4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX. Für diese Almen wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt, in der Beilage Flächennutzung wurden für die XXXX 58,85 ha Almfutterfläche, für die XXXX 512,09 ha Almfutterfläche und für die XXXX 21,74 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 . Für diese Almen wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt, in der Beilage Flächennutzung wurden für die römisch 40 58,85 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 512,09 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 21,74 ha Almfutterfläche angegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA am 05.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 429,90 ha, was eine Flächendifferenz von 82,19 ha ergibt (beantragt waren 512,09 ha). Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance (CC) Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Grundwasserschutz und Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat).Eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA am 05.09.2012 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 429,90 ha, was eine Flächendifferenz von 82,19 ha ergibt (beantragt waren 512,09 ha). Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance (CC) Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Grundwasserschutz und Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat). Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des MFA 2012 dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 20.11.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des MFA 2012 dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 58,85 ha, sondern nur 53,69 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.739,69 gewährt. Dabei wurde von 13,73 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,94 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 13,73 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 5,83 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 1,11 ha festgestellt. Laut diesem Bescheid konnten die Futterflächen der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX nicht berücksichtigt werden. Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, aufgrund der durchgeführten VOK auf der XXXX seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen
1122/2009 sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages - in Höhe von EUR 53,80 - erfolgt. Dazu führte die belangte Behörde in einer Beilage zum Bescheid aus, dass auf der XXXX auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlen würden. Der frische Mist werde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handle es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt würden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befänden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.739,69 gewährt. Dabei wurde von 13,73 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,94 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 13,73 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 5,83 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 1,11 ha festgestellt. Laut diesem Bescheid konnten die Futterflächen der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 nicht berücksichtigt werden. Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, aufgrund der durchgeführten VOK auf der römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen
1122 aus 2009, sei, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen werde, eine Kürzung des Beihilfebetrages - in Höhe von EUR 53,80 - erfolgt. Dazu führte die belangte Behörde in einer Beilage zum Bescheid aus, dass auf der römisch 40 auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlen würden. Der frische Mist werde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handle es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt würden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befänden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 09.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des MFA 2012 dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 21,74 ha, sondern nur 21,06 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 09.08.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur des MFA 2012 dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 21,74 ha, sondern nur 21,06 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.824,91 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.085,22. Dabei wurden 18,69 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,62 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 13,71
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Im Akt befindet sich außerdem eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Dieser "Erklärung" liegt die Darstellung des Almobmannes der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Im Akt befindet sich außerdem eine "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer dem Almbewirtschafter der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Dieser "Erklärung" liegt die Darstellung des Almobmannes der römisch 40 betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Am 12.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
MOG" betreffend die XXXX.Am 12.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX. Für diese Almen wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt, in der Beilage Flächennutzung wurde für die XXXX 58,85 ha Almfutterfläche, für die XXXX 512,09 ha Almfutterfläche und für die XXXX 21,74 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , die römisch 40 und die römisch 40 . Für diese Almen wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2012 gestellt, in der Beilage Flächennutzung wurde für die römisch 40 58,85 ha Almfutterfläche, für die römisch 40 512,09 ha Almfutterfläche und für die römisch 40 21,74 ha Almfutterfläche angegeben. Eine VOK der AMA am 05.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 429,90 ha, was eine Flächendifferenz von 82,19 ha ergibt (beantragt waren 512,09 ha). Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Grundwasserschutz und Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat).Eine VOK der AMA am 05.09.2012 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 429,90 ha, was eine Flächendifferenz von 82,19 ha ergibt (beantragt waren 512,09 ha). Außerdem wurden bei der VOK Cross-Compliance Auffälligkeiten festgestellt (betreffend Grundwasserschutz und Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat). Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.739,69 gewährt. Dabei wurde von 13,73 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,94 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 13,73 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 5,83 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 1,11 ha festgestellt. Laut diesem Bescheid konnten die Futterflächen der Almen mit den BNr. XXXX und XXXX nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der durchgeführten VOK auf der XXXX wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen
1122/2009 erfolgte, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen wurde, eine Kürzung des Beihilfebetrages in Höhe von EUR 53,80. Dazu führte die belangte Behörde in einer Beilage zum Bescheid aus, dass auf der XXXX auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten. Der frische Mist wurde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt werden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befinden.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.739,69 gewährt. Dabei wurde von 13,73 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 14,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 6,94 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 13,73 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche betrug 5,83 ha. Es wurde eine Differenzfläche von 1,11 ha festgestellt. Laut diesem Bescheid konnten die Futterflächen der Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der durchgeführten VOK auf der römisch 40 wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, daher musste der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Aufgrund von CC-Verstößen
1122 aus 2009, erfolgte, da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen wurde, eine Kürzung des Beihilfebetrages in Höhe von EUR 53,80. Dazu führte die belangte Behörde in einer Beilage zum Bescheid aus, dass auf der römisch 40 auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten. Der frische Mist wurde auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt werden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befinden. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 2.824,91 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.085,22. Dabei wurden 18,69 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 21,62 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 13,71
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.
