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{'item': 'W117 2117174-1'}

Obsah (19)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 40§ 14§ 34§ 17§§57§46Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW117 2117174-1 SpruchW117 2117174-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner a

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 18.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 18.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. IV. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 06.11.2015 niederschriftlich in russischer Sprache einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter): "Vorhalt: Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gem § 40 Abs 1 Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt.Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes 618 am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte, lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gem Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA- VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt. F: Möchten Sie zu diesem Sachverhalt etwas hinzufügen? A: Das alles stimmt. Ich brauchte diese Papiere für die Arbeit, ich hab nichts Schlechtes gemacht. F: Wie heißen Sie? A: [...], wie im Reisepass. F: Wo sind Sie geboren? A: Im Dorf [...], Region Radechiwiskji. Im Westen der Ukraine. F: Sprechen Sie Deutsch? A: Ich verstehe ein bisschen. F: Wie haben Sie sich das bisschen angeeignet? A: Ich arbeitete am Naschmarkt. Da hab ich mir das angeeignet. F: Wann und wie sind Sie nach Österreich eingereist? A: Im Februar 2015 F: Wieso? A: Aufgrund eigener Probleme. Ich möchte in Österreich arbeiten. In der Ukraine werde ich nichts verdienen. Ich fürchte die Einberufung in die Armee zum Kampf. F: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? A: Von Schwarzarbeit, ich habe als Verkäufer am Naschmarkt gearbeitet. Ich war angestellt als Bulgare, weil ich einen bulgarischen Personalausweis hatte. Ich habe zwischen 560€ und 600€ verdient und hatte auch die Möglichkeit gehabt in Zukunft mehr zu verdienen. F: Wie heißen Ihre Eltern, wo sind sie geboren und wo leben sie? A: Die Namen meiner Eltern lauten: Mein Vater heißt [...] geb im selben Dorf geb 1957, meine Mutter heißt [...], geb 1960. Alle wohnen im selben Dorf wo ich auch gewohnt habe. F: Welchen Familienstand haben Sie? A: ich bin verheiratet mit [...], geb am [...]. Ich habe einen Sohn namens [...]. Beide wohnen in [...] in einer Wohnung. Ich habe im Jahr 2009 meine Frau [...] geheiratet. F: Wie lautet Ihre Heimatanschrift? A: Ich wohne auch in [...]. F: Ist diese Adresse noch aktuell und können Sie auch dort wohnen? A:. Ja natürlich. F: Welche Ausbildung haben Sie in der Ukraine gemacht? A: 11 Jahre Mittelschule, 3 Jahre Berufsschule für Wirtschaft und mit einem Abschlussdiplom. F: Welche Beschäftigungen haben Sie in der Ukraine ausgeübt? A: Ich habe 18 Monate in der Armee meinen Grundwehrdienst geleistet, dann habe ich in einer Sicherheitsfirma namens [...] in der Ukraine als Sicherheitsmann gearbeitet. Ich war 4 Jahre lang in dieser Firma tätig. Dort war ich beispielweise in einer Zuckerfabrik in meinem Dorf [...] als Wachmann. Ich habe auf einigen Baustellen in Russland als Gastarbeiter gearbeitet. F: Welche Familienangehörigen leben in Österreich? A: Niemanden. Alle meine Verwandten leben in der Ukraine. F: Verfügen Sie für Ihren Aufenthalt in Österreich über eine Unfall und Krankenversicherung? A: Ich habe eine e-card bekommen, als ich angefangen habe zu arbeiten. Die habe ich nie verwendet, gestern wurde sie von der Polizei nach meiner Festnahme eingezogen. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein F: Sind Sie in einem Verein oder sonstigen Organisation in Österreich tätig? A: Nein. F: Bei welchem Stand haben Sie am Naschmarkt gearbeitet? A: Am Stand [...], als Lebensmittelverkäufer in der [...]. Dort arbeite ich seit Ende Februar oder Anfang März. [...] Vorhalt: Der bulgarische Ausweis stellte sich als Totalfälschung heraus. Aufgrund des bulgarischen Personalausweises besteht eine Meldung in Wien 5.,[...]. Wohnen Sie dort? A: Ja ich wohne dort, manchmal übernachte ich auch bei einer Arbeitskollegin. Das ist aber nicht meine Freundin. Vorhalt: Laut Polizeibericht haben Sie keinen Schlüssel. Wo wohnen Sie wirklich? F: Ich brauch keinen Schlüssel, weil die ältere Dame, bei der ich wohne, ist immer zuhause. Das ist eine gute Seele. Ich darf dort gratis wohnen. Deshalb wollte ich auch eine andere Wohnung finden. F: Über wie viel Geld verfügen Sie? A: Über 53 Euro Bargeld. F: Über wie viel verfügen Sie? A: Viel Erspartes habe ich nicht. In ein paar Tagen bekomme ich mein Gehalt. Das Geld, das ich erhalte, schicke ich an meine Familie in die Ukraine. Es wird mir mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes eine Rückkehrentscheidung erlassen werden wird. Aus ha. Sicht ist der illegale Aufenthalt als erwiesen anzusehen. [...] Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle.Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, da ich einerseits keine familiären Bindungen habe, keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen, einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen. Eine Rückkehr in die Ukraine ist mir zumutbar und es sprechen keine Gründe dagegen, dass ich nicht in meine Heimat zurückkehren kann. Meine Abschiebung in die Ukraine ist somit zulässig. F: Was wollen Sie dazu angeben? A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. F: Werden Sie in der Ukraine verfolgt? A: Ich bin nach Österreich eingereist um zu arbeiten, alle haben gesehen, dass ich dort arbeite. In meiner Heimat sehe ich keine Chance. F: Möchten Sie freiwillig ausreisen? A: Nein. Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern § 61 FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden.Aufgrund des Umstandes, dass ich in Österreich weder familiäre oder soziale Bindungen habe und auch über keinen gesicherten Unterkunftsort verfüge, besteht die Gefahr, dass ich im Falle meiner Entlassung untertauche und mich dem Verfahren entziehen werde. Zur Sicherung des Verfahrens gern Paragraph 61, FPG und der Abschiebung wird daher gegen mich die Schubhaft verhängt werden. [...]" Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus Hervorhebung im Original): "Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gern § 40 Abs 1 Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt."Am 05.11.2015 um 16:45 Uhr wurde eine Kontrolle des Standes [...] am Naschmarkt durchgeführt. Dabei wurden Sie kontrolliert und wiesen sich mit einem bulgarischen Personalausweis lautend auf [...], geb am [...], aus. Ebenso hatten Sie eine Sozialversicherungskarte lautend auf die bulgarische Aliasidentität bei sich. Sie wurden am 05.11.2015 um 16:50 gern Paragraph 40, Absatz eins, Z3 BFA-VG festgenommen, da Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Nach der Festnahme gaben Sie Ihre wahre Identität an und legten auch Ihren Reisepass vor. Um 19:20 wurde die Direkteinlieferung ins PAZ verfügt. [...] Sie heißen [...] und sind am [...] geboren und sind ukrainischer Staatsbürger. Sie verfügen über einen Reisepass und sind gesund. Ihre Identität steht fest. [...] Gegen Sie wurde am 06,11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich.Gegen Sie wurde am 06,11.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde Ihnen die aufschiebende Wirkung aberkannt, weshalb die Entscheidung durchsetzbar wurde. Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. [...] -Strichaufzählung Sie wurden im Rahmen Ihrer Einvernahme zur freiwilligen Ausreise aufgefordert und Sie befragt ob Sie ausreisen möchten. Dies haben Sie verneint. -Strichaufzählung Sie gingen einer Beschäftigung nach, doch dies unter Vorspiegelung einer falschen Identität, ein bulgarischer Staatsbürger namens [...], geb. am [...] zu sein. Sie arbeiteten daher illegal in Österreich und wurden unrechterweise auch sozialversichert. Dadurch ist der Republik Österreich unter Umständen ein Schaden entstanden. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine gesicherte Unterkunft und keinen ständigen Wohnsitz. Sie besitzen keinen Schlüssel zu irgendeiner Wohnung, sondern können nur durch Bitten bei Arbeitskollegen oder Bekannten nächtigen. Sie sind auf andere angewiesen. Sie verfügen über keine Wohnungsschlüssel. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern § 244 StGB verantworten müssen.Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich illegal mittels gefälschten bulgarischen Ausweises in Österreich aufhielten. Sie haben eine somit aller Voraussicht nach eine Straftat begangen und werden sich gern Paragraph 244, StGB verantworten müssen. -Strichaufzählung Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um Ihren Unterhalt oder gar Ihre Ausreise zu finanzieren. Sie verdienten im Monat zwischen 560 und 600 Euro. Dieser Beschäftigung werden Sie jetzt nicht mehr nachkommen können. Sie haben Ihr Geld Ihrer Familie, welche in der Ukraine lebt, übermittelt. Heute haben Sie jedoch nur mehr 56 Euro zur Verfügung, weshalb ein weiterer Unterhalt oder eine freiwillige Ausreise nicht mehr möglich scheint. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, Sie waren zwar unter Ihrer Aliasidentität angemeldet, doch dies nur zum Schein, Sie haben keinen eigenen Schlüssel und nächtigen bei anderen Personen. -Strichaufzählung Sie haben weder familiäre noch soziale Bindungen in Österreich. Ihre gesamte Familie lebt in der Ukraine. [...] Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. [...] In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gern. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

