Obsah (14)
§ 1bArt. 133§ 45§ 17Art. 151§ 3§ 6§ 88a§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW132 2001120-1 SpruchW132 2001120-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN
§ 1b
und § 3 Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Sachwalterin römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraph eins b und Paragraph 3, Impfschadengesetz, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. I. Die nachstehend angeführte Gesundheitsschädigung wird als Folge der am 10.01.1985 erfolgten
- Teilimpfung der 3-fach-Schutzimpfung (Diphtherie - Pertussis - Tetanus) als Impfschaden anerkannt:römisch eins. Die nachstehend angeführte Gesundheitsschädigung wird als Folge der am 10.01.1985 erfolgten
- Teilimpfung der 3-fach-Schutzimpfung (Diphtherie - Pertussis - Tetanus) als Impfschaden anerkannt: - Entwicklungsstörung schweren Grades II. Ab 01.01.2005 liegen die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz dem Grunde nach vor.römisch zwei. Ab 01.01.2005 liegen die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz dem Grunde nach vor. III. Es wird eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von neunzig
(90)von Hundert (vH) gewährt.römisch drei. Es wird eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von neunzig
(90)von Hundert (vH) gewährt. Die Berechnung der beantragten Rentenleistung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 01.12.2004 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt. Als erlittene Impfschädigung wurden ein cerebrales Anfallsleiden und psychomotorische Retardation nach einer am 10.01.1985 erfolgten
- Teilimpfung der 3-fach-Schutzimpfung (Diphtherie - Pertussis - Tetanus) geltend gemacht. Die Teilimpfungen seien am 30.10.1984, am 05.12.1984 und am 10.01.1985 verabreicht worden. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zu den angegebenen Impfungen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2005, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwischen der angeschuldigten Impfung und den festgestellten Gesundheitsschädigungen (hochgradige organische Demenz, frühkindliche Epilepsie) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein kausaler Zusammenhang bestehe. Sowohl Epilepsie als auch Hirnleistungsschwächen seien unmittelbare, pränatale, d.h. angeborene oder unmittelbar mit der Geburt zusammenhängende Krankheiten. Speziell das Anfallsgeschehen sei sicher im Zusammenhang mit einem Enzym oder Gen-Defekt zu sehen.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde die Krankengeschichte des Beschwerdeführers und Unterlagen zu den angegebenen Impfungen sowie ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.09.2005, mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwischen der angeschuldigten Impfung und den festgestellten Gesundheitsschädigungen (hochgradige organische Demenz, frühkindliche Epilepsie) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein kausaler Zusammenhang bestehe. Sowohl Epilepsie als auch Hirnleistungsschwächen seien unmittelbare, pränatale, d.h. angeborene oder unmittelbar mit der Geburt zusammenhängende Krankheiten. Speziell das Anfallsgeschehen sei sicher im Zusammenhang mit einem Enzym oder Gen-Defekt zu sehen. 1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.02.2006 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.02.2006 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§ 1bund § 3 Impfschadengesetz abgewiesen.1.4.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraph eins b und Paragraph 3, Impfschadengesetz abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, die geistige Behinderung sei sehr wohl auf die im Zeitraum November 1984 bis Jänner 1985 verabreichte Dreifachimpfung zurückzuführen. Das bisherige Vorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen würden aufrechterhalten. 2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten ein mit 21.08.2006 datiertes Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass wenig wahrscheinlich sei, dass zwischen der angeschuldigten Impfung und den festgestellten Gesundheitsschädigungen (ausgeheilte Epilepsie, tiefgreifende Entwicklungsstörung, umfassende Retardierung hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten) ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die Persönlichkeitsstörung und allgemeine Retardierung seien auf frühkindliche Epilepsie zurückzuführen.2.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten ein mit 21.08.2006 datiertes Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass wenig wahrscheinlich sei, dass zwischen der angeschuldigten Impfung und den festgestellten Gesundheitsschädigungen (ausgeheilte Epilepsie, tiefgreifende Entwicklungsstörung, umfassende Retardierung hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeiten) ein kausaler Zusammenhang bestehe. Die Persönlichkeitsstörung und allgemeine Retardierung seien auf frühkindliche Epilepsie zurückzuführen. 2.
- Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX und ein Auszug aus einem undatierten, Univ.-Prof. Dr. XXXX zugeschriebenen, Sachverständigengutachten übermittelt.2.2. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und ein Auszug aus einem undatierten, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 zugeschriebenen, Sachverständigengutachten übermittelt. In dem Auszug des Univ.-Prof. Dr. XXXX zugeschriebenen Sachverständigengutachtens stellt dieser zusammenfassen fest, dass sich aus dem Literaturstudium nach heutiger Sicht schließen lasse, dass derzeit kein Hinweis bestehe, dass bei Anwendung des acellulären Impfstoffes gegen Pertussis bzw. nach Anwendung von Hexavac-Impfstoff eine Epilepsie ausgelöst werden kann.In dem Auszug des Univ.-Prof. Dr. römisch 40 zugeschriebenen Sachverständigengutachtens stellt dieser zusammenfassen fest, dass sich aus dem Literaturstudium nach heutiger Sicht schließen lasse, dass derzeit kein Hinweis bestehe, dass bei Anwendung des acellulären Impfstoffes gegen Pertussis bzw. nach Anwendung von Hexavac-Impfstoff eine Epilepsie ausgelöst werden kann. 2.
