt." 3.2.
- Plausibilitätsprüfung der Flugbewegungszahlen: Mit Beschluss vom 13.05.2015 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde DI W., ein Mitarbeiter der schweizerischen Flugsicherung, zum Sachverständigen zur Plausibilitätsprüfung der von der erstmitbeteiligten Partei im Administrativverfahren vorgelegten Zahlen zu den Flugbewegungen sowie für sonstige luftfahrttechnische Fragen bestellt. Mit Gutachten vom 01.03.2016 wurde von DI W. bestätigt, dass die von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Zahlen nachvollziehbar seien. Er kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Projekteinreichung die verfügbaren offiziellen historischen Zeitreihen des Luftverkehrsaufkommens über Jahre ein stetiges Wachstum zeigten, das im Jahre 2008 ein Maximum erreichte. Danach habe sich das Verkehrsaufkommen schrittweise bis ins Jahr 2014 reduziert. Trotz der Abnahme des Verkehrs in den letzten Jahren weise die Zeitreihe der Verkehrszahlen von 1998 bis ins Jahr 2014 statistisch aber insgesamt einen positiven Trend aus. In den letzten Jahren habe eine erhöhte saisonale Schwankung der monatlichen Flugbewegungen beobachtet werden können. Flugverkehrsinfrastrukturen seien auf die Spitzenstunde auszulegen. Die theoretische Spitzenbelastung im Stundenregime des bestehenden Pistensystems sei im Zeitabschnitt von 1998 bis 2014 verschiedentlich erreicht oder gar überschritten worden. Erkennbare Spitzen in der Nacht, zum Ende der Betriebszeit, würden auf einen Verkehrsnachfrageüberhang hindeuten. Zumindest 2008 sei auch einmal die theoretische Jahreskapazität des Zwei-Pistensystems erreicht worden. Das bestehende Zwei-Pistensystem werde deshalb die prognostizierte längerfristige Flugverkehrsnachfrage nicht aufnehmen können. Mögliche Anpassungen in technischer und betrieblicher Hinsicht ließen wohl auch in Zukunft eine gewisse Optimierung zu. Es gäbe aber Indizien dafür, dass naheliegende Verbesserungen in den letzten Jahren bereits getätigt worden seien. Zudem bestehe die Gefahr, mit weiterreichenden Ansätzen einer immer grösser werdenden Komplexität der Flugverkehrsführung am Boden und in der Luft Vorschub zu leisten. Allgemein würden längerfristige Luftverkehrsentwicklungen aber immer wieder auch kurzfristige Abweichungen vom generellen Trend zeigen. Dennoch würden Langfrist-Prognosen verschiedenster Institutionen einen wohl abgeschwächten aber nach wie vor positiven Wachstumstrend in der europäischen Luftfahrt ausweisen. Dabei gälte es auch festzuhalten, dass der Anstieg der Passagierzahlen regional (EU), wie auch am Flughafen W. ungebrochen sei. Der Flughafen als Knotenpunkt in einem Verkehrsnetz müsse auch in der Hauptverkehrsstunde über genügend Kapazitätsreserven verfügen. Übersteige nämlich der dem Netzknoten angebotene Verkehr dessen verfügbare Kapazität, komme es generell zu Verspätungen oder zum Abweisen des Verkehrs oder schließlich zum Unterschreiten der Mindestabstände von Luftfahrzeugen untereinander. Alle drei Effekte stünden im Widerspruch zu den Vorgaben der internationalen Zivilluftfahrt, an welche sich die betroffenen Instanzen (der Flughafen und die Flugsicherung) zu halten hätten. Die Vorgaben würden nämlich eine sichere, geordnete und rasche Flugverkehrsabwicklung verlangen. Das heiße aber in der Konsequenz, dass auf der Ebene der Flugverkehrsführung zuerst die prompte, der geordneten und diese der sicheren Verkehrsabwicklung untergeordnet werden sollte. In der Praxis lägen diese drei Vorgaben zu einem nicht geringen Teil im taktischen Ermessensraum des Kontrollpersonals, welches direkt den Luftverkehr anweise. Strategische Entscheide zur Flughafeninfrastruktur, wie eine optimal geplante zusätzliche Piste, würden deshalb mit ihrer zusätzlichen Kapazität günstige Voraussetzungen schaffen, um taktische Kompromisse des Kontrollpersonals während der Spitzenstunde in Grenzen zu halten. 3.2.