  1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen, sondern in Österreich bleiben zu wollen, um dort zu arbeiten, dies obwohl Sie in der Einvernahme darauf hingewiesen worden sind, freiwillig ausreisen zu können. [...]
  2. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Sie sind in Österreich weder sozial verankert noch bestehen familiäre Beziehungen. Sie gingen in Österreich nur unter Vorspiegelung einer falschen Identität einer Erwerbstätigkeit nach. Über ausreichende Barmittel für eine Ausreise verfügen Sie nicht. Sie haben keinen ständigen Wohnsitz. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie haben keinen ständigen Wohnsitz, übernachten bei verschiedenen Bekannten. Auch führen Sie keine Schlüssel bei sich. Sie arbeiteten unter einer falschen Identität und gaben sich als Bulgare aus. Das Geld das Sie verdienten, schickten Sie Ihrer Familie in die Ukraine. Sie haben nicht ausreichende Barmittel um in die Ukraine ausreisen zu können. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass Sie aufgrund der wechselnden Wohnsitze für die Behörde nicht greifbar sind. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung untertauchen, Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen und daher für die Behörden nicht greifbar sind. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie mit falscher Identität den Aufenthalt erschlichen haben. Das ist auch der Grund, weshalb Sie an der (mit Ihrer Aliasidentität) gemeldeten Adresse maximal sporadisch aufhältig waren, für diese Wohnung auch keinen Schlüssel haben und woanders nächtigten. Sie wussten daher, weiche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen. [...] Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine gesicherte behördliche Meldung. Sie sind daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über Euro 56 - zu wenig, dass Sie ausreisen können. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und schwarz zu arbeiten und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen. [...]" Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am
  3. November das Rechtsmittel der Beschwerde

§ 22a

BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist am 16. November das Rechtsmittel der Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer): "Ich komme aus der Ukraine. Im Februar 2015 bin ich nach Österreich gekommen. Ich war in der Ukraine in Gefahr zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen. Ich habe in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt gefunden und gehofft so für mich und meine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Die Lebensbedingungen (auch) in der Westukraine sind sehr schlecht, meine Ehegattin hätte für das gemeinsame Kind ohne meine Unterstützung nur sehr schwer leben können. Von den rund 400 Euro, die ich so monatlich in die Ukraine schicken konnte, musste die Gattin auch noch meine und ihre Eltern unterstützen. Aus diesem Grunde hatte ich die so geschaffene formale Illegalität meines Aufenthalts verdrängt und unvernünftiger Weise nicht bereits kurz nach Einreise Asyl beantragt. Am 5.11.2015, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und

§ 40Abs 1 Z 3 BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen.