- Unter Vorlage von Beweismitteln wurden Einwendungen erhoben. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten vom bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 28.06.2007 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass aus gutachterlicher Sicht abgeklärt werden sollte, welcher konkrete Impfstoff verwendet worden ist und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Univ.-Prof. Dr. XXXX vorgeschlagen wird. Es sei neu hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer nicht wie bisher angenommen mit der acellulären Pertussiskomponente in der Hexavac-Impfung sondern mit der zellulären Pertussisimpfung geimpft worden sei, welche in der Tat bisweilen Fieber auslöse und der einige neurologische Erkrankungen zugeschrieben worden seien.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten vom bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 28.06.2007 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass aus gutachterlicher Sicht abgeklärt werden sollte, welcher konkrete Impfstoff verwendet worden ist und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vorgeschlagen wird. Es sei neu hervorgetreten, dass der Beschwerdeführer nicht wie bisher angenommen mit der acellulären Pertussiskomponente in der Hexavac-Impfung sondern mit der zellulären Pertussisimpfung geimpft worden sei, welche in der Tat bisweilen Fieber auslöse und der einige neurologische Erkrankungen zugeschrieben worden seien. 2.
- In der Folge wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten ein Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2007, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das vorliegende Krankheitsbild (schwere intellektuellen Minderbegabung und ausgeprägte, autismusähnliche, Störungen) idiopathisch oder auch durch verschiedene Ursachen aus der persönlichen Vorgeschichte aufgetreten sein könnte. Auf Grund der vorliegenden Informationen und Befunde sei unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge die Ursächlichkeit einer Schädigung durch die DPT - Impfung wenig wahrscheinlich, könne aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das seit dem Säuglings- und Kleinkindalter bestehende Leiden könne als Folge der schweren Geburt mit Sauerstoffmangel, als Folge eines Sauerstoffmangels durch das Atemnotsyndrom mit der Notwendigkeit maschineller Beatmung in der Neugeborenenzeit, als Folge eines Anfallsleidens oder auch als Folge einer anderen Hirnschädigung (zB Impfenzephalopathie) erklärt werden. Die Kausalitätsfrage könne gegenständlich schwer beantwortet werden, weil über den Zeitraum zwischen der Impfung am 10.01.1985 und dem Beginn der elterlichen Anfallsdokumentation ab dem 31.01.1985 keinerlei Aufzeichnungen vorliegen.2.
- In der Folge wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten ein Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.10.2007, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das vorliegende Krankheitsbild (schwere intellektuellen Minderbegabung und ausgeprägte, autismusähnliche, Störungen) idiopathisch oder auch durch verschiedene Ursachen aus der persönlichen Vorgeschichte aufgetreten sein könnte. Auf Grund der vorliegenden Informationen und Befunde sei unter Berücksichtigung der zeitlichen Zusammenhänge die Ursächlichkeit einer Schädigung durch die DPT - Impfung wenig wahrscheinlich, könne aber auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das seit dem Säuglings- und Kleinkindalter bestehende Leiden könne als Folge der schweren Geburt mit Sauerstoffmangel, als Folge eines Sauerstoffmangels durch das Atemnotsyndrom mit der Notwendigkeit maschineller Beatmung in der Neugeborenenzeit, als Folge eines Anfallsleidens oder auch als Folge einer anderen Hirnschädigung (zB Impfenzephalopathie) erklärt werden. Die Kausalitätsfrage könne gegenständlich schwer beantwortet werden, weil über den Zeitraum zwischen der Impfung am 10.01.1985 und dem Beginn der elterlichen Anfallsdokumentation ab dem 31.01.1985 keinerlei Aufzeichnungen vorliegen. 2.
- Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines auf der Aktenlage basierenden mit 23.03.2008 datierten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX, welches einen kausalen Zusammenhang der angeschuldigten Impfung mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers herstellt, Einwendungen erhoben.2.6. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines auf der Aktenlage basierenden mit 23.03.2008 datierten Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 , welches einen kausalen Zusammenhang der angeschuldigten Impfung mit den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers herstellt, Einwendungen erhoben. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten von den bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. XXXX und Univ.-Prof. Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit 19.06.2008 bzw. 30.06.2008 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten von den bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit 19.06.2008 bzw. 30.06.2008 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von Beweismitteln, Einwendungen erhoben.2.8. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von Beweismitteln, Einwendungen erhoben. Insbesondere wurde ein mit 23.03.2008 datiertes Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der Aktenlage, vorgelegt, womit ein ursächlicher Zusammenhang der angeschuldigten Impfung mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers attestiert wird.Insbesondere wurde ein mit 23.03.2008 datiertes Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, vorgelegt, womit ein ursächlicher Zusammenhang der angeschuldigten Impfung mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers attestiert wird. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten von den bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. XXXX und Univ.-Prof. Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit 19.06.2008 bzw. 30.06.2008 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurden von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten von den bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit 19.06.2008 bzw. 30.06.2008 datierte medizinische Stellungnahmen mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von Beweismitteln, Einwendungen erhoben.2.10. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von Beweismitteln, Einwendungen erhoben. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten vom bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.02.2009 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten vom bereits befassten Sachverständigen, Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 06.02.2009 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten hat mit dem Bescheid vom 27.05.2009 die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2006 abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
- Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 20.03.2012, 2009/11/0195, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass die angefochtene Entscheidung der Anforderung, die Wahrscheinlichkeit der Kausalität im Hinblick auf die drei zum Impfschadengesetz entwickelten Kriterien hin zu prüfen, nicht gerecht wird. Es wird Folgendes ausgeführt: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 30.10.1984, am 05.12.1984 und am 10.01.1985 Diphterie-Pertussis-Tetanus-Teilimpfungen erhielt und danach jeweils einige Stunden lang auffallend ruhig war, weiters dass ein bis zwei Wochen nach der am 10.01.1985 erfolgten dritten Teilimpfung ein (erster) zerebraler Krampfanfall auftrat, auf den weitere folgten, und dass der Beschwerdeführer an bleibenden geistigen Schäden leidet. Es fehlt die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten Dris. XXXX, dieses ging - ebenso wie das ursprüngliche Gutachten von Univ.–Prof. Dr. XXXX - vom Fehlen eines Hinweises auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Impfung aus und schloss daraus sowie aus dem zeitlichen Zusammenhang und der entsprechenden Symptomatik - anders als Univ.-Prof. Dr. XXXX - in Verbindung mit einer Analyse der Inhaltsstoffe von DPT-Impfstoffen der damaligen Zeit und der zu diesen Impfstoffen ergangenen Fachinformationen, auf die Kausalitätswahrscheinlichkeit der Impfung. Abgesehen davon, dass eine Auseinandersetzung mit den in Österreich zur Zeit der Impfung des Beschwerdeführers am meisten verwendeten DPT-Impfstoffen und deren Nebenwirkungen oder mit einschlägiger Literatur darin fehlt, widersprechen die Stellungnahmen von Univ.-Prof. Dr. XXXX und von Univ.-Prof. Dr. XXXX auch dem ursprünglichen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. XXXX hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs und des Vorliegens einer Erkrankung zum Zeitpunkt der Impfung. Eine schlüssige Erklärung für die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufgezeigten Widersprüche bietet der Gutachter nicht an.
- Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 20.03.2012, 2009/11/0195, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass die angefochtene Entscheidung der Anforderung, die Wahrscheinlichkeit der Kausalität im Hinblick auf die drei zum Impfschadengesetz entwickelten Kriterien hin zu prüfen, nicht gerecht wird. Es wird Folgendes ausgeführt: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 30.10.1984, am 05.12.1984 und am 10.01.1985 Diphterie-Pertussis-Tetanus-Teilimpfungen erhielt und danach jeweils einige Stunden lang auffallend ruhig war, weiters dass ein bis zwei Wochen nach der am 10.01.1985 erfolgten dritten Teilimpfung ein (erster) zerebraler Krampfanfall auftrat, auf den weitere folgten, und dass der Beschwerdeführer an bleibenden geistigen Schäden leidet. Es fehlt die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten Dris. römisch 40 , dieses ging - ebenso wie das ursprüngliche Gutachten von Univ.–Prof. Dr. römisch 40 - vom Fehlen eines Hinweises auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Impfung aus und schloss daraus sowie aus dem zeitlichen Zusammenhang und der entsprechenden Symptomatik - anders als Univ.-Prof. Dr. römisch 40 - in Verbindung mit einer Analyse der Inhaltsstoffe von DPT-Impfstoffen der damaligen Zeit und der zu diesen Impfstoffen ergangenen Fachinformationen, auf die Kausalitätswahrscheinlichkeit der Impfung. Abgesehen davon, dass eine Auseinandersetzung mit den in Österreich zur Zeit der Impfung des Beschwerdeführers am meisten verwendeten DPT-Impfstoffen und deren Nebenwirkungen oder mit einschlägiger Literatur darin fehlt, widersprechen die Stellungnahmen von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 und von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 auch dem ursprünglichen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs und des Vorliegens einer Erkrankung zum Zeitpunkt der Impfung. Eine schlüssige Erklärung für die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren aufgezeigten Widersprüche bietet der Gutachter nicht an.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten erfolglos Erhebungen zum am 10.01.1985 dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff geführt, weil das angefragte Bundesamt für Sicherheit und im Gesundheitswesen mitgeteilt hat, dass keine diesbezüglichen Akten mehr zur Verfügung stehen. 4.
- In der Folge wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Impfencephalopathie oder einer postvaccinalen Epilepsie nach einer erhaltenen DPT Impfung mit Ganzkeimpertussis in den Jahren 1984 und 1985 leidet, noch dass seine Grunderkrankung durch eine DPT Impfung in irgendeiner Weise verschlechtert worden sei. Vielmehr leide der Beschwerdeführer nach Frühgeburt in der
- Schwangerschaftswoche mit komplizierter Neonatalperiode an den Folgen einer mittelgradigen perinatalen Encephalopathie, welche einen typischen Verlauf mit sich entwickelnder Microcephalie genommen habe und wo die Schädigung mit einem ausgeheilten Anfallsleiden, einer Autismusspektrumstörung und Impulskontrollstörung und einer leichten intellektuellen Behinderung mit Akalkulie einhergehe.4.
- In der Folge wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.11.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer Impfencephalopathie oder einer postvaccinalen Epilepsie nach einer erhaltenen DPT Impfung mit Ganzkeimpertussis in den Jahren 1984 und 1985 leidet, noch dass seine Grunderkrankung durch eine DPT Impfung in irgendeiner Weise verschlechtert worden sei. Vielmehr leide der Beschwerdeführer nach Frühgeburt in der
- Schwangerschaftswoche mit komplizierter Neonatalperiode an den Folgen einer mittelgradigen perinatalen Encephalopathie, welche einen typischen Verlauf mit sich entwickelnder Microcephalie genommen habe und wo die Schädigung mit einem ausgeheilten Anfallsleiden, einer Autismusspektrumstörung und Impulskontrollstörung und einer leichten intellektuellen Behinderung mit Akalkulie einhergehe. 4.