- Ergänzendes Parteiengehör, weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer: Das Gutachten von DI W. wurde an die Verfahrensparteien und mitbeteiligten Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde eine von Univ.-Prof. S. erstellte Bilanz zu den Treibhausgasen für Gesamtösterreich sowie dem Verkehrsbereich, insbesonders des Flugsektors, im Vergleich mit dem Zwei- und Drei-Pistensystem des Flughafen W.s zum Parteiengehör versandt (vgl. Punkt III.4.6.).Das Gutachten von DI W. wurde an die Verfahrensparteien und mitbeteiligten Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde eine von Univ.-Prof. S. erstellte Bilanz zu den Treibhausgasen für Gesamtösterreich sowie dem Verkehrsbereich, insbesonders des Flugsektors, im Vergleich mit dem Zwei- und Drei-Pistensystem des Flughafen W.s zum Parteiengehör versandt vergleiche Punkt römisch drei.4.6.). Dazu langten verschiedene Stellungnahmen von Beschwerdeführern und der erstmitbeteiligten Partei ein. Es wurde vorgebracht, das Vorhaben trage wesentlich zum Klimawandel bei. Ergänzend wurde eingewandt, das Vorhaben werde zusätzlich Kondensstreifen verursachen, was wiederum einen weiteren Beitrag zur Klimaerwärmung bewirke. Weiters wurden von verschiedenen Beschwerdeführern ergänzend Unterlagen zum Boden- und Wasserverbrauch vorgelegt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): § 7 und § 53 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF. BGBl. I Nr. 161/2013, lauten auszugsweise:Paragraph 7 und Paragraph 53, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lauten auszugsweise: "Befangenheit von Verwaltungsorganen § 7.
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:Paragraph 7,
(1)Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
- wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.
- im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 53.
(1)Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53,
(1)Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. [...]"
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): §§ 6 und 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 82/2015, lauten auszugsweise:Paragraphen 6 und 28 VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lauten auszugsweise: "Befangenheit §
- Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten."Paragraph 6, Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten." "Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]" 3. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000): §§ 17, 19 und 45 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF. BGBl. Nr. I 4/2016, lauten auszugsweise:Paragraphen 17, 19 und 45 UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 4 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Entscheidung § 17.
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. [...]" "Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
- Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit; [...]
- Gemeinden
Abs. 3;5. Gemeinden
Absatz 3,; [...]
(4)Eine Stellungnahme
§ 9Abs.
5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(4)Eine Stellungnahme
Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei oder als Beteiligte (Absatz 2,) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck
Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
- der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
- der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
- der/die vor Antragstellung
Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung
Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. [Anmerkung:
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. [Anmerkung: § 19 Abs. 7 letzter Satz trat mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.]Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz trat mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.] [...]
(10)Eine
Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
§ 9Abs.
1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10)Eine
Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. [...]
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate. [...]" 4. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Art. 130 Abs. 1 Z 1, die Abs. 3 und sowie Art. 151 Abs. 51 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF. BGBl. I Nr. 106/2016, lauten auszugsweise:Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, die Absatz 3 und sowie Artikel 151, Absatz 51, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, lauten auszugsweise: "Artikel 130.
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; [...]
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. 4) Über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn4) Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." "Artikel
- [...]
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. [...] Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund [...]
- Unabhängiger Umweltsenat
§ 1Abs.
1 des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114;"26. Unabhängiger Umweltsenat
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 114;"
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): Art. 37 GRC lautet:Artikel 37, GRC lautet: "Artikel 37 Umweltschutz Ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität müssen in die Politiken der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden."
- Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung (BVG Nachhaltigkeit): §§ 1 bis 3 des BVG Nachhaltigkeit, BGBl. I Nr. 111/2013, lauten:Paragraphen eins bis 3 des BVG Nachhaltigkeit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,, lauten: "§
- Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten. §
- Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.Paragraph 2, Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz. § 3.
(1)Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.Paragraph 3,
(1)Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2)Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm."
- Niederösterreichische Landesverfassung 1979 (NÖ LV 1979): Art. 4 Z 2 und Z 3 der NÖ LV 1979, LGBl. 0001-0 idF. LGBl. 0001-21, samt Überschrift lautet:Artikel 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, der NÖ LV 1979, Landesgesetzblatt 0001-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 0001-21, samt Überschrift lautet: "Artikel 4 Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns [...]
