F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 18.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 18.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.
GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. IV. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 06.11.2015 niederschriftlich in russischer Sprache einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter): "Vorhalt: Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gem § 40 Abs 1 Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt.Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gem Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt. F: Möchten Sie zu diesem Sachverhalt etwas hinzufügen? A: Das alles stimmt. Ich brauchte diese Papiere für die Arbeit, ich hab nichts Schlechtes gemacht. F: Wie heißen Sie? A: [...], wie im Reisepass. F: Wo sind Sie geboren? A: Im Dorf [...], Region Radechiwiskji. Im Westen der Ukraine. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Ich verstehe ein bisschen. F: Wie haben Sie sich das bisschen angeeignet? A: Ich arbeitete am Naschmarkt. Da hab ich mir das angeeignet. F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist? A: Im Februar 2015 F: Wieso? A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf. F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Von Schwarzarbeit, ich habe als Verkäufer am Naschmarkt gearbeitet. Ich war angestellt als Bulgare, weil ich einen bulgarischen Personalausweis hatte. Ich habe zwischen 560€ und 600€ verdient und hatte auch die Möglichkeit gehabt in Zukunft mehr zu verdienen. F: Wie heißen Ihre Eltern, wo sind sie geboren und wo leben sie? A: Die Namen meiner Eltern lauten: Mein Vater heißt [...] geb im selben Dorf geb 1957, meine Mutter heißt [...], geb 1960. Alle wohnen im selben Dorf wo ich auch gewohnt habe. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: ich bin verheiratet mit [...], geb am [...]. Ich habe einen Sohn namens [...]. Beide wohnen in [...] in einer Wohnung. Ich habe im Jahr 2009 meine Frau [...] geheiratet. F: Wie lautet Ihre Heimatanschrift? A: Ich wohne auch in [...]. F: Ist diese Adresse noch aktuell und können Sie auch dort wohnen? A:. Ja natürlich. F: Welche Ausbildung haben Sie in der Ukraine gemacht? A: 11 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Berufsschule für Wirtschaft und mit einem Abschlussdiplom. F: Welche Beschäftigungen haben Sie in der Ukraine ausgeübt? A: Ich habe 18 Monate in der Armee meinen Grundwehrdienst geleistet, dann habe ich in einer Sicherheitsfirma namens [...] in der Ukraine als Sicherheitsmann gearbeitet. Ich war 4 Jahre lang in dieser Firma tätig. Dort war ich beispielweise in einer Zuckerfabrik in meinem Dorf [...] als Wachmann. Ich habe auf einigen Baustellen in Russland als Gastarbeiter gearbeitet. F: Welche Familienangehörigen leben in Österreich? A: Niemanden. Alle meine Verwandten leben in der Ukraine. F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall und Krankenversicherung? A: Ich habe eine e-card bekommen, als ich angefangen habe zu arbeiten. Die habe ich nie verwendet, gestern wurde sie von der Polizei nach meiner Festnahme eingezogen. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein F: Sind Sie in einem Verein oder sonstigen Organisation in Österreich tätig? A: Nein. F: Bei welchem Stand haben Sie am Naschmarkt gearbeitet? A: Am Stand [...], als Lebensmittelverkäufer in der [...]. Dort arbeite ich seit Ende Februar oder Anfang März. [...] Vorhalt: Der bulgarische Ausweis stellte sich als Totalfälschung heraus. Aufgrund des bulgarischen Personalausweises besteht eine Meldung in Wien 5.,[...]. Wohnen Sie dort? A: Ja ich wohne dort, manchmal übernachte ich auch bei einer Arbeitskollegin. Das ist aber nicht meine Freundin. Vorhalt: Laut Polizeibericht haben Sie keinen Schlüssel. Wo wohnen Sie wirklich? F: Ich brauch keinen Schlüssel, weil die ältere Dame, bei der ich wohne, ist immer zuhause. Das ist eine gute Seele. Ich darf dort gratis wohnen. Deshalb wollte ich auch eine andere Wohnung finden. F: Über wie viel Geld verfügen Sie? A: Über 53 Euro Bargeld. F: Über wie viel verfügen Sie? A: Viel Erspartes habe ich nicht. In ein paar Tagen bekomme ich mein Gehalt. Das Geld, das ich erhalte, schicke ich an meine Familie in die Ukraine. Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes eine Rückkehrentscheidung erlassen werden wird. Aus ha. Sicht ist der illegale Aufenthalt als erwiesen anzusehen. [...] Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle.Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen, einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen. Eine Rückkehr in die Ukraine ist mir zumutbar und es sprechen keine Gründe dagegen, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Meine Abschiebung in die Ukraine ist somit zulässig. F: Was wollen Sie dazu angeben? A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt? A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance. F: Möchten Sie freiwillig ausreisen? A: Nein. Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern § 61 FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden.Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern Paragraph 61, FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden. [...]" Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus Hervorhebung im Original): "Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gern § 40 Abs 1 Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt."Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gern Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt. [...] Sie heißen [...] und sind am [...] geboren und sind ukrainischer Staatsbürger. Sie verfügen über einen Reisepass und sind gesund. Ihre Identität steht fest. [...] Gegen Sie wurde am 06,11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich.Gegen Sie wurde am 06,11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. [...] -Strichaufzählung Sie wurden im Rahmen Ihrer Einvernahme zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und Sie befragt ob Sie ausreisen möchten. Dies haben Sie verneint. -Strichaufzählung Sie gingen einer Beschäftigung nach, doch dies unter Vorspiegelung einer falschen Identität, ein bulgarischer Staatsbürger namens [...], geb. am [...] zu sein. Sie arbeiteten daher illegal in Österreich und wurden unrechterweise auch sozialversichert. Dadurch ist der Republik Österreich unter Umständen ein Schaden entstanden. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine gesicherte Unterkunft und keinen ständigen Wohnsitz. Sie besitzen keinen Schlüssel zu irgendeiner Wohnung, sondern können nur durch Bitten bei Arbeitskollegen oder Bekannten nächtigen. Sie sind auf andere angewiesen. Sie verfügen über keine Wohnungsschlüssel. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern § 244 StGB verantworten müssen.Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern Paragraph 244, StGB verantworten müssen. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie verdienten im Monat zwischen 560 und 600 Euro. Dieser Beschäftigung werden Sie jetzt nicht mehr nachkommen können. Sie haben Ihr Geld Ihrer Familie, welche in der Ukraine lebt, übermittelt. Heute haben Sie jedoch nur mehr 56 Euro zur Verfügung, weshalb ein weiterer Unterhalt oder eine freiwillige Ausreise nicht mehr möglich scheint. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, Sie waren zwar unter Ihrer Aliasidentität angemeldet, doch dies nur zum Schein, Sie haben keinen eigenen Schlüssel und nächtigen bei anderen Personen. -Strichaufzählung Sie haben weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Ihre gesamte Familie lebt in der Ukraine. [...] Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. [...] In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 16. November das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer): "Ich komme aus der Ukraine. Im Februar 2015 bin ich nach Österreich gekommen. Ich war in der Ukraine in Gefahr zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen. Ich habe in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt gefunden und gehofft so für mich und meine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Die Lebensbedingungen (auch) in der Westukraine sind sehr schlecht, meine Ehegattin hätte für das gemeinsame Kind ohne meine Unterstützung nur sehr schwer leben können. Von den rund 400 Euro, die ich so monatlich in die Ukraine schicken konnte, musste die Gattin auch noch meine und ihre Eltern unterstützen. Aus diesem Grunde hatte ich die so geschaffene formale Illegalität meines Aufenthalts verdrängt und unvernünftiger Weise nicht bereits kurz nach Einreise Asyl beantragt. Am 5.11.2015, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und
Nach Befragung am 6.11.2015, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft
In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen.Am 5.11.2015, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach Befragung am 6.11.2015, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung. In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen. Am 10.11.2015, 13:25 Uhr wurde ich nach Asylantragstellung und sofortiger Verfahrenszulassung aus der Haft entlassen. [...] In der Ukraine herrscht Bürgerkrieg, Separatisten wollen mit Unterstützung Russlands die Ostukraine unter russische Verwaltung bringen. Im Jänner 2015 beschloss die Ukraine eine weitere Mobilmachung und war ich konkret gefährdet zur Armee eingezogen zu werden um in der Ostukraine an Kämpfen teilzunehmen. Siehe dazu: Die Welt 20.1.2015: ‚Kiew bewaffnet 50.000 ukrainische Reservisten", "Die Ukraine schickt zusätzliche Truppen in den Einsatz gegen die Separatisten. Das könnte den bevorstehenden Friedensgipfel gefährden. Beobachterfürchten eine Eskalation der Lage. Das Fernsehen zeigte junge Männer bei ärztlichen Untersuchungen und beim Empfang von Waffen und Uniformen. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten eingezogen werden.' (http://www.welt.de/politik/ausland/articlel36565182/Kiew- b ewaffhet-50-000-ukraini sch e-Reservisten .html) Ich möchte mich aber aus Gewissens gründen am Bürgerkrieg nicht aktiv beteiligen. Der Krieg selbst ist "schmutzig", Kriegs verbrechen sind an der Tagesordnung. Würde ich den Aufruf der Armee folgen ist nicht ausgeschlossen, dass ich diesfalls auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben oder solchen Beihilfe leisten müsste. Siehe dazu: Heise, "Kriegsverbrechen werden von beiden Seiten in der Ostukraine begangen", "Die Menschenrechtsorganisation hat gestern einen Bericht veröffentlicht, nach dem Kriegsverbrechen wie Folter und Massenexekutionen von beiden Seiten an Gefangenen begangen wurden. Amnesty hat 17 ehemalige Gefangene der Separatisten und 16 der ukrainischen Truppen oder des ukrainischen Geheimdienstes SBU befragt. Es seien "überzeugende" Beweise für die "brutalen Praktiken", für "häufige und weit verbreitete Misshandlungen", die fast täglich in dem Konflikt von beiden Seiten geschehen. Die ehemaligen Gefangenen berichteten, sie seien so lange geschlagen worden, bis ihre Knochen brachen, sie seien mit Elektroschocks gefoltert, mit Füßen und Fäusten traktiert, an der Decke aufgehängt, tagelang des Schlafs beraubt, mit dem Tod bedroht, Scheinexekutionen ausgesetzt und medizinisch nicht behandelt worden. Manche Menschen würden nur deswegen festgenommen, weil sie jeweils mit der anderen Seite sympathisieren, ohne ein Verbrechen begangen zu haben. Da reichen schon Fotos auf dem Smartphone von Maidanprotesten oder Telefonnummern von Separatisten. Vermutlich werden Menschen auch deswegen willkürlich festgenommen, um den vom Minsker Abkommen beschlossenen Gefangenenaustausch zu forcieren und jeweils Oppositionelle abzuschrecken. " http://www.heise.de/tp/ artikel/45/45019/1 .html In der Ukraine könnte ich den Militärdienst nicht gefahrlos verweigern, ich müsste mit Strafverfolgung sowie mit Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen rechnen, weil sehr viele bei Polizei, Armee und im Strafvollzug tätige Beamte der Ukraine angehaltene Wehrdienstverweigerer besonders hart und unmenschlich behandeln. Siehe dazu: Presseaussendung des Deutschen Bundestags vom 10.7.2015: "Innerhalb des Jahres 2015 sollen demnach binnen 210 Tagen 104 000 Personen, vorwiegend Reservisten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, eingezogen werden Die rechtlichen Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung seien in der Ukraine "deutlich restriktiver als beispielsweise in Deutschland". Nach Kenntnis der Bundesregierung werde die Entziehung vom Wehrdienst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung könne mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Entscheidung darüber, inwieweit diese Regelungen den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, obliege dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Freigestellt vom Wehrdienst seien nach Kenntnis der Bundesregierung Wehrpflichtige mit gesundheitlichen Einschränkungen, Parlamentsabgeordnete, Priester, Richter, Straftäter, Vollzeitstudenten und Väter von mehr als drei minderjährigen Kindern. " Und siehe auch: Connection e.V Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, v. 31.3.2015: ,am
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zahl W117 2117174-1/7E wurde (Hervorhebung im Original) "I. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung
F iVm § 40 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt;"I. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt; II. Der Beschwerde
F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 19.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt."römisch zwei. Der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 19.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt." und (aufbauend darauf) spruchgemäß entschieden: "III. Der Bund hat
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."III. Der Bund hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.
GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. V.
G) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen.römisch fünf.
Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen. VI. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig."römisch sechs. Die Revision ist
- IV. dieses Erkenntnisses erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, über welche dieser mit Erkenntnis vom
1 Z 3 BFA-VG und die Anhaltung bis Mitternacht im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten und seine unklare Identität rechtmäßig gewesen seien. Es kann daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der ersten Stunden der Anhaltung abgewiesen werden sollte, zumal sich die spruchgemäße Rechtswidrigerklärung darauf nicht bezieht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung ab dem
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und die Anhaltung bis Mitternacht im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten und seine unklare Identität rechtmäßig gewesen seien. Es kann daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der ersten Stunden der Anhaltung abgewiesen werden sollte, zumal sich die spruchgemäße Rechtswidrigerklärung darauf nicht bezieht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung ab dem
Vm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig und war
Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen. In Bezug auf die Revisionsstattgebung - Spruchpunkte II. - IV. - wiederum begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):In Bezug auf die Revisionsstattgebung - Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. - wiederum begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt (Hervorhebung durch den Einzelrichter): Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich deswegen als rechtswidrig erachtet, weil vom Mitbeteiligten vor Erlassung des Schubhaftbescheides ein Vorbringen erstattet worden sei, das als Antrag auf internationalen Schutz zu werten gewesen wäre oder vor dem Hintergrund des "Amtswissens" des BFA zumindest zu entsprechenden Nachfragen hätte Anlass geben müssen. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen". Das bedeutet, dass der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich deswegen als rechtswidrig erachtet, weil vom Mitbeteiligten vor Erlassung des Schubhaftbescheides ein Vorbringen erstattet worden sei, das als Antrag auf internationalen Schutz zu werten gewesen wäre oder vor dem Hintergrund des "Amtswissens" des BFA zumindest zu entsprechenden Nachfragen hätte Anlass geben müssen. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen". Das bedeutet, dass der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen. Von einem solchen Begehren (von dem dann
G 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gewesen wäre) war im niederschriftlichen Vorbringen des Mitbeteiligten auch bei großzügiger Interpretation keine Rede; vielmehr hat er als Motiv für seine Einreise nach Österreich und seinen Wunsch, hier bleiben zu dürfen, wiederholt angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen, und abschließend Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich bitte Sie geben mir ein Papier, dass ich hier arbeiten kann. Ich mache nichts Schlechtes." Er hat zwar auch die Befürchtung geäußert, in der Ukraine zum Wehrdienst eingezogen zu werden; dieses Vorbringen konnte aber für sich genommen ebenfalls nicht als Antrag auf internationalen Schutz gedeutet werden und war - mangels eines Hinweises auf allenfalls für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz relevante Umstände einer solchen Einberufung - so allgemein gehalten, dass auch die Unterlassung einer weiteren Klärung durch das BFA jedenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führte. Dass der Revisionswerber dann nach tatsächlich erfolgter Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Schubhaft entlassen wurde, beruhte offenbar darauf, dass angesichts des eingeleiteten (und zufolge den Angaben des BFA in der Revision bereits zugelassenen) Asylverfahrens nicht mehr mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden konnte; das lässt aber nicht den Schluss zu, dass auch die Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war, weil die Antragstellung gleichsam antizipiert werden hätte müssen.Von einem solchen Begehren (von dem dann
Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gewesen wäre) war im niederschriftlichen Vorbringen des Mitbeteiligten auch bei großzügiger Interpretation keine Rede; vielmehr hat er als Motiv für seine Einreise nach Österreich und seinen Wunsch, hier bleiben zu dürfen, wiederholt angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen, und abschließend Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich bitte Sie geben mir ein Papier, dass ich hier arbeiten kann. Ich mache nichts Schlechtes." Er hat zwar auch die Befürchtung geäußert, in der Ukraine zum Wehrdienst eingezogen zu werden; dieses Vorbringen konnte aber für sich genommen ebenfalls nicht als Antrag auf internationalen Schutz gedeutet werden und war - mangels eines Hinweises auf allenfalls für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz relevante Umstände einer solchen Einberufung - so allgemein gehalten, dass auch die Unterlassung einer weiteren Klärung durch das BFA jedenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führte. Dass