- Da Dr. XXXX zum Kriterium der Symptomatik nicht Stellung genommen hat, wurde er von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten aufgefordert, ein Ergänzungsgutachten zu erstellen.4.
- Da Dr. römisch 40 zum Kriterium der Symptomatik nicht Stellung genommen hat, wurde er von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten aufgefordert, ein Ergänzungsgutachten zu erstellen. In der mit 31.01.2013 datierten Stellungnahme hat Dr. XXXX mitgeteilt, dass seine Ressourcen für eine weitere gutachterliche Stellungnahme erschöpft seien. Dieser Stellungnahme war eine Beschreibung des Krankheitsbildes "Autismusspektrumstörung" beigelegt.In der mit 31.01.2013 datierten Stellungnahme hat Dr. römisch 40 mitgeteilt, dass seine Ressourcen für eine weitere gutachterliche Stellungnahme erschöpft seien. Dieser Stellungnahme war eine Beschreibung des Krankheitsbildes "Autismusspektrumstörung" beigelegt. Bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behinderten-angelegenheiten ist gleichzeitig eine mit 13.02.2013 datierte, auf der Aktenlage basierende, Stellungnahme Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingelangt, womit zum Kriterium der Symptomatik Stellung genommen wird.Bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behinderten-angelegenheiten ist gleichzeitig eine mit 13.02.2013 datierte, auf der Aktenlage basierende, Stellungnahme Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingelangt, womit zum Kriterium der Symptomatik Stellung genommen wird. 4.
- Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mehrmals um Fristerstreckung ersucht, weil beabsichtigt sei, ein Gegengutachten zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX einzuholen und im Verfahren vorzulegen.4.3. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigung- und Behindertenangelegenheiten
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers mehrmals um Fristerstreckung ersucht, weil beabsichtigt sei, ein Gegengutachten zum Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 einzuholen und im Verfahren vorzulegen.
- Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der in der Folge zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 5.
- Mit dem Schreiben vom 31.03.2014 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers Stellungnahmen der Pflegemutter und des Pflegevaters des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX vorgelegt.5.
- Mit dem Schreiben vom 31.03.2014 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers Stellungnahmen der Pflegemutter und des Pflegevaters des Beschwerdeführers zum Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vorgelegt. Am 01.04.2014 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zum Sachverständigengutachten Dris. XXXX ausführlich und substantiiert Stellung genommen.Am 01.04.2014 hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zum Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ausführlich und substantiiert Stellung genommen. 5.
- Da der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX weder für die Erstattung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens noch für eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung stand, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Einwendungen ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Ursache der Gehirnschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sei.5.
- Da der bereits befasste Sachverständige Dr. römisch 40 weder für die Erstattung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens noch für eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Verfügung stand, wurde vom Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Einwendungen ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Ursache der Gehirnschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen sei. 5.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.5.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 01.12.2004 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurden am 30.10.1984, am 05.12.1984 und am 10.01.1985 je eine Diphtherie - Pertussis – Tetanus – Teilimpfung verabreicht. Der Beschwerdeführer hat als Folge der am 10.01.1985 erfolgten
- Teilimpfung eine Entwicklungsstörung schweren Grades mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 90 vH erlitten. Es handelt sich um eine schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung aufgrund einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, desintegrativ mit hochgradig eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit. Selbständigkeit konnte nicht erreicht werden, die Störung im Verhalten lässt eine berufliche Ausbildung, selbst auf bescheidenem Niveau, nicht zu. Die im Kleinkindesalter beschriebenen und in den Krankengeschichten dokumentierten epileptischen Anfälle treten im Erwachsenenalter nicht mehr auf, auch keine Antiepileptika-Therapie.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dessen Inhalt wurde auch von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dr. XXXX hat die relevante Krankengeschichte des Beschwerdeführers ausführlich, chronologisch und nachvollziehbar dargestellt, sich umfassend mit dem angeschuldigten Impfstoff und dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und fachärztlich überzeugend zu jedem eingeholten bzw. vorgelegten Sachverständigengutachten sowie zur Kausalitätsfrage Stellung genommen.Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Dr. römisch 40 hat die relevante Krankengeschichte des Beschwerdeführers ausführlich, chronologisch und nachvollziehbar dargestellt, sich umfassend mit dem angeschuldigten Impfstoff und dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und fachärztlich überzeugend zu jedem eingeholten bzw. vorgelegten Sachverständigengutachten sowie zur Kausalitätsfrage Stellung genommen. Seine Beurteilung begründet der nervenfachärztliche Sachverständige aussagekräftig im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte Hirnschädigung vorliegt, die erstmalig im Jänner 1985 mit BNS-Krämpfen auftrat und zu einer Epilepsie (Antiepileptikaeinnahmen bis 1988) sowie zu einer deutlichen Entwicklungsstörung des Gehirns mit geistig-seelischen Symptomen und Defekten führte und die Gehirnschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die dreimal durchgeführte DPT-Impfung zurückzuführen ist, nachdem in den Krankengeschichten vor den Impfungen keine geistig-seelischen oder körperlichen Symptome oder Entwicklungsstörungen dokumentiert sind, sowie dass die toxischen Inhaltsstoffe der Impfung die Symptomatik hervorgerufen haben dürften, während keine eindeutigen Hinweise dafür gegeben sind, dass die Geburt selbst [als Frühchen) den Gehirnschaden verursacht hätte. Zu anderen mögliche Ursachen führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass keine Virus- oder bakterielle Infektion nachgewiesen wurde, sondern bildgebend zu einem späteren Zeitpunkt deutliche Veränderungen nachgewiesen werden konnten, die als Folge einer toxischen Encephalopathie eingeordnet werden können. Seine Schlussfolgerungen bezieht Dr. XXXX auf die im Zeitraum Oktober 1984 bis März 1985 aufgetretene psychomotorische Retardierung, womit eine deutliche Regression in körperlicher (Motorik) und in geistig seelischer (kein Lallen, kein Silbensprechen) Hinsicht dokumentiert ist. Zur Inkubationszeit erörtert Dr. XXXX schlüssig, dass sich diese bei viralen oder bakteriellen Infektionen im Gegensatz zu toxischer Encephalopathie durch Massenuntersuchungen statistisch relativ leicht erheben lässt, weil es bei toxischer Encephalopathie, abhängig vom toxischen Stoff und von der Menge des Stoffes, aber auch von der Möglichkeit der Einwirkung mehrerer toxischer Stoffe, wenige Tage bis mehr als 6 Wochen dauern kann, bis konkrete Symptome auftreten und es im gegenständlich relevanten Pertussis-Ganzkörperimpfstoff zu diversen Organschäden, unter anderem auch im Bereich des Nervengewebes, insbesondere im Gehirnbereich, kommen kann.Seine Beurteilung begründet der nervenfachärztliche Sachverständige aussagekräftig im Wesentlichen damit, dass beim Beschwerdeführer eine dauerhafte Hirnschädigung vorliegt, die erstmalig im Jänner 1985 mit BNS-Krämpfen auftrat und zu einer Epilepsie (Antiepileptikaeinnahmen bis 1988) sowie zu einer deutlichen Entwicklungsstörung des Gehirns mit geistig-seelischen Symptomen und Defekten führte und die Gehirnschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf die dreimal durchgeführte DPT-Impfung zurückzuführen ist, nachdem in den Krankengeschichten vor den Impfungen keine geistig-seelischen oder körperlichen Symptome oder Entwicklungsstörungen dokumentiert sind, sowie dass die toxischen Inhaltsstoffe der Impfung die Symptomatik hervorgerufen haben dürften, während keine eindeutigen Hinweise dafür gegeben sind, dass die Geburt selbst [als Frühchen) den Gehirnschaden verursacht hätte. Zu anderen mögliche Ursachen führt Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass keine Virus- oder bakterielle Infektion nachgewiesen wurde, sondern bildgebend zu einem späteren Zeitpunkt deutliche Veränderungen nachgewiesen werden konnten, die als Folge einer toxischen Encephalopathie eingeordnet werden können. Seine Schlussfolgerungen bezieht Dr. römisch 40 auf die im Zeitraum Oktober 1984 bis März 1985 aufgetretene psychomotorische Retardierung, womit eine deutliche Regression in körperlicher (Motorik) und in geistig seelischer (kein Lallen, kein Silbensprechen) Hinsicht dokumentiert ist. Zur Inkubationszeit erörtert Dr. römisch 40 schlüssig, dass sich diese bei viralen oder bakteriellen Infektionen im Gegensatz zu toxischer Encephalopathie durch Massenuntersuchungen statistisch relativ leicht erheben lässt, weil es bei toxischer Encephalopathie, abhängig vom toxischen Stoff und von der Menge des Stoffes, aber auch von der Möglichkeit der Einwirkung mehrerer toxischer Stoffe, wenige Tage bis mehr als 6 Wochen dauern kann, bis konkrete Symptome auftreten und es im gegenständlich relevanten Pertussis-Ganzkörperimpfstoff zu diversen Organschäden, unter anderem auch im Bereich des Nervengewebes, insbesondere im Gehirnbereich, kommen kann. Die Angaben des Beschwerdeführers waren in Verbindung mit dem vorgelegten Privatgutachten Dris. XXXX sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Dr. XXXX begründet seine Beurteilung im Einklang mit der Bewertung Dris. XXXX damit, dass ein plausibles zeitliches Intervall und plausible Pathophysiologie vorliegen sowie dass andere Ursachen differentialdiagnostisch auszuschließen sind.Die Angaben des Beschwerdeführers waren in Verbindung mit dem vorgelegten Privatgutachten Dris. römisch 40 sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Dr. römisch 40 begründet seine Beurteilung im Einklang mit der Bewertung Dris. römisch 40 damit, dass ein plausibles zeitliches Intervall und plausible Pathophysiologie vorliegen sowie dass andere Ursachen differentialdiagnostisch auszuschließen sind. Die Verfahrensparteien sind der gutachterlichen Beurteilung, dass ein Impfschaden in Höhe einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vH vorliegt, nicht entgegengetreten. Die vorher eingeholten Sachverständigengutachten werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Begründung Dris. XXXX, dass im Hinblick auf die von ihm als bemerkenswert bezeichnete Biographie der Mutter, welche er als zumindest emotionell instabile Person mit Teilleistungsstörung mit psychiatrischen Aspekten beurteilt, und im Hinblick auf die vier Kinder, welche alle einen anderen leiblichen Vater hätten, eine genetische Komponente diskutierbar sei, stellt lediglich eine Mutmaßung bzw. Unterstellung dar. Die Fragen der Inkubationszeit und der Symptome wird nicht ausreichend erörtert.Die vorher eingeholten Sachverständigengutachten werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Die Begründung Dris. römisch 40 , dass im Hinblick auf die von ihm als bemerkenswert bezeichnete Biographie der Mutter, welche er als zumindest emotionell instabile Person mit Teilleistungsstörung mit psychiatrischen Aspekten beurteilt, und im Hinblick auf die vier Kinder, welche alle einen anderen leiblichen Vater hätten, eine genetische Komponente diskutierbar sei, stellt lediglich eine Mutmaßung bzw. Unterstellung dar. Die Fragen der Inkubationszeit und der Symptome wird nicht ausreichend erörtert. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX liegt lediglich auszugsweise vor, ist undatiert und nicht unterfertigt. Es kann auch kein Bezug zum konkreten Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers hergestellt werden.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 liegt lediglich auszugsweise vor, ist undatiert und nicht unterfertigt. Es kann auch kein Bezug zum konkreten Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers hergestellt werden. Das Sachverständigengutachten XXXX wurde lediglich basierend auf der Aktenlage erstellt. Der Sachverständige setzt sich in seinem ersten Gutachten nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und erörtert auch nicht die Fragen der Inkubationszeit und der Symptome. In der Folge hat der Sachverständige auch zugestanden, seiner Beurteilung eine falsche Impfung zugrunde gelegt zu haben. Dem Sachverständigen Dris. XXXX unterstellt Dr. XXXX pauschal und daher nicht nachvollziehbar, dass dieser seine Formulierungen im Hinblick auf ein vorweggenommenes – positives – Ergebnis wähle und Spielraum für Interpretationen schaffe sowie dass sich Dr. XXXX auf veraltete und überholte wissenschaftliche Literatur beziehe und einen nicht als tatsächlich verabreicht festgestellten Impfstoff heranziehe.Das Sachverständigengutachten römisch 40 wurde lediglich basierend auf der Aktenlage erstellt. Der Sachverständige setzt sich in seinem ersten Gutachten nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und erörtert auch nicht die Fragen der Inkubationszeit und der Symptome. In der Folge hat der Sachverständige auch zugestanden, seiner Beurteilung eine falsche Impfung zugrunde gelegt zu haben. Dem Sachverständigen Dris. römisch 40 unterstellt Dr. römisch 40 pauschal und daher nicht nachvollziehbar, dass dieser seine Formulierungen im Hinblick auf ein vorweggenommenes – positives – Ergebnis wähle und Spielraum für Interpretationen schaffe sowie dass sich Dr. römisch 40 auf veraltete und überholte wissenschaftliche Literatur beziehe und einen nicht als tatsächlich verabreicht festgestellten Impfstoff heranziehe. Die gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX sind widersprüchlich, weil er selbst beschreibt, dass Studien ergeben hätten, dass die Wahrscheinlichkeit einer zeitlich assoziierten neurologischen Erkrankung bei Kindern mit zugrunde liegender Gehirnerkrankung oder Stoffwechselerkrankungen, welche für sich zu neurologischen Leiden führen können, möglicherweise größer sei und er setzt sich auch nicht mit dem verabreichten Impfstoff auseinander.Die gutachterlichen Ausführungen Dris. römisch 40 sind widersprüchlich, weil er selbst beschreibt, dass Studien ergeben hätten, dass die Wahrscheinlichkeit einer zeitlich assoziierten neurologischen Erkrankung bei Kindern mit zugrunde liegender Gehirnerkrankung oder Stoffwechselerkrankungen, welche für sich zu neurologischen Leiden führen können, möglicherweise größer sei und er setzt sich auch nicht mit dem verabreichten Impfstoff auseinander. Dr. XXXX wägt die Argumente zwar nachvollziehbar ab, indem er ausführt, dass Postimmunisationsenzephalopathie durch eine Ganzkeimpertussisimpfung oder epileptische Anfälle nach einer Ganzkeimpertussisimpfung grundsätzlich möglich ist, der Beschwerdeführer mit dem Kombinationsimpfstoff DPT, welcher eine Ganzkeim- Pertussis- Vaccine enthält, 1984 und 1985 dreimal geimpft wurde und beim Beschwerdeführer eine neurologische Vorerkrankung vorlag, welche das Risiko für eine Postimmunisationsenzephalopathie und für epileptische Anfälle nach der DPT Impfung grundsätzlich erhöhen kann. Als gegen einen Impfschaden sprechend beschreibt Dr. XXXX unter Anführung statistischer Daten zu seinen Angaben, jedoch ohne Erörterung der Symptomatik, Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen einer perinatalen hypoxämischen Encephalopathie 1-2° nach Frühgeburt der
- Schwangerschaftswoche, welche zu einer Hirnatrophie mit Microcephalie geführt hatte. Diese Encephalopathie zeigt sich klinisch als eine Autismuspektrumstörung mit deutlicher Impulskontrollstörung und mit einer leichten intellektuellen Behinderung mit Akalkulie. Es ist normal, dass sich die neurologische Symptomatik bei mittelgradigen perinatalen Encephalopathien mit dem Hervortreten der Großhirnfunktionen des Säuglings zwischen dem
- und