- Lebensbedingungen: Das XXXX hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommt der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der grundsätzlichen Anerkennung und Erhaltung des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild besondere Bedeutung zu. Wasser ist als Lebensgrundlage nachhaltig zu sichern. Dem Klimaschutz kommt besondere Bedeutung zu.Das römisch 40 hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommt der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der grundsätzlichen Anerkennung und Erhaltung des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild besondere Bedeutung zu. Wasser ist als Lebensgrundlage nachhaltig zu sichern. Dem Klimaschutz kommt besondere Bedeutung zu.
- Wirtschaft: Das XXXX hat die Entfaltung der Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und regionaler Notwendigkeiten zu fördern.Das römisch 40 hat die Entfaltung der Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und regionaler Notwendigkeiten zu fördern. [...]"
- Luftfahrtgesetz (LFG): Die hier relevanten Bestimmungen des LFG, BGBl. Nr. 253/1957, idF.Die hier relevanten Bestimmungen des LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, idF. BGBl. I Nr. 80/2016, lauten auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016,, lauten auszugsweise: "
- Teil Flugplätze
- Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Flugplätze § 58.
(1)Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).Paragraph 58,
(1)Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).
(2)§ 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2)Paragraph 128, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(3)Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung
§ 68erteilt worden ist.
(3)Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung
Paragraph 68, erteilt worden ist. Bodeneinrichtungen § 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen
§ 122
gelten nicht als Bodeneinrichtungen.Paragraph 59, Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen
Paragraph 122, gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Zivilflugplätze und Militärflugplätze §
- Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.Paragraph 60, Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze. [...]
- Abschnitt Zivilflugplätze Zivilflugplatz-Bewilligung § 68.
(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.Paragraph 68,
(1)Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes. [...] Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung § 71.
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 71,
(1)Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- a)das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
- b)der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
- c)die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
- d)sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn
- a)er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und
- b)der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen. [...] Betrieb von Zivilflugplätzen § 75. [...]Paragraph 75, [...]
(5)Halter öffentlicher Flugplätze dürfen den Flugplatz-Betrieb nur mit Bewilligung der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde einstellen (Betriebspflicht). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dem Zivilflugplatzhalter die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn an der Weiterführung des Betriebes kein öffentliches Interesse besteht [...] Sicherheitszonen-Verordnung § 87.
(1)Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem
§ 72Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.Paragraph 87,
(1)Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem
Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, beziehungsweise Paragraph 83, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß. [...]
(10)Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist. [...] Ersichtlichmachung im Grundbuch §
- Die Behörde, welche die Sicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Das Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen."Paragraph 90, Die Behörde, welche die Sicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Das Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen."
- Klimaschutzgesetz (KSG): Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz - KSG), BGBl. I Nr. 106/2011 idF BGBl. I Nr. 128/2015 lautet:Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz - KSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015, lautet: "Ziel §
- Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen. Maßnahmen §
- Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur
den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.Paragraph 2, Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur
den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder. Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen; Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen § 3.
(1)Die
völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden
den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden.Paragraph 3,
(1)Die
völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden
den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden.
(2)Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch, Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich, Einbeziehung des Klimaschutzes in die Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Schutz und Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken sowie ökonomische Anreize zum Klimaschutz. Maßnahmen können auch in Form von mehrjährigen Maßnahmenprogrammen sowie als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden. Die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen in den jeweiligen Sektoren obliegt den analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den
Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
§ 4Abs.
3 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen. Bei Überschreiten der
völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen umgehend weitere Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen. Diese Verhandlungen sind jeweils binnen sechs Monaten abzuschließen.
(2)Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch, Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich, Einbeziehung des Klimaschutzes in die Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Schutz und Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken sowie ökonomische Anreize zum Klimaschutz. Maßnahmen können auch in Form von mehrjährigen Maßnahmenprogrammen sowie als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden. Die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen in den jeweiligen Sektoren obliegt den analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den
Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Paragraph 4, Absatz 3, aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen. Bei Überschreiten der
völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen umgehend weitere Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen. Diese Verhandlungen sind jeweils binnen sechs Monaten abzuschließen.
(3)Das Ergebnis der Verhandlungen
Abs. 2 ist gesondert festzuhalten. Die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
(3)Das Ergebnis der Verhandlungen
Absatz 2, ist gesondert festzuhalten. Die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.
(4)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) über den Ausgang der Verhandlungen
Abs. 2 und die festgelegten Maßnahmen
Abs. 3 zu berichten.
