Obsah (13)
§ 28Art. 51§ 19Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 43Artikel 7Artikel 50Art. 68RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW114 2102525-1 SpruchW114 2102525-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ
§ 28Abs. 2 Vw
GVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion
Art. 51Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in Höhe von EUR XXXX entfällt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion
Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
796 aus 2004, in Höhe von EUR römisch 40 entfällt. A.II. Die AMA hat
§ 19Abs.
3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.A.II. Die AMA hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 23.04.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
- Am 23.04.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2009 gestellt hat. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 72,98 ha Almfutterfläche angegeben.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für welche sie ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2009 gestellt hat. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 72,98 ha Almfutterfläche angegeben.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 56,64 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 31,39 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 56,64 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 31,39 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 20.06.2012 auf 65,14 ha korrigiert.
- Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 20.06.2012 auf 65,14 ha korrigiert.
- Am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 65,14 ha nur eine solche im Ausmaß von 54,98 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 27.09.2012, AZ GB I/TPD/117845518, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 25.09.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 65,14 ha nur eine solche im Ausmaß von 54,98 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 27.09.2012, AZ GB I/TPD/117845518, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
- Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von gleichbleibenden 56,64 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,02 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt die Rückzahlungsverpflichtung ganz offensichtlich auf der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur durch die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Dabei wurde von gleichbleibenden 56,64 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen und einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,02 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Eine nähere Begründung für die Änderung enthält der Bescheid nicht, doch fußt die Rückzahlungsverpflichtung ganz offensichtlich auf der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur durch die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 . Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984176, der Bescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984176, der Bescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Dabei wurde von gleichbleibenden 56,64 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,62 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,02 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 42,25 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,65 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,37 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.Dabei wurde von gleichbleibenden 56,64 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,62 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,02 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 42,25 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,65 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,37 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wäre und der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.03.2013 Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Begründend führte die BF im Wesentlichsten aus, die Flächenerfassung nach bestem Wissen und Gewissen und in gutem Glauben auf die Richtigkeit durchgeführt zu haben. Die mittels angefochtenen Bescheids rückgeforderten Beträge seien unverhältnismäßig hoch. Die bei der VOK herangezogenen technischen Hilfsmittel wie Anwendung des Überschirmungsprozentsatzes und der erst mit MFA 2010 eingeführte NLN-Faktor würden zeigen, dass jedenfalls ein subjektiver Anteil an der Schlagbildung und Vergabe von Überschirmungsprozenten oder NLN Faktor in 10er Prozentschritten bestehe. Dadurch würden sich gewaltige Abweichungen bei der Futterfläche ergeben. Die BF beantragte daher, den angefochtenen Bescheid
ihren Beschwerdegründen zu ändern. 9. Am 30.05.2014 langte bei der AMA eine mit 27.05.2014 datierte Bestätigung
"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2009 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2009, dass die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.9. Am 30.05.2014 langte bei der AMA eine mit 27.05.2014 datierte Bestätigung
"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2009 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2009, dass die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Da dem Beschwerdevorbringen der BF und damit auch der vorgelegten LWK-Bestätigung, die eine schlagbezogene Begründung aufweist, von der AMA nicht nachvollziehbar entgegengetreten wurde, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 31.10.2016 um eine diesbezügliche Stellungnahme.
- Im Schriftsatz vom 21.11.2016, AZ II/4/21/JA/DJ/St_172_2016, führte die AMA hierzu aus, dass sie im Fall ihrer Zuständigkeit aufgrund der vorgelegten LWK-Task Force-Bestätigung die verfügte Sanktion betreffend die XXXX aufheben und die EBP 2009 erneut berechnen würde.
- Im Schriftsatz vom 21.11.2016, AZ II/4/21/JA/DJ/St_172_2016, führte die AMA hierzu aus, dass sie im Fall ihrer Zuständigkeit aufgrund der vorgelegten LWK-Task Force-Bestätigung die verfügte Sanktion betreffend die römisch 40 aufheben und die EBP 2009 erneut berechnen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Am 23.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die XXXX, für welche sie für das Antragsjahr 2009 ebenfalls einen entsprechenden MFA für das Jahr 2009 stellte. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 72,98 ha Almfutterfläche beantragt.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafterin als auch Auftreiberin auf die römisch 40 , für welche sie für das Antragsjahr 2009 ebenfalls einen entsprechenden MFA für das Jahr 2009 stellte. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 72,98 ha Almfutterfläche beantragt.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde auf Basis von 56,64 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 31,39 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 56,64 vorhandenen Zahlungsansprüchen für die Beschwerdeführerin von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 31,39 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der XXXX wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 20.06.2012 auf 65,14 ha korrigiert.
- Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 auf der römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm am 20.06.2012 auf 65,14 ha korrigiert.
- Am 25.09.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 65,14 ha nur eine solche im Ausmaß von 54,98 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 27.09.2012, AZ GB I/TPD/117845518, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
- Am 25.09.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 65,14 ha nur eine solche im Ausmaß von 54,98 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 27.09.2012, AZ GB I/TPD/117845518, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
- Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
- Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104690812, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984176, der Bescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984176, der Bescheid der AMA vom 27.09.2012, AZ II/7-EBP/09-117822576, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und andererseits eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Dabei wurde von gleichbleibenden 56,64 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,62 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,02 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 42,25 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,65 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,37 ha. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.Dabei wurde von gleichbleibenden 56,64 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 46,62 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 28,02 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 42,25 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,65 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 4,37 ha. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt.
- Dieser Bescheid wurde am 06.03.2013 angefochten.
- Am 30.05.2014 langte bei der AMA eine mit 27.05.2014 datierte Bestätigung
"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2009 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2009, dass die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.9. Am 30.05.2014 langte bei der AMA eine mit 27.05.2014 datierte Bestätigung
"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich des Antragsjahres 2009 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 im Fall der römisch 40 für das Antragsjahr 2009, dass die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Der BF wurde der Kontrollbericht nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zum Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nur insoweit zu ändern vermag, als die verfügte Flächensanktion ersatzlos zu streichen ist, zumal die Beschwerdeführerin das erkennende Gericht durch die Vorlage einer LWK-Bestätigung vom 27.05.2014 zu überzeugen vermochte, dass die Beschwerdeführerin an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX kein Verschulden trifft.Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin dieses Ergebnis in Abrede stellt, kommt das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass dieses Vorbringen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nur insoweit zu ändern vermag, als die verfügte Flächensanktion ersatzlos zu streichen ist, zumal die Beschwerdeführerin das erkennende Gericht durch die Vorlage einer LWK-Bestätigung vom 27.05.2014 zu überzeugen vermochte, dass die Beschwerdeführerin an einer falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 kein Verschulden trifft. Das erkennende Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, warum die im Rahmen der angestellten Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX für das Antragsjahr 2009 festgestellte Almfutterfläche falsch sein sollte.Das erkennende Gericht vermag jedoch nicht zu erkennen, warum die im Rahmen der angestellten Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 festgestellte Almfutterfläche falsch sein sollte.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
§ 6Abs.
1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 55 aus 2007, idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg
F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet: "Artikel 22 Beihilfeanträge
(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Art. 43
und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Artikel 43
und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [ ] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffenden Beihilferegelungen;
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
- f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
Artikel 50
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." § 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 46,62 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 42,25 ha zugrunde gelegt. Daraus würde sich – ohne Berücksichtigung der von der BF vorgelegten LWK-Bestätigung - eine Differenzfläche ergeben, die dazu führen würde, dass bei der Zuerkennung der EBP eine Flächensanktion zu verhängen wäre. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nur unsubstanziell bestritten. Für das erkennende Gericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret – insbesondere schlagbezogen – dargelegt, warum die Almfutterfläche ein vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle abweichendes Ausmaß aufweisen sollte. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nur unsubstanziell bestritten. Für das erkennende Gericht wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret – insbesondere schlagbezogen – dargelegt, warum die Almfutterfläche ein vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle abweichendes Ausmaß aufweisen sollte. Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).
Art. 68
der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).
Artikel 68
, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg, Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der Bestätigung
"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX, wonach die Almfutterfläche auf der XXXX betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der BF und der Landwirtschaftskammer XXXX nicht erkennbar gewesen sei, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung seitens der BF immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin an der falschen Beantragung ausgegangen werden.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde durch die Vorlage der Bestätigung
"Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 , wonach die Almfutterfläche auf der römisch 40 betreffend das Antragsjahr 2009 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung der BF und der Landwirtschaftskammer römisch 40 nicht erkennbar gewesen sei, glaubwürdig dargelegt, dass die Beantragung seitens der BF immer nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Daher ist bei der Zuerkennung der EBP 2009 von der Verhängung einer Flächensanktion gegen die Beschwerdeführerin Abstand zu nehmen bzw. der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu korrigieren und dem Beschwerdebegehren diesbezüglich statt zu geben. Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis (Nichtverhängung einer Flächensanktion) – die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
- Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/
- Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2102525.1.00