Nach Befragung am 6.11.2015, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft

§ 76Abs 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen.Am 5.11.2015, 16:50 Uhr wurde ich bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert, und

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen. Nach Befragung am 6.11.2015, 17 Uhr, verhängte das Bundesamt über mich mit Bescheid vom selben Tag in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung. In einem parallel erlassenen Bescheid wurde mir ein humanitärer Aufenthalt nicht bewilligt, sondern eine Rückkehrentscheidung unter Nichtgewährung der freiwilligen Ausreise erlassen. Am 10.11.2015, 13:25 Uhr wurde ich nach Asylantragstellung und sofortiger Verfahrenszulassung aus der Haft entlassen. [...] In der Ukraine herrscht Bürgerkrieg, Separatisten wollen mit Unterstützung Russlands die Ostukraine unter russische Verwaltung bringen. Im Jänner 2015 beschloss die Ukraine eine weitere Mobilmachung und war ich konkret gefährdet zur Armee eingezogen zu werden um in der Ostukraine an Kämpfen teilzunehmen. Siehe dazu: Die Welt 20.1.2015: ‚Kiew bewaffnet 50.000 ukrainische Reservisten", "Die Ukraine schickt zusätzliche Truppen in den Einsatz gegen die Separatisten. Das könnte den bevorstehenden Friedensgipfel gefährden. Beobachterfürchten eine Eskalation der Lage. Das Fernsehen zeigte junge Männer bei ärztlichen Untersuchungen und beim Empfang von Waffen und Uniformen. In zwei weiteren Etappen sollen von April und Juni an erneut mehr als 50.000 Soldaten eingezogen werden.' (http://www.welt.de/politik/ausland/articlel36565182/Kiew- b ewaffhet-50-000-ukraini sch e-Reservisten .html) Ich möchte mich aber aus Gewissens gründen am Bürgerkrieg nicht aktiv beteiligen. Der Krieg selbst ist "schmutzig", Kriegs verbrechen sind an der Tagesordnung. Würde ich den Aufruf der Armee folgen ist nicht ausgeschlossen, dass ich diesfalls auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit verüben oder solchen Beihilfe leisten müsste. Siehe dazu: Heise, "Kriegsverbrechen werden von beiden Seiten in der Ostukraine begangen", "Die Menschenrechtsorganisation hat gestern einen Bericht veröffentlicht, nach dem Kriegsverbrechen wie Folter und Massenexekutionen von beiden Seiten an Gefangenen begangen wurden. Amnesty hat 17 ehemalige Gefangene der Separatisten und 16 der ukrainischen Truppen oder des ukrainischen Geheimdienstes SBU befragt. Es seien "überzeugende" Beweise für die "brutalen Praktiken", für "häufige und weit verbreitete Misshandlungen", die fast täglich in dem Konflikt von beiden Seiten geschehen. Die ehemaligen Gefangenen berichteten, sie seien so lange geschlagen worden, bis ihre Knochen brachen, sie seien mit Elektroschocks gefoltert, mit Füßen und Fäusten traktiert, an der Decke aufgehängt, tagelang des Schlafs beraubt, mit dem Tod bedroht, Scheinexekutionen ausgesetzt und medizinisch nicht behandelt worden. Manche Menschen würden nur deswegen festgenommen, weil sie jeweils mit der anderen Seite sympathisieren, ohne ein Verbrechen begangen zu haben. Da reichen schon Fotos auf dem Smartphone von Maidanprotesten oder Telefonnummern von Separatisten. Vermutlich werden Menschen auch deswegen willkürlich festgenommen, um den vom Minsker Abkommen beschlossenen Gefangenenaustausch zu forcieren und jeweils Oppositionelle abzuschrecken. " http://www.heise.de/tp/ artikel/45/45019/1 .html In der Ukraine könnte ich den Militärdienst nicht gefahrlos verweigern, ich müsste mit Strafverfolgung sowie mit Haft unter menschenrechtswidrigen Bedingungen rechnen, weil sehr viele bei Polizei, Armee und im Strafvollzug tätige Beamte der Ukraine angehaltene Wehrdienstverweigerer besonders hart und unmenschlich behandeln. Siehe dazu: Presseaussendung des Deutschen Bundestags vom 10.7.2015: "Innerhalb des Jahres 2015 sollen demnach binnen 210 Tagen 104 000 Personen, vorwiegend Reservisten im Alter zwischen 25 und 60 Jahren, eingezogen werden Die rechtlichen Regelungen zur Kriegsdienstverweigerung seien in der Ukraine "deutlich restriktiver als beispielsweise in Deutschland". Nach Kenntnis der Bundesregierung werde die Entziehung vom Wehrdienst mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung könne mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Entscheidung darüber, inwieweit diese Regelungen den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügen, obliege dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Freigestellt vom Wehrdienst seien nach Kenntnis der Bundesregierung Wehrpflichtige mit gesundheitlichen Einschränkungen, Parlamentsabgeordnete, Priester, Richter, Straftäter, Vollzeitstudenten und Väter von mehr als drei minderjährigen Kindern. " Und siehe auch: Connection e.V Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure, v. 31.3.2015: ,am