(4)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen Klimaschutzkomitee (Paragraph 4,) über den Ausgang der Verhandlungen
Absatz 2 und die festgelegten Maßnahmen
Absatz 3, zu berichten. Fortschrittsbericht § 6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der
§ 3Abs.
1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren
den Anlagen zu untergliedern.Paragraph 6, Über den Fortschritt bei der Einhaltung der
Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren
den Anlagen zu untergliedern. Klimaschutz-Verantwortlichkeitsmechanismus § 7. Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der
völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 fallen für die Bundesländer keine finanziellen Verpflichtungen im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen an. Allfällige Verpflichtungen des Bundes im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken.Paragraph 7, Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der
völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 fallen für die Bundesländer keine finanziellen Verpflichtungen im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen an. Allfällige Verpflichtungen des Bundes im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken. [...] Anlage 2 Jährliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent (berechnet nach den 2006 IPCC-Richtlinien für Nationale Treibhausgasinventuren) Sektor 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Abfallwirtschaft CRF-Sektoren 1A1a - other fuels; und 6 3,1 3,0 3,0 2,9 2,9 2,8 2,8 2,7 Energie und Industrie (Nicht-Emissionshandel) CRF-Sektoren 1A1 (abzüglich 1A1a - other fuels), 1A2, 1A3e, 1B, 2A, 2B, 2C, 2D, 2G und 3 7,0 6,9 6,9 6,8 6,7 6,6 6,6 6,5 Fluorierte Gase CRF-Sektoren 2E und 2F 2,2 2,2 2,2 2,2 2,1 2,1 2,1 2,1 Gebäude CRF-Sektoren 1A4a und 1A4b 10,0 9,7 9,4 9,1 8,8 8,5 8,2 7,9 Landwirtschaft CRF-Sektoren 1A4c und 4 8,0 8,0 8,0 7,9 7,9 7,9 7,9 7,9 Verkehr CRF-Sektoren 1A3a (abzüglich CO2), 1A3b, 1A3c, 1A3d und 1A5 22,3 22,3 22,2 22,1 22,0 21,9 21,8 21,7 Gesamtsumme 52,6 52,1 51,5 51,0 50,4 49,9 49,4 48,8 III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 5
UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung hatte der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das
§§ 3
oder 3a eine UVP durchzuführen ist, bei der belangten Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die UVE in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
§ 40Abs.
1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.
Paragraph 5, UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung hatte der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das
Paragraphen 3, oder 3a eine UVP durchzuführen ist, bei der belangten Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die UVE in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält.
Paragraph 40, Absatz eins, dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.
Art. 151Abs. 51 Z 8 B-VG id
F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, in Verbindung mit Ziffer 26, der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.
Art. 131Abs. 4 Z 2 lit. a i
Vm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 seit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 seit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht. Berufungen, die vor dem 31.12.2013 beim Umweltsenat erhoben wurden, sind demnach von Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.
- Zur Beschwerdelegitimation: 2.
- Zur Zulässigkeit der Beschwerde des 15.-Beschwerdeführers und der 23.- Beschwerdeführerin (Spruchpunkt A.I.): Der 15.-Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz in XXXX, somit etwa 45 bis 50 km vom Standort des Vorhabens entfernt. Aufgrund der Entfernung ist es von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Beschwerdeführer von den Auswirkungen der dritten Piste betroffen sein kann.Der 15.-Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz in römisch 40 , somit etwa 45 bis 50 km vom Standort des Vorhabens entfernt. Aufgrund der Entfernung ist es von vornherein ausgeschlossen, dass dieser Beschwerdeführer von den Auswirkungen der dritten Piste betroffen sein kann. § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 definiert, wer als Nachbar iSd UVP-G 2000 zu qualifizieren ist. Der Nachbarbegriff des UVP-G 2000 ist nicht mit der unmittelbaren Anrainerschaft zum Vorhaben deckungsgleich, sondern setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit in der geschützten Rechtssphäre voraus. Das für die Beurteilung der Betroffenheit maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171) bestimmt. Nachbarschaft umfasst somit jenen räumlichen Bereich, in dem zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Das Vorhaben des Projektwerbers muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen. Nicht zum Immissionsbereich zählen jene Bereiche, in denen Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (US 03.03.2010, 8B/2009/18-15 Stadl-Paura; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; VwGH 23.09.2004, 2004/07/0055; US 08.03.