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{'item': 'W132 2017861-1'}

Obsah (12)§ 1b§ 28Art. 133§ 3§ 6§ 88a§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW132 2017861-1 SpruchW132 2017861-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vors

§ 1b

und § 3 Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraph eins b und Paragraph 3, Impfschadengesetz, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 10.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt.
  2. Zur Prüfung des Antrages hat die belangte Behörde Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin geführt.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2013, im Ergebnis ausgeführt, dass das festgestellte Krankheitsbild (Organisches Psychosyndrom, bilaterale Vestibulopathie) als Folge einer aseptischen Meningoenzephalitis und Labyrinthitis 2011 und nicht als Folge der angeschuldigten Impfung anzusehen sei. Für die Kausalität spreche zwar der zeitliche Zusammenhang und der Umstand, dass kein anderer Erregernachweis vorliege. Dagegen spreche, dass der Krankheitsverlauf typisch einer Enzephalitis gleiche und das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in der Literatur zu Repevax nicht beschreiben sei. Da es sich um einen Totimpfstoff handle, sei von einer anderen Inkubationszeit auszugehen als bei Lebendimpfstoffen. Die Kausalität sei sehr gering wahrscheinlich, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wahrscheinlicher sei, dass eine Infektion stattgefunden habe.
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2013, im Ergebnis ausgeführt, dass das festgestellte Krankheitsbild (Organisches Psychosyndrom, bilaterale Vestibulopathie) als Folge einer aseptischen Meningoenzephalitis und Labyrinthitis 2011 und nicht als Folge der angeschuldigten Impfung anzusehen sei. Für die Kausalität spreche zwar der zeitliche Zusammenhang und der Umstand, dass kein anderer Erregernachweis vorliege. Dagegen spreche, dass der Krankheitsverlauf typisch einer Enzephalitis gleiche und das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin in der Literatur zu Repevax nicht beschreiben sei. Da es sich um einen Totimpfstoff handle, sei von einer anderen Inkubationszeit auszugehen als bei Lebendimpfstoffen. Die Kausalität sei sehr gering wahrscheinlich, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wahrscheinlicher sei, dass eine Infektion stattgefunden habe.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin die Einholung weiterer Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie, Immunologie und Virologie beantragt und vorgebracht, dass ihr nicht von gleichzeitiger Impfung abgeraten worden sei, im eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf die Wechselwirkungen bzw. Kontraindikationen bei gleichzeitiger Impfung eingegangen und die Annahme der anderen, wahrscheinlicheren Ursache nicht begründet worden sei. Der zeitliche Zusammenhang sei gegeben und es lägen keine Gefährdungsumstände für sonstige Infektionen vor.
  6. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 07.05.2014, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten ausreichend begründet und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht erforderlich sei.
  7. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 07.05.2014, wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte Sachverständigengutachten ausreichend begründet und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht erforderlich sei.
  8. Im Rahmen des von der belangten Behörde neuerlich eingeräumten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und die Fachkompetenz Dris. XXXX als Allgemeinmedizinern in Zweifel gezogen.
  9. Im Rahmen des von der belangten Behörde neuerlich eingeräumten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und die Fachkompetenz Dris. römisch 40 als Allgemeinmedizinern in Zweifel gezogen.
  10. In der Folge hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Beurteilung Dris. XXXX auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Gegengutachten vorzulegen.
  11. In der Folge hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Beurteilung Dris. römisch 40 auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Gegengutachten vorzulegen.
  12. Dazu hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie sich ein Gegengutachten nicht leisten könne, der Beipacktext von Repevax die Symptome der Beschwerdeführerin als "sehr häufig" beschreibe, die von Dr. XXXX diagnostizierte bilaterale Vestibulopathie als Folge einer aseptischen Meningoenzephalitis anzusehen sei, die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien für die Wahrscheinlichkeit erfüllt seien und eine Kontraindikation der verabreichten Impfungen bestünde.
  13. Dazu hat die Beschwerdeführerin eingewendet, dass sie sich ein Gegengutachten nicht leisten könne, der Beipacktext von Repevax die Symptome der Beschwerdeführerin als "sehr häufig" beschreibe, die von Dr. römisch 40 diagnostizierte bilaterale Vestibulopathie als Folge einer aseptischen Meningoenzephalitis anzusehen sei, die in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien für die Wahrscheinlichkeit erfüllt seien und eine Kontraindikation der verabreichten Impfungen bestünde.
  14. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 26.11.2014, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht erforderlich sei. Die Thyphusimpfung sei keine empfohlene Impfung im Sinne des Impfschadengesetzes, Meningoenzephalitis oder Labyrinthotis werde im Beipacktext nicht beschrieben und lediglich der zeitliche Zusammenhang sei als verdächtig anzusehen.
  15. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 26.11.2014, wird von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht erforderlich sei. Die Thyphusimpfung sei keine empfohlene Impfung im Sinne des Impfschadengesetzes, Meningoenzephalitis oder Labyrinthotis werde im Beipacktext nicht beschrieben und lediglich der zeitliche Zusammenhang sei als verdächtig anzusehen.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§ 1bund § 3 Impfschadengesetz abgewiesen.