  1. Februar 2015 verabschiedete das ukrainische Parlament ein Gesetz, das neue Vorgehensweisen der Armee bei Ungehorsam, Widerstand, Unbotmäßigkeit gegenüber dem Kommandeur, Anwendung von Gewalt und Aufgabe einer Kampfstellung definiert. Darin heißt es: "ln einer Kampfsituation kann der Kommandeur Waffen benutzen oder den Untergebenen Anordnungen zum Waffengebrauch erteilen, wenn kein anderer Weg vorhanden ist, das Vergehen zu beenden. Damit wird, so die Agentur Newsweek in ihrem Bericht, "den Kommandeuren gestattet, in den bewaffneten Streitkräften auf Deserteure oder Befehlsverweigerer zu schießen " http://www.connection-ev.de/article-
  2. [...] Anlässlich meiner Einvernahme am 6.11.2015, NS Seite 5, habe ich zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung vorgebracht "Wenn ich zurückkehre, werden sie mich in den Krieg schicken". Schon zuvor, NS Seite 3, gab ich an die Einberufung in die Armee zum Kampf zu fürchten. Hier muss angemerkt werden, dass ich zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einem Rechtsberater zugeteilt wurde und somit auch bei der Einvernahme unvertreten war. Ich habe versucht den Zweck meines Hierseins - Angst vor der Einberufung zur ukrainischen Armee zum Zwecke des Kampfes in der Ostukraine - so gut ich konnte zu erklären, und war meine Erklärung sicherlich verständlich genug um das Bundesamt anhand der Länderberichte zur Ukraine erkennen zu lassen, dass meine Abschiebung in die Ukraine unzulässig ist. Richtigerweise hätte das Bundesamt als spezialerfahrene Behörde demnach aus ihrem Amtswissen heraus den Asylgrund erkennen und mich bereits anlässlich der Einvernahme dazu anleiten müssen Asylantrag zu stellen. Keinesfalls war es gerechtfertigt mich als "Illegaler" in Schubhaft zu nehmen. Nach Art 15 Abs 1 RückkehrRL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Wenn, wie hier, erkennbar ist, dass es zu einer Abschiebung nicht kommen darf ist Schubhaft nicht zu verhängen (siehe auch VwGH 20.12.2013; 2013/21/0014). Ich wurde dann nach einem Gespräch mit dem Rechtsberater und Asylantragstellung erst am 10.11.2015 aus der Haft entlassen. Der Asylantrag wurde sofort zugelassen und mir eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.Hier muss angemerkt werden, dass ich zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht einem Rechtsberater zugeteilt wurde und somit auch bei der Einvernahme unvertreten war. Ich habe versucht den Zweck meines Hierseins - Angst vor der Einberufung zur ukrainischen Armee zum Zwecke des Kampfes in der Ostukraine - so gut ich konnte zu erklären, und war meine Erklärung sicherlich verständlich genug um das Bundesamt anhand der Länderberichte zur Ukraine erkennen zu lassen, dass meine Abschiebung in die Ukraine unzulässig ist. Richtigerweise hätte das Bundesamt als spezialerfahrene Behörde demnach aus ihrem Amtswissen heraus den Asylgrund erkennen und mich bereits anlässlich der Einvernahme dazu anleiten müssen Asylantrag zu stellen. Keinesfalls war es gerechtfertigt mich als "Illegaler" in Schubhaft zu nehmen. Nach Artikel 15, Absatz eins, RückkehrRL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. Wenn, wie hier, erkennbar ist, dass es zu einer Abschiebung nicht kommen darf ist Schubhaft nicht zu verhängen (siehe auch VwGH 20.12.2013; 2013/21/0014). Ich wurde dann nach einem Gespräch mit dem Rechtsberater und Asylantragstellung erst am 10.11.2015 aus der Haft entlassen. Der Asylantrag wurde sofort zugelassen und mir eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Die Schubhaftverhängung am 6.11.2015 und die Aufrechterhaltung der Haft bis zum 10.11.2015 erweist sich daher als unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Bereits die Festnahme halte ich für unverhältnismäßig, unter der bulgarischen Falschidentität war ich gemeldet und somit für das Bundesamt erreichbar, jedenfalls dauerte aber die Anhaltung bis zur Einvernahme zu lange. Den Feststellungen im Bescheid nach wurde ich am 5.11.2015 um 16:45 Uhr zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen, etwas später, um 19:20 Uhr, wurde ich ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Ich wurde aber erst am 6.11.2015, von 17-18:15 Uhr einvemommen. Nach VwGH 12.9.2013; 2012/21/0204 ist ein dreistündiges Zuwarten zur Einvernahme des Festgenommenen bereits als unverhältnismäßig lange anzusehen: "(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E
  3. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (vgl. E
  4. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E
  5. September 2010, 2006/01/0182). ". Das 24stündige Zuwarten zur Einvernahme war demnach rechtswidrig.Den Feststellungen im Bescheid nach wurde ich am 5.11.2015 um 16:45 Uhr zur Vorführung vor das Bundesamt festgenommen, etwas später, um 19:20 Uhr, wurde ich ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert. Ich wurde aber erst am 6.11.2015, von 17-18:15 Uhr einvemommen. Nach VwGH 12.9.2013; 2012/21/0204 ist ein dreistündiges Zuwarten zur Einvernahme des Festgenommenen bereits als unverhältnismäßig lange anzusehen: "(Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (Hinweis E
  6. April 2005, 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat vergleiche E
  7. Juni 2000, VwSlg. 15444 A/2000; E
  8. September 2010, 2006/01/0182). ". Das 24stündige Zuwarten zur Einvernahme war demnach rechtswidrig. [...] Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, ‚das Bundesverwaltungsgericht möge die Rechtswidrigkeit meiner Festnahme am 5.11.2015, 16 Uhr 50, der überlangen verfahrensfreien Anhaltung bis zur Einvernahme am 6.11.2015, 17 Uhr, der Schubhaftverhängung und der Anhaltung in Schubhaft bis zum 10.11.2015, 13 Uhr 25, feststellen. Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach § 35 VwGVG beantrage ich die Erstattung der Stempelgebühren und den Pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwands'.Unter Hinweis auf den Aufwandsersatz nach Paragraph 35, VwGVG beantrage ich die Erstattung der Stempelgebühren und den Pauschalierten Schriftsatzaufwand, gegebenenfalls auch die Erstattung des pauschalierten Verhandlungsaufwands'. Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus (Hervorhebung im Original): "Der Beschwerdeführer bringt in der Schubhaftbeschwerde vor, dass in der Ukraine Bürgerkrieg herrsche und deshalb im Jänner 2015 eine weitere Mobilmachung beschlossen worden sei. Er möchte sich am Krieg und an etwaigen Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht beteiligen. Weiters sei eine gefahrlose Wehrdienstverweigerung nicht möglich, da er mit Strafverfolgung und unmenschlicher Haft rechnen müsse. Dazu kann mitgeteilt werden, dass er aufgrund oben vorgebrachter Gründe bis zum Zeitpunkt der Festnahme einen Asylantrag hätte stellen können, wenn er sich tatsächlich verfolgt gefühlt hätte. Dies war offensichtlich nicht der Fall. Zum Zeitpunkt der Festnahme am 05.11.2015 hielt sich der Beschwerdeführer schon ca. 9 Monate in Österreich auf und hätte ausreichend Zeit gehabt einen solchen Antrag zu stellen und zu begründen. Einen Asylantrag hat er erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie des Schubhaftbescheides bzw. nach erfolgter Rechtsberatung gestellt, als dem Beschwerdeführer bewusst wurde, dass sein illegaler Aufenthalt bald zwangsweise mittels Abschiebung beendet werden wird. Im Vordergrund seines Aufenthalts in Österreich stand die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, was auch aus der Einvernahme vom 06.11.2015 klar hervorgeht: (Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde - Anm d. Einzelrichters)(Hervorhebung durch die Verwaltungsbehörde - Anmerkung d. Einzelrichters) F: Was wollen Sie dazu [Anm: zur Abschiebung in die Ukraine]angeben? A: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich in den Krieg schicken. In Österreich kann ich arbeiten. Trotz des nun zu führenden Asylverfahrens kann vorab mitgeteilt werden, dass aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten zum Thema: Einberufung/Militärdienst noch kein tauglicher Asylgrund erkannt werden kann. Wehrdienstverweigerung wird in der Ukraine mit Strafhaft bedroht und trifft eine solche Maßnahme alle Betroffenen gleichermaßen. Es ist nicht davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerern eine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe droht. Ad Punkt b) der Beschwerde: Weiters bringt er vor, dass gem Art 6 Abs 2 lit 2 und f StatusRL 2011/95/EU die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung iS der GFK gelte, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 fallen. Bei seiner Einvernahme habe er alle Gründe zur Zulässigkeit der Abschiebung vorgebracht und sei er bei der Einvernahme noch keinem Rechtsberater zugeteilt gewesen. Eine Abschiebung in die Ukraine sei aufgrund der derzeitigen Situation nicht zulässig, weshalb auch die Schubhaft unzulässig sei.Weiters bringt er vor, dass gem Artikel 6, Absatz 2, lit 2 und f StatusRL 2011/95/EU die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung iS der GFK gelte, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen. Bei seiner Einvernahme habe er alle Gründe zur Zulässigkeit der Abschiebung vorgebracht und sei er bei der Einvernahme noch keinem Rechtsberater zugeteilt gewesen. Eine Abschiebung in die Ukraine sei aufgrund der derzeitigen Situation nicht zulässig, weshalb auch die Schubhaft unzulässig sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Abschiebung in die Ukraine sehr wohl zulässig ist und war das auch der Grund, weshalb der Schubbescheid erlassen wurde. Entgegenstehende gerichtliche Entscheidungen sind dem BFA, RD Wien nicht bekannt. Ad Punkt c) der Beschwerde: Der Beschwerdeführer rügt, dass die Festnahme unverhältnismäßig war und die Anhaltung bis zur Einvernahme zu lange dauert. Die Festnahme war jedenfalls gerechtfertigt, da sich der Beschwerdeführer unter einer Falschidentität illegal im Bundesgebiet aufhielt und unter diesen Voraussetzung eine Rückkehrentscheidung, sowie Schubhaft zu erlassen war. Er war lediglich unter der Falschidentität gemeldet und gab an, dass er unsteten Aufenthalts ist. Fluchtgefahr war vorhanden. Es handelte sich bei der ersten Meldung ([...], 1050 Wien) um eine Scheinmeldung. Dies ist auch dadurch manifestiert, dass er nun seit 13.11.15 an einer anderen Adresse gemeldet ist ([...], 1220 Wien). Zur Dauer der Anhaltung ist mitzuteilen, dass er am 05.11.2015 um 16:50 festgenommen wurde. Am 05.11.2015 um 19:20 wurde die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers verfügt. Um 20:32 wurde der Festgenommene ins PAZ RL eingeliefert. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht. Ab 10:20 war er im PAZ HG aufhältig. Dies geht aus der Anhaltedatei hervor. Ein Dolmetscher für die russische Sprache konnte am 06.11.2015 für den gleichen Tag um 17:00 bestellt werden. Die Anfrage an die Koordinationsstelle evtec, welche die Zuteilung an die zuständige Rechtsberatungsorganisation vornimmt, erfolgte nach Einvernahme sowie Zustellung der Rückkehrentscheidung und des Schubbescheides am 06.11.2015 um 20:
  9. Die Benachrichtigung welche Organisation zuständig ist, erfolgt einige Stunden später. Deshalb konnte die Verfahrensanordnung auch erst am nächsten Tag an den Beschwerdeführer sowie die zuständige Rechtsberatungsorganisation übermittelt werden. Festzuhalten ist, dass es auch nicht vorgesehen ist, dass der Rechtsberater bei der erstinstanzlichen Einvernahme anwesend ist. Die Bestellung des Rechtsberaters dient als Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren. Die Verwaltungsbehörde stellte die Anträge, ‚das Bundesverwaltungsgericht möge
  10. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw unzulässig zurückzuweisen, 2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten." Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2016, Zahl W117 2117174-1/7E wurde (Hervorhebung im Original) "I. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 40 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt;"I. Der Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung von 06.11.2015, 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr für rechtswidrig erklärt; II. Der Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 19.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt."römisch zwei. Der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG idgF stattgegeben, der (Schubhaft)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2015, Zl. 1093773902-151716716, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 06.11.2015, 19.50 Uhr bis zum 10.11.2015, 13.25 Uhr für rechtswidrig erklärt." und (aufbauend darauf) spruchgemäß entschieden: "III. Der Bund hat