- Lebenswoche offenbart. Ebenso ist das über vier Monate anhaltende Anfallsleiden (BNS-Anfälle) im Jahre 1984 eine Folge der hypoxämischen Encephalopathie mit der Microcephalie gewesen, der häufigsten Ursache für die BNS-Anfälle. Frühgeburtlichkeit an sich und Frühgeburtlichkeit mit komplizierter Neonatalperiode haben das weitaus größte Risiko zum Erwerb einer psychomotorischen Entwicklungsstörung. Das Intervall zwischen der ersten DPT Impfung, welche gut vertragen wurde, und der ersten Erwähnung eines Entwicklungsrückstandes durch Dr. XXXX entspricht nicht dem in der Literatur angegebenen Intervall für die Postimmunisationsencaphalopathie nach Ganzkeimpertussisimpfung. Bei der zweiten DPT Impfung war der Beschwerdeführer schon zuvor entwicklungsmäßig auffällig beschrieben. Nach der zweiten DPT Impfung ist er innerhalb von drei Tagen nicht an einer akuten Postimmunisationsencephalopathie erkrankt, da diese mit einer schweren neurologischen Symptomatik, welche zu einer ärztlichen Konsultation führt, einhergeht. Auch nach der dritten DPT Impfung ist der Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen nicht an einer akuten Postimmunisationsencephalopathie erkrankt.Dr. römisch 40 wägt die Argumente zwar nachvollziehbar ab, indem er ausführt, dass Postimmunisationsenzephalopathie durch eine Ganzkeimpertussisimpfung oder epileptische Anfälle nach einer Ganzkeimpertussisimpfung grundsätzlich möglich ist, der Beschwerdeführer mit dem Kombinationsimpfstoff DPT, welcher eine Ganzkeim- Pertussis- Vaccine enthält, 1984 und 1985 dreimal geimpft wurde und beim Beschwerdeführer eine neurologische Vorerkrankung vorlag, welche das Risiko für eine Postimmunisationsenzephalopathie und für epileptische Anfälle nach der DPT Impfung grundsätzlich erhöhen kann. Als gegen einen Impfschaden sprechend beschreibt Dr. römisch 40 unter Anführung statistischer Daten zu seinen Angaben, jedoch ohne Erörterung der Symptomatik, Folgendes: Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen einer perinatalen hypoxämischen Encephalopathie 1-2° nach Frühgeburt der
- Schwangerschaftswoche, welche zu einer Hirnatrophie mit Microcephalie geführt hatte. Diese Encephalopathie zeigt sich klinisch als eine Autismuspektrumstörung mit deutlicher Impulskontrollstörung und mit einer leichten intellektuellen Behinderung mit Akalkulie. Es ist normal, dass sich die neurologische Symptomatik bei mittelgradigen perinatalen Encephalopathien mit dem Hervortreten der Großhirnfunktionen des Säuglings zwischen dem
- und
- Lebenswoche offenbart. Ebenso ist das über vier Monate anhaltende Anfallsleiden (BNS-Anfälle) im Jahre 1984 eine Folge der hypoxämischen Encephalopathie mit der Microcephalie gewesen, der häufigsten Ursache für die BNS-Anfälle. Frühgeburtlichkeit an sich und Frühgeburtlichkeit mit komplizierter Neonatalperiode haben das weitaus größte Risiko zum Erwerb einer psychomotorischen Entwicklungsstörung. Das Intervall zwischen der ersten DPT Impfung, welche gut vertragen wurde, und der ersten Erwähnung eines Entwicklungsrückstandes durch Dr. römisch 40 entspricht nicht dem in der Literatur angegebenen Intervall für die Postimmunisationsencaphalopathie nach Ganzkeimpertussisimpfung. Bei der zweiten DPT Impfung war der Beschwerdeführer schon zuvor entwicklungsmäßig auffällig beschrieben. Nach der zweiten DPT Impfung ist er innerhalb von drei Tagen nicht an einer akuten Postimmunisationsencephalopathie erkrankt, da diese mit einer schweren neurologischen Symptomatik, welche zu einer ärztlichen Konsultation führt, einhergeht. Auch nach der dritten DPT Impfung ist der Beschwerdeführer innerhalb von drei Tagen nicht an einer akuten Postimmunisationsencephalopathie erkrankt. Postimmunisationsencephalopathie kummulieren nicht durch wiederholte DPT Impfungen. Müdigkeitsphasen, welche nach Impfungen allgemein in ca. 20 % der Fälle auftreten, können bei beeinträchtigen Kindern keine bleibenden Schäden hinterlassen. Auch nicht die nach Pertussisimpfungen relativ häufigen, hypoton- hyporesponsiven Episoden. Das Risiko, eine Postimmunisationsenzephalopathie durch eine Ganzkeimpertussisimpfung zu bekommen, ist allgemein sehr gering. Eine "subakute Quecksilbervergiftung" durch Thiomersal nach DPT Impfungen in Form einer Hirnschädigung ist theoretischer Natur und wird in der Literatur nicht publiziert. Epidemiologische Studien haben 2004 die EMEA veranlasst, den Schluss zu ziehen, dass kein Zusammenhang zwischen neurologischen Entwicklungsstörungen und Thiomersal in Impfstoffen besteht. 1999 hatte die EMEA empfohlen, in der Erzeugung von Impfstoffen auf Thiomersal zu verzichten. Der Grund hierfür war, dass ein theoretisches Risiko für eine Hirnschädigung bei der Impfung von Frühgeborenen und untergewichtigen Kinder nach kumulierter Thiomersalzufuhr nicht auszuschließen war. Das Intervall zwischen der
- DPT Impfung und dem ersten Auftreten der BNS-Anfälle stimmt mit dem in der Literatur angegebenen Intervall von drei Tagen nicht überein. Nicht fieberinduzierte cerebrale Krampfanfalle sind nach DPT Impfungen selten und werden mit dem aktuellen Aufdecken von eigenständigen neurologischen Erkrankungen (Ionenkanalstörungen) immer seltener als eine Folge der DPT Impfung publiziert. Maßgebend für die Beurteilung ist jedoch nicht die Anzahlt der Argumente, welche dafür oder dagegen sprechen, sondern das Gewicht der jeweiligen Argumente. Statistische Häufungen sind nicht geeignet das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall zu begründen oder zu verneinen. Dr. XXXX hat zwar die Kriterien betreffend den zeitlichen Zusammenhang sowie mögliche Ursachen erörtert, jedoch zur Symptomatik nicht Stellung genommen und stand in der Folge für ein Ergänzungsgutachten nicht zur Verfügung. Die Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX erfolgt im Übrigen nur oberflächlich.Postimmunisationsencephalopathie kummulieren nicht durch wiederholte DPT Impfungen. Müdigkeitsphasen, welche nach Impfungen allgemein in ca. 20 % der Fälle auftreten, können bei beeinträchtigen Kindern keine bleibenden Schäden hinterlassen. Auch nicht die nach Pertussisimpfungen relativ häufigen, hypoton- hyporesponsiven Episoden. Das Risiko, eine Postimmunisationsenzephalopathie durch eine Ganzkeimpertussisimpfung zu bekommen, ist allgemein sehr gering. Eine "subakute Quecksilbervergiftung" durch Thiomersal nach DPT Impfungen in Form einer Hirnschädigung ist theoretischer Natur und wird in der Literatur nicht publiziert. Epidemiologische Studien haben 2004 die EMEA veranlasst, den Schluss zu ziehen, dass kein Zusammenhang zwischen neurologischen Entwicklungsstörungen und Thiomersal in Impfstoffen besteht. 1999 hatte die EMEA empfohlen, in der Erzeugung von Impfstoffen auf Thiomersal zu verzichten. Der Grund hierfür war, dass ein theoretisches Risiko für eine Hirnschädigung bei der Impfung von Frühgeborenen und untergewichtigen Kinder nach kumulierter Thiomersalzufuhr nicht auszuschließen war. Das Intervall zwischen der
