Obsah (13)
§ 1Art. 133§ 3§ 28§ 45§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW132 2003792-2 SpruchW132 2003792-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBE
§ 1Abs.
1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 02.11.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt und angegeben, an Hals-Dystonie-Muskelschmerzen zu leiden und den Kopf nicht ruhig halten zu können. Das Nervenproblem sei nach dem Gespräch mit der Ärztin aufgetreten und habe sich seither kontinuierlich verschlimmert. Ein Zusammenhang mit dem Clearinggespräch sei nach Aussagen der Ärzte wahrscheinlich und sei eine Erweiterung zu seinem Tinnitus. In seinem achten Lebensjahr sei seine Mutter gestorben, er sei ca. zwei Jahre wie in Watte gebettet gewesen, bis er in die Bubenburg gekommen sei. Was er dort erlebt habe, möge dem beigelegten Clearingbericht entnommen werden. In der Folge avisiert der Beschwerdeführer, Unterlagen für das Forschungsprojekt der Universität Wien und eine Ergänzung des Erlebten zu übermitteln. Er sei sicherlich nicht das schlauste Kind in der Klasse (Schlafsaal) von Schwester XXXX gewesen. Deshalb werde es auch andere geben, die sein Erlebnis, welches er noch nicht geschildert habe, bestätigen. Die Kinder hätten des öfteren (der Schwester gegenüber) von einem Gast berichtet, der nachts durch den Schlafsaal gegeistert sei. Die Antwort der Schwester hätte gelautet, dass, wenn dies passiere, die Kinder dreimal den Satz sagen sollen "liebe arme Seele du sollst erlöst sein", dann würde der Geist verschwinden. Er könne sich erinnern wie sich eine Person (die Schwester) in lächerlich gebückter Haltung und mit einem schwarzen Umhang durch den Schlafsaal bewegt hätte. Die Kinder hätten beim Schlafengehen die Unterwäsche ausziehen und mit der Nachtwäsche tauschen und auf dem Nachttisch ablegen müssen. Da sie den Waschtag mit gemischten Gefühlen erwartet hätten, hätten der Beschwerdeführer und wahrscheinlich auch andere Kinder, beim Schlafengehen die Wäsche auf Verschmutzungen kontrolliert. An einen Badetag könne er sich noch gut erinnern, er hätte gewusst, dass die Wäsche sauber war und habe die Unterhose zur Kontrolle hingehalten, aber es hätten sich erhebliche Verschmutzungen gefunden, welche mit Sicherheit nicht auf natürliche Weise entstanden seien. Eine Ersatzunterwäsche einzusetzen sei leider nicht möglich gewesen, da die Wäsche mit einer Nummer versehen gewesen sei, in seinem Fall die Nummer
- Er habe dies beim Gespräch mit seiner Ärztin zwar erwähnt, aber wieder verworfen. Der Beschwerdeführer sei sich heute sicher, dass die perverse Schwester regelmäßig bei ihrem nächtlichen Herumgeistern die Wäsche von ausgesuchten Kindern mit Kot beschmutzt habe.In der Folge avisiert der Beschwerdeführer, Unterlagen für das Forschungsprojekt der Universität Wien und eine Ergänzung des Erlebten zu übermitteln. Er sei sicherlich nicht das schlauste Kind in der Klasse (Schlafsaal) von Schwester römisch 40 gewesen. Deshalb werde es auch andere geben, die sein Erlebnis, welches er noch nicht geschildert habe, bestätigen. Die Kinder hätten des öfteren (der Schwester gegenüber) von einem Gast berichtet, der nachts durch den Schlafsaal gegeistert sei. Die Antwort der Schwester hätte gelautet, dass, wenn dies passiere, die Kinder dreimal den Satz sagen sollen "liebe arme Seele du sollst erlöst sein", dann würde der Geist verschwinden. Er könne sich erinnern wie sich eine Person (die Schwester) in lächerlich gebückter Haltung und mit einem schwarzen Umhang durch den Schlafsaal bewegt hätte. Die Kinder hätten beim Schlafengehen die Unterwäsche ausziehen und mit der Nachtwäsche tauschen und auf dem Nachttisch ablegen müssen. Da sie den Waschtag mit gemischten Gefühlen erwartet hätten, hätten der Beschwerdeführer und wahrscheinlich auch andere Kinder, beim Schlafengehen die Wäsche auf Verschmutzungen kontrolliert. An einen Badetag könne er sich noch gut erinnern, er hätte gewusst, dass die Wäsche sauber war und habe die Unterhose zur Kontrolle hingehalten, aber es hätten sich erhebliche Verschmutzungen gefunden, welche mit Sicherheit nicht auf natürliche Weise entstanden seien. Eine Ersatzunterwäsche einzusetzen sei leider nicht möglich gewesen, da die Wäsche mit einer Nummer versehen gewesen sei, in seinem Fall die Nummer
- Er habe dies beim Gespräch mit seiner Ärztin zwar erwähnt, aber wieder verworfen. Der Beschwerdeführer sei sich heute sicher, dass die perverse Schwester regelmäßig bei ihrem nächtlichen Herumgeistern die Wäsche von ausgesuchten Kindern mit Kot beschmutzt habe. Es wundere ihn, dass er mit 20 bzw. 25 Jahren die Bubenburg nicht besucht habe. Er habe es wohl verdrängt, erst im Gespräch mit seiner Ärztin und später sei ihm die Tragweite des Erlebten bewusst geworden. Der Beschwerdeführer ersucht um Information, falls sich diese Aussage mit anderen Berichten decke. Mit Schreiben vom 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht bekannt zu geben, welche Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz er beantrage und das Antragsformblatt unterfertigt zu übermitteln. Am 25.01.2013 hat der Beschwerdeführer das Antragsformblatt unterfertigt vorgelegt, wobei als beantragte Hilfeleistung "Ersatz des Verdienstentganges" angekreuzt war und erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von € 10.000 erhalten habe. Mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises, seinen Sozialversicherungs-datenauszug und medizinische Unterlagen betreffend seine - aus der Unterbringung resultierenden - gesundheitlichen Schäden in Vorlage zu bringen. Im Telefonat am 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der vorliegende Meldenachweis der Stadt Düsseldorf als Identitätsnachweis als ausreichend befunden werde. Im Zuge dieses Gespräches hat der Beschwerdeführer angegeben, keine Rente zu beziehen und bezüglich seiner Gesundheitsschädigung bis auf den Bericht Dris. XXXX über keine weiteren medizinischen Unterlagen zu verfügen.Im Telefonat am 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der vorliegende Meldenachweis der Stadt Düsseldorf als Identitätsnachweis als ausreichend befunden werde. Im Zuge dieses Gespräches hat der Beschwerdeführer angegeben, keine Rente zu beziehen und bezüglich seiner Gesundheitsschädigung bis auf den Bericht Dris. römisch 40 über keine weiteren medizinischen Unterlagen zu verfügen. Mit Schreiben vom 11.03.2013 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, in Innsbruck aufgewachsen zu sein und nach der Schule bis in das Jahr 1976 verschiedene Arbeitsverhältnisse in Tirol gehabt zu haben. Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 19.03.2013 eingeholt. Demnach stand der Beschwerdeführer zwischen 1972 und 1978 als Arbeiter in wechselnden meist nur kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen. Mit Schreiben vom 03.04.2013 hat der Beschwerdeführer die Vorlage von Versicherungsdaten betreffend Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland avisiert und mitgeteilt, dass er Kontakt zu einem Psychiater habe, welcher ihn in der Klinik betreut. Er fragt an, wer die Kosten für die Erstattung eines Gutachtens übernähme. Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kosten für ein Privatgutachten nicht übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 26.04.2013 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des im Schreiben vom 03.04.2013 erwähnten Psychiaters ersucht. Mit Schreiben vom 05.05.2013 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, nach seiner Operation ein Gespräch mit einem Psychiater geführt und erwogen zu haben, dass dieser ihm helfen könne. Er habe von Innsbruck die Information erhalten, er müsse nachweisen, dass sein Leben ohne das Erlebte in der Bubenburg anders verlaufen wäre. Diesen Nachweis könne er erbringen, dass Erlebte sei aber eine weitere Aufarbeitung und falle ihm nicht leicht. Deshalb zöge er es vor, einem Arzt seinen Lebenslauf zu erzählen. Von Seiten der belangten Behörde wurde telefonisch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser - ohne Zuschaltung eines Arztes - schriftlich zusammenfasst vorbringen möge, wie sein Leben seiner Ansicht nach verlaufen wäre, hätte der Aufenthalt in der Bubenburg nicht stattgefunden. Es wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass sich der Bericht Dris. XXXX im Akt befindet und Berücksichtigung finden werde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Gespräches an, dass er in nächster Zeit den Deutschen Versicherungsdatennachweis in Vorlage bringen werde. Anlässlich seines letzten Krankenhausaufenthaltes in jüngster Zeit sei er verpfuscht worden.Von Seiten der belangten Behörde wurde telefonisch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser - ohne Zuschaltung eines Arztes - schriftlich zusammenfasst vorbringen möge, wie sein Leben seiner Ansicht nach verlaufen wäre, hätte der Aufenthalt in der Bubenburg nicht