der Revisionswerber dann nach tatsächlich erfolgter Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Schubhaft entlassen wurde, beruhte offenbar darauf, dass angesichts des eingeleiteten (und zufolge den Angaben des BFA in der Revision bereits zugelassenen) Asylverfahrens nicht mehr mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden konnte; das lässt aber nicht den Schluss zu, dass auch die Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war, weil die Antragstellung gleichsam antizipiert werden hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses infolge dieser nicht tragfähigen Begründung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses infolge dieser nicht tragfähigen Begründung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Diese Rechtswidrigkeit schlägt auch auf die in den Spruchpunkten III. und IV. enthaltene, mit dem vollständigen Obsiegen des Mitbeteiligten begründete Kostenentscheidung durch.Diese Rechtswidrigkeit schlägt auch auf die in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. enthaltene, mit dem vollständigen Obsiegen des Mitbeteiligten begründete Kostenentscheidung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2015 in Österreich ein, weil er sich in der Ukraine in Gefahr sah, zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen und in Österreich arbeiten möchte, um seine in der Ukraine lebende Familie finanziell unterstützen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine sozialen Bezugspunkte. Er fand in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt und hoffte, so für sich und seine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Aus diesem Grunde hatte ich die so geschaffene formale Illegalität meines Aufenthalts verdrängt und unvernünftiger Weise nicht bereits kurz nach Einreise Asyl beantragt. Am 5.11.2015, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt
Nach der Festnahme gab er seine wahre Identität an und legte auch seinen Reisepass vor.Am 5.11.2015, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Nach der Festnahme gab er seine wahre Identität an und legte auch seinen Reisepass vor. Am 05.11.2015 um 19:20 wurde die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers verfügt. Um 20:32 wurde der Festgenommene ins PAZ RL eingeliefert. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht. Ab 10:20 war er im PAZ HG aufhältig. Die Schubhafteinvernahme wurde am 06.11.2015 ab 17 Uhr durchgeführt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG an. Der Bescheid wurde am 06.11.2015 um 18:50 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Der Bescheid wurde am 06.11.2015 um 18:50 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter am 10.11.2015 Beschwerde erhoben. (Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt II. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine
Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig.(Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine
Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig. Am 10.11.2015, 13:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung vom 09.11.2015, eingebracht bei der Verwaltungsbehörde am 10.11.2015, und sofortiger Verfahrenszulassung aus der (Schub)Haft entlassen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestand aufgrund der Offenlegung der Identität und der Vorlage des Reisepasses anlässlich seiner Festnahme und der zu erwartenden Asylantragstellung keine Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts und im Zusammenhalt mit der Beschwerde. Er ist schriftlich dokumentiert. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zur Festnahme ist auf das entsprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher auf der Grundlage der bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich getroffenen Feststellungen die Amtsrevision verwarf. Diesen Feststellungen kommt nur noch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gezeigten Kooperationsbereitschaft - der Beschwerdeführer hatte nach seiner Festnahme seine Identität unter Vorlage seines Reisepasses offengelegt - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft Bedeutung zu. Hervorzuheben ist, dass die Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang selbst in ihrem Schubhaftbescheid die Preisgabe der wahren Identität und die Vorlage des Reisepasses festhielt. Diese Umstände aber ließ die Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr gänzlich außer Acht, indem sie ausschließlich darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer ursprünglich unter einer Alias-Identität im Zusammenhang mit falschen Papieren am Naschmarkt Arbeit verrichtete und entsprechend gemeldet war. Diese Kooperationsbereitschaft ab dem Zeitpunkt der Festnahme in Form der gänzlichen Offenlegung der Identität und Herausgabe des Reisepasses kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu. Darüber hinaus kann aus der schlichten Verneinung der Bereitschaft zur Ausreise F: Möchten Sie freiwillig ausreisen? A: Nein. nicht, wie es die Verwaltungsbehörde in Anwendung von § 76 Abs. 3 Z 1 tat, der Schluss gezogen werden, "Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen".nicht, wie es die Verwaltungsbehörde in Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, tat, der Schluss gezogen werden, "Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen". Auch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführer stellt sich zumindest, was die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers betrifft, nicht in einem derart krass negativen Licht dar, wie die Verwaltungsbehörde in ihrem Schubhaftbescheid ausführte: Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer zu seiner Wohnsitz-/Unterkunftsituation auf die Frage "Aufgrund des bulgarischen Personalausweises besteht eine Meldung in Wien 5.,[...]