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."III. Der Bund hat

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen. V.

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen.römisch fünf.

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr zurückgewiesen. VI. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig."römisch sechs. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig." Gegen die Spruchpunkte I.

- IV. dieses Erkenntnisses erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, über welche dieser mit Erkenntnis vom

  1. November 2016, Ra 2016/21/0068-5Gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch vier. dieses Erkenntnisses erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, über welche dieser mit Erkenntnis vom
  2. November 2016, Ra 2016/21/0068-5 * "als unzulässig zurückwies, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet".* "als unzulässig zurückwies, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet". * "Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte II. bis IV.) wird das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben."* "Im übrigen Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier.) wird das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben." Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof zur Revisionszurückweisung aus: "Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Wortlaut des genannten Spruchpunktes zwar der "Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung" insgesamt - ohne weitere Differenzierung - stattgegeben. In der Begründung wird aber ausdrücklich erklärt, dass die Festnahme

§ 40Abs.

1 Z 3 BFA-VG und die Anhaltung bis Mitternacht im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten und seine unklare Identität rechtmäßig gewesen seien. Es kann daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der ersten Stunden der Anhaltung abgewiesen werden sollte, zumal sich die spruchgemäße Rechtswidrigerklärung darauf nicht bezieht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung ab dem

  1. September 2015, 0:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt hat, ist es entgegen der Amtsrevision nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2013, ZI. 2012/21/0204) gilt grundsätzlich die Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat. Das mag zwar in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein; solche Schwierigkeiten oder andere, ausnahmsweise eine längere Anhaltung auf Grund der Festnahme rechtfertigende Umstände hat das BFA aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet (und im Übrigen auch in der Revision nicht konkret geltend gemacht)."Das Bundesverwaltungsgericht hat nach dem Wortlaut des genannten Spruchpunktes zwar der "Beschwerde hinsichtlich der (Festnahme)Anhaltung" insgesamt - ohne weitere Differenzierung - stattgegeben. In der Begründung wird aber ausdrücklich erklärt, dass die Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und die Anhaltung bis Mitternacht im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Mitbeteiligten und seine unklare Identität rechtmäßig gewesen seien. Es kann daher entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme und der ersten Stunden der Anhaltung abgewiesen werden sollte, zumal sich die spruchgemäße Rechtswidrigerklärung darauf nicht bezieht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Anhaltung ab dem

  1. September 2015, 0:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt hat, ist es entgegen der Amtsrevision nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. September 2013, ZI. 2012/21/0204) gilt grundsätzlich die Regel, dass die Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat. Das mag zwar in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein; solche Schwierigkeiten oder andere, ausnahmsweise eine längere Anhaltung auf Grund der Festnahme rechtfertigende Umstände hat das BFA aber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet (und im Übrigen auch in der Revision nicht konkret geltend gemacht). Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig und war

§ 34Abs. 1 i

Vm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig und war

Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VwGG zurückzuweisen. In Bezug auf die Revisionsstattgebung - Spruchpunkte II. - IV. - wiederum begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):In Bezug auf die Revisionsstattgebung - Spruchpunkte römisch zwei. - römisch vier. - wiederum begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung wie folgt (Hervorhebung durch den Einzelrichter): Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich deswegen als rechtswidrig erachtet, weil vom Mitbeteiligten vor Erlassung des Schubhaftbescheides ein Vorbringen erstattet worden sei, das als Antrag auf internationalen Schutz zu werten gewesen wäre oder vor dem Hintergrund des "Amtswissens" des BFA zumindest zu entsprechenden Nachfragen hätte Anlass geben müssen. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen". Das bedeutet, dass der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen.Das Bundesverwaltungsgericht hat den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ausschließlich deswegen als rechtswidrig erachtet, weil vom Mitbeteiligten vor Erlassung des Schubhaftbescheides ein Vorbringen erstattet worden sei, das als Antrag auf internationalen Schutz zu werten gewesen wäre oder vor dem Hintergrund des "Amtswissens" des BFA zumindest zu entsprechenden Nachfragen hätte Anlass geben müssen. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen". Das bedeutet, dass der Antrag an keine bestimmte Form gebunden ist; er muss aber das Begehren enthalten, sich dem Schutz Österreichs zu unterstellen. Von einem solchen Begehren (von dem dann

§ 17Abs. 5 Asyl

G 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gewesen wäre) war im niederschriftlichen Vorbringen des Mitbeteiligten auch bei großzügiger Interpretation keine Rede; vielmehr hat er als Motiv für seine Einreise nach Österreich und seinen Wunsch, hier bleiben zu dürfen, wiederholt angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen, und abschließend Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich bitte Sie geben mir ein Papier, dass ich hier arbeiten kann. Ich mache nichts Schlechtes." Er hat zwar auch die Befürchtung geäußert, in der Ukraine zum Wehrdienst eingezogen zu werden; dieses Vorbringen konnte aber für sich genommen ebenfalls nicht als Antrag auf internationalen Schutz gedeutet werden und war - mangels eines Hinweises auf allenfalls für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz relevante Umstände einer solchen Einberufung - so allgemein gehalten, dass auch die Unterlassung einer weiteren Klärung durch das BFA jedenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führte. Dass der Revisionswerber dann nach tatsächlich erfolgter Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Schubhaft entlassen wurde, beruhte offenbar darauf, dass angesichts des eingeleiteten (und zufolge den Angaben des BFA in der Revision bereits zugelassenen) Asylverfahrens nicht mehr mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden konnte; das lässt aber nicht den Schluss zu, dass auch die Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war, weil die Antragstellung gleichsam antizipiert werden hätte müssen.Von einem solchen Begehren (von dem dann

