RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW117 2137718-1 SpruchW117 2137718-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckent
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch vier.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original): "Verfahrensgang Sie sind (illegal) von Ungarn kommend erstmalig im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.05.2015 gem. § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. § 61 FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 10.06.2015 in I. Instanz in Rechtskraft. Sie konnten nicht nach Ungarn überstellt werden, da Sie in die Anonymität untergetaucht sind.Sie sind (illegal) von Ungarn kommend erstmalig im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.05.2015 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Paragraph 61, FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 10.06.2015 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Sie konnten nicht nach Ungarn überstellt werden, da Sie in die Anonymität untergetaucht sind. -Strichaufzählung Am 04.02.2016 stellten Sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 20.07.2016 gem. § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. § 61 FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten Beschwerde ein. Seit 18.08.2016 ist der Bescheid durchführbar.Am 04.02.2016 stellten Sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 20.07.2016 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Paragraph 61, FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten Beschwerde ein. Seit 18.08.2016 ist der Bescheid durchführbar. -Strichaufzählung Am 29.042016 wurden Sie von der GVS Niederösterreich abgemeldet, da Sie gröblichst gegen die Hausregeln verstoßen haben, da Sie mit Suchtgift betreten wurden. Sie wurden zweimal strafrechtlich verurteilt und waren in der Zeit vom 02.03.2016 - 20.04.2016 sowie vom 04.07.2016 - 02.09.2016 in Strafhaft. [...]" Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Sie reisten erstmalig - laut Ihren Angaben - im Mai 2015 illegal von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie konnten nicht nach Ungarn überstellt werden, da Sie in die Anonymität untergetaucht sind. Sie wurden zweimal strafrechtlich verurteilt. Ihr zweites Asylverfahren VZ: 160175528 EAST Ost befindet sich im Stande der Beschwerde, ist allerdings seit dem 18.08.2016 durchführbar. Ein Überstellungstermin nach Ungarn wurde für den 05.09.2016 fixiert. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie haben erstmalig im Mai 2015 einen Asylantrag eingebracht, welcher mit 11.06.2015 in I. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Sie tauchten in die Anonymität unter und konnten somit nicht nach Ungarn überstellt werden. Am 03.02.2016 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren befindet sich im Stande der Beschwerde, ist allerdings seit 18.08.2016 durchführbar.Sie haben erstmalig im Mai 2015 einen Asylantrag eingebracht, welcher mit 11.06.2015 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwachsen ist. Sie tauchten in die Anonymität unter und konnten somit nicht nach Ungarn überstellt werden. Am 03.02.2016 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren befindet sich im Stande der Beschwerde, ist allerdings seit 18.08.2016 durchführbar. Sie haben weder familiäre Bindungen im Bundesgebiet, noch verfügen Sie über Barmittel oder eine Wohnadresse. Sie sind somit nicht selbsterhaltungsfähig. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein -Strichaufzählung Sie entzogen sich bereits wenige Tage nach Ihrer ersten Asylantragstellung. -Strichaufzählung Sie wurden zweimal strafrechtlich verurteilt. -Strichaufzählung Sie haben gegen die Hausordnung in der GVS Niederösterreich verstoßen, da Sie mit Suchtgift betreten wurden. -Strichaufzählung Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ist anzunehmen, dass Sie sich dem Verfahren/einer neuerlichen Überstellung entziehen werden und in die Anonymität abtauchen werden. -Strichaufzählung Um eine Überstellung nach Ungarn sicherstellen zu können, wird über Ihre Person daher die Schubhaft verhängt, da Sie ansonsten mit an grenzender Wahrscheinlichkeit neuerlich untertauchen werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA
- Ihr bisheriges - an den Tag gelegtes Verhalten - zeigt eindeutig, dass Sie - würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werden - Sie erneut in die Illegalität untertauchen werden bzw. Sie erneut straffällig werden. Von einer Integration kann aufgrund der relativ kurzen Gesamtaufenthaltsdauer nicht ausgegangen werden. Sie wurden in Österreich untergebracht. Anscheinend ist Ihnen die Versorgung nicht so wichtig, ansonsten hätten Sie nicht auch in Österreich die Betreuungsstelle verlassen. Aufgrund Ihres Verhaltens bis zum heutigen Tag, ist anzunehmen, würde über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt werde, Sie in die Anonymität untertauchen. Für die Behörde steht nach wie vor fest, dass Ungarn für Ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Schubhaft wird so kurz als möglich gehalten. Ein Überstellungstermin ist bereits für den 05.09.2016 fixiert. Betreffend eine allenfalls vorzunehmende Abschiebung ist darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert: [In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.][In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die zuständige Behörde bzw. der Amtsarzt zu beurteilen.] Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Ungarn nicht vorgenommen wird, wenn ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde. Rechtliche Beurteilung: [...] Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Wenn über Ihre Person nicht die Schubhaft verhängt wird, bestünde die Gefahr, dass Sie in die Anonymität untertauchen, um sich so einen weiteren Überstellungversuch zu entziehen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). [...] Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 02.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gem § 22a BFA-VG sowie gegen die am 05.09.2016 durchgeführte Abschiebung nach Ungarn Beschwerde gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG; begründend führte er aus.Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde gem Paragraph 22 a, BFA-VG sowie gegen die am 05.09.2016 durchgeführte Abschiebung nach Ungarn Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG; begründend führte er aus. Kurzdarstellung des Sachverhalts Der BF reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf nternationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 gern § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde (rechtskräftig mi 10.06.2016).Der BF reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf nternationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 gern Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde (rechtskräftig mi 10.06.2016). Am 04.02.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 neuerlich gern § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen A/urde (rechtskräftig mit 18.08.2016).Am 04.02.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 neuerlich gern Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen A/urde (rechtskräftig mit 18.08.2016). Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafrechtlich verurteilt und war deshalb zuletzt von 04.07.2016 bis 02.09.2016 in Strafhaft in der JA Josefstadt. Am 02.09.2016 wurde der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der JA Josefstadt gemBFA-VG festgenommen und dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt Ost), vorgeführt. Noch am 02.09.2016 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einer Organwalterin der EASt Ost niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet. Am 05.09.2016 wurde der BF auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben Zur Rechtswidriqkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft Drohende Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC bei Abschiebung nach UngarnDrohende Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bei Abschiebung nach Ungarn Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht mit der für Asylsuchende dramatischen Lage in Ungarn auseinander. Die aktuelle humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn ist aufgrund der breiten Medienberichtserstattung als notorisch bekannt anzusehen. Wie schon der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 ua. festgehalten hat, ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko (Mreal risk") drohende Verletzung von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. [...]Wie schon der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 ua. festgehalten hat, ist jede einer asylwerbenden Partei bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat des Dublin-Systems mit realem Risiko (Mreal risk") drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) von den österreichischen Asylbehörden wahrzunehmen und führt zur Unzulässigkeit der Überstellung in den Zielstaat. [...] Diese sog. Refoulement-Prüfung hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Ungarn durchführen müssen. Der VwGH kam in der soeben zitierten Entscheidung nämlich ;:um Schluss, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt gilt (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.).Diese sog. Refoulement-Prüfung hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Ungarn durchführen müssen. Der VwGH kam in der soeben zitierten Entscheidung nämlich ;:um Schluss, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 für Ungarn aufgrund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt gilt vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113 ua.). Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme am 02.09.2016 nicht zur Unterbringungssituation in Ungarn gefragt. Wäre der BF genauer zur Situation in Ungarn befragt worden, so hätte er angeben können, dass er vor seiner Einreise nach Österreich im Mai 2015 in Ungarn in einem geschlossenen Lager untergebracht und dadurch einer haftähnlichen Behandlung unterworfen wurde, die nicht EU-rechtskonform ist. Aus einem aktuellen Bericht von bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 geht wieder hervor, dass die ungarische Regierung die Anwendung der Dublin-Verordnung faktisch einseitig aufgekündigt hat, indem nur noch maximal zwölf Dublin-Rückkehrer pro Tag akzeptiert werden. Das bedeutet, dass nur noch ein Bruchteil auch tatsächlich überstellt wird - ganz unabhängig von den Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Weiters finden sich in dem Bericht folgende Informationen: "Alleinstehende Männer, die unter der Dublin-VO dennoch nach Ungarn überstellt werden, werden nach ihrer Ankunft in Ungarn in der Regel in Asylgefängnissen inhaftiert. Begründet wird dies damit, dass sie Ungarn bereits einmal verlassen haben, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die betreffende Person dies erneut tue. Anträge von Asylsuchenden, die unter der Dublin-VO nach Ungarn zurückgeschoben werden und über Serbien nach Ungarn einreisten, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die ungarische Asylbehörde als unzulässig abgelehnt. Falls die Asylsuchenden dies fristgerecht anfechten (innerhalb von sieben Tagen) - wobei zu bedenken ist, dass nur die wenigsten Zugang zu einem Rechtsanwalt haben - kann das Gericht die Asylbehörde lediglich anweisen, erneut zu prüfen und die Entscheidung nicht eigenständig abändern. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die Asylbehörde auch im Zuge einer zweiten, durch das Gericht angewiesenen Prüfung davon ausgeht, dass Serbien ein "sicherer Drittstaat" für den Antragsteller ist. Erst wenn sie ein drittes Mal von einem Gericht angewiesen wird, erneut zu prüfen, geht sie in der Regel dazu über, Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Es gibt allerdings auch eine Reihe von Gerichten, welche die Beurteilung der Asylbehörde, dass Serbien ein "sicherer Drittstaat" ist, nicht in Zweifel ziehen. Ist dies der Fall, finden sich die Betroffenen zumeist extrem schnell in einer äußerst schütz- und hoffnungslosen Situation wieder. Zwar besteht die Möglichkeit im Anschluss an eine negative Gerichtsentscheidung einen weiteren Asylantrag zu stellen, jedoch müssen hier dann neue Beweise oder Fakten vorgebracht werden. Istdies nicht der Fall, wir der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kürzester Zeit als unzulässig abgelehnt oder im beschleunigten Verfahren entschieden. Nach einer zweiten negativen Entscheidung durch die ungarische Asylbehörde verlieren die Betroffenen jeglichen Anspruch auf Unterbringung und Versorgung, woraus sich eine hohe Gefahr der Obdachlosigkeit (nach der Haft) ableitet. Damit einher geht zudem eine beträchtliche Gefahr, (erneut) inhaftiert zu werden, mit der Begründung, die Nicht-Versorgung erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Ungarn (erneut) widerrechtlich verlässt(Quelle: bordermonitoring und Pro Asyl - "Gänzlich unerwünscht Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn", abrufbar unter:http://bordermonitorinq.eu/wp-content/uploads/2016/07/Web Ungarn Bericht-2016.pdf. Zugriff am 12.07.2016). Der BF verweist diesbezüglich auch auf ähnlich gelagerte Fäll, in denen das BVwG die verhängte Schubhaft zum Zwecke der Sicherung einer Abschiebung nach Ungarn jeweils wegen der "akuten humanitären wie menschenrechtlichen Notsituation von Asylsuchenden in Jngam" für für rechtswidrig erklärte: "Die akute humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn ist aufgrund der breiten Medienberichterstattung Judikatur des BVwG und im Hinblick auf die ständige Medienberichterstattung bekannt. Laut einem Bericht vom bordermonitoring und Pro Asyl vom Juli 2016 hat die ungarische Regierung die Anwendung der Dublinverordnung faktisch einseitig aufgekündigt, indem sie nur noch maximal 12 Dublin-Rückkehrer akzeptiert. Nicht festgestellt werden kann, dass Ungarn die Dublin-lll-VO derzeit ein hält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt. (BVwG W117 212988-1/5E vom 22.97.2016 mit weiteren Judikaturzitaten) Laut EU-Observer vom 09.06.2016 verweigert Ungarn die Übernahme von Flüchtlingen aus Österreich, (https://euroobserver.eom/migration/133781, Zugriff am 16.08.2016) Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn mit hinreichender Sicherheit übernommen wird. [...] "Die auch aktuell mehr als ungeklärte Lage in Ungarn - in rechtlicher und faktischer Hinsicht - erfuhr im Detail bereits in den angeführten Entscheidungen, insbesondere im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E, und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113 bis 0120-11, ihre Erörterung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmaterialien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine tragfähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet. Die Verwaltungsbehörde hätte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies - umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen." (BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E) Auch Human Rights Watch fordert die EU-Mitgliedstaaten im aktuellen Bericht vom September 2016 dazu auf, Antragstellerinnen aufgrund der Dublin Ill-Verordnung solange nicht nach Ungarn zu überstellen, bis der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn garantiert ist und die Gefahr der Kettenabschiebung ausgeschlossen werden kann: [...] Mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Internationalen Organisationen und NGOs zur einschlägigen Situation in Ungarn stoppte auch ein britisches Höchstgericht erst vor kurzem die Überstellung eines Asylsuchenden aufgrund der Dublin lll-VO nach Ungarn (vgl. Ibrahimi & Anor v The Secretary of State for the Home Department [2016] EWHC 2049 (Admin), 05 August 2016, http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Admin/2016/2049.html, Zugriff am 17.10.2016):Mit Verweis auf die zahlreichen Berichte von Internationalen Organisationen und NGOs zur einschlägigen Situation in Ungarn stoppte auch ein britisches Höchstgericht erst vor kurzem die Überstellung eines Asylsuchenden aufgrund der Dublin lll-VO nach Ungarn vergleiche Ibrahimi & Anor v The Secretary of State for the Home Department [2016] EWHC 2049 (Admin), 05 August 2016, http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/Admin/2016 aus 2049,.html, Zugriff am 17.10.2016): [...] Darüber hinaus qualifizierte auch der EGMR in seiner Entscheidung O.M. gg. Ungarn vom 35.07.2016, Nr. 9912/15 (http://hudoc.echr.coe.int/enq?i=001-164466#f%22itemid%22:f%22 301-164466%221). Zugriff am 17.10.2016) die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn als willkürlich und deshalb im Widerspruch zu Art 5 EMRK stehend.Darüber hinaus qualifizierte auch der EGMR in seiner Entscheidung O.M. gg. Ungarn vom 35.07.2016, Nr. 9912/15 (http://hudoc.echr.coe.int/enq?i=001-164466#f%22itemid%22:f%22 301-164466%221). Zugriff am 17.10.2016) die Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn als willkürlich und deshalb im Widerspruch zu Artikel 5, EMRK stehend. Im gegenständlichen Fall wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Dieser Zweck hätte jedoch aus den soeben dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden dürfen. Dass der BF trotzdem nach Ungarn abgeschoben wurde, macht die vorherige Sicherung seiner Abschiebung nicht rechtmäßig, sondern stellt eine weitere, hier ebenfalls bekämpfte, rechtswidrige Maßnahme dar. Aufgrund der kürzlich erfolgten Änderungen im ungarischen Asyl- und Fremdenrecht, den als systematisch zu betrachtenden Mängeln im ungarischen Asylsystem, der derm BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen bedigungen und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten-)Abschiebung des BF nach Serbien, droht dem BF außerdem im Falle eine Überstellung nach Ungarn erneut eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte.Aufgrund der kürzlich erfolgten Änderungen im ungarischen Asyl- und Fremdenrecht, den als systematisch zu betrachtenden Mängeln im ungarischen Asylsystem, der derm BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen bedigungen und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten-)Abschiebung des BF nach Serbien, droht dem BF außerdem im Falle eine Überstellung nach Ungarn erneut eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC garantierten Rechte. Dementsprechend hat bereits das BVwG die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in ähnlich gelagerten Fällen für rechtswidrig erklärt und unter Verweis auf aktuelle Entscheidungen des BVwG in Dublinverfahren mit Ungarn-Bezug (vgl. grundlegend BVwG 27.08.2015, W125 211611-1 sowie aufbauend darauf BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1, BVwG 07.09.2015, W192 2112188-1, BVwG 02.10.2015, W154 2114445-1/4E) ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass Ungarn die Dublin-lll-VO einhält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt (vgl. BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1, BVwG 15.09.2015, W154 2113902-1, BVwG 02.10.2015, W154 2114445-1/4E). Es wird im bekämpften Bescheid zwar ausgeführt, dass betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen ist, "dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des BF bedeuten würde" (Bescheid, S. 7). Eine entsprechende Prüfung wurde von der belangten Behörde aber nicht qurchgeführt. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die bereits angeführten rezenten Entscheidungen des BVwG verwiesen:Dementsprechend hat bereits das BVwG die Verhängung der Schubhaft sowie die Anhaltung in Schubhaft in ähnlich gelagerten Fällen für rechtswidrig erklärt und unter Verweis auf aktuelle Entscheidungen des BVwG in Dublinverfahren mit Ungarn-Bezug vergleiche grundlegend BVwG 27.08.2015, W125 211611-1 sowie aufbauend darauf BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1, BVwG 07.09.2015, W192 2112188-1, BVwG 02.10.2015, W154 2114445-1/4E) ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden kann, dass Ungarn die Dublin-lll-VO einhält, bzw. ob Ungarn ein faires, EMRK-entsprechendes Verfahren durchführt vergleiche BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1, BVwG 15.09.2015, W154 2113902-1, BVwG 02.10.2015, W154 2114445-1/4E). Es wird im bekämpften Bescheid zwar ausgeführt, dass betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen ist, "dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des BF bedeuten würde" (Bescheid, S. 7). Eine entsprechende Prüfung wurde von der belangten Behörde aber nicht qurchgeführt. In diesem Zusammenhang sei abermals auf die bereits angeführten rezenten Entscheidungen des BVwG verwiesen: "Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Art 5 lit f EMRK und Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) - dieser aber aktuell aufgrund der aktuell instabilen Situation in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt und in unmittelbar naher Zukunft nicht mehr mit hinreichender Sicherheit realisierbar ist, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er mit Rechtswidrigkeit behaftet ist; dies insofern, als die Situation in Ungarn bereits seit der Schubhaftanordnung als, gelinde ausgedrückt, äußerst kritisch zu beurteilen ist." (BVwG 02.10.2015, W154 2114445-1/4E sowie BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1)"Da die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen, aber auch nach Artikel 5, Litera f, EMRK und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig ist - gegenständlich von der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) - dieser aber aktuell aufgrund der aktuell instabilen Situation in Ungarn zum Entscheidungszeitpunkt und in unmittelbar naher Zukunft nicht mehr mit hinreichender Sicherheit realisierbar ist, ist der gegenständlich angefochtene Bescheid einer wesentlichen Grundlage beraubt, sodass er mit Rechtswidrigkeit behaftet ist; dies insofern, als die Situation in Ungarn bereits seit der Schubhaftanordnung als, gelinde ausgedrückt, äußerst kritisch zu beurteilen ist." (BVwG 02.10.2015, W154 2114445-1/4E sowie BVwG 07.09.2015, W117 2113666-1) Dass bei Abschiebungen nach Ungarn derzeit immer noch ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC besteht, wird nicht nur in zahlreichen aktuellen oa. Erkenntnissen des BVwG in Dublinverfahren mit Ungarn-Bezug estgestellt, sondern auch vom EGMR in aktuellen Entscheidungen bestätigt. So stoppte der EGMR jüngst in mehreren dem Rechtsberater bekannten Fällen Abschiebungen nach Ungarn mittels einstweiliger Anordnung ("interim measure") gem Regel 39 der Verfahrensregeln des EGMR.Dass bei Abschiebungen nach Ungarn derzeit immer noch ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC besteht, wird nicht nur in zahlreichen aktuellen oa. Erkenntnissen des BVwG in Dublinverfahren mit Ungarn-Bezug estgestellt, sondern auch vom EGMR in aktuellen Entscheidungen bestätigt. So stoppte der EGMR jüngst in mehreren dem Rechtsberater bekannten Fällen Abschiebungen nach Ungarn mittels einstweiliger Anordnung ("interim measure") gem Regel 39 der Verfahrensregeln des EGMR. Nichtanwendung des gelinderen Mittels Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel gern § 77 FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen.Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Sicherungsbedarf besteht (was ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde im Sinne des "ultima ratio-Prinzips" verpflichtet gewesen, konkret die weitere Anwendung gelinderer Mittel gern Paragraph 77, FPG anstatt der Schubhaft zu prüfen. Die belangte Behörde hat nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer - allenfalls auch in engeren zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme nicht nachkommen würde und aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestünde (Bescheid, S. 9). Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung. Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gern § 77 Abs 5 FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten.Die angesprochenen gelinderen Mittel hätten auch in Kombination verhängt werden können bzw. hätte gern Paragraph 77, Absatz 5, FPG die BF auch angewiesen werden können, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Hs ist nicht erfindlich, warum die belangte Behörde die Anwendung gelinderer Mittel nicht herangezogen hat. Festgehalten werden soll auch, dass bislang über den BF noch kein gelinderes Mittel angewendet wurde. Da eine Freiheitsbeschränkung stets nur ultima ratio sein sollte, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel verhängen müssen. Der BF hätte einem gelinderen Mittel Folge geleistet. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung des BF nach Ungarn [...] Drohende unmenschliche und erniedrigende Behandlung des BF in Ungarn Wie oben ausführlich dargelegt, droht dem BF durch seine am 05.09.2016 durchgeführte Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 und 5 EMRK bzw. Art 4 und 6 GRC garantierten Rechte. Diese Rechtsverletzung ist den österreichischen Behörden unmittelbar zuzurechnen, da der BF erst durch die Abschiebung nach Ungarn dieser Situation tatsächlich ausgesetzt wurde.Wie oben ausführlich dargelegt, droht dem BF durch seine am 05.09.2016 durchgeführte Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Artikel 3 und 5 EMRK bzw. Artikel 4 und 6 GRC garantierten Rechte. Diese Rechtsverletzung ist den österreichischen Behörden unmittelbar zuzurechnen, da der BF erst durch die Abschiebung nach Ungarn dieser Situation tatsächlich ausgesetzt wurde. Wie das BVwG vor kurzem feststellte ist „[d]ie akute humanitäre wie menschenrechtliche Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn [...] aufgrund der breiten Medienberichterstattung Judikatur des BVwG und im Hinblick auf die ständige Medienberichterstattung bekannt (BVwG 17.08.2016, W197 2132103-1) Auch die willkürliche Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn (vgl. EGMR O.M. gg. Ungarn vom 05.07.2016, Nr. 9912/15 (http://hudoc.echrcoe.int/ ). muss der belangten Behörde bereits vor Durchführung der Abschiebung des BF bekannt gewesen sein und hätte dazu führen müssen, dass das BFA von einer Durchführung der Abschiebung jedenfalls absieht, um eine Grundrechtsverletzung des BF zu vermeiden.Auch die willkürliche Praxis der Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn vergleiche EGMR O.M. gg. Ungarn vom 05.07.2016, Nr. 9912/15 (http://hudoc.echrcoe.int/ ). muss der belangten Behörde bereits vor Durchführung der Abschiebung des BF bekannt gewesen sein und hätte dazu führen müssen, dass das BFA von einer Durchführung der Abschiebung jedenfalls absieht, um eine Grundrechtsverletzung des BF zu vermeiden. Das BVwG möge daher feststellen, dass der BF durch die gegenständliche Abschiebung in seinem Recht, gern Art 3 EMRK vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungseinem Recht, gern Artikel 3, EMRK vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geschützt zu sein, verletzt wurde. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlunq zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. [...]Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. Neben der Entscheidung des VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230, sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11, vom 14.03.2012 verwiesen. [...] Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zum § 21 Abs 7 BFA-VG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das in diesem Zusammenhang vom VwGH geforderte mängelfreie Verfahren wurde im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargestellt - nicht geführt. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt).Im konkreten Fall ist überdies auch nach der Judikatur des VwGH zum Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Das in diesem Zusammenhang vom VwGH geforderte mängelfreie Verfahren wurde im gegenständlichen Verfahren - wie oben dargestellt - nicht geführt. Eine weitere Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die "Beweiswürdigung" beschränkt sich auf einen Verweis auf den Akteninhalt). Es ist also zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte das BVwG der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben. Kostenanträge [...] Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. [...]Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gern Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. [...] Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen. [...] Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge I. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;römisch eins. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; II. den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF von 02.09.2016 bis 05.09.2016 in rechtswidriger Weise erfolgte;römisch zwei. den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF von 02.09.2016 bis 05.09.2016 in rechtswidriger Weise erfolgte; III. die Abschiebung des BF nach Ungarn am 05.09.2016 für rechtswidrig erklären;römisch drei. die Abschiebung des BF nach Ungarn am 05.09.2016 für rechtswidrig erklären; IV. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwand- ersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,römisch vier. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwand- ersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete keine Stellungnahme und begehrte auch keine Kosten: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Folgende Begründungsteile des oben angeführten und aus diesem bereits zitierten Schubhaftbescheides werden zum Sachverhalt erhoben: "Sie sind (illegal) von Ungarn kommend erstmalig im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.05.2015 gem. § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. § 61 FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 10.06.2015 in I. Instanz in Rechtskraft. Sie konnten nicht nach Ungarn überstellt werden, da Sie in die Anonymität untergetaucht sind."Sie sind (illegal) von Ungarn kommend erstmalig im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereist und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 26.05.2015 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Paragraph 61, FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs mit 10.06.2015 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Sie konnten nicht nach Ungarn überstellt werden, da Sie in die Anonymität untergetaucht sind. -Strichaufzählung Am 04.02.2016 stellten Sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 20.07.2016 gem. § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. § 61 FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten Beschwerde ein. Seit 18.08.2016 ist der Bescheid durchführbar.Am 04.02.2016 stellten Sie ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 20.07.2016 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gem. Paragraph 61, FPG ist die Abschiebung nach Ungarn zulässig. Sie brachten Beschwerde ein. Seit 18.08.2016 ist der Bescheid durchführbar. -Strichaufzählung Am 29.042016 wurden Sie von der GVS Niederösterreich abgemeldet, da Sie gröblichst gegen die Hausregeln verstoßen haben, da Sie mit Suchtgift betreten wurden. Sie wurden zweimal strafrechtlich verurteilt und waren in der Zeit vom 02.03.2016 - 20.04.2016 sowie vom 04.07.2016 - 02.09.2016 in Strafhaft. [...]" Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben keine zu berücksichtigenden familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. [...] Am 03.02.2016 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren VZ: 160175528 EAST Ost befindet sich im Stande der Beschwerde, ist allerdings seit 18.08.2016 durchführbar. Ein Überstellungstermin nach Ungarn wurde für den 05.09.2016 fixiert." Ebenso wird die damit teilweise überlappende, jedenfalls mit dem Schubhaftbescheid nicht in Widerspruch stehende Darstellung des Sachverhaltes (aus der Beschwerdeschrift) zum Sachverhalt erhoben: Kurzdarstellung des Sachverhalts Der BF reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf nternationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 gern § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde (rechtskräftig mi 10.06.2016).Der BF reiste im Mai 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf nternationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 26.05.2015 gern Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde (rechtskräftig mi 10.06.2016). Am 04.02.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 neuerlich gern § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen A/urde (rechtskräftig mi 18.08.2016).Am 04.02.2016 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 20.07.2016 neuerlich gern Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen A/urde (rechtskräftig mi 18.08.2016). Der BF wurde im Bundesgebiet zwei Mal strafrechtlich verurteilt und war deshalb zuletzt von 04.07.2016 bis 02.09.2016 in Strafhaft in der JA Josefstadt. Am 02.09.2016 wurde der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der JA Josefstadt gern BFA-VG festgenommen und dem BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt Ost), vorgeführt. Noch am 02.09.2016 wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von einer Organwalterin der EASt Ost niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet. Am 05.09.2016 wurde der BF auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben Zusätzlich wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Verwaltungsbehörde hat sich im Bescheid vom 20.07.2016, Zahl: Zahl: IFA: 1066945309 VZ: 29007218, mit welchem unter anderem "für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz UNGARN zuständig" erklärt wurde, umfassend auf der Grundlage aktuellen Länderdokumentationsmaterials mit der Situation in Ungarn auseinandergesetzt - der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren nach seiner Erstbefragung am 04.02.2016 umfassend am 20.07.2016 niederschriftlich einvernommen und hatte ausführlich Gelegenheit, (auch zur Situation in Ungarn) vorzubringen. Der Beschwerdeführer hatte keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Anlässlich seiner Erstbefragung am 04.02.2016 wurde ihm das Merkblatt für Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert. In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen: "Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben. [...] Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben. Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben: [...] Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden. Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken! Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden. Bis zu seiner Abschiebung am 05.09.2016 bestand erhebliche Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage; Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes. Ein Widerspruch zwischen dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt und der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz festgehaltenen "Kurzdarstellung des Sachverhalts" liegt nicht vor. Aufbauend auf den letztlich vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhaltsparametern, nämlich * Untertauchen während des Asylverfahrens trotz ausdrücklicher Kenntnis um die Verpflichtung der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes; * mehrfache Asylantragstellung in Österreich; * mehrfache in zwei Verurteilungen mündende Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach erst kurzem Aufenthalt in Österreich hatte bereits die Verwaltungsbehörde im Ergebnis zu Recht erhebliche Fluchtgefahr angenommen - siehe auch rechtliche Beurteilung. Mangels substantiierten Vorbringens in der Beschwerde liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Sicherungsbedarf durch Anwendung eines gelinderen Mittels entsprochen werden hätte können. Der Beschwerdevorwurf wiederum, in der Schubhafteinvernahme, nicht zu Ungarn befragt worden zu sein, geht insofern ins Leere, als der Beschwerdeführer bereits in den von ihm angestrengten Asylverfahren ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Sohin verbleiben als Beschwerdevorwurf die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Schubhaft wegen behaupteter rechtlicher Unmöglichkeit der Verwirklichung des Schubhaftzwecks - die Frage der faktischen Durchführbarkeit stellt sich vor dem Hintergrund der unstrittigen tatsächlichen Durchführung am 05.09.2016 nicht. Die diesbezüglichen in der Beschwerde angeführten Einwände, wonach die Verhältnisse in Ungarn dergestalt (schlecht/mangelhaft) seien, dass eine Verbringung nach Ungarn unmöglich sei vermögen in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe eines Schubhaftverfahrens, abgeschlossene inhaltliche Verfahren neu aufzurollen, insbesondere Versäumnisse der beschwerdeführernden Parteien - der Beschwerdeführer hatte kein Rechtsmittel gegen den negativen Asylbescheid erhoben - nachzuholen. Unabhängig davon aber vermögen die diesbezüglichen in der Beschwerde angeführten Einwände, wonach die Verhältnisse in Ungarn dergestalt (schlecht/mangelhaft) seien, dass eine Verbringung nach Ungarn unmöglich sei, nicht zu überzeugen: In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E weist die Beschwerde selbst durch die Zitierung der entscheidenden Passage auf die Nichtstichhaltigkeit ihres Vorbringens hin (Hervorhebung durch den Einzelrichter): Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmateriaiien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine trag fähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet. Die Verwaltungsbehörde hätte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies ~ umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen". Nicht die behaupteten mangelhaften Zustände zeichneten für die Behebung verantwortlich, sondern schlicht der Umstand, dass dem Asylbescheid zu altes, nämlich jenes dem gleichfalls zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 zugrundeliegendes Länderdokumentationsmaterial zugrundelag. Dies ist gegenständlich nicht der Fall: Der Asylbescheid baut auf aktuellen Länderberichten auf, behandelt umfassend die Situation in Ungarn und wäre es am Beschwerdeführer gelegen, durch ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid dessen Mangelhaftigkeit aufzuzeigen und konkret darzulegen, warum gerade er nicht nach Ungarn rückgeführt werden solle. Entsprechend konkrete, über die allgemeine Lage hinausgehende, gerade den Beschwerdeführer betreffende abschieberelevante Hinderungsründe wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht (einmal) vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch aktuell von der grundsätzlichen Rückführbarkeit nach Ungarn aus - siehe beispielsweise die Entscheidung des BVwG zur GZ: W125 2136124-1 welche eine ganz spezielle Situation zum Prüfungsgegenstand hatte, die zur Behebung führte, die aber keine negativen Rückschlüsse auf die allgemeine Lage in Ungarn zulässt - im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest: "Im zuständigen Mitgliedstaat Ungarn herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes, auch nicht hinsichtlich Versorgung; es besteht auch insbesondere keine reale Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien oder Griechenland, ohne Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen." Diese Feststellung wurde gerade vor dem Hintergrund aktuellsten Länderdokumentationsmaterials getroffen. Von einer "drohende Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC bei einer Abschiebung nach Ungarn" kann daher prinzipiell nicht gesprochen werden - eine Beschwerde hatte er im Asylverfahren, wie schon angeführt, nicht erhoben.Von einer "drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC bei einer Abschiebung nach Ungarn" kann daher prinzipiell nicht gesprochen werden - eine Beschwerde hatte er im Asylverfahren, wie schon angeführt, nicht erhoben. In diesem Sinne stößt auch die am 05.09.2016 durchgeführte Abschiebung auf keine Bedenken. Zusammenfassend ist anzuführen, dass bereits die Verwaltungsbehörde auf der Basis konkreter Anhaltspunkte von erheblicher Fluchtgefahr ausging und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführer hinreichend auseinandersetzte - siehe Darstellung der Schubhaftbescheidbegründung im Verfahrensgang: Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage - auch der Termin der Abschiebung nach Ungarn steht fest - und des sonst zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war. In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte nämlich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
- gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 1 Z 3 des BFA-VG idgF wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-VG idgF wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da gemäß § 56
(3)leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
- Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56,
(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
- Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
- Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht - der Beschwerdeführer soll nach Ungarn rücküberstellt werden - ist zunächst In materieller Hinsicht Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO entscheidungsrelevant: Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
- Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit
- Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten: Art 5 Abs. 1 lit. fArtikel 5, Absatz eins, Litera f
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Ungarn). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung auch unter besonderem Hinweis auf das bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ausgeführt, war der Schubhaftzweck in rechtlicher Hinsicht durchführbar - siehe oben. Die Frage der faktischen Rückführbarkeit stellte sich vor dem Hintergrund der erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nicht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Gemessen aber an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung -Gemessen aber an §76 Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe auch schon Beweiswürdigung - * Untertauchen während des Asylverfahrens trotz ausdrücklicher Kenntnis um die Verpflichtung der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes; * mehrfache Asylantragstellung in Österreich * mehrfache in zwei Verurteilungen mündende Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach erst kurzem Aufenthalt in Österreich. unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird". Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung zwischenzeitlich untertauchte, hat er "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Z 3 leg. cit als erfüllt anzusehen.Indem der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung zwischenzeitlich untertauchte, hat er "sich dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen" und ist Ziffer 3, leg. cit als erfüllt anzusehen. Durch die in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung war auch Z. 9 leg. cit als weitere Indikator für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gegeben anzunehmen:Durch die in die Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung war auch Ziffer 9, leg. cit als weitere Indikator für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gegeben anzunehmen: Dabei fällt neben der mehrfachen Strafbarkeit ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits nicht lange nach seiner illegalen Einreise strafbare Handlungen setzte. Insbesondere vor letzterem Hintergrund ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, insbesondere * Untertauchen während des Asylverfahrens trotz ausdrücklicher Kenntnis um die Verpflichtung der Bekanntgabe des jeweiligen Aufenthaltsortes; * mehrfache in zwei Verurteilungen mündende Strafbarkeit des Beschwerdeführers nach erst kurzem Aufenthalt in Österreich.; drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", noch dazu, da die Abschiebung nach Ungarn, mit der der Beschwerdeführer offensichtlich nicht einverstanden war, zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung unmittelbar bevorstand. In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis zu Recht erhebliche Fluchtgefahr angenommen und von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen. Die Beschwerde in Bezug auf den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung erweist sich daher als unbegründet. Spruchpunkt II. (Abschiebung)Spruchpunkt römisch zwei. (Abschiebung) Die diesbezüglich maßgebliche innerstaatliche Norm lautet: § 46
(1)FPG idgF Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)FPG idgF Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Wie im Sachverhalt - unstrittig - festgestellt, bestand im Zeitpunkt der Abschiebung eine durchsetzbare Außerlandesbringung; die Abschiebung stößt insofern auf keine Bedenken. In Bezug auf das Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf insbesondere Art 3 EMRK ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, Spruchpunkt I., zu verweisen.In Bezug auf das Beschwerdevorbringen unter Bezugnahme auf insbesondere Artikel 3, EMRK ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung, Spruchpunkt römisch eins., zu verweisen. Die Abschiebung stößt auch diesbezüglich auf keine Bedenken und war daher die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß § 56
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - nur der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei war daher (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen.Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei war daher (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen. Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W117.2137718.1.00