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]).Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 definiert, wer als Nachbar iSd UVP-G 2000 zu qualifizieren ist. Der Nachbarbegriff des UVP-G 2000 ist nicht mit der unmittelbaren Anrainerschaft zum Vorhaben deckungsgleich, sondern setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit in der geschützten Rechtssphäre voraus. Das für die Beurteilung der Betroffenheit maßgebende räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171) bestimmt. Nachbarschaft umfasst somit jenen räumlichen Bereich, in dem zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Das Vorhaben des Projektwerbers muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen. Nicht zum Immissionsbereich zählen jene Bereiche, in denen Einwirkungen überhaupt oder aus räumlichen Gründen ausgeschlossen werden können (US 03.03.2010, 8B/2009/18-15 Stadl-Paura; VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171; VwGH 23.09.2004, 2004/07/0055; US 08.03.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung römisch zwei [Teil Stmk]). Die 23.-Beschwerdeführerin, die "XXXX", hat sich während der Auflagefrist weder als Bürgerinitiative konstituiert, noch hat Herr XXXX, der die Beschwerde unterfertigt hat und für die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aufgetreten ist, im Verfahren der belangten Behörde Einwendungen erhoben. Die 23.-Beschwerdeführerin ist auch keine anerkannte Umweltorganisation nach dem UVP-G
- Sie ist erstmals mit dem als "Einspruch" betitelten Schreiben vom 23.08.2012, somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, gegen das Vorhaben der dritten Piste aufgetreten. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 17.02.2016, Ro 2016/04/0001, bereits ausgesprochen, dass nur einer
§ 19Abs.
7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation Parteistellung zukommt.Die 23.-Beschwerdeführerin, die "XXXX", hat sich während der Auflagefrist weder als Bürgerinitiative konstituiert, noch hat Herr römisch 40 , der die Beschwerde unterfertigt hat und für die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aufgetreten ist, im Verfahren der belangten Behörde Einwendungen erhoben. Die 23.-Beschwerdeführerin ist auch keine anerkannte Umweltorganisation nach dem UVP-G 2000. Sie ist erstmals mit dem als "Einspruch" betitelten Schreiben vom 23.08.2012, somit erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, gegen das Vorhaben der dritten Piste aufgetreten. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 17.02.2016, Ro 2016/04/0001, bereits ausgesprochen, dass nur einer
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation Parteistellung zukommt. Die Beschwerden des 15.-Beschwerdeführers und der 23.-Beschwerdeführerin sind daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht durch das Urteil des EuGH vom 15.10.2015, Rs C-137/14, Kommission gegen Deutschland, da bei diesen Beschwerdeführern nicht davon auszugehen ist, dass es sich um "die betroffene Öffentlichkeit" iS. dieser Entscheidung handelt. 2.
- Zur Zulässigkeit der übrigen Beschwerden: Die Erstbeschwerdeführerin ist eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G
- Das Vorhaben soll im XXXX errichtet werden, welches sich somit im Tätigkeitsbereich dieser Umweltorganisationen befindet. Die in offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig.Die Erstbeschwerdeführerin ist eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) anerkannte Umweltorganisation nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G
- Das Vorhaben soll im römisch 40 errichtet werden, welches sich somit im Tätigkeitsbereich dieser Umweltorganisationen befindet. Die in offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig. Die Zweit-, die Fünft- und Sechst- sowie die Acht- bis Elft-Beschwerdeführerinnen sind Bürgerinitiativen, die sich in Entsprechung der Vorgaben des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 (mindestens 200 datierte Unterschriften mit Name, Geburtsdatum, Anschrift, Unterstützung einer konkreten Stellungnahme zum Vorhaben) gebildet haben. Die rechtmäßige Entstehung aller Bürgerinitiativen wurde durch die belangte Behörde bestätigt. Die in offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig.Die Zweit-, die Fünft- und Sechst- sowie die Acht- bis Elft-Beschwerdeführerinnen sind Bürgerinitiativen, die sich in Entsprechung der Vorgaben des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 (mindestens 200 datierte Unterschriften mit Name, Geburtsdatum, Anschrift, Unterstützung einer konkreten Stellungnahme zum Vorhaben) gebildet haben. Die rechtmäßige Entstehung aller Bürgerinitiativen wurde durch die belangte Behörde bestätigt. Die in offener Frist eingebrachten Beschwerden sind zulässig. Eine nach UVP-G 2000 rechtmäßig zustande gekommene Bürgerinitiative sowie eine nach UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, nicht aber sonstige öffentliche Interessen, als subjektives Recht geltend zu machen. Voraussetzung für die Parteistellung der Bürgerinitiative ist, dass sie während der Auflagefrist
§ 9Abs.