stattgefunden. Es wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass sich der Bericht Dris. römisch 40 im Akt befindet und Berücksichtigung finden werde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Gespräches an, dass er in nächster Zeit den Deutschen Versicherungsdatennachweis in Vorlage bringen werde. Anlässlich seines letzten Krankenhausaufenthaltes in jüngster Zeit sei er verpfuscht worden. Die belangte Behörde hat in der Folge - unter Vorlage einer Einverständniserklärung und einer Datenschutzerklärung - die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft um Übermittlung von Kopien betreffend Entschädigungsleistung, Clearingbericht und Pflegschaftsakt ersucht. Am 10.05.2013 wurde von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft der Clearingbericht von Dr. XXXX übermittelt, welcher bereits vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht worden ist.Am 10.05.2013 wurde von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft der Clearingbericht von Dr. römisch 40 übermittelt, welcher bereits vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht worden ist. Am 16.05.2014 hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 14.03.2013 in Vorlage gebracht aus welchem die deutschen Versicherungsdaten von 1.1.2005 bis einschließlich 31.12.2012 zu entnehmen sind. Es wird im Schreiben angeführt, dass es sich bei dem Zeitraum von 08.09.1972 bis einschließlich 31.12.2004 um ungeklärte Zeiten handle. Am 20.05.2013 wurde vom Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt. Mit Schreiben vom 03.06.2013 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen, im Wesentlichen mitgeteilt, dass den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltpunkte entnommen werden könnten, inwieweit sich sein fiktiver Berufsverlauf ohne die während der Heimunterbringung erlittenen psychischen und physischen Schädigungen anders gestaltet hätte. Frau Dr. XXXX habe in ihrem Bericht vom 01.12.2010 festgestellt, dass aus klinisch-psychologischer Sicht ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem doppelten Trauma und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gezogen werden könne. Dieses doppelte Trauma bestehe lt. Frau Dr. XXXX aus dem Tod seiner Mutter ohne familiären Rückhalt und den Misshandlungen während seines zweijährigen Aufenthaltes im Kinderheim Bubenburg und habe zu einem Grundmisstrauen in Beziehungen geführt. Bezüglich physischer Gesundheitsschädigungen seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges
§ 3
VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem Antragsfolgemonat Dezember 2012 nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die zugefügten Misshandlungen würden jedoch nicht in Frage gestellt.Mit Schreiben vom 03.06.2013 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen, im Wesentlichen mitgeteilt, dass den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltpunkte entnommen werden könnten, inwieweit sich sein fiktiver Berufsverlauf ohne die während der Heimunterbringung erlittenen psychischen und physischen Schädigungen anders gestaltet hätte. Frau Dr. römisch 40 habe in ihrem Bericht vom 01.12.2010 festgestellt, dass aus klinisch-psychologischer Sicht ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem doppelten Trauma und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gezogen werden könne. Dieses doppelte Trauma bestehe lt. Frau Dr. römisch 40 aus dem Tod seiner Mutter ohne familiären Rückhalt und den Misshandlungen während seines zweijährigen Aufenthaltes im Kinderheim Bubenburg und habe zu einem Grundmisstrauen in Beziehungen geführt. Bezüglich physischer Gesundheitsschädigungen seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph 3, VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem Antragsfolgemonat Dezember 2012 nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die zugefügten Misshandlungen würden jedoch nicht in Frage gestellt. Am 14.06.2013 erfolgte unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vollmachtanzeige durch Rechtsanwalt Dr. XXXX gemeinsam mit einem Antrag auf Akteneinsicht und Fristerstreckung für die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme, da der Beschwerdeführer sich wegen Tonsillen- und Plattenepithelcarcinoms einer Chemotherapie unterziehen müsse.Am 14.06.2013 erfolgte unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vollmachtanzeige durch Rechtsanwalt Dr. römisch 40 gemeinsam mit einem Antrag auf Akteneinsicht und Fristerstreckung für die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme, da der Beschwerdeführer sich wegen Tonsillen- und Plattenepithelcarcinoms einer Chemotherapie unterziehen müsse. Nachfolgende Unterlagen betreffend Tonsillenkarzinom wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Befund, Universitätsklinikum Düsseldorf vom 02.03.2013 -Strichaufzählung Vorläufiger Entlassungsbrief, Klinik für HNO-Heilkunde Düsseldorf vom 26.03.2013 -Strichaufzählung Befund, Evangelisches Krankenhaus Düsseldorf vom 08.05.2013 -Strichaufzählung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01.
- - 30.09.2013 Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beeinsprucht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag dahingehend konkretisiert werde, dass der Beschwerdeführer im Antragsformblatt angeführt habe, dass er einen Schadenersatzbetrag von € 10.000,-- erhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da niemals Schadenersatz geleistet worden sei. Es handle sich dabei vielmehr um einen Schadenersatzbetrag, der den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspreche. Als notorisch und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechend werde vorausgesetzt, dass Missbrauch und Misshandlungen im Kindesalter schwerwiegende Auswirkungen auf die Psyche und das gesamte Leben des Opfers zeitigen würden. Ebenso sei bekannt, dass gerade derzeit die Aufarbeitung derartiger nachgewiesener, grausamer Vorfälle in österreichischen Kinderheimen, in concreto in der Fügener Bubenburg, stattfinde. An dieser Aufarbeitung sei das absolut seriöse Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck federführend beteiligt. Dieses Institut habe bereits eindrucksvolle Beweise und Belege für die Vorgänge in der Bubenburg kompiliert und auch Opfer als Zeitzeugen befragt. Alle würden die vom Beschwerdeführer geschilderten, qualvollen, schmerzhaften und demütigenden Vorfälle bestätigen. Die prägenden Ereignisse in der Vorpubertät würden auch eindrucksvoll durch das bereits existente Gutachten der Dr. XXXX vom 01.12.2010 illustriert, dies zu einem Zeitpunkt als noch keinerlei mediale Aufarbeitung der Vorkommnisse in der Fügener Bubenburg erfolgt war. Ein Versuch des Antragstellers als "Trittbrettfahrer" zu agieren sei daher im Hinblick auf die Chronologie, insbesondere des Zeitpunkts der Gutachtenerstellung, völlig ausgeschlossen. Der Tinnitus unter dem der Beschwerdeführer bereits im
- Lebensjahr nachweislich gelitten habe, stelle eine Spätfolge der in der Bubenburg erlittenen Schläge und Misshandlungen dar. Entgegen der Ansicht der Behörde sei somit die für das Verbrechensopfergesetz erforderliche, erhebliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines verbrechenskausalen Verdienstentganges sehr wohl gegeben. Der Beschwerdeführer sei durch seine nachgewiesene und gutachterlich bestätigte physische Beeinträchtigung im fiktiven schadensfreien Verlauf, nicht in der Lage, ein seinen vor dem erlittenen Verbrechen bestehenden intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten angemessenes Einkommen zu erzielen, gewesen. Es werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass psychische und physische Traumata in der Kindheit und Jugend, wie im Falle des Beschwerdeführers, Alkoholismus und Drogenkonsum verursachen würden, ebenso wie Gewalttätigkeit seitens des Betroffenen. All diese vorfallkausalen Folgen würden naturgemäß die mangelnde Integration auf dem Arbeitsmarkt, den Abbruch von Ausbildungen, ein Abgleiten in ein sozialschädliches Milieu, und als letzte Konsequenz Dauerarbeitslosigkeit oder die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bewirken. Diese vorfallkausale Konstellation würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. In Anbetracht seiner Herkunft und seiner ursprünglichen familiären Verhältnisse hätte der Beschwerdeführer mangels conditio sine qua non - der Unterbringung in der Bubenburg und der dort erlittenen Qualen - eine Ausbildung im Sinne einer absolvierten Matura oder sogar Hochschulreife erlangen, und somit ein dauerndes, komfortables Einkommen erzielen können. Dies sei jedoch durch die Zerstörung der Psyche verhindert und unmöglich gemacht worden. Als Beweis werde ein Artikel der Tiroler Tageszeitung in Vorlage gebracht. Weiters wird vom Beschwerdeführer unter Zitierung rechtlicher Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes und einschlägiger Judikatur vorgebracht, dass die erkennende Behörde verpflichtet sei, präzise Erhebungen über die Auswirkungen des Verbrechens auf die psychische und physische Unversehrtheit des Opfers durchzuführen. Es treffe die Behauptungs- und Beweislast die Behörde. Im Interesse der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere im Sinne ihm rechtliches Gehör zu verschaffen, sei daher die Einholung von detaillierten, umfassenden Gutachten von Sachverständigen der Psychiatrie und Psychologie unabdingbar. Ein derartiges Gutachten sei erforderlich um den Konnex zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Qualen in der Bubenburg und dem Verlauf seines Lebens und seiner Berufslaufbahn darzustellen, und die Kausalität dieser Vorfälle zu belegen.Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beeinsprucht und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antrag dahingehend konkretisiert werde, dass der Beschwerdeführer im Antragsformblatt angeführt habe, dass er einen Schadenersatzbetrag von € 10.000,-- erhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da niemals Schadenersatz geleistet worden sei. Es handle sich dabei vielmehr um einen Schadenersatzbetrag, der den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspreche. Als notorisch und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechend werde vorausgesetzt, dass Missbrauch und Misshandlungen im Kindesalter schwerwiegende Auswirkungen auf die Psyche und das gesamte Leben des Opfers zeitigen würden. Ebenso sei bekannt, dass gerade derzeit die Aufarbeitung derartiger nachgewiesener, grausamer Vorfälle in österreichischen Kinderheimen, in concreto in der Fügener Bubenburg, stattfinde. An dieser Aufarbeitung sei das absolut seriöse Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck federführend beteiligt. Dieses Institut habe bereits eindrucksvolle Beweise und Belege für die Vorgänge in der Bubenburg kompiliert und auch Opfer als Zeitzeugen befragt. Alle würden die vom Beschwerdeführer geschilderten, qualvollen, schmerzhaften und demütigenden Vorfälle bestätigen. Die prägenden Ereignisse in der Vorpubertät würden auch eindrucksvoll durch das bereits existente Gutachten der Dr. römisch 40 vom 01.12.2010 illustriert, dies zu einem Zeitpunkt als noch keinerlei mediale Aufarbeitung der Vorkommnisse in der Fügener Bubenburg erfolgt war. Ein Versuch des Antragstellers als "Trittbrettfahrer" zu agieren sei daher im Hinblick auf die Chronologie, insbesondere des Zeitpunkts der Gutachtenerstellung, völlig ausgeschlossen. Der Tinnitus unter dem der Beschwerdeführer bereits im
- Lebensjahr nachweislich gelitten habe, stelle eine Spätfolge der in der Bubenburg erlittenen Schläge und Misshandlungen dar. Entgegen der Ansicht der Behörde sei somit die für das Verbrechensopfergesetz erforderliche, erhebliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines verbrechenskausalen Verdienstentganges sehr wohl gegeben. Der Beschwerdeführer sei durch seine nachgewiesene und gutachterlich bestätigte physische Beeinträchtigung im fiktiven schadensfreien Verlauf, nicht in der Lage, ein seinen vor dem erlittenen Verbrechen bestehenden intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten angemessenes Einkommen zu erzielen, gewesen. Es werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass psychische und physische Traumata in der Kindheit und Jugend, wie im Falle des Beschwerdeführers, Alkoholismus und Drogenkonsum verursachen würden, ebenso wie Gewalttätigkeit seitens des Betroffenen. All diese vorfallkausalen Folgen würden naturgemäß die mangelnde Integration auf dem Arbeitsmarkt, den Abbruch von Ausbildungen, ein Abgleiten in ein sozialschädliches Milieu, und als letzte Konsequenz Dauerarbeitslosigkeit oder die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bewirken. Diese vorfallkausale Konstellation würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. In Anbetracht seiner Herkunft und seiner ursprünglichen familiären Verhältnisse hätte der Beschwerdeführer mangels conditio sine qua non - der Unterbringung in der Bubenburg und der dort erlittenen Qualen - eine Ausbildung im Sinne einer absolvierten Matura oder sogar Hochschulreife erlangen, und somit ein dauerndes, komfortables Einkommen erzielen können. Dies sei jedoch durch die Zerstörung der Psyche verhindert und unmöglich gemacht worden. Als Beweis werde ein Artikel der Tiroler Tageszeitung in Vorlage gebracht. Weiters wird vom Beschwerdeführer unter Zitierung rechtlicher Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes und einschlägiger Judikatur vorgebracht, dass die erkennende Behörde verpflichtet sei, präzise Erhebungen über die Auswirkungen des Verbrechens auf die psychische und physische Unversehrtheit des Opfers durchzuführen. Es treffe die Behauptungs- und Beweislast die Behörde. Im Interesse der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere im Sinne ihm rechtliches Gehör zu verschaffen, sei daher die Einholung von detaillierten, umfassenden Gutachten von Sachverständigen der Psychiatrie und Psychologie unabdingbar. Ein derartiges Gutachten sei erforderlich um den Konnex zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Qualen in der Bubenburg und dem Verlauf seines Lebens und seiner Berufslaufbahn darzustellen, und die Kausalität dieser Vorfälle zu belegen. Mit Schreiben vom 22.07.2013 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens im Februar 2012 von der Opferschutzkommission € 10.000 als Entschädigung erhalten habe, was auch seine Anspruchsstellung im gegenständlichen Verfahren untermauere. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.08.2013 das Gesundheitsamt Düsseldorf um Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens ersucht. Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde die belangte Behörde vom Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Düsseldorf informiert, dass aufgrund personeller Engpässe dem Ersuchen um Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens nicht entsprochen werden könne. Als Alternative wurde vorgeschlagen Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Bad Münstereifel, zu beauftragen, dessen Arbeitsschwerpunkt läge in der Begutachtung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Falls dies nicht erwünscht werde, werde der Akt rückübermittelt.Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde die belangte Behörde vom Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Düsseldorf informiert, dass aufgrund personeller Engpässe dem Ersuchen um Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens nicht entsprochen werden könne. Als Alternative wurde vorgeschlagen Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Bad Münstereifel, zu beauftragen, dessen Arbeitsschwerpunkt läge in der Begutachtung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Falls dies nicht erwünscht werde, werde der Akt rückübermittelt. Die belangte Behörde hat um Retournierung des Aktes ersucht. In der Folge wurde von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass die angegebene Suchtproblematik zum Teil aber nicht überwiegend wahrscheinlich mit der negativen und traumatisierenden Heimerfahrung zu tun habe und dass die aktuelle, akausale Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Tonsillencarcinoms und der nachfolgenden, noch nicht abgeschlossenen Behandlung bestehe.In der Folge wurde von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten mit dem Ergebnis eingeholt, dass die angegebene Suchtproblematik zum Teil aber nicht überwiegend wahrscheinlich mit der negativen und traumatisierenden Heimerfahrung zu tun habe und dass die aktuelle, akausale Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Tonsillencarcinoms und der nachfolgenden, noch nicht abgeschlossenen Behandlung bestehe. Mit dem Bescheid vom 11.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges
§ 1Abs.
1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.Mit dem Bescheid vom 11.02.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 26.02.2014 hat der Beschwerdeführer die Kündigung der Vertretungsvollmacht bekannt gegeben
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 08.08.2014, GZ W132 2003792-1/7E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 08.08.2014, GZ W132 2003792-1/7E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte aktenmäßige Gutachten sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Art und das Ausmaß der psychiatrischen Gesundheitsschädigung und die Komplexität der Fragestellung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz entgangenen Verdienstes, keinesfalls ausreichend sind. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, den familiäreren Hintergrund des Beschwerdeführers, Umstände, welche zur Heimunterbringung geführt haben und Informationen zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit zu erheben sowie ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen.
- Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, den Jugendwohlfahrtsakt und einen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie vorzulegen sowie bekanntzugeben, welche Entschädigungsleistungen er bisher erhalten habe. In der Folge hat der Beschwerdeführer angegeben, den Jugendwohlfahrtsakt nicht zu besitzen, dass der Heimaufenthalt von seinem Vater bezahlt worden sei, er eine Ausweiskopie bereits vorgelegt habe und die Entschädigungsleistung in Höhe von € 10.000 bereits zur Kenntnis gebracht worden sei. Mit dem E-Mail vom 08.10.2014 hat der Beschwerdeführer das Schreiben der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich über die Entschädigungsleistung in Höhe von € 10.000 vorgelegt. Mit dem E-Mail vom 20.01.2015 hat der Beschwerdeführer bekräftigt, dass nicht der Tod seiner Mutter, sondern das Verhalten der Schwester in der Bubenburg seine Bindungsängsten verursacht hätte. Die belangte Behörde hat bei der Kinder- und Wohlfahrtshilfe erfolglos versucht den Jugendwohlfahrtsakt des Beschwerdeführers zu beschaffen und daher die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft um Übermittlung von Unterlagen zum Beschwerdeführer ersucht. In der Folge wurde von der Opferschutzanwaltschaft bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 09.06.1966 bis 05.07.1968 in der Bubenburg untergebracht war. Mit dem Schreiben vom 01.04.2015 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung die erteilte Vollmacht bekannt gegeben. Die belangte Behörde hat der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Verweis auf die Ermittlungsaufträge des Bundesverwaltungsgerichtes am 09.04.2015 schriftlich mitgeteilt, dass kein Pflegschaftsakt vorliegt und aufgetragen, Angaben zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, den Umständen, welche zum Heimaufenthalt geführt haben und zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit zu machen. Die rechtsfreundliche Vertretung hat mit dem Schreiben vom 28.04.2015 ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, womit dieser bekräftigt aus gutem Hause zu kommen und dass der Akt der Opferschutzanwaltschaft keine aussagekräftigen Unterlagen enthalte. Mit dem Schreiben vom 07.05.2015 hat die belangte Behörde die Erledigung der mit Schreiben vom 09.04.2015 im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung erteilten Aufträge urgiert. Die rechtsfreundliche Vertretung hat mit dem Schreiben vom 18.05.2015 ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, womit dieser bekräftigt kein schwer erziehbares Kind gewesen zu sein, aus gutem Hause zu kommen, nach dem Tod der Mutter von der Großmutter aufgezogen worden zu sein und nie ein böses Wort gehört zu haben sowie dass der Vater ein erfolgreicher Geschäftsmann und Manager beim XXXX gewesen sei. Der Beschwerdeführer kenne die Gründe für die Heimunterbringung nicht, vermeine jedoch, Probleme gehabt zu haben den Tod der Mutter zu verarbeiten. Der Vater sei als Geschäftsmann viel auf Reisen gewesen und die Großmutter habe den Haushalt geführt, sich um die Schwester des Beschwerdeführers und um eine Drogerie gekümmert. Statt Angaben zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit zu machen, verweist der Beschwerdeführer auf den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsverlauf.Die rechtsfreundliche Vertretung hat mit dem Schreiben vom 18.05.2015 ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers übermittelt, womit dieser bekräftigt kein schwer erziehbares Kind gewesen zu sein, aus gutem Hause zu kommen, nach dem Tod der Mutter von der Großmutter aufgezogen worden zu sein und nie ein böses Wort gehört zu haben sowie dass der Vater ein erfolgreicher Geschäftsmann und Manager beim römisch 40 gewesen sei. Der Beschwerdeführer kenne die Gründe für die Heimunterbringung nicht, vermeine jedoch, Probleme gehabt zu haben den Tod der Mutter zu verarbeiten. Der Vater sei als Geschäftsmann viel auf Reisen gewesen und die Großmutter habe den Haushalt geführt, sich um die Schwester des Beschwerdeführers und um eine Drogerie gekümmert. Statt Angaben zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit zu machen, verweist der Beschwerdeführer auf den von der belangten Behörde eingeholten Versicherungsverlauf. Mit dem Scheiben vom 09.06.2015 hat die belangte Behörde das Provinzialat der Österreichischen Kapuziner ersucht, den Akt über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heim Bubenburg zu übermitteln. Am 23.06.2015 ist eine Kopie des Archivaktes bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat erfolglos versucht zu erheben, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen, sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1971 bis 1978 im Krankenstand befunden hat, weil die entsprechenden Daten bei der Tiroler Gebietskrankenkasse nicht mehr aufliegen. 4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde im Wege der Amtshilfe durch den Landschaftsverband Rheinland ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer keine konkreten Gesundheitsschädigungen vorliegen, welche mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen während des Aufenthalts in der Bubenburg zurückzuführen sind.4.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde im Wege der Amtshilfe durch den Landschaftsverband Rheinland ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.09.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass beim Beschwerdeführer keine konkreten Gesundheitsschädigungen vorliegen, welche mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungen während des Aufenthalts in der Bubenburg zurückzuführen sind. 4.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs, hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, das psychiatrische Gutachten sei in der Beschreibung seiner Krankheiten recht gut, es sei jedoch erforderlich einige Klarstellungen zu treffen. In der Folge nimmt der Beschwerdeführer zu seiner Familie und seinem Berufsverlauf Stellung.4.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs, hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, das psychiatrische Gutachten sei in der Beschreibung seiner Krankheiten recht gut, es sei jedoch erforderlich einige Klarstellungen zu treffen. In der Folge nimmt der Beschwerdeführer zu seiner Familie und seinem Berufsverlauf Stellung. 4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges
§ 1Abs.
1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen. Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ausgegangen wird, jedoch keine daraus resultierenden, einen Verdienstentgang bewirkenden Gesundheitsschädigungen festgestellt werden können.Die Angaben des Beschwerdeführers, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG ausgegangen wird, jedoch keine daraus resultierenden, einen Verdienstentgang bewirkenden Gesundheitsschädigungen festgestellt werden können.
- Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass er nicht nur zu seinem Vater, sondern zu jedem Menschen ein kühles Verhältnis gehabt habe. Seine Unfähigkeit zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen, seien dem Beschwerdeführer in den 1980er Jahren bewusst geworden, worunter er gelitten habe. Er habe keine langfristigen Kontakte pflegen können, sexuelle Kontakte habe er in Bordellen im Ruhrgebiet gegen Bezahlung gehabt. Er sei ein Einzelgänger, aber nicht verstockt gewesen. Er sei nie gewalttätig gewesen und gehe jedem Konflikt aus dem Weg und sei nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer bekräftigt das bisherige Vorbringen betreffend den Umgang mit verschmutzter Unterwäsche und durch den Schlafsaal geisternder Schwestern. Er komme aus einem guten Elternhaus und hätte sich im Normalfall ein sinnvolles Leben aufbauen können. Er wolle auch richtig stellen, dass seine Mutter nicht an Krebs, sondern an MS verstorben sei. Das Hauptproblem des Beschwerdeführers bestünde nicht in der Tumorerkrankung sondern der Hals-Dystonie. Nach Depressionen und Albträumen befragt habe er nicht jammern wollen, weil er eine positive Lebenseinstellung habe. Nachstehend angeführte Unterlagen wurden in Vorlage gebracht: -Strichaufzählung Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 25.02.2013 über psychogene Dystonien -Strichaufzählung Schreiben der Opferschutzanwaltschaft vom 21.06.2012, womit die Bearbeitung der Anfrage des Beschwerdeführers bestätigt wird -Strichaufzählung Internetauszug betreffend Vorkommnisse in der Bubenburg -Strichaufzählung Foto des Vaters des Beschwerdeführers (Zeitungsausschnitt) In der Folge hat der Beschwerdeführer die erteilte Vollmacht aufgekündigt. 5.
- Mit Schreiben vom 02.08.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten, sich im Rahmen der Beschwerde zwar zu den erlittenen Missbrauchshandlungen geäußert, jedoch nicht das Begehren betreffend den Ersatz von Verdienstentgang konkretisiert zu haben. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass eine Leistung frühestens ab 01.12.2012 (Antragsfolgemonat) in Betracht kommt, falls er aktuell noch immer einen verbrechenskausalen Verdienstentgang erleidet. Binnen Frist möge der Beschwerdeführer sein Begehren konkret und nachvollziehbar vorbringen und soweit belegen, dass eine Prüfung erfolgen kann. Auch möge das Vorbringen betreffend kausaler Gesundheitsschädigungen ergänzt werden, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, die Feststellung der belangten Behörde, dass die aktuell vorliegende Arbeitsunfähigkeit vor allem aufgrund des - nicht auf die Misshandlungen während des Heimaufenthaltes zurückzuführenden - Tonsillenkarzinoms und der nachfolgenden Behandlungen besteht und keine konkrete psychische Störung in relevantem Ausmaß vorliegt, welche sich mit Wahrscheinlichkeit auf die Misshandlungserlebnisse zurückführen lässt, in Zweifel zu ziehen. 5.