Die gesetzlichen Bestimmungen und das Sachverständigengutachten Dris. XXXX zitierend führt die belangte Behörde aus, dass die angeschuldigte Impfung vom 01.06.2011, Impfstoff Repevax gegen Diphterie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, einer Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz entspreche. Da die zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung geltende Verordnung BGBl. II Nr. 526/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2009 die Impfung gegen Typhus nicht umfasse, stelle diese keine empfohlene Impfung im Sinne des § 1b Impfschadengesetz dar. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX, wonach die Kausalität nur gering wahrscheinlich sei, werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien von Dr. XXXX ärztliche Stellungnahmen eingeholt worden, wonach das Vorbringen nicht geeignet sei, das Sachverständigengutachten Dris. XXXX zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen.10. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraph eins b und Paragraph 3, Impfschadengesetz abgewiesen. Die gesetzlichen Bestimmungen und das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zitierend führt die belangte Behörde aus, dass die angeschuldigte Impfung vom 01.06.2011, Impfstoff Repevax gegen Diphterie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, einer Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz entspreche. Da die zum Zeitpunkt der Vornahme der Impfung geltende Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009, die Impfung gegen Typhus nicht umfasse, stelle diese keine empfohlene Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Impfschadengesetz dar. Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , wonach die Kausalität nur gering wahrscheinlich sei, werde als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen seien von Dr. römisch 40 ärztliche Stellungnahmen eingeholt worden, wonach das Vorbringen nicht geeignet sei, das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen. 11. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung lediglich eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde nicht ausreiche um die gegenständliche Kausalitätsfrage umfassend und vollständig zu klären. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten sei jedoch erforderlich. Dr. XXXX sei auch selbst zum Schluss gekommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Impfung für die Kausalität spreche und an der neurologischen Universitätsklinik Wien die eingetretenen Gesundheitsschädigungen, mangels anderer Erregernachweise, als möglich Impfkomplikation angesehen worden seien. Die in den Angaben des Herstellers beschriebenen Nebenwirkungen von Repevax seien in den Unterlagen des Kaiserin Elisabeth-Spitals anlässlich der Aufnahme am 09.06.2011 beschrieben worden. Die Vermutung Dris. XXXX, das aufgrund der Befundkonstellation eine wahrscheinlich erregerbedingte Infektion anzunehmen sei, finde keine Deckung in der befunddokumentierten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Bescheid möge daher abgeändert und eine Entschädigungsleistung nach dem Impfschadengesetz zuerkannt werden, in eventu möge die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Beantragt werde auch die Zuerkennung des gesetzlich festgelegten Beschwerdeaufwandes als Kostenersatz.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einholung lediglich eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Kinder- und Jugendheilkunde nicht ausreiche um die gegenständliche Kausalitätsfrage umfassend und vollständig zu klären. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten sei jedoch erforderlich. Dr. römisch 40 sei auch selbst zum Schluss gekommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Impfung für die Kausalität spreche und an der neurologischen Universitätsklinik Wien die eingetretenen Gesundheitsschädigungen, mangels anderer Erregernachweise, als möglich Impfkomplikation angesehen worden seien. Die in den Angaben des Herstellers beschriebenen Nebenwirkungen von Repevax seien in den Unterlagen des Kaiserin Elisabeth-Spitals anlässlich der Aufnahme am 09.06.2011 beschrieben worden. Die Vermutung Dris. römisch 40 , das aufgrund der Befundkonstellation eine wahrscheinlich erregerbedingte Infektion anzunehmen sei, finde keine Deckung in der befunddokumentierten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Bescheid möge daher abgeändert und eine Entschädigungsleistung nach dem Impfschadengesetz zuerkannt werden, in eventu möge die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Beantragt werde auch die Zuerkennung des gesetzlich festgelegten Beschwerdeaufwandes als Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 3Abs.