. Wohnen Sie dort?" angegeben A: Ja ich wohne dort, manchmal übernachte ich auch bei einer Arbeitskollegin. Das ist aber nicht meine Freundin. Wie die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund der Bekanntgabe "einer Arbeitskollegin", bei der der Beschwerdeführer "manchmal" übernachtet, zur "Übernachtung bei verschiedenen Bekannten" und damit eine ständigen Wohnsitzwechsel unterstellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stellte seine Wohnsitzsituation jedenfalls nach der Aktenlage so dar, dass seine Verfügbarkeit für die Behörden nicht in jenem Ausmaße angezweifelt werden kann, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrer Begründung erscheinen lassen wollte. Auch der Versuch, eine offensichtlich unstete Wohnsitzsituation mit dem Nichtbesitz des Wohnungsschlüssels zu konstruieren, vermag vor der fehlenden Auseinandersetzung mit der entsprechenden Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich, ohne dass die Verwaltungsbehörde auch nur den Versuch unternahm, dieser Rechtfertigung entgegenzutreten, nicht unplausibel angeführt: "Ich brauch keinen Schlüssel, weil die ältere Dame, bei der ich wohne, ist immer zuhause. Das ist eine gute Seele. Ich darf dort gratis wohnen. Deshalb wollte ich auch eine andere Wohnung finden." In diesem Sinne kann also die von der Verwaltungsbehörde abgeleitete "begründete Fluchtgefahr" aus den tatsächlichen Sachverhaltsparametern nicht erschlossen werden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr so weit feststellbar ist, dass eine Entscheidung möglich war. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen". So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen." In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], [...]" Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgehoben, hatte der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme mit der Preisgabe seiner wahren Identität unter Vorlage des Reisepasses und glaubwürdigen Darlegung seiner Situation höchstmögliche Kooperationsbereitschaft gezeigt; gerade durch den Besitz des Reisepasses hatte sich die Situation nach der Festnahme im Sinne der Verfügbarkeit für die Verwaltungsbehörde gravierend geändert. Das bloße "Nein" auf die Frage der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise war - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich als schlichte Ausreiseunwilligkeit ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände zu werten -, die für sich allein die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermochte; Anhaltspunkte für ein, wie die Verwaltungsbehörde vermeinte, "beharrliches" Verweigern der Ausreise konnte aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden. Zusätzliche Umstände waren entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde auch nicht der Aktenlage zu entnehmen - der Beschwerdeführer hatte, wie gleichfalls bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, eine Wohnungs-/Unterkunftssituation und Arbeitssituation dargelegt, die keine Anhaltspunkte dafür gab, anzunehmen, der Beschwerdeführer wechsle ständig seine Aufenthaltsorte. In diesem Sinne kann daher nicht der Anwendung der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG,In diesem Sinne kann daher nicht der Anwendung der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, "ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert" das Wort geredet werden. Insbesondere aus der Darlegung der nicht ungeregelten Wohnungs-/Unterkunftsituation - siehe gleichfalls bereits ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung - konnte auch vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine derart mangelnde soziale Verankerung angenommen werden, die den Schluss zuließe, der Beschwerdeführer würde sich nicht zur Verfügung der Verwaltungsbehörde halten. Die Schubhaftanordnung und die darauf aufbauende Anhaltung erwiesen sich daher im Ergebnis als rechtswidrig und war daher spruchgemäß vorzugehen. Selbst wenn man von einem Sicherungsbedarf ausgeht, wäre gegenständlich die Anwendung gelinderer Mittel zu berücksichtigen gewesen - die entsprechenden Bestimmung lautet: § 77.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere aber durch sein Verhalten nach der Festnahme, nämlich durch Offenlegung der Identität im Zusammenhang mit der Vorlage des Reisepasses in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer dargestellten Unterkunftssituation hätte durchaus den Schluss zugelassen, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte. Im Falle der Annahme eines Sicherungsbedarfs wäre also die Auferlegung einer Meldeverpflichtung nahe gelegen. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2117174.1.00
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