- In der Folge hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht vorgebracht, worin der begehrte Verdienstentgang ab 01.12.2012 konkret besteht, insbesondere wird nicht vorgebracht, was er ab diesem Zeitpunkt, aus welcher Erwerbstätigkeit resultierend, ins Verdienen gebracht hätte und wodurch er daran gehindert war bzw. ist. Auch wurde kein fundiertes Vorbringen betreffend das Krankheitsbild erstattet. Zuletzt hat der Beschwerdeführer angegeben, sich auch eine einmalige Entschädigung vorstellen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und wurde am XXXX in Innsbruck geboren. Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges ist am 02.11.2012 bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und wurde am römisch 40 in Innsbruck geboren. Der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges ist am 02.11.2012 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben, als dieser sieben Jahre alt war. In der Folge wurde er anfangs von seiner Großmutter betreut und hernach auf Wunsch seines Vaters im Kinderheim Bugbenburg untergebracht. Der Beschwerdeführer wurde während des Aufenthaltes im Kinderheim Bubenburg von 09.06.1966 bis 05.07.1968 Opfer körperlicher und seelischer Gewalt jedoch nicht sexuellen Missbrauchs. Der Beschwerdeführer wurde von einer Aufsichtsperson so heftig an den Haaren gezogen, dass ein Teil davon ausgerissen wurde und am Kopf eine kreisrunde haarlose Stelle entstanden ist. Er wurde gedemütigt, indem Unterwäsche geprüft wurde und er einen allenfalls verschmutzten Teil davon in den Mund stecken musste, auch wenn die Verschmutzung nicht aus Verschulden des Beschwerdeführers entstanden ist. Er hat unter Aufsicht verdorbenes oder von Ameisen wimmelndes Essen zu sich nehmen müssen. Er hat dadurch keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten.Er hat dadurch keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten. Die angegebene, bis ca. zum
- Lebensjahr bestanden habende, Suchtproblematik ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Erlebnisse während des Aufenthaltes im Kinderheim Bubenburg zurückzuführen. Beim Beschwerdeführer ist 2013 ein Tonsillenkarzinom diagnostiziert worden. In Folge der Behandlung wurden eine Dauermagensonde und ein Trachealröhrchen eingesetzt. Der Beschwerdeführer kann nur sprechen, wenn er das Röhrchen mit der Hand verschließt und muss immer ein tragbares Absauggerät bei sich tragen, da sich sonst zu viel Schleim in der Lunge bildet. Konkrete psychische bzw. neurologische Störungen, die über die unmittelbaren Reaktionen auf diese schwere und einschränkende Tumorerkrankung hinausgehen, können nicht festgestellt werden. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Arbeitsunfähigkeit wird durch die schwerwiegenden Auswirkungen der Tumorerkrankung und deren Behandlung verursacht.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt Zu 1.2) Die Feststellungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen: Im Clearingbericht hält die Psychotherapeutin Dr. XXXX fest, dass der Beschwerdeführer in der Bubenburg in Fügen unter der direkten Aufsicht und "Fürsorge" der Schwester XXXX gestanden habe und zwei Jahre lang andauerndem seelisches Martyrium mit Demütigungen, Kränkungen und Heuchelei durch eine Autoritätsperson und durch diese ausgeübte körperliche Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die Kinder hätten sich jeden Freitag am Waschtag nackt im Halbkreis aufstellen und ihre Unterhosen vorzeigen müssen und sei ihnen diese in Anwesenheit der anderen in den Mund gesteckt worden, falls diese verschmutzt gewesen sei. Schon bei geringfügigen Vergehen sei es üblich gewesen, den Beschwerdeführer an den Haaren zu packen und solange im Kreis zu schleudern, bis sich die Beine vom Boden abgehoben hätten, weshalb er oft kreisrunde kahle Stellen am Kopf gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer auf Befragen des Arztes im Beisein der Schwester angegeben habe, dass es nicht so schlimm sei und auch kaum wehgetan habe, erklärt Dr. XXXX plausibel damit, dass nachvollziehbar sei, dass ein betroffenes Kind im Beisein der Täterin aufgrund der täglichen Abhängigkeit nicht gegen diese aussage. Die ganze Schülergruppe sei betroffen gewesen, Demütigungen der anderen Kinder hätten miterlebt werden müssen. Dazu führt Dr. XXXX fachlich überzeugend aus, dass dieser Umstand, nicht zuletzt durch das Phänomen der Spiegelneuronen als eigene Bestrafung erlebt wird und mit schweren Schuldgefühlen einhergeht. Hand in Hand mit der körperlichen Gewalt sei psychische Gewalt erlebt worden. Als sehr belastend habe der Beschwerdeführer die Abhängigkeit von dieser Schwester mit einhergehendem Sprechverbot und dem double bind des kirchlichen Glaubens empfunden. Die Schuld hätte immer den Beschwerdeführer betroffen, denn die kirchlich eingesetzte Autoritätsperson hätte ja ohne Fehl sein müssen, was seelisch zum Mechanismus der Spaltung geführt habe. Dr. XXXX bewertet dies nachvollziehbar als relevant für das weitere Leben des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Verhältnis zu Frauen. Als gravierend erachtet die Psychotherapeutin, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach zweijähriger Krankheit verstorben sei, als dieser sieben Jahre alt war. Die Zeit zwischen dem Tod der Mutter und dem Eintritt in die Bubenburg mit elf Jahren sei dem Beschwerdeführer kaum in Erinnerung, er sei wie in "Watte gepackt" gewesen. Dr. XXXX erläutert, dass sich ein Kind in diesem Alter unbewusst häufig mitschuldig am Tod der Mutter fühle, weshalb die Zeit in der Bubenburg mit der Schwester XXXX unbewusst als eine gerechte Bestrafung für eigene Schuld verarbeitet worden sei und der Beschwerdeführer auch nie auf die Idee gekommen sei, sich über die Bestrafungen zu beschweren. Nach der Bubenburg habe der Beschwerdeführer mit 17 Jahren einen bis heute anhaltenden Tinnitus entwickelt. Er habe begonnen zu trinken, was sich mit jedem Jahr gesteigert habe, zusätzlich seien Drogen wie Haschisch, Speed, Kokain und LSD im Spiel gewesen. Erst mit ca. 35 Jahren habe er aus eigener Kraft die Selbstvernichtung stoppen können. Der Beschwerdeführer erkläre sich das mit dem Umstand, dass die Beziehung zur Großmutter in der Kindheit, die ihn auch regelmäßig in der Bubenburg besucht habe, die Grundlage gegeben habe, nicht völlig abzustürzen. Von 1977 (Übersiedlung nach Düsseldorf) sei er bis 1992 abgerutscht in das "Milieu". Danach sei er als Geschäftsmann im Export-Importhandel in verschiedenen Bereichen wie Textilien, Restposten, Feinkost tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Erlebten gänzlich beziehungsunfähig und -unwillig hervorgegangen. Er sei niemals eine länger als ein paar Nächte anhaltende Liebesbeziehung zu einer Frau eingegangen, insgesamt seien seine Beziehungen zu Frauen nicht gerade von Hass, aber von äußerster Vorsicht und Schutzbedürfnis geprägt. Generell habe er sich niemals mehr von anderen Menschen abhängig fühlen wollen und sein Freiheitsbedürfnis konsequent umgesetzt. Ebenso habe er seine beruflichen Standbeine häufig gewechselt, um keine Abhängigkeit spüren zu müssen und stehe heute entsprechend mittellos da. Er habe sich eingerichtet in sein Unvermögen, Wärme und Geborgenheit spüren zu können bzw. zu wollen und grolle seinem Leben nicht. Er habe nie eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und wünsche dies auch nicht. Der Beschwerdeführer sei von seinen Gefühlen in der Beratung zu Kindheit und Jugend überrascht gewesen, würde jedoch bei einer fortdauernden Behandlung zu sehr sein bisher gelebtes Leben und Selbstbild in Frage stellen. Der Beschwerdeführer begehre eine monetäre Entschädigung im Höchstsatz sowie eine berufliche Vermittlung und Übersiedlung nach Österreich als seinem Heimatland. In Deutschland lebe er von Harz IV und einem Minijob als Hausmeister. Dr. XXXX hält aus klinisch-psychologischer Sicht fest, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen den beschriebenen Ereignissen, und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen gezogen werden kann, weil das doppelte Trauma, Tod der Mutter ohne familiären Rückhalt in der Folge (Aussage des Vaters nach dem Tod der Mutter: deine Mutter hat mir mein Leben kaputt gemacht) und zweijähriges einer strafenden und misshandelnden mütterlichen Figur in Form der Schwester XXXX Ausgesetzt-Sein, ein absolutes Grundmisstrauen in Beziehungen gesät hat, weshalb sich der Beschwerdeführer durch Einzelgängertum und oberflächliche Beziehungen vor fortwährender Trennungsangst schützt, hingegen nach Außen kontaktfreudig wirkt.Im Clearingbericht hält die Psychotherapeutin Dr. römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer in der Bubenburg in Fügen unter der direkten Aufsicht und "Fürsorge" der Schwester römisch 40 gestanden habe und zwei Jahre