3 Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des

  1. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 1 Heeresentschädigungsgesetz)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des
  2. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz eins, Heeresentschädigungsgesetz) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (§ 44 Abs. 2 Heeresentschädigungsgesetz)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. (Paragraph 44, Absatz 2, Heeresentschädigungsgesetz)

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 88aAbs.

1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Heeresversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus vergleiche u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016). Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. (§ 1b Abs. 1 Impfschadengesetz)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. (Paragraph eins b, Absatz eins, Impfschadengesetz) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. (§ 1b Abs. 2 Impfschadengesetz)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. (Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. (§ 1b Abs. 3 Impfschadengesetz)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. (Paragraph eins b, Absatz 3, Impfschadengesetz) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (§ 2 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. (Paragraph 2, Absatz eins, Heeresversorgungsgesetz) Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358) Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).Die im Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953). Im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz geht es nicht um eine Objektivierung der Verneinung der Kausalität, sondern um die Feststellung, ob die Wahrscheinlichkeit für die Kausalität spricht. In diesem Zusammenhang entschädigt das Heeresversorgungsgesetz als Dienstbeschädigung auch den Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (VwGH vom 24.03.2009, Zl. 2007/09/0139 mit Hinweis E 1.7.1981, 3026/80). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 2 HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind. (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005)Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der Paragraphen eins und 3 Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind. vergleiche u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005) Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren unzureichend Ermittlungen geführt. Der befasste Sachverständige wurde zu den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen substantiierten Einwendungen nicht befragt, sondern wurden lediglich auf der Aktenlage basierende Stellungnahmen einer Allgemeinmedizinerin eingeholt. Eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Antragsvorbringen bzw. den Einwendungen ist nicht erfolgt. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Dr. XXXX, einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie, offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX erforderlich ist um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten.Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Dr. römisch 40 , einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie, offensichtlich sachwidrig erfolgt. Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel enthalten konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie und eine ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch 40 erforderlich ist um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung zu gewährleisten. Der Verweis der belangten Behörde, es stehe der Beschwerdeführerin offen, ein Gegengutachten vorzulegen, ist angesichts der amtswegigen Ermittlungspflicht keinesfalls ausreichend, weil wesentliche Fragen offen geblieben sind. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, einerseits ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie und andererseits eine ergänzende Stellungnahme Dris. XXXX zu den erhobenen substantiierten Einwendungen einzuholen.Es ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern, einerseits ein Gutachten der Fachrichtung Neurologie und andererseits eine ergänzende Stellungnahme Dris. römisch 40 zu den erhobenen substantiierten Einwendungen einzuholen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Kausalität der angeschuldigten Impfung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – und ein Ergänzungsgutachten Dris. XXXX zu den erhobenen Einwendungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – und ein Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 zu den erhobenen Einwendungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage der Wahrscheinlichkeit bzw. der Kausalität auseinanderzusetzen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bezüglich des Kostenersatzbegehrens in der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wurde die Zuerkennung des gesetzlich festgelegten Beschwerdeaufwandes als Kostenersatz beantragt. Da im vorliegenden Verfahren betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz weder nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG und AVG noch nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes ein Verfahrenskostenersatzanspruch für die Beschwerdeführerin gesetzlich vorgesehen ist, hatte ein Abspruch darüber in der gegenständlichen Entscheidung nicht zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2017861.1.00

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