RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlW133 2143174-1 SpruchW133 2143174-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.04.2016 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für 2015 gewährt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 gewährte die belangte Behörde höhere Direktzahlungen für 2015. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, in ihrem Aufbereitungsschreiben führt sie aus, dass die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formular eingereicht und/oder darauf Bezug in der Beschwerde genommen worden sei. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Aus Sicht der AMA liege ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, in ihrem Aufbereitungsschreiben führt sie aus, dass die Aktenlage sich dahingehend geändert habe, dass gemäß Paragraph 8 i, MOG eine Erklärung mittels Formular eingereicht und/oder darauf Bezug in der Beschwerde genommen worden sei. Diese Unterlagen seien sowohl formal als auch inhaltlich geprüft worden und könnten von der AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Aus Sicht der AMA liege ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Rechtsgrundlagen § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt: "
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Zurückverweisung Im Aufbereitungsschreiben führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Es war daher unter Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG spruchgemäß zu entscheiden. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2143174.1.00