lang andauerndem seelisches Martyrium mit Demütigungen, Kränkungen und Heuchelei durch eine Autoritätsperson und durch diese ausgeübte körperliche Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die Kinder hätten sich jeden Freitag am Waschtag nackt im Halbkreis aufstellen und ihre Unterhosen vorzeigen müssen und sei ihnen diese in Anwesenheit der anderen in den Mund gesteckt worden, falls diese verschmutzt gewesen sei. Schon bei geringfügigen Vergehen sei es üblich gewesen, den Beschwerdeführer an den Haaren zu packen und solange im Kreis zu schleudern, bis sich die Beine vom Boden abgehoben hätten, weshalb er oft kreisrunde kahle Stellen am Kopf gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer auf Befragen des Arztes im Beisein der Schwester angegeben habe, dass es nicht so schlimm sei und auch kaum wehgetan habe, erklärt Dr. römisch 40 plausibel damit, dass nachvollziehbar sei, dass ein betroffenes Kind im Beisein der Täterin aufgrund der täglichen Abhängigkeit nicht gegen diese aussage. Die ganze Schülergruppe sei betroffen gewesen, Demütigungen der anderen Kinder hätten miterlebt werden müssen. Dazu führt Dr. römisch 40 fachlich überzeugend aus, dass dieser Umstand, nicht zuletzt durch das Phänomen der Spiegelneuronen als eigene Bestrafung erlebt wird und mit schweren Schuldgefühlen einhergeht. Hand in Hand mit der körperlichen Gewalt sei psychische Gewalt erlebt worden. Als sehr belastend habe der Beschwerdeführer die Abhängigkeit von dieser Schwester mit einhergehendem Sprechverbot und dem double bind des kirchlichen Glaubens empfunden. Die Schuld hätte immer den Beschwerdeführer betroffen, denn die kirchlich eingesetzte Autoritätsperson hätte ja ohne Fehl sein müssen, was seelisch zum Mechanismus der Spaltung geführt habe. Dr. römisch 40 bewertet dies nachvollziehbar als relevant für das weitere Leben des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Verhältnis zu Frauen. Als gravierend erachtet die Psychotherapeutin, dass die Mutter des Beschwerdeführers nach zweijähriger Krankheit verstorben sei, als dieser sieben Jahre alt war. Die Zeit zwischen dem Tod der Mutter und dem Eintritt in die Bubenburg mit elf Jahren sei dem Beschwerdeführer kaum in Erinnerung, er sei wie in "Watte gepackt" gewesen. Dr. römisch 40 erläutert, dass sich ein Kind in diesem Alter unbewusst häufig mitschuldig am Tod der Mutter fühle, weshalb die Zeit in der Bubenburg mit der Schwester römisch 40 unbewusst als eine gerechte Bestrafung für eigene Schuld verarbeitet worden sei und der Beschwerdeführer auch nie auf die Idee gekommen sei, sich über die Bestrafungen zu beschweren. Nach der Bubenburg habe der Beschwerdeführer mit 17 Jahren einen bis heute anhaltenden Tinnitus entwickelt. Er habe begonnen zu trinken, was sich mit jedem Jahr gesteigert habe, zusätzlich seien Drogen wie Haschisch, Speed, Kokain und LSD im Spiel gewesen. Erst mit ca. 35 Jahren habe er aus eigener Kraft die Selbstvernichtung stoppen können. Der Beschwerdeführer erkläre sich das mit dem Umstand, dass die Beziehung zur Großmutter in der Kindheit, die ihn auch regelmäßig in der Bubenburg besucht habe, die Grundlage gegeben habe, nicht völlig abzustürzen. Von 1977 (Übersiedlung nach Düsseldorf) sei er bis 1992 abgerutscht in das "Milieu". Danach sei er als Geschäftsmann im Export-Importhandel in verschiedenen Bereichen wie Textilien, Restposten, Feinkost tätig gewesen. Der Beschwerdeführer sei aus dem Erlebten gänzlich beziehungsunfähig und -unwillig hervorgegangen. Er sei niemals eine länger als ein paar Nächte anhaltende Liebesbeziehung zu einer Frau eingegangen, insgesamt seien seine Beziehungen zu Frauen nicht gerade von Hass, aber von äußerster Vorsicht und Schutzbedürfnis geprägt. Generell habe er sich niemals mehr von anderen Menschen abhängig fühlen wollen und sein Freiheitsbedürfnis konsequent umgesetzt. Ebenso habe er seine beruflichen Standbeine häufig gewechselt, um keine Abhängigkeit spüren zu müssen und stehe heute entsprechend mittellos da. Er habe sich eingerichtet in sein Unvermögen, Wärme und Geborgenheit spüren zu können bzw. zu wollen und grolle seinem Leben nicht. Er habe nie eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und wünsche dies auch nicht. Der Beschwerdeführer sei von seinen Gefühlen in der Beratung zu Kindheit und Jugend überrascht gewesen, würde jedoch bei einer fortdauernden Behandlung zu sehr sein bisher gelebtes Leben und Selbstbild in Frage stellen. Der Beschwerdeführer begehre eine monetäre Entschädigung im Höchstsatz sowie eine berufliche Vermittlung und Übersiedlung nach Österreich als seinem Heimatland. In Deutschland lebe er von Harz römisch vier und einem Minijob als Hausmeister. Dr. römisch 40 hält aus klinisch-psychologischer Sicht fest, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen den beschriebenen Ereignissen, und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen gezogen werden kann, weil das doppelte Trauma, Tod der Mutter ohne familiären Rückhalt in der Folge (Aussage des Vaters nach dem Tod der Mutter: deine Mutter hat mir mein Leben kaputt gemacht) und zweijähriges einer strafenden und misshandelnden mütterlichen Figur in Form der Schwester römisch 40 Ausgesetzt-Sein, ein absolutes Grundmisstrauen in Beziehungen gesät hat, weshalb sich der Beschwerdeführer durch Einzelgängertum und oberflächliche Beziehungen vor fortwährender Trennungsangst schützt, hingegen nach Außen kontaktfreudig wirkt. In der Sachverhaltsdarstellung vom 20.05.2013 hat der Beschwerdeführer im Einklang mit den Angaben bei Dr. XXXX und Dr. XXXX vorgebracht, in Innsbruck in einem guten Elternhaus geboren worden zu sein, nie ein böses Wort gehört zu haben, nach dem Tod der Mutter von der Großmutter aufgezogen worden zu sein und dass der Vater Geschäftsmann gewesen sei. Wie aus seinem Versicherungsdatenauszug hervorgehen, habe er es nirgends länger ausgehalten. Er habe keine kollegialen Beziehungen aufbauen können, was nach einer gewissen Zeit zur Auflösung der Beziehungen geführt habe. Er habe auch seinen Job als Stadtangestellter in Innsbruck gekündigt, weil er dort Probleme gehabt habe. Er sei dann Vertreter geworden, wo er habe alleine arbeiten können. Dann habe er Kontakte ins "Milieu" bekommen und sei nach Düsseldorf gegangen. Er habe immer gewusst, dass bei ihm in der zwischenmenschlichen Beziehung etwas nicht stimmt, habe das aber auf den Tod der Mutter bezogen. Heute wisse er, dass ihn die Zeit in der Bubenburg geprägt habe. Er habe aber unbewusst seine Familie dafür verantwortlich gemacht und daher jeden Kontakt abgebrochen. Dies sei ihm bei dem Clearinggespräch klar geworden. Nach dem Clearinggespräch habe er eine Hals-Dystonie - unangenehme Muskelschmerzen, welche vom Kopf ausgehen - bekommen. Er habe kurz einen Weinhandel und von 1997 bis 2003 einen Getränke- und Feinkostenhandel betrieben. Seit 2003 habe er als Hausmeister gearbeitet und sei vom Jobcenter unterstützt worden. Auf Grund seiner Krankheit habe er nun seinen Job aufgeben müssen.In der Sachverhaltsdarstellung vom 20.05.2013 hat der Beschwerdeführer im Einklang mit den Angaben bei Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vorgebracht, in Innsbruck in einem guten Elternhaus geboren worden zu sein, nie ein böses Wort gehört zu haben, nach dem Tod der Mutter von der Großmutter aufgezogen worden zu sein und dass der Vater Geschäftsmann gewesen sei. Wie aus seinem Versicherungsdatenauszug hervorgehen, habe er es nirgends länger ausgehalten. Er habe keine kollegialen Beziehungen aufbauen können, was nach einer gewissen Zeit zur Auflösung der Beziehungen geführt habe. Er habe auch seinen Job als Stadtangestellter in Innsbruck gekündigt, weil er dort Probleme gehabt habe. Er sei dann Vertreter geworden, wo er habe alleine arbeiten können. Dann habe er Kontakte ins "Milieu" bekommen und sei nach Düsseldorf gegangen. Er habe immer gewusst, dass bei ihm in der zwischenmenschlichen Beziehung etwas nicht stimmt, habe das aber auf den Tod der Mutter bezogen. Heute wisse er, dass ihn die Zeit in der Bubenburg geprägt habe. Er habe aber unbewusst seine Familie dafür verantwortlich gemacht und daher jeden Kontakt abgebrochen. Dies sei ihm bei dem Clearinggespräch klar geworden. Nach dem Clearinggespräch habe er eine Hals-Dystonie - unangenehme Muskelschmerzen, welche vom Kopf ausgehen - bekommen. Er habe kurz einen Weinhandel und von 1997 bis 2003 einen Getränke- und Feinkostenhandel betrieben. Seit 2003 habe er als Hausmeister gearbeitet und sei vom Jobcenter unterstützt worden. Auf Grund seiner Krankheit habe er nun seinen Job aufgeben müssen. Dr. XXXX attestiert zwar einen Zusammenhang der Beziehungsprobleme des Beschwerdeführers mit den Ereignissen in der Bubenburg, gewichtet diese jedoch gleich mit dem Tod der Mutter ohne familiären Rückhalt in der