5 UVP-G 2000 eine Stellungnahme abgegeben hat, die von mindestens 200 Personen, die in der Standortgemeinde oder den Nachbargemeinden zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, unterstützt wird. Dies ist bei den oben angeführten Beschwerdeführerinnen der Fall.Eine nach UVP-G 2000 rechtmäßig zustande gekommene Bürgerinitiative sowie eine nach UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, nicht aber sonstige öffentliche Interessen, als subjektives Recht geltend zu machen. Voraussetzung für die Parteistellung der Bürgerinitiative ist, dass sie während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Stellungnahme abgegeben hat, die von mindestens 200 Personen, die in der Standortgemeinde oder den Nachbargemeinden zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, unterstützt wird. Dies ist bei den oben angeführten Beschwerdeführerinnen der Fall. Die Zwölft-Beschwerdeführerin (die XXXX) hat als Nachbargemeinde (§ 19 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 3 UVP-G 2000) rechtzeitig Einwendungen erhoben. Ihre in offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig.Die Zwölft-Beschwerdeführerin (die römisch 40 ) hat als Nachbargemeinde (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000) rechtzeitig Einwendungen erhoben. Ihre in offener Frist eingebrachte Beschwerde ist zulässig. Bei den übrigen Beschwerdeführern (es handelt sich um natürliche Personen) kann es im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben (vgl. auch zuletzt BVwG 06.04.2016, W193 2006762-1, Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, WA). Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung iS des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu.Bei den übrigen Beschwerdeführern (es handelt sich um natürliche Personen) kann es im Hinblick auf das Urteil des EuGH 15.10.2015, C-137/14, dahingestellt bleiben, ob diese rechtzeitig Einwendungen im Verfahren der belangten Behörde erhoben haben vergleiche auch zuletzt BVwG 06.04.2016, W193 2006762-1, Oberinntal Gemeinschaftskraftwerk, WA). Bei ihrem Vorbringen ist auch denkbar von einer subjektiven Betroffenheit auszugehen. Ihnen kommt als Nachbarn bzw. Nachbarinnen Parteistellung iS des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu.
- Feststellungen und Beweiswürdigung zum Vorhaben (Spruchpunkt B.): 3.
- Zum Umfang des Vorhabens: Es wird festgestellt, dass das Vorhaben der beiden mitbeteiligten Parteien dritte Piste samt Verlegung der Landesstraße B 10, die oben unter Punkt I.
- aufgelisteten Vorhabensteile umfasst.Es wird festgestellt, dass das Vorhaben der beiden mitbeteiligten Parteien dritte Piste samt Verlegung der Landesstraße B 10, die oben unter Punkt römisch eins.
- aufgelisteten Vorhabensteile umfasst. Der Standort des Vorhabens soll sich über Bereiche der Gemeindegebiete von Fischamend, Klein-Neusiedl, Rauchenwarth, Schwadorf und Schwechat, alle im Verwaltungsbezirk Wien-Umgebung erstrecken. Dies ergibt sich aus den Einreichunterlagen. 3.
- Zum Bedarf bzw. zur Prognose der Flugbewegungen: Von verschiedenen Beschwerdeführern wird vorgebracht, es bestehe kein Bedarf an einer weiteren Piste auf dem Flughafen W.. Die Flugbewegungszahlen seien rückläufig. 3.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Flughafen W. im bestehenden Zwei-Pistensystem voraussichtlich im Jahr 2025 ohne Bau einer weiteren Piste seine Kapazitätsgrenze erreichen wird. 3.2.
- Angaben zum Bedarf durch die erstmitbeteiligte Partei: Der Genehmigungsantrag der erstmitbeteiligten Partei wird mit dem steigenden Bedarf an Flugbewegungen begründet. Dazu wird von der erstmitbeteiligten Partei zur Verkehrsprognose ausgeführt (Dokument 30.
- Verkehrsentwicklung FH XXXX vom 15.2.2007), diese basiere auf einem ökonometrischen Prognose-Modell, welches im Jahr 1995 gemeinsam mit einem Betreiber von sieben britischen Flughäfen erstellt worden sei. Dieser Betreiber sei als Berater herangezogen worden, da er langfristige Erfahrung mit der Erstellung und Nutzung von Prognosemodellen habe.Der Genehmigungsantrag der erstmitbeteiligten Partei wir