- DPT Impfung und dem ersten Auftreten der BNS-Anfälle stimmt mit dem in der Literatur angegebenen Intervall von drei Tagen nicht überein. Nicht fieberinduzierte cerebrale Krampfanfalle sind nach DPT Impfungen selten und werden mit dem aktuellen Aufdecken von eigenständigen neurologischen Erkrankungen (Ionenkanalstörungen) immer seltener als eine Folge der DPT Impfung publiziert. Maßgebend für die Beurteilung ist jedoch nicht die Anzahlt der Argumente, welche dafür oder dagegen sprechen, sondern das Gewicht der jeweiligen Argumente. Statistische Häufungen sind nicht geeignet das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Wahrscheinlichkeit im konkreten Einzelfall zu begründen oder zu verneinen. Dr. römisch 40 hat zwar die Kriterien betreffend den zeitlichen Zusammenhang sowie mögliche Ursachen erörtert, jedoch zur Symptomatik nicht Stellung genommen und stand in der Folge für ein Ergänzungsgutachten nicht zur Verfügung. Die Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 erfolgt im Übrigen nur oberflächlich. Die Stellungnahme Dris. XXXX vermag mangels Fachkenntnis der Allgemeinmedizinerin nicht zu überzeugen.Die Stellungnahme Dris. römisch 40 vermag mangels Fachkenntnis der Allgemeinmedizinerin nicht zu überzeugen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 151Abs.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 3Abs.
3 Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des
- Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz eins, Heeresentschädigungsgesetz) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz 2, Heeresentschädigungsgesetz)
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 88aAbs.
1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. (§ 1b Abs. 1 Impfschadengesetz)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. (Paragraph eins b, Absatz eins, Impfschadengesetz) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. (§ 1b Abs. 2 Impfschadengesetz)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. (Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz)
§ 1der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, BGBl.
II Nr. 526/2006, gültig ab
- Dezember 2006, sind Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes Impfungen – auch in Kombination – gegenGemäß Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, gültig ab
- Dezember 2006, sind Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes Impfungen – auch in Kombination – gegen
- Diphtherie,
- Frühsommermeningoencephalitis,
- Haemophilus influenzae b,
- Hepatitis B,
- Masern,
- Mumps,
- Pertussis (Keuchhusten),
- Pneumokokken,
- Poliomyelitis (Kinderlähmung),
- Rotavirus-Infektionen,
- Röteln,
- Tetanus (Wundstarrkrampf). Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Pass genannte Impfungen verursacht worden sind. (Paragraph eins b, Absatz 3, Impfschadengesetz) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG (Heeresversorgungsgesetz) sinngemäß anzuwenden. (§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 88 Absatz 3, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG (Heeresversorgungsgesetz) sinngemäß anzuwenden. (Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, HVG auszugsweise) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
§§ 27
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. (§ 55 Abs. 1 HVG auszugsweise)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. (Paragraph 55, Absatz eins, HVG auszugsweise) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).Die im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 2 HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind.Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 3 Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind.
- Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die sog. Inkubationszeit muss 'stimmen'.
- Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten 'Schadensereignisses' soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.
- Wenn ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert. (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005)vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005) Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten Dris. XXXX zugrunde gelegt.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wird der Entscheidung das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zugrunde gelegt. Es ist ausreichend wahrscheinlich, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der festgestellten Gesundheitsschädigung besteht. Da der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 01.12.2004 gestellt worden ist und sohin länger als 6 Monate nach dem schädigenden Ereignis, können Leistungen nach dem Impfschadengesetz frühestens ab dem Antragsfolgemonat gewährt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es war dem Grunde nach über den Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu entscheiden. Die Bemessung der monatlichen Leistung war nicht Gegenstand des angefochtenen Verfahrens und ist deren Überprüfung daher unterblieben. Diesbezüglich hat eine erstinstanzliche Entscheidung durch die belangte Behörde zu ergehen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Aufgrund erhobener Einwendungen wurde das Beweisverfahren durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 1 und § 3 Impfschadengesetz iVm § 2 HVG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph eins und Paragraph 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, HVG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2001120.1.00