Folge. Das pauschale Vorbringen, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt wird, dass psychische und physische Traumata in der Kindheit und Jugend, wie im Falle des Beschwerdeführers, Alkoholismus und Drogenkonsum verursachen würden, ebenso wie Gewalttätigkeit seitens des Betroffenen und all diese vorfallkausalen Folgen naturgemäß die mangelnde Integration auf dem Arbeitsmarkt, den Abbruch von Ausbildungen, ein Abgleiten in ein sozialschädliches Milieu, und als letzte Konsequenz Dauerarbeitslosigkeit oder die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bewirken würden, ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet einen kausalen Verdienstentgang zu begründen. Es wird kein konkreter Bezug zum tatsächlichen Lebenslauf des Beschwerdeführers hergestellt.Dr. römisch 40 attestiert zwar einen Zusammenhang der Beziehungsprobleme des Beschwerdeführers mit den Ereignissen in der Bubenburg, gewichtet diese jedoch gleich mit dem Tod der Mutter ohne familiären Rückhalt in der Folge. Das pauschale Vorbringen, dass als allgemein bekannt vorausgesetzt wird, dass psychische und physische Traumata in der Kindheit und Jugend, wie im Falle des Beschwerdeführers, Alkoholismus und Drogenkonsum verursachen würden, ebenso wie Gewalttätigkeit seitens des Betroffenen und all diese vorfallkausalen Folgen naturgemäß die mangelnde Integration auf dem Arbeitsmarkt, den Abbruch von Ausbildungen, ein Abgleiten in ein sozialschädliches Milieu, und als letzte Konsequenz Dauerarbeitslosigkeit oder die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bewirken würden, ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet einen kausalen Verdienstentgang zu begründen. Es wird kein konkreter Bezug zum tatsächlichen Lebenslauf des Beschwerdeführers hergestellt. Dr. XXXX führt zur Befragung des Beschwerdeführers u.a. an, dass dieser angegeben habe als Kind mehrfach aus dem Heim "Bubenburg" weggelaufen zu sein, danach ein Jahr in einem anderen Heim gelebt zu haben und dann wieder zur Großmutter gezogen zu sein. Er habe die "Volkshauptschule" absolviert, ab dem
- Lebensjahr auf einer Baustelle gearbeitet, was ihm aber auch Spaß gemacht habe und dann habe er am Innsbrucker Kongresshaus gearbeitet. Seit der Zeit im Heim komme er schlecht mit Menschen zurecht, er sei misstrauischer als andere Menschen und es habe wegen seiner aufbrausenden Art Probleme mit den Mitarbeitern gegeben. Unmittelbar vor seinem
- Geburtstag habe er dann im Streit aus einem Impuls heraus die Stellung am Kongresshaus gekündigt. Bis heute grüße er seine Nachbarn nicht, weil er wisse, dass er sich "mit denen doch nur in die Wolle" kriegen werde. Der Beschwerdeführer habe dann etwa zwei Jahre als Vertreter für Bücher alle österreichischen Bundesländer bereist, dann habe er eine Dirne kennen gelernt und sei im "Milieu" in Innsbruck, und Salzburg und Wien "unterwegs gewesen". Auf die wiederholten Fragen zum konkreten Lebenslauf, habe der Beschwerdeführer ausweichend reagiert. Bereits 1992 habe er einen Weinhandel begonnen und österreichische Lebensmittel wie Bier und Wein importiert und weiterverkauft. Das Geschäft habe sich dann über die Jahre langsam vergrößert, das Geschäft mit österreichischen Spezialitäten sei ganz gut gegangen. Sein Handel habe "XXXX" geheißen und habe bis 2003 existiert. Damals sei die ganze gastronomische Welt in einer Krise und nicht mehr rentabel gewesen. Er habe dann zeitweise "vom Sozialamt" gelebt, dann auch als Hausmeister gearbeitet. In der Rückschau sei er mit seinem Leben bis zum Beginn der Erkrankung nicht unzufrieden gewesen. In all den Jahren sei es ihm "im Großen und Ganzen" gut gegangen, er habe keine Albträume oder Depressionen gehabt und sich insbesondere nicht in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. Etwa im Jahre 2011 sei er an einer "Halsdystonie" erkrankt, welche an dieser Stelle zeitweilig mit Botox behandelt worden sei. In der Folge sei ein Tumor diagnostiziert worden, was er aber anzweifle, weil er dann ja bereits verstorben sein müsste. Nach der Entfernung der Gewebeprobe habe man ihm eine Dauermagensonde eingesetzt, weil die Speiseröhrenklappe nicht mehr gut funktioniert habe, weshalb auch ein Trachealröhrchen eingesetzt worden sei. Das sei lästig, habe ihn aber nicht zu sehr belastet. Er könne nur sprechen, wenn er das Röhrchen mit der Hand verschließe, er müsse auch immer ein tragbares Absauggerät bei sich tragen, da sich sonst zu viel Schleim in der Lunge bilde, er habe gelernt, das hinzunehmen. Er leide jetzt nicht unter Depressionen oder Albträumen. Er erhalte ärztlich verordnet Cannabis, da kämen derartige Gefühle auch gar nicht auf. Vielleicht hätte er als Jugendlicher eine Psychotherapie machen sollen, um die Folgen der Erlebnisse im Heim zu verarbeiten, dann wäre vielleicht alles anders gekommen. In der Rückschau gebe es gar nicht so Vieles, was er bereue, allerdings sei die Zeit in der Bubenburg unangenehm gewesen und habe wohl auch negative Auswirkungen gehabt, vielleicht wäre er nicht so misstrauisch geworden, wenn das nicht passiert wäre. Er habe aber nicht gewusst, dass man damals etwas dagegen hätte tun können, zB durch psychotherapeutische Behandlung.Dr. römisch 40 führt zur Befragung des Beschwerdeführers u.a. an, dass dieser angegeben habe als Kind mehrfach aus dem Heim "Bubenburg" weggelaufen zu sein, danach ein Jahr in einem anderen Heim gelebt zu haben und dann wieder zur Großmutter gezogen zu sein. Er habe die "Volkshauptschule" absolviert, ab dem
- Lebensjahr auf einer Baustelle gearbeitet, was ihm aber auch Spaß gemacht habe und dann habe er am Innsbrucker Kongresshaus gearbeitet. Seit der Zeit im Heim komme er schlecht mit Menschen zurecht, er sei misstrauischer als andere Menschen und es habe wegen seiner aufbrausenden Art Probleme mit den Mitarbeitern gegeben. Unmittelbar vor seinem
- Geburtstag habe er dann im Streit aus einem Impuls heraus die Stellung am Kongresshaus gekündigt. Bis heute grüße er seine Nachbarn nicht, weil er wisse, dass er sich "mit denen doch nur in die Wolle" kriegen werde. Der Beschwerdeführer habe dann etwa zwei Jahre als Vertreter für Bücher alle österreichischen Bundesländer bereist, dann habe er eine Dirne kennen gelernt und sei im "Milieu" in Innsbruck, und Salzburg und Wien "unterwegs gewesen". Auf die wiederholten Fragen zum konkreten Lebenslauf, habe der Beschwerdeführer ausweichend reagiert. Bereits 1992 habe er einen Weinhandel begonnen und österreichische Lebensmittel wie Bier und Wein importiert und weiterverkauft. Das Geschäft habe sich dann über die Jahre langsam vergrößert, das Geschäft mit österreichischen Spezialitäten sei ganz gut gegangen. Sein Handel habe "XXXX" geheißen und habe bis 2003 existiert. Damals sei die ganze gastronomische Welt in einer Krise und nicht mehr rentabel gewesen. Er habe dann zeitweise "vom Sozialamt" gelebt, dann auch als Hausmeister gearbeitet. In der Rückschau sei er mit seinem Leben bis zum Beginn der Erkrankung nicht unzufrieden gewesen. In all den Jahren sei es ihm "im Großen und Ganzen" gut gegangen, er habe keine Albträume oder Depressionen gehabt und sich insbesondere nicht in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung befunden. Etwa im Jahre 2011 sei er an einer "Halsdystonie" erkrankt, welche an dieser Stelle zeitweilig mit Botox behandelt worden sei. In der Folge sei ein Tumor diagnostiziert worden, was er aber anzweifle, weil er dann ja bereits verstorben sein müsste. Nach der Entfernung der Gewebeprobe habe man ihm eine Dauermagensonde eingesetzt, weil die Speiseröhrenklappe nicht mehr gut funktioniert habe, weshalb auch ein Trachealröhrchen eingesetzt worden sei. Das sei lästig, habe ihn aber nicht zu sehr belastet. Er könne nur sprechen, wenn er das Röhrchen mit der Hand verschließe, er müsse auch immer ein tragbares Absauggerät bei sich tragen, da sich sonst zu viel Schleim in der Lunge bilde, er habe gelernt, das hinzunehmen. Er leide jetzt nicht unter Depressionen oder Albträumen. Er erhalte ärztlich verordnet Cannabis, da kämen derartige Gefühle auch gar nicht auf. Vielleicht hätte er als Jugendlicher eine Psychotherapie machen sollen, um die Folgen der Erlebnisse im Heim zu verarbeiten, dann wäre vielleicht alles anders gekommen. In der Rückschau gebe es gar nicht so Vieles, was er bereue, allerdings sei die Zeit in der Bubenburg unangenehm gewesen und habe wohl auch negative Auswirkungen gehabt, vielleicht wäre er nicht so misstrauisch geworden, wenn das nicht passiert wäre. Er habe aber nicht gewusst, dass man damals etwas dagegen hätte tun können, zB durch psychotherapeutische Behandlung. Seine Schlüsse zum Nichtvorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und der Kausalität der vom Beschwerdeführer angegeben Beziehungsschwierigkeiten begründet Dr. XXXX einleuchtend mit dem