Paragraph 17, Absatz 5, AsylG 2005 die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde oder das nächste Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen gewesen wäre) war im niederschriftlichen Vorbringen des Mitbeteiligten auch bei großzügiger Interpretation keine Rede; vielmehr hat er als Motiv für seine Einreise nach Österreich und seinen Wunsch, hier bleiben zu dürfen, wiederholt angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen, und abschließend Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich bitte Sie geben mir ein Papier, dass ich hier arbeiten kann. Ich mache nichts Schlechtes." Er hat zwar auch die Befürchtung geäußert, in der Ukraine zum Wehrdienst eingezogen zu werden; dieses Vorbringen konnte aber für sich genommen ebenfalls nicht als Antrag auf internationalen Schutz gedeutet werden und war - mangels eines Hinweises auf allenfalls für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz relevante Umstände einer solchen Einberufung - so allgemein gehalten, dass auch die Unterlassung einer weiteren Klärung durch das BFA jedenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft führte. Dass der Revisionswerber dann nach tatsächlich erfolgter Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus der Schubhaft entlassen wurde, beruhte offenbar darauf, dass angesichts des eingeleiteten (und zufolge den Angaben des BFA in der Revision bereits zugelassenen) Asylverfahrens nicht mehr mit einer baldigen Abschiebung gerechnet werden konnte; das lässt aber nicht den Schluss zu, dass auch die Anhaltung in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig war, weil die Antragstellung gleichsam antizipiert werden hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses infolge dieser nicht tragfähigen Begründung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses infolge dieser nicht tragfähigen Begründung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Diese Rechtswidrigkeit schlägt auch auf die in den Spruchpunkten III. und IV. enthaltene, mit dem vollständigen Obsiegen des Mitbeteiligten begründete Kostenentscheidung durch.Diese Rechtswidrigkeit schlägt auch auf die in den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. enthaltene, mit dem vollständigen Obsiegen des Mitbeteiligten begründete Kostenentscheidung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger der Ukraine und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2015 in Österreich ein, weil er sich in der Ukraine in Gefahr sah, zur Armee einberufen zu werden und in der Ostukraine kämpfen zu müssen und in Österreich arbeiten möchte, um seine in der Ukraine lebende Familie finanziell unterstützen. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine sozialen Bezugspunkte. Er fand in Wien unter Zuhilfenahme eines falschen bulgarischen Ausweises sehr schnell zur Sozialversicherung angemeldete Arbeit am Naschmarkt und hoffte, so für sich und seine noch in der Ukraine aufhältige Familie den Lebensunterhalt verdienen zu können. Aus diesem Grunde hatte ich die so geschaffene formale Illegalität meines Aufenthalts verdrängt und unvernünftiger Weise nicht bereits kurz nach Einreise Asyl beantragt. Am 5.11.2015, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt

§ 40Abs 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Nach der Festnahme gab er seine wahre Identität an und legte auch seinen Reisepass vor.Am 5.11.2015, 16:45 Uhr wurde er bei der Arbeit durch Beamte der Finanzpolizei kontrolliert und um 16:50 zur Vorführung vor das Bundesamt

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Nach der Festnahme gab er seine wahre Identität an und legte auch seinen Reisepass vor. Am 05.11.2015 um 19:20 wurde die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers verfügt. Um 20:32 wurde der Festgenommene ins PAZ RL eingeliefert. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer aus organisatorischen Gründen ins PAZ HG gebracht. Ab 10:20 war er im PAZ HG aufhältig. Die Schubhafteinvernahme wurde am 06.11.2015 ab 17 Uhr durchgeführt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG an. Der Bescheid wurde am 06.11.2015 um 18:50 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG an. Der Bescheid wurde am 06.11.2015 um 18:50 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft durch seinen gewillkürten Vertreter am 10.11.2015 Beschwerde erhoben. (Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§57und 55 Asyl

G 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt II. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine

§46FPG zulässig sei.

Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig.(Gleichzeitig mit der Schubhaftanordnung) sprach die Verwaltungsbehörde mit Bescheid Zl. 1093773902-151714632, vom 06.11.2015 aus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§57und 55 Asyl

G 2005 erteilt werde, stellte unter Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Abschiebung in die Ukraine

§46FPG zulässig sei.