, VO (EG) 73 aus 2009, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang römisch drei der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest. § 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87, welche in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durchParagraph 6, Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012), kundgemacht im Amtsblatt der Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87, welche in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen wurde, lautet: "Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger: § 6
der, den Grundwasserschutz betreffenden und in Umsetzung des Verbotes der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG, ABl. Nr. L 020/43, über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe, erlassenen Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 idF BGBl. II Nr. 461/2010, ist unter anderem die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (z.B. Wiesen- oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten.
der, den Grundwasserschutz betreffenden und in Umsetzung des Verbotes der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG, ABl. Nr. L 020/43, über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe, erlassenen Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, ist unter anderem die indirekte Einleitung über eine Bodenpassage (z.B. Wiesen- oder Ackerfläche, die an eine Mistlagerstätte angrenzt) von mehr als geringfügigen Mengen an Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Mineralölen, Treibstoffen oder Pflanzenschutzmitteln ohne wasserrechtliche Bewilligung verboten. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen
gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen
, gekürzt oder gestrichen.
2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.
1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst
1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst
einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen: "
1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse
Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse
Titel römisch vier Kapitel römisch drei. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten
Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten
Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "
" zuständig.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "
Paragraph 6, zuständig.
2 INVECOS-CC-VO 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.
Paragraph 13, Absatz 2, INVECOS-CC-VO 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im Beschwerdefall steht fest, dass auf der XXXX, auf welche auch der Beschwerdeführer im Antragsjahr auftrieb, bei der VOK am 05.09.2012 auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten und der frische Mist auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert wurde. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt wurden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befanden. Weiters wurde auf einer Feldmiete (siehe Kontrollfeststellungen Seite 3 des VOK-Kontrollberichts) ein zu geringer Abstand (weniger als 25 Meter) zu Oberflächengewässern festgestellt und der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert, bzw stammte der Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr.Im Beschwerdefall steht fest, dass auf der römisch 40 , auf welche auch der Beschwerdeführer im Antragsjahr auftrieb, bei der VOK am 05.09.2012 auf dem Mittel- und auf dem Hochleger geeignete Mistlagerstätten fehlten und der frische Mist auf unbefestigten Mistlagerplätzen gelagert wurde. Dabei handelte es sich um ca. 10 Mistlagerplätze die zeitweise während der Almperiode genutzt wurden und die sich teilweise direkt neben Wassergräben befanden. Weiters wurde auf einer Feldmiete (siehe Kontrollfeststellungen Seite 3 des VOK-Kontrollberichts) ein zu geringer Abstand (weniger als 25 Meter) zu Oberflächengewässern festgestellt und der Wirtschaftsdünger wurde weniger als 3 Monate vorgelagert, bzw stammte der Stallmist von Küken und Junghennen unter einem halben Jahr oder von Legehennen und Hähnen ab einem halben Jahr. Diese Handlungen bzw Unterlassungen stellen Verstöße gegen die Verpflichtung unter anderem der Bezieher von Direktzahlungen dar, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser "anderweitigen Verpflichtungen" wird auch als "Cross Compliance" bezeichnet. Konkret lagen im vorliegenden Fall Verstöße gegen die Regeln für Feldmieten und betreffend die indirekte Einleitung bestimmter Stoffe (§ 6 Abs. 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen /Aktionsprogramm Nitrat 2012, sowie Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW) vor.Diese Handlungen bzw Unterlassungen stellen Verstöße gegen die Verpflichtung unter anderem der Bezieher von Direktzahlungen dar, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. Die Einhaltung dieser "anderweitigen Verpflichtungen" wird auch als "Cross Compliance" bezeichnet. Konkret lagen im vorliegenden Fall Verstöße gegen die Regeln für Feldmieten und betreffend die indirekte Einleitung bestimmter Stoffe (Paragraph 6, Absatz 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen /Aktionsprogramm Nitrat 2012, sowie Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser - QZV Chemie GW) vor. Da somit feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX gekommen ist, ist
1 VO (EG) 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es war daher die Betriebsprämie, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 erhalten hat, entsprechend zu kürzen.Da somit feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 gekommen ist, ist
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es war daher die Betriebsprämie, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2012 erhalten hat, entsprechend zu kürzen. Der Beschwerdeführer meint nun, der CC-Verstoß sei von ihm nicht zu vertreten, da er selbst nur Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX sei und keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche durch den Bewirtschafter habe. Damit ist der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtsprechung nicht im Recht. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen, handelt dieser doch als sein Vertreter (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).Der Beschwerdeführer meint nun, der CC-Verstoß sei von ihm nicht zu vertreten, da er selbst nur Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 sei und keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche durch den Bewirtschafter habe. Damit ist der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtsprechung nicht im Recht. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen, handelt dieser doch als sein Vertreter (VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vgl. etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224.Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Artikel 7, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Artikel 7,). Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vergleiche etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224. Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) auf der Alm, auf die er Auftreiber ist, selbst oder durch Beauftragte, zumindest stichprobenartig, zu überprüfen (vgl. auch dazu VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass den Antragsteller keine Schuld an den angesprochenen Verstößen auf der Alm trifft.Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) auf der Alm, auf die er Auftreiber ist, selbst oder durch Beauftragte, zumindest stichprobenartig, zu überprüfen vergleiche auch dazu VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass den Antragsteller keine Schuld an den angesprochenen Verstößen auf der Alm trifft. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn keine Schuld an den angesprochenen Verstößen trifft. Daran vermag auch die "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die XXXX nichts zu ändern, da sich diese ausschließlich auf Flächenabweichungen bezieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um CC-Verstöße.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn keine Schuld an den angesprochenen Verstößen trifft. Daran vermag auch die "Erklärung der LK Tirol
Beschluss der Task Force Almen" betreffend die römisch 40 nichts zu ändern, da sich diese ausschließlich auf Flächenabweichungen bezieht. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um CC-Verstöße. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2116791.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.