klinischen Untersuchungsbefund, dass das Ansprechen der Tat nicht zu Zeichen innerer oder äußerer Irritation oder anderer gestischer, mimischer oder körpersprachlich erkennbarer Erregungszeichen führt sowie dass weder Flashbacks noch Intrusionen beschrieben wurden, weshalb die Kriterien weder auf der Ebene der Realkennzeichen noch auf der Symptomebene erfüllt werden. Der Beurteilung legt Dr. XXXX nachvollziehbar und anschaulich zugrunde, dass der Beschwerdeführer nicht den für Traumaopfer typischen sozialen Rückzug und die damit verbundene sexuelle Abstinenz sondern sich im Gegenteil als kontaktfreudigen und sexuell aktiven Mann beschreibt. Fachärztlich überzeugend führt der nervenfachärztliche Sachverständige das vom Beschwerdeführer berichtete Misstrauen und die Streitlust eher auf eine frühe Bindungsstörung zurück, welche mehr durch den frühen Tod der Mutter und die geringen emotionalen Nähe zum Vater verursacht worden ist. Zur von Dr. XXXX befundeten sexuellen Konotierung der Übergriffe während des Aufenthaltes in der Bugbenburg, führt Dr. XXXX überzeugend aus, dass diese nicht zu dem für sexuell missbrauchte Menschen typischen Rückzug aus sexuellen Aktivitäten geführt hat.Seine Schlüsse zum Nichtvorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und der Kausalität der vom Beschwerdeführer angegeben Beziehungsschwierigkeiten begründet Dr. römisch 40 einleuchtend mit dem klinischen Untersuchungsbefund, dass das Ansprechen der Tat nicht zu Zeichen innerer oder äußerer Irritation oder anderer gestischer, mimischer oder körpersprachlich erkennbarer Erregungszeichen führt sowie dass weder Flashbacks noch Intrusionen beschrieben wurden, weshalb die Kriterien weder auf der Ebene der Realkennzeichen noch auf der Symptomebene erfüllt werden. Der Beurteilung legt Dr. römisch 40 nachvollziehbar und anschaulich zugrunde, dass der Beschwerdeführer nicht den für Traumaopfer typischen sozialen Rückzug und die damit verbundene sexuelle Abstinenz sondern sich im Gegenteil als kontaktfreudigen und sexuell aktiven Mann beschreibt. Fachärztlich überzeugend führt der nervenfachärztliche Sachverständige das vom Beschwerdeführer berichtete Misstrauen und die Streitlust eher auf eine frühe Bindungsstörung zurück, welche mehr durch den frühen Tod der Mutter und die geringen emotionalen Nähe zum Vater verursacht worden ist. Zur von Dr. römisch 40 befundeten sexuellen Konotierung der Übergriffe während des Aufenthaltes in der Bugbenburg, führt Dr. römisch 40 überzeugend aus, dass diese nicht zu dem für sexuell missbrauchte Menschen typischen Rückzug aus sexuellen Aktivitäten geführt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es zutreffe, dass seine Mutter früh verstorben sei, er aber sehr wohl familiären Rückhalt gehabt habe, weil der Vater zwar kein Familienmensch gewesen sei, sich aber immer um die Familie gekümmert habe und daher kein schlechter Vater gewesen sei, steht zur Beurteilung Dris. XXXX nicht im Widerspruch, emotionale Nähe zum Vater wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, weder der frühe Tod seiner Mutter, noch seine Familie sein Leben geprägt hätten. Diesbezüglich bewerten diesen Umstand auch Dr. XXXX und Dr. XXXX übereinstimmend als sehr prägend für den Beschwerdeführer und sein Leben.Die Angaben des Beschwerdeführers, dass es zutreffe, dass seine Mutter früh verstorben sei, er aber sehr wohl familiären Rückhalt gehabt habe, weil der Vater zwar kein Familienmensch gewesen sei, sich aber immer um die Familie gekümmert habe und daher kein schlechter Vater gewesen sei, steht zur Beurteilung Dris. römisch 40 nicht im Widerspruch, emotionale Nähe zum Vater wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte, dass, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, weder der frühe Tod seiner Mutter, noch seine Familie sein Leben geprägt hätten. Diesbezüglich bewerten diesen Umstand auch Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 übereinstimmend als sehr prägend für den Beschwerdeführer und sein Leben. Es liegen keine Beweismittel oder fundierte Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer durch die Vorkommnisse im Kinderheim Bubenburg eine schwere Körperverletzung erlitten hat. Die getroffenen Einschätzungen Dris. XXXX, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die getroffenen Einschätzungen Dris. römisch 40 , basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 9dAbs.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. (§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugsweise) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. (§ 1 Abs. 3 VOG auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 3, VOG auszugsweise) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise id
F des BGBl. I Nr. 58/2013)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. (Paragraph 10, Absatz eins, VOG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit
- April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. (§ 16 Abs. 13 VOG)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit
- April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. (Paragraph 16, Absatz 13, VOG) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (§ 84 Abs. 1 StGB)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom
- Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom
- Oktober 2005, 2002/09/0132, zu Paragraph 4, Absatz eins, KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250) Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen. Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221) Der Beschwerdeführer hat sein Begehren trotz Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht nicht konkret und nachvollziehbar vorgebracht sowie nicht soweit belegt, dass eine Prüfung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist dieser nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Es wird auch nicht vorgebracht, worin der begehrte Verdienstentgang ab 01.12.2012 konkret besteht, insbesondere wird nicht vorgebracht, was der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt, aus welcher Erwerbstätigkeit resultierend, ins Verdienen gebracht hätte und wodurch er daran gehindert war bzw. ist.Der Beschwerdeführer hat sein Begehren trotz Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht nicht konkret und nachvollziehbar vorgebracht sowie nicht soweit belegt, dass eine Prüfung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - die gutachterlichen Beurteilungen lediglich pauschal bestritten, ist dieser nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat auch sonst keine Beweismittel vorgelegt, welche fundierte Anhaltspunkte enthalten, das Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises zu entkräften. Es wird auch nicht vorgebracht, worin der begehrte Verdienstentgang ab 01.12.2012 konkret besteht, insbesondere wird nicht vorgebracht, was der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt, aus welcher Erwerbstätigkeit resultierend, ins Verdienen gebracht hätte und wodurch er daran gehindert war bzw. ist. Die festgestellte Misshandlung, dass der Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes von einer Aufsichtsperson so heftig an den Haaren gezogen worden ist, dass ein Teil davon ausgerissen wurde und am Kopf eine kreisrunde haarlose Stelle entstanden ist, reicht für sich alleine bereits aus, um vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ausgehen zu können.Die festgestellte Misshandlung, dass der Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes von einer Aufsichtsperson so heftig an den Haaren gezogen worden ist, dass ein Teil davon ausgerissen wurde und am Kopf eine kreisrunde haarlose Stelle entstanden ist, reicht für sich alleine bereits aus, um vom Vorliegen einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG ausgehen zu können. Da jedoch nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse im Kinderheim Bubenburg eine schwere Körperverletzung erlitten hat bzw. die eingetretene Arbeitsunfähigkeit durch die nicht mit dem Heimaufenthalt in Zusammenhang stehenden Auswirkungen der Tumorerkrankung verursacht wird, war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art, das Ausmaß und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art, das Ausmaß und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Parteiengehörs und der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich nervenfachärztlich untersucht. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Parteiengehörs und der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich nervenfachärztlich untersucht. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen. Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 3 VOG bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 3, VOG bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2003792.2.00