Zur Situation im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung war dieser Bescheid nicht rechtskräftig. Am 10.11.2015, 13:25 Uhr wurde der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung vom 09.11.2015, eingebracht bei der Verwaltungsbehörde am 10.11.2015, und sofortiger Verfahrenszulassung aus der (Schub)Haft entlassen. Zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung bestand aufgrund der Offenlegung der Identität und der Vorlage des Reisepasses anlässlich seiner Festnahme und der zu erwartenden Asylantragstellung keine Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Bundesamts und im Zusammenhalt mit der Beschwerde. Er ist schriftlich dokumentiert. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zur Festnahme ist auf das entsprechende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher auf der Grundlage der bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich getroffenen Feststellungen die Amtsrevision verwarf. Diesen Feststellungen kommt nur noch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gezeigten Kooperationsbereitschaft - der Beschwerdeführer hatte nach seiner Festnahme seine Identität unter Vorlage seines Reisepasses offengelegt - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft Bedeutung zu. Hervorzuheben ist, dass die Verwaltungsbehörde in diesem Zusammenhang selbst in ihrem Schubhaftbescheid die Preisgabe der wahren Identität und die Vorlage des Reisepasses festhielt. Diese Umstände aber ließ die Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fluchtgefahr gänzlich außer Acht, indem sie ausschließlich darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer ursprünglich unter einer Alias-Identität im Zusammenhang mit falschen Papieren am Naschmarkt Arbeit verrichtete und entsprechend gemeldet war. Diese Kooperationsbereitschaft ab dem Zeitpunkt der Festnahme in Form der gänzlichen Offenlegung der Identität und Herausgabe des Reisepasses kommt jedoch entscheidende Bedeutung zu. Darüber hinaus kann aus der schlichten Verneinung der Bereitschaft zur Ausreise F: Möchten Sie freiwillig ausreisen? A: Nein. nicht, wie es die Verwaltungsbehörde in Anwendung von § 76 Abs. 3 Z 1 tat, der Schluss gezogen werden, "Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen".nicht, wie es die Verwaltungsbehörde in Anwendung von Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, tat, der Schluss gezogen werden, "Sie gaben beharrlich an nicht ausreisen zu wollen". Auch die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführer stellt sich zumindest, was die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers betrifft, nicht in einem derart krass negativen Licht dar, wie die Verwaltungsbehörde in ihrem Schubhaftbescheid ausführte: Ausdrücklich hatte der Beschwerdeführer zu seiner Wohnsitz-/Unterkunftsituation auf die Frage "Aufgrund des bulgarischen Personalausweises besteht eine Meldung in Wien 5.,[...]. Wohnen Sie dort?" angegeben A: Ja ich wohne dort, manchmal übernachte ich auch bei einer Arbeitskollegin. Das ist aber nicht meine Freundin. Wie die Verwaltungsbehörde vor dem Hintergrund der Bekanntgabe "einer Arbeitskollegin", bei der der Beschwerdeführer "manchmal" übernachtet, zur "Übernachtung bei verschiedenen Bekannten" und damit eine ständigen Wohnsitzwechsel unterstellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer stellte seine Wohnsitzsituation jedenfalls nach der Aktenlage so dar, dass seine Verfügbarkeit für die Behörden nicht in jenem Ausmaße angezweifelt werden kann, wie es die Verwaltungsbehörde in ihrer Begründung erscheinen lassen wollte. Auch der Versuch, eine offensichtlich unstete Wohnsitzsituation mit dem Nichtbesitz des Wohnungsschlüssels zu konstruieren, vermag vor der fehlenden Auseinandersetzung mit der entsprechenden Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen: Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich, ohne dass die Verwaltungsbehörde auch nur den Versuch unternahm, dieser Rechtfertigung entgegenzutreten, nicht unplausibel angeführt: "Ich brauch keinen Schlüssel, weil die ältere Dame, bei der ich wohne, ist immer zuhause. Das ist eine gute Seele. Ich darf dort gratis wohnen. Deshalb wollte ich auch eine andere Wohnung finden." In diesem Sinne kann also die von der Verwaltungsbehörde abgeleitete "begründete Fluchtgefahr" aus den tatsächlichen Sachverhaltsparametern nicht erschlossen werden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da nach der Aktenlage und dem Inhalt der Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr so weit feststellbar ist, dass eine Entscheidung möglich war. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit
  3. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur." Ausdrücklich beziehen sich in diesem Sinne die Materialien auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2010, 2007/21/0432, wonach (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen". So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen." In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], [...]" Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind" Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung hervorgehoben, hatte der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme mit der Preisgabe seiner wahren Identität unter Vorlage des Reisepasses und glaubwürdigen Darlegung seiner Situation höchstmögliche Kooperationsbereitschaft gezeigt; gerade durch den Besitz des Reisepasses hatte sich die Situation nach der Festnahme im Sinne der Verfügbarkeit für die Verwaltungsbehörde gravierend geändert. Das bloße "Nein" auf die Frage der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise war - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich als schlichte Ausreiseunwilligkeit ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände zu werten -, die für sich allein die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermochte; Anhaltspunkte für ein, wie die Verwaltungsbehörde vermeinte, "beharrliches" Verweigern der Ausreise konnte aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden. Zusätzliche Umstände waren entgegen der Ansicht der Verwaltungsbehörde auch nicht der Aktenlage zu entnehmen - der Beschwerdeführer hatte, wie gleichfalls bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, eine Wohnungs-/Unterkunftssituation und Arbeitssituation dargelegt, die keine Anhaltspunkte dafür gab, anzunehmen, der Beschwerdeführer wechsle ständig seine Aufenthaltsorte. In diesem Sinne kann daher nicht der Anwendung der Z 1 des § 76 Abs. 3 FPG,In diesem Sinne kann daher nicht der Anwendung der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, "ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert" das Wort geredet werden. Insbesondere aus der Darlegung der nicht ungeregelten Wohnungs-/Unterkunftsituation - siehe gleichfalls bereits ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung - konnte auch vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine derart mangelnde soziale Verankerung angenommen werden, die den Schluss zuließe, der Beschwerdeführer würde sich nicht zur Verfügung der Verwaltungsbehörde halten. Die Schubhaftanordnung und die darauf aufbauende Anhaltung erwiesen sich daher im Ergebnis als rechtswidrig und war daher spruchgemäß vorzugehen. Selbst wenn man von einem Sicherungsbedarf ausgeht, wäre gegenständlich die Anwendung gelinderer Mittel zu berücksichtigen gewesen - die entsprechenden Bestimmung lautet: § 77.

(1)FPG idgF Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)FPG idgF Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere aber durch sein Verhalten nach der Festnahme, nämlich durch Offenlegung der Identität im Zusammenhang mit der Vorlage des Reisepasses in Verbindung mit der vom Beschwerdeführer dargestellten Unterkunftssituation hätte durchaus den Schluss zugelassen, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte. Im Falle der Annahme eines Sicherungsbedarfs wäre also die Auferlegung einer Meldeverpflichtung nahe gelegen. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte - in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit der Anhaltung aufgrund der Festnahme am 06.11.2015, von 00.00 Uhr bis 06.11.2015, 17.00 Uhr hatte der Verwaltungsgerichtshof die Amtsrevision verworfen - steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten: [...] 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - für Barauslagen und Aufwand - also in der Höhe von € 767,60 zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren vor dem Hintergrund einer diesbezüglich ständigen einheitlichen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte II. und III. - nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich im Sinne der bestehenden höchstgerichtlichen Judikatur - Